Urteil
1 KO 43/07
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2010:1124.1KO43.07.0A
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Leitsätze
Mit Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes am 14.05.1993 (juris: StrG TH) kann ein Wechsel der Straßenbaulast an innerörtlichen Straßenabschnitten wegen ihres Charakters als Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße von der Gemeinde auf den Landkreis eingetreten sein.(Rn.28)
(Rn.46)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 19.09.2006 - 3 K 975/03 GE - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mit Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes am 14.05.1993 (juris: StrG TH) kann ein Wechsel der Straßenbaulast an innerörtlichen Straßenabschnitten wegen ihres Charakters als Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße von der Gemeinde auf den Landkreis eingetreten sein.(Rn.28) (Rn.46) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 19.09.2006 - 3 K 975/03 GE - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Klage des Klägers ist nämlich zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht Gera hat auf die zulässige Leistungsklage des Klägers hin zu Recht die Zahlungspflicht des Beklagten dem Grunde nach festgestellt. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Kläger trotz der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine Leistungsklage führt. Dies ergibt sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 19.09.2006. Aus ihr wird deutlich, dass er an seiner Leistungsklage festhält, "gegenwärtig" aber nur eine Klärung des Zahlungsanspruchs dem Grunde nach wünscht. Hintergrund war, dass der Zahlungsanspruch auch der Höhe nach streitig ist und der Beklagte im Falle der Feststellung seiner Zahlungspflicht dem Grunde nach eine vergleichsweise Lösung für möglich hielt. Deshalb hat der Kläger erklärt, er wolle zunächst nur zum Grund verhandeln. Der danach gestellte Antrag ist daher als Anregung an das Gericht aufzufassen, zunächst gemäß § 111 VwGO über den Zahlungsgrund zu entscheiden. Hieraus folgt weiter, dass er zu keiner, ein Grundurteil ausschließenden Feststellungsklage wechseln wollte. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Klägerbevollmächtigte unmittelbar nach seinem Antrag deutlich gemacht hat, dass er nur noch Prozesszinsen, nicht aber auch noch Verzugszinsen verlange. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch in diesem Sinne verstanden. Der Kläger hat auch einen Zahlungsanspruch aus § 23 Abs. 5 ThürStrG gegen den Beklagten dem Grunde nach. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geforderte Kostenbeteiligung des Beklagten ist § 23 Abs. 5 Satz 1 Thüringer Straßengesetz - ThürStrG - in der Fassung vom 07.05.1993. Danach gilt: Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Der Kläger hat mit dem Neubau der Mischwasserkanalisation in der D. in C. 1994/95 - und damit nach dem Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes - eine Abwasseranlage errichtet, die auch der Straßenentwässerung dient. Der Beklagte war auch zur Zeit der Baumaßnahmen der zuständige Straßenbaulastträger für diese Straße. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der beklagte Landkreis ist in seinem Kreisgebiet nach § 43 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG der Träger der Straßenbaulast für alle Kreisstraßen. Die D. gehörte als Kreisstraße K 145 seit 1991 unstreitig zu dieser Straßengruppe außerhalb der Stadt C. Richtung D. bis zum Ortseingang von C. . Die D. hatte aber auch jenseits des südöstlichen Ortseingangs von C. diesen Status schon im Zeitpunkt der klägerischen Baumaßnahme in den Jahren 1994/95 und damit im Bereich der errichteten Abwasseranlage: Anders als der Kläger vorträgt, war die D. - im Bereich ihres innerörtlichen Verlaufs im Stadtgebiet von C. - nach der Klassifizierung gemäß dem DDR-Recht zwar zunächst eine Stadt- und Gemeindestraße (1.). Allerdings ist der hier maßgebliche Straßenabschnitt mit Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes am 14.05.1993 als Ortsdurchfahrt der Kreisstraße in die Straßenbaulast des Beklagten gewechselt (2.). 