OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 VO 284/11

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2011:0705.1VO284.11.0A
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die bloße Möglichkeit einer künftigen Rechtsänderung (hier durch die Aufstellung eines Regionalen Raumordnungsplans) ist kein die Aussetzung nach § 94 VwGO rechtfertigender Grund.(Rn.10) 2. In erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, in denen ein Beschwerdegegner fehlt, können außergerichtliche Kosten der Staatskasse auferlegt werden.(Rn.13)
Tenor
Auf die Beschwerden der Klägerin und des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. März 2011 - 7 K 239/11 We - aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die bloße Möglichkeit einer künftigen Rechtsänderung (hier durch die Aufstellung eines Regionalen Raumordnungsplans) ist kein die Aussetzung nach § 94 VwGO rechtfertigender Grund.(Rn.10) 2. In erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, in denen ein Beschwerdegegner fehlt, können außergerichtliche Kosten der Staatskasse auferlegt werden.(Rn.13) Auf die Beschwerden der Klägerin und des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. März 2011 - 7 K 239/11 We - aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt. I. Die Beteiligten wenden sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10.03.2011, mit dem es das Verfahren bis zum Inkrafttreten der Änderung des Regionalen Raumordnungsplans Nordthüringen ausgesetzt hat. Gegenstand der Klage ist eine Verpflichtungsklage, mit der die Klägerin begehrt, ihr die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen zu genehmigen. Die Klage wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom selben Tag von einer auf die Genehmigung von fünf Windkraftanlagen gerichteten Klage abgetrennt. Zur Begründung der Aussetzung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, sie beruhe auf einer entsprechenden Anwendung von § 94 VwGO. Sie erscheine aus Gründen der Verfahrensökonomie zweckmäßig. Zwar stelle eine zu erwartende Rechtsänderung grundsätzlich keinen die Aussetzung rechtfertigenden Grund dar. Dies sei hier aber anders. Der Verwaltungsrechtsstreit könnte sich durch das Inkrafttreten der Änderung des Regionalen Raumordnungsplanes Nordthüringen, der für die Standorte dieser geplanten Windkraftanlagen ein Vorranggebiet ausweise, erledigen. Der Aussetzung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten der Änderung des Raumordnungsplanes stünden auch keine schützenswerten Interessen der Beteiligten entgegen. Soweit die Klägerin anführe, dass der neue Regionalplan bereits als planreif anzusehen sei und deshalb zum jetzigen Zeitpunkt schon eine positive Vorwirkung gegeben sei, lasse sich dies nicht eindeutig der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen. Eine zeitliche Verzögerung werde nicht eintreten, weil mit einem Abschluss der Genehmigungsprüfung hinsichtlich des Raumordnungsplans im ersten Halbjahr 2011 gerechnet werden könne. Soweit demgegenüber der Beklagte anführe, dass zum jetzigen Zeitpunkt nur der derzeit geltende Regionalplan maßgebend sei und er deshalb ein Interesse an einer Entscheidung auf der Grundlage dieses Regionalplans habe, sei zu bemerken, dass die Rechtslage - wie festgestellt - insoweit ungeklärt ist. Selbst wenn jedoch der Ansicht des Beklagten zu folgen wäre, würde eine Entscheidung des Gerichts die Klägerin zwangsläufig in ein Rechtsmittel treiben. Mit ihren rechtzeitig erhobenen Beschwerden treten die Beteiligten der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Einzelnen entgegen und beantragen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. März 2011 - 7 K 239/11 We - aufzuheben. II. Die nach §§ 146 Abs. 1 und 147 VwGO zulässigen Beschwerden