Urteil
1 KO 350/08
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2011:0525.1KO350.08.0A
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Leitsätze
Zur Unterhaltungspflicht des Freistaats Thüringen an Wasserspeichern im Sinne des § 67 Abs. 5 ThürWG (juris: WasG TH) und zu den sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen zur Standortgemeinde.(Rn.42)
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Gera vom 25.04.2007 - 2 K 546/05 Ge
- wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 1. hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen und
des Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beigeladene zu 1. darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden
Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung
Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Unterhaltungspflicht des Freistaats Thüringen an Wasserspeichern im Sinne des § 67 Abs. 5 ThürWG (juris: WasG TH) und zu den sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen zur Standortgemeinde.(Rn.42) Die Berufung der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 25.04.2007 - 2 K 546/05 Ge - wird zurückgewiesen. Die Beigeladene zu 1. hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen und des Beklagten zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene zu 1. darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gegen das Endurteil des Verwaltungsgerichts gerichtete und durch Beschluss des Senats zugelassene Berufung der Beigeladenen zu 1. ist zulässig. Insbesondere ist die Beigeladene zu 1. durch das Urteil beschwert: Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt grundsätzlich das Vorliegen einer Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Das gilt auch und gerade für Rechtsmittel eines Beigeladenen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei anerkannt, dass allein die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter des Verfahrens (§ 63 Nr. 3 VwGO) für die Zulassung eines Rechtsmittels nicht ausreicht. Mit dieser allgemeinen Legitimation ist nämlich keine Aussage darüber verbunden, ob ein bestimmtes Urteil den Rechtsmittelführer belastet und deswegen seiner Anfechtung unterliegt. Entsprechendes gilt auch für die mit der Stellung als Beteiligter verknüpfte Bindung an ein rechtskräftiges Urteil (§ 121 VwGO). Denn auch in dieser Bindung liegt eine Beschwer nur dann, wenn sie zumindest rechtlich geschützte Interessen berührt, d. h. nicht nur formal besteht, sondern auch sachlich von Bedeutung ist (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2000 - 8 B 85/00 - zit. nach Juris m. w. N.). Dieses Erfordernis gilt ausnahmslos für sämtliche Rechtsmittelverfahren (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2001 - 10 A 1934/01 - zit. nach Juris). Hierbei reicht es für ein Rechtsmittel eines Beigeladenen allerdings, dass er materiell beschwert ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein Beigeladener, der von der Prozessordnung nicht gezwungen wird, Anträge zu stellen, und für dessen Zurückhaltung zunächst verständliche (Kosten-)Gründe sprechen können (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), auch ohne formelle Beschwer zur Rechtsmitteleinlegung befugt ist, sofern er durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert wird (ständige Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 14.04.2000 - 4 C 5/99 - zit. nach Juris m. w. N.). Die geforderte materielle Beschwer besitzt die Beigeladene zu 1.: Dabei kann offen bleiben, ob sich diese Beschwer aus der Stellung der Beigeladenen als Träger öffentlicher Verwaltung, hier entweder als Trägerin der Wasserversorgung oder Unterhaltungspflichtige hinsichtlich eines Gewässers 2. Ordnung, ergibt. Ein beigeladener Träger öffentlicher Verwaltung ist zwar regelmäßig materiell nur dann beschwert, wenn er durch die Entscheidung des Gerichts unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihm (gesondert) übertragenen eigenständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.01.1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 337, und vom 17.05.1995 - 6 C 8.94 -, BVerwGE 98, 210, 213). Die Beigeladene zu 1. ist hier jedenfalls auch Eigentümerin von zwei von der wasserrechtlichen Anordnung betroffenen Grundstücken und kommt damit als potentiell wasserrechtlich Verpflichtete in Betracht, was auch die einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO gerechtfertigt hat. Ihr muss daher grundsätzlich die Befugnis zukommen, im Berufungsverfahren zu klären, ob nicht ein anderer verpflichtet ist, die streitigen Anordnungen zu erfüllen. Die Berufung der Beigeladenen zu 1. ist unbegründet. Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob die Klage der Klägerinnen unzulässig und/oder unbegründet ist. Denn das Urteil, seine Rechtsfehlerhaftigkeit unterstellt, verletzt die Beigeladene unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in ihren Rechten, weshalb die Berufung bereits aus diesem Grund zurückzuweisen ist. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass im Falle einer - wie hier - einfachen Beiladung der Erfolg des Rechtsmittels des Beigeladenen voraussetzt, dass das Urteil auch eigene subjektive Rechte des Beigeladenen verletzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.02.1976 - 3 C 5.75 -, Buchholz 310 § 42 Nr. 65, vom 14.06.1977 - 3 C 9.76 -, vom 16.09.1981 - 8 C 1.81 und 2.81 -, BVerwGE 64, 67, und vom 12.03.1987 - 3 C 2.86 -, BVerwGE 77, 102). Hierzu führt das Bundesverwaltungsgericht aus (Urteil vom 16.09.1981 - 8 C 1.81 und 2.81 -, BVerwGE 64, 67 [68 f.]): "Zwar ergibt sich die Notwendigkeit einer Verletzung eigener Rechte des Beigeladenen als Voraussetzung für die Begründetheit seines Rechtsmittels nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Verwaltungsgerichtsordnung, da hinsichtlich des Beigeladenen eine dem § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechende Regelung des Inhalts fehlt. Diese Vorschrift muß jedoch entsprechend angewendet werden: § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beschränkt die Erfolgsmöglichkeit bei Anfechtungsklagen auf solche Fälle, in denen Rechtsschutzsuchende in ihren eigenen Rechten verletzt sind. Diese Regel - die ihre Bestätigung übrigens u. a. in ausdrücklichen, im Gesetz bestimmten Ausnahmen findet, in denen im öffentlichen Interesse einer Behörde, wie beispielsweise dem Vertreter des öffentlichen Interesses (§ 36 VwGO - vgl. u. a. Urteil vom 11. September 1958 - BverwG II C 167.57 - BverwGE 7, 226 (227)) oder der Wehrbereichsverwaltung (§ 35 Abs. 2 WPflG - vgl. u. a. Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 89.68 - BverwGE 36, 317 (319)), die Möglichkeit eingeräumt wird, erfolgreich Rechtsmittel einzulegen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein - gilt uneingeschränkt auch im zweiten (und dritten) Rechtszug. Denn nach § 125 Abs. 1 VwGO ist § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im Berufungsverfahren anzuwenden (vgl. für das Revisionsverfahren § 141 VwGO). Weder aus Wortlaut und Sinn der Verwaltungsgerichtsordnung noch aus der Interessenlage läßt sich eine sachliche Rechtfertigung dafür herleiten, von dieser Regel bei Rechtsmitteln eines Beigeladenen abzuweichen. Es liefe der in § 66 VwGO niedergelegten, sich überdies aber auch aus der Natur der Sache ergebenden Bewertung zuwider, wenn die Prozeßstellung eines (einfachen) Beigeladenen als eines nur Nebenbeteiligten mit Erleichterungen verbunden wäre, die der Kläger als Hauptbeteiligter nicht genießt. Der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. Urteile vom 7. Mai 1971 - BverwG IV C 19.70 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 16 S. 12 (13), vom 23. August 1974 a. a. O. S. 11 f., vom 19. Februar 1976 - BVerwG III C 5.75 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 65 S. 2 (3 f.) und vom 14. Juni 1977 - BverwG III C 9.76 - ZLA 1978, 39 (40)) entspricht deshalb eine Auslegung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO dahin, daß ein Rechtsmittel eines Beigeladenen in der Sache nur Erfolg haben kann, wenn seine eigenen Rechte verletzt sind." Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat an. Hier kann das erstinstanzliche Urteil - unterstellt es entspricht nicht der objektiven Rechtslage - Rechte der Beigeladenen nicht verletzen. Zwar ist davon auszugehen, dass mit der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf Grund der Rechtsbindung nach § 121 Nr. 1 VwGO auch gegenüber der Beigeladenen zu 1. feststehen würde, dass die Klägerinnen wasserrechtlich nicht verpflichtet sind, die getroffenen Anordnungen zu erfüllen. Auch könnte die Beigeladene zu 1. gegenüber wasserrechtlichen Anordnungen des Beklagten nicht mehr einwenden, die Klägerinnen seien wasserrechtlich zur Beseitigung der Störung verpflichtet gewesen. In dieser Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten als Folge der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils könnte zwar grundsätzlich eine Verletzung subjektiver Rechte der Beigeladenen zu 1. liegen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde diese Bewertung zwar für andere Sachverhaltskonstellationen entwickelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 1.81 und 2.81 -, a. a. O., und vom 12.03.1987 - 3 C 2.86 -, a. a. O.), es spricht alles dafür, diese Überlegungen auf die vorliegende Sachgestaltung zu übertragen. Allerdings setzt eine Rechtsverletzung weiter voraus, dass im Verhältnis der Beigeladenen zu 1. zum Beklagten die streitgegenständliche Konfliktlage überhaupt noch rechtlich möglich ist, der Beklagte also nach Rechtskraft der Entscheidung gegenüber der Beigeladenen zu 1. entweder erstmals bezogen auf den Speicher mögliche Unterhaltungspflichten durchsetzen könnte oder sonst für die Vergangenheit auf der Grundlage wasserrechtlicher Verpflichtungen der Beigeladenen zu 1. noch vorgehen könnte. Dies ist hier nicht der Fall: Dagegen spricht zwar nicht - wie die Klägerinnen meinen -, dass der Beklagte einen Teil der Anordnungen im Wege "unmittelbarer Ausführung" umgesetzt hat; denn dies betraf nur einen Teil der Anordnungen und lässt außerdem offen, wer für die Kosten aufzukommen hat. Die Unmöglichkeit eines rechtlichen Einstehenmüssens der Beigeladenen zu 1. für nicht erfüllte Unterhaltungspflichten hinsichtlich des streitgegenständlichen Speichers in der Vergangenheit ergibt sich vielmehr aus der im Berufungsverfahren eingetretenen Rechtsänderung. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes vom 20.03.2009 (GVBl. S. 226) wurde nämlich dem § 67 ThürWG ein Absatz 5 angefügt: Danach obliegt dem Land die Unterhaltung einschließlich des Betriebes und der Instandsetzung oder die Beseitigung der in Anlage 5 genannten Talsperren. Stellt die für die Talsperrenaufsicht zuständige Behörde fest, dass eine Talsperre nach Satz 1 oder eine nach der Beseitigung der Talsperre verbleibende Anlage am und im Gewässer allen maßgeblichen Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den maßgebenden bautechnischen Anforderungen genügt und teilt sie dies der Gemeinde, in deren Gebiet die Anlage liegt, mit, geht die Unterhaltungslast mit Beginn des ersten Tages des zweiten Jahres, das der Mitteilung folgt, auf die jeweilige Gemeinde über (Satz 2). Die Gemeinde nimmt diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr (Satz 3). Das Land gewährt den Aufgabenträgern zur Deckung des aus der Erfüllung der Unterhaltungslast entstehenden Finanzbedarfs angemessene Finanzzuweisungen (Satz 4). Die Finanzzuweisung ist für jede Gemeinde auf der Grundlage des ermittelten regelmäßigen Aufwandes (Sach- und Personalkosten) festzulegen; sie kann auch pauschaliert werden (Satz 5). Unter Nr. 7 der Anlage 5 zum Thüringer Wassergesetz ist der streitgegenständliche Speicher aufgeführt. Für die Zukunft ist damit geklärt, dass dem Beklagten gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 ThürWG die Unterhaltung einschließlich des Betriebes und der Instandsetzung oder die Beseitigung des Speichers bis zu einer Übertragung unter genau bestimmten Voraussetzungen obliegt. Nachdem der Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 1. bislang keine Anordnungen getroffen hat, wird er dies für die Vergangenheit auch nicht mehr tun können: Etwas anderes ergibt sich dabei nicht aus dem Vorbringen des Beklagten, die zu DDR-Zeiten erteilte Stauberechtigung an den Rat des Kreises bestehe fort, weshalb der dadurch Berechtigte, der auch die Beigeladene zu 1. sein könne, noch neben dem Freistaat für die in der Vergangenheit nicht erfüllte Unterhaltungspflicht herangezogen werden könne; deshalb sei insoweit zu klären, auf wen die Stauberechtigung übergegangen sei, um auch noch auf ihn zugreifen zu können. Diese Ansicht verkennt, dass das Gesetz bereits seinem Wortlaut nach die Unterhaltungspflicht an der genannten Stauanlage umfassend dem Land zugeordnet hat, ohne dass das Gesetz es ermöglichen würde, auf Inhaber von Altrechten wegen nicht erbrachter Unterhaltungspflichten in der Vergangenheit zuzugreifen. Der Wortlaut entspricht dabei auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (LandtagsDrs. 4/4225, S. 1 und 38 f.). Dort heißt es: "Satz 1 bestimmt die Verantwortlichkeit des Landes für die Unterhaltung, einschließlich des Betriebes und der Instandsetzung, sowie den unter Umständen angezeigten Rückbau der Talsperren, die in der Anlage 5 abschließend aufgeführt sind. Es handelt sich dabei um solche Talsperren, die durch die ehemaligen Räte der Kreise errichtet wurden, oder als deren Staurechtsinhaber der Rat des Kreises in der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung genannt ist. Erfasst werden auch Talsperren ehemaliger Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften, die nicht auf Nachfolgeunternehmen übertragen wurden beziehungsweise bei denen bisher die Rechtsnachfolge im Staurecht nicht ermittelt werden konnte. Die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Gewässerzustandes korrespondiert bei Talsperren mit deren ordnungsgemäßem Betrieb und deren ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung. Es ist deshalb erforderlich, die durch das Land und später durch die jeweilige Gemeinde wahrzunehmenden Aufgaben auch zu benennen. Satz 2 regelt den Übergang dieser Pflichten auf die jeweilige Gemeinde, in deren Gebiet die Talsperre liegt. Der Übergang steht unter dem Vorbehalt, dass die Talsperre den Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügt; erforderlichenfalls setzt das Land diese auf eigene Kosten in Stand. Die Talsperren sollen aber nicht um jeden Preis erhalten werden. So ist beabsichtigt, dass die Talsperren, die für die örtliche Gemeinschaft (Gemeinde) nicht nützlich sind und andere öffentlich rechtliche Belange dem Rückbau nicht entgegenstehen, beseitigt werden. Es gehört deshalb auch zu den Aufgaben des Landes als Vorhabenträger, den Rückbau von Anlagen zu planen und durchzuführen sowie die hierfür erforderlichen Verwaltungsverfahren zu führen. Die Talsperren befinden sich ausschließlich in und an Gewässern zweiter Ordnung, bilden mit diesen eine Einheit und haben lediglich örtliche Bedeutung. Es ist deshalb sachgerecht und folgerichtig, auch unter Beachtung der Zweckbestimmung der verbleibenden Anlagen, die darin besteht, einen ordnungsgemäßen Gewässerzustand zu gewährleisten, die Unterhaltungslast für