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Urteil

1 KO 712/12

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die bloße Aufgabe der Gewinnungstätigkeit in einer Lagerstätte ohne die planmäßige Durchführung der nach dem Recht der ehemaligen DDR erforderlichen Abschlussarbeiten, genügte nicht für die Annahme einer endgültigen Stilllegung eines Bergbaubetriebes.(Rn.45)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25. April 2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die bloße Aufgabe der Gewinnungstätigkeit in einer Lagerstätte ohne die planmäßige Durchführung der nach dem Recht der ehemaligen DDR erforderlichen Abschlussarbeiten, genügte nicht für die Annahme einer endgültigen Stilllegung eines Bergbaubetriebes.(Rn.45) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25. April 2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (vgl. § 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Thüringer Landesbergamts in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2003 zu Recht aufgehoben; er ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). 1. Das seinerzeit zuständige Thüringer Landesbergamt (vgl. § 9 Thüringer Altbergbau- und unterirdische Hohlräumegesetz - ThürABbUHG - vom 23. Mai 2001 vom 17. Dezember 2002) hat seine Verfügung zu Recht auf §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 2 ThürABbUHG i. V. m. § 11 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) gestützt, denn § 71 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) - BbergG - der der zuständigen Bergaufsichtsbehörde neben den durch das Betriebsplanverfahren geregelten rechtlichen Eingriffsmöglichkeiten die auf den Einzelfall bezogene Befugnis zur Durchführung der Bergaufsicht an die Hand gibt, ist hier nicht einschlägig; der Schacht G... unterliegt nicht (mehr) der Bergüberwachung. Nach Anlage I, Kapitel V, Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages gelten die Vorschriften des Bundesberggesetzes auch im Beitrittsgebiet, teilweise mit im Einzelnen bezeichneten Maßgaben. Nach dem gemäß Buchstabe h) dieser Regelung ohne Maßgabe geltenden § 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG ist das Bundesberggesetz jedoch auf Betriebe nicht anzuwenden, die bei seinem Inkrafttreten bereits endgültig eingestellt waren und damit nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen. Im Sinne von § 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG beginnt die endgültige Einstellung eines Bergbaubetriebes, sobald die Errichtungs- und/oder Führungsphase mit der Absicht beendet wird, sie nicht wieder aufzunehmen und endet regelmäßig nach der Durchführung des Abschlussbetriebsplans (vgl. VGH Ba.-Wü., Urt. v. 25. Oktober 2012 - 1 S 1401/11 -, ZfB 2013, 47 [52] = juris, dort Rn. 34 ; BayVGH, Urt. v. 24. August 2010 - 8 BV 06.1795 -, ZfB 2011, 114 [116] = juris, dort Rn. 18). Ein Abschlussbetriebsplan wurde für den Schacht G... zu keiner Zeit erstellt. Ob ohne einen förmlichen Abschlussbetriebsplan „nach der Natur des Bergbaus“ von einer Einstellung des Bergbaubetriebes erst dann ausgegangen werden kann, wenn die Lagerstätte endgültig erschöpft ist (dazu RG, Urt. v. 5. Juli 1905 - Rep. V. 12/05 - RGZ 61, 188 ), oder ob es für die Annahme einer endgültigen Einstellung ausreicht, dass die B.... GmbH unter dem 8. Juli 1927 dem Thüringischen Ministerium die endgültige Stilllegung angezeigt und nach einer entsprechenden Genehmigung durch das Ministerium den Schacht mit einer Betonplatte abgedeckt hat, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls wurde die bergbauliche Nutzung des Schachts G..., der unter der Erdoberfläche liegenden Lagerstätte und der Grundfläche der bergbaulichen Anlage endgültig nach den in der ehemaligen DDR geltenden Vorschriften beendet (zur Anwendung der bergrechtlichen Vorschriften der DDR vgl. VG