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Beschluss

1 ZKO 871/11

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2012:0704.1ZKO871.11.0A
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Leitsätze
Ein Dialysezentrum, für das ein An- und Abfahrtsverkehr mit 96 bzw. 82 Fahrbewegungen täglich von Montag bis Samstag unter Nutzung einer Wohngebietsstraße sowie weitere LKW-Fahrbewegungen und die Nutzung zusätzlich vorhandener elf Parkplätze genehmigt sind, ist in einem Wohngebiet nicht gebietsverträglich.(Rn.5)
Tenor
Die Anträge der Beklagten und des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera - 4 K 1715/10 Ge - werden abgelehnt. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je ½. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Dialysezentrum, für das ein An- und Abfahrtsverkehr mit 96 bzw. 82 Fahrbewegungen täglich von Montag bis Samstag unter Nutzung einer Wohngebietsstraße sowie weitere LKW-Fahrbewegungen und die Nutzung zusätzlich vorhandener elf Parkplätze genehmigt sind, ist in einem Wohngebiet nicht gebietsverträglich.(Rn.5) Die Anträge der Beklagten und des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera - 4 K 1715/10 Ge - werden abgelehnt. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je ½. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von der Beklagten und dem Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht hinreichend dargelegt wurden bzw. nicht vorliegen. I. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 1. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner, die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschl. vom 23. Mai 2008 - 1 ZKO 328/07 - m. w. N., s. auch BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546). Die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erfordert eine inhaltliche Auseinandersetzung des Rechtsmittelführers mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung. Dieser Anforderung wird insbesondere dann nicht genügt, wenn infolge einer Verkennung der tragenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils eine Auseinandersetzung fehlt. Da der mit der Einführung der Rechtsmittelzulassung verfolgte Entlastungs- und Beschleunigungszweck verfehlt würde, wenn das Oberverwaltungsgericht im Zulassungsverfahren den benannten Zulassungsgründen umfassend nachgehen müsste, wird der Prüfungsgegenstand im Übrigen durch den jeweiligen Vortrag des Rechtsmittelführers bestimmt. 2. Nach diesen Maßstäben vermag der Vortrag der Beklagten und des Beigeladenen im Zulassungsverfahren die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, das beantragte Dialysezentrum sei nicht als Anlage für gesundheitliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3, 4. Var. BauNVO) auf dem streitgegenständlichen Grundstück im Gebiet des Bebauungsplans „A...“ zulässig. a) Der Einwand, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht vom Schutz einer besonderen Wohnruhe im allgemeinen Wohngebiet (§§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 BauNVO) ausgegangen, stellt dessen Beurteilung nicht schlüssig in Frage. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend zur Anwendung gebracht, wonach sich die Gebietsunverträglichkeit für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung beurteilt, die wiederum das „Ruhebedürfnis“ auch im allgemeinen Wohngebiet berücksichtigen muss (BVerwG, Urt. v. 21. März 2002, 4 C 1/02, BVerwGE 116, 155, Ziff. 15 sowie 17 in juris – dort unter wörtlichem Verweis auf das „Ruhebedürfnis“). In der Sache weicht das Verwaltungsgericht hinsichtlich dieses „Ruhebedürfnisses“ nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab und legt seiner Beurteilung auch nicht ein „besonders ruhiges“ allgemeines Wohngebiet oder ein „allgemeines Wohngebiet mit besonderer Wohnruhe“ zugrunde, wie die Beklagte meint. Auf die von der Beklagten angeführten Läden- und Schankwirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2, 1. und 2. Var. BauNVO), die einen vergleichbaren An- und Abfahrtsverkehr aufweisen sollen, kann es vergleichshalber nicht ankommen, da diese im Bebauungsplan explizit ausgeschlossen sind (vgl. deutlich im vorangehenden Verfahren Senatsurt. v. 30. August 2007, 1 KO 329/06, Umdruck S. 24). Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (Ziff. 6.1, im Senatsurt. a. a. O. zitiert) dient der Ausschluss dieser Nutzungen entgegen der Auffassung des Beigeladenen auch nicht allein dem Schutz der Wohnruhe im reinen Wohngebiet. Soweit ferner die Beklagte mit der Vorbelastung durch die Nähe des D... argumentiert, ist dieser Umstand bereits durch die Festsetzung eines allgemeinen statt eines reinen Wohngebietes in der planerischen Abwägung verarbeitet und kann nicht zu einer Absenkung des Schutzniveaus für die Kläger führen. Der Senat hält insoweit an seinem Urteil im vorangehenden Verfahren fest (Senatsurt. v. 30. August 2007, 1 KO 329/06, Umdruck S. 23 f.). b) Auch das gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts von der Beklagten angeführte Argument, wonach die Beurteilung des An- und Abfahrtsverkehrs durch das Verwaltungsgericht zu pauschal sei und vergleichbare, alternative Nutzungen nicht hinreichend würdige, ist nicht schlüssig. Das Verwaltungsgericht stellt hier zutreffend auf die in der Baugenehmigung zugelassene, nicht auf die vom Beigeladenen vorgetragene tatsächliche Belastung ab, mithin auf 96 bzw. 82 Fahrbewegungen täglich von Montag bis Samstag auf der Ostseite unter Nutzung der Wohngebietsstraße sowie auf zwei LKW-Fahrbewegungen auf der Westseite sowie die Nutzung der dort vorhandenen elf Parkplätze. Es begegnet keinen Bedenken, eine solche Art der Nutzung, die einen An- und Abfahrtsverkehr diesen Umfangs verursacht, mit dem Verwaltungsgericht als im allgemeinen Wohngebiet unzulässig anzusehen, zumal in einem allgemeinen Wohngebiet, in dem, wie erörtert, Anlagen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen sind. Soweit die Beklagte vorträgt, es gebe Wohnnutzungen mit vergleichbarem oder erheblich höherem An- und Abfahrtsverkehr, ist dies im Verfahren zur Zulassung der Berufung nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagte beschränkt sich darauf, pauschal zu behaupten, es seien auf dem Grundstück Wohnnutzungen mit einem derart hohen An- und Abfahrtsverkehr zulässig und denkbar, ohne Beispielsfälle zu erläutern und ggf. mit Parallelfällen aus der Rechtsprechung zu unterlegen. Auch die Baugenehmigung (S. 4, 2. Abs. a. E.) benennt insoweit unspezifisch nur einen Kindergarten, eine „sportlichen Zwecken dienende bauliche Anlage“ bzw. „3 Mehrfamilienhäuser ohne Beschränkung der Wohnungsanzahl“ und führt weiter aus: „Die Fahrtbewegungen der MFH bei entsprechender Kinderzahl und heutigen Berufsbildern könnten mit denen der Dialyse gleichgesetzt werden.“ Ähnliche Ausführungen macht die Beklagte in erster Instanz. Selbst wenn man diese Ausführungen in der Baugenehmigung oder den Vortrag in erster Instanz zur Substantiierung des Vortrags im Zulassungsverfahren heranzieht, reicht dies angesichts der eingangs geschilderten Entlastungsfunktion des Zulassungsverfahrens nicht hin. Die die Zulassung beantragende Beklagte hätte die Vergleichbarkeit des An- und Abfahrtsverkehrs für andere, unstreitig denkbare und bauplanungsrechtlich (auch mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) zulässige Nutzungen im Verhältnis zur Dialyseanlage im Zulassungsverfahren näher darlegen müssen. Dass das Dialysezentrum schließlich außerhalb der Fahrtzeiten keine Störungen verursacht, beseitigt die Störungen während der Fahrtzeiten nicht. Bei der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit ist im Zulassungsverfahren keine Mittelwertbildung vorzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht die Belastung gerade aus den lärmintensiven Spitzenwerten entnimmt. Der Vergleich mit Wohnnutzungen ist insoweit ebenfalls nicht in der für das Zulassungsverfahren hinreichenden Weise substantiiert. Der Verweis auf den Vortrag in erster Instanz ist insoweit nicht hinreichend, zumal die Beklagte nicht vorträgt, inwieweit die genannten anderen Anlagen für gesundheitliche Zwecke (Schwesternheim, Altenpflegeheim, Praxis Krankengymnastik, medizinisches Behandlungsinstitut, Gesundheitsamt) einen ähnlich intensiven An- und Abfahrtsverkehr zu „Stoßzeiten“ erzeugen wie das Dialysezentrum. Es reicht nicht aus, darauf zu verweisen, dass auch solche Anlagen LKW- und Kleintransporterverkehr verursachen, sondern es hätte mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts näher erläutert werden müssen, in welchem Umfang. Dem für das Berufungsverfahren (im Fall der Zulassung) angekündigten Sachverständigenbeweis fehlt eine schlüssige, beweisbare Behauptung, die über die vom Beigeladenen vorgenommene überschlägige Schätzung (Mehrfamilienhäuser mit 24 Wohnungen, Kindergarten mit 60 Kindern, die sämtlich morgens einzeln mit dem Auto unmittelbar zum Kindergarten gebracht werden) hinausginge. Die Ermittlung der „durch die verschiedenen denkbaren Vorhaben ausgelösten Verkehrsbewegungen … auch zu den jeweils