diese (ordnungsgemäßen) Anlagen in Anknüpfung an die Gewässerunterhaltungspflicht aus § 68 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeinde aufzuerlegen. Der Übergang der Unterhaltungslast auf die jeweilige Gemeinde erfolgt kraft Gesetzes. Die gesetzlich geregelte Frist stellt sicher, dass auch die erforderlichen haushaltsrechtlichen und eventuellen kommunalrechtlichen Vorkehrungen getroffen werden können. Bei der Unterhaltungslast handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die die Gemeinden als eigene Aufgabe im Sinne des § 2 der Thüringer Kommunalordnung erfüllen. Die zur Unterhaltung der übergegangenen Anlagen erforderlichen Finanzmittel werden den Kommunen aus dem Haushalt des für Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums zur Verfügung gestellt." Der Gesetzgeber hat mithin aufgrund der unklaren Rechtslage zur Verantwortlichkeit für diese Talsperren und in Kenntnis erteilter Stauberechtigungen - er hat gerade den hier interessierenden Fall angeführt, dass als "Staurechtsinhaber der Rat des Kreises in der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung genannt" wurde - die Unterhaltungspflicht des Landes uneingeschränkt gerade für die Beseitigung in der Vergangenheit durch mangelhafte Unterhaltung aufgetretener Missstände begründen wollen. Er hat die verworrene Rechtslage damit gerade bereinigen und bezogen auf die Vergangenheit und Zukunft für "klare Verhältnisse" sorgen wollen. Die Annahme, es könnten daneben noch fortbestehende Verpflichtungen des Rechts- oder Funktionsnachfolgers des Rates des Kreises bestehen, ist mithin weder vom Wortlaut noch vom Willen des Gesetzgebers oder dem Sinn und Zweck des Gesetzes gedeckt. Dagegen spricht überdies die systematische Erwägung, dass das Thüringer Wassergesetz auch sonst die Unterhaltungspflichten klar und abschließend abgrenzt und festlegt (vgl. § 68, § 75 ThürWG). Diese Ausführungen gelten - für die in der Gesetzesbegründung genannten anlassgebenden Fallgruppen (Talsperren, die durch die ehemaligen Räte der Kreise errichtet wurden, oder als deren Staurechtsinhaber der Rat des Kreises in der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung genannt ist oder Talsperren ehemaliger LPGen, die nicht auf Nachfolgeunternehmen übertragen wurden beziehungsweise bei denen bisher die Rechtsnachfolge im Staurecht nicht ermittelt wurde) - entsprechend für die Anknüpfung an andere Rechtstitel oder Zuständigkeiten, wie das Eigentum an Grundstücken unter der Talsperre, das Anlageneigentum, Verfügungsbefugnisse aus anderen Rechtstiteln, die Rechts- und Funktionsnachfolge oder sonstige bestehende wasserrechtliche oder gesetzliche Verwaltungsaufgaben. Denn alle diese Rechtsverhältnisse haben in der Vergangenheit für die hier erfassten Speicher und Talsperren gerade nicht zu einer rechtlichen Klärung der Unterhaltungspflichten geführt. Für die in der Anlage 5 aufgezählten Sperren hat der Gesetzgeber mithin die Rechtsunsicherheit abschließend gelöst und lösen wollen. Soweit die Beigeladene zu 1. meint, § 67 Abs. 5 ThürWG sei verfassungswidrig, weil er in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden eingreift, gilt: Dieser Einwand kann sich nicht auf den hier allein maßgeblichen § 67 Abs. 5 Satz 1 ThürWG beziehen. Denn damit wird die Unterhaltungspflicht des Freistaates und nicht der Gemeinden begründet. Die Beigeladene zu 1. hat im Übrigen vehement bestritten, dass die Gemeinden im Wege der Funktionsnachfolge für Speicher zuständig seien, die Brauchwasser für die Landwirtschaft bereitgestellt hätten. Deshalb dürfte sich der Einwand vor allem auf die Sätze 2 ff. des § 67 Abs. 5 ThürWG beziehen. Selbst wenn ihre Ansicht zur Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen zuträfe, würde die hier zu entscheidende Rechtsfrage davon nicht berührt. Denn dann verbliebe es bei der Unterhaltungspflicht des Freistaates nach § 67 Abs. 5 Satz 1 ThürWG. Wäre § 67 Abs. 5 Sätze 2 ff. ThürWG verfassungsgemäß, würde sich hieraus ebenfalls keine Rechtsgefährdung für die Beigeladene zu 1. ergeben. Denn eine Übertragung der Unterhaltungspflicht am Speicher vom Freistaat auf die Beigeladene zu 1. würde nach § 67 Abs. 5 Satz 2 ThürWG voraussetzen, dass die für die Talsperrenaufsicht zuständige Behörde feststellt, dass der Speicher N... oder eine nach der Beseitigung des Speichers verbleibende Anlage am und im Gewässer allen maßgeblichen Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den maßgebenden bautechnischen Anforderungen genügt. Das heißt, dass die Gemeinde für in der Vergangenheit unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen nicht haften würde. Diese rechtliche Bindung des Freistaates wäre auch dem Beklagten entgegen zu halten, sollte er sich entschließen, nach Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung neue Anordnungen zu treffen oder für von ihm 2006 vorgenommene Reparaturen und im Wege unmittelbarer Ausführung umgesetzte Anordnungen auf die Beigeladene zu 1. hinsichtlich der getätigten Aufwendungen zugreifen zu wollen: Der Beklagte hat gegenüber der Beigeladenen zu 1. vor dem Inkrafttreten des § 67 