Cottbus, Urt. v. 3. November 2011 - 3 K 356/09 -, ZfB 2012, 62 = juris, dort Rn. 16 f.). Einen Abschlussbetriebsplan kannte das Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GVBl. I Nr. 5 S. 29) - fortan BergG-DDR - nicht. Die bloße Aufgabe der Gewinnungstätigkeit ohne planmäßige Durchführung der nach dem Recht der DDR erforderlichen Abschlussarbeiten (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10. Mai 2001 - 1 L 110/01 -, ZfB 2001, 220 = juris, dort Rn. 4) genügte für eine Stilllegung aber nicht. Nach § 13 Abs. 1 BergG-DDR waren u. a. die in Ausübung des Untersuchungs- und Gewinnungsrechts genutzten Bodenflächen nach Beendigung der bergbaulichen Nutzung unverzüglich und qualitätsgerecht wieder nutzbar zu machen. Nach § 12 Abs. 1 BergG-DDR konnten Bodenflächen, Gebäude und Anlagen für Folgeinvestitionen genutzt werden. Dafür waren bei der Nutzungsänderung zwischen den Beteiligten, also dem bisherigen und dem künftigen Nutzer, u. a. das Übertragen der Nutzung, das Einhalten von Nutzungsbedingungen und die Übertragung von Eigentumsrechten bzw. der Rechtsträgerwechsel an Bodenflächen, Gebäuden und Anlagen grundsätzlich vertraglich festzulegen. Nach diesen Maßgaben war der Bergbaubetrieb auf der Schachtanlage G... bei Inkrafttreten des Bundesberggesetzes auf dem Gebiet der ehemaligen DDR endgültig eingestellt. Der Staat, dem in der DDR das Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrecht (Bergrechte) allein zustand (vgl. dazu Art. 12 Abs. 2 Satz 3 Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. April 1968 - fortan: Verf-DDR 1968 - / § 5 Abs. 2 BergG-DDR), hat den Gewinnungsbetrieb im Schacht G... nie wieder aufgenommen und ging von einem stillgelegten Kalischacht aus. Nachdem zunächst der VEB Kaliwerk „G...“ Rechtsträger des Schachtgrundstücks _a geworden war (BA, Bd. 6, S. 121: „aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums des Ministerrats der DDR Berlin, wonach die Übernahme der stillgelegten Kali- und Steinsalzschächte durch die HV Kali und Nichterzbergbau Berlin, zwecks Überführung in die Rechtsträgerschaft geeigneter Betriebe der Kaliindustrie angeordnet ist“) wurde es an den VEB I... übertragen. Zuvor hatte die Vereinigung Volkseigener Betriebe Kali eine weitere Nutzung des Feldes G... nicht für erforderlich und für „nicht zu verantworten“ gehalten und sich deshalb mit einer weiteren Nutzung des Geländes durch den VEB I... und einer Verfüllung der Schachtröhre einverstanden erklärt (Schreiben vom 9. Februar 1963; BA, S. 113). Obwohl eine vorgesehene und auch begonnene Verfüllung der Schachtröhre mit Erdaushub bzw. Schutt scheiterte, wurde die abgedeckte Schachtröhre schließlich mit einer Garage überbaut und damit die bergbauliche Nutzung der unter der Erdoberfläche liegenden Lagerstätte unmöglich gemacht. Indem die übrigen ehemaligen Bergwerksflächen fortan als Produktionsstandort eines Elektromotorenwerks genutzt wurden, wurde spätestens zu diesem Zeitpunkt der Bergbaubetrieb endgültig eingestellt. Nach Inkrafttreten des BergG-DDR und der dazu aufgrund des § 33 BergG-DDR erlassenen Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl. II Nr. 40 S. 257; Ber. Nr. 50 S. 336) - fortan 1. DVO zum BergG-DDR - unterlag die Schachtröhre als stillgelegter Grubenbau der Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen - VerwahrungsAO - vom 19. Oktober 1971 (GBl. II Nr. 73 S. 621), die auch auf Grubenbaue Anwendung fand, die vor Inkrafttreten der VerwahrungsAO am 10. November 1971 stillgelegt waren (vgl. Bergrecht, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, hrsg. von der Obersten Bergbehörde beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977, S. 150, Anm. zu § 1 VerwahrungsAO). In Ausführung dieser Bestimmungen trafen der VEB Kombinat Kali S... und der Rat des Bezirkes Halle in einem Wirtschaftsvertrag vom 27. Juni 1973 