OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 K 4346/22

VG Stuttgart 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0914.9K4346.22.00
2mal zitiert
11Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Vollstreckungsschuldner kann sich im Vollstreckungsverfahren nicht darauf berufen, dass ihm der Nachweis eines Betreuungsplatzes unmöglich sei, weil er mit dem Vorbringen zur Kapazitätserschöpfung bereits im Erkenntnisverfahren ausgeschlossen ist.(Rn.6) 2. Es obliegt dem Vollstreckungsschuldner, alle – auch überobligatorischen – Anstrengungen zu unternehmen, den in seinem Zuständigkeitsbereich bestehenden Mangel an Betreuungsplätzen zu beheben. Kapazitätsverschaffung bedeutet, dass der zuständige Träger – vorliegend der Vollstreckungsschuldner – alle notwendigen Maßnahmen treffen muss, um sicherzustellen, dass genügend Plätze vorhanden sind.(Rn.7) 3. Den Jugendhilfeträger trifft die Pflicht, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst, ggf. auch durch das Betreiben eigener Tageseinrichtungen, zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereit zu stellen (BVerwG, 26. Oktober 2017, 5 C 19/16, juris Rn. 34).(Rn.7)
Tenor
Dem Vollstreckungsschuldner wird für den Fall, dass er seiner im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.07.2022 ausgesprochenen Verpflichtung, der Vollstreckungsgläubigerin für die Dauer von sechs Monaten einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich (Montag bis Freitag) durchgängig fünf Stunden bis mindestens 15:00 Uhr nachzuweisen, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- Euro angedroht. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vollstreckungsschuldner kann sich im Vollstreckungsverfahren nicht darauf berufen, dass ihm der Nachweis eines Betreuungsplatzes unmöglich sei, weil er mit dem Vorbringen zur Kapazitätserschöpfung bereits im Erkenntnisverfahren ausgeschlossen ist.(Rn.6) 2. Es obliegt dem Vollstreckungsschuldner, alle – auch überobligatorischen – Anstrengungen zu unternehmen, den in seinem Zuständigkeitsbereich bestehenden Mangel an Betreuungsplätzen zu beheben. Kapazitätsverschaffung bedeutet, dass der zuständige Träger – vorliegend der Vollstreckungsschuldner – alle notwendigen Maßnahmen treffen muss, um sicherzustellen, dass genügend Plätze vorhanden sind.(Rn.7) 3. Den Jugendhilfeträger trifft die Pflicht, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst, ggf. auch durch das Betreiben eigener Tageseinrichtungen, zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereit zu stellen (BVerwG, 26. Oktober 2017, 5 C 19/16, juris Rn. 34).(Rn.7) Dem Vollstreckungsschuldner wird für den Fall, dass er seiner im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.07.2022 ausgesprochenen Verpflichtung, der Vollstreckungsgläubigerin für die Dauer von sechs Monaten einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich (Montag bis Freitag) durchgängig fünf Stunden bis mindestens 15:00 Uhr nachzuweisen, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- Euro angedroht. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der am 17.08.2022 gestellte Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, dem Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld bis zu 10.000,- Euro anzudrohen, sofern er seiner mit Beschluss vom 20.07.2022 auferlegten Verpflichtung, der Vollstreckungsgläubigerin für die Dauer von sechs Monaten einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich (Montag- Freitag) durchgängig fünf Stunden bis mindestens 15:00 Uhr nachzuweisen, wobei die Tageseinrichtung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von der Wohnung der Vollstreckungsgläubigerin aus in maximal 30 Minuten erreichbar sein muss, nicht innerhalb einer Frist von drei Tagen nachkommt, hat in dem aus den Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubigerin ist nach § 172 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu 10.000,- Euro gegen eine Behörde androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde der ihr in einem Urteil oder in einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Als Gericht des ersten Rechtszuges entscheidet vorliegend die Kammer über den Vollstreckungsantrag, da die Sache bereits im Erkenntnisverfahren durch die Kammer entschieden wurde (Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, VwGO § 172 Rn. 7). Die Voraussetzungen einer Vollstreckung der Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung des erkennenden Gerichts vom 20.07.2022, rechtskräftig seit 06.08.2022, (9 K 3519/22) liegen vor. Die Vollstreckungsgläubigerin hat den nach § 172 VwGO erforderlichen Antrag auf Anordnung eines Zwangsgeldes beim Verwaltungsgericht Stuttgart, dem Gericht des ersten Rechtszuges, gestellt. Die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 20.07.2022 ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, der dem Vollstreckungsschuldner am 22.07.2022 zugestellt wurde. Der Beschluss ist wirksam und vollziehbar. § 172 VwGO setzt weiter voraus, dass die Behörde ihrer Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung in angemessener Frist nicht nachgekommen ist. Der Vollstreckungsschuldner hat die aus der einstweiligen Anordnung vom 20.07.2022 folgende Verpflichtung, der Vollstreckungsgläubigerin ab Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von täglich (Montag bis Freitag) durchgängig fünf Stunden bis mindestens 15:00 Uhr nachzuweisen, der bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel von der Wohnung der Antragstellerin aus in maximal 30 Minuten erreichbar ist, bisher nicht erfüllt. Soweit sich der Vollstreckungsschuldner darauf beruft, keine eigenen Kindertageseinrichtungen zu betreiben und daher den Rechtsanspruch der Vollstreckungsgläubigerin nicht vollstrecken