Abs. 5 ThürWG durch Bescheid keine Verantwortlichkeit für die Unterhaltung des Speichers festgestellt. Dies hat er nur gegenüber den Klägerinnen getan. Eine rechtliche Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. für die Vergangenheit ist damit nicht festgestellt. Deshalb müsste der Beklagte durch einen Leistungsbescheid - etwa auf der Grundlage des § 84 Abs. 3 ThürWG i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 PAG (vgl. Ebert/Honnacker/Seel: Kommentar zum ThürPAG, 5. Aufl. § 9 Rdnr. 19) - die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der Beigeladenen zu 1. erst bestimmen. Dies ginge nur unter Rückgriff auf die wasserrechtliche Unterhaltungspflicht in der Zeit bis zum Erlass des Gesetzes. Denn seit dem Inkrafttreten des § 67 Abs. 5 ThürWG besteht jedenfalls nur die des Beklagten. Dieses Gesetz hat - jedenfalls - im Verhältnis des Beklagten zur Beigeladenen zu 1. aber geklärt, wer für früher unterbliebene bzw. durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen aus heutiger Sicht einzustehen hat. Dies ist der Freistaat Thüringen: Wollte der Beklagte sich auf die - noch ungeklärte - Verantwortlichkeit der Beigeladenen zu 1. vor Erlass des Gesetzes berufen, könnte sie dem Begehren des Beklagten die Rechtslage nach Erlass des Gesetzes entgegenhalten. Danach kann sie allenfalls unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 5 Satz 2 ThürWG verpflichtet sein; ihre Verantwortlichkeit besteht also nur, wenn der Speicher allen maßgeblichen Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den maßgebenden bautechnischen Anforderungen genügt und ihr auf dieser Grundlage übergeben wurde. Dass der Beklagte damals bei seinen Instandhaltungsmaßnahmen für den verantwortlichen Dritten handeln wollte, ist ohne Belang. Denn maßgeblich ist bei Erlass des Leistungsbescheids die neue Rechtslage, die gerade das Verhältnis zwischen betroffener Gemeinde und Staat auf eine neue Grundlage stellen wollte. Bei Erlass des Leistungsbescheids kann die Beigeladene zu 1. nach der bestehenden Rechtslage daher einwenden, sie müsse nicht für infolge ungeklärter Rechtsverhältnisse früher unterbliebene bzw. vom "Falschen" durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen einstehen. Es widerspräche den Grundsätzen von Treu und Glauben und wäre eine Umgehung des Gesetzes, wollte der Beklagte Kosten für die Vergangenheit fordern, die er im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1. im Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids zu tragen hat. Auch kann es nicht von der Zufälligkeit abhängen, ob der Beklagte bereits in der Vergangenheit Sicherungsarbeiten an einem Speicher durchgeführt hat oder nicht. Schließlich ist auch von Belang, dass der Gesetzgeber die Einführung des § 67 Abs. 5 ThürWG nicht als Wechsel einer bestehenden Unterhaltungspflicht ausgestaltet, sondern als Neuregelung ungeklärter Unterhaltungspflichten verstanden hat. Zur Begründung führt der Gesetzentwurf insoweit nämlich aus: "In Thüringen gibt es nach gegenwärtigen Feststellungen 56 Stauanlagen im Sinne von § 42 Abs. 1 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 244), deren ordnungsgemäße Unterhaltung nicht gesichert ist. Werden diese Anlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß unterhalten und betrieben, kann sich dies nachteilig auf die Gewässer auswirken und von den Gewässern können Schäden für die Allgemeinheit oder den Einzelnen ausgehen. Es besteht ein dringendes öffentliches Bedürfnis, die ordnungsgemäße Unterhaltung, den ordnungsgemäßen Betrieb und die Instandsetzung oder die Beseitigung dieser Anlagen auf Dauer sicherzustellen." Dies erklärt auch, warum der Gesetzgeber davon abgesehen hat, einen Rückgriffsanspruch gegen früher - möglicherweise - Verantwortliche in das Gesetz einzufügen. Eine Verantwortlichkeit der Beigeladenen zu 1. auf der Grundlage des Eigentums scheidet - wie oben festgestellt - ebenfalls aus. Selbst wenn die Beigeladene zu 1. Eigentümerin der Anlage geworden sein sollte und der Beklagte eine Unterhaltungspflicht in der Vergangenheit hierauf stützen wollte, könnte jedenfalls die Beigeladene zu 1. als Gemeinde einem noch ergehenden Leistungsbescheid § 67 Abs. 5 Satz 1 und 2 ThürWG entgegen halten. Im Übrigen hat der Beklagte die Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer als untunlich, praktisch nicht durchführbar, unverhältnismäßig und als Fortsetzung rechtsstaatswidrigen Verhaltens der DDR-Behörden angesehen. Die Kostenentscheidung des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat die Beigeladene als Berufungsführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Der Beklagte steht im vorliegenden Rechtsstreit auf der Seite der Beigeladenen zu 1., so dass seine außergerichtlichen Kosten nicht von der Beigeladenen zu 1. zu tragen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 EUR festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer wasserrechtlichen Anordnung des Beklagten, die sich auf die Instandhaltung des Speichers N... bezieht. 1. Der Speicher N... staut den L... - teilweise auch als R...