schließlich eine Vereinbarung über die Verwahrung u.a. des abgeworfenen Grubenbaus G... (vgl. dazu Bergrecht, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, s. o., S. 162, Anm. zu § 17 VerwahrungsAO). War der Betrieb des Schachtes G... demnach vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet nach den geltenden bergrechtlichen Bestimmungen endgültig eingestellt, kommt es nicht darauf an, dass das zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft getretene Bundesberggesetz andere, möglicherweise weitergehende Anforderungen an die endgültige Betriebseinstellung stellte. Ein in der ehemaligen DDR als eingestellt eingestufter Betrieb lebt durch die bloße Änderung von Rechtsvorschriften nicht wieder auf. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung in § 169 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Den Pflichten, die das BBergG mit der Einstellung eines Betriebes verbindet, kann sinnvollerweise nur nachgekommen werden, solange der Betrieb noch nicht endgültig eingestellt wurde, weil sich das Unternehmen nur so wirtschaftlich während des laufenden Betriebes z. B. auf die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen oder die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche einrichten kann (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 8/1315, S. 169). 2. Unterliegt die stillgelegte Schachtanlage G... demnach nicht der Bergaufsicht nach dem Bundesberggesetz (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürABbUHG), kann die zuständige Behörde nach § 3 Abs. 2 ThürABbUHG diejenigen Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um eine von dem Objekt des Altbergbaus im einzelnen Falle ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Es kann hier offenbleiben, ob der Beklagte aus seinen Ermittlungen folgern durfte, dass von der Schachtröhre G... eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und ob die im Einzelnen angeordneten Maßnahmen notwendig sind, um diese Gefahr abzuwehren (vgl. dazu § 3 Abs. 2 ThürABbUHG). Jedenfalls kann der Beklagte die Klägerin nicht als Verantwortliche nach §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 2 ThürABbUHG i. V. m. § 11 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) zur Gefahrenbeseitigung in Anspruch nehmen. Eine hier allein in Betracht kommende Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin nach § 8 Abs. 2 Satz 2 ThürABbUHG i. V. m. § 11 Abs. 1 oder 2 OBG scheitert daran, dass die Klägerin zu keiner Zeit Eigentümerin oder Inhaberin der tatsächlichen Gewalt des Schachts G... war. a. Die Klägerin war weder Eigentümerin des ehemaligen Bergwerksgeländes des Schachts G... noch war oder ist sie Eigentümerin des heutigen Flurstücks …a, unter dessen Erdoberfläche sich die Schachtröhre befindet. Grundstückseigentümerin ist derzeit die N... Immobilien- und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH B.... Die Klägerin ist auch nicht als Bergwerkseigentümerin für den Zustand der Schachtanlage verantwortlich. Sie war zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin des Grubenbaus, weil sie nie (Bergwerks-)eigentümerin des Bergwerksfeldes unter dem Schacht war. Ursprünglich waren die Gewerkschaft G... bzw. als deren Rechtsnachfolger die B...-Kaliwerke AG Eigentümerin des Kalibergwerks G... und der Förderschacht dessen wesentlicher Bestandteil (dazu schon RG, Urt. v. 5. Juli 1905 - a. a. O., S. 192). Bergwerkseigentum ist als grundstücksgleiches Recht ausgestaltet, auf das im Wesentlichen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Grundstücke Anwendung finden (so heute § 9 Abs. 1 BBergG). Das Bergwerkseigentum kann daher auch wesentliche Bestandteile haben, die nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können, sondern sein rechtliches Schicksal teilen. Wesentliche Bestandteile in diesem Sinne sind insbesondere Schächte, die zur Ausnutzung des verliehenen Gewinnungsrechts errichtet werden und mit der Bergwerksanlage in einer festen Verbindung stehen (RG, Urt. v. 5. Juli 1905, a. a. O. S. 194; OVG Lüneburg, Urt. v. 19. Oktober 2011 - 7 LB 57/11 - ZfB 2012, 142 - 150 = NdsVBl. 