1. Nach den Regelungen des DDR-Rechts war der Abschnitt zunächst bis Mai 1993 eine Stadt- bzw. Gemeindestraße: Zwar ist unklar, wann die Straße errichtet wurde. Die Beteiligten haben hierzu weder Angaben gemacht noch Widmungsakte vorgelegt. Sie gehen vielmehr - zu Recht - von dem Regelungsbild des durch den Einigungsvertrag übergeleiteten DDR-Straßenrechts aus, über dessen Inhalt zwischen ihnen allerdings unterschiedliche Ansichten bestehen. Denn die Verordnung über die öffentlichen Straßen - DDR-StrVO - vom 22.08.1974 (DDR-GBl. I Nr. 57 S. 515) galt nach Art. 9 Abs. 2 Einigungsvertrag i. V. m. Anlage II Kap. XI Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 als Thüringer Landesrecht zunächst bis zum Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes vom 07.05.1993 (GVBl. S. 273) fort. Nach dieser Verordnung gab es für Kreisstraßen in der DDR keine Ortsdurchfahrten. Kreisstraßen endeten vielmehr an der Ortsgrenze: So sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 DDR-StrVO grundsätzlich die Räte der Gemeinden und Städte für die auf ihrem Territorium liegenden Straßen verantwortlich. § 9 Abs. 2 Satz 1 1. Spiegelstrich der DDR-StrVO bestimmte weiter, dass die Räte der Städte bzw. Gemeinden Rechtsträger der Stadt- und Gemeindestraßen sind. Damit geht die DDR-StrVO grundsätzlich davon aus, dass die Straßen innerhalb der Ortslage Stadt- und Gemeindestraßen sind. Diese Rechtsfolge ergibt sich zudem aus der Verkehrsbedeutung dieser Straßen als örtliche Straßen (vgl. § 3 Abs. 2 und 5 StrVO-DDR) und schließlich aus den Regelungen zur Rechtsträgerschaft für Straßen innerhalb der Ortslage, die auch nach dieser Verordnung Ortsdurchfahrten waren. Die Straßenverordnung kannte besondere Regelungen zu Ortsdurchfahrten und ihrer Verantwortlichkeit nämlich nur bezogen auf die Ortsdurchfahrten von Fernverkehrs- und Bezirksstraßen. So wurden im 2. und 3. Spiegelstrich zu § 9 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverordnung nur die Ortsdurchfahrten von Fernverkehrs- und Bezirksstraßen als eigenständige Straßenabschnitte behandelt. Gleiches gilt nach § 11 DDR-StrVO. Danach waren die Räte der Städte und Gemeinden Rechtsträger für die Ortsdurchfahrten von Bezirksstraßen ab 10.000 Einwohner, für die Ortsdurchfahrten von Fernstraßen ab 50.000 Einwohner. Bei geringeren Einwohnerzahlen waren das Ministerium der DDR für Verkehrswesen bzw. die Räte der Bezirke Rechtsträger der Ortsdurchfahrten (vgl. auch § 7 Abs. 3 DDR-StrVO). Für innerörtliche Fortsetzungen von außerörtlichen Kreisstraßen, die als "Ortsdurchfahrten" von Kreisstraßen fungierten, gibt es vergleichbare Regelungen nicht. Dass die innerörtlichen Fortsetzungen von Kreisstraßen rechtlich nicht als Bestandteil der Kreisstraße, sondern als Stadt- bzw. Gemeindestraße eingestuft wurden, ergibt sich sinngemäß auch aus der Legaldefinition der Ortsdurchfahrt in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur DDR-StrVO vom 22.08.1974 (GBl. I Nr. 57 S. 522), die ebenfalls nach Art. 9 Abs. 2 Einigungsvertrag i. V. m. Anlage II Kap. XI Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 2 als Landesrecht fort galt. Danach war eine Ortsdurchfahrt nur der innerhalb einer geschlossenen Ortslage gelegene Abschnitt einer Fernverkehrs- oder Bezirksstraße. Demzufolge hatten Ortsdurchfahrten im innerörtlichen Anschluss an eine Kreisstraße nicht den Status einer Kreisstraße, sondern lagen in der Verantwortung der Räte der Städte und Gemeinden, sie waren insoweit Stadt- bzw. Gemeindestraßen. Diese Rechtslage hatte auch schon in der vorangegangenen Verordnung über das Straßenwesen vom 18.07.1957 (GBl. I Nr. 49 S. 377) bestanden, die bis zum Inkrafttreten der DDR-StrVO am 1. Januar 1975 gegolten hatte (vgl. § 28 DDR-StrVO 1974) und an dessen Regelungsbestand die DDR-StrVO 1974 anknüpfte (vgl. § 3 DDR-StrVO 1974). So waren die Kreisstraßen in § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) der Verordnung über das Straßenwesen als Ortsverbindungsstraßen charakterisiert. Auf diese reine Verbindungsfunktion zwischen den Orten war der Status der Kreisstraßen begrenzt und erstreckte sich nicht auf die Ortsdurchfahrten selbst. Dies verdeutlicht auch die ergänzende Bestimmung in § 1 Abs. 5 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über das Straßenwesen vom 27.08.1957 (GBl. I Nr. 58 S. 485). Der Verlauf der Kreisstraßen wurde darin folgendermaßen definiert: „Kreisstraßen sind Straßen oder Wege, die zwei oder mehrere Orte miteinander verbinden. (…) Sie beginnen und enden an der