-... bezeichnet - mit einem Volumen von 60.000 m³ und einer derzeitigen Dammhöhe von 6,5 m auf. Er liegt teilweise in der Gemarkung der Beigeladenen zu 1., im Übrigen in der Gemarkung der Gemeinde Neustadt/Orla. Er wurde von der LPG „...-...“ auf der Grundlage einer Baugenehmigung der Staatlichen Bauaufsicht der DDR vom 16.10.1967 und einer wasserwirtschaftlichen Genehmigung der Wasserwirtschaftsdirektion S... vom 07.02.1968 zur Entnahme von Beregnungswasser für landwirtschaftliche Zwecke in den Jahren 1967/68 als Erweiterung eines ehemaligen Schwemmteichs errichtet und danach betrieben. Die Speicherfläche erfasst eine Reihe von Grundstücken, die im Eigentum der Beigeladenen stehen. In der Folgezeit wurde der Speicher erweitert und in ein System von mehreren Deichen einbezogen, die zusammen der Bewässerung der umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke dienen sollten. Deshalb wurden auch die wasserrechtlichen Erlaubnisse diesem Zustand angepasst. Am 03.01.1984 wurde durch die Staatliche Gewässeraufsicht der LPG (P) „...“ ... eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zur „Entnahme von Oberflächenwasser, Beregnung landwirtschaftlicher Nutzflächen“ erteilt. In den Nebenbestimmungen ist ausgeführt, dass damit die wasserrechtliche Zustimmung vom 07.02.1968 ihre Gültigkeit verliere. Am 04.01.1984 erteilte die Staatliche Gewässeraufsicht dem Rat des Kreises P... daneben die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zum „Aufstau des R..., Bereitstellung von Beregnungswasser für die Landwirtschaft“. In den Nebenbestimmungen ist ausgeführt, dass damit die wasserrechtliche Zustimmung vom 07.02.1968 ihre Gültigkeit verliere. Mit Schreiben an das Landratsamt Saalfeld vom 17.10.1994 erklärte die Rechtsnachfolgerin der LPG (P) „...“ ..., die Landgenossenschaft ... e. G., ihren Verzicht auf die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung vom 03.01.1984. Das Staatliche Umweltamt stimmte dem Verzicht am 01.08.1995 zu. Das Wasserentnahmebauwerk wurde zurückgebaut. 2. Der Beklagte stellte erstmals 1996 und dann in den Jahren 1999 und 2004 Schäden an der Stauanlage fest. Auf den Jahreskontrollbericht 1999 der Thüringer Talsperrenverwaltung wird Bezug genommen. Nach einer Anhörung erließ das Thüringer Landesverwaltungsamt am 02.03.2005 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber der Klägerin zu 1. eine Gefahrenabwehranordnung, mit der ihr aufgegeben wurde, verschiedene Sicherungs-, Beseitigungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an dem Speicher, insbesondere am Damm und dem Grundablass durchzuführen. Wegen des genauen Inhalts der Anordnung wird auf den Tenor des Bescheides verwiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Speicher N... sei eine Stauanlage nach dem Thüringer Wassergesetz. Die Maßnahmen seien zu treffen, um Gefahren abzuwenden, insbesondere um die Standsicherheit des Speichers N... wiederherzustellen. Als Adressat der Verfügung komme der Bund in Betracht. Inhaber der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung sei der Rat des Kreises Pößneck gewesen. Diese wasserrechtliche Genehmigung sei nicht erloschen. Nach dem Wassergesetz der DDR sei die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung regelmäßig an das Eigentum an der Benutzungsanlage gebunden gewesen. Der Nutzer sei zudem verpflichtet, die wasserwirtschaftlichen Anlagen ordnungsgemäß instand zu halten und ihre ständige Funktionssicherheit zu gewährleisten. Da eine Zuordnungsentscheidung nicht ergangen sei, sei die Anlage gemäß dem Einigungsvertrag Finanzvermögen der Klägerin zu 2., vertreten durch die Klägerin zu 1., die folglich als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden könne. Der Bund sei gleichzeitig Verhaltensstörer. Im Übrigen gebiete die Effektivität der Gefahrenabwehr die ordnungsrechtliche Heranziehung der Klägerinnen, bevor eine langwierige Eigentumsfeststellung vorgenommen werde. Dagegen erhob die Klägerin zu 1. - (auch) für die Klägerin zu 2. - am 15.03.2005 Widerspruch, den das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 18.05.2005 zurückwies. Zur Begründung führte es aus, an der Stauanlage sei selbständiges Anlageneigentum entstanden. Deshalb könnten die Grundstückseigentümer nach Meliorationsanlagengesetz nicht herangezogen werden. Da nicht habe ermittelt werden können, ob Sondereigentum nach dem LPG-Gesetz entstanden sei, sei der Bund als Rechtsträger des Finanzvermögens in Anspruch zu nehmen. Eine Inanspruchnahme des heutigen Landkreises, der Gemeinde oder des Freistaates Thüringen scheide jedenfalls mangels Rechts- oder Funktionsnachfolge aus. 3. Dagegen haben die Klägerinnen am 10.06.2005 beim Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben, wobei die Klägerin zu 1. die Klage als Vertreterin der Klägerin zu 2. allein aus prozessualer Fürsorge erhoben hat, weil sich aus dem Bescheid nicht eindeutig ergebe, an wen die Anordnung gerichtet sei. Der angefochtene Bescheid mache nicht einmal deutlich, ob die Klägerin zu 1. als Vertreterin der Klägerin zu 2. oder diese selbst in Anspruch genommen worden sei. Sie sind der Auffassung gewesen, sie