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Beschluss

1 EO 683/13

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2014:0704.1EO683.13.0A
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Leitsätze
Der Betreiber einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ist auch unterhalb der Schwelle des § 25 Abs. 2 BImSchG gehalten, durch eine geeignete Standortwahl schädliche Umweltweinwirkungen zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dementsprechend kann er im Einzelfall auch dann verpflichtet sein, den Betrieb einer Anlage vollständig einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 BImSchG nicht vorliegen. Dem korrespondiert die Befugnis der zuständigen Behörde zum Erlass einer entsprechenden Untersagungsverfügung auf der Grundlage des § 24 Satz 1 BImSchG.(Rn.11) (Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Betreiber einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ist auch unterhalb der Schwelle des § 25 Abs. 2 BImSchG gehalten, durch eine geeignete Standortwahl schädliche Umweltweinwirkungen zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dementsprechend kann er im Einzelfall auch dann verpflichtet sein, den Betrieb einer Anlage vollständig einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 BImSchG nicht vorliegen. Dem korrespondiert die Befugnis der zuständigen Behörde zum Erlass einer entsprechenden Untersagungsverfügung auf der Grundlage des § 24 Satz 1 BImSchG.(Rn.11) (Rn.12) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 16. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller bewohnt mit seiner Familie ein Einfamilienhaus in M.... Das Gebäude wird über eine Feuerungsanlage beheizt, in der Holzschnitzel verbrannt werden. Das Brennmaterial stellt der Antragsteller seit 2010 mittels einer Hackschnitzelmaschine des Typs Farmi Forest CH 260 her, deren Schallleistungspegel nach Angaben des Herstellers bei 120 dB (A) liegt. Der Antragsteller stellt die Hackschnitzelanlage zu diesem Zweck - angekoppelt an eine Zugmaschine - auf einer in unmittelbarer Nähe seines Anwesens gelegenen und von ihm als Holzlagerplatz genutzten Grundstücksfläche auf, die an die S... angrenzt; dies geschieht nach seinen Angaben mindestens vier- bis fünfmal im Jahr. Er wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine immissionsschutzrechtliche Verfügung des Antragsgegners, durch die ihm der Betrieb des Häckslers „CH 260“ auf der betreffenden Grundstücksfläche untersagt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung abgelehnt und hierzu u. a. ausgeführt, die Verfügung erweise sich bei der nur summarisch gebotenen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Die Anordnung lasse sich allerdings entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht auf § 25 Abs. 2 BImSchG stützen, da die von dieser Bestimmung geforderte qualifizierte Rechtsgutsbeeinträchtigung hier nicht vorliege. Soweit es wie im vorliegenden Fall um die Abwehr von Lärmbelästigungen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr gehe, lasse sich die Untersagungsverfügung aber auf § 24 Satz 1 BImSchG stützen. Die Anwendung dieser Vorschrift sei dem Gericht nicht verwehrt, weil es grundsätzlich umfassend zu prüfen habe, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trage. Dieser Grundsatz lasse sich zwar nicht uneingeschränkt auf Ermessensentscheidungen übertragen. Die Grenze sei aber erst dann überschritten, wenn eine anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führe. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Maßnahme bleibe auch als Verfügung nach § 24 Satz 1 BImSchG eine (vollständige) Betriebsuntersagung, die durch die dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Erwägungen einschließlich derjenigen zum Ermessen getragen werde. Dabei spiele es keine Rolle, dass das Ermessen bei § 25 Abs. 2 BImSchG intendiert, bei § 24 Satz 1 BImSchG hingegen uneingeschränkt von der Behörde auszuüben sei. Letzteres habe der Antragsgegner nämlich getan. Der Betrieb der Hackschnitzelmaschine begründe einen Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG, wonach nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben seien, dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt würden. Die Vorschrift schließe dabei auch eine vollständige Betriebseinstellung nicht aus. Die von der Hackschnitzelmaschine als nicht genehmigungsbedürftiger Anlage im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes hervorgerufenen Lärmimmissionen stellten schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG dar, weil sie geeignet seien, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Der Antragsgegner habe zu Recht festgestellt, dass die durch die Hackschnitzelmaschine erzeugte Geräuschbelastung für die Nachbarschaft nicht mehr zumutbar sei, weil sie die Grenze, die durch das das nachbarliche Verhältnis prägende Gebot der Rücksichtnahme markiert werde, überschreite. In diesem Zusammenhang könne auf die auf der Grundlage von § 48 BImSchG als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - zurückgegriffen werden. Das Grundstück, auf dem die Hackschnitzelmaschine des Antragstellers zum Einsatz komme, liege nach den auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Antragsgegners in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA-Lärm sei der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 nicht überschreite. Dies sei vorliegend nicht der Fall. In einem allgemeinen Wohngebiet betrage der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden nach Nr. 6.1 Buchst. d) der TA Lärm tags 55 dB (A). Dieser Wert werde deutlich überschritten. Nach der Prognose des Antragsgegners ergebe sich nämlich am Immissionsort S... überschlägig ein Beurteilungspegel von 83 dB (A). Ähnlich hohe Werte herrschten bei den Immissionsorten S... und ... vor, die von der Immissionsquelle in etwa vergleichbarer Entfernung lägen. Substantiierte Einwendungen gegen die Methodik der Schallprognose habe der Antragsteller nicht erhoben. Offen bleiben könne, ob vorliegend die gemäß Nr. 6.3 der TA Lärm geltenden erhöhten Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse nach Nr. 7.2 TA Lärm herangezogen werden könnten. Dies erscheine durchaus fraglich, wenn man in Rechnung stelle, dass Nr. 7.2 nur solche Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage meine, die - quasi über den Normalbetrieb hinaus - in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer zu einem Lärm verursachenden Ereignis führen könnten. Dies scheine bei der hier in Rede stehenden Anlage nicht der Fall zu sein, weil über den Normalbetrieb hinaus keine lärmerhöhenden Geschehensabläufe von gewisser Dauer, also solche, die über kurzzeitige Geräuschspitzen hinausgingen, zu erkennen seien. Wende man die erhöhten Richtwerte dennoch an, ergebe sich gleichwohl keine andere Beurteilung. Denn der maßgebliche Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in einem allgemeinen Wohngebiet betrage nach Nr. 6.3 TA Lärm tags 70 dB (A). Mit den am Immissionsort S... berechneten 83 dB (A) sei der Antragsteller weit davon entfernt, diesen Wert einzuhalten. Der Antragsgegner habe auch das ihm eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Dies gelte angesichts der häufigen Nachbarbeschwerden für das ihm zustehende Entschließungsermessen. Gleiches gelte aber auch für das ihm zustehende Auswahlermessen. Hierbei habe sich der Antragsgegner nicht allein von einer Gesundheitsgefährdung und damit vom Tatbestand des fälschlicherweise herangezogenen § 25 Abs. 2 BImSchG, sondern - unter dem Blickwinkel erheblicher Belästigungen für die Nachbarschaft - auch von anderen Erwägungen leiten lassen. Der Antragsteller sei als Betreiber der Hackschnitzelmaschine der richtige Adressat. Die Untersagung des Betriebes der Maschine sei eine geeignete und in Ermangelung anderer Möglichkeiten erforderliche Maßnahme, um eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu verhindern und die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Die ihm eingeräumte Möglichkeit, die Maschine noch bis zum 01.05.2013 nutzen zu können und der Aufwand, sie an einem anderen Ort zu betreiben, stehe zu diesem Zweck nicht außer Verhältnis. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt hat. 1. Der Antragsteller macht in seiner Beschwerdeschrift zunächst geltend, die Verfügung lasse sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf § 24 Satz 1 BImSchG stützen, da der Betrieb der Hackschnitzelmaschine nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG verbunden sei. Er wolle die Hackschnitzelmaschine lediglich vier- bis fünfmal im Jahr betreiben. Zwar möge es zutreffen, dass dieser Betrieb mit einer marginalen Überschreitung der von der TA Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwerte verbunden sei, doch könnten durch die Art dieser Immissionen nicht die von § 3 Abs. 1 BImSchG geforderte erhebliche Belästigung bzw. Nachteile für die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat eingehend begründet, dass und weshalb der Betrieb der Hackschnitzelanlage mit einer deutlichen Überschreitung des für ein allgemeines Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 55 dB (A) tagsüber verbunden ist und selbst der für seltene Ereignisse geltende Wert von 70 dB (A) mit 83 dB (A) deutlich überschritten wird. Der Antragsgegner weist in seiner Beschwerdeerwiderung zu Recht darauf hin, dass eine Erhöhung um 10 dB (A) als Verdoppelung des Lärms wahrgenommen wird. Dementsprechend kann von einer nur „marginalen“ Überschreitung der einschlägigen Immissionsrichtwerte keine Rede sein. Vielmehr liegt auf der Hand, dass diese Werte hier erheblich überschritten werden und der Betrieb der Anlage (zumindest) mit erheblichen und nicht hinnehmbaren Belästigungen der Nachbarschaft verbunden ist. 2. Sodann vertritt der Antragsteller die Auffassung, sein Verhalten verletze gerade nicht § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG, da die von der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ausgehenden unvermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen - sofern man sie annehme - durch den Betrieb auf ein Mindestmaß beschränkt seien. Er benutze seinen Häcksler lediglich an höchstens fünf Tagen im Jahr und betreibe die Anlage jeweils zwei bis höchstens drei Stunden. Auf das Jahr gerechnet finde eine marginale Überschreitung der Grenzwerte in einem Zeitraum von höchstens 15 Stunden statt. Daran anknüpfend meint der Antragsteller, die ausgesprochene vollständige Betriebsuntersagung stelle keine erforderliche Maßnahme im Sinne des § 24 Satz 1 BImSchG dar. Erforderlich könne bei einem unterstellten Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG einzig und allein eine Maßnahme sein, die den Betrieb auf das Mindestmaß an schädlichen Umwelteinwirkungen begrenze. Zwar verweise das Verwaltungsgericht zutreffend darauf, dass auch im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG eine vollständige Betriebseinstellung möglich sei; es verkenne aber, dass dies lediglich für die Tatbestandsvariante „Art“, nicht aber für Ausmaß und Dauer gelten könne. Die Entscheidung setze sich überhaupt nicht damit auseinander, ob das Ziel des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG nicht auch durch eine zeitliche Beschränkung der Betriebserlaubnis erreicht werden könnte. Auch dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Den Ausführungen des Antragstellers liegt offenbar die Auffassung zugrunde, er könne den Häcksler an dem von ihm gewählten Standort in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet betreiben, sofern er nur die mit dessen Betrieb zwangsläufig verbundenen erheblichen Lärmauswirkungen durch eine zeitliche Beschränkung auf das zur Herstellung der von ihm benötigten Menge an Holzschnitzeln erforderliche Mindestmaß beschränke. Diese Auffassung trifft nicht zu. Das Gebot, schädliche Umwelteinwirkungen nach Möglichkeit zu vermeiden oder unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG), bezieht sich nicht nur auf eine konkrete Anlage an einem vom jeweiligen Betreiber der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage gewählten Standort. Die genannten Betreiberpflichten schränken vielmehr auch die Wahl des Standorts der Anlage - etwa durch Einhaltung von Mindestabständen zu schutzbedürftigen Nutzungen - ein, wenn sich nur so sicherstellen lässt, dass der Betrieb der Anlage für Dritte nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen verbunden ist. Soweit in der früheren Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden ist, Beschränkungen der Wahl des Standorts einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage seien nur unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 BImSchG möglich (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28.07.1977 - IV TG 42/77 -, ESVGH 27, 225, insb. Leitsatz 3 und S. 230 - in juris nur Leitsätze), folgt der Senat dem nicht. Es ist auch unterhalb der Schwelle des § 25 Abs. 2 BImSchG Sache des Betreibers, durch eine geeignete Standortwahl schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren (wie hier etwa Jarass, BImSchG, Kommentar, 8. Aufl. 2010, § 22 Rdn. 68 a. E.; in diesem Sinne auch Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band III [Loseblatt, Stand: 01.08.2013], § 22 BImSchG Rdn. 25, der auf die Einhaltung von Abständen zu schutzbedürftigen Nutzungen hinweist; vgl. für baugenehmigungspflichtige Vorhaben auch OVG NRW, Beschluss vom 26.02.2003 - 7 B 2434/02 -, juris, insb. Leitsatz 2 und Rdn. 12). Die gegenteilige Auffassung hätte die nicht hinnehmbare Folge, dass nicht genehmigungsbedürftige Anlagen trotz von ihnen ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen auf schutzbedürftige Nutzungen an jedem vom Betreiber gewählten Standort betrieben werden könnten, sofern nur die Eingriffsschwelle nach § 25 Abs. 2 BImSchG nicht erreicht wird. Dementsprechend kann - worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat - der Betreiber im Einzelfall auch dann verpflichtet sein, den Betrieb einer Anlage vollständig einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 BImSchG nicht vorliegen (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 22 BImSchG Rdn. 26). Dem korrespondiert die Befugnis der zuständigen Behörde zum Erlass einer entsprechenden Untersagungsverfügung auf der Grundlage des § 24 Satz 1 BImSchG. Die speziellere Vorschrift des § 25 Abs. 2 BImSchG, nach der die Behörde unter den dort genannten (engen) Voraussetzungen u. a. den Betrieb einer Anlage ganz oder teilweise untersagen soll, schließt eine (Teil-)Betriebsuntersagung auf der Grundlage des § 24 Satz 1 BImSchG nicht aus (so schon BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 6.92 -, BVerwGE 91, 92 = NJW 1993, 342 = DVBl. 1993, 159 = juris, insb. Leitsatz 3 und Rdn. 9). Soweit demgegenüber in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, die Untersagung des (gesamten) Anlagenbetriebs könne nicht auf § 24 Satz 1 BImSchG gestützt werden (so Jarass, a. a. O., § 24 Rdn. 11; Hansmann in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 24 Rdn. 33 unter Hinweis u. a. auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21.09.1993 - 10 S 1735/91 -, BImSchG-Rspr. § 24 Nr. 31 = juris Rdn. 64 - zur Untersagung des Betriebs eines Kamins), vermag der Senat ihr jedenfalls nicht für den Fall zu folgen, dass der Betrieb einer (mobilen) Anlage an einem konkreten Standort - wie hier - für nahegelegene schutzbedürftige Nutzungen mit schädlichen Umwelteinwirkungen verbunden ist, die sich (nur) durch die Wahl eines anderen Standorts vermeiden oder auf ein noch erträgliches Mindestmaß reduzieren lassen. In diesem Fall dient die Untersagung des Anlagenbetriebs gerade der Durchsetzung der in § 22 BImSchG geregelten Betreiberpflichten, zu denen - wie dargelegt - auch die Pflicht gehören kann, den Betrieb einer Anlage am gewählten Standort einzustellen (für die Betriebsuntersagung als zulässige Maßnahme nach § 24 BImSchG etwa auch Koch in ders./Pache/Scheuing [Hrsg.], GK-BImSchG [Loseblatt, Stand: Sept. 2011], § 24 BImSchG Rdn. 27). Das Ziel, die Nachbarschaft vor den von dem auf dem Grundstück an der S... ... betriebenen Häcksler ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen, lässt sich hier schon deshalb nicht durch die vom Antragsteller angesprochene Beschränkung der Betriebszeiten erreichen, weil der Lärm - wie bereits dargelegt - selbst die für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm deutlich überschreitet. 