eintretenden oder ausbleibenden sonstigen Störwirkungen“ wäre einem hinreichend präzisen Beweisantrag bzw. –beschluss nicht zugänglich. c) Ferner wird die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens nicht durch den Vortrag erschüttert, wonach An- und Abfahrtsverkehr auf der Westseite nicht zu beachten sei, weil dieser nicht in das Wohngebiet hineinwirke, sondern sich nur in einem Übergangsbereich zu einem anderen Gebiet entfalte. Dieser Einwand der Beklagten greift schon deswegen nicht durch, weil er die - für sich genommen plausible - Feststellung des Verwaltungsgerichts außer Betracht lässt, wonach eine Abschirmung von Immissionen jedenfalls hinsichtlich des Flurstücks Nr. a... nicht erfolge. Dadurch wird das Vorbringen entkräftet, das auf die vermeintlich atypische Situation abstellt, dass der das Wohngebiet störende Teil des Vorhabens vom Wohngebiet abgewandt ist. Für diese Beurteilung kommt es auch nicht auf die Auffassung des Beigeladenen an, wonach die Schutzwürdigkeit des Flurstücks Nr. a... gering sei, weil es sich im allgemeinen und nicht im reinen Wohngebiet befinde, denn dies trifft auf sämtliche im Verfahren betroffene Grundstücke zu und kann daher eine Atypizität der Situation wegen der Abschirmung durch das Vorhaben selbst nicht begründen. Der genannte Einwand missachtet ferner den Ansatz des Verwaltungsgerichts, der den An- und Abfahrtsverkehr auf der West- und Ostseite des Vorhabens insgesamt würdigt. Anders, als die Beklagte meint, stellt das Verwaltungsgericht nicht allein auf den Verkehr auf der Westseite ab, sondern thematisiert auch die Praktikabilität der Überwachung der Auflagen für die Ostseite und die Fahrbewegungen auf der Ostseite. Hinsichtlich des Fahrzeugaufkommens auf der Ostseite wiederum beschränkt sich die Beklagte auf einen Verweis auf den Vortrag in erster Instanz, auch hinsichtlich der Auflagen zugunsten der Nachbarn. Dies ist im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht hinreichend. Selbst wenn man den Vortrag in erster Instanz heranzieht, wird lediglich dargelegt, dass sich der An- und Abfahrtsverkehr auf der Ostseite im Vergleich zur früheren, durch den Senat im Verfahren 1 KO 329/06 aufgehobenen Baugenehmigung auf 31 % bzw. 36 % reduziert haben soll, nicht jedoch, dass und warum diese Reduktion zur Gebietsverträglichkeit i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führe. Dies gilt gleichermaßen für die ausführlichere Beschreibung des An- und Abfahrtsverkehrs auf der Ostseite durch den Beigeladenen. Auch er schildert nur die Veränderung im Verhältnis zum vorherigen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, legt jedoch nicht dar, warum dies für die Gebietsverträglichkeit nunmehr hinreichend sei. Durch die Würdigung des An- und Abfahrtsverkehrs insgesamt gibt das Verwaltungsgericht auch zu erkennen, dass es entgegen dem Vortrag des Beigeladenen die konkrete Dimension des Dialysezentrums in den Blick nimmt, wie dies für die Ermittlung der Gebietsverträglichkeit erforderlich ist. d) Anders als die Beklagte vorträgt, kommt es nicht darauf an, ob ein Vortrag der Kläger, der auf den Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Urteils unter Einbeziehung des Verkehrs auf der Westseite gezielt hätte, treuwidrig, weil gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoßend, gewesen wäre. Im Verfahren zur Zulassung der Berufung ist nicht das Vorbringen einzelner Parteien zu würdigen, sondern die Argumentation des Verwaltungsgerichts daraufhin zu untersuchen, ob ihr schlüssige Gegenargumente entgegengehalten werden. II. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargelegt wird. 1. Es liegt kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) vor, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann. a) Für die Geltendmachung eines solchen vom Beigeladenen und der Beklagten behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss dargelegt werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zu der insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 19. Mai 2009 - 5 B 111.08 -, Ziff. 6 in juris, und v. 