seien für die Ordnungsmaßnahmen nicht verantwortlich. Die Klägerin zu 1. sei schon nicht verpflichtet, weil es nicht um die Verwaltung von Grundeigentum gehe. Die Klägerinnen seien nur in Anspruch genommen worden, weil der Beklagte nicht habe ermitteln wollen, wer Störer sei. Die Schäden seien aber schon seit 1996 bekannt. Der Beklagte habe auch kein Zuordnungsverfahren eingeleitet. Der Speicher N... sei nicht Finanzvermögen des Bundes. Der Bund sei nicht Inhaber der Sachherrschaft. Er komme weder als Zustandsstörer noch als Verhaltensstörer durch Unterlassen in Betracht, weil er bezogen auf den Speicher keinerlei Pflichten habe. Die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung sei nicht auf sie übergegangen. Auch sonst seien keine (Eigentums-)Rechte in ihr Finanzvermögen gelangt. Es spreche jedenfalls mehr für eine Verpflichtung der Standortgemeinde, weil die Bewässerungsanlage deren Verwaltungsaufgaben, nämlich die Versorgung der Landwirtschaft mit Brauchwasser, betroffen habe. Im Übrigen teilten sie die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 20.04.2006, insbesondere zur Anwendbarkeit des Meliorationsanlagengesetzes. Die Klägerinnen haben beantragt, den Bescheid vom 02.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2005 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat seinen Bescheid verteidigt. Der Adressat des Bescheides ergebe sich aus der Begründung des Bescheides. Es liege Treuhandvermögen des Bundes nach Art. 22 Abs. 1 EV vor. Die Beigeladenen haben sich in der Sache nicht geäußert und haben auch keine Anträge gestellt. Mit Beschluss vom 04.07.2005 hat das Verwaltungsgericht Gera, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den mit Sofortvollzug versehenen Bescheid vom 02.03.2005 angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beklagten hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.04.2006 - 1 EO 921/05 - zurückgewiesen. Auf die Begründung dieser Beschlüsse wird Bezug genommen. 4. Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2007 - 2 K 546/05 Ge - hob das Verwaltungsgericht Gera den Bescheid vom 02.03.2005 auf. Er sei rechtswidrig und verletzte die Rechte der Klägerinnen. Die Wasserbehörden hätten im Rahmen der Gewässeraufsicht zwar die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem Einzelnen oder dem Gewässer Gefahren abzuwenden, die u. a. durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer und Anlagen hervorgerufen würden. Weder die Klägerin zu 1. noch die Klägerin zu 2. vertreten durch die Klägerin zu 1. seien aber Zustandsstörer oder Verhaltensstörer hinsichtlich der sanierungsbedürftigen Stauanlage. Ihre Inanspruchnahme als Verhaltensstörerinnen scheitere daran, dass sie für die Unterhaltung der Stauanlage nicht verantwortlich seien. Unterhaltungspflichtig sei zunächst die LPG „... ...“ gewesen, die die Stauanlage errichtet habe und Inhaberin der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung vom 07.02.1968 gewesen sei. Anfang 1984 sei es sodann zur „Aufspaltung“ der wasserrechtlichen Genehmigung gekommen. Während die LPG (P) „...“ ... am 03.01.1984 die Genehmigung zur Entnahme von Oberflächenwasser aus der Stauanlage erhalten habe, sei dem Rat des Kreises Pößneck unter dem 04.01.1984 die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zum Aufstauen und zur Bereitstellung des Wassers erteilt worden. Beide Nutzungsgenehmigungen hätten zunächst gem. § 129 Abs. 1 ThürWG fortgegolten; die der LPG (P) „...“ ... erteilte Nutzungsgenehmigung sei durch den Verzicht der Landgenossenschaft ... e. G. als Rechtsnachfolgerin der LPG (P) „...“ ... gemäß § 26 ThürWG erloschen. Soweit der Beklagte eine Zustandsverantwortlichkeit des Bundes an die Weitergeltung der Nutzungsgenehmigung vom 04.01.1984 zu Gunsten des Rates des Kreises Pößneck knüpfe, greife diese Überlegung nicht durch, weil weder die Klägerin zu 1. noch die Klägerin zu 2. Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Rates des Kreises Pößneck sei. Eine gesetzliche Rechtsnachfolge sei nicht feststellbar. Die Stauanlage sei auch nicht nach Art. 22 Abs. 1 EV als Finanzvermögen in die Treuhandverwaltung des Bundes und damit etwa in dessen Verantwortlichkeit übergegangen. Die Zuordnung zum Finanzvermögen sei nämlich ausgeschlossen, wenn das öffentliche Vermögen unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben gedient habe. So liege der Fall hier. Nach den vorliegenden Unterlagen habe die Nutzungsgenehmigung vom 04.01.1984 der Bereitstellung von Beregnungswasser für die Landwirtschaft gedient. Nach dem Recht der DDR habe die den Gemeinden obliegende öffentliche Verwaltungsaufgabe der Wasserversorgung am 03.10.1990 nicht nur die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser, sondern auch die Versorgung anderer Bedarfsträger, wie der Landwirtschaft, mit Brauchwasser erfasst. Diese Vorschriften hätten als Landesrecht weitergegolten. Die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung vom 04.01.1984 habe mithin Verwaltungsvermögen des zuständigen Verwaltungsträgers der Wasserversorgung im Zeitpunkt des Beitritts - und unabhängig von