Grenze der Ortslagen…“. Schließlich regelten die §§ 17 und 18 dieser Verordnung Ortsdurchfahrten nur bezogen auf Fernverkehrs- und Betriebsstraßen. Landstraßen II. Ordnung wurden zu Bezirksstraßen. Die Verordnung vom 10.05.1951 wiederum kannte überhaupt keine Kreisstraßen und sah hinsichtlich der Ortsdurchfahrten von Fernverkehrsstraßen und Landstraßen I. und II. Ordnung Regelungen vor, die den zeitlich nachfolgenden vergleichbar waren. Für Landstraßen II. Ordnung waren die Räte der Gemeinde und Städte erst ab 10.000 Einwohner zuständig, so dass diese Straßen, die 1934 den Kreisen als Straßenbaulastträger zugewiesen wurden, für den vorliegenden Fall unbeachtlich sind. Das Thüringer Wegegesetz vom 24.07.1929 wiederum definierte die Kreisstraßen ausschließlich als Ortsverbindungswege (§ 12) und ordnete innerörtliche Straßen den Gemeinden zu (§ 11 Abs. 1). 2. Mit Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes am 14.05.1993 ist der hier maßgebliche Straßenabschnitt als Ortsdurchfahrt der Kreisstraße K 145 in die Straßenbaulast des Beklagten gewechselt. a) Die frühere Einteilung der Kreisstraßen sowie der Stadt- und Gemeindestraßen wurde mit Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes am 14.05.1993 zwar grundsätzlich beibehalten. So galten nach der Übergangsbestimmung des § 52 Abs. 2 und Abs. 3 des neuen Thüringer Straßengesetzes die bisherigen Kreisstraßen weiterhin als Kreisstraßen und die Stadt- und Gemeindestraßen als Gemeindestraßen im Sinne des § 3 des Thüringer Straßengesetzes. b) Hinsichtlich der Ortsdurchfahrten bestehen jedoch Sonderregelungen, die dazu führen, dass sich mit der gesetzlichen Überleitung eine Erstreckung der Kreisstraßen nach neuem Thüringer Landesrecht auf die Ortsdurchfahrten ergibt. Bezüglich der Ortsdurchfahrten hat der Landesgesetzgeber einen Systemwechsel vollzogen. Im Unterschied zur - oben dargestellten - früheren Rechtslage hat er bestimmt, dass sie Teil der Kreisstraße und demzufolge keine kommunale Straße mehr sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ThürStrG). Folgerichtig gehen auch die weiteren Vorschriften über die Straßenbaulast an den Ortsdurchfahrten davon aus, dass diese grundsätzlich beim Träger der höherrangigen Kreisstraße - und nicht bei der Gemeinde - liegt. So regeln die Vorschriften des § 43 Abs. 2 Satz 1 und des § 43 Abs. 4 Satz 1 ThürStrG - als Ausnahmetatbestände -, dass die Gemeinden nur ab 30.000 Einwohnern bzw. nur bezüglich der Gehwege und Parkplätze Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass generell dem Land bzw. den Landkreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten als rechtlich zugeordneter Teil der Kreisstraße obliegen soll. Damit ist allerdings - wie der Beklagte zu Recht vorträgt - noch nicht geklärt, ob der Gesetzgeber einen Wechsel des Straßenbaulastträgers für Ortsdurchfahrten kraft Gesetzes gewollt hat (1) und ob einem solchen gesetzlichen Wechsel nicht unüberwindliche tatsächliche Schwierigkeiten entgegenstehen (2). (1) § 52 ThürStrG hat jedoch diesen im Gesetz angelegten Systemwechsel hinsichtlich der Ortsdurchfahrten erfasst, insbesondere einen Wechsel des Straßenbaulastträgers hinsichtlich der Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen kraft Gesetzes vorgesehen. Maßgeblich ist dabei nicht § 52 Abs. 2 und 5 ThürStrG, sondern § 52 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 ThürStrG: Zu den Kreisstraßen regelt § 52 Abs. 2 ThürStrG zunächst nur die Überleitung der "bisherigen" Kreisstraße in Kreisstraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürStrG. Zu den Ortsdurchfahrten verhält sich die Bestimmung hier nicht ausdrücklich. Soweit der Beklagte auf § 52 Abs. 5 ThürStrG in seiner ursprünglichen Fassung hinweist, führt dies bezogen auf die hier zu lösende Frage ebenfalls nicht weiter. Denn dort war lediglich geregelt, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu überprüfen sei, ob die Straßen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung nach § 3 eingruppiert seien; gegebenenfalls sei eine Umstufung vorzunehmen. Diese Vorschrift, die durch Gesetz vom 10.03.2005 (GVBl. S. 58) aufgehoben und in ihrem Regelungsgehalt mit einer vergleichbaren Regelung dem § 7 Abs. 2 Satz 1 ThürStrG als Satz 2 hinzugefügt wurde, bezieht sich dagegen nicht auf die Handhabung des Übergangsproblems der