2012, 117 - 120 = juris, dort Rn. 32 m. w. N., Boldt/Weller, BBergG, Kommentar 1984, § 9 Rn. 10). Zuletzt wurde am 28. September 1929 die B...-Kaliwerke AG als Rechtsnachfolgerin der Gewerkschaft G... in G... als Eigentümerin des Bergwerksfeldes in das Berggrundbuch von Frankenhausen Band I Blatt Nr. 1 eingetragen. Für die Zeit danach sind keine neuen Nachweise in Berggrundbüchern dokumentiert. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages bestand kein Bergwerkseigentum an dem Kalibergwerk einschließlich Schachtröhre und sonstigem Zubehör mehr. Im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands wurden im Jahre 1947 Gesetze zur Überführung der wichtigsten Bodenschätze in Volkseigentum erlassen, darunter für Thüringen das Gesetz zur Überführung der Bodenschätze und Bergbaubetriebe in die Hände des Volkes vom 30. Mai 1947 (Regierungsblatt für das Land Thüringen, Teil I, S. 53) und (der Kreis Artern gehörte seinerzeit zur Provinz Sachsen-Anhalt) das Gesetz der Provinz Sachsen-Anhalt über die Enteignung der Bodenschätze vom 30. Mai 1947 (Gesetzblatt der Provinz Sachsen-Anhalt, Teil I, S. 87). Im Zuge der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik wurde in deren Verfassung vom 7. Oktober 1949 (GBl. S. 4) in Art. 25 bestimmt, dass alle Bodenschätze in Volkseigentum zu überführen waren. Nach Art. 12 Abs. 1 Verf-DDR 1968 waren die Bodenschätze Volkseigentum, Satz 1; Privateigentum daran war unzulässig, Satz 2 (vgl. dazu: BVerfG, Kammerbeschl. v. 24. September 1997- 1 BvR 647/91 u. a. -, ThürVBl. 1998, 35-37 = juris). Zwar wurde in der Verfassung auf eine nähere Umschreibung des Begriffs der Bodenschätze verzichtet, jedoch bestimmte § 3 des BergG-DDR, dass mineralische Rohstoffe, deren Nutzung volkswirtschaftliche Bedeutung hatte, Bodenschätze und - unabhängig vom Grundeigentum - Volkseigentum waren. Der Bergwerksbetrieb G... einschließlich des Betriebsgrundstücks, der unterirdischen Lagerstätte, der bergbaulichen Anlage und des Gewinnungsrechts wurde in Ausführung eines Befehls der Landeskommission zur Durchführung der Befehle 124/126 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung und Oberbefehlshabers der Gruppe der sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland in Ausführung der in der sowjetischen Besatzungszone erlassenen Gesetze über die Enteignungen im Bergbaubereich aufgrund eines Ministerratsbeschlusses vom 29. Juni 1953 rückwirkend zum 1. Januar 1953 enteignet und auch das Eigentum an den Bodenschätzen endgültig in Volkseigentum überführt. Das ist im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht geschehen, stellt demzufolge eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage III Einigungsvertrag dar und kann daher gemäß Art. 143 Abs. 3 GG nicht rückgängig gemacht werden. Zwischen dem Eigentum an Grund und Boden und dem Eigentum am Bergwerksfeld einschließlich seines Zubehörs wurde künftig nicht mehr unterschieden. Nach Art. 12 Verf-DDR 1968 waren die Bodenschätze und Bergwerke und damit auch die Schachtröhre des Bergwerks G... Volkseigentum und das Gewinnungsrecht stand allein dem Staat zu (vgl. § 5 Abs. 1 BergG-DDR). Dementsprechend bestimmte § 19 der 1. DVO zum BergG-DDR, dass mit dem Zeitpunkt des Entzugs des Eigentumsrechts Volkseigentum an den übertragenen Bodenflächen, Gebäuden und Anlagen entsteht; gleichzeitig erloschen die dinglichen Rechte. Das Bergwerkseigentum an der Lagerstätte G..., dessen Bestandteil die hier streitgegenständliche Schachtröhre ursprünglich war, ist zu keiner Zeit, weder zugunsten der Klägerin noch eines Dritten