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Urteil

1 O 655/07

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2010:0316.1O655.07.0A
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an eine Ausbreitungsrechnung nach dem Anhang 3 der TA Luft (juris: TA Luft 2002) (hier: insbesondere an den meteorologischen Datensatz).(Rn.146) 2. Die TA Luft (juris: TA Luft 2002) schreibt, wenn bei einer Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 orographische oder meteorologische Besonderheiten im Untersuchungsgebiet durch ein mesoskaliges diagnostisches Windfeldmodell allein nicht ausreichend erfasst werden können, kein bestimmtes alternatives oder ergänzendes Verfahren vor. Bedingung für den Einsatz eines den spezifischen orographischen oder meteorologischen Gegebenheiten angepassten Modells ist lediglich dessen der zuständigen obersten Landesbehörde nachzuweisende Eignung.(Rn.177) 3. Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, dass auch in stark gegliedertem Gelände auf das diagnostische Windfeldmodell LASAT zurückgegriffen wird, wenn dessen Einschränkungen bei besonderen orographischen Verhältnissen im Untersuchungsgebiet durch den ergänzenden Einsatz eines geeigneten prognostischen Windfeldmodells (hier: FITNAH) Rechnung getragen wird (Anschluss an HessVGH, Urteil vom 07.05.2009 - 6 C 1142/07.T -).(Rn.182)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an eine Ausbreitungsrechnung nach dem Anhang 3 der TA Luft (juris: TA Luft 2002) (hier: insbesondere an den meteorologischen Datensatz).(Rn.146) 2. Die TA Luft (juris: TA Luft 2002) schreibt, wenn bei einer Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 orographische oder meteorologische Besonderheiten im Untersuchungsgebiet durch ein mesoskaliges diagnostisches Windfeldmodell allein nicht ausreichend erfasst werden können, kein bestimmtes alternatives oder ergänzendes Verfahren vor. Bedingung für den Einsatz eines den spezifischen orographischen oder meteorologischen Gegebenheiten angepassten Modells ist lediglich dessen der zuständigen obersten Landesbehörde nachzuweisende Eignung.(Rn.177) 3. Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, dass auch in stark gegliedertem Gelände auf das diagnostische Windfeldmodell LASAT zurückgegriffen wird, wenn dessen Einschränkungen bei besonderen orographischen Verhältnissen im Untersuchungsgebiet durch den ergänzenden Einsatz eines geeigneten prognostischen Windfeldmodells (hier: FITNAH) Rechnung getragen wird (Anschluss an HessVGH, Urteil vom 07.05.2009 - 6 C 1142/07.T -).(Rn.182) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage, für die das Thüringer Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig ist (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 52 Nrn. 1 und 3 VwGO), ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Der Hilfsantrag ist unzulässig. I. Der Hauptantrag ist zulässig. 1. Die Klägerin ist hinsichtlich des Hauptantragsklagebefugt, weil sie geltend machen kann, durch die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Dabei reicht es für die Annahme einer Klagebefugnis aus, wenn die von dem Kläger behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen Verwaltungsakt möglich erscheint. Gegenüber einem Kläger, der - wie hier - selbst nicht Adressat des streitbefangenen Verwaltungsaktes ist, hängt die Klagebefugnis davon ab, ob die Möglichkeit einer Verletzung von Rechtsnormen besteht, die ausschließlich oder zumindest neben dem mit ihnen verfolgten allgemeinen Interesse auch dem Schutz von Individualinteressen des Klägers zu dienen bestimmt sind. Solche Rechte hat die Klägerin hier mit der Verletzung der Planungshoheit und ihrem Eigentum an Grundstücken und kommunalen Betrieben im Einwirkungsbereich der Anlage geltend gemacht: a) Eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 91 Abs. 1 ThürVerf) ist zumindest nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Die Klägerin, die hier innerhalb des nach Nr. 4.6.2.5 der TA Luft 2002 zu ermittelnden Beurteilungsgebiets liegt, hat geltend gemacht, ihre konkret bezeichneten gemeindlichen Planungen stünden dem Vorhaben entgegen, insbesondere seien sie im Rahmen der Genehmigung bei der Anwendung des § 38 BauGB nicht hinreichend berücksichtigt worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2007 - 7 B 4/07 - zit. nach Juris). b) Daneben kommt eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten als Eigentümerin von Grundstücken und Betreiberin kommunaler Einrichtungen in Betracht, die den von der Anlage herrührenden Immissionen ausgesetzt sind und auf denen gemeindliche Einrichtungen betrieben werden. Zwar kann sich die Klägerin gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen, weil sie nicht Grundrechtsträgerin ist. Dies hindert sie aber nicht, nach Maßgabe des einfachen Rechts zur Sicherung der Nutzung ihrer im Einwirkungsbereich der Anlage gelegenen Grundstücke - ebenso wie private Grundstückseigentümer - etwaige Genehmigungsmängel abzuwehren, die ihre einfachgesetzlich gewährte Rechtsposition als Eigentümerin verletzen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.1993 - 4 B 206.92 - NVwZ 1993, 884 [886]; HessVGH, Urteil vom 07.05.2009 - 6 C 1142/07.T - zit. nach Juris). Sie kann sich deshalb insbesondere auf eine mögliche Verletzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG berufen, nach der genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist auch für die Nachbarn nach allgemeiner Auffassung drittschützend (vgl. nur Jarass, BImSchG, Kommentar, 7. Aufl. § 5 Rdn. 120 m. w. N.). „Nachbarn“ im Sinne dieser Vorschrift können auch Gemeinden sein, sofern sie Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der jeweiligen Anlage sind (vgl. etwa Jarass, a. a. O., § 3 Rdn. 35 m. w. N.). Die geforderte enge räumliche Beziehung zur Anlage wird - soweit es um eine Belastung mit Luftschadstoffen geht - immer dann zu bejahen sein, wenn das Grundstück sich innerhalb des nach Nr. 4.6.2.5 der TA Luft 2002 zu ermittelnden Beurteilungsgebiets befindet. Beurteilungsgebiet ist nach dieser Regelung die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht. Hier ist bei dem 90 m hohen Schornstein der Anlage von einem Beurteilungsgebiet mit einem Radius von 4.500 m um den Schornstein auszugehen. In diesem Kreis, befinden sich jedenfalls einzelne von der Klägerin genannte Grundstücke. c) In der Rechtsprechung ist schließlich weiter anerkannt, dass Auswirkungen eines Großvorhabens die Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit einer durch Fremdenverkehr geprägten Gemeinde so massiv und nachhaltig verschlechtern können, dass die Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts in Betracht zu ziehen sei (BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 A 47/96 - zit. nach Juris). Auch dies ist hier nicht auszuschließen. 2. Die Klage ist im Hauptantrag auch sonst zulässig. Die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids ist eingehalten (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies mit Bescheid vom 10.07.2006, dem Klägerbevollmächtigten am 24.07.2006 zugestellt, den Widerspruch zurück. Am 24.08.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Soweit der Beklagte und der Beigeladene - in Teilen zu Recht - beanstanden, die Klägerin sei bezogen auf einzelne Einwände ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen, führt die damit geltend gemachte Verletzung der in § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO näher geregelten Mitwirkungspflicht nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Anders als andere Gesetze, auf die sich der Beklagte und der Beigeladene mittelbar berufen, sieht das Bundes-Immissionsschutzgesetz auch keine Präklusion nicht rechtzeitig vorgebrachter Einwände im Klageverfahren vor. Prozessuale Folge mangelnder Substantiierung ist vielmehr, dass das Gericht den Einwänden nicht vertieft nachgehen muss, solange sich keine Zweifel auftun (vgl. Kopp/Schenke: Komm. zur VwGO, 15. Aufl. § 82 Rdnr. 11). II. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet, weil die angefochtene Genehmigung rechtmäßig und die Klägerin deshalb in ihren Rechten nicht verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung ist der Senat hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs und -umfangs in mehrfacher Hinsicht begrenzt: a) Zum Ersten ist nach ständiger Rechtsprechung bei der vorliegenden Drittanfechtung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1989 - 7 B 21.89 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 214). Hieraus folgt, dass alle Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Erlass des Genehmigungsbescheids unbeachtlich sind, soweit sie den Aufhebungsanspruch des Anfechtungsklägers, nicht aber den Genehmigungsanspruch des Beigeladenen betreffen. Aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ergibt sich nämlich nichts dafür, dass bei der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen wäre. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist insbesondere kein Dauerverwaltungsakt. Sie wird nicht rechtswidrig, wenn sich die Rechts- oder Sachlage nach Erteilung ändert. Vielmehr ermächtigt das Bundes-Immissionsschutzgesetz die Behörde, Änderungen der Rechts- und Sachlage durch nachträgliche Anordnungen oder durch Widerruf Rechnung zu tragen (§§ 17, 21 BImSchG). Solche sind vom Nachbarn notfalls durch Erhebung einer Verpflichtungsklage geltend zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1991 - 7 B 102/90 - NVwZ-RR 1991, 236; Jarass, Komm. zum BImSchG, 7. Aufl. § 67 Rdnr. 33 m. w. N., insbesondere zu § 67 Abs. 4 BImSchG). Der Bauherr eines Vorhabens muss sich deshalb im Rahmen der Drittanfechtung einer ihm erteilten Genehmigung grundsätzlich nur eine Verletzung von Rechten Dritter entgegenhalten lassen, die zu diesem Zeitpunkt bestanden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 42.80 - BVerwGE 65, 313). Diese Rechtsprechung ist auch anzuwenden, wenn eine Kommune unter Berufung auf ihre Planungshoheit gegen eine erteilte Genehmigung vorgeht (vgl. Senatsurteil vom 17.06.1998 - 1 KO 1040/97 - BRS 60 Nr. 200; BayVGH, Beschluss vom 13.03.1996, BayVBl. 1996, 471; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2007 - 1 C 10303/07 - zit. nach Juris). b) Der Senat hat zum Zweiten die Einwendungen der Klägerin nicht zu prüfen, mit denen und soweit sie nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG (a. F.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830; § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG n. F.) präkludiert ist. Dies ist hinsichtlich eines Teils der Einwendungen der Klägerin der Fall. Nach der genannten Bestimmung sind mit Ablauf der Einwendungsfrist (vgl. dazu § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG a. F.; § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG n. F.) alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese sog. materielle Präklusion führt dazu, dass Klagen gegen die Erteilung der Genehmigung nicht mehr auf die betreffenden Einwendungen gestützt werden können (vgl. etwa Jarass, a. a. O. § 10 Rdn. 98 m. w. N.). In einem Einwendungsverfahren muss der Einwender deshalb, will er sich die Möglichkeit offen halten, seine Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, im Rahmen der Betroffenenbeteiligung form- und fristgerecht Einwendungen erheben; dies gilt auch für eine Bedenken gegen das Vorhaben aussprechende Gemeinde (BVerwG, Beschluss vom 24.07.2008 - 7 B 19.08 -, AbfallR 2008, 262 und Urteil vom 12.02.1997 - 11 A 62.95 - BVerwGE 104, 79). Dabei muss das Vorbringen so konkret sein, dass die Behörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (st. Rspr. des BVerwG: Urteil vom 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 (172); Urteil vom 09.02.2005 - 9 A 62.03 -, NVwZ 2005, 813, m. w. N.). Dies gilt im Immissionsschutzrecht gleichermaßen wie im Fachplanungsrecht (BVerwG, Beschluss vom 30.02.1995 - 7 B 20.95 -, Buchholz 406.25 § 10 BImSchG Nr. 3). Voraussetzung für die Vermeidung der Ausschlusswirkung ist es, dass die geltend gemachten Einwendungen mindestens in groben Zügen erkennen lassen, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Dabei darf allerdings nicht mehr gefordert werden als das durchschnittliche Wissen eines nicht sachverständigen Bürgers in Bezug auf mögliche Beeinträchtigungen von Leben, Gesundheit und sonstigen geschützten Rechtspositionen durch das in Rede stehende Vorhaben (BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82; BVerwG, Urteil vom 09.09.1988 - 7 C 3.86 -, BVerwGE 80, 207; HessVGH, Urteil vom 07.05.2009 - 6 C 1142/07.T -, S. 31 ff.). Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin mit ihrem Vorbringen teilweise präkludiert: (1) Nicht präkludiert ist die Klägerin, soweit sie in ihrem Schreiben vom 06.05.2004 unter Bezugnahme auf die Sammeleinwendung vom selben Tag substantiiert und konkret die Verletzung ihrer bauleitplanerischen Absichten und ihres Charakters als Erholungsort eingewendet hat. Dies wird den Anforderungen an eine beachtenswerte Darstellung der verletzten Güter gerecht. Nicht erfasst von den Einwendungen und daher präkludiert ist sie jedoch hinsichtlich der erstmals im Klageverfahren vorgebrachten Beeinträchtigung ihres Sportstättenleitplans vom April 2003 und ihres Stadtumbaukonzepts Ost von 2002. Hierauf nimmt weder die konkrete Einwendung der Klägerin noch die Sammeleinwendung Bezug. Der Hinweis auf die Planungen im Einwendungsschreiben, die den "Bedürfnissen des Sports" entsprechen, ist insoweit zu pauschal und betrifft im Übrigen nur die ausdrücklich angesprochene und nicht präkludierte Einwendung zur Bauleitplanung (vgl. zur Konkretisierungspflicht bei Planungen: BVerwG, Beschluss vom 24.07.2008 - 7 B 19.08 -, AbfallR 2008, 262). Selbst wenn man insoweit keine Präklusion annähme, hat die Klägerin im Einwendungs- und Klageverfahren nicht hinreichend substantiiert, dass insoweit überhaupt konkrete Planungen der Klägerin berührt sind - dem Senat liegen nur Vor- und Zuarbeiten von Planungsbüros an die Klägerin vom Juli 2002 bzw. April 2003 zu Vorbereitungsarbeiten vor, nicht aber förmliche Beschlüsse des Stadtrates der Klägerin - und warum diese Planung durch das Vorhaben beeinträchtigt sein könnten. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Vorarbeiten zum Sportstättenleitplan die Beeinträchtigung einzelner Sportanlagen, -einrichtungen und sportlich genutzter Grundstücke behauptet, waren diese Grundstücke und Einrichtungen - wie noch zu zeigen ist - nicht konkreter Gegenstand ihrer Einwendungsschreiben. Die hierauf bezogenen Einwendungen sind daher präkludiert. (2) Die Klägerin ist auch hinsichtlich der Beeinträchtigung kommunaler Grundstücke und/oder Betriebe teilweise präkludiert. (a) Mit einem Hinweis auf eine Anlage zum Einwendungsschreiben vom 06.05.2004 bezeichnete sie zwar fünf "Hausgrundstücke mit Eigenbetrieben", ohne allerdings näher anzugeben, wodurch deren Nutzung beim Betrieb der Anlage konkret gefährdet oder beeinträchtigt sein soll. Selbst wenn man unter großzügiger Auslegung der Einwendung annehmen wollte, es gehe der Klägerin um eine Beeinträchtigung durch stoffliche Immissionen, wären die grundstücks- und eigenbetriebsbezogenen Einwendungen dennoch teilweise präkludiert bzw. unmaßgeblich: Denn das Haus für ältere Bürger (vgl. Nr. 1 der Anlage) wird nicht von der Klägerin selbst, sondern von der rechtlich selbständigen S. Wohnungsbaugesellschaft Zella-Mehlis betrieben. Die Grundstücke stehen ebenfalls im Eigentum dieser Gesellschaft und nicht in dem der Klägerin, die insoweit nicht befugt ist, für andere (natürliche oder juristische) Personen Einwendungen zu erheben. Das Krankenhaus Zella-Mehlis (Nr. 5 des Schreibens) wurde im Jahr 2006 geschlossen, so dass es auf eine Beeinträchtigung dieser Einrichtung, die im Übrigen in der Hand einer rechtlich selbständigen GmbH lag, im vorliegenden Verfahren nicht mehr ankommt. Die "Kindergärten" werden in der der Anlage zum Einwendungsschreiben unter Nr. 2 und 3 nicht näher, insbesondere zur örtlichen Lage, beschrieben. Die Anlage zum Schreiben der Stadt vom 27.04.2004, auf die das Einwendungsschreiben Bezug nimmt, wurde im Einwendungsverfahren und im Klageverfahren - trotz der auch vom Senat, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, angesprochenen möglichen Präklusion - nicht vorgelegt. In der Stadt gibt es jedoch eine Reihe von Kindergärten, die auch von anderen Trägern betrieben werden und in deren Eigentum stehen. Insoweit ist die nähere Spezifizierung der betroffenen Einrichtung nicht geglückt. Der Senat verkennt dabei nicht, dass - wie die Klägerin im Klageverfahren nach einer Aufforderung des Gerichts vorgetragen und näher belegt hat - einzelne Grundstücke, auf denen Kindergärten betrieben werden, im Eigentum der Klägerin stehen und im Einwirkungsbereich der Anlage liegen. Nur bei einer wohlwollenden Auslegung des Einwendungsschreibens ist die Klägerin insoweit nicht präkludiert. In jedem Falle wird die Einrichtung "Freibad" (Nr. 4 der Anlage) von der Stadt als Eigenbetrieb geführt und stehen diese Grundstücke im Eigentum der Klägerin, so dass sie jedenfalls insoweit nicht ausgeschlossen ist. (b) Soweit die Klägerin im Klageverfahren andere Grundstücke und kommunale Einrichtungen, insbesondere Sportanlagen, als beeinträchtigt benennt, waren diese nicht konkreter Gegenstand der Einwendungen. Insoweit sind daher die Einwendungen präkludiert. Gleiches gilt für die erstmals im Klageverfahren behauptete Beeinträchtigung von Schulen, Schanzenanlage, Rodelbahn, Schießstand, Bolz- und Kinderspielplätzen, Wanderwegen, Loipen und Pisten in der Nähe der - nach Berechnungen der Klägerin - maximalen Aufpunkte. Dies wird nicht - wie die Klägerin behauptet - dadurch kompensiert, dass diese Flächen im Flächennutzungsplan enthalten seien. Denn zum Einen ersetzt dies nicht einen spezifizierten Vortrag zur Art und Weise der Beeinträchtigung konkreter Einrichtungen und Grundstücke und zum Anderen hat die Klägerin im Rahmen der Sammeleinwendung ausdrücklich betont, dass ein verbindlicher Flächennutzungsplan nicht vorliegt. Überdies ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, von sich aus auf die Suche nach betroffenen Grundstücken der Klägerin zu gehen. Insoweit reichte es auch nicht aus, allgemein auf ihren Status als Erholungs- und Urlaubsort zu verweisen. Einen konkreten Vortrag enthält insoweit auch nicht der pauschale Hinweis in der Einwendung vom 06.05.2004, "das Vorhaben gefährdet die Existenz gemeindlicher Einrichtungen wie Kindergärten und Eigenheime". Denn in einem Einwendungsverfahren muss - wie oben ausgeführt - auch eine Gemeinde, will sie sich die Möglichkeit offen halten, ihre Rechte notfalls im Klagewege geltend zu machen, im Rahmen der Betroffenenbeteiligung form- und fristgerecht so konkrete Einwendungen erheben, dass die Behörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Dies ist bei dieser pauschalen Art und Weise nicht möglich. Denn die Betroffenheit, insbesondere hinsichtlich kommunaler Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten oder Krankenhäuser, hätte - zur Vermeidung einer Präklusion - Gegenstand näherer Darlegungen sein müssen (zur Präklusion erstmals im Klageverfahren geltend gemachter weiterer Einrichtungen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.07.2008 - 7 B 19.08 - AbfallR 2008, 262). (3) Der Senat hat darüber hinaus bereits in seinem Beschluss vom 22.02.2006 - 1 EO 707/05 - den Einwand der unzureichenden Erschließung des Anlagenstandorts als präkludiert angesehen. Hiergegen hat die Klage nichts eingewandt. Eine nochmalige Prüfung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen hat diese Auffassung bestätigt. Damit ist auch das in den beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Meiningen - 2 S 1/06 Me - zu einem Beweissicherungsverfahren befindliche Gutachten nicht entscheidungserheblich. c) Der Prüfungsmaßstab des Gerichts wird schließlich durch das materielle Recht beschränkt, was dazu führt, dass eine Reihe von der Klägerin aufgeworfene Fragen nicht zu klären sind. Im Einzelnen: Rechtsgrundlage der angefochtenen Genehmigung vom 31.03.2005 ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Denn bei der streitgegenständlichen thermischen Restabfallbehandlungsanlage handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. den §§ 1 und 2 der 4. BImSchV und der Nr. 8 1 lit. a) der Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1) und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (Nr. 2). (1) Hat der Antragsteller - hier der Beigeladene - im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach den zuvor genannten Bestimmungen unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, kommt es hier von vornherein nicht auf die Frage an, ob es überhaupt einer Müllverbrennungsanlage bedarf, um den sich aus der Abfall-Ablagerungsverordnung ergebenden Forderungen Rechnung zu tragen, oder ob es auch alternative und gleich geeignete Möglichkeiten der Abfallbehandlung (wie etwa eine biologisch-mechanische Abfallbehandlung) oder hinreichende Entsorgungsmöglichkeiten in anderen Bundesländern gibt. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob der gewählte Standort tatsächlich der für die Anlage am besten geeignete Standort im Verbandsgebiet ist. Unerheblich ist grundsätzlich auch, ob die genehmigte Müllverbrennungsanlage überdimensioniert ist oder nicht (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.1998 - 10 S 909/97 -, NVwZ-RR 1999, 298; Senatsbeschluss vom 22.02.2006 - 1 EO 707/05). (2) Die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist überdies nur in den Grenzen der möglichen Rechtsverletzung der Klägerin als Dritten zu überprüfen. Ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben kann sich für sie deshalb nur aus der drittschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG oder sonstigen nachbarschützenden Vorschriften des Immissionsschutzrechts sowie aus der verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Planungshoheit ergeben (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 91 Abs. 1 ThürVerf). (a) Eine Rechtsverletzung der Klägerin kann demgegenüber nicht mit einer Verletzung der Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG begründet werden. Dieser kommt nach ständiger Rechtsprechung keine drittschützende Wirkung zu, da diese Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen vorzubeugen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.01.2009 - 7 B 47/08 - und Beschluss vom 09.04.2008 - 7 B 2/08 - beide zit. nach Juris; BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 229 = DVBl. 2004, 638; ebenso: HessVGH, Urteil vom 07.05.2009, a. a. O., Rdnr. 195; Niedersächs. OVG, Urteil vom 22.01.2009 - 12 KS 288/07 - zit. nach Juris, Rdnr. 59; OVG NRW, Urteil vom 03.12.2008 - 8 D 15/07.AK - Rdnr. 134). Insbesondere im Hinblick auf die von der Vorsorge erfassten Fernwirkungen lässt sich der Kreis der Begünstigten schwerlich abgrenzen (Jarass, a. a. O. § 7 Rdnr. 121 m. w. N.). Dem schließt sich der Senat an. Soweit deshalb die Klägerin hinsichtlich kanzerogener Stoffe in nicht näher substantiierter Weise ein Minimierungsgebot annimmt, kann sie deshalb schon aus rechtlichen Gründen keine Verletzung sie schützender Rechte geltend machen, soweit für diese Stoffe Grenzwerte in Bestimmungen geregelt sind, die dem Vorsorgegrundsatz zuzuordnen sind. In diesem Sinne regeln die Emissionsgrenzwerte in § 5 der 17. BImSchV in genereller Weise die vom Anlagenbetreiber zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.6.1998 - 7 B 25.98 -, NVwZ 1998, 1181 = UPR 1998, 393; SächsOVG, Urteil vom 8.6.2004 - 4 D 24/00 - juris). Es besteht dabei Einigkeit, dass die in § 5 der 17. BImSchV festgelegten Emissionsgrenzwerte dem Vorsorgeprinzip zuzuordnen sind (vgl. Lustermann/Vogel in Landmann/Rohmer: Umweltrecht Bd. II § 5 der 17. BImSchV Rdnr. 15, Stand April 2008). In 3.6.1.1 des angegriffenen Bescheides ist - diese Vorgabe umsetzend - bestimmt, dass die Anlage so zu betreiben ist, dass im Abgas der Emissionsquelle EM 12 (Verbrennungslinie) die im einzelnen bezeichneten Emissionsgrenzwerte des § 5 17. BImSchV nicht überschritten werden dürfen. Im Übrigen ist höchstrichterlich geklärt, dass § 5 17. BImSchV kein - von der Klägerin behauptetes - Minimierungsgebot enthält und die genannten Grenzwerte nicht lediglich Mindestwerte sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 7 C 15/06 - zit. nach Juris; Versteyl, Emissionsbegrenzung durch Kontrollwerte, AbfallR 2009, 182). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Senat auch zu einer verfassungsrechtlich begründeten Minimierungspflicht weiter ausgeführt (vgl. Beschluss vom 22.02.2006 - 1 EO 707/05), ohne dass die Klägerin dem im Klageverfahren substantiiert entgegengetreten wäre. Die nochmalige Prüfung dieser Ausführungen hat außerdem ergeben, dass in der Literatur und Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Emissionswerte des § 5 17. BImSchV (noch) dem Stand der Technik entsprechen (vgl. HessVGH, Urteil vom 07.08.2007 - 2 A 690/06 - zit. nach Juris Rdnr. 75; Luttermann/Vogel in Landmann/Rohmer, UmweltR, Bd. IV § 5 17. BImSchV Rdnr. 21). Substantiierte Einwände dagegen wurden von der Klägerin nicht vorgebracht. Entsprechendes gilt auch für die Emissionswerte in Nr. 5 der TA Luft 2002, die ausweislich ihrer Überschrift „Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen“ enthält. Das Minimierungsgebot für kanzerogene Stoffe nach 5.7 TA Luft 2002 ist damit ausdrücklich dem Vorsorgegrundsatz zugeordnet, weshalb - anders als nach der TA Luft 1986 - die Zuordnung zum nicht drittschützenden § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG deutlich gemacht ist. Hinzu kommt, dass die TA Luft 2002 inzwischen für einige kanzerogene Stoffe auch Immissionswerte (Nr. 4.1) festgelegt hat. Nur insoweit ist von einem Drittschutz auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auszugehen (vgl. auch Hessischer VGH, Urteil vom 07.08.2007 - 2 A 690/06 - zit. nach Juris; grundsätzlich ebenso, letztlich aber offen lassend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 - 11 S 83.06 - zit. nach Juris; ebenso: Lustermann/Vogel, a. a. O., Rdnr. 18). Deshalb lässt sich auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 11.12.2003, nach der den in der alten TA Luft vom 27.2.1986 (TA Luft 1986) enthaltenen Minimierungsgeboten für krebserzeugende Stoffe bzw. den für einzelne dieser Stoffe festgelegten Emissionsgrenzwerten (vgl. Nr. 2.3 TA Luft 1986) eine drittschützende Wirkung beigemessen hat, nicht auf die Vorsorgewerte der 17. BImSchV oder der neuen TA Luft vom 24.7.2002 (TA Luft 2002) übertragen (für eine Übertragbarkeit auf die Werte der 17. BImSchV, soweit es um kanzerogene Stoffe geht, aber Lübbe-Wolf, NuR 2000, 19, 23 f. mit dem Hinweis auf insoweit fehlende Immissionswerte der alten TA Luft). Die in der TA Luft 1986 in Nr. 2.3 enthaltenen Emissionsgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe waren ausweislich Nr. 2.2.1.5 ausdrücklich „zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ und nicht etwa als reine Vorsorgewerte festgesetzt worden (vgl. dazu Lübbe-Wolf, a. a. O. S. 23). Wenn die Klägerin außerdem für krebserzeugende Stoffe, für die die TA Luft keine Werte vorsieht, ein Emissions- bzw. Immissionsverbot behauptet, fehlt bereits jeglicher substantiierter Vortrag, um welche Stoffe es sich dabei handeln soll, in welchem Umfang sie durch den Bescheid nicht berücksichtigt sind und woraus sich dieser Anspruch ergeben soll. Auch soweit die Klägerin geltend macht, die Genehmigung lasse Abfallarten zur Verbrennung zu, die aufgrund ihres hohen Schadstoffgehalts für eine Verbrennung in der streitgegenständlichen Anlage nicht geeignet seien, insbesondere sei die Rauchgasreinigungsanlage hierfür nicht ausgelegt, und das Vermischungskonzept und die Annahmekontrolle in der Anlage seien insoweit unzureichend, um die zugelassene Maximalbelastung nicht zu überschreiten, berührt dies nach dem zuvor Gesagten den Vorsorgegrundsatz und damit keine drittschützenden Rechte der Klägerin. Einen Schutz- oder Abwehranspruch der Klägerin davor, dass in der genehmigten Anlage Abfälle mit einem bestimmten, vermeintlich oder tatsächlich zu hohen Schadstoffgehalt eingesetzt oder infolge unzureichender Rauchgasreinigung die Emissionsgrenzwerte des § 5 17. BImSchV überschritten werden, gewährt das geltende Immissionsschutzrecht nämlich nicht, soweit nicht die Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Nr. 4 TA Luft) erfüllt werden müssen (dazu unten). Die mit der vorliegenden Klage der Sache nach eingeforderten Maßnahmen zur möglichst weitgehenden Emissionsbegrenzung, zu denen nach weitem Verständnis auch Maßnahmen zur Begrenzung des Schadstoffgehalts im "Input" einer Abfallverbrennungsanlage gehören mögen, dienen insofern der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang zur Begründung der Anfechtungsklage auch keine Vorschrift benannt, die eine Begrenzung der Emissionen solcher Anlagen bezweckt und für die Nachbarn die erforderliche drittschützende Wirkung entfaltet (vgl. HessVGH, Urteil vom 07.08.2007 - 2 A 690/06 - zit. nach Juris). Deshalb ist es unter dem Aspekt der Verletzung drittschützender Vorschriften im Hinblick auf die Klägerin rechtlich auch unerheblich, ob die Annahmekontrolle und das Vermischungskonzept zuverlässig Grenzwertüberschreitungen bei den festgesetzten Emissionswerten vermeidet. Es spielt auch keine Rolle, ob die Auffassung der Klägerin zutrifft, wonach die Nebenbestimmung in Ziff. 3.5.1.1 des Genehmigungsbescheids unbestimmt ist. Im Übrigen wird noch zu zeigen sein, dass der Bescheid mit seinen Nebenbestimmungen - anders als die Klägerin meint - sicherstellt, dass die festgesetzten Emissionswerte eingehalten werden. (b) Der Einwand der Klägerin, die Genehmigung der Anlage verstoße gegen die im RROP Südthüringen niedergelegten überörtlichen Ziele der Raumordnung, bezeichnet ebenfalls keine Verletzung von Bestimmungen, die ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Der Senat hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insoweit die mögliche Verletzung drittschützender Rechte bereits verneint und im Beschluss vom 22.02.2006 - 1 EO 707/05 - ausgeführt, dass sich die Klägerin auf die behaupteten Verstöße gegen Ziele der Raumordnung nicht mit Erfolg berufen könne, weil sie nicht dem Schutz der Klägerin, sondern übergeordneten Planungsinteressen dienten. Im Übrigen widerspreche die Restabfallbehandlungsanlage nicht dem in Ziff. 10.4.1.4 des RROP enthaltenen Ziel der Raumordnung, wonach Restabfallbehandlungsanlagen nicht im direkten Einzugsbereich von regional bedeutsamen Fremdenverkehrsorten angelegt werden sollen, die nicht gleichzeitig zentraler Ort höherer Stufe sind. Die Klägerin sei (gemeinsam mit Suhl) nach Ziff. 2.2.10 des geltenden Landesentwicklungsplans ein Mittelzentrum mit Teilfunktionen eines Oberzentrums und damit gerade ein zentraler Ort höherer Stufe. Die Klägerin zähle auch nicht zu den Kurorten (im Sinne der §§ 3 ff. Thüringer Kurortegesetz), in deren Einzugsbereich Restabfallbehandlungsanlagen nach Ziff. 10.4.1.4 RROP auch dann nicht errichtet werden sollen, wenn es sich dabei zugleich um zentrale Orte höherer Stufe handeln sollte. An dieser Auffassung, der die Klägerin nichts entgegengesetzt hat, ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten. Nach § 14 Abs. 1 ThürLPlG stellen die Regionalpläne die Festlegungen der Raumordnung für die Entwicklung der Planungsregionen unter Beachtung der Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms dar. Planungsgebiet ist in diesem Zusammenhang mithin die Region und nicht der Schutz der einzelnen Kommune oder desjenigen, der Grundbesitz in seinem Geltungsbereich hat (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 [213]; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 19.10.1988 - 10 C 27/87 -, NVwZ 1989, 983, und Beschluss vom 08.01.1999 - 8 B 12650/98 -, NVwZ 1999, 435). Dies schließt zwar nicht aus, dass eine landesplanerische Zielsetzung ausnahmsweise dem Schutz bestimmter Dritter dienen kann. Voraussetzung ist aber, dass derjenige, der sich auf ein landesplanerisches Ziel beruft, durch dieses in besonderer Weise herausgehoben ist oder das Ziel gerade seine Interessen schützen soll (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2007 - 8 A 2325/06 - nicht vollständig abgedruckt in: BauR 2008, 799). Ein solches besonders genanntes oder geschütztes Ziel ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Soweit die Klägerin im Klageverfahren außerdem die Verletzung von 6.2.3.1 (Freihaltung von Bebauung in Kaltabflussbahnen), 7.3.1.3 (Vermeidung von die Entwicklung von Fremdenverkehr und Erholung beeinträchtigenden Nutzungen) und 11.7.3 (Besiedlungsverbot für Kaltluftentstehungs- und -abflussflächen) geltend macht, lässt sich ebenfalls keine drittschützende Wirkung dieser Bestimmungen zugunsten der Klägerin feststellen. Außerdem haben diese Vorschriften keinen hinreichend bestimmten oder bestimmbaren Inhalt, so dass ihr rechtlicher Charakter als Ziel der Raumordnung nicht zu bejahen ist. Zum Ziel 7.3.1.3 (Vermeidung von die Entwicklung von Fremdenverkehr und Erholung beeinträchtigenden Nutzungen) ist überdies 10.4.1.4 (Siedlungsabfallwirtschaft) die speziellere Regelung, wonach Restabfallbehandlungsanlagen nicht im Funktionsbereich von Kurorten und Heilbädern sowie im direkten Einzugsbereich von regional bedeutsamen Fremdenverkehrsorten, die nicht gleichzeitig zentraler Ort höherer Stufe sind, angelegt werden. Diese Regelung ist jedoch - wie festgestellt - nicht verletzt. 2. Soweit die Verletzung von die Klägerin schützenden Rechten denkbar ist, ist der angefochtene Genehmigungsbescheid formell und materiell rechtmäßig. a) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen, soweit hiervon die Rechtspositionen der Klägerin als von diesem Vorhaben betroffene Dritte berührt werden können, keine Bedenken. Seitens der Klägerin werden im gerichtlichen Verfahren keine Mängel gerügt, die den Ort und den Inhalt der Bekanntmachung des Vorhabens nach § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG a. F., die Erörterung der Einwendungen nach § 10 Abs. 6 BImSchG und/oder die Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides nach § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG a. F. und damit die Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen. Solche Fehler sind auch nicht ersichtlich. b) Der Bescheid ist bei der gebotenen Begrenzung der Prüfung auf die Verletzung drittschützender Rechte materiell rechtmäßig. (1) Die Klägerin ist nicht in ihrer kommunalen Planungshoheit verletzt, die über die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich abgesichert und grundsätzlich als wehrfähiges subjektives Recht anerkannt ist. Dieser Schutz der kommunalen Planungshoheit besteht gegen Fachplanungen auf ihrem Gebiet nämlich nur, wenn eine eigene hinreichend konkrete Planung nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht. Auch kann die Planungshoheit beeinträchtigt sein, wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden. Die Gemeinde ist hinsichtlich ihrer Planungsvorstellungen und deren Konkretisierungsstadium jedoch darlegungspflichtig (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 08.03.2006 - 7 KS 146/02 u. a. -, DVBl. 2006, 1044). Der Senat hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in seinem Beschluss vom 22.02.2006 - 1 EO 707/05 - im Einzelnen hierzu ausgeführt, dass der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung keine bauplanungsrechtlichen Bestimmungen als „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegenstehen, die dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit dienen und deren Verletzung die Klägerin daher mit Erfolg geltend machen könnte. An diesen Ausführungen hält der Senat fest und verweist zur weiteren Begründung auf die Seiten 41 bis 48 des Entscheidungsumdrucks. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Maßstab der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ist § 38 Satz 1 BauGB. Nach dieser Bestimmung sind die §§ 29 bis 37 BauGB u. a. auf die auf Grund des BImSchG für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde am Verfahren beteiligt wird; ihre Belange sind nur zu berücksichtigen. Bei den öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen handelt es sich um einen Unterfall der ortsfesten Anlagen im Sinne des § 31 Abs. 1 KrW-/AbfG; sie sind dadurch gekennzeichnet, dass hier auch Private, Einzelpersonen und Unternehmen ihren Abfall abliefern können, der Kreis der Anlieferer also (anders als bei betriebseigenen Anlagen) nicht von vornherein begrenzt ist. Zu diesen Anlagen zählt auch die streitgegenständliche Müllverbrennungsanlage. Da die Klägerin am Genehmigungsverfahren beteiligt wurde, ist das Vorhaben nicht an den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 29 bis 37 BauGB zu messen. Unberührt von diesem sog. Fachplanungsprivileg bleibt nach der klarstellenden Regelung des § 38 Satz 2 BauGB lediglich eine Bindung nach § 7 BauGB. Danach haben öffentliche Planungsträger, die am Aufstellungsverfahren beteiligt worden sind, ihre Planungen dem gemeindlichen Flächennutzungsplan anzupassen. Eine derartige Anpassungspflicht bestand hier aber schon deshalb nicht, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung keinen wirksamen Flächennutzungsplan hatte. Durch die hier somit nach § 38 Satz 1, 2. Halbsatz BauGB nur gebotene Berücksichtigung städtebaulicher Belange erhält die „an sich“ nach § 6 BImSchG als gebundene Entscheidung ausgestaltete Genehmigung für öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen ein planerisches Element mit Abwägungsmöglichkeit und -verpflichtung (vgl. Löhr, a. a. O., Rdn. 25). „Berücksichtigung“ heißt inhaltlich, dass städtebauliche Gründe als abwägungserhebliche Belange in die Entscheidung einfließen, aber nicht zwingend in dem Sinne „beachtet“ werden müssen, dass sie die Zulassung des Vorhabens hindern. In die Abwägung einzustellen hat die Genehmigungsbehörde insbesondere bestehende Bauleitpläne der Gemeinde und hinreichend verfestigte gemeindliche Planungsvorstellungen (vgl. etwa Kraft, UPR 2001, 294, 297 m. w. N.). Der Senat hält auch insoweit daran fest, dass nach dem im genannten Beschluss im Einzelnen bezeichneten Umständen die mit dem Vorhaben nicht in Einklang stehenden Planungsabsichten und Planungen der Klägerin (jedenfalls, soweit sie das für die Restabfallbehandlungsanlage vorgesehene Grundstück betreffen) eine unzulässige und damit nicht schutzwürdige gemeindliche Verhinderungsplanung sind und deshalb als entgegenstehende städtebauliche Belange grundsätzlich nicht in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Klägerin über die Verhinderung der Müllverbrennungsanlage hinausreichende und realisierbare Planungsabsichten für das Gelände „In der unteren Struth“ verfolgt hätte, hat der Beklagte sie jedenfalls abwägungsfehlerfrei hinter das öffentliche Interesse an der Errichtung der Müllverbrennungsanlage zurücktreten lassen. Die Genehmigungsbehörde hat nämlich die mit dem Vorhaben nicht vereinbaren städtebaulichen Vorstellungen der Klägerin gesehen (vgl. im Einzelnen Bescheid, S. 100 ff.) und die Auffassung vertreten, diese würden durch das Interesse an einer allgemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung überwunden. Zur Begründung hat sie u. a. darauf hingewiesen, bei einer zeitlichen Konkurrenz zwischen Fach- und Bauplanung müsse nach dem sog. Prioritätsgrundsatz grundsätzlich Rücksicht auf die Planung genommen werden, die den zeitlichen Vorrang genieße. Entscheidend sei, welche Planung zuerst einen hinreichenden Grad an Konkretisierung und Verfestigung erreicht habe; dies seien hier die „Fachplanungen des ZASt“. Auch insoweit und zur Frage der entgegenstehenden Veränderungssperre und zur Sanierungssatzung wird auf den genannten Beschluss verwiesen. An diesen Ausführungen ist festzuhalten, nachdem die Klägerin ihre Planungen nach Erlass des Genehmigungsbescheids nicht weiter betrieben hat, und sie in ihrer Klageschrift ihren Verhinderungswillen selbst eingeräumt hat. Auch der Flächennutzungsplanentwurf wurde nach dem Beschluss des Senats bis heute nicht zu einer genehmigungsfähigen Fassung weiterentwickelt. Im Übrigen ist der Vortrag hinsichtlich ihrer Planungsabsichten - insbesondere in den touristisch genutzten Bereichen ihrer Gemarkung - auch im Hauptsacheverfahren pauschal und unsubstantiiert geblieben. Ihm ist mithin nicht weiter nachzugehen. (2) Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid auch nicht in anderer Hinsicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt. Mit ihrer Behauptung einer Verletzung ihres Gemeindecharaktersmacht die Klägerin der Sache nach zwar geltend, in ihrem sog. Selbstgestaltungsrecht beeinträchtigt zu sein. Die Auswirkungen des genehmigten Vorhabens auf die Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit der durch Fremdenverkehr geprägten Klägerin seien massiv und verschlechterten nachhaltig die Möglichkeit ihrer Entwicklung zu einem Ort der Naherholung und des Fremdenverkehrs. Dieser Einwand greift aber nicht durch. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können vermeintliche Beeinträchtigungen gewerblicher (auch fremdenverkehrlicher) Betriebe durch eine Fachplanung grundsätzlich nur von den Betroffenen selbst geltend gemacht werden (wie die Gemeinde auch sonst nicht befugt ist, Rechte ihrer Bürger vor Gericht geltend zu machen). Von der Gemeinde können solche Beeinträchtigungen, selbst wenn sie sich möglicherweise nachteilig auf die kommunale Wirtschaftsstruktur auswirken, grundsätzlich nicht unter Berufung auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG abgewehrt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1996, NVwZ 1997, 904 und vom 26.02.1999, NVwZ 2000, 560; Beschluss vom 26.01.2000, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 156). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar anerkannt, dass das Selbstgestaltungsrecht in den Schutzbereich der wehrfähigen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fällt. Abwehransprüche erwachsen aus ihm aber allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1999 - 4 VR 18/98, 4 A 45/98 - zit. nach Juris sowie Urteile vom 18.03.1987 - BVerwG 7 C 28.85 - BVerwGE 77, 128, und vom 30.08.1993 - BVerwG 7 C 14.93 - NVwZ 1994, 371; Beschluss vom 05.12.1996 - BVerwG 11 VR 8.96 - NVwZ-RR 1997, 339; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2001 - 1 B 10286/01 - zit. nach Juris). Dies ist hier nicht anzunehmen. Der Standort des Vorhabens liegt in einem Bereich, der durch die BAB 71, die hier von einer Bahnlinie und der Bundesstraße gekreuzt wird und eine Abfahrt hat, und nordwestlich und -östlich von Gewerbegebiet geprägt ist. Insofern wird kein unberührter oder naturnaher Bereich des Stadtgebiets beeinträchtigt. Das Ortsbild der hiervon durch einen auslaufenden Bergrücken visuell abgeschirmten Klägerin wird hiervon nicht berührt. Es kann deshalb auch keine Rede davon sein, dass es die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf verändert. Weiter liegen im Umfeld der Anlage keine wesentlichen touristischen Ziele oder Anlagen. Diese befinden sich räumlich und visuell abgeschirmt in der Stadtlage bzw. den nordwestlichen Hängen Richtung Oberhof und Rennsteig. Deshalb ist nicht zu erwarten, dass die touristische Entwicklung der Stadt durch das Vorhaben beeinträchtigt wird. Ihr Status als staatlich anerkannter Erholungsort hat durch die Inbetriebnahme der Anlage im Übrigen auch keinen Schaden genommen (vgl. Freies Wort vom 09.04.2008). (3) Der Senat konnte auch keine Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG durch Luftverunreinigungen und damit einhergehenden Beeinträchtigung der Nutzung städtischer Grundstücke feststellen. Zum Einen wurden dem Beigeladenen die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV aufgegeben, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass zugleich und „erst recht“ dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird (a). Der Genehmigung lag außerdem ein rechtsfehlerfreies lufthygienisches Gutachten zugrunde, nach dessen Prognose an den zutreffend festgesetzten Monitorpunkten die Irrelevanzschwellen der TA Luft und im Übrigen die Grenzen der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Beurteilungswerte des Länderarbeitskreises für Immissionsschutz (LAI) eingehalten würden (b). (a) Eine Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist grundsätzlich bereits deshalb ausgeschlossen, weil dem Beigeladenen (nach der Nebenbestimmung unter Ziff. 3.6.1.1) die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV aufgegeben worden ist. Die dort festgelegten, nach Auffassung des Verordnungsgebers den Stand der Technik wiedergebenden Emissionsgrenzwerte konkretisieren in genereller Weise die vom Anlagenbetreiber nach dem Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zu erfüllenden Pflichten zur Emissionsminderung. Der Verordnungsgeber wollte gerade mit der Einführung der Vorsorgewerte des § 5 der 17. BImSchV die Emissionsfrachten aus Abfallverbrennungsanlagen durch Festlegung niedrigerer Emissionsgrenzwerte gegenüber der TA Luft noch weiter absenken. Werden diese zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Allgemeinheit festgesetzten Vorsorgewerte eingehalten, ist regelmäßig davon auszugehen, dass zugleich und "erst recht" dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan wird (BayVGH, Urteil vom 11.06.1996 - 20 A 90.40036 u. a.; BayVBl. 