3. Ferner hält der Antragsteller dem Verwaltungsgericht entgegen, es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner trotz Verkennung der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Hierfür fänden sich im Bescheid keine Anhaltspunkte. Vielmehr sei der Antragsgegner aufgrund des intendierten Ermessens in § 25 Abs. 2 BImSchG und des von ihm fälschlicherweise angenommenen Normalfalls davon ausgegangen, den Betrieb des Häckslers untersagen zu müssen. Der Bescheid werde auch den Anforderungen an die Begründung von Ermessensentscheidungen nicht gerecht, weil er sich nicht damit auseinandersetze, ob sich das Ziel des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG auch durch eine zeitliche Beschränkung des Betriebs erreichen lasse. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner trotz Heranziehung einer unzutreffenden Ermächtigungsgrundlage sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (vgl. Beschlussausfertigung, S. 8, 2. Absatz), mit denen sich der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift inhaltlich nicht näher befasst, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner in seinem Bescheid trotz Heranziehung der Soll-Vorschrift des § 25 Abs. 2 BImSchG ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass er gegen den Betrieb der Anlage vorgehen kann (und nicht etwa soll oder gar muss). Er hat sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich der von ihm angestrebte Schutz der Nachbarschaft auf andere Weise - etwa durch emissionsmindernde Maßnahmen - erreichen lässt, ist aber zu dem - zutreffenden - Ergebnis gelangt, dass dies am konkreten Standort gerade nicht möglich ist. Es ist nicht ersichtlich, dass es insoweit weitergehender Ermessenserwägungen bedurft hätte. 4. Schließlich ist die angeordnete Untersagung des Betriebs des Häckslers am Standort S... entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht unverhältnismäßig. Ihm wird durch die angeordnete Maßnahme keineswegs untersagt, sich das von ihm benötigte Heizmaterial kostengünstig selbst herzustellen. Vielmehr wird von ihm lediglich verlangt, den dafür benötigten Häcksler an einem Standort (denkbar wäre etwa ein Standort im Außenbereich) zu betreiben, an dem dies nicht für Dritte mit unzumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen verbunden ist. Eine entsprechende Standortverlagerung hatte der Antragsteller im Übrigen bereits selbst anlässlich eines Ortstermins am 13.04.2012 in Aussicht gestellt (vgl. dazu die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung, S. 2 Mitte, sowie das Protokoll über den Ortstermin, Behördenakte Blatt 21), ohne dieser Ankündigung Taten folgen zu lassen. 5. Abschließend sei - ohne dass es noch darauf ankommt - darauf hingewiesen, dass die streitgegenständliche Verfügung sich möglicherweise auch auf § 77 Satz 2 ThürBO a. F. (§ 79 Abs. 1 Satz 2 ThürBO vom 13.03.2014 - GVBl. S. 49) stützen lassen könnte. Danach kann die zuständige Behörde (dies wäre hier ebenfalls der Antragsgegner als untere Bauaufsichtsbehörde) dann, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagen. Zwar handelt es sich bei dem Häcksler wohl weder um eine bauliche noch eine sonstige Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 ThürBO, so dass er - isoliert betrachtet - auch nicht Gegenstand einer bauaufsichtlichen Anordnung sein kann. Das Grundstück, auf dem die streitgegenständlichen lärmintensiven Arbeiten mit dem Häcksler durchgeführt werden, wird vom Antragsteller aber als Lagerplatz für die zur Verarbeitung vorgesehenen Holzstämme genutzt. Der Holzlagerplatz stellt nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ThürBO eine bauliche Anlage dar, auf die die Thüringer Bauordnung nach ihrem § 1 Abs. 1 anzuwenden ist. Wird der Holzlagerplatz durch die „Verarbeitung“ der gelagerten Holzstämme in einer Art und Weise genutzt, die sich gegenüber der umgebenden Wohnbebauung als rücksichtslos darstellt, muss es der zuständigen Bauaufsichtsbehörde möglich sein, die entsprechende Nutzung zu untersagen. Die vom Antragsteller geforderte Einstellung des Häckslerbetriebs könnte sich dementsprechend als zulässige Einschränkung der Nutzung des Lagerplatzes darstellen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).