wieder entstanden. Zwar war es nach den bergrechtlichen Vorschriften der DDR grundsätzlich möglich, das Gewinnungsrecht für Rohstoffe unabhängig vom Grundeigentum zu übertragen (vgl. § 5 Abs. 3 BergG-GG i. V. m. mit § 5 der 1. DVO zum BergG-DDR). Schon mangels eines staatlichen Gewinnungsinteresses fehlt es hier aber an einem derartigen Übertragungsakt, so dass der Frage, welche Rechte und Pflichten ein Inhaber aus einem solchen Gewinnungsrecht hätte ableiten können und ob es inhaltlich dem Bergwerkseigentum entsprach, nicht nachgegangen zu werden braucht. Auch aufgrund der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I S. 1071) ist weder zugunsten der Klägerin oder eines Rechtsvorgängers Bergwerkseigentum an dem Bergwerksfeld wieder oder neu begründet worden. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum konnte der Treuhandanstalt für ein bestimmtes Feld und für bestimmte unter § 3 BergG-DDR fallende Bodenschätze Bergwerkseigentum verliehen werden, sofern u. a. die Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum beantragt wurde, nach Lage und Beschaffenheit gewinnbar oder nutzbar waren bzw. in Zukunft mit einer wirtschaftlichen Gewinnung oder Nutzung im gesamten beantragten Feld zu rechnen war (§ 2 Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum). Es braucht hier nicht entschieden werden, ob nach diesen Vorgaben eine Verleihung von Bergwerkseigentum angesichts der seinerzeit unstreitig schon ersoffenen und teilweise verfüllten Schachtröhre überhaupt zulässig gewesen wäre, jedenfalls hat die allein antragsberechtigte Treuhandanstalt keinen Antrag auf Verleihung einer Bergbauberechtigung für das Bergwerksfeld gestellt. b. Der Beklagte kann die Klägerin auch nicht als Rechtsnachfolgerin des für die Verwahrung der Schachtanlage ursprünglich Zuständigen zur Gefahrenbeseitigung in Anspruch nehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der zuletzt als Bergwerkseigentümerin eingetragenen B...-Kaliwerke AG für den Zustand der Schachtanlage verantwortlich ist, denn das ursprüngliche Bergwerkseigentum ist enteignet worden. Die Klägerin ist auch nicht als Rechtsnachfolgerin des ehemaligen Rechtsträgers VEB I... verantwortlich für die Verwahrung des Schachts G.... Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der VEB I... durch die Vereinbarung mit dem VEB Kaliwerk "G..." mit dem Grundstück auch die Schachtröhre in seine Rechtsträgerschaft übernommen hatte und damit ursprünglich für die Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen an der stillgelegten Schachtanlage verantwortlich war, ist die Klägerin jedenfalls nicht Rechtsnachfolgerin des VEB I... geworden. Rechtsnachfolgerin des VEB I... war die I... GmbH. Der ehemals volkseigene Betrieb wurde nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 in die I... G... GmbH umgewandelt und die neu entstandene GmbH wurde kraft Gesetzes nach §§ 11 Abs. 2 und 23 Treuhandgesetz Eigentümerin der Liegenschaften des vormaligen volkseigenen Betriebs. Die Treuhandanstalt hat, dem Antrag der I... GmbH folgend, mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 3. November 1993 festgestellt, dass u. a. das Betriebsgrundstück a in das Eigentum der I... GmbH übergegangen ist, die damit die Rechtsnachfolge des ehemaligen volkseigenen Betriebs an dem Schachtgrundstück angetreten hat. Eine Zuständigkeit der Klägerin zur Gefahrenbeseitigung lässt sich schließlich auch nicht daraus ableiten, dass die VerwahrungsAO bestimmte, dass der Rat des Bezirks die Maßnahmen zur Verwahrung der Grubenbaue alten Bergbaus zu planen (§ 18 Abs. 1 VerwahrungsAO) und durchzuführen (§ 16 Abs. 2 und 3 VerwahrungsAO) hatte und die dabei entstehenden Kosten zu Lasten des zentralen Haushalts gehen sollten (§ 18 Abs. 2 Satz 1 VerwahrungsAO). Selbst wenn daraus und aus dem zur Erfüllung dieser Verpflichtung geschlossenen