haben Erfolg. Die vom Gericht mit dem angegriffenen Beschluss angeordnete Verfahrensaussetzung entbehrt der gesetzlichen Grundlage. § 94 VwGO kommt - wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht - nicht unmittelbar als Rechtsgrundlage in Betracht. Danach kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Verfahrensaussetzung nach § 94 VwGO setzt ein vorgreifliches Rechtsverhältnis voraus. Die Frage der Gültigkeit einer Norm stellt ein solches Rechtsverhältnis aber nicht dar. § 94 VwGO kann mithin lediglich entsprechend zur Anwendung gelangen, wenn das Ergebnis des Verfahrens von der Gültigkeit einer Rechtsvorschrift abhängt, die etwa in einem Normenkontrollverfahren Prüfungsgegenstand ist. In einem solchen Fall kommt eine Aussetzung des Verfahrens aus Gründen der Prozessökonomie als zweckmäßig in Betracht, wenn sich das Verfahren durch die Normenkontrollentscheidung voraussichtlich erledigen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.11.2006 - 6 B 21.06 - zit. nach Juris Rdnr. 5, und vom 08.11.2000 - 4 B 75.00 - zit. nach Juris Rdnr. 7). Demgegenüber ist die bloße Möglichkeit einer künftigen Rechtsänderung - etwa durch die Aufstellung oder den Erlass eines Regionalen Raumordnungsplans - kein die Aussetzung nach § 94 VwGO rechtfertigender Grund. Die Regelung dient nicht dazu, die Entscheidung einer Streitsache nur im Hinblick auf mögliche künftige Änderungen der Sach- oder Rechtslage hinauszuschieben (BVerwG, Beschluss vom 13.02.1962 - I B 14.62 - NJW 1962, 1170, 1171; BayVGH, Beschluss vom 28.02.1984 - 26 C 83 A.1931 - BayVBl. 1984, 341, 342; OVG NRW, Urteil vom 21.12.2010 - 2 A 1419/09 - zit. nach Juris Rdnr. 47; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 94 Rn. 52; Kopp/Schenke: Komm. zur VwGO § 94 Rdnr. 4 a. E.). Es besteht auch kein Raum für die vom Verwaltungsgericht angenommene Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 94 VwGO. Zwar ist dem Verwaltungsgericht zuzugeben, dass Gründe der Prozessökonomie und der Kostenvermeidung eine Aussetzung oder ein Ruhen des Verfahrens gerade im Interesse der Beteiligten als zweckmäßig und sinnvoll erscheinen lassen. Einer Auslegung des § 94 VwGO, die Fälle der vorliegenden Art in deren Anwendungsbereich einbezieht, steht aber der Zweck der gesetzlichen Regelung entgegen. Das Verfahren soll nur dann unterbrochen werden, wenn die vorgreifliche Entscheidung, die Grundlage der Aussetzung ist, unmittelbar für die Entscheidung des aussetzenden Gerichts rechtliche Auswirkungen hat. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn - wie hier - das Inkrafttreten einer Rechtsnorm dem Rechtsstreit nur eine Wendung geben könnte. Insoweit ist hier zudem festzustellen, dass - wie die Klägerin zutreffend vorträgt - der Rechtsstreit durch das Inkrafttreten des Regionalen Raumordnungsplans nicht unmittelbar erledigt wird, sondern nur eine Genehmigungsvoraussetzung geklärt wird. Die Aussetzung dient schließlich nicht dazu, dem Verwaltungsgericht die Entscheidung von bislang ober- und höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfragen zu ersparen, auf die es nach Ansicht der Klägerin für den - von ihr als bereits jetzt bestehend - behaupteten Anspruch ankommt. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren sind der Staatskasse zu überbürden. In erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, in denen - wie hier - ein Beschwerdegegner fehlt, können außergerichtliche Kosten in entsprechender Anwendung der § 21 GKG, § 154 Abs. 4, § 155 Abs. 4 und § 162 Abs 3 VwGO der Staatskasse auferlegt werden (vgl. Kopp/Schenke: Komm. zur VwGO § 155 Rdnr. 24 m. w. N.). Es bedarf keiner Festsetzung eines Streitwertes, da im Verfahren Gerichtskosten nicht anfallen (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).