Ortsdurchfahrten im Sinne des § 5 ThürStrG, sondern auf die Anpassung der - nach dem Gesetz vorausgesetzten - übergeleiteten Straßenklassen hinsichtlich der Verkehrsbedeutung im Sinne des § 3 Abs. 1 ThürStrG an das Thüringer Straßenrecht. Auch deshalb findet die Auffassung des Beklagten, dass der Landesgesetzgeber selbst noch keine gesetzliche Neuordnung vornehmen wollte, sondern die Straßenbaubehörden beauftragt hätte, ihrerseits die einzelnen Ortsdurchfahrten im Rahmen einer Umstufung nach § 7 ThürStrG den Straßengruppen der Landes- und Kreisstraßen zuzuordnen, im Gesetz keine Stütze. Im Übrigen wäre - wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend festgestellt hat - das Rechtsinstitut der Umstufung schon von seinen Voraussetzungen her nicht geeignet, eine generelle Neuzuordnung der Ortsdurchfahrten vorzunehmen. Denn eine Umstufung kann gemäß § 52 Abs. 5 ThürStrG a. F. bzw. § 7 Abs. 2 ThürStrG immer nur dann erfolgen, wenn sich die Verkehrsbedeutung im Sinne des § 3 Abs. 1 ThürStrG der jeweiligen Straßen geändert hat. Hier geht es aber um die generelle Zuordnung der Ortsdurchfahrten zu den Landes- und Kreisstraßen. Maßgeblich ist vielmehr § 52 Abs. 6 Satz 2 ThürStrG. Dieser bestimmt, dass - mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes - das Eigentum an den Straßen, das bisher nicht dem Träger der Straßenbaulast zustand, ohne Entschädigung auf diesen übergeht, wenn sich aus den Bestimmungen der §§ 2, 5, 9, 27 und 43 gegenüber den bisher geltenden Regelungen ein Wechsel des Trägers der Straßenbaulast ergibt. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, die erst durch die Beratungen des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde (Landtags-Drs. 1/2142, S. 4), wird deutlich, dass der Gesetzgeber bezogen auf die Ortsdurchfahrten einen gesetzlichen Wechsel des Trägers der Straßenbaulast aus den Regelungen des § 5 und § 43 nicht nur für möglich gehalten, sondern auch gewollt hat. § 52 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz ThürStrG bezieht sich auf den für die Kreisstraßen gesetzlich vorgesehenen Systemwechsel bei der Straßenbaulast an Ortsdurchfahrten. Der Wechsel des Straßenbaulastträgers ergibt sich insofern aus § 5 und § 43 ThürStrG, auf die die Bestimmung verweist. Indem der Landesgesetzgeber die Ortsdurchfahrt in § 5 Abs. 1 ThürStrG nicht mehr - wie nach der früheren Rechtslage - den Gemeindestraßen, sondern den Landes- oder Kreisstraßen zuordnet, sind für diese geänderten Straßenabschnitte auch nicht mehr wie bisher die Gemeinden verantwortlich, sondern als zuständige Straßenbaulastträger nach § 43 Abs. 1 ThürStrG das Land bzw. die Landkreise. Damit wurden die Kriterien, nach denen das Gesetz bisher eine bestimmte Straßenklasse oder Teile dieser Klasse zugehörenden Straßen einem bestimmten Aufgabenträger - hier den Städten und Gemeinden - zugeordnet hat, durch Gesetz geändert. Genauso ist aber der gesetzliche Wechsel des Straßenbaulastträgers definiert (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage, Kapitel 13 Rn. 34). Dies führt weiter dazu, dass § 52 Abs. 2 ThürStrG nur so verstanden werden kann, dass die "bisherigen" Kreisstraßen zu Kreisstraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ThürStrG in der Weise übergeleitet wurden, dass auch deren gesetzlicher Teil Ortsdurchfahrt i. S. d. § 5 Abs. 1 ThürStrG erfasst wird und insoweit auch die Widmungsfiktion des § 52 Abs. 6 Satz 1 ThürStrG eintritt. Ein solcher Wechsel ist im Rahmen einer gesetzlichen Neuordnung des Straßenwesens auch zulässig. Es bedarf nur einer - hier im Einzelnen umschriebenen - Überleitung (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage, Kapitel 13 Rn. 34 f.). Dass dies nicht ungewöhnlich ist, zeigt gerade der Einigungsvertrag, der in Anlage I Kapitel XI Sachgebiet F Abschnitt III die Überleitung des Bundesfernstraßengesetzes auf das Beitrittsgebiet regelt und dabei auch die Problematik der Ortsdurchfahrten behandelt. Danach trat das FStrG insbesondere mit folgenden Maßgaben in Kraft: a) Autobahnen und Fernverkehrsstraßen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet sind in dem in § 1 Abs. 4 bestimmten Umfang Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßen) im Sinne des Gesetzes; § 2 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Straßenbaulast für diese Straßen geht auf