Wirtschaftsvertrag zwischen dem Rat des Bezirks Halle und dem VEB Kombinat Kali S.... vom 27. Juni 1973 gefolgert werden könnte, dass die Verantwortung für die Verwahrung der stillgelegten Schachtanlage von dem damaligen Rechtsträger des Grundstücks auf den Rat des Bezirkes übergegangen ist, ließe sich daraus keine Verantwortlichkeit der Klägerin ableiten, denn sie ist ohne Zweifel nicht Rechtsnachfolgerin des Rates des Bezirkes Halle geworden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Die Beteiligten streiten um Verkehrssicherungspflichten für den ehemaligen Kalischacht G... in der Gemeinde G.... Ursprünglich hatte die Gewerkschaft G... aufgrund einer Bergbauberechtigung den seinerzeit 630 m tiefen Schacht mit einem Durchmesser von 5,25 m auf dem heutigen Grundstück Gemarkung Göllingen, Flur 5, Flurstück a als wasserdichten Ausbau mit einer Tübbingsäule abgeteuft, um eine Kalilagerstätte zu erschließen. Sie war im Berggrundbuch von F... Band I, Blatt 1, als Eigentümerin des Bergwerks eingetragen. Gleichzeitig wurde neben dem Schacht eine Fabrik zur Aufbereitung der Kalisalze errichtet. Die Gewinnung von Kalisalzen wurde Ende des Jahres 1925 eingestellt. Mit Schreiben an das „Thüringische Ministerium, Weimar“ vom 8. Juli 1927 (Gerichtsakte - fortan: GA -, Bl. 461) teilte die Hauptverwaltung des B... GmbH mit Sitz in M... mit, dass das Werk G... endgültig stillgelegt worden sei und die Verwaltungsangelegenheiten nun von der Hauptverwaltung erledigt würden. Das Thüringische Bergamt Weimar genehmigte am 25. Mai 1928 die Abdeckung des Schachts mit einer Betonplatte, weil mit einer Wiederaufnahme der Produktion nicht in absehbarer Zeit zu rechnen sei. Die technische Zeichnung zum Schachtdeckel, die der B... als Nachtrag zum Betriebsplan vorgelegt hatte, trägt den Genehmigungsvermerk des Thüringischen Bergamts Weimar vom 25. Mai 1928. Die B.... firmierten seit dem 12. Dezember 1928 als Aktiengesellschaft. In einem Schreiben vom 17. Oktober 1929 (GA, Bl. 462) teilte die B.... AG dem "Thüringischen Bergamt Weimar" mit, dass die Gewerkschaft G... auf Grund eines Beschlusses vom 12. Dezember 1928 in Liquidation getreten war und der Grubenvorstand als Liquidator ermächtigt wurde, das gesamte Vermögen der Gewerkschaft gegen Gewährung von Aktien auf die Burbach-Kaliwerke AG zu übertragen. Der Eigentümerwechsel wurde am 28. September 1929 in das Berggrundbuch eingetragen (Mitteilung des Thüringischen Amtsgerichts Bad Frankenhausen vom 30. September 1929, GA, Bl. 457). Die Kaliprüfstelle Berlin stellte unter dem 28. November 1934 (GA, Bl. 466 f.) fest, dass die Gewinnung von Kalisalzen im Kaliwerk G... nach der Stilllegung nicht wieder aufgenommen worden war. Nach einem Befahrungsbericht der Gewerkschaft B... vom 27. November 1938 stand die Schachtröhre bis 20 m unter der Ackersohle unter Wasser. Noch während des Zweiten Weltkriegs pachtete ein Elektromotorenbetrieb die vorhandenen Gebäude der ehemaligen Kalifabrik. Nach Kriegsende befahl die Landeskommission zur Durchführung der Befehle 124/126 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung und Oberbefehlshabers der Gruppe der sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland, das Werk G... sofort zu enteignen. Aufgrund einer Regierungsanordnung sollten sämtliche stillgelegten Schachtanlagen (400 qm um die Schachtröhre herum) in die Rechtsträgerschaft der volkseigenen Kaliwerke übergehen. Rechtsträger des Schachts G... war zunächst der inzwischen verstaatlichte Elektromotorenbetrieb, der VEB Elektromotorenwerk G.... Eine Kommission des VEB Zentrales Projektierungs- und Konstruktionsbüro für die Kaliindustrie und den Nichterzbergbau Erfurt - fortan ZPKB - stellte in einem Bericht vom 15. Dezember 1953 fest, dass die Schachtröhre aus dem Flurstück b herausgemessen werden müsse. Nach einer Neuvermessung (GA, Bl. 486 