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Beschluss

1 ZKO 487/13

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2013:1119.1ZKO487.13.0A
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Leitsätze
1. Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO rechtfertigen können, liegen dann nicht vor, wenn die Begründung des Zulassungsantrags zwar einzelne entscheidungstragende Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen in Frage stellt, das angefochtene Urteil sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist (wie BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris).(Rn.6) 2. Ist ein Bauvorhaben bereits verwirklicht worden, fehlt einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids nach § 73 Abs. 1 ThürBO (juris: BauO TH 2004) für dieses Vorhaben das erforderliche Sachbescheidungsinteresse und einer entsprechenden Verpflichtungsklage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 4. Juli 2013 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO rechtfertigen können, liegen dann nicht vor, wenn die Begründung des Zulassungsantrags zwar einzelne entscheidungstragende Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen in Frage stellt, das angefochtene Urteil sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist (wie BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - juris).(Rn.6) 2. Ist ein Bauvorhaben bereits verwirklicht worden, fehlt einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids nach § 73 Abs. 1 ThürBO (juris: BauO TH 2004) für dieses Vorhaben das erforderliche Sachbescheidungsinteresse und einer entsprechenden Verpflichtungsklage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.(Rn.6) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 4. Juli 2013 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen eine Entscheidung, durch die das Verwaltungsgericht seine auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides für eine nach seinen Angaben bereits zur Zeit der DDR errichtete Werkhalle abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Werkhalle sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Hiergegen richtet sich der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht. Der Berichterstatter hat den Kläger darauf hingewiesen, dass sein Zulassungsantrag schon deshalb erfolglos bleiben könnte, weil einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für ein bereits errichtetes Gebäude das erforderliche Sachbescheidungsinteresse und einer entsprechenden Verpflichtungsklage dementsprechend das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht. II. Der Antrag bleibt erfolglos. Die Darlegungen zur Begründung des Zulassungsantrags geben weder Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auch nur zu solchen Zweifeln, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen ließen, so dass aus diesem Grunde die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten - auch ohne ausdrückliche Berufung auf diesen Zulassungsgrund - zuzulassen wäre. Dabei kann dahinstehen, ob es dem Kläger in seiner Begründungsschrift vom 30.09.2013 gelungen ist, Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seiner Werkhalle zu wecken. Der Zulassungsantrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sich die angefochtene Entscheidung jedenfalls aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838 = NVwZ-RR 2004, 542 = juris). Dem Kläger fehlt für sein Begehren auf Erteilung eines Bauvorbescheides das erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Dies ergibt sich daraus, dass der Bauherr nach Realisierung eines Bauvorhabens nur noch im Hinblick auf den möglichen Erlass einer Beseitigungsanordnung ein schützenswertes Interesse daran haben kann, die Frage der Vereinbarkeit der betreffenden baulichen Anlage mit den einschlägigen Vorschriften verbindlich klären zu lassen. Dieses Interesse an der Feststellung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Baumaßnahme lässt sich aber nur durch die Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Erteilung einer „nachträglichen“ Baugenehmigung befriedigen (vgl. dazu etwa Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Michel, Bauordnungsrecht Thüringen, Kommentar [Loseblatt, Stand: Juli 2013], § 73 Rdn. 17; OVG Saarland, Urteil vom 05.10.1979 - II R 2 u. 3/79 -, BRS 35 Nr. 171). Ein Bauvorbescheid, der sich nur „zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens“ äußert (vgl. § 73 Satz 1 ThürBO), kann dem Bauherrn hier nicht mehr von Nutzen sein, da er gerade keine (einem Beseitigungsverlangen entgegenstehende) umfassende „Legalisierung“ der bereits durchgeführten Baumaßnahme bewirkt. Auch wenn die Beklagte die Ablehnung des Bauvorbescheids nicht auf das fehlende Sachbescheidungsinteresse gestützt hat, hätte das Verwaltungsgericht seine Klage dementsprechend bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abweisen müssen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. den §§ 47 und 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).