zu können, dringt er damit nicht durch. Die landesgesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG) des Landes Baden-Württemberg vom 19.03.2009 (GBl. S. 161), zuletzt geändert durch Art. 28 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse vom 11.02.2020 (GBl. S. 37), lässt die Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners aus § 24 Abs. 3 SGB VIII unberührt (§ 3 Abs. 1 Satz 4 KiTaG). Da der Vollstreckungsschuldner dementsprechend durch den dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.07.2022 verpflichtet wurde, ist er auch richtiger Vollstreckungsschuldner, der durch die streitgegenständliche Androhung des Zwangsgeldes zur Erfüllung der aus dem Tenor des genannten Beschlusses erwachsenden Pflichten angehalten werden soll. Der Vollstreckungsschuldner kann nicht mit dem Einwand gehört werden, dass ihm keine Möglichkeiten zur Erfüllung der Verpflichtung zur Verfügung stehen. Neben der Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung ist nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.1968 - I WB 31.68 -, BVerwGE 33, 230, 233; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.1976 - IV 559/76 -, DÖV 1976, 606) eine "grundlose Säumnis" bei der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflichten weitere Voraussetzung. Eine "grundlose Säumnis" liegt vor, wenn es dem Vollstreckungsschuldner billigerweise zugemutet werden konnte, in der seit Ergehen bzw. Zustellung der Entscheidung verstrichenen Zeit die Verpflichtung zu erfüllen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.02.1997 - 5 S 173/97-, juris Rn. 2; Beschluss vom 29.05.2015 - 10 S 835/15 -, juris Rn. 3 und 40). Die hier gegebene generelle und nicht nur zeitbedingte Weigerung des Vollstreckungsschuldners, seiner tenorierten Verpflichtung nachzukommen, stellt keine „grundlose Säumnis“ dar. Der Vollstreckungsschuldner kann sich vorliegend im Vollstreckungsverfahren nicht darauf berufen, dass ihm der Nachweis eines Betreuungsplatzes unmöglich sei, weil er mit dem Vorbringen zur Kapazitätserschöpfung bereits im Erkenntnisverfahren ausgeschlossen ist (BVerfG, Urteile vom 26.10.2017 - 5 C 19/16 -, sowie vom 21.07.2015 - 1 BvF 2/13 -, jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.07.2018 - 12 S 643/18 - und vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 - Rn. 15 ff., beide juris). Es obliegt dem Vollstreckungsschuldner, alle – auch überobligatorischen – Anstrengungen zu unternehmen, den in seinem Zuständigkeitsbereich bestehenden Mangel an Betreuungsplätzen zu beheben. Kapazitätsverschaffung bedeutet, dass der zuständige Träger – vorliegend der Vollstreckungsschuldner – alle notwendigen Maßnahmen treffen muss, um sicherzustellen, dass genügend Plätze vorhanden sind. Dazu gehören auch etwa erforderliche bauliche und personelle Maßnahmen (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.07.2020 - 2 U 13/19 -, juris Rn. 22). Den Jugendhilfeträger trifft die Pflicht, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst, ggf. auch durch das Betreiben eigener Tageseinrichtungen, zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereit zu stellen (BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 34). Dieser Verpflichtung ist der Vollstreckungsschuldner bisher nicht nachgekommen. Dem Gericht ist zudem aus anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren bekannt, dass nach eigenem Vorbringen des Vollstreckungsschuldners Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kapazitäten nicht aller Tageseinrichtungen in B. ausgeschöpft sind. Es bestehen daher berechtigte Zweifel an dem Vorbringen des Vollstreckungsschuldners, der Nachweis eines zumutbaren Betreuungsplatzes sei nicht möglich. Ob ein möglicherweise verfügbarer Betreuungsplatz im Rahmen des Vergabeverfahrens vorrangig nicht der Vollstreckungsgläubigerin, sondern einem anderen Kind anzubieten sein könnte, ist hier nicht maßgeblich. Im vorliegenden Verfahren ist allein der titulierte Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin in den Blick zu nehmen, der zwingend zu erfüllen ist. Die Frage, ob freiwerdende oder neu geschaffene Betreuungsplätze aus Gründen der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG zunächst mit anderen Kindern als der Vollstreckungsgläubigerin zu besetzen wären, betrifft allein den materiell-rechtlichen Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin, über den das Verwaltungsgericht mit dem nicht mehr anfechtbaren Beschluss vom 20.07.2022 (9 K 3519/22) entschieden hat (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2019 - 10 OB 210/19 -, juris Rn. 8). Die beantragte Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall einer weiteren Nichtbefolgung des gerichtlichen Beschlusses war daher geboten. Die Höhe des Zwangsgeldes erscheint angemessen, um den erforderlichen Druck auf den Vollstreckungsschuldner auszuüben. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vollstreckungsgläubigerin aufgrund der Erwerbstätigkeit ihrer Eltern dringend auf einen Betreuungsplatz angewiesen ist, erscheint der Kammer ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000, - Euro bei einer ersten Androhung des Zwangsgelds für angemessen. Die gesetzte Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheids an den Vollstreckungsschuldner ist kurz, aber ausreichend, weil aus Gründen der einstweiligen Anordnung Eile geboten ist und seit Rechtskraft des Beschlusses vom 20.07.2022 bereits vier Wochen verstrichen sind, ohne dass der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Einer Streit- oder Gegenstandswertfestsetzung bedarf es nicht, da nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 5301 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach § 172 VwGO eine Festgebühr erhoben wird.