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328, Ziff. 4 in juris, jeweils m. w. N.). b) Gemessen hieran begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens Dialysezentrum auch unter Heranziehung des An- und Abfahrtsverkehrs auf der Westseite angenommen hat. Existenz und Zulässigkeit (bezogen auf die Baugenehmigung) der elf Stellplätze sowie der Flächen für die Andienung mit LKWs bzw. Kleintransportern sind nicht umstritten. Das Verwaltungsgericht konnte daher den auf den Stellplätzen bzw. Flächen möglichen An- und Abfahrtsverkehr für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit des Dialysezentrums heranziehen. Eine Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten hinsichtlich der Lärmimmissionen auf der Westseite war von den Beteiligten nicht beantragt oder angeregt worden. Sie hätte sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen müssen, weil es für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit nicht auf subjektive Wahrnehmungen und Empfindungen ankommt, sondern auf eine typisierende Betrachtungsweise. 2. Ebenso wenig ist eine Verletzung der sich aus §§ 104 Abs. 1, 86 Abs. 3 VwGO ergebenden und in Art. 103 Abs. 1 GG wurzelnden Hinweispflichten zu besorgen, wie dies der Beigeladene und daran anschließend die Beklagte behaupten. Vor allem liegt keine sog. Überraschungsentscheidung vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Gericht einen vorher überhaupt nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchten (st. Rspr. seit BVerwG, Urt. v. 31. Mai 1983, 4 C 20/83, NJW 1984, 140 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr 135, Ziff. 7 nach juris). Nach der hier mehrfach in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21. März 2002, 4 C 1/02, a. a. O.) kommt es für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit auf das Fehlen oder Vorhandensein gebietsunverträglicher Störungen an. Hierüber und über die Frage, ob solche gebietsunverträgliche Störungen im An- und Abfahrtsverkehr liegen, ist sowohl im vorliegenden Verfahren als auch in den Parallelverfahren sowie im rechtskräftig entschiedenen Verfahren verhandelt worden. Auch wenn sich gerade das rechtskräftig entschiedene Verfahren auf den An- und Abfahrtsverkehr auf der Ostseite konzentrierte, ist unbeschadet des nun geänderten Streitgegenstandes zu keiner Zeit der Verkehr auf der Westseite explizit oder implizit von der Betrachtung im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen gewesen. Im nunmehr angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts stellt dieses auch nicht allein auf den Verkehr auf der Westseite ab, sondern auf den durch das genehmigte Vorhaben insgesamt verursachten An- und Abfahrtsverkehr (Umdruck S. 12, Ende des ersten Absatzes). Es bezieht den Verkehr auf der Westseite mit ein, ohne denjenigen auf der Ostseite unberücksichtigt zu lassen, und es zieht in Zweifel, ob die Überwachung der Maßnahmen für die Ostseite praktikabel sei. In der mündlichen Verhandlung ist ausweislich des Protokolls vom 29. September 2011 auch die Situation auf der Westseite erörtert worden. Dies ergibt sich aus der Erklärung von Frau Dr. O... (ärztliche Leiterin der Beigeladenen), wonach nicht täglich, sondern nur hin und wieder zwei LKW an der Westseite des Gebäudes vorführen. Den Beteiligten war spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Stellungnahme zur An- und Abfahrtsverkehrssituation auf der Westseite möglich, so dass überdies ein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO nicht zu besorgen ist. Weil die Situation auf der Westseite in der mündlichen Verhandlung thematisiert worden ist, kommt es nicht darauf an, dass in handschriftlichen Aufzeichnungen, die von der Klägerseite eingereicht wurden, eine Andienung auf der Westseite bevorzugt worden ist. Es widerspräche auch der Entlastungsfunktion des Zulassungsverfahrens, wenn der Senat nun im Wege des Freibeweises ermittelte, ob im Verfahren Äußerungen des Vorsitzenden gefallen sind, die einen anderen Eindruck vom Verfahrensverlauf vermittelten, als er durch das Protokollieren der betreffenden Aussage entsteht. Der Umstand, dass im Protokoll ein Hinweis auf den An- und Abfahrtsverkehr auf der Westseite festgehalten ist, würde durch solche Feststellungen ohnehin nicht beseitigt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich mit der neuen Baugenehmigung, die teilweise auch die Verlegung von An- und Abfahrtsverkehr auf die Westseite herbeizuführen beabsichtigt, der Streitgegenstand insoweit geändert hat, dass Abweichungen von den Urteilen des Senats vom 30. August 2007 nicht zu einer Überraschungsentscheidung führen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit dem Verwaltungsgericht orientiert sich der Senat an Ziff. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004, 1327) und hält ebenfalls angesichts der Bedeutung des Vorhabens eine Verdoppelung des Katalogwerts für geboten. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).