den Bund und in den Fällen des § 5 Abs. 2 bis 3a auf die Gemeinden über. b) Soweit der Bund Träger der Straßenbaulast wird, gehen gleichzeitig das Eigentum an den Straßen sowie alle mit ihnen im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten auf den Bund über. Werden Gemeinden Träger der Baulast, gehen das Eigentum an den Straßen sowie alle mit ihnen in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten auf sie über. § 6 findet entsprechende Anwendung. Eigentumsrechte Privater bleiben unberührt. Diese Regelung enthält offenkundig eine - auch bezogen auf Ortsdurchfahrten (Buchst. a) letzter Satz) - Überleitungsregelung, wonach der Wechsel der Straßenbaulast unmittelbar kraft Gesetzes eintrat (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage, Kapitel 13 Rn. 34). Anders als der Beklagte meint, macht das Gesetz diesen Wechsel des Straßenbaulastträgers auch nicht von weiteren Umsetzungsakten abhängig. Das ergibt sich zum einen unmittelbar aus § 52 Abs. 6 Satz 2 ThürStrG, wonach das Eigentum an den Ortsdurchfahrtsstraßen sogleich mit Inkrafttreten des Gesetzes auf den neuen Straßenbaulastträger übergeht. Der Landesgesetzgeber setzt dabei den Wechsel des Straßenbaulastträgers gemäß § 5 und 43 gesetzlich voraus. Gleiches gilt hinsichtlich des § 52 Abs. 6 Satz 3 ThürStrG. Diese Vorschrift verweist auf § 11 Abs. 1 bis 3 ThürStrG, die die Rechtsfolgen aus dem Wechsel der Straßenbaulast für den alten und den neuen Träger regeln und dabei ebenfalls diesen Wechsel voraussetzen. Der Gesetzgeber hat zum anderen das Problem der tatsächlichen und räumlichen Abgrenzung der - hinsichtlich der Kreisstraßen - neu entstehenden Ortsdurchfahrten gesehen und nur hierfür eine Regelung, nicht aber hinsichtlich der generellen Zuordnung der Ortsdurchfahrten zu den Kreisstraßen getroffen. So ist in § 52 Abs. 7 ThürStrG bestimmt, dass gegebenenfalls die Grenzen der Ortsdurchfahrten neu festzusetzen sind, wenn sie nicht den Voraussetzungen des § 5 ThürStrG entsprechen. Eine solche behördliche Grenzziehung beinhaltet aber nur Entscheidungen über Länge und Breite der jeweiligen Ortsdurchfahrt. Nach § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 ThürStrG setzt dann die obere Straßenbaubehörde die Grenzen der Ortsdurchfahrt bei Landes- und Kreisstraßen nach Anhörung der Gemeinde, bei Kreisstraßen auch mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast, fest. Im Umkehrschluss ist aus § 52 Abs. 7 ThürStrG mithin abzuleiten, dass er den Bestand der bisherigen Ortsdurchfahrten hinsichtlich der Bezirksstraßen nach dem DDR-Recht grundsätzlich wahrt bzw. hinsichtlich der - bisher nicht bestehenden - Ortsdurchfahrten hinsichtlich der Kreisstraßen fingiert. (2) Der Beklagte hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass im Einzelfall nicht geringe tatsächliche Schwierigkeiten bestehen können, zu bestimmen, welche konkrete Straße Ortsdurchfahrt ist und worauf sich mithin der Wechsel der Straßenbaulast bezieht. So kann bei größeren Ortslagen mit einem verzweigteren innerörtlichen Straßennetz die tatsächliche Frage aufgeworfen sein, wo genau die Ortsdurchfahrt verläuft, wenn - wie bei den Kreisstraßen nach dem DDR-Recht - früher der Verlauf der Ortsdurchfahrt festgelegt war. Dies kann aber weder generell der Auslegung des Gesetzes noch seiner Anwendung im konkreten Fall entgegengehalten werden. Denn die Bestimmung, was Ortsdurchfahrt der Kreisstraße im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Straßengesetzes im Mai 1993 war, ist jedenfalls nicht objektiv unmöglich. Grundsätzlich spricht nämlich eine Vermutung dafür, dass der weitere Straßenverlauf im Anschluss an die an der Ortsgrenze ankommende Kreisstraße den Verlauf der Ortsdurchfahrt bestimmt. Typischerweise wird dies bei Kreisstraßen der Verlauf der Hauptstraße durch eine kreisangehörige Gemeinde sein. Hinzu kommt, dass die Ortsdurchfahrtsrichtlinien, vor allem unter I. und II. zusammen mit der bisherigen tatsächlichen Nutzung, sowie die bisherige Verkehrsführung tatsächliche und rechtliche Indizien für den Verlauf der Ortsdurchfahrt bieten. Schließlich zeigt § 52 Abs. 7 ThürStrG - ggf. in seiner entsprechenden Anwendung - den Weg auf, wie in einem Verwaltungsverfahren tatsächliche Unsicherheiten über die Grenzen der Ortsdurchfahrt beseitigt werden können, nämlich über das Verfahren nach § 5 Abs. 2 ThürStrG. Dennoch bestehende Probleme sind ggf. nach den vorgenannten Kriterien in einem Rechtsstreit zu klären. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass nach dem vorliegenden Material zu keinem Zeitpunkt unter den Beteiligten Zweifel darüber bestand, dass die D. im Anschluss an das bisherige Ende der Kreisstraße im weiteren Verlauf als Ortsdurchfahrt zu gelten hat. So hat der Kreistag des Beklagten selbst mit Beschluss vom 13.05.1998 in der Form eines "Berichtigungsbeschlusses zum Beschluss vom 06.02.1991" unter Ziffer Nr. 8 den örtlichen Verlauf der Ortsdurchfahrt in C. , so wie sie derzeit Gegenstand des Verfahrens ist, bezeichnet. Ein Verfahren nach § 5 ThürStrG war vor diesem Hintergrund gar nicht erforderlich. Auch im formellen Umstufungsverfahren zu diesem Straßenabschnitt gab es insoweit keinerlei Konflikte zwischen den Beteiligten. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren nun andere Varianten der Führung der Ortsdurchfahrt 1993 in's Spiel bringt, ist dies unbeachtlich. Der Vergleich der Luftaufnahmen etwa aus der Zeit der hier streitgegenständlichen Maßnahme mit einer jüngeren Aufnahme in der mündlichen Verhandlung hat eindrucksvoll bestätigt, dass der Verlauf der Ortsdurchfahrt im Anschluss an den außerörtlichen Verlauf der K 145 1993 nur im hier maßgeblichen Bereich liegen konnte. Die anderen vom Beklagten angegebenen Straßenvarianten waren aufgrund ihres damaligen Ausbauzustands als Ortsdurchfahrt offenkundig völlig ungeeignet. Unstreitig ist unter den Beteiligten auch, dass der abweichende Verlauf der Ortsdurchfahrt nur für einen Straßenabschnitt diskutiert wurde, der den hier maßgeblichen Abschnitt nicht betrifft. (3) Nachdem die Beigeladene nach dem unwidersprochenem Vorbringen des Klägers 1993 nur ca. 3.000 Einwohner und damit nicht die für eine eigenständige Straßenbaulast nach § 43 Abs. 2 S. 1 ThürStrG erforderliche Einwohnergröße von mehr als 30.000 Einwohnern hatte, wurde der beklagte Landkreis nach § 43 Abs. 1 Satz 2 ThürStrG der Träger der Straßenbaulast für die innerorts verlaufende D. als Ortsdurchfahrt der K 145. Damit war der Beklagte, für die vom Kläger 1994/95 an der D. durchgeführten Arbeiten an der Straßenentwässerung kostenpflichtig im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG. Dass dieser innerstädtische Straßenabschnitt erst sechs Jahre später mit der Allgemeinverfügung vom 02.07.2001 formell zur Kreisstraße aufgestuft wurde, ist demgegenüber bedeutungslos. Denn die Zuordnung der Ortsdurchfahrt zu der Kreisstraße K 145 war schon mit dem Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes im Mai 1993 wirksam geworden. Die Umstufung hatte insofern nur deklaratorische Bedeutung. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3; § 162 Abs. 3 VwGO. Danach hat der Beklagte als unterlegener Berufungskläger die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Eine solche Entscheidung ist auch hier zu treffen. Zwar ist im erstinstanzlichen Grundurteil zu Recht nicht über die Kosten entschieden worden, weil sich der Umfang des Obsiegens bzw. Unterliegens in dieser Instanz noch nicht übersehen ließ. Das gilt jedoch nicht für die Zurückweisung der Berufung gegen das Grundurteil. Das Berufungsurteil, durch das das Rechtsmittel zurückgewiesen wird, ist von der Entscheidung über den anderen, noch im Betragsverfahren zu entscheidenden Anspruchsteil unabhängig. Hier kommt ausschließlich § 154 Abs. 2 VwGO zur Anwendung (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17.12.2002 - 2 KO 701/00). Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 1. Der Rechtsvorgänger des Klägers errichtete 1994/95 eine Mischwasserkanalisation in der D. in der beigeladenen Stadt C. . Diese Straße setzt in der Ortslage der Beigeladenen die von Westen kommende und 1991 aufgrund eines Kreistagsbeschlusses nur für die freie Strecke gewidmete Kreisstraße K 145 fort. Dort liegt auch der Straßenabschnitt, in dem der Kläger seine Baumaßnahmen durchgeführt hatte. Im Mai 1998 beschloss der Kreistag des Beklagten die "Berichtigung" des Beschlusses von 1991. Danach sollte "durch ergänzende Aufnahme der im Zuge der Kreisstraßen liegenden Ortsdurchfahrten der Gemeinden" auch die Ortsdurchfahrt in C. , insbesondere die streitgegenständliche D. , der Kreisstraße K 145 zugeordnet werden. Der Kläger machte