f.) wechselte die Schachtanlage (nun Flurstück a) aufgrund eines Ministerratsbeschlusses vom 29. Juni 1953 mit Wirkung vom 1. Januar 1953 (vgl. Schreiben des ZPKB vom 11. Dezember 1953, GA, Bl. 451) in die Rechtsträgerschaft des VEB Kaliwerk "G...", Sondershausen (Verwaltungsvorgang - fortan VA -, Bd. 6, Bl. 121) und bildete eine Enklave innerhalb des Geländes des VEB Elektromotorenwerks. Der VEB Elektromotorenwerk ließ im Jahre 1956 Ausbesserungsarbeiten an der Schachtabdeckung vornehmen. Zu dieser Zeit stand die abgedeckte Schachtröhre unter Wasser. Im Jahre 1963 wurde das Flurstück …a im Grundbuch von der Bestandsnummer 78 auf die Bestandsnummer 364 umgetragen. Neuer Rechtsträger wurde der VEB I... G... - fortan VEB I... -, der im Jahr 1962 auch Rechtsträger der umliegenden Flächen geworden war. Der VEB Kaliwerk "G...“ und der VEB I... vereinbarten anlässlich des Rechtsträgerwechsels am 12. März 1963, dass der bisherige Rechtsträger keine Haftung übernimmt „für alle Gefahren und sonstigen Ereignisse sowie auch für alle Kosten, die aus dem Vorhandensein der Schachtröhre und dem ehemaligen Betrieb eines Kalischachtes schon verdeckt vorhanden sind oder für die Zukunft noch entstehen“. Es sei ausschließlich Angelegenheit des neuen Rechtsträgers, dafür einzustehen (VA, Bd. 6, Bl. 107 f.). Der VEB I... plante, die Schachtscheibe für betriebliche Zwecke zu überbauen. Es war beabsichtigt, die Schachtröhre zu verfüllen um Versetzungserscheinungen vorzubeugen (vgl. Besprechungsvermerk vom 15. Januar 1963, VA, Bd. 6, Bl. 118). Unter dem 11. März 1963 genehmigte die Bergbehörde Erfurt dem VEB I... die Verfüllung (VA, Bd. 6, Bl. 110); die Beendigung der Verfüllung sei der Bergbehörde Erfurt zur Genehmigung der Überbauung anzuzeigen. Die Verfüllung des Schachts konnte wegen technischer Schwierigkeiten nicht abgeschlossen werden. Der Schacht wurde mit einem Betondeckel verschlossen (vgl. wegen der Einzelheiten: Erweiterte historische Recherche Schacht G..., VA, Bd. 9, Bl. 56 Rückseite und Schriftwechsel VA, Bd. 6, Bl. 96 f.). Der VEB I... nutzte das Gelände als Produktionsstandort und errichtete dort neue Gebäude, unter anderem auch über der abgedeckten Schachtanlage. Die Bergbehörde Halle wies den VEB I... in einem Schreiben vom 6. Oktober 1969 (VA, Bd. 1, Bl. 12) darauf hin, dass es sich bei dem ehemaligen Kaliwerk „G...“ um einen „kapitalistischen Betrieb ohne Rechtsnachfolger“ handele, für den der Rat des Kreises nach § 20 Abs. 2 des Berggesetzes der DDR die erforderlichen Anordnungen treffe. Nachdem das Institut für Bergbausicherheit Leipzig im Juli 1970 im Auftrag des VEB I... eine gutachterliche Stellungnahme zur Standsicherheit der Schachtröhre G..._ (VA, Bd. 6, Bl. 63 ff.) erstellt hatte, verfügte die Bergbehörde Halle als staatliche Bergaufsicht unter dem 10. Juli 1970 gegenüber dem VEB I..., dass die Baulichkeiten über dem Schacht G... in einem Bereich mit einem Durchmesser von 80 m regelmäßig auf Anzeichen für Bewegungen der Tagesoberfläche zu überwachen seien. Für diesen Fall seien Vorkehrungen im Havarieplan vorzusehen und die Bergbehörde Halle zu unterrichten. Außerdem war der Bergbehörde Halle bis zum 31. Dezember 1970 ein Konzept für Kontrollmaßnahmen zur Standfestigkeit der Tübbingsäule vorzulegen, das zum 30. Juni 1971 wirksam werden sollte. Am 28. Oktober 1971 genehmigte die Bergbehörde Halle einen technischen Betriebsplan für die Niederbringung von Sicherheitsbohrungen neben dem Schacht und die Anbringung von Extensometern. Für die Finanzierung der Kontrollmaßnahmen stand dem VEB I...aus dem Staatshaushalt ein Betrag von 350.000 M zur Verfügung (Schreiben des Büros für Territorialplanung bei der Bezirksplankommission Halle, Gruppe „Bergbauliche und landeskulturelle Maßnahmen“ an den Rat des Bezirkes Halle, Abt. Finanzen, vom 17. Dezember 1971, VA, Bd. 6, hier: Unterlagen zur Entscheidungsfindung hinsichtlich der Sanierungsverantwortlichkeit der I... G... GmbH für die Schachtröhre „G...