1997, 564 ff; Urteil vom 21.04.1998 - 20 B 91.3253 - zit. nach Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.05.2007 - 11 S 83.06 - zit. nach Juris Rdnr. 42; Niedersächs. OVG Urteil vom 22.01.2009 - 12 KS 288/07 - zit. nach Juris, Rdnr. 59; OVG NRW, Urteil vom 03.12.2008 - 8 D 15/07.AK - Rdnr. 130, 136, und Urteil vom 18.11.1997, - 21 D 10/95.AK -, BImSchG-Rspr § 5 Nr. 69, Juris, Rz. 63; SächsOVG, Urteil vom 08.06.2004 - 4 D 24/00 -, Juris, Rz. 88, 89; Senatsbeschluss vom 22.02.2006, - 1 EO 708/05 -, ZUR 2006, 479, Juris, Rz. 70; hierzu auch: Lustermann/Vogel in Landmann/Rohmer: Umweltrecht Bd. II § 5 17. BImSchV, Rdnr. 6). Anders als die Klägerin meint, stellt der angefochtene Bescheid auch hinreichend sicher, dass die Emissionsbegrenzungen aus § 5 der 17. BImSchV durch die Anlage selbst tatsächlich eingehalten werden. Die Klägerin macht insoweit zwar geltend, die Genehmigung lasse Abfallarten zur Verbrennung zu, die aufgrund ihres hohen Schadstoffgehalts für eine Verbrennung in der streitgegenständlichen Anlage nicht geeignet seien, insbesondere sei die Rauchgasreinigungsanlage hierfür nicht ausgelegt, und das Vermischungskonzept und die Annahmekontrolle in der Anlage seien insoweit unzureichend bzw. im Bescheid zu unbestimmt geregelt, um die zugelassene maximale Emissionsbelastung nicht zu überschreiten. Diese Auffassung der Klägerin trifft aber nicht zu. Auch insoweit wird zur Begründung zunächst auf den Senatsbeschluss vom 22.02.2006 - 1 EO 707/05 -, insbesondere auf Seiten 24 bis 26 und 36 bis 39 des Entscheidungsumdrucks verwiesen. Im Übrigen gilt: Die Nebenbestimmung in Nr. 3.5.1.1 des Genehmigungsbescheids ist hinreichend bestimmt. Diese Regelung legt fest, dass "der größte Gehalt an Schadstoffen in den zur Verbrennung vorgesehenen Abfällen" "jeweils unterhalb folgender Werte [im Einzelnen ausgeführt zu PCP, PCB, ….] liegen" muss. Damit ist - wie die Klägerin letztlich selbst einräumt - mit der gewählten Formulierung hinreichend bestimmt, dass sich die Werte auf das durch Mischungsvorgänge erzeugte Abfallgemisch unmittelbar vor der Verbrennung beziehen. Damit ist dafür gesorgt, dass bereits vor dem Verbrennungsvorgang Monochargen verhindert werden, die unter Umständen eine Überschreitung der festgesetzten Emissionswerte führen können. Warum die Anlage für bestimmte Abfallarten ungeeignet sein soll und dass drittschützende Rechte dadurch betroffen sein sollen, wird überdies in der Klageschrift nur behauptet, aber nicht näher dargelegt und drängt sich auch sonst nicht auf. Für die Einhaltung der Emissionswerte kommt es demnach nicht auf einzelne Chargen angenommenen Abfalls an, sondern auf das Abfallgemisch, das gerade die Verbrennung von Monochargen verhindern soll. Die Vermischung selbst ist jedoch rechtlich vorgeschrieben und daher gesichert (vgl. Nebenbestimmung Nr. 3.5.4.2). Durch die nach Nrn. 2.9.1.8 und 3.6.2 ff. des Bescheids vorgesehenen Messungen sowie die telemetrische Übermittlung der gemessenen Werte an die Überwachungsbehörde ist außerdem gewährleistet, dass letztere bei Überschreitung der Werte bei der Ableitung nach der Passage der Rauchgasreinigungsanlage geeignete Maßnahmen, insbesondere auch des Verbots bestimmte Abfallarten zu verbrennen, ergreifen kann. Insoweit ist die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen nach §§ 5 und 6 BImSchG i. V. m. den aufgrund von § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen „sichergestellt“. Dies ist nämlich nicht erst dann der Fall, wenn jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgeschlossen ist. Ob Emissionen bzw. Immissionen geeignet sind, die genannten Beeinträchtigungen herbeizuführen, richtet sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere nach dem Stand der Wissenschaft. Risiken, die als solche erkannt sind, müssen (nur) mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein. Ob der tatsächliche Betrieb der Anlage den Anforderungen der Genehmigung entspricht, haben die zuständigen Behörden (erst) im Rahmen der ihnen obliegenden Überwachungsaufgaben zu überprüfen. Dies ist mit der Fernüberwachung sichergestellt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.12.2008 - 8 D 15/07.AK - Rdnr. 152). Der Senat hat außerdem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum rechtlich nicht zu beanstandenden Abfallvermischungskonzept ausgeführt, ohne dass die Klägerin dem mit ihrer Klage substantiiert entgegengetreten wäre. Der Senat hält daher auch an seiner Auffassung fest, dass das im Bescheid aufgegebene Vermischen der Abfälle und die Überwachung der Emissionswerte der rein rechnerischen Darlegung der theoretischen Möglichkeit der Grenzwertüberschreitung durch die Klägerin über Transferfaktoren bestimmter Stoffe bzw. Abfallarten (Shredderleichtfraktion, Kabel) und Leistungsangaben der Rauchgasreinigungsanlage entgegensteht. Außerdem kann offen bleiben, ob die Rauchgasreinigungsanlage technisch in der Lage ist, jegliche Überschreitung der Emissionswerte zu verhindern. Denn der Bescheid stellt jedenfalls sicher, dass bei einer möglichen Überschreitung immissionsschutzrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Auch hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten "de-novo-Synthese", bei der es zur Bildung von Dioxinen und Furanen kommen soll, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass für diese Synthese im Kessel der Reinigungsanlage die erforderlichen Bedingungen bestehen und - wenn ja - die entstehenden Verbindungen nicht herausgefiltert werden. Jedenfalls gilt auch hier, dass durch die Überwachung des Abgasstroms eingegriffen werden kann. Soweit diese Synthese Temperaturen von 200° bis 400°C voraussetzen (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.05.2005 - 22 A 96.40091) gilt: Die im Bescheid festgesetzte Mindesttemperatur bei der Verbrennung und unter allen anderen Betriebsbedingungen beträgt 850°Celsius (2.9.1.6; 3.6.1.5). Deshalb kommen diese Temperaturen allenfalls im Anfahrbetrieb in Betracht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.12.2008 - 8 D 15/07.AK - zit. nach Juris Rdnr. 191). Insoweit regelt die Nebenbestimmung Nr. 2.9.1.7, dass die genannten Emissionswerte, zu denen auch nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 17. BImSchV die dort festgesetzten Werte für Doxine und Furane gehören, auch im Anfahrbetrieb einzuhalten sind. Zur Einhaltung der Emissionswerte von Quecksilber hat der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeführt, ohne dass insoweit im Klageverfahren Substantiiertes vorgetragen worden wäre. Hieran ist festzuhalten. Der Senat verkennt nicht, dass der oben umschriebene Grundsatz, wonach durch die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan sei, Einschränkungen unterliegt. So indiziert die Einhaltung der Vorschriften der 17. BImSchV, insbesondere die der Grenzwerte in § 5, nur für die dort geregelten Stoffe die Problemlosigkeit der Immissionen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 07.08.2007 - 2 A 690/06 - zit. nach Juris Rdnr. 75 ff.) und nur insoweit, als nicht durch sonstige atypischen Sachlagen trotz Einhaltung der Vorsorgewerte des § 5 der 17. BImSchV schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können. Hier hat die Klägerin zwar nicht vorgetragen, dass neben der genehmigten Anlage weitere Emittenten vorhanden sind. Sie hat aber insoweit eine atypische Fallgestaltung behauptet, als durch die Tal- und Kessellage sowie durch die häufigen Inversionswetterlagen die Einhaltung der Emissionswerte nicht indiziert sei, dass auch die durch Nr. 4 der TA Luft 2002 zu ihrem Schutz im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG bestehenden Werte eingehalten würden. Dies ist, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, aber nicht der Fall. (b) Die vom Betrieb der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen werden zu keiner Rechtsverletzung der Klägerin insoweit führen, als die Nutzung ihrer Grundstücke wegen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe beeinträchtigt wäre. Denn das dem Bescheid zugrunde gelegte lufthygienische Gutachten kommt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass der Betrieb voraussichtlich die Irrelevanzkriterien der TA Luft 2002 (aa) für die Zusatzbelastung einhalten wird. Insbesondere liegt diesem Gutachten eine TA Luft konforme Ausbreitungsrechnung zugrunde (bb). Schließlich hat es die Klägerin nicht vermocht mit der von ihr vorgelegten Immissionsprognose die Feststellungen des Beklagten zur Immissionsprognose des Beigeladenen zu erschüttern (cc). (aa) Für den immissionsschutzrechtlichen Schutz der Betroffenen im Einwirkungsbereich und für die vorzunehmende Immissionsprognose ist von folgenden rechtlichen Maßstäben auszugehen: Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, der der Klägerin aus den eingangs dargelegten Gründen Drittschutz vermittelt, einzuhaltenden Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe werden durch Nr. 4 der nach § 48 BImSchG als allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassenen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) - TA Luft 2002 - konkretisiert. Es ist Aufgabe dieses technischen Regelwerks, einen gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen. Zu diesem Zweck konkretisiert es die unbestimmten Rechtsbegriffe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch generelle Standards, die entsprechend der Art des Zustandekommens ein hohes Maß an wissenschaftlich-technischem Sachverstand verkörpern und zugleich auf abstrakt-genereller Abwägung beruhende Wertungen des hierzu berufenen Vorschriftengebers zum Ausdruck bringen. Die Vorschriften in Nr. 4 TA Luft 2002 enthalten Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder Nachteilen und Immissionswerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Nr. 4.1 Satz 1 TA Luft 2002). Bei luftverunreinigenden Stoffen, für die in der TA Luft Immissionswerte (Nr. 2.3 TA Luft) als Jahres-, Tages- oder Stundenwerte für Stoffe in der Luft (Nr. 4.2 und Nr. 4.4 TA Luft), für Staubniederschlag (Nr. 4.3 TA Luft) und für Schadstoffdepositionen (Nr. 4.5 TA Luft) festgelegt sind, erfolgt die Prüfung, ob bezüglich des jeweiligen Schadstoffes der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist, grundsätzlich durch einen Vergleich der tatsächlichen oder der zu erwartenden Immissionen mit den Immissionswerten. Die zum Vergleich mit den Immissionswerten heranzuziehenden Immissionen bestehen aus der Gesamtbelastung, die sich aus der Summe der Vorbelastung und der Zusatzbelastung durch die neu zu errichtende Anlage ergibt. Der für den jeweiligen Schadstoff angegebene Immissions-Jahreswert ist eingehalten, wenn die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung, d.h. die Gesamtbelastung, an den jeweiligen Beurteilungspunkten kleiner oder gleich dem Immissions-Jahreswert ist (Nr. 4.7 TA Luft). Bei Einhaltung der Immissionswerte ist davon auszugehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden. Werden die Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft jedoch überschritten, sind grundsätzlich schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten. Eine Genehmigung kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen nach Nr. 4.2.2 TA Luft erteilt werden, wenn von der zu beurteilenden Anlage kein kausaler Beitrag zu der schädlichen Immissionsbelastung geleistet wird. Bei einer Überschreitung der weiteren in den Tabellen 2, 3, 4 und 6 zu Nummern 4.3.1, 4.4.1, 4.4.2 und 4.5.1 TA Luft festgelegten Immissionswerte liegen dagegen lediglich Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen vor. Ob solche tatsächlich auftreten oder zu erwarten sind, ist ggf. in einer Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft festzustellen (Nummern 4.3.2 Buchst. d), 4.4.3 Buchst. d), 4.5.2 Buchst. d) TA Luft (vgl. zum Vorstehenden: Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Rdnr. 6 zu Nr. 4.1 TA Luft, Stand Mai 2003). Die Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung für den jeweiligen luftverunreinigenden Stoff erfolgt auf der Grundlage entsprechender Immissionskenngrößen (Nr. 2.2, Nr. 6.4 TA Luft). Die Kenngröße für die Vorbelastung kennzeichnet die vorhandene Belastung durch einen Schadstoff (Nr. 2.2 Satz 2 TA Luft). Die Kenngröße für die Zusatzbelastung ist nach Nr. 2.2 Satz 3 TA Luft der Immissionsbeitrag, der durch das beantragte Vorhaben voraussichtlich hervorgerufen wird. Sie ergibt sich aus einer Immissionsprognose, die nach dem im Anhang 3 angegebenen Berechnungsverfahren durchzuführen ist, auf der Basis einer mittleren jährlichen Häufigkeitsverteilung oder einer repräsentativen Jahreszeitreihe von Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Ausbreitungsklasse (Nr. 4.6.4.1 TA Luft). Gemäß Nr. 4.1 Satz 4 TA Luft 2002 soll jedoch bei Schadstoffen, für die Immissionswerte in den Nrn. 4.2 bis 4.5 festgelegt sind, die Bestimmung der Immissionskenngrößen a) wegen geringer Immissionsmassenströme, b) wegen geringer Vorbelastung oder c) wegen einer irrelevanten Zusatzbelastung entfallen. In diesen Fällen kann nach Nr. 4.1 Satz 5 TA Luft 2002 davon ausgegangen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden können, es sei denn, trotz geringer Massenströme oder geringer Vorbelastung liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft 2002 vor. Ergibt also - und dies ist hier beachtlich - die Immissionsprognose bei einem Luftschadstoff für das gesamte Beurteilungsgebiet (vgl. zu diesem Erfordernis: Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Rdnr. 14 zu Nr. 4.1 TA Luft >Stand Mai 2003<) eine irrelevante Zusatzbelastung (Nummern 4.2.2 Buchst. a), 4.3.2 Buchst. a), 4.4.1 Satz 3, 4.4.3 Buchst. a) und 4.5.2 Buchst. a) TA Luft), so entfällt für diesen Stoff im Regelfall die Verpflichtung zur Ermittlung der Kenngrößen für die Vor- und die Gesamtbelastung (Nr. 4.1 Satz 4 Buchst. c) TA Luft). In diesen Fällen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine Überschreitung der Immissionswerte durch den Betrieb der Anlage auszuschließen ist bzw. dass von der Anlage kein relevanter Beitrag zur Immissionsbelastung geleistet wird (Nr. 4.1 Satz 5 TA Luft). Ist die Vorbelastung wegen Überschreitung der Irrelevanzwerte der Zusatzbelastung indes zu ermitteln und in die Berechnung einzustellen, so sind im Regelfall Messungen vor Ort, d. h. bezogen auf den Ort der mutmaßlich höchsten Belastung im Beurteilungsgebiet vorzunehmen (vgl. Nr. 4.6.3 TA Luft). Liegen derartige Messergebnisse nicht vor, so kann im Einzelfall in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde gleichwohl im Rahmen der Regelung der Nr. 4.6.2.1 TA Luft eine Notwendigkeit zur Untersuchung entfallen (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a. a. O, Rdnr. 4 f. zu 4.6.2.1 TA Luft). Dies ist nach Nr. 4.6.2.1 TA Luft dann der Fall, wenn nach Auswertung der Ergebnisse von Messstationen aus den Immissionsmessnetzen der Länder und nach Abschätzung oder Ermittlung der Zusatzbelastung oder auf Grund sonstiger Erkenntnisse festgestellt wird, dass die Immissionswerte für den jeweiligen Schadstoff am Ort der höchsten Belastung nach Inbetriebnahme der Anlage eingehalten sein werden (Absatz 1) oder wenn auf Grund sonstigen Vorwissens, z. B. Messergebnisse aus anderen Gebieten, festgestellt werden kann, dass für den jeweiligen Schadstoff bestimmte niedrigere Kontrollwerte nicht überschritten werden (Absatz 2). Absatz 3 der Regelung bestimmt hingegen im Sinne einer Rückausnahme, dass die Ausnahmebestimmung des Absatzes 2 nicht gilt, wenn wegen erheblicher Emissionen aus diffusen Quellen oder besonderer betrieblicher, oro- und topographischer oder meteorologischer Verhältnisse eine Überschreitung von Immissionswerten nicht ausgeschlossen werden kann. (bb) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte in Anwendung der Nr. 4.1 Satz 4 c) TA Luft 2002 auf der Grundlage des lufthygienischen Gutachtens vom Dezember 2003 im Bescheid festgestellt, dass an allen Monitorpunkten und damit auch an den nach dem Gutachten maximal belasteten Monitorpunkten M2 und M8 eine nur irrelevante Zusatzbelastung festzustellen und deshalb das Vorhaben aus lufthygienischer Sicht genehmigungsfähig sei. Diese Werte wurden im Einklang mit der TA Luft ermittelt, weshalb die Anlage unter diesem Aspekt genehmigungsfähig ist: (aaa) Maßgeblich für die Beurteilung sind zunächst gemäß Nr. 2.2 die nach Nr. 4.6.2.6 der TA Luft 2002 im Verfahren festzulegenden Beurteilungspunkte . Die hier im Genehmigungsverfahren festgelegten Monitorpunkte wurden von der Klägerin im Klageverfahren als solche nicht substantiiert in Frage gestellt. Insbesondere wurde keine Verletzung der für ihre Bestimmung geltenden Nr. 4.6.2.6 TA Luft gerügt. Im lufthygienischen Gutachten wird im Einzelnen und unter Berücksichtigung der zu beachtenden Schutzpflicht ihre Festlegung beschrieben. Dabei wird auch deutlich, dass diese nicht willkürlich, sondern unter Einbeziehung der nach der Test-ausbreitungsrechung des Beigeladenen zu erwartenden maximalen Aufpunkte festgelegt wurden (Verfahrensakte 6/8 Bl. 843 unten; vgl. auch zu den maximalen Konzentrationen die Lage der Monitorpunkte Bl. 844 und die maximale Belastung Bl. 857 ff.). Dies ist nachvollziehbar und plausibel. Sie sind damit sowohl Aufpunkte als auch die maßgeblichen Beurteilungspunkte im Sinne der TA Luft (vgl. TA Luft Nr. 2.2 a. E. Kalmbach, TA Luft mit Erläuterungen, 5. Aufl. A 2 Rdnr. 6 a. E.). Die von der Klägerin behauptete Überschreitung von Immissions(grenz)werten an anderen Aufpunkten, hier also an den nördlichen Hängen des Talkessels um Zella-Mehlis, ist rechtlich demnach irrelevant, weil die Auswahl und Festlegung der im Verwaltungsverfahren herangezogenen Monitorpunkte nicht substantiiert in Frage gestellt wurde. Der früher bestehende Flächenbezug bei der Beurteilung der Immissionen wurde aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben aufgehoben (vgl. Kalmbach, TA Luft mit Erläuterungen, 5. Aufl. A 2 Rdnr. 6 a. E.), so dass es auf diese Monitor- oder Beurteilungspunkte ankommt. Insoweit ist überdies eine rechtliche Beeinträchtigung der Klägerin insoweit nicht festzustellen, als bei den Aufpunkten an den nördlich gelegenen Hängen die Immissionszusatzbelastungen die Grenzwerte überschritten. Sie hat im Rahmen der Einwendungen nicht behauptet, in diesem Bereich in Rechtsgütern (Grundstücke oder Einrichtungen) verletzt zu sein, so dass sie - wie festgestellt - insoweit präkludiert ist. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Prognosen zu anderen maximalen Aufpunkten kommt, ergibt sich dies unter anderem aus anderen als von dem Beigeladenen verwendeten meteorologischen Daten und einem anderen Berechnungsmodell. Mit ihrem - unten näher zu betrachtenden - Angriff gegen die Berechnungen des Beigeladenen wird damit zwar indirekt auch die Festlegung der Monitorpunkte angegriffen. Ihre Einwände greifen aber nicht durch. (bbb) Die Ausbreitungsberechnung des Beigeladenen ist nämlich - ohne dass dies die Klägerin mit Erfolg erschüttern kann - TA Luft konform durchgeführt worden. Insbesondere bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die verwendeten Emissionsdaten, das gewählte Untersuchungsgebiet, den meteorologischen Datensatz und die eingesetzten Berechnungsmodelle: Die als Teil des Genehmigungsantrages vorgelegte Immissionsprognose der iMA R., G., vom 19. Dezember 2003 basiert auf Daten hinsichtlich der zu erwartenden Emissionen der Anlage entsprechend Anhang 3 Abschnitt 2 zur TA Luft, die von der Genehmigungsbehörde in Zusammenarbeit mit den Fachbehörden geprüft und für zutreffend erachtet wurden. Die ermittelten Emissionsdaten werden von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Es ergeben sich auch aus den Antragsunterlagen keine Hinweise auf Fehlwertungen. Die Einwand der Klägerin, dass die nördlichen und östlichen Hänge der Randerhebungen um Zella-Mehlis mit außerordentlich hoher Immissionsbelastung von dem von dem Beigeladenen vorgelegten Gutachten nicht vollständig erfasst würden, weil das Berechnungsgebiet diesen Bereich nicht einschließe, greift nicht durch. Insoweit gilt für die Festlegung des Beurteilungsgebiets Nr. 4.6.2.5 der TA Luft 2002. Danach ist Beurteilungsgebiet die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem 50fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht und in der die Zusatzbelastung im Aufpunkt mehr als 3,0 vom Hundert des Langzeitkonzentrationswertes beträgt. Dieses Beurteilungsgebiet entspricht grundsätzlich dem Rechengebiet im Sinne der Nr. 7 der Anlage 3 zur TA Luft. Nach dessen Absatz 1 Satz 3 kann es bei besonderen Geländebedingungen erforderlich sein, das Rechengebiet größer zu wählen. Dem folgend wurde das Beurteilungsgebiet im lufthygienischen Gutachten festgelegt (vgl. Bl. 815 f. der Verfahrensakte 6/8). Dieses Gebiet umfasst im Übrigen auch und gerade den Bereich, der nach Ansicht der Klägerin besonders belastet ist (maximale Aufpunkte). Das von der Klägerin und dem Beigeladenen betrachtete Beurteilungsgebiet ist im Übrigen identisch. Lediglich das Berechnungsgebiet unterscheidet sich. Das von der Klägerin angesetzte Berechnungsgebiet ist ein ca. 12 x 12 km großes Quadrat, das nicht nach Norden gedreht ist. Der Unterschied zum angesetzten Berechnungsgebiet des Beigeladenen besteht darin, dass das für die Berechnung mit dem Modell LASAT vorgegebene rechteckige Gebiet, das das Beurteilungsgebiet enthält, eine Kantenlänge von 10 km x 10 km aufweist, also ebenfalls über das rechtlich vorgegebene Beurteilungsgebiet hinausreicht, um Immissionsfelder auch über den Rand des Untersuchungsgebiets hinaus zu verfolgen. Da - wie unten noch zu zeigen ist - aufgrund der bestehenden Besonderheiten im Untersuchungsgebiet (Taleinschnitt mit Kaltluftabflüssen und ausgeprägten Bodeninversionen) aus Sicht des Beklagten erforderlich war, das in LASAT enthaltene und für die genanten Besonderheiten nicht vollständig geeignete diagnostische Windfeldmodell für bestimmte Einzelfallsituationen mit dem prognostischen Modell (FITNAH) zu ersetzen bzw. zu überprüfen, war vom Gutachter des Beigeladenen das quadratische Berechnungsgebiet um 40° gegen den Uhrzeigersinn gegen Nord zu drehen (vgl. zur plausiblen Erläuterung auch Schreiben des Beigeladenen vom 29.10.2004). Damit sollten die Strömungs- und Turbulenzfelder des Modells FITNAH am Kamm des Thüringer Waldes und damit gerade die nördlichen und östlichen Randhöhen erfasst werden. Ist das rechtlich relevante Beurteilungsgebiet - wie hier - angesetzt worden, ist die Drehung des Berechnungsgebiets ohne weitere Auswirkung. Hinzu kommt, dass auch die Berechnungen des Beigeladenen über das Beurteilungsgebiet hinausreichen. Die Klägerin hat es auch nicht vermocht, plausibel darzulegen, warum das von ihr unwesentlich "größer" gewählte und anders ausgerichtete Berechnungsgebiet zu bevorzugen ist. Soweit hierfür "der Einfluss der Randhöhen auf das Windfeld" herangezogen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass gerade wegen des eingesetzten Windfeldes des Beigeladenen das Berechnungsgebiet so gedreht hat, dass das FITNAH-Modell bestmöglich "wirkt". Warum das von dem Beigeladenen zugrunde gelegte Berechnungsgebiet den Transport und Verbleib der emittierten Schadstoffe gerade wegen der Größe und Ausrichtung schlechter erfasst, ist ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung konnten die Gutachter des Beigeladenen insoweit unwidersprochen vortragen, bei dem von ihnen angesetzten Berechnungsgebiet gingen bei der Prognoserechnung keine Berechnungseinheiten verloren. Im Übrigen zeigt die vorgelegte topografische Karte, dass das Rechengebiet des Beigeladenen das Becken vollständig und die Randhöhen nördlich und nordwestlich des Stadtgebiets der Klägerin erfasst, wo nach der Berechnung ihres Gutachters die maximale Belastung zu erwarten ist. Schließlich ist der Hinweis der Klägerin, bei besonderen Geländebedingungen müsse das Beurteilungsgebiet größer gewählt werden und solche Bedingungen lägen im Hinblick auf die Tallage der Anlage vor, rechtlich und tatsächlich unplausibel. Die TA Luft 2002 gibt keine Hinweise darauf, unter welchen Voraussetzungen eine derartige, die Ausweitung des Beurteilungsgebiets rechtfertigende Geländebedingung vorliegt. Es muss sich dem Sinn und Zweck der Regelung folgend um ganz besondere, durch die anderen Parameter der TA Luft nicht berücksichtigte Bedingungen handeln, die eine Verfrachtung der Luftschadstoffe in einem solchen Maße begünstigen würden, dass diese nicht mehr als üblich angesehen werden könnte. Zu fordern sind damit Anhaltspunkte dafür, dass das Gelände eine Ausbreitung über den von der TA Luft 2002 vorgegebenen Radius hinaus besonders begünstigt. Der Annahme von besonderen Geländebedingungen im Sinne des Anhangs 3 Nr. 7 TA Luft stehen demgegenüber Hindernisse oder geografische Besonderheiten entgegen, die einen gegenteiligen Effekt bewirken können, nämlich die Konzentration auf das Rechengebiet oder einen noch kleineren Bereich. Die Tallage der Anlage spricht hier gerade für eine Begrenzung des Berechnungsgebiets, weil mit einer verminderten Ausbreitung der Immissionen zu rechnen ist. In der Literatur wird daher für die Erweiterung des Berechnungsgebiets bei der Errichtung einer Anlage auf einem Berg gefordert, weil bei einem solchen Standort die Ausbreitung über einen größeren Radius zu erwarten ist (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Bd. II TA Luft, 4.6.2.5 Rdnr. 14). Die Verhältnisse hier sind grundlegend andere. Der Senat hat auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Bedenken an der der Ausbreitungsrechnung des Beigeladenen zugrunde gelegten meteorologischen Datenbasis. Soweit der Senat insoweit bereits im Beschluss vom 22.02.2006 - 1 EO 707/05 - zur Frage der zeitlichen Repräsentativität und der Winddrehung in 90 und 150 m Höhe ausgeführt hat, hält er mangels weiterer substantiierter Ausführungen der Klägerin im Klageverfahren an dieser Auffassung fest. Soweit die Klägerin behauptet, der Beigeladene habe Wetterdaten aus dem Jahr 1997 verwendet, trifft dies nicht zu (vgl. Gutachten zu den Messungen BA 6/8). Wenn damit die Berücksichtigung der in diesem Jahr vermessenen regionalen und lokalen Windsysteme in Thüringen gemeint sein soll, hat sie jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, dass diese fehlerhaft ermittelt sein könnten. Auch der Vorwurf der Klägerin, der Gutachter des Beigeladenen habe die meteorologische Datenbasis in unzulässiger Weise verändert und dadurch Windsituationen, die hohe Immissionen östlich des Standorts der Anlage verursachten, herausgenommen, greift nicht durch: Die TA Luft sieht für die Ermittlung der meteorologischen Daten für die Ausbreitungsrechnung Folgendes vor (vgl. Nr. 8.1 des 3. Anhangs): Die verwendeten Werte sollen für den Standort der Anlage charakteristisch sein. Liegen keine Messungen am Standort der Anlage vor, sind Daten einer geeigneten Station des Deutschen Wetterdienstes oder einer anderen entsprechend ausgerüsteten Station zu verwenden. Die Übertragbarkeit dieser Daten auf den Standort der Anlage ist zu prüfen; dies kann z. B. durch Vergleich mit Daten durchgeführt werden, die im Rahmen eines Standortgutachtens ermittelt werden. Messlücken, die nicht mehr als 2 Stundenwerte umfassen, können durch Interpolation geschlossen werden. Die Verfügbarkeit der Daten soll mindestens 90 vom Hundert der Jahresstunden betragen. Grundsatz ist demnach, dass Messungen vor Ort zu verwenden sind. Erst wenn diese nicht vorliegen, kann auf die Daten einer Wetterstation des DWD zurückgegriffen werden, wenn die Übertragbarkeit geprüft ist. Dem werden die im Verfahren vorgelegten Gutachten des Beigeladenen uneingeschränkt gerecht. Als meteorologische Eingabegrößen der der Immissionsprognose zugrunde liegenden Ausbreitungsberechnung wurde eine stundenfein aufgelöste Jahreszeitreihe (AKTherm) für die Windrichtung, die Windgeschwindigkeit und den Turbulenzzustand verwendet, die mit einem Ultraschall-Anemometer im Zeitraum März 2002 bis März 2003, insbesondere bezogen auf die Messhöhe, entsprechend Nr. 8 der Anlage 3 zur TA Luft 2002 gemessen worden war (vgl. lufthygienisches Gutachten, S. 45). Dabei wurden Messungen der maßgeblichen meteorologischen Parameter am Standort vorgenommen (vgl. zu Art, Dauer, Umfang und Ergebnisse: Meteorologische Messungen vom Dezember 2003; Verfahrensakte 6/8 Bl. 690 ff.). Soweit - ausschließlich hinsichtlich der Häufigkeit und Mächtigkeit der Inversionswetterlagen - auf Daten der Wetterstation in Meiningen zurückgegriffen wurden (vgl. Gutachten zur Kaminbauhöhe S. 6, Bl. 792 der Verfahrensakte 6/8), wurde die Übertragbarkeit anhand der vor Ort gemessenen Daten überprüft und in konservativer Weise von einer erhöhten Inversionsneigung am Standort ausgegangen. Der behaupteten Störung der Windmessung am Standort durch hohe Bäume wurde im Verwaltungsverfahren nachgegangen, plausibel und nachvollziehbar aufgeklärt und damit letztlich ausgeräumt (vgl. Ordner Ergänzung 1/2, Bl. 2068). Substantiierter Vortrag hiergegen wurde im Klageverfahren von der Klägerin nicht geleistet. In einem Schreiben des DWD vom April 2006 wird das Vorgehen des Beigeladenen und der Genehmigungsbehörde zur erforderlichen Messung vor Ort bestätigend ausgeführt: Für den Standort Suhl/Struth sei im Juli 1998 vom Deutschen Wetterdienst eine qualifizierte Überprüfung der Übertragbarkeit einer Ausbreitungsklassenstatistik vorgelegt worden. Als (gerade) noch hinreichend repräsentativ für den Standort sei die Windverteilung der Wetterstation Meiningen angesehen worden. Gleichzeitig seien aber Messungen am Standort zur besseren Beschreibung der Windverhältnisse empfohlen worden, weil durch die topographischen Gegebenheiten nur unzureichend qualifizierbare Modifikationen zu erwarten sind. Diese Modifikationen - so das genannte Schreiben - hätten sich durch die Messungen bestätigt. Die von dem Beigeladenen vorgelegten Messungen werden folglich in diesem Schreiben als repräsentativ bestätigt. Diese Auffassung bekräftigte der DWD mit Schreiben vom 17.06.2008. Der Einwand der Klägerin, die von dem Beigeladenen vorgelegte Immissionsprognose leide daran, dass die gemessenen meteorologischen Daten vor der Eingabe in die Ausbreitungsrechnung verändert worden, greift nicht durch. Eine Veränderung der meteorologischen Datenbasis wurde nur insoweit vorgenommen, als dies den Fall der autochthonen Wetterlage im Thüringer Regionalwindsystem (Kaltluftsituation) betrifft. Für diesen Fall wurde - nur bezogen auf die Kaminemissionen - im Hinblick auf die Windrichtung eine gegenüber den gemessenen Werten zwischen 240° und 310° in 30 m Höhe im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Klägerin der eher ungünstige und damit konservative Wert 70° eingestellt. Dies geschah nur für die Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr und nur bei erkennbaren Kaltluftsituationen. Dies entsprach 10,4 % der gerechneten Stunden. Diese Modifikation diente nach den Ausführungen der Gutachter des Beigeladenen dem Zweck, gerade die potentiell problematischen Inversions- und Kaltluftsituationen konservativ zu erfassen. Diese im Zuge der Untersuchungen mit FITNAH erforderliche Modifizierung bedingt, dass ein Anteil der westlichen Windrichtungen für besonders definierte Wetterlagen in die Ostwindrichtung verlagert wird. Ein weiterer Effekt der Änderung der meteorologischen Ausgangsdaten liegt unbestritten darin, dass das nach der Prognose zu erwartende Belastungsmaximum verlagert wird. Dieses Vorgehen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Vergleich zwischen gemessener und modifizierter Windrichtungs- und Windhäufigkeitsverteilung unter dem Aspekt des Drittschutzes zeigt zunächst, dass die Abweichung aus Sicht der Kläger beider Verfahren eher "konservativ" war; denn die Modifikation bedeutet, dass die eingesetzten Windrichtungen für die Kläger insofern ungünstiger sind, als die gemessenen Werte aus nord-westlicher Richtung, die zu einem Abtransport der Abgasfahne nach Südosten hin führen (also vom Stadtgebiet der Klägerin bzw. deren Grundstücken weg), zugunsten einer östlichen Strömung und damit tendenziell eher belastenden Transport der Abgasfahne in Richtung der klägerischen Grundstücke nach sich zieht. Die Modifikation der meteorologischen Grunddaten ist weiter nach den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des lufthygienischen Gutachtens Ergebnis der besonderen orographischen Verhältnisse im Untersuchungsgebiet, der erforderlichen Berücksichtigung von Inversions- und Kaltluftsituationen - auf deren besonderes Auftreten am Standort weist auch der DWD in der qualifizierten Prüfung vom 30.11.2006 hin - und das dadurch entstehende Erfordernis, die für die Berechnung mit LASAT verwendeten meteorologischen Ausgangsdaten anzupassen. Gerade die Erkenntnisse und Messungen zum Thüringer Regionalwindsystem waren bei der Anwendung der gemessenen Werte bezogen auf die Freisetzungshöhe kritisch zu würdigen und zu berücksichtigen. Die vorgenannte Stellungnahme des DWD verweist gerade auf die Windrichtungsveränderungen, Kaltluftbahnen und Inversionswetterlagen im Standortbereich. Die Basis der Veränderung, die im Übrigen vom Beklagten gefordert wurde, bildeten dabei Simulationsergebnisse aus Berechnungen mit dem Windfeldmodell FITNAH. Die Ergebnisse dieser Berechnung, die für die Kaltluft die bekannten Kaltluftabfluss-Bedingungen mit Thüringer Regionalwind von Windrichtung und Windgeschwindigkeit in 90 m über dem Standort (Freisetzungshöhe) zugrunde legte und im größeren Umfeld der Anlage auf einem Gebiet von 20 km x 20 km betrieben wurde, musste hinsichtlich der bei Inversion und Kaltluft bestehenden Verhältnisse auf die Berechnungen nach LASAT übertragen werden. Da LASAT für normale Wetterlagen mit den in 30 m Höhe gemessenen meteorologischen Daten rechnet und damit die besonderen Bedingungen bei den genannten Wettersituationen in Freisetzungshöhe nur unzureichend erfasst, musste für die beschriebenen außergewöhnlichen Wettersituationen die von FITNAH in 90 m Höhe - also in Freisetzungshöhe - angesetzten Kaltluftabfluss-Bedingungen mit Thüringer Regionalwind hinsichtlich Windrichtung und Windgeschwindigkeit Berücksichtigung finden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die in 30 m Höhe gemessenen nächtlichen Werte schwachen westlichen Wind angeben. Mit diesem Vorgehen sollten und wurden die Stärken des FITNAH-Moduls für die genannten Wetterlagen genutzt und die insoweit bestehenden Schwächen von LASAT kompensiert (vgl. Schreiben des Beigeladenen vom 04.11.2004 und vom 01.12.2004). Bezüglich dieser sachgerechten Argumentation wie auch in der konkreten Umsetzung der Anpassung der Daten an die örtlichen Gegebenheiten sind keine Fehler zu erkennen. Der Auffassung der Klägerin, die auf FITNAH beruhende Veränderung der meteorologischen Ausgangsbasis sei mit den Bestimmungen der TA Luft 2002 nicht in Einklang zu bringen, kann nicht gefolgt werden. Die TA Luft 2002 enthält hinsichtlich der notwendigen Feststellungen zur Schadstoffausbreitung bei besonderen orographischen oder meteorologischen Verhältnissen im Beurteilungsgebiet keine methodischen Vorgaben. Insofern reicht eine fachlich plausible Begründung der Herleitung des methodischen Vorgehens. Diese wurde hier geleistet. Die Behauptung, es gebe "keine wissenschaftlich anerkannte Methode, die eine solche Veränderung begründen würde" und es sei "vielmehr ein willkürliches Vorgehen der Gutachter darin zu sehen", wurde weder von der Klägerin noch von ihren Gutachtern näher erläutert und ist damit unsubstantiiert. Der Hinweis, das Programm WinKFZ, mit dem der Gutachter der Klägerin rechnet, komme auch bei komplizierten Geländestrukturen ohne eine solche Anpassung der meteorologischen Daten aus, genügt allein nicht, um die Methodik der LASAT/FITNAH-Koppelung und die sich hieraus ergebende Veränderung der meteorologischen Ausgangsdaten als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Selbst wenn das - zu AUSTAL2000/LASAT konkurrierende - Berechnungsmodell WinKFZ tatsächlich in der Lage sein sollte, ohne eine entsprechende vorherige Anpassung der von einer anderen Messstation übernommenen meteorologischen Daten korrekte Berechnungen durchzuführen, bedeutet dies nicht, dass die auf der Modifikation der Datenbasis beruhenden Berechnungen von FITNAH auf der Grundlage der TA Luft 2002 unrichtig sind. Im Übrigen hat der Gutachter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass bei seinen Berechnungen das Thüringer Regionalwindsystem keine Berücksichtigung gefunden habe. Auch das Argument, mit der Anpassung der Daten werde zu Lasten der Klägerin der erwartete Ort der maximalen Belastung verschoben, trifft - wie dargestellt - tatsächlich nicht zu und ist überdies nicht geeignet, das methodische Vorgehen bei der Ausbreitungsrechnung mit FITNAH in Frage zu stellen. Nach der Berechnung des Beigeladenen finden sich im für An- und Bewohner sensiblen Bereich des Tales, und nicht - wie bei der Berechnung der Klägerin - an unbewohnten Randhängen. Die Feststellung des Belastungsmaximums ist im Übrigen (erst) Ergebnis der Ausbreitungsrechnung auf der Grundlage von Windfeldmodellen. Eine erwartete Höchstbelastung zu Gunsten oder zu Lasten bestimmter Standorte kann deshalb nicht Maßstab für die Auswahl eines Berechnungsmodells und des bei dieser Untersuchung gewählten methodischen Vorgehens sein. Auch die Einwände der Klägerin gegen die bei der Ausbreitungsrechnung von dem Beigeladenen eingesetzten Berechnungsmodelle , insbesondere gegen die sog. LASAT-FITNAH-Koppelung, greifen nicht durch. Sie meint insoweit, die Modelle LASAT und FITNAH dürften bei den standortspezifischen Verhältnissen nach Ziffer 11 des Anhangs 3 der TA Luft 2002 nicht eingesetzt werden und seien - gerade bei größeren Quellentfernungen bei stabilen und austauscharmen Wetterlagen - nicht hinreichend sicher. Dies begründe sich aus mehreren örtlichen und sachlichen Besonderheiten, u. a. der Lage des Standorts in einem von steilen Hängen umgebenen Talkessel mit teilweise größeren Steigerungen als 1:5, dem häufigen Auftreten von Inversionswetterlagen, der mit der Errichtung der Anlage verbundenen Erwärmung und Versiegelung einer Kaltluftentstehungsfläche und der erheblichen Vorbelastung der Städte Zella-Mehlis und Suhl mit Luftschadstoffen, die zur Einordnung in ein Smog-Gebiet geführt habe. Bei den vorliegenden Steigungen könne nach der TA Luft - wie hier aber geschehen - kein mesoskaliges diagnostisches Windfeld verwendet werden. Dieses modelliere aus modellphysikalischen Gründen immer ein Um- und Überströmen der Erhebungen. Die insoweit zulässigen methodischen Alternativen bei der prognostischen Ermittlung seien nicht genutzt worden. Im Übrigen seien diese Programme selbst nicht TA Luft-konform. Der Beigeladene habe seine Prognose nach einem diagnostischen Modell (LASAT), nicht aber nach dem prognostischen Modell FITNAH vorgenommen. Demgegenüber kann der Senat die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen durch den Gutachter des Beigeladenen feststellen: Die Verwendung von Berechnungsmodellen zur Erstellung einer Ausbreitungsrechnung richtet sich mangels entsprechender gesetzlicher Vorschriften oder Bestimmungen in einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung nach der TA Luft 2002. Diese bestimmt in Anhang 3 Abschnitt 1, dass die Ausbreitungsrechnung als Zeitreihenrechnung über jeweils ein Jahr oder auf der Basis einer mehrjährigen Häufigkeitsverteilung von Ausbreitungssituationen nach dem in der TA Luft beschriebenen Verfahren und unter Beachtung der im Anhang 3 der TA Luft aufgeführten Richtlinien unter Verwendung des Partikelmodells der Richtlinie VDI 3945 Blatt 3 (Ausgabe September 2000) durchzuführen ist. Diesen Anforderungen genügt das lufthygienische Gutachten des Beigeladenen. Die Klägerin trägt - wie die anderen Beteiligten - selbst vor, dass das hier verwendete Programm LASAT ein der Fachwelt grundsätzlich anerkanntes Modell sei, das dem vom Umweltbundesamt der Praxis zur Verfügung gestellten Modell AUSTAL2000 entspreche und vom selben Entwickler wie AUSTAL2000 stamme. Die Klägerin behauptet insoweit nicht, dass LASAT sich in der hier maßgeblichen Berechnung von AUSTAL2000 unterscheide. Bei LASAT/AUSTAL2000 handelt es sich um - allgemein zugängliche - Lagrangesche Partikelmodelle nach der oben genannten Richtlinie VDI 3945 Blatt 3. Lagrange-Partikelmodelle werden auch von der Klägerin selbst mit "großer Realitätsnähe und physikalischer Klarheit" bewertet, weil Ausbreitung und jeweilige Verteilung von Partikel(ensembles) im turbulenten Windfeld der Atmosphäre in dreidimensionalen Raumgittern nachvollzogen werden können. Insofern unterscheidet sich das Modell LASAT nicht von dem für ihr Gegengutachten herangezogenen Modell WinKFZ, das ebenfalls ein Lagrange-Partikelmodell ist. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf eine nicht vorliegende Stellungnahme des Umweltbundesamts zu Gebäudeumströmung, Windprofile u. a. ausgeführt und dabei auch die Wissenschaftlichkeit der hier maßgeblichen VDI-Richtlinien 3945/3 in Frage gestellt hat, lässt der Vortrag die rechtliche Relevanz für das vorliegende Verfahren offen. Hinsichtlich der Wissenschaftlichkeit beruft sich die Klägerin im Übrigen nicht auf neueste wissenschaftliche Erkenntnisse, sondern auf Veröffentlichungen, die bereits im Zeitpunkt der Erstellung dieser Richtlinie allgemein bekannt waren und nur nicht zitiert wurden. Das Modell LASAT arbeitet deshalb nach den Vorgaben der TA Luft und entspricht den einschlägigen technischen Regelblättern (vgl. Leitfaden zur Erstellung von Immissionsprognosen mit AUSTAL2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft Landesumweltamt NRW, 2006, Merkblatt 53). Das LASAT nachfolgende und ablösende Modell AUSTAL2000 wird vom Umweltbundesamt für Berechnungsverfahren dieser Art empfohlen und ist in vielen immissionsschutzrechtlichen Verfahren zum Einsatz gekommen. Soweit die Klägerin Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit des Programms AUSTAL2000/LASAT unter Hinweis auf eine nach Ansicht der Klägerin fehlerhafte Validierung mit dem Datensatz "Prairiegras" und damit dessen grundsätzlich fehlende Konformität mit der TA Luft geltend macht, greift dies nicht durch. Zum Einen wurden gerade diese Programme - wie ausgeführt - im Einklang mit der TA Luft entwickelt. Zum Anderen mag es sein, dass das Rechenprogramm in Teilbereichen bestimmte Schwierigkeiten hat, die Wirklichkeit korrekt abzubilden, wenn kein flaches und homogenes Gelände gegeben ist. Diese Defizite sind indessen durch den Charakter des Programms AUSTAL2000/LASAT mit einem diagnostischen Windfeldmodell bedingt, für die - wie sogleich zu zeigen ist - im konkreten Fall TA Luft-konforme Lösungen gesucht und gefunden wurden (ebenso HessVGH, Urteil vom 07.05.2009 - 6 C 1142/07.T - zit. nach Juris, Rdnr. 114). Soweit die Validierung von AUSTAL2000 angegriffen wird, steht dies im Widerspruch zu der allgemein vertretenen Ansicht und zeigt nicht auf, ob davon auch das hier verwendete Modell LASAT betroffen ist. Soweit der Vortrag von einer generellen Unterschätzung der Immissionswerte ausgeht, gilt, dass die TA Luft 2002 in der maßgeblichen Bestimmung die Anforderungen an das Ausbreitungsmodell beschreibt, ohne dass dabei eine Verpflichtung zur Konservativität gefordert wäre. Der Hessische VGH führt insoweit zutreffend aus (a. a. O. Rdnr. 136), eine Festlegung darauf, nur das "strengste" oder auch "konservativste" Ausbreitungsmodell sei zu verwenden, beinhalte die TA Luft 2002 nicht. Im Übrigen zeigt gerade die von der Klägerin als Validierungsnachweis für das von ihr herangezogene Ausbreitungsmodell WinKFZ/AIR.LAG Untersuchung der Universität Graz - neben den Stärken und Schwächen der verglichenen Modelle -, dass gerade AUSTAL2000/LASAT bei der Berechnung der Schadstoffausbreitung von Punktquellen mit thermischer Überhöhung grundsätzlich zu bevorzugen sei. Auch ihr Haupteinwand, die von dem Beigeladenen verwendete Methode werde den besonderen Vorgaben der TA Luft 2002 an die Modelle der Ausbreitungsrechnung bei Geländeunebenheiten nicht gerecht, greift nicht durch. Die TA Luft führt in Nr. 11 des Anhangs 3 zur TA Luft 2002 insoweit aus, Unebenheiten des Geländes sind in der Regel nur zu berücksichtigen, falls innerhalb des Rechengebietes Höhendifferenzen zum Emissionsort von mehr als dem 0,7fachen der Schornsteinbauhöhe und Steigungen von mehr als 1:20 auftreten. Die Steigung ist dabei aus der Höhendifferenz über eine Strecke zu bestimmen, die dem 2fachen der Schornsteinbauhöhe entspricht. Geländeunebenheiten können in der Regel mit Hilfe eines mesoskaligen diagnostischen Windfeldmodells berücksichtigt werden, wenn die Steigung des Geländes den Wert 1:5 nicht überschreitet und wesentliche Einflüsse von lokalen Windsystemen oder anderen meteorologischen Besonderheiten ausgeschlossen werden können. Bis zur Einführung einer geeigneten VDI-Richtlinie sind Windfeldmodelle zu verwenden, deren Eignung der zuständigen obersten Landesbehörde nachgewiesen wurde. Diesen Vorgaben wird die Ausbreitungsrechnung des Beigeladenen gerecht. Im vorliegenden Fall überschreitet die Steigung des Geländes zwar den genannten Wert. Auch besitzt LASAT nur ein diagnostisches Windfeldmodell, das nach Absatz 2 von Nr. 11 des Anhangs 3 zur TA Luft 2002 nur dann eingesetzt werden kann, wenn die Steigung des Geländes den Wert 1:5 nicht überschreitet und wesentliche Einflüsse von lokalen Windsystemen oder anderen meteorologischen Besonderheiten ausgeschlossen werden können. Dies führt aber nicht zu dessen vollständiger Unanwendbarkeit. Dass LASAT mit seinem diagnostischen Windfeldmodell - wie auch das Lufthygienische Gutachten im Einzelnen und in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Klägerin aufzeigt - nicht dazu in der Lage ist, besondere Strömungsverhältnisse, die sich etwa aus thermischen oder dynamischen Prozessen in stark gegliedertem Gelände ergeben, ausreichend zu erfassen, steht seiner grundsätzlichen Eignung und Anwendbarkeit nicht entgegen. Dem beschränkten Einsatzgebiet diagnostischer Windfeldmodelle zur Ermittlung von Strömungsfeldern von Schadstoffen trägt die TA Luft 2002 nämlich selbst Rechnung. Werden die nach Anhang 3 Abschnitt 11. 2. Absatz Geländeunebenheiten erreicht und können deshalb die örtlichen Verhältnisse (allein) mit Hilfe eines mesoskaligen diagnostischen Windfeldmodells nicht berechnet werden, bedarf es weiterer Untersuchungen etwa durch Verwendung eines prognostischen Strömungsmodells, mit dessen Hilfe auch die jeweiligen thermisch oder dynamisch induzierten meteorologischen Phänomene berücksichtigt werden können. Die Notwendigkeit, die Ausbreitung der Schadstoffe wegen der besonderen Topo- und Orografie des Geländes im Untersuchungsgebiet (auch) einer prognostischen Windfelduntersuchung zu unterziehen, entsprach ursprünglich auch der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten. Nach der Entscheidung des Hessischen VGH zu Heringen hat die Klägerin ihren Vortrag insoweit spezifiziert und dargelegt, dass ein prognostisches Windfeld nicht unbedingt nötig sei. Es reiche, wenn das verwendete Ausbreitungsmodell, das - wie das von ihrem Gutachter verwendete Modell WinKFZ - selbst ein diagnostisches Windfeld enthalte, Inversionswetterlagen und die Hanglage realistisch berücksichtige. Diese Auffassung steht jedoch nur zum Teil im Einklang mit der TA Luft: Die TA Luft sieht nämlich keine abschließende Regelung vor, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen die genannten Steigungsverhältnisse überschritten werden bzw. die sonst beschriebenen Verhältnisse vorliegen. Insbesondere wird nicht - insofern trifft die Auffassung der Klägerin zu - generell ein prognostisches Rechenmodell verlangt. Gefordert wird vielmehr, dass Modelle verwendet werden, deren Eignung der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde (Nr. 11 letzter Satz der Anlage 3 zur TA Luft). Das danach fachlich gebotene Vorgehen ist auch sonst nicht - wie die Klägerin unter Hinweis auf einen Leitfaden des LUA NRW von 2006 behauptet - eindeutig und verbindlich festgelegt. So zeigt das Landesamt für Umweltschutz Baden-Württemberg in seinem Leitfaden von 2004 auf, dass jenseits der Anwendungsgrenzen von AUSTAL2000 - insbesondere in steilerem Gelände - Einzeluntersuchungen anhand von FITNAH ausreichen können, um die Abweichungen von dem in AUSTAL2000 integrierten diagnostischen Windfeld zu prüfen oder Abschätzungen der Auswirkungen zu ermöglichen. Auch die VDI-Richtlinie 3783, 14 Abschnitt 4 eröffnet die ortsspezifische Betrachtungsweise und Vergleichsberechnungen. Insofern ist auch die klägerische Behauptung widerlegt, das Vorgehen des Beigeladenen, das den Weg der Einzeluntersuchung über FITNAH gewählt hat, sei einmalig und willkürlich. Hieraus kann der Schluss gezogen werden, dass in Absprache mit der Genehmigungsbehörde sachgerecht zu verfahren ist. Dies ist hier geschehen. Im vorliegenden Fall wurden nämlich die sich aus den Besonderheiten der örtlichen Oro- und Topographie und den meteorologischen Ausgangsbedingungen ergebenden Probleme im Genehmigungsverfahren gesehen und durch die LASAT/FITNAH-Koppelung berücksichtigt. Die Ausbreitungsberechnung wurde zwar letztlich unter Verwendung des diagnostischen Windfeldmodells LASAT vorgenommen. Auch wurde eine denkbare Strömungssimulation mit einem aufwändigeren prognostischen Windfeldmodell wie insbesondere mit FITNAH verworfen, da sie sehr rechenzeitintensiv betrieben werden muss. Stattdessen wurde aber in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde und der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie eine Nachweisuntersuchung durchgeführt, die belegen sollte, dass das Modell LASAT mit dem diagnostischen Ansatz im vorliegenden konkreten Gelände verwendet werden kann. Zu diesem Zweck wurden zwei beispielhafte Wetterlagen (autochthone Wetterlage mit Thüringer Regionalwind, dynamische Wetterlage mit lokaler Hauptwindrichtung) zunächst mit FITNAH berechnet. Hierbei wurden die jeweils generierten dreidimensionalen Strömungs- und Turbulenzfelder mittels eines von den Gutachtern entwickelten Programms zur FITNAH-LASAT-Kopplung so weiterverarbeitet, dass das standardmäßig in LASAT implementierte Strömungsmodul „umgangen“ werden und die Ausbreitungsberechnung auf der Basis der Strömungs- und Turbulenzergebnisse des höherwertigen prognostischen Modells FITNAH erfolgen konnte. Sodann wurden entsprechende Berechnungen mit dem diagnostischen Modul von LASAT durchgeführt. Für sog. autochthone Wetterlagen ließ sich danach eine sehr gute Übereinstimmung des mit LASAT erzielten Ergebnisses mit den Resultaten der FITNAH-LASAT-Kopplung erzielen, wenn - wie oben im Einzelnen dargestellt - die meteorologische Datenbasis entsprechend verändert wurde. Für die dynamische Wetterlage mit lokaler Hauptwindrichtung ergab sich jeweils die gleiche Richtung der Schadstofffahne; allerdings wurden mit LASAT höhere bodennahe Konzentrationen ermittelt. Dem ließ sich insgesamt entnehmen, dass die Berechnung mit LASAT unter Verwendung nur des diagnostischen Strömungsmoduls im vorliegenden Gelände als eine eher „pessimale“ Vorgehensweise betrachtet werden kann. Vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse ist im lufthygienischen Gutachten die Immissionsprognose sodann mit dem Modell LASAT vorgenommen worden. Die Verwendung des diagnostischen Windfeldmodells LASAT für die Ausbreitungsberechnungen ist daher nicht zu beanstanden. Zwar wäre bei den vorliegenden örtlichen Verhältnissen eine Ausbreitungsberechnung mit einem rein diagnostischen Windfeldmodell ohne weitere kritische Würdigung oder Modellierung unzulässig (vgl. Anhang 3, Ziff. 11 TA Luft). Dies lässt sich jedoch nicht auf die hier unter Berücksichtigung der Informationen aus dem prognostischen Modell FITNAH erfolgte Verwendung des diagnostischen Windfeldmodells LASAT übertragen. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die im Gutachten eingesetzte Modelltechnik eine fehlerhafte Ausbreitungsberechnung zur Folge hat. Das von den Verfassern des lufthygienischen Gutachtens entwickelte und hier angewendete Verfahren der „Anpassung“ des Modells LASAT an das Modell FITNAH wird zwar - wie oben festgestellt - in der Fachwelt streitig diskutiert, aber zumindest von einigen Fachbehörden anerkannt. Soweit die Klägerin meint, nur bestimmte Wetterlagen (Inversionswetterlagen und Hauptwind-Wetterlagen aus West) und nicht alle seien berücksichtigt worden, übersieht die Klägerin, dass insoweit nur die besonders problematischen Wetterlagen bezüglich des Standorts in den Vergleich eingebracht wurden und daraus der nachvollziehbare und überzeugende Schluss gezogen werden konnte, dass für die anderen - eher unproblematischen - Wettersituationen die Berechnungen ein dem Standort angemessenes Bild ergeben. Insoweit ist auch festzustellen, dass die von dem Beigeladenen zu Recht herangezogenen meteorologischen Daten, insbesondere die angesetzten Windrichtungen, die vom Gutachter der Klägerin auf der Grundlage - wie noch zu zeigen sein wird - fehlerhafter meteorologischer Daten festgestellten und als besonders bedeutsam erachteten Hangbeaufschlagungen im nordwestlichen und nordöstlichen Bereich in keiner Weise nahelegen. Danach folgt die Windrichtung im Wesentlichen dem Talverlauf bzw. umgekehrt und legt keine Beaufschlagungen im nördlichen Bereich von Zella-Mehlis nahe. Insofern ist der von der Klägerin geltend gemachte Vorteil, den ihr Berechnungsmodell bieten soll, nämlich eine realitätsnahe Modellierung der Hangbeaufschlagung, im konkreten Fall nicht maßgeblich und für den Drittschutz irrelevant. Die LASAT-FITNAH-Berechnung kam zu den höchsten Zusatzbelastungen gerade im für die Klägerin und die Anwohner problematischen Umfeld der Anlage, insbesondere im Becken von Zella-Mehlis. Die Gutachter des Beigeladenen haben weiter in der mündlichen Verhandlung auf den Einwand der Klägerin hin, die Unterdrückung der Hangbeaufschlagung bzw. der Programmabbruch bei LASAT erfolge nur bei unrealistischen Wettersituationen, überzeugend ausgeführt, ohne dass die Klägerin dem substantiiert widersprechen konnte, darlegen, dass bei ihrem Modell die Partikel nicht "verschwinden", sondern bei der Berechnung der Konzentrationen erhalten bleiben und außerdem aufgrund des Thüringer Regionalwinds, insbesondere des Ostwindes bei Inversionswetterlagen, mit einer Aufsummierung der Konzentration im Becken von Zella-Mehlis nicht zu rechnen ist. Dieser Umstand ist im Übrigen unter dem Aspekt des Schutzes der Anwohner maßgeblich und bedeutsamer als die von der Klägerin behauptete unzureichende Modellierung der Hangbeaufschlagung. Sie konnte insoweit insbesondere auch nicht überzeugend darlegen, warum die besser modellierte Hangbeaufschlagung zu einer höheren Zusatzbelastung im Stadtbereich, insbesondere an den Monitorpunkten, führen soll. Mit FITNAH wurde im Übrigen auch die Schornsteinhöhe berechnet, mit der sichergestellt werden sollte, dass der Hang des Böhmerberges gerade bei stabilen Luftverhältnissen überströmt werden soll. Dies ist auch im Hinblick darauf von besonderer Bedeutung, als die Klägerin betont, nur das von ihr herangezogene Modell WinKFZ biete - anders als AUSTAL2000/LASAT, die regelmäßig sogar bei Inversionssperrschichten eine Hangüberströmung modellieren - die Möglichkeit die Hangbeaufschlagung und -überströmung zu modellieren. Trifft diese Berechnung zur Hangüberströmung mit FITNAH zu - insoweit hat die Klägerin im Klageverfahren nichts eingewandt -, ist insoweit gerade für Inversions- und Kaltluftlagen die Hangüberströmung gewährleistet. Der Einwand der Klägerin, mit der LASAT-FITNAH-Koppelung seien keine Zusatzbelastungen für Schadstoffe ermittelt worden, sondern für ein definiertes Normgas, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Denn mit dem mit FITNAH "validierten" LASAT ist die Zusatzbelastung für Schadstoffe berechnet worden. Die Klägerin hat im Übrigen nicht näher substantiiert, welche Folgerungen sie aus der Berechnung mit dem Normgas bezogen auf die FITNAH-Berechnung zieht. Dass sich bei den Resultaten Unterschiede zwischen den jeweils zum Einsatz gekommenen Programmen ergeben haben, spricht nicht gegen die Eignung gerade von FITNAH. Die Klägerin hat insoweit im Übrigen zunächst auch eingeräumt, dass das prognostische FITNAH-Modell in der Fachwelt allgemein anerkannt und wissenschaftlich unbestritten sei und das gerade für Geländeunebenheiten bessere Werte erziele als diagnostische Windfeldmodelle. Es sei in besonderer Weise geeignet, die Physik der Atmosphäre, insbesondere bei schwierigen Wettersituationen, nachzuvollziehen. Die Klägerin hat weiter ausgeführt, das von ihr verwendete Modell WinKFZ sei besonders gut geeignet zur Modellierung von gegliedertem Gelände und von Wetterlagen mit Schwachwind. Es sei "in der Güte, mit der es die Physik der Atmosphäre abbilde, den Modellen von FITNAH und METRAS ähnlich." Das Modell FITNAH sei das zurzeit am besten verifizierte Berechnungsmodell. Es wäre also legitim, die Ergebnisse des Modells WinKFZ durch parallele Berechnungen mit dem Modell FITNAH zu überprüfen. Insoweit kann nur festgestellt werden, dass genau dieses Modell zur "Validierung" des LASAT-Einsatzes im konkreten Fall herangezogen wurde und insgesamt niedrigere Werte als das LASAT-Modell ergeben hat. Insofern ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin ihre Meinung zu FITNAH im Laufe des Verfahrens und im Zusammenhang mit der Entscheidung des Hessischen VGH zu einer Müllverbrennungsanlage in Heringen geändert hat, ohne dass ersichtlich ist, weshalb sich an den für eine Verwendung des Programms sprechenden Gründen in der Zwischenzeit etwas Grundlegendes geändert haben sollte. Das von der Betreiberseite eingesetzte Modell FITNAH sei - so ist nunmehr der Vortrag - schon aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht dazu geeignet, besondere orographische Gegebenheiten im Untersuchungsgebiet ausreichend zu erfassen. FITNAH sei - so die Klägerin - nicht TA Luft-konform und leide an grundlegenden systematischen Mängeln, so dass es generell außerstande sei, bei außergewöhnlichen Strömungsverhältnissen verlässliche Daten zu liefern. Mit diesen Einwänden dringt die Klägerin nicht durch. Gegen die Verwendung des für die Erstellung der Immissionsprognose im Genehmigungsverfahren eingesetzten prognostischen Windfeldmodells bestehen weder rechtliche noch grundlegende methodische Bedenken. Die TA Luft 2002 steht der Anwendung des Modells FITNAH nicht entgegen. Die TA Luft schreibt - wie festgestellt -, wenn orographische oder meteorologische Besonderheiten durch ein mesoskaliges diagnostisches Windfeldmodell nicht ausreichend abgedeckt werden können, kein bestimmtes alternatives oder ergänzendes Verfahren vor. Bedingung für den Einsatz eines den spezifischen orographischen oder meteorologischen Gegebenheiten angepassten Modells ist nach Anhang 3 Abschnitt 11 3. Absatz lediglich dessen der zuständigen obersten Landesbehörde nachzuweisende Eignung. Ein solcher Nachweis liegt für FITNAH vor. Der Beklagte trägt insoweit auch von der Klägerin nicht bestritten vor, das Modell FITNAH sei von mehreren Überwachungsbehörden anerkannt und entspreche den Vorgaben der TA Luft. Wird, wie im vorliegenden Fall geschehen, ein in seiner Eignung anerkanntes Windfeldmodell angewendet, ist den rechtlichen Erfordernissen der TA Luft unabhängig davon genügt, ob andere geeignete Modelle vorhanden sind, die generell oder im betreffenden Einzelfall die geografischen oder meteorologischen Besonderheiten ebenso gut oder sogar besser berücksichtigen können. Mangels entsprechender rechtlicher Vorgabe besteht keine Verpflichtung des Betreibers, für die Immissionsprognose ein bestimmtes Windfeldmodell zu verwenden oder die durch ein Modell gewonnenen Ergebnisse durch Nachberechnung auf der Basis eines anderen Modells zu überprüfen. Anlass, die mit Hilfe eines anerkannten Windfeldmodells berechnete Schadstoffausbreitung in einer mit diagnostischen Methoden nicht oder nicht ausreichend zu erfassenden Geländestruktur in Zweifel zu ziehen, besteht im Hinblick hierauf allenfalls dann, wenn sich gegen die Eignung des entsprechenden Modells trotz seiner Anerkennung im Nachhinein durchgreifende Bedenken ergeben oder wenn gegen die Richtigkeit der mit dem Modell erzielten Ergebnisse im Einzelfall gewichtige Zweifel bestehen. Beides ist hier nicht der Fall. Der Einwand der Klägerin, FITNAH sei maßgeblich ein Programm für einen regionalen "Scale" und eigne sich deshalb auch nicht für Untersuchungen etwa wie hier bei einer Müllverbrennungsanlage, reicht nicht aus, begründete Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit des Modells zu erwecken. Nähere Erläuterungen, woraus die angenommene beschränkte Einsatzmöglichkeit von FITNAH für regionale und großräumige "Scales" konkret abgeleitet wird, sind nicht gegeben worden. Im Übrigen wurde mit FITNAH das Thüringer Regionalwindsystem erfasst, das gerade hier zum maßgeblichen Faktor der Ausbreitungsrechnung wurde. Der letztlich unsubstantiiert gebliebenen Behauptung, FITNAH sei ein Programm für den "regionalen Scale", steht die gegenteilige Aussage der Anwender des Programms in der mündlichen Verhandlung gegenüber, FITNAH sei gerade dafür konzipiert, das Problem der kleinräumigen Geländestrukturen, die in Deutschland anzutreffen seien, zu lösen. Der Anschauungswandel der Klägerin zu FITNAH ist mithin nicht nachvollziehbar. Soweit die Klägerin behauptet - zur Verteidigung des eigenen Gutachtens -, bei der Ausbreitungsrechnung hätte es einer Rastergröße von 20 m bei der Prognoseberechnung bedurft, legt er zum Einen nicht dar, dass der Beigeladene seine Berechnung eine fehlerhafte Maschenweite zugrunde gelegt hätte. Zum Anderen dürfte aber entscheidend sein, dass sie selbst unter Bezugnahme auf Nr. 7 des Anhangs 3 der TA Luft klarstellt, dass diese Bestimmung keine bestimmte Rastergröße zwingend vorgibt, vielmehr - bezogen auf den vorliegenden Fall - einen höheren Wert, nämlich im Horizont die Schornsteinhöhe (hier also 90 m), zulässt. Es reicht danach, dass der Ort und der Betrag der Immissionsmaxima mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden können. Das vom Beigeladenen in der Ausbreitungsrechnung nach LASAT für die Immissionen aus dem Kamin zugrunde gelegte quadratische Gebiet von 80 x 80 Gitterpunkten mit einer Kantenlänge von 125 m steht im Übrigen mit der TA Luft 2002 im Einklang. Diese sieht in Nr. 7 Anhang 3 Absatz 2 vor: Das Raster zur Berechnung von Konzentration und Deposition ist so zu wählen, dass Ort und Betrag der Immissionsmaxima mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden können. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die horizontale Maschenweite die Schornsteinbauhöhe nicht überschreitet. In Quellentfernungen größer als das 10fache der Schornsteinbauhöhe kann die horizontale Maschenweite proportional größer gewählt werden. Der Gutachter des Beigeladenen konnte in der mündlichen Verhandlung überzeugend und ohne Widerspruch von Seiten der Klägerin vortragen, die Kantenlänge von 125 m habe deshalb gewählt werden können, weil nach seiner Berechnung der maximale Aufpunkt in einer Entfernung von 1.390 m liege, und er deshalb die horizontale Maschenweite proportional größer, nämlich bis 139 m, hätte wählen dürfen. Die Klägerin hat demgegenüber die gewählte Maschenweite als zu weit kritisiert, ohne allerdings einen Verstoß gegen die TA Luft hinreichend zu substantiieren. Nachdem sie selbst dargelegt hat, dass die Höhe des Maximums und des Minimums erhalten bliebe, vielmehr dieses Vorgehen nur als "wenig vorteilhaft" angesehen werde, weil die "Geländestrukturen nivelliert würden" und der Emissionspunkt zu einer Emissionsfläche würde, ist nicht plausibel dargelegt, warum die Ergebnisse fehlerhaft sein sollen. Insbesondere ist anerkannt, dass auch bei einer punktförmigen Emissionsquelle innerhalb der Recheneinheit von einer Stunde die Fahne aufgrund von Windrichtungsänderungen selbst eine Aufweitung von 10 Grad hat (vgl. Landmann/Rohmer: Umweltrecht Bd. 2 TA Luft Anhang Rdnr. 17). Hierdurch entsteht bereits die gerügte "Flächigkeit" der berechneten Emission. Dass die ermittelten Maxima sich verändern, ist von der Klägerin nicht behauptet worden und nicht wahrscheinlich (vgl. hierzu Landmann/Rohmer, a. a. O.). Die Einwände der Klägerin zum Umfang und Ausmaß der hinreichenden Berücksichtigung bzw. Berechnung von Gebäudestrukturen durch die Modelle waren nicht fallbezogen und daher nicht hinreichend substantiiert (vgl. hierzu TA Luft Nr. 10 der Anlage 3 TA Luft). Die TA Luft verlangt nur die Berücksichtigung von Gebäudestrukturen, die Klägerin die exakte Berechnung dieser Einflüsse mit sog. CFD-Modellen. Im vorliegenden Fall ist von ihr insoweit kein substantiierter Vortrag zu der Frage geleistet worden, welche Umgebungsbebauung hier konkret zu berücksichtigen sei und welche konkreten Auswirkungen sie auf die Ergebnisse der Berechnungen des Beigeladenen erwarte. Der Richtigkeit der Berechnungen des Beigeladenen stehen auch keine Einwände der Klägerin zur Ermittlung einzelner Schadstoffwerte entgegen. Soweit sie geltend macht, die Umrechnung von NOx zu NO2 sei methodisch fehlerhaft nach dem "Romberg-Verfahren" berechnet worden, jedenfalls seien die Ergebnisse mit dem Faktor 10 zu multiplizieren, ist dem entgegenzuhalten: Das Immissionsgutachten des Beigeladenen gibt an - und dies wird nicht bestritten -, dass insoweit nach der VDI 3782 Blatt 1 vorgegangen wurde. Dies entspricht der Vorgabe in Nr. 3 Abs. 2 des Anhangs 3 zur TA Luft. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, ob und warum das Vorgehen nach dieser Richtlinie, die als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen ist, wissenschaftlich unhaltbar sein soll. Der Gutachter der Klägerin hat außerdem ihren eigenen Immissionsprognosen andere Werte zur Depositionsrate von Quecksilber (0,029 m/s) zugrunde gelegt als in der TA Luft (0,005 m/s) vorgesehen. Als Grund dafür wird genannt, dass der dort enthaltene Wert von 1990 stamme und die Fachwelt inzwischen von dem von ihr angesetzten Wert ausgehe (EPA-Veröffentlichung). Eine letztlich stichhaltige und substantiierte Begründung dafür, dass aufgrund neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse von der TA Luft abzuweichen ist, wird jedoch nicht gegeben. Im Übrigen hat der Beklagte plausible Sachverständigenäußerungen zu der Frage vorgelegt, die die Position der Richtlinie stützen (ebenso: HessVGH, a. a. O. Rdnr. 175 und 184). Nach alledem gilt, dass das Prognosegutachten des Beigeladenen nachvollziehbar, vollständig und in der Anwendung von Methoden und Modellen richtig ist. Damit kann angenommen werden, dass die festgestellten Ergebnisse dieses Gutachtens - nämlich das Unterschreiten der Irrelevanzkriterien der TA Luft - der Genehmigung zugrunde gelegt werden konnten und diese insoweit rechtmäßig ist. Durch ihre Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin bezogen auf das hier zu bewertende Gutachten des Beigeladenen keine beweiserheblichen Tatsachen aufgeworfen, denen der Senat nachgehen müsste. Die Beweisanträge beziehen sich überwiegend auf die Wissenschaftlichkeit und Verwertbarkeit der von ihr selbst in das Verfahren eingebrachten Gegengutachten, insbesondere der Immissionsprognose des Gutachters Dr. S., und des von ihm angewandten Berechnungsmodells (Beweisanträge Nrn. 1 bis 5, 7 und 9). Nur die Beweisanträge Nr. 6 und 8 stehen in einem inhaltlichen Bezug zu der hier maßgeblichen Frage, ob das lufthygienische Gutachten des Beigeladenen TA Luft-konform ist. Dabei sind allerdings die Tatsachen im Beweisantrag Nr. 6 Satz 1 und 2 unstreitig und daher nicht beweiserheblich, nämlich dass die Ausbreitung der Abgase durch die Geländetopographie entscheidend beeinflusst und der freie Abfluss der Abgasfahne durch die Randgebirge des Thüringer Waldes behindert wird. Dies war auch Anlass für den von dem Beklagten geforderten Nachweis, dass eine Ausbreitungsrechnung mit LASAT insoweit anwendbar sei. Die in Nr. 6 Satz 3 des Beweisantrags aufgestellte Behauptung, das Prognosemodell LASAT ebenso wie FITNAH vermöchten - im Gegensatz zu dem von dem Sachverständigen S. verwandten Modell - methodisch diese Besonderheiten nicht realitätsnah berücksichtigen, ist in dieser Form nicht entscheidungserheblich und bezeichnet eine rechtliche Bewertung, die von einer Fülle einzelner, hier nicht zum Beweis gestellter Tatsachenfragen abhängt. Gleiches gilt für den Beweisantrag Nr. 8, mit dem nach Ansicht der Klägerin geklärt werden soll, dass die mit LASAT im Modellvergleich berechneten Konzentrationen eine im Hinblick auf die Genehmigung von technischen Anlagen nicht zu akzeptierende Unterschätzung der Immissionen aufweisen, die dem allgemeinen Sicherheitskonzept in der Technik widerspricht. Rechtlich maßgeblich ist nämlich nicht, ob nach dem Vergleich zweier eingesetzter Modelle das eine realitätsnäher ist als das andere, sondern ob das der Genehmigung zugrunde gelegte mit den rechtlichen Vorgaben übereinstimmt. Dass nur diese Frage maßgeblich ist, resultiert auch aus der Erkenntnis, dass wegen der strukturellen Unterschiede der eingesetzten Modelle, die die Grundlage für eine "Prognose", nicht für eine "Messung" sind, es bei Verwendung der exakt gleichen Ausgangsdaten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann, ohne dass festgestellt werden kann, dass nur das eine oder das andere Resultat allein "richtig" ist, also die Gewähr für eine Übereinstimmung zwischen den ermittelten Prognosewerten und denen der tatsächlichen späteren Belastung bietet (vgl. hierzu HessVGH, a. a. O.). Die Abweichung der Ergebnisse einer Ausbreitungsrechnung zur anderen allein kann daher weder die Fehlerhaftigkeit noch eine generelle Unzulässigkeit eines bestimmten Modells und alleinige Anwendbarkeit eines anderen Modells begründen. "Richtige" Ergebnisse im Sinne von eindeutig oder übereinstimmend zu verstehenden Resultaten sind bei Prognoseberechnungen grundsätzlich nicht zu erwarten. Vielmehr sind aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsformeln und der Berücksichtigung von Besonderheiten Abweichungen nicht nur möglich, sondern gerade zu erwarten. Allenfalls eine besonders krasse Abweichung vom Mittelwert mag auffällig sein, wenn dies allein bei einem der untersuchten Prognosemodelle auftritt, so dass sich eine gesonderte Überprüfung aufdrängen könnte. Hinzu kommt weiter, dass - wie noch darzustellen sein wird - es der Klägerin für den von ihr geforderten Vergleich im konkreten Fall schon nicht gelungen ist, die "Realitätsnähe" ihrer Berechnung zu belegen, und sie überdies selbst einräumt, die Berechnungen des Gutachters Dr. S. überträfen die tatsächlich gemessenen Werte regelmäßig mindestens um den Faktor 2. Soweit in den Beweisanträgen Nr. 7 und 9 ansatzweise der Modellvergleich ebenfalls angesprochen wurde, gelten die vorausgegangenen Ausführungen auch für sie. (cc) Die Klägerin hat es schließlich auch nicht vermocht mit der von ihr vorgelegten Immissionsprognose die Feststellungen des Beklagten zur Immissionsprognose des Beigeladenen zu erschüttern. Die Immissionsprognose der Klägerin vom Juni 2009, mit der die Berechnungsergebnisse ihrer Immissionsprognose vom April 2007 ersetzt werden sollten, kommt sowohl was den Ort der zu erwartenden Maximalbelastung als auch die Höhe der Immissionswerte an den in die Untersuchung einbezogenen Aufpunkten anbelangt, mit WinKFZ zu grundlegend anderen Ergebnissen als die mit LASAT und FITNAH durchgeführten Ausbreitungsrechnungen. Die vorgelegten Prognosen der Klägerin können - unabhängig davon, dass die Immissionsprognose vom April 2007 die Einhaltung des Irrelevanzkriteriums an den Monitorpunkten bereits ausdrücklich bestätigte - die vorgelegte Prognose des Beigeladenen aber nicht erschüttern. Denn sie leiden selbst an erheblichen Mängeln. Soweit allerdings der Sachverständige der Klägerin zur Vermeidung langer Rechenzeiten und zur Herstellung von 314 gewichteten Rechenfällen die eingesetzten meteorologischen Daten im Gutachten vom April 2007 "verdichtet" hat (3 Stabilitätsklassen, 5 Windgeschwindigkeitsklassen, 36 Windrichtungsklassen), indem er mehrere Windgeschwindigkeits- und Stabilitätsklassen jeweils "konservativ zusammengefasst" hat, ist dieser Unterschied zu der LASAT-Rechnung durch die Immissionsprognose vom Juni 2009 behoben. Die Klägerin hält hieran nicht mehr fest. Den genannten Immissionsprognosen wurden aber meteorologische Daten der Wetterstation des DWD in Meiningen-Dreißigacker (Jahreszeitreihe für das Jahr 2002 aus Stundenmittelwerten zu Windrichtung, Windgeschwindigkeit, Ausbreitungsklasse, Mischungsschichthöhe) zugrunde gelegt, obwohl nach der TA Luft 2002 vordringlich zu verwendende, gemessene Daten vorliegen und die "Meininger" Daten für sich genommen bezogen auf den Standort der Anlage die Meteorologie - auch nach Auffassung des DWD - nur unzureichend abbilden. Damit verstoßen diese Ausbreitungsrechnungen gegen Nr. 8.1 des 3. Anhangs zur TA Luft, die insoweit bestimmt, dass die verwendeten Werte für den Standort der Anlage charakteristisch sein sollen. Liegen keine Messungen am Standort der Anlage vor, sind Daten einer geeigneten Station des Deutschen Wetterdienstes oder einer anderen entsprechend ausgerüsteten Station zu verwenden. Die Übertragbarkeit dieser Daten auf den Standort der Anlage ist zu prüfen; dies kann z. B. durch Vergleich mit Daten durchgeführt werden, die im Rahmen eines Standortgutachtens ermittelt werden. Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist bereits abzuleiten, dass vor Ort gemessene meteorologische Daten den Vorrang vor Daten einer geeigneten Station des Deutschen Wetterdienstes oder einer anderen entsprechend ausgerüsteten Station haben sollen. Dieser Vorrang wurde von der Klägerin nicht beachtet. Gerade im vorliegenden Fall weist die Windrose für die vor Ort gemessene Windrichtungsverteilung gegenüber der Windrose von Meiningen, die den Berechnungen der klägerischen Immissionsprognosen zugrunde gelegen haben, erhebliche Unterschiede auf. Dabei entspricht die Windrose für die vor Ort gemessene Windrichtungsverteilung den Erwartungen, wie sie sich aus dem Talverlauf von Nordwest nach Südost ergibt. Demgegenüber ist die Windrose von Meiningen für den Standort deswegen nicht plausibel, weil die dort verzeichnete Hauptwindrichtung Süd und Südost am Standort schon wegen des den Wind verschattenden Böhmerberges eher auszuschließen ist. Dass die Klägerin die vor Ort gemessenen Daten nicht genutzt hat, steht daher bereits der Annahme entgegen, dass ihre Immissionsprognosen die Feststellungen des lufthygienischen Gutachtens erschüttern können. Dass sich die Klägerin oder ihr Gutachter beim Beklagten oder dem Beigeladenen um die Übermittlung dieser Daten, die dann ihrem Gegengutachten hätten zugrunde gelegt werden können, bemüht hätten oder eine solche Bitte in rechtswidriger Weise zurückgewiesen worden wäre, wurde nicht vorgetragen. Obwohl die Klägerin stets darauf beharrt hat, die örtlichen Gegebenheiten des Anlagenstandorts, insbesondere meteorologischer Art, seien zu berücksichtigen, hat sie vielmehr selbst auf Daten zurückgegriffen, die nicht vor Ort gemessen wurden. Dabei wurden die Daten bei der Wetterstation des DWD in Meiningen-Dreißigacker gemessen, die sowohl hinsichtlich Lage, insbesondere oberhalb des Werratales auf einer Hochfläche (50° 33' geogr. Breite 10° 22' geogr. Länge), als auch der Höhe (450 m gegenüber 529 m am Standort) nicht mit dem Standort der Anlage vergleichbar ist. Insoweit kann sie sich im Ergebnis auch nicht auf die qualifizierte Prüfung des Deutschen Wetterdienstes (DWD) berufen. Aus der erst nach einer Aufforderung nach § 87b VwGO vorgelegten "Qualifizierte Prüfung (QPR) der Übertragbarkeit einer Ausbreitungsklassenzeitreihe (AKTERM) nach TA Luft 2002 auf einen Standort in Zella-Mehlis" durch den DWD vom 30.11.2006 ergibt sich, dass der DWD die Windstatistiken der Wetterstationen in Meiningen-Dreißigacker, Neuhaus am Rennweg, Schmücke und Sonneberg-Neufang auf ihre Übertragbarkeit untersucht hat. Ausgehend von den im Einzelnen beschriebenen Besonderheiten des Standorts und der daraus abzuleitenden Erwartungen hinsichtlich Windrichtungsverteilung und Häufigkeitsmaxima zieht der DWD den Schluss, dass "lediglich" die Windrichtungsverhältnisse der Station Meiningen-Dreißigacker den Erwartungswerten am Standort am nächsten kommt, "obwohl sie nicht als ideal anzusehen sind." (vgl. Seite 9 unten). Am Standort - so der DWD - werde eine sehr deutliche Modifizierung des durch die großräumige Luftdruckverteilung erzeugten Windfelds durch den Talverlauf erwartet. Strömungen aus südlichen Richtungen würden beim Durchgang durch das Haseltal bei Suhl mehr nach Südost gedreht. Westliche Winde würden beim Durchgang durch das Tal der Lichtenau bei Zella-Mehlis auf nordwestliche Richtungen angelenkt. Zu den Messungen in Meiningen-Dreißigacker führt der DWD demgegenüber aus, dass hinsichtlich der Windrichtung Meiningen Kanalisierungseffekten durch das hier von Süd nach Nord verlaufende Werratal unterliegt, so dass eine deutliche Süd-Nord-Ausrichtung der Windverteilung zu verzeichnen sei. Die Windrichtungsverteilungen der anderen in die Überprüfung einbezogenen Wetterstationen (Neuhaus, Schmücke, Sonneberg) wurden außerdem bereits aufgrund der Lage des Standorts in einem von Nordwesten nach Südosten verlaufenden Tal als nicht übertragbar ausgeschieden. Der Wetterstation Meiningen-Dreißigacker sei - so der DWD - "der Vorzug gegenüber den drei anderen Stationen eingeräumt." Der DWD kommt weiter zu dem Schluss: Die orografischen Bedingungen am Standort selbst seien mit denen an den berücksichtigten Stationen ebenfalls nicht vergleichbar. Für die Station Meiningen-Dreißigacker finde sich ein Aufpunkt mit "zumindest grob ähnlichen Bedingungen" im Umfeld westsüdwestlich des Standorts (1,4 km auf ca. 660 m NN auf dem Böhmerberg). Im Übrigen stellt der DWD fest, dass das grossgradientige Windfeld einer starken Modifizierung durch den Talverlauf und die Lage am Rande eines Talgrundes, der von relativ hohen Bergen umgeben sei, unterliege. Damit hat der DWD bereits in der QPR erhebliche Vorbehalte gegen die Nutzung der Daten der Wetterstation in Meiningen-Dreißigacker gemacht, die den rechtlichen Vorrang der vor Ort gemessenen meteorologischen Daten auch tatsächlich bekräftigen. Diese Vorbehalte werden weiter verstärkt durch den Umstand, dass der DWD - wie oben dargestellt - wegen dieses Umstandes, Messungen am Standort zur besseren Beschreibung der Windverhältnisse gegenüber des Beigeladenen empfohlen hat, weil durch die topographischen Gegebenheiten nur unzureichend qualifizierbare Modifikationen zu erwarten sind. Hinzu kommt weiter, dass sich aus den vorgelegten Gutachten von Dr. S. oder aus sonstigem Vortrag der Klägerin nicht ergibt, dass die Klägerin - wie vom DWD empfohlen - überhaupt von dem vorgeschlagenen Aufpunkt aus gerechnet hat. Dem Vortrag lässt sich stattdessen entnehmen, dass er stets vom Standort der Anlage ausgegangen ist. Dies dürfte im Übrigen erklären, warum nach dessen Prognosen bei der von ihm aus den Meininger Daten abgeleiteten Hauptwindrichtung Süd der maximale Aufpunkt im Norden der Stadt zu erwarten ist. Selbst wenn man aber unterstellt, dass der Gutachter den vom DWD vorgeschlagenen Aufpunkt westsüdwestlich des Böhmerbergs bei der Ausbreitungsrechnung berücksichtigt hat, war der Einsatz der meteorologischen Daten von Meiningen-Dreißigacker nach dem zuvor Dargelegten unzulässig. In der mündlichen Verhandlung schließlich hat der Gutachter der Klägerin eingeräumt, dass er bei seiner Berechnung - anders als der Beigeladene - die Auswirkungen des Thüringer Regionalwindsystems nicht berücksichtigt hat, was angesichts der besonderen Verhältnisse am Standort zwingend geboten gewesen wäre. Selbst nach Aussage der Klägerin bestimmen die meteorologischen Daten das Ergebnis der Immissionsprognosen im Immissionsfeld. Der Gutachter der Klägerin führt gerade die Hangbeaufschlagung nach seiner Berechnung auf die Windrose zu "Meiningen/Zella-Mehlis" zurück und weist gerade auf die besondere Bedeutung der meteorologischen Daten für die Feststellung einer Überschreitung von Immissionsgrenzwerten hin. Lässt sich - wie oben geschehen - aber feststellen, dass der Einsatz der meteorologischen Daten aus Meiningen gegen die Vorgaben der TA Luft verstößt, erschüttern bereits aus diesem Grund die vorgelegten Immissionsprognosen der Klägerin nicht die dem Bescheid zugrunde liegende Immissionsprognose. Dementsprechend kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Immissionszusatzbelastung wegen einer fehlerhaften Ausbreitungsberechnung nicht für den Ort der maximalen Belastung (den sog. maximalen Aufpunkt) ermittelt worden sei. Hieraus lässt sich insgesamt der Schluss ziehen, dass die von der Klägerin herangezogenen meteorologischen Daten für den konkreten Standort nicht TA Luft-konform sind, jedenfalls die Messungen vor Ort die Verhältnisse nicht präziser wiedergeben. Dies hat zur Folge, dass die Immissionsprognosen der Klägerin unbrauchbar für einen substantiierten Angriff gegen das Gutachten des Beigeladenen sind. Die zur Rechtfertigung der Heranziehung der Daten der Wetterstation in Meiningen gegebenen Gründe überzeugen nicht und liegen neben der Sache. Inhaltlich falsch wird sogar behauptet, die Messungen in Meiningen seien in einer Tallage vorgenommen worden. Da es auf die konkreten Berechnungen des Gutachtens der Klägerin nach alledem nicht ankommt, ist dem "Beweisantrag" Nr. 5, der zur inhaltlichen Konsistenz, den Korrelationen und dem Berechnungslauf der Immissionsprognose vom Juni 2009 weiter vorträgt und sich hierauf bezieht, nicht nachzugehen. Unterstellt, die Ausführungen träfen zu, litte diese Immissionsprognose immer noch an dem oben festgestellten Mangel und wären ihre Ergebnisse ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Gleiches gilt für die Beweisanträge Nr. 7 und 9, soweit darin ansatzweise die Ergebnisse der klägerischen Immissionsprognose durch Hinweis auf die dokumentierten Waldschäden untermauert werden sollen. Denn geht die konkrete Berechnung von fehlerhaften meteorologischen Daten aus, ist die Berechnung insgesamt untauglich und es kommt auf weitere Indizien ihrer Realitätsnähe und der Berechnung der Lage der maximalen Aufpunkte nicht an. Hinsichtlich der Beaufschlagung ist, wie oben festgestellt, im Übrigen die Entscheidungsrelevanz nicht dargelegt. Hat es die Klägerin demnach nicht vermocht, im konkreten Fall mit ihren mit WinKFZ berechneten Immissionsprognosen das vorliegende lufthygienische Gutachten zu erschüttern, ist damit auch die Vorzugswürdigkeit dieses Modells für die Ausbreitungsrechnung bezogen auf das genehmigte Vorhaben insgesamt in Zweifel gezogen. Damit besteht schon aus diesem Grund keine Veranlassung, den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit um die TA Luft-Konformität des Modells WinKFZ zu entscheiden. Hinzu kommt, dass der Vortrag der Klägerin auch sonst keine Veranlassung gibt, der behaupteten generellen Überlegenheit dieses Modells gegenüber der LASAT-FITNAH-Koppelung nachzugehen. Der Gutachter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung die bereits schriftsätzlich vorgetragenen besonderen Vorteile seines Modells zusammengefasst: Mit ihm sei eine bessere Verarbeitung der Windinformationen möglich. Die Emissionsbeaufschlagung der Hänge von Randerhebungen um den Standort (Prallhänge) in gegliedertem Gelände und Schwachwindlagen könnten realistischer simuliert werden. Es zeige regelmäßig "konservative" Werte und sei daher verlässlicher. Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin wegen fehlerhafter meteorologischer Daten den Verarbeitungsvorteil bezüglich der Windinformationen nicht nachvollziehbar belegen. Die rechtliche Erheblichkeit der realitätsnäheren Hangbeaufschlagung für das vorliegende Verfahren wurde nicht hinreichend substantiiert. Dass die Schwachwindlagen im Wege der LASAT-FITNAH-Koppelung unrealistisch erfasst wurden, wurde als solche ebenfalls nicht hinreichend erschüttert. Eine Festlegung darauf, nur das "strengste" oder auch "konservativste" Ausbreitungsmodell sei zu verwenden, beinhaltet die TA Luft - wie festgestellt - nicht. Schließlich ist - wie oben bereits festgestellt - zwischen den Beteiligten unstreitig, dass allen bekannten Ausbreitungsmodellen Unwägbarkeiten anhaften, die aus den zur Anwendung gebrachten Formeln und Parametern resultieren. Wie die von der Klägerin vorgelegte Untersuchung der Universität Graz zeigt, weist jede Ausbreitungsrechnung ihre spezifischen Stärken und Schwächen auf. Danach ist eine solche besondere Abweichung von dem Mittelwert bei den Resultaten indes auch bei dem mit dem Modell AIR.LAG (ein Vorläufermodell zu WinKFZ) vorgenommenen Berechnungsverfahren festzustellen, wobei dieses Modell die Immissionen regelmäßig bis 3000 m deutlich überschätzt, während die anderen Modelle die Immissionen - insbesondere im näheren Umfeld der Anlage - eher unterschätzen. Dies ist übrigens ein Umstand, der sich im konkreten Fall gerade nicht zeigt. Insgesamt empfiehlt diese Studie AIR.LAG bei Berechnungen der zu erwartenden Immissionsbelastung durch Kaminquellen mit thermischer Überhöhung aber nicht, wohl aber LASAT. Im Kurzbericht zur 2. Immissionsprognose schreibt schließlich auch der Privatgutachter der Klägerin: "Für alle Berechnungsmodelle gilt, dass sie prognostische Aussagen machen, die nur schwer auf ihren Realitätsgehalt zu überprüfen sind. Die Übereinstimmung mit der Realität kann nur für einzelne Wettersituationen experimentell gemessen werden." Deshalb ist den Beweisanträgen Nrn. 1 bis 5, die überdies nur in Beweisanträge eingekleideten weiteren Vortrag und Bewertungen enthalten, nicht aber Beweistatsachen enthalten, nicht weiter nachzugehen. So kann die Validierung und Verifizierung von WinKFZ (Beweisanträge Nr. 1 und 4), die Anwendung und wissenschaftliche Reputation dieses Programms und seines Entwicklers (Beweisantrag Nr. 2 1. Teil), die Frage, wer die Veröffentlichungen des Gutachters Dr. S. zur Kenntnis genommen hat oder nicht (Beweisantrag Nr. 2 2. Teil), der Inhalt der Abbildungen 3-8 und 3-9 des Schriftsatzes vom 22.01.2010 (Beweisantrag Nr. 3) und das Verständnis der Grafik zur Korrelation (Beweisantrag Nr. 5) offen bleiben. Hinzu kommt, dass die Entscheidungserheblichkeit keiner dieser - isoliert betrachteten - Fragen, will man in ihnen überhaupt Beweistatsachen sehen, hinreichend dargelegt ist. (4) Der Einwand eines unzureichenden Brandschutzes greift ebenfalls nicht durch. Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist auch insoweit § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, wonach vor Erteilung der Genehmigung u. a. sicherzustellen ist, dass neben schädlichen Umwelteinwirkungen auch keine sonstigen Gefahren, zu denen auch Brandgefahren zählen (vgl. Jarass, a. a. O., § 5, Rdnr. 25, unter Hinweis auf die amtliche Gesetzesbegründung), für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können. Eine Missachtung dieses Gebots würde die Klägerin aber nur insoweit in ihren Rechten verletzen, als etwaige Brandgefahren die in ihrem Eigentum stehenden, namentlich dem Anlagengelände benachbarten Grundstücke betreffen. Dementsprechend sind öffentlich-rechtliche Vorschriften über den Brandschutz nur insoweit als nachbarschützend zu berücksichtigen, als sie darauf abzielen, das Übergreifen von Bränden auf Nachbargrundstücke oder deren sonstige brandbedingte Beeinträchtigung zu verhindern. Das betrifft insbesondere Regelungen über den Grenzabstand von Gebäuden, über die Ausbildung von Grenzwänden und über den Abstand von Dachaufbauten/Dachöffnungen. Demgegenüber kann die Klägerin keine Brandgefahren geltend machen, deren Auswirkungen sich auf das Anlagengelände und die dort Beschäftigten beschränken. Unzureichende Abstandsflächen beanstandet die Klägerin nicht. Der Genehmigungsbescheid sieht außerdem in der Nebenbestimmung 2.2. eine Reihe von Brandschutz- und -bekämpfungsmaßnahmen vor. Angesichts dieser Vorkehrungen gegen die Ausbreitung eventueller Brände hätte die Klägerin, soweit sie das Brandschutzkonzept als unzureichend kritisiert, darlegen müssen, warum die angeblichen Defizite jeweils grundstücksübergreifende Folgen zeitigen könnten (ebenso HessVGH, Urteil vom 07.05.2009, a. a. O. Rdnr. 202). Grundstücke im engeren Umfeld der Anlage hat die Klägerin aber nicht bzw. nicht rechtzeitig benannt. Die Einwände der Klägerin weisen im Übrigen darauf hin, dass sie eine unzureichende Vorsorge nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG rügt. Die Vorsorgepflichten sind, wie bereits dargelegt worden ist, aber prinzipiell nicht drittschützend. Ob die Regelungen der 12. BImSchV drittschützend sind, kann dahinstehen. Denn der Senat hat hierzu im Beschluss vom 22.02.2006 in der Sache ausgeführt, ohne dass dies von der Klägerin im Klageverfahren substantiiert in Zweifel gezogen worden wäre. Er hält daher an seiner Auffassung fest. Auch die Ergebnisse der dennoch durchgeführten Untersuchung im lufthygienischen Gutachten zu den Folgen eines Brandes im schlimmsten Falle, wurden nicht substantiiert angegriffen. Soweit sich die Klägerin zeitweise auf die Immissionsprognose vom April 2007 bezog, hat sie dieses Gutachten später für obsolet erklärt. (5) Die Verletzung der Vorsorgewerte des Bodenschutzes wurde im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert geltend gemacht. Der Einwand bezog sich allein auf das Verfahren 1 O 656/07 (vgl. Schriftsatz vom 06.06.2008), greift aber hier wie dort wegen Präklusion und unzureichender Darlegung der tatsächlichen Betroffenheit nicht durch. Soweit der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu weiteren, von der Klägerin aufgeworfenen Fragen in seinem Beschluss vom 22.02.2006 Stellung genommen hat (nämlich zur Sonderfallprüfung; Kaminhöhe, insbesondere ob der Kamin zu hoch oder zu niedrig ist; die Erwärmung einer Kaltluftentstehungsfläche; zu den Vorbelastungen; zu den Smogverordnungen; zu Ozon, Schwebstäube, Ruß; Wash-out und Kombinationstoxizität), wiederholt die Klägerin dieses Vorbringen in der Klageschrift zum Teil, ohne auf die vom Senat gemachten Ausführungen einzugehen oder ihr Vorbringen näher zu substantiieren. Der Senat sieht daher nach nochmaliger Prüfung keine Veranlassung von dieser Auffassung, auf die Bezug genommen wird, abzuweichen. III. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Fasst man ihn - im wörtlichen Sinne - als Verpflichtungsklage auf Erteilung einer völlig neuen Genehmigung auf, hat die Klägerin keinen möglicherweise verletzten Anspruch geltend gemacht. Fasst man ihn als Klage auf Verpflichtung zum Erlass von die Klägerin schützenden Nebenbestimmungen auf, ist er zwar grundsätzlich statthaft (vgl. Kopp/Schenke: Komm. zur VwGO, 16. Aufl. § 42 Rdnr. 25 f., 31, 33). Allerdings ist er unbestimmt. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss das Klagebegehren jedenfalls hinreichend deutlich erkennbar sein. Die Klägerin lässt hier trotz der Aufforderung des Senats in der Verfügung vom 08.06.2009 und eines weiteren Hinweises in der mündlichen Verhandlung offen, welche konkreten Nebenbestimmungen sie will. Ihr Inhalt ergibt sich auch nicht aus der Begründung ihrer Klage, denn dort geht sie auf solche Nebenbestimmungen nicht näher ein. Lediglich das Ziel wird umschrieben, nämlich dass aus der Anlage auf die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke keine Immissionen einwirken, die krebserzeugende Wirkungen haben und für die keine Werte in der TA Luft vorgesehen sind, die Immissionswerte der TA Luft überschreiten und die die Beurteilungswerte des Länderarbeitskreises für Immissionsschutz überschreiten. Zwar ist es grundsätzlich anerkannt, in einem Bescheid eine Nebenbestimmung des Inhalts einzustellen, die nur die Einhaltung bestimmter Werte an einem bestimmten Immissionspunkt vorgibt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels dem Betroffenen überlässt (vgl. Jarass, a. a. O., § 12 Rdnr. 12). Hier hat die Klägerin aber weder bestimmt, was Immissionen sind, "die krebserzeugende Wirkungen haben und für die keine Werte in der TA Luft vorgesehen sind", noch hat sie hinsichtlich der nicht eingehaltenen Immissionen angegeben, wo der genaue Aufpunkt sein soll und mit welcher Methode dort gemessen werden soll (vgl. zur Notwendigkeit dieser Angaben: Jarass, a. a. O.). Außerdem wird nicht angegeben, welche konkreten Immissionswerte eingehalten werden sollen. Im Übrigen fehlt der Klage hinsichtlich der Immissionswerte nach der TA Luft das Rechtsschutzinteresse. Denn sollte eine Überschreitung vorliegen, wäre die Anfechtungsklage im Hauptantrag als rechtsschutzintensivere Form vorrangig. Hinsichtlich der Beurteilungswerte des Länderarbeitskreises für Immissionsschutz ist nicht vorgetragen, dass der Klägerin insoweit Ansprüche zustehen und dass der Bescheid, der die Einhaltung von LAI-Werten belegt, dem nicht gerecht wird. IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn er hat einen Antrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen, liegen nicht vor (§ 132 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. den § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet das Interesse einer drittbetroffenen Gemeinde an der Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine thermische Restabfallbehandlungsanlage in Anlehnung an Ziff. 19.3 i. V. m. Ziff. 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, veröffentlicht etwa in NVwZ 2004, 1327 und in DVBl. 2004, 1525) mit 60.000 Euro. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine dem Beigeladenen erteilte und für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine thermische Restabfallbehandlungsanlage (RABA). 1. Die für eine Kapazität von 160.000 Tonnen Abfall pro Jahr ausgelegte Anlage mit einer Bruttowärmeleistung von 60 MW ist inzwischen auf dem in der Flur 2 der Gemarkung Zella-Mehlis gelegenen Flurstück …a (alt) errichtet worden. Das Grundstück liegt auf einem Niveau von ca. 527 m ü. NN. in einem Taleinschnitt am Südhang des Thüringer Waldes, der von Nord-Westen nach Süd-Osten verläuft. Nord-westlich liegt in einer Kessellage das Stadtgebiet der Klägerin, ein staatlich anerkannter Erholungsort. Die Standortfläche befindet sich in unmittelbarer Nähe zu der hier über eine Brücke geführten neuen BAB 71 und wird durch diese Autobahntrasse, eine Gleisanlage sowie die Zufahrtstraße „A.“ begrenzt. Parallel zur Eisenbahnstrecke verläuft die B …/S.. Das Gelände wurde in der Vergangenheit als Standort für ein von 1984 bis Ende 1995 betriebenes Braunkohleheizkraftwerk mit einem 186 m hohen Schornstein genutzt; in den Jahren 1997 bis 2000 wurde dieses Kraftwerk zurückgebaut. 2. Ein gültiger Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan der Klägerin existierte im Zeitpunkt der Genehmigung der Anlage für das Vorhabengrundstück nicht. Ein früherer Entwurf des Flächennutzungsplans der Klägerin (Stand Januar 2001) stellte das Grundstück und seine nähere Umgebung zunächst als gewerbliche Baufläche dar. Im 3. Entwurf des Flächennutzungsplans, zu dem die Träger öffentlicher Belange im April/Mai 2005 angehört wurden, wurde die Standortfläche im Wesentlichen als Gewerbefläche und zu einem geringen Teil im östlichen Bereich als sog. Ökokontofläche ausgewiesen. Die Änderungen im Entwurf des Flächennutzungsplans beruhen darauf, dass sich die planerischen Vorstellungen der Klägerin für diesen Teil ihres Stadtgebiets in den vergangenen Jahren wesentlich geändert haben. Im Einzelnen: Für die nordwestlich der Standortfläche und jenseits der heutigen Autobahntrasse gelegene Fläche sah ein aus dem Jahre 2001 stammender Bebauungsplanentwurf der Klägerin noch die Ausweisung eines Industriegebiets vor. Ausweislich der Begründung dieses Entwurfs sollte der Bebauungsplan aufgestellt werden, um eine städtebaulich geordnete Entwicklung im Außenbereich auf Altbrachflächen zu sichern. Das auszuweisende Industriegebiet sollte sich in die bestehende gewerbliche Ansiedlung einfügen. Der Beigeladene nahm zu diesem Entwurf im August 2001 Stellung und wies hierbei auf die von ihm geplante Errichtung einer RABA auf dem Gelände des ehemaligen Heizwerks Struth hin. Der 2. Entwurf dieses Bebauungsplans sieht demgegenüber eine Ausweisung als Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO vor und verweist zur Begründung auf „geänderte Anforderungen“. Am 16.03.2004 hatte der Stadtrat der Klägerin insoweit eine Reihe von Beschlüssen betreffend Planungen für das Vorhabengrundstück und seine nähere Umgebung gefasst. Dabei handelt es sich im Einzelnen um einen Beschluss über eine Planung „Naherholung im Planungsgebiet in der unteren Struth“ als städtebauliche Fachplanung, einen Beschluss über eine Planung zur Reinhaltung der Luft im Planungsgebiet „In der unteren Struth“ als städtebauliche Fachplanung, einen Beschluss über die Ziele und Zwecke der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme für das Planungsgebiet, einen Beschluss über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „In der unteren Struth“ sowie die Konkretisierung der im Sanierungsgebiet zu verfolgenden städtebaulichen Planung (Ausweisung eines Gewerbegebiets, eines Sondergebiets, das der Erholung dient, und einer Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft) und schließlich einen Beschluss über die Aufstellung eines (Sanierungs-)Bebauungsplans „In der unteren Struth“ in dem die genannten Planungsziele städtebaulich festgesetzt werden sollten. Am 11.05.2004 hob der Stadtrat der Klägerin diese Beschlüsse mit Ausnahme des Beschlusses zur Sanierungssatzung „In der unteren Struth“ wieder auf. Zugleich fasste er (jeweils unter einem eigenen Tagesordnungspunkt) wiederum entsprechende Beschlüsse. Dazu gehörte auch der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (als Sanierungsbebauungsplan) „In der unteren Struth“, in dem die bereits genannten Planungsabsichten städtebaulich festgesetzt werden sollten. Mit Schreiben vom 22.12.2004 beteiligte die Klägerin den Beigeladenen als Träger öffentlicher Belange. Der Beigeladene nahm zu diesem Bebauungsplanentwurf mit Schreiben im Januar 2005 ablehnend Stellung und wies zur Begründung u. a. auf den zeitlichen Vorrang der Planung für die RABA hin. Außerdem fasste der Stadtrat der Klägerin am 11.05.2004 einen Satzungsbeschluss über eine Veränderungssperre und beschloss, beim Thüringer Landesverwaltungsamt (Landesverwaltungsamt) die Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen zu beantragen. Dies setzte mit Schreiben vom 24.05.2004 der Bürgermeister der Klägerin um. Am 14.06.2005 beschloss der Stadtrat der Klägerin schließlich den 3. Entwurf dieses Bebauungsplans, der vom 11.07.2005 bis zum 12.08.2005 ausgelegt worden war. 3. Der im Jahre 1994 gegründete und beigeladene Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestthüringen (ZASt) ließ in den Jahren 1995 bis 1999 eine Reihe von vorbereitenden Untersuchungen für die Errichtung einer Restabfallbehandlungsanlage, insbesondere die Suche nach geeigneten Standorten, durchführen. Für drei in einem mehrstufigen Verfahren als potentiell geeignet ermittelte Standorte (Industrie- und Gewerbepark Merkers, ehemaliges Betonplattenwerk Walldorf, ehemaliges Heizwerk Struth Zella-Mehlis) wurde auf Antrag des Beigeladenen vom 11.06.1999 bis zum 30.05.2000 ein Raumordnungsverfahren mit raumordnerischer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Klägerin nahm zum räumlichen und inhaltlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung mit Schreiben vom 08.07.1998 und unter dem 01.09.1999 zum Raumordnungsverfahren Stellung. Nachdem das Landesverwaltungsamt in seiner landesplanerischen Beurteilung vom 30.05.2000 festgestellt hatte, dass die geplante Anlage an den drei zu prüfenden Standorten unter Beachtung bestimmter Maßgaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspreche, und die von dem Beigeladenen in Auftrag gegebene vergleichende Bewertung der drei Standorte zu dem Ergebnis gelangt war, dass der Standort Zella-Mehlis am besten für die Errichtung und den Betrieb der Restabfallbehandlungsanlage geeignet sei, beschloss die Verbandsversammlung des Beigeladenen am 18.10.2000, für den Fall der Errichtung einer zentralen Anlage zur Restabfallbehandlung den Standort Zella-Mehlis (Struth) als Vorzugsgebiet im Verbandsgebiet festzulegen. Parallel zum Ausschreibungsverfahren ab Oktober 2000, das mehrfachen Korrekturen unterlag und am 03.09.2003 mit der Auftragsvergabe endete, wurden zur Vorbereitung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens seit 2001 meteorologische und lufthygienische sowie weitere Untersuchungen zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung (insbesondere zu Boden, Schall, Meteorologie; Vorbelastung; humantoxologisches Gutachten; Brandschutz) durchgeführt, auf die Bezug genommen wird. 4. Unter dem 28.04.2003 beantragte der Beigeladene beim Landesverwaltungsamt zunächst formlos die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der thermischen Abfallbehandlungsanlage unter der Nr. 44/03. Bereits mit Schreiben vom 22.04.2003 hatte er dem Landesverwaltungsamt den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen für die Umweltverträglichkeitsuntersuchung zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für eine zentrale Abfallbehandlungsanlage am Standort Zella-Mehlis Struth mitgeteilt. Das Landesverwaltungsamt bat mit Schreiben vom 25.04.2003, neben anderen auch die Klägerin hierzu anzuhören; zugleich lud sie die Klägerin zu einem sog. Scopingtermin am 11.06.2003. Die Klägerin gab keine schriftliche Stellungnahme ab; am Scopingtermin, in dem der räumliche und inhaltliche Untersuchungsrahmen für die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der vorhabenbedingten Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter vorläufig festgelegt wurde, nahm kein Vertreter der Klägerin teil. Den ab September 2003 vom - mit der Genehmigungs- und Ausführungsplanung - beauftragten Anlagenbauer erarbeiteten förmlichen Genehmigungsantrag einschließlich der Umweltverträglichkeitsuntersuchung reichte der Beigeladene am 30.01.2004 beim Landesverwaltungsamt ein. Die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens erfolgte nach der Vervollständigung der Antragsunterlagen jeweils am 15.03.2004 im Thüringer Staatsanzeiger (Nr. 11/2004) sowie in den örtlichen Ausgaben der regionalen Tageszeitungen. In der Zeit vom 23.03.2004 bis zum 22.04.2004 wurden die Antragsunterlagen u. a. im Rathaus der Klägerin öffentlich ausgelegt. Außerdem wurden eine Reihe von Behörden am Genehmigungsverfahren beteiligt und um Stellungnahme zu dem geplanten Vorhaben gebeten. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen innerhalb der bis zum 06.05.2004 laufenden Einwendungsfrist beim Landesverwaltungsamt insgesamt 13.652 Einwendungen ein; darunter waren auch Einwendungen der Klägerin, mit denen sie im Wesentlichen geltend machte, das Vorhaben bewirke einen schwerwiegenden, im einzelnen beschriebenen Eingriff in ihre kommunale Planungshoheit, beeinträchtige ihre Entwicklung als Fremdenverkehrsort sowie die Nutzung stadteigener Grundstücke, gemeindlicher Einrichtungen und Eigenbetriebe. Außerdem verstoße es in mehrfacher Hinsicht gegen die Vorgaben des öffentlichen Rechts. Im Einwendungsschreiben wurde auch Bezug genommen auf eine Sammeleinwendung vom selben Tag. Die fristgerecht eingegangenen Einwendungen wurden vom 17.08.2004 bis zum 21.08.2004 im Congress Centrum in Suhl erörtert. Auf das dabei erstellte Wortprotokoll wird Bezug genommen. Nach Abstimmungsgesprächen zwischen dem Beigeladenen und Genehmigungsbehörde forderte das Landesverwaltungsamt den Beigeladenen auf, eine Reihe weiterer Unterlagen nachzureichen. Außerdem wurden weitere Stellungnahmen von Behörden eingeholt. 5. Mit Bescheid vom 31.03.2005 erteilte das Landesverwaltungsamt dem Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der beantragten thermischen Restabfallbehandlungsanlage und lehnte darin zugleich den von der Klägerin gestellten Zurückstellungsantrag ab. Die Genehmigung wurde mit einer Reihe von Nebenbestimmungen versehen. Das Landesverwaltungsamt ordnete die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an. Auf dessen Inhalt, insbesondere auf dessen Begründung, wird Bezug genommen. Die Erteilung der Genehmigung wurde jeweils am 18.04.2005 im Thüringer Staatsanzeiger (Nr. 16/2005, S. 797) sowie in den örtlichen Ausgaben der regionalen Tageszeitungen öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 19.04.2005 bis zum 05.05.2005 wurden die Genehmigung und deren Begründung u. a. im Rathaus der Klägerin öffentlich ausgelegt. 6. Am 06.05.2005 erhob die Klägerin gegen den Genehmigungsbescheid Widerspruch und hat unter dem 27.05.2005 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begehrt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 22.02.2006 - 1 EO 707/05 - abgelehnt. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 10.07.2006, dem Klägerbevollmächtigten am 24.07.2006 zugestellt, wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids wird Bezug genommen. Die Anlage ist inzwischen errichtet und dauerhaft in Betrieb genommen worden. Seit dem 14.11.2008 läuft sie im Regelbetrieb. 7. Am 24.08.2006 hat die Klägerin beim Thüringer Oberverwaltungsgericht Klage erhoben. Nachdem das Verfahren aufgrund des übereinstimmenden Antrags der Beteiligten nach dem Beschluss des Senats vom 25.01.2007 zunächst geruht hat, hat der Beklagte am 01.08.2007 die Aufnahme des Verfahrens beantragt, nachdem die Klägerin unter Bezugnahme auf ein neues Immissionsgutachten bei der Behörde einen Aussetzungsantrag gestellt hatte. Mit Beschluss des Senats vom 27.08.2007 ist das Verfahren wieder aufgenommen worden. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, die Klage sei zulässig, insbesondere sei sie - die Klägerin - klagebefugt, da sie sich auf eine mögliche Verletzung ihrer Planungshoheit berufen könne. Das genehmigte Vorhaben störe nachhaltig ihre hinreichend konkretisierte Fachplanung „Naherholung in der unteren Struth“, ihre fachliche Planung zur Tourismusentwicklung, ihre städtebauliche Planung zur deutlichen Verbesserung der Luftqualität sowie ihre Grünordnungs- bzw. Bebauungsplanung „In der unteren Struth“. Jede dieser Planungen stehe in einem Konflikt mit dem Bau und Betrieb der Anlage. Darüber hinaus verletze die Genehmigung ihr gemeindliches Selbstverwaltungsrecht durch einen Eingriff in den Gemeindecharakter , weil die Auswirkungen des genehmigten Vorhabens die Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit ihrer durch Fremdenverkehr geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig verschlechterten. Insbesondere gefährde der Betrieb der Anlage ihren Status als staatlich anerkannter Erholungsort, weil dieser voraussetze, dass die für Fremdenverkehrsfunktionen genutzten oder zu nutzenden Gemeindeflächen, insbesondere im Gebiet "In der Struth", nicht durch Immissionen industrieller Verbrennungsanlagen belastet würden. Ihre Klagebefugnis ergebe sich schließlich auch daraus, dass zur Erschließung der Anlage die Inanspruchnahme kommunalen Eigentums notwendig sei. Denn ohne einen von ihr abgelehnten Bau der Straße „A…“ könne der Anlagenstandort nicht zugunsten des Schwerverkehrs erschlossen werden. Schließlich lägen eine Reihe städtischer Grundstücke und Einrichtungen im Einwirkungsbereich der Anlage, die durch schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage beeinträchtigt seien. Ihre Klage sei auch begründet. Die Genehmigung sei unter Missachtung der Bindungswirkung entgegenstehender Ziele der Raumordnung erteilt worden. Dies gelte für das im maßgeblichen Regionalen Raumordnungsplan Südthüringen (RROP) festgesetzte Ziel, Flächen mit hoher Bedeutung für die Kaltluftentstehung und den Kaltluftabfluss, die in enger räumlicher und funktionaler Beziehung zu Belastungsräumen stünden, von Bebauung und anderen beeinträchtigenden Maßnahmen freizuhalten und innerhalb bestehender Siedlungsflächen wichtige Luftaustauschbahnen als zusammenhängende Grünzüge und Freiflächen in ausreichendem Maße zu erhalten. Die nähere Umgebung des Standorts sei durch häufige Inversionswetterlagen gekennzeichnet. Die am Hang gelegenen Flächen würden im Landschaftsplan Steinbach-Hallenberg als „Kaltluftentstehungsgebiet mit großer Bedeutung für Belastungsgebiete“ kartiert. Werde im Gebiet der "Unteren Struth" ein bedeutender Emittent angesiedelt und gelangten die Immissionen bei entsprechender Windrichtung in die Frischluftabflussbahn, führten diese zu einer Beeinträchtigung der Frischluftversorgung. Die Genehmigung verstoße auch gegen das Ziel, dass raumbedeutsame Maßnahmen - wie die genehmigte Anlage -, die der Entwicklung von Fremdenverkehr und Erholung entgegenstünden, vermieden werden sollten. Nach der Zielstellung des RROP sollten Restabfallbehandlungsanlagen auch nicht im Funktionsbereich von Kurorten und Heilbädern sowie im direkten Einzugsbereich von regional bedeutsamen Fremdenverkehrsorten, die nicht gleichzeitig zentraler Ort höherer Stufen seien, angelegt werden. Sie sei aber ein Kurort im Thüringer Wald mit dem Status eines staatlich anerkannten Erholungsortes. Die Genehmigung verletze sie ferner in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht . Ihre Belange als Standortgemeinde seien in dem Bescheid fehlerhaft abgewogen worden. Nach der einschlägigen Vorschrift des § 38 Satz 1 2. Halbsatz BauGB seien bei Genehmigungen von Abfallanlagen der vorliegenden Art städtebauliche Belange der Gemeinde zu berücksichtigen. Hierdurch ergehe die Standortentscheidung als Abwägungsentscheidung und nicht mehr als gebundene Entscheidung. Wenn die Gemeinde - wie hier - bei hinreichender Konkretisierung ihrer städtebaulichen Planungsabsichten eine Abfallverbrennungsanlage für den beantragten Standort ausschließe, müsse sich die Genehmigungsbehörde mit den dazu vorgebrachten planerischen Fachargumenten abwägend auseinandersetzen und ebenfalls gewichtige Gründe vorbringen, um ein Abweichen zu begründen. Die erforderliche Abwägung zwischen den gegen den Standort sprechenden städtebaulichen Belangen, den Belangen des Vorhabensträgers und denen der Allgemeinheit an der Zulassung des Vorhabens am beantragten Standort sei im Genehmigungsbescheid allenfalls rudimentär enthalten. Die Umsetzung ihres im April 2003 beschlossenen Sportstättenplanes sei durch die Immissionen ebenfalls gefährdet. Darüber hinaus sei auch die ausreichende Erschließung des Betriebsgrundstücks der RABA für den Schwerlastverkehr über das öffentliche Straßenrecht nicht gesichert. Diese Voraussetzung gelte auch bei der hier streitgegenständlichen Anlage. Die in ihrem Eigentum und ihrer Baulast stehende Straße „A…“ besitze nicht die für den zu erwartenden Schwerlastverkehr erforderliche Tragfähigkeit. Die Sicherung der Erschließung eines Außenbereichsvorhabens diene auch dem Schutz der Standortgemeinde, da sie Trägerin der Straßenbaulast sei und ihr mit der Haushaltsplanung die Entscheidung obliege, welche Straßen ausgebaut werden sollten. Die Genehmigung stelle nicht sicher, dass von dem Betrieb der Anlage keine Luftverunreinigungen ausgingen, die ihre Schutzrechte als Eigentümerin von Grundstücken und Betreiberin kommunaler Einrichtungen im Einwirkungsbereich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verletzten. Diese begründe sich aus mehreren örtlichen und sachlichen Besonderheiten, u. a. der Lage des Standorts in einem von steilen Hängen umgebenen Talkessel mit teilweise größeren Steigerungen als 1:5, dem häufigen Auftreten von Inversionswetterlagen, der mit der Errichtung der Anlage verbundenen Erwärmung und Versiegelung von Kaltluftentstehungsflächen und der erheblichen Vorbelastung der Stadt mit Luftschadstoffen, die zur Einordnung in ein Smog-Gebiet geführt habe. Dies habe das lufthygienische Gutachten des Beigeladenen nicht hinreichend berücksichtigt. Schon die im Auftrag des Beigeladenen durchgeführten meteorologischen Untersuchungen berücksichtigten die örtlichen Verhältnisse nicht hinreichend und hätten unzutreffende Annahmen bei der Ermittlung der Windrichtung und der Windstärke (Herausnahme von Schwachwindlagen aus Süd bis West; keine repräsentative meteorologische Datenbasis) getroffen. Das Berechnungsgebiet sei fehlerhaft angesetzt worden, weil die Randhöhen des Beckens von Zella-Mehlis nicht hinreichend erfasst worden seien. Bei den vorliegenden Steigungen könne nach der TA Luft - wie hier aber geschehen - kein mesoskaliges diagnostisches Windfeld verwendet werden. Die in der Fachwelt grundsätzlich anerkannten Modelle LASAT, das dem vom Umweltbundesamt der Praxis zur Verfügung gestellten Modell AUSTAL2000 entspreche, und FITNAH könnten bei den gegebenen orografischen Verhältnissen nicht eingesetzt werden und seien - gerade bei größeren Quellentfernungen und bei stabilen und austauscharmen Wetterlagen - nicht hinreichend sicher. Der Beigeladene habe seine Prognose nach einem diagnostischen Modell (LASAT), nicht aber nach dem prognostischen Modell FITNAH vorgenommen. Die zulässigen methodischen Alternativen bei der prognostischen Ermittlung seien nicht genutzt worden. Die zu erwartende Zusatzbelastung mit Luftschadstoffen sei daher insgesamt fehlerhaft ermittelt worden; eine Gesamtbetrachtung aller Schadstoffe und ihrer Wechselwirkung untereinander fehle. Die Umrechnung von NOx zu No2 sei methodisch fehlerhaft. Sie habe daher neue Immissionsprognosen zur Immissionszusatzbelastung durch die Anlage auf der Grundlage überprüfter meteorologischer Daten (Jahreszeitreihe zu Windrichtung, Windgeschwindigkeit, Ausbreitungsklasse, Mischungsschichthöhe der Wetterstation des Deutschen Wetterdienstes [DWD] in Meiningen) und auf der Grundlage der Emissionsdatenbasis des Genehmigungsbescheids veranlasst. Dabei habe der DWD die Übertragbarkeit der Daten auf den Anlagenstandort geprüft. Weiter sei ein neues von den von ihr herangezogenen Sachverständigen entwickeltes und mit der TA Luft zu vereinbarendes Berechnungsmodell (WinKFZ) eingesetzt worden, das die Beaufschlagung der Hänge der Randerhebungen durch die Emissionswolke aus dem Kamin der Anlage besser mathematisch-physikalisch simulieren könne als das vom Beigeladenen eingesetzte Modell. Die Vorläuferversion dieses Programms (AIR.LAG) wie das Programm WinKFZ seien evaluiert, wissenschaftlich anerkannt und zeigten regelmäßig "konservative" Werte. Außerdem erfülle WinKFZ die Kriterien des Leitfadens zur Erstellung von Immissionsprognosen. Soweit das Umweltbundesamt dem in einer neueren Publikation widerspreche und die VDI-Richtlinie 3945 Blatt 3 neuere wissenschaftliche Erkenntnisse nicht berücksichtige, stehe dies nicht mit der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) im Einklang. Diese verlange auch nicht zwingend ein prognostisches Windfeld. Für eine Reihe von Schadstoffen (Fluorwasserstoff, Stickstoffoxid; Benzopyren; Arsen; Cadmium; Quecksilber) ergebe ihre eigene Prognose, dass bei diesen Stoffen der Jahresmittelwert der Immissionskonzentration bzw. der Depositionsrate bereits durch die Zusatzbelastung die Grenzwerte für die Immissionszusatzbelastung überschritten würden. Bei allen Monitorpunkten würden die Irrelevanzwerte bei den berechneten maximalen Jahresmittelwerten überschritten und lediglich bei den Monitorpunkten M6, M9, M11 und dem Forsthaus die Beurteilungswerte nicht überschritten. Im Übrigen seien am maximal belasteten Aufpunkt - einem Hang im Gebiet der Stadt Zella-Mehlis - die Irrelevanzschwellen der Immissionskonzentration und der Depositionsraten deutlich überschritten. Das von dem Beigeladenen herangezogene Gutachten verfehle diese Werte hingegen erheblich. Dies liege - neben den unterschiedlichen Berechnungsmodellen (Hangüberströmung bei LASAT, Hangbeaufschlagung bei WinKFZ) - vornehmlich an den unterschiedlichen meteorologischen Daten. Damit sei erwiesen, dass an den nördlichen und östlichen Hängen der Randerhebungen außerordentlich hohe Immissionsbelastungen aufträten, die die Immissionswerte der TA Luft und die Beurteilungswerte des Länderarbeitskreises für Immissionsschutz überschritten. Hinzu träten erhebliche Vorbelastungen durch Schwermetalle aus jahrzehntelangen Industrieemissionen in der betroffenen Kessellage. Die Erkenntnisse ihrer Immissionsprognose würden bestätigt durch Windkanaluntersuchungen, die aus Anlass eines Streits um die Genehmigung und Errichtung einer Müllverbrennungsanlage in Heringen/Werra durchgeführt worden seien, und durch Feststellung von Forstmitarbeitern zu Waldschäden in den Kammlagen des Thüringer Waldes. Diese Schäden dürften von dem früheren Braunkohlekraftwerk herrühren. Rechtlich seien ihre Grundstücke nicht durch das früher vorhandene Heizwerk vorbelastet, weil es bereits seit 1995 nicht mehr betrieben werde und inzwischen abgerissen sei. Gerade die touristisch genutzten Hanglagen (Wanderwege, Loipen) ihres Stadtgebiets würden einer Nutzung, Planung und Verdichtung wegen der zu befürchtenden Luftbelastung durch die neue Anlage entzogen. Gleiches gelte für die von ihr betriebenen Sportanlagen. Zudem seien in der Genehmigung Abfallarten zugelassen worden, die aufgrund ihres hohen Schadstoffgehalts für eine Verbrennung in der streitgegenständlichen Anlage nicht geeignet seien. Insbesondere sei die Rauchgasreinigungsanlage hierfür nicht ausgelegt. Die Nebenbestimmung Nr. 3.5.1.1 sei zu unbestimmt. Das Vermischungskonzept und die Annahmekontrolle in der Anlage seien insoweit auch unzureichend, um die zugelassene Maximalbelastung nicht zu überschreiten. Für die Behandlung bestimmter Abfallarten sei die Anlage ungeeignet. Die durch einen Brand im Abfallbunker hervorgerufenen Immissionen würden im Bescheid nicht berücksichtigt, da hierbei kein geeignetes Störfallmodell verwendet worden sei. Die Klägerin beantragt, die dem Beigeladenen am 31.03.2005 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Genehmigungsbescheid Nr. 44/03 des Thüringer Landesverwaltungsamtes) für die Errichtung und den Betrieb einer thermischen Restabfallbehandlungsanlage am Standort Zella-Mehlis in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 10.07.2006 aufzuheben, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, durch Neubescheidung mittels geeigneter Nebenbestimmung sicherzustellen, dass aus der Anlage auf die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke keine Immissionen einwirken, - die krebserzeugende Wirkungen haben und für die keine Werte in der TA Luft vorgesehen sind, - die Immissionswerte der TA Luft überschreiten und - die die Beurteilungswerte des Länderarbeitskreises für Immissionsschutz überschreiten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Klage sei im Hauptantrag unzulässig, weil sie nicht erkennen lasse, auf welche Rechte sich die Klägerin berufe. Im Übrigen erscheine die Verletzung drittschützender Rechte nicht möglich. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie im Einwirkungsbereich über immissionsbelastete Grundstücke verfüge. Ihre Planungsabsichten würden nicht substantiiert dargelegt. Soweit die Klägerin die Verletzung überörtlicher Ziele der Raumordnung, die Nichteinhaltung von Vorsorgewerten des Bodenschutzgesetzes und die Gefährdung als anerkannter Erholungsort geltend mache, betreffe dies nicht sie schützende Rechte. Der Hilfsantrag sei unbestimmt und damit unzulässig. Die Klage sei außerdem unbegründet, weil der Genehmigungsbescheid rechtmäßig sei. Die Klagebegründung, die sich weder mit dem Bescheid noch mit dem Beschluss des Senats vom 22.02.2006 - 1 EO 707/05 - auseinandersetze, sei weitgehend unsubstantiiert und wiederhole zum Teil wörtlich den Vortrag, der vom Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als unrichtig bzw. unbeachtlich bezeichnet worden sei. Teilweise sei das Vorbringen der Klägerin - wie etwa zu den zu befürchtenden Straßenschäden - präkludiert, weil es bis zum Ablauf der Einwendungsfrist am 06.05.2004 nicht vorgebracht worden sei. Die Klägerin könne sich - bezogen auf bestimmte Immissionen - nicht auf ein sie schützendes Minimierungsgebot berufen. Eine Verletzung der Schutzpflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG komme nicht in Betracht, weil der Genehmigungsbescheid die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 5 der 17. BImSchV aufgegeben werde. Eine ausnahmsweise Festschreibung niedriger Emissionswerte sei nicht erforderlich. Die Klägerin lege auch im Übrigen nicht dar, dass möglicherweise auf ihren Grundstücken, die sie bereits in ihrem Einwendungsschreiben genannt habe, die maßgeblichen Beurteilungswerte überschritten würden bzw. dort die maximalen Aufpunkte lägen. Insoweit sei auch eine Verletzung ihrer Planungshoheit nicht dargelegt. Der Betrieb habe im Übrigen ergeben, dass die festgelegten Emissionsgrenzwerte sicher eingehalten bzw. deutlich unterschritten würden. Hierzu würden die Betriebs- und Bezugsgrößen telemetrisch an die Überwachungsbehörde übersandt und arbeitstäglich kontrolliert. Die von der Klägerin vorgelegten Immissionsprognosen litten an erheblichen Mängeln. Diese Prognosen beruhten auf einem Berechnungsmodell, das - anders als das Modell LASAT, das Grundlage der Prognose des Beigeladenen gewesen sei - nicht nach der TA Luft verifiziert bzw. validiert sei und offenkundig in erster Linie der Berechnung der Ausbreitung von KfZ-Immissionen diene. Gerade die ausgewiesenen, völlig überhöhten Zusatzbelastungen zeigten, dass das Berechnungsmodell ungeeignet sei. Ein Gebot "konservativer" Ausbreitungsrechnungen sähen die maßgeblichen Bestimmungen nicht vor. Seine außergerichtlichen Versuche, zur Überprüfung der vorgelegten neuen Prognose von der Klägerin weitere Angaben zum Windfeldmodell, zum Ausbreitungsrechenprogramm und zu den verwendeten Daten zu erlangen, seien gescheitert. Unabhängig davon sei die Prognose teilweise nicht nachvollziehbar (Jahresmittelwertbildung; herangezogene meteorologische Werte der Wetterstation Meiningen-Dreißigacker; Berücksichtigung geringer Windgeschwindigkeiten, zeitliche Verläufe; Depositionsgeschwindigkeit für Quecksilber; PM10-Emissionen im Anfahrbetrieb; Abbildungen und Tabellen). Hieraus ergebe sich, dass die von der Klägerin behaupteten Zusatzbelastungen durch die Anlage unplausibel seien. Die vorgelegte Windkanaluntersuchung zur Müllverbrennungsanlage in Heringen stehe in keinem Bezug zur hier zu beurteilenden Anlage. Das Beurteilungsgebiet sei für die von ihm herangezogene Prognose im Einklang mit der TA Luft festgelegt worden. Danach sei nur ein Beurteilungsgebiet mit einem Radius von 4,5 km um den Schornstein zu beachten. In der Ausbreitungsrechnung nach LASAT werde für die Immissionen aus dem Kamin ein quadratisches Gebiet von 80 x 80 Gitterpunkten mit einer Kantenlänge von 125 m berechnet. Darin habe ein Kreis mit einem Radius von 5 km Platz, so dass das Untersuchungsgebiet das Beurteilungsgebiet umfasse. Die Drehung des letztlich festgelegten Rechengebiets von 10 km x 10 km um 40 Grad gegen Nord diene dem Zweck, die besonderen Geländebedingungen am Standort Zella-Mehlis bei den vorgeschalteten FITNAH-Rechnungen zur Bestimmung der örtlichen meteorologischen Zeitreihe zu berücksichtigen und den Kamm des Thüringer Waldes zu erfassen. Soweit für die FITNAH-Berechnung die Windrichtungsverteilung modifiziert worden sei, sei dies sachlich begründet. Die Klägerin wolle mit ihren Planungen auch keine städtebaulichen Ziele verfolgen, sondern nur das Vorhaben des Beigeladenen verhindern; es handele sich hier um eine unzulässige Negativplanung. Selbst wenn man aber von der Zulässigkeit der Planungen ausgehe, könnten diese nach § 38 BauGB im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG keine Berücksichtigung finden. Das Bodenschutzgesetz sei hier nicht unmittelbar einschlägig. Vielmehr richte sich die Bewertung allein nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den Regelungen der TA Luft in Verbindung mit dem Anhang 2 zur Bodenschutz-Verordnung. Die Einhaltung dieser Bestimmungen sei hier gutachtlich geprüft und sichergestellt. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Klagebegründung setze sich mit dem Beschluss des Senats vom 22.02.2006 - 1 EO 707/05 - nicht auseinander, sei unsubstantiiert und wiederhole zum Teil wörtlich den Vortrag, der vom Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als unrichtig bzw. unbeachtlich bezeichnet worden sei. Der Klageantrag sei jedenfalls im Hilfsantrag zu unbestimmt. Der Betrieb der Anlage zeige, dass die festgesetzten Emissionswerte wie die prognostizierten Immissionswerte sicher eingehalten bzw. deutlich unterschritten würden. Soweit die Klägerin Gesichtspunkte anspreche, die das Vorsorgegebot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG beträfen, wie etwa die Überschreitung von Emissionswerten aufgrund angeblich zu hoher Schadstoffgehalte, fehle es ebenso an der möglichen Verletzung drittschützender Rechte wie bezüglich der Behauptung, überörtliche Planungen würden berührt und nördlich und nordöstlich von Zella-Mehlis würden Vorsorgewerte der Bodenschutzverordnung überschritten. Soweit sie sich auf eine unzureichende Erschließung des Vorhabens berufe, sei sie mit ihren Einwendungen ausgeschlossen, weil sie insoweit innerhalb der Einwendungsfrist keine Einwendungen erhoben habe. Die Verletzung der Planungshoheit sei nicht dargelegt und bezogen auf die Sportstättenplanung präkludiert. Selbst das erste vorgelegte Immissionsgutachten bestätige, dass im Becken von Thüringen die Irrelevanzkriterien eingehalten würden. Die Klägerin habe als Standortgemeinde kein subjektives Recht darauf, von überörtlich bedeutsamen Infrastrukturvorhaben im Sinne von § 38 BauGB verschont zu bleiben. Sie könne sich gegenüber diesen privilegierten Vorhaben nur auf Planungen berufen, die ihrerseits unter Berücksichtigung des Prioritätsgrundsatzes hinreichend konkret und verfestigt seien. Solche Planungen habe sie nicht dargelegt. Ein Recht auf Sicherung ihrer Bauleitplanung oder auf Vorbereitung der städtebaulichen Sanierung stehe ihr gegenüber einem privilegierten Vorhaben nicht zu. Soweit danach eine Abwägung mit Planungsabsichten der Klägerin erforderlich sei, sei diese rechtsfehlerfrei durchgeführt worden. Ein Recht der Klägerin auf „Erhalt ihres Gemeindecharakters“ gebe es nicht; im Übrigen werde dieser durch das Vorhaben nicht geändert. Die Klägerin habe keine weitere Verletzung von Rechten als Nachbar der Anlage, insbesondere durch überhöhte Immissionen, geltend gemacht bzw. nicht dargelegt. Die von ihr als im Verwaltungsverfahren möglicherweise betroffen bezeichneten Grundstücke lägen in dem Bereich, in dem die Irrelevanzschwellen unterschritten seien. Auf die behaupteten Überschreitungen von Immissionswerten auf den bewaldeten Hängen könne sie sich - auch wegen des Einwendungsausschlusses - nicht berufen. Einen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen der Lage der maximalen Aufpunkte und den möglicherweise betroffenen Grundstücken bzw. touristischen Einrichtungen habe sie nicht hergestellt. Sie habe insoweit außerdem, insbesondere nach der erneuten Berechnung ihres Gutachters, nicht deutlich gemacht, wie sie insoweit in ihren Rechten verletzt sein sollte. Der Status der Klägerin als staatlich anerkannter Erholungsort begründe keine Rechte, die der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstehen könnten. Im Übrigen habe sich der Betrieb der Anlage auf ihren Status nicht negativ ausgewirkt. Soweit die Klägerin eine eigene Immissionsprognose vorlege, setze sich diese nicht mit der im Genehmigungsverfahren eingeholten und mit der auf Vorortmessungen der meteorologischen Daten beruhenden Immissionsprognose auseinander. Diese Prognose zeige, dass die Irrelevanzkriterien im Stadtgebiet der Klägerin eingehalten seien. Die behaupteten Grenzwertüberschreitungen beträfen nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten die umliegenden bewaldeten Hänge. Diese Prognose leide zudem an erheblichen Mängeln. Der Berechnung seien falsche meteorologische Daten, nämlich der Wetterstation in Meiningen-Dreißigacker, zugrunde gelegt worden. Es sei unzutreffend, dass der Deutsche Wetterdienst (DWD) die Übertragung dieser Werte auf den maßgeblichen Standort in einer qualifizierten Prüfung empfohlen habe. Der DWD habe vielmehr die Vorortmessungen als geeigneter bezeichnet als die Werte in Meiningen. Die Prognose beruhe auf einem Berechnungsmodell, das - anders als die Modelle LASAT - nicht nach der TA Luft verifiziert und validiert sei. Auch dem Umweltbundesamt sei dies nicht bekannt. Auch sonst sei eine Anerkennung dieses Modells durch Fachbehörden, insbesondere oberste Landesbehörden, nicht nachgewiesen. Die Referenzliste des Gutachters beziehe sich auf kein vergleichbares Vorhaben. Die Fehleranfälligkeit des Modells, insbesondere für die besonders belasteten Prallhänge, räume der Gutachter letztlich selbst ein. Die Berechnungen seien in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar und offenkundig unplausibel. Demgegenüber folge die von ihm vorgelegte Immissionsprognose den Vorgaben der TA Luft, beruhe auf zutreffenden meteorologischen Daten, berücksichtige die besonderen oro- und topografischen Gegebenheiten des Standorts. Seine Immissionsprognose gehe außerdem von einem zutreffenden Beurteilungsgebiet aus und sei auch hinsichtlich der meteorologischen Datenbasis methodisch und hinsichtlich der FITNAH/LASAT-Koppelung vertretbar. Die Waldschäden im Bereich des Rennsteigs seien erkennbar nicht allein durch das frühere Braunkohlekraftwerk verursacht worden. Die Nebenbestimmung Nr. 3.5.1.1 sei bestimmt. Sie beziehe sich auf die zur Verbrennung bestimmten Abfälle und damit auf das Abfallgemisch. Die Vermischung werde, insbesondere bei Monochargen, durch den Bescheid vorgeschrieben und tatsächlich immer so gehandhabt, um die zugelassene Maximalbelastung nicht zu überschreiten. Die Einhaltung der Emissionswerte sei überdies nicht drittschützend. Die Gefahren eines Bunkerbrandes seien bei der Immissionsprognose realistisch berücksichtigt. Der Genehmigungsbescheid habe sich im Übrigen mit der durch das Boden gutachten festgestellten Überschreitung der Vorsorgewerte auseinandergesetzt und festgestellt, dass dies irrelevant sei, weil die Zusatzbelastungen unter der Irrelevanzschwelle lägen. Hieran habe sich durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichts geändert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze (einschließlich der Anlagen) und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 03.03.2010 sowie die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (16 Bände), des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes 1 EO 707/05 (4 Bände und zwei Bände Anlagen zu Schriftsätzen), des Verfahrens 1 S 1/06 des Verwaltungsgerichts Meiningen (2 Bände und ein Ordner) und Behördenvorgänge (24 Ordner, 2 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.