mit Schreiben vom 06.07.1998 gegenüber dem Beklagten Kosten für den Mischwasserkanal in der D. in Höhe von 406.592,38 DM als Baukostenzuschuss geltend. Der Beklagte widersprach mit Schreiben vom 22.07.1998 dieser Forderung. Zur Begründung führte er aus, dass eine Kostenbeteiligung des Beklagten schon aus dem Grund zurückgewiesen werde, weil es sich bei dem Straßenabschnitt in der Ortslage C. im rechtlichen Sinne bislang (noch) nicht um eine Kreisstraße handle. Die hierfür erforderliche Umstufungsverfügung stünde noch aus. Im Übrigen bestünden Gegenforderungen aus Straßenschäden. Der Kläger korrigierte in der Folge seine Rechnung auf 172.672,38 DM. Auch dieser reduzierten Forderung kam der Beklagte nicht nach. Mit Schreiben vom 15.12.1998 vertrat er hierzu die Auffassung, dass er für diese Forderung der falsche Adressat sei. Straßenbaulastträger des in Frage stehenden Straßenabschnitts in der Ortslage C. sei die Beigeladene. Im Jahre 2000 wurde ein Umstufungsverfahren bezüglich mehrerer Ortsdurchfahrten im Zuge der Kreisstraße K 145 eingeleitet, das sich auch auf die D. bezog. Mit Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamtes für Straßenbau vom 02.07.2001 wurde unter anderem „die Gemeindestraße innerhalb der Ortsdurchfahrt C. “ zur Teilstrecke der Kreisstraße K 145 in die Baulast des Beklagten aufgestuft. Der Beklagte blieb auch in der Folgezeit nach diversen Mahnungen bei seiner Rechtsauffassung und verweigerte die geforderte Zahlung. 2. Der Kläger hat daraufhin am 05.09.2003 beim Verwaltungsgericht Gera Leistungsklage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, der Beklagte sei für die Ortsdurchfahrt in der Stadt C. schon im Zeitpunkt der Baumaßnahmen im Jahr 1994/95 der zuständige Straßenbaulastträger gewesen. Dies ergebe sich aus dem fortgeltenden DDR-Straßenrecht. Jedenfalls mit Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes am 14.05.1993 sei er Träger der Straßenbaulast geworden. Der Kläger hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass die mit der Klage gegen den Beklagten geltend gemachte Forderung dem Grunde nach besteht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die Ortsdurchfahrt in der Stadt C. sei nach der früheren Rechtslage in der DDR nicht Bestandteil der Kreisstraße gewesen. Mit dem Thüringer Straßengesetz habe der Gesetzgeber zwar dann bestimmt, dass Kreisstraßen auch die Ortslagen erfassten. Hierzu sei aber eine gesonderte Umstufung in einem Verfahren nach dem Thüringer Straßengesetz erforderlich. Diese Umstufung sei hier aber erst im Jahr 2001 vorgenommen worden. Er bestreite den von der Klägerseite geltend gemachten Anspruch auch der Höhe nach, weil die vom Kläger zugrunde gelegte Kostenpauschale nicht nachprüfbar sei. 3. Das Verwaltungsgericht Gera hat mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2006 - 3 K 975/03 GE - den Beklagten dem Grunde nach für verpflichtet gehalten, zu den Kosten der 1994/1995 von dem Kläger in der Ortslage der Stadt C. durchgeführten Baumaßnahme in der D. beizutragen. Es hat zur Begründung ausgeführt, es sei im Wege eines Zwischenurteils zunächst eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch dem Grunde nach bestehe. Hinsichtlich des insoweit entscheidungsreifen Teils sei die zulässige Leistungsklage begründet, weil dem Kläger gegen den Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch zustehe. Der Beklagte sei entgegen seiner Auffassung der richtige Schuldner. Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geforderte Kostenbeteiligung des Beklagten sei § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG. Danach habe sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung einer von der Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichteten Abwasseranlage zu beteiligen, wenn die Straße hierüber entwässert werde. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Insbesondere sei der Beklagte zu dieser Zeit der zuständige Straßenbaulastträger der Ortsdurchfahrt gewesen. Er sei in seinem Kreisgebiet der Träger der Straßenbaulast für alle Kreisstraßen, also auch der Kreisstraße K 145, zu der die D. gehöre. Bis 1993 sei die D. zwar - im Bereich ihres innerörtlichen Verlaufs - nach den straßenrechtlichen Regelungen der DDR noch eine Stadt- und Gemeindestraße gewesen. Mit dem neuen Thüringer Straßengesetz vom 07.05.1993 habe der Landesgesetzgeber die Ortsdurchfahrten aber nunmehr grundsätzlich den Kreisstraßen zugewiesen. Nunmehr sei festgelegt worden, dass eine Ortsdurchfahrt Bestandteil einer ortsverbindenden Kreisstraße und demzufolge keine kommunale Straße mehr sei. Diese Regelung komme in der Legaldefinition der Ortsdurchfahrt in § 5 Abs. 1 Satz 1 ThürStrG zum Ausdruck. Darin werde die Ortsdurchfahrt nun als Teil einer Kreisstraße bezeichnet. Folgerichtig gingen auch die Vorschriften über die Straßenbaulast an den Ortsdurchfahrten davon aus, dass diese (nun) grundsätzlich beim Träger der höherrangigen Kreisstraße - und nicht (mehr) bei der Gemeinde - lägen. Diese Auslegung werde auch durch die Gesetzgebungsmaterialien bestätigt. Diese Neuzuordnung habe der Landesgesetzgeber nicht von einer späteren Umsetzung durch die jeweiligen Straßenbaubehörden abhängig gemacht; sie sei vielmehr unmittelbar mit dem Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes wirksam geworden. Die Auffassung des Beklagten, dass der Landesgesetzgeber selbst noch keine gesetzliche Neuordnung vornehmen habe wollen, sondern die Straßenbaubehörden beauftragt habe, ihrerseits die einzelnen Ortsdurchfahrten im Rahmen einer Umstufung den Straßengruppen der Landes- und Kreisstraßen zuzuordnen, finde im Gesetz keine Stütze. Die Übergangsbestimmungen des § 52 ThürStrG enthielten keinen diesbezüglichen Verweis auf § 7 ThürStrG. Im Übrigen sei das Rechtsinstitut der Umstufung schon von seinen Voraussetzungen her auch gar nicht geeignet, eine generelle Neuzuordnung der Ortsdurchfahrten vorzunehmen. Der Landesgesetzgeber habe auch nicht für jede Ortsdurchfahrt eine solche Einzelfallprüfung eröffnen, sondern eine generelle Zuordnung der Ortsdurchfahrten zu den Landes- und Kreisstraßen vornehmen wollen. Folgerichtig sehe das Gesetz auch nur bezüglich der räumlichen Abgrenzung der einzelnen Ortsdurchfahrten eine Entscheidungsbefugnis vor. Mit dieser gesetzlichen Zuordnung der Ortsdurchfahrten zu den Landes- und Kreisstraßen sei zugleich ein gesetzlicher Wechsel des Trägers der Straßenbaulast verbunden gewesen. Da die Stadt C. nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerseite nur ca. 3000 Einwohner und damit nicht die für eine eigenständige Straßenbaulast erforderliche Einwohnergröße von mehr als 30.000 Einwohnern habe, sei der beklagte Landkreis ab Mai 1993 Träger der Straßenbaulast für die innerorts verlaufende Kreisstraße K 145, D. , geworden. Dass dieser innerstädtische Straßenabschnitt erst sechs Jahre später formell zur Kreisstraße aufgestuft worden sei, sei demgegenüber bedeutungslos. Das Urteil wurde dem Beklagten am 19.12.2006 zugestellt. 4. Der Beklagte hat am 15.01.2007 die im Urteil zugelassene Berufung eingelegt und mit am 15.02.2007 eingegangenem Schriftsatz zur Begründung vorgetragen, aus der Legaldefinition der Ortsdurchfahrten in § 5 ThürStrG könne kein Wechsel der Straßenbaulast abgeleitet werden. Auch der Hinweis auf § 43 ThürStrG führe nicht weiter, weil dort nur die Rechtsfolgen eines Wechsels der Straßenbaulast geregelt würden. Schließlich habe das Verwaltungsgericht eine Rechtsänderung des § 52 Abs. 5 ThürStrG nicht beachtet, der hier aber maßgeblich sei. Deshalb treffe seine bereits erstinstanzlich vorgetragene Auffassung zu, dass eine gesonderte Umstufung in einem Verfahren nach dem Thüringer Straßengesetz erforderlich sei. Eine Umstufung kraft Gesetzes sei überdies verfassungsrechtlich problematisch. Sie führe im Übrigen zu tatsächlichen Problemen, wenn - wie hier - für den Straßenverlauf der Kreisstraße innerorts mehrere Alternativen vorlägen. Wählte man nämlich die Alternativtrasse, entfiele bereits deswegen die Kostenpflicht. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 19.09.2006 - 3 K 975/03 GE - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und tritt den Ausführungen des Beklagten im Einzelnen entgegen. Insbesondere weist er daraufhin, dass der Verlauf der Kreisstraße in der Ortslage schon länger festgestanden und überdies die einzig geeignete, weil beidseitige, Anbindung an eine Landesstraße geboten habe. Die Straße "G. " habe 1993 noch gar nicht existiert. Die Beigeladene hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (ein Band) und die vom Beklagten übersandte Verwaltungsakte (ein Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.