der späteren Entwicklung - begründet. Eine Zustandshaftung des Bundes scheitere daran, dass die Klägerin zu 2. nicht Eigentümerin der Stauanlage N... losgelöst vom Grundeigentum geworden sei. Sofern die Stauanlage auf Grundstücksflächen errichtet worden sein sollte, an denen die errichtende LPG lediglich ein Nutzungsrecht gehabt habe, wäre nach damaligem Recht an der Anlage selbständiges Gebäudeeigentum bzw. Anlageneigentum der LPG entstanden. Hinreichende Anhaltpunkte dafür, dass die LPG das Anlageneigentum bereits zur Zeit der DDR wieder verloren habe, lägen nicht vor. Die Erteilung der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung an den Rat des Kreises Pößneck habe zu keinem Eigentumsübergang an der Stauanlage geführt. Im Übrigen wäre das Anlageneigentum, wenn es denn entstanden wäre, inzwischen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen wieder untergegangen. Zum gleichen Ergebnis komme man, wenn man unterstelle, dass an der Stauanlage kein selbständiges Anlageneigentum entstanden sei, weil etwa die Grundstücke nicht in die LPG eingebracht worden seien. In diesem Falle wäre die Stauanlage nach § 946 BGB, der in den Jahren 1967/68 auch noch in der DDR gegolten habe, wesentlicher Bestandteil der Grundstücke geworden, auf denen sie errichtet worden seien. 5. Der Senat hat auf den Antrag der Beigeladenen zu 1. mit Beschluss vom 23.05.2008 - 1 ZKO 463/07 -, ihr am 05.06.2008 zugestellt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen. Mit ihrer am 05.07.2008 eingegangenen Begründung macht die Beigeladene zu 1. geltend, sie sei durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts materiell beschwert, weil nicht auszuschließen sei, dass sie als Verwaltungsträgerin oder als Grundstückseigentümerin als möglicher Adressat einer künftigen Instandsetzungsanordnung vom Beklagten in Anspruch genommen werden könnte. Die Klage der Klägerin zu 1. sei unzulässig, weil diese Klägerin das Widerspruchsverfahren ausdrücklich nur für die Klägerin zu 2. geführt habe und nur gegenüber ihr der Widerspruchsbescheid ergangen sei. Die Klage der Klägerin zu 2. sei unbegründet; der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, weil dem Bund die Unterhaltslast oblegen habe und er daher Verhaltensverantwortlicher sei. Die Nutzungsgenehmigung an den Rat des Kreises sei in das Finanzvermögen des Bundes übergegangen. Jedenfalls habe die Versorgung der Landwirtschaft mit Wasser für Produktionszwecke nach dem Recht der DDR - wie auch in den alten Bundesländern - nicht den Gemeinden oblegen; darum hätten sich die Betriebe selbst kümmern müssen. Die Umstellung der Nutzungsgenehmigungen 1984 habe zudem zum Hintergrund gehabt, dass eine Erweiterung der Anlage und damit eine (andere) Verwaltungsaufgabe des Kreises betroffen gewesen sei, nämlich die Aufgabe der Instandhaltung und des Ausbaus der wasserwirtschaftlichen Anlagen. Diese Aufgabe obliege nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht den Gemeinden. Außerdem habe der Rat des Kreises durch den umfassenden Ausbau Eigentum an den Stauanlagen erlangt, das auf die Klägerin zu 2. übergegangen und das durch das Meliorationsanlagengesetz nicht untergegangen sei. Denn für Anlagen im Sinne des § 15 MelAnlG gelte § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht. Sie sei auch in ihren Rechten verletzt, weil bei unterstellter Fehlerhaftigkeit des Urteils ihre wasserrechtlichen Verpflichtungen für Ausbau und Unterhaltung der Anlage und damit ihre Abwehrmöglichkeiten gegen allfällige Verwaltungsakte des Beklagten für die Zukunft präjudiziert seien. Dies gelte jedenfalls für die Rechtslage bis zum Inkrafttreten des § 67 Abs. 5 ThürWG. Gegen diese Bestimmung bestünden im Übrigen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Die Beigeladene zu 1. beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 25.04.2007 - 2 K 546/05 Ge - abzuändern und die Klage der Klägerinnen abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und treten den Ausführungen der übrigen Beteiligten entgegen. Die Klägerin zu 1. führt außerdem zu ihrer Vertretungsberechtigung und eigenen rechtlichen Betroffenheit aus. Die Klägerinnen meinen außerdem, die Sache habe sich überwiegend durch die unmittelbare Ausführung der Anordnungen und durch den neuen § 67 Abs. 5 ThürWG erledigt. Durch diese Bestimmung seien die Rechtsbeziehungen abschließend geklärt. Der Beklagte trägt, ohne einen Antrag zu stellen, vor, die Beigeladene sei materiell beschwert, weil sie sich im Falle der Rechtskraft unmittelbar an sie gewandt hätte, um die laufende Unterhaltung und die Anpassung an die Regeln der Technik sicherzustellen und verauslagte Kosten der unmittelbaren Ausführung zurückzufordern. Letzteres gelte trotz des § 67 Abs. 5 ThürWG auch für die Zukunft. Insoweit müsse das fortbestehende Staurecht geklärt werden, aus dem sich Unterhaltungspflichten ergäben. Im Übrigen schließt er sich den Ausführungen der Berufungsklägerin an. Die übrigen Beigeladenen haben sich nicht geäußert. 6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände) und der Behördenvorgänge (ein Ordner und ein Hefter).