“, Bl. 9 und 10). 1972 wurde eine Anlage zur Überwachung von Bewegungen im Schacht installiert. Am 16. November 1972 legte die Bergbehörde dem VEB I... weitere Überwachungsmaßnahmen auf. Am 27. Juni 1973 schlossen der Rat des Bezirkes Halle und der VEB Kombinat Kali S... auf der Grundlage des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969, der Anordnung über die Verwahrung unterirdischer bergbaulicher Anlagen vom 19. Oktober 1971 und des Beschlusses Nr. 7-2/71 des Rates des Bezirkes Halle über die weitere Durchsetzung des Berggesetzes im Bezirk Halle vom 28. Januar 1971 einen Wirtschaftsvertrag über die in der Verantwortung des Rates stehende Verwahrung von Grubenbauen alten Bergbaus. Wegen des Vertragsinhalts im Einzelnen wird auf die Vertragsurkunde (VA, Band II, Blatt 184 ff. verwiesen). Durch Umwandlungserklärung vom 23. Juni 1990 wurde der VEB I... nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 in die I... G... GmbH - fortan: I... GmbH - umgewandelt und nach §§ 11 Abs. 2 und 23 Treuhandgesetz kraft Gesetzes Eigentümerin der Liegenschaften des vormaligen volkseigenen Betriebs. Mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 3. November 1993 stellte die Treuhandanstalt fest, dass u. a. das Flurstück a in das Eigentum der GmbH übergegangen ist (GA, Bl. 55 ff.). Die über der Schachtröhre errichteten Gebäude ließ die I... GmbH aufgrund eines Sonderbetriebsplans vom 13. Januar 1995 abreißen. Gegenüber dem Bergamt Erfurt hatte sich die I... GmbH schon am 27. Juni 1991 zur Instandsetzung der defekten Überwachungsanlagen auf dem Schachtgrundstück verpflichtet. Nachdem das seinerzeit zuständige Bergamt Bad Salzungen festgestellt hatte, dass die vereinbarten Reparaturen nicht durchgeführt worden waren, forderte es die I... GmbH mit Bescheid vom 30. August 1995 auf, die Überwachungsanlage am Schacht G... wieder instand zu setzen sowie die damit verbundene Messwerterfassung zu ermöglichen und durchzuführen und ordnete den Sofortvollzug seiner Verfügung an. Dagegen suchte die I... GmbH mit Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nach, weil die Bergbehörde für die getroffene Anordnung nicht zuständig war (VG Weimar, Beschl. v. 4. Juli 1996 - 7 E 533/96.We - zit. n. juris und ThürOVG, Beschl. v. 1. Dezember 1999 - 2 EO 865/96 - ThürVBl. 2000, 161 - 163 = juris). Im Jahre 1995 ließ das damalige Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt eine Studie hinsichtlich möglicher schädigender Auswirkungen des Schachtes auf die Umwelt erstellen und die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - BvS - ließ im Jahre 1999 den Schacht erkunden. Im September 1999 ergaben vom damaligen Thüringer Oberbergamt veranlasste Lotungen eine Endteufe des Schachtes von 400,5 m bis zur Oberkante der Betonplatte. Das Wasser stand seinerzeit bis unter den Schachtdeckel. Bereits 1996 hatten Herr ... V… und die V… Industriebeteiligungs- und -verwaltungs-GmbH die Geschäftsanteile der I... G... GmbH von einer Tochtergesellschaft der BvS erworben. In § 20 des notariellen Vertrages vom 11. September 1996 vereinbarten die Vertragsparteien, dass sie sich bemühen werden, hinsichtlich des Schachtes einen Freistellungsbescheid zu erlangen oder mittels des Berggesetzes durchzusetzen, dass seine Sanierung allein in die Zuständigkeit des Beklagten falle. Für den Fall, dass die beantragte Freistellung nicht erreicht werden könne, verpflichtete sich die BvS, den Schacht für 1 DM zurückzukaufen. Derzeit ist die N… Immobilien- und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH Eigentümerin des Schachtgrundstücks, das sie an die die N… Meerestechnik GmbH verpachtet hat. Im Jahre 2001 ließ das damalige Thüringer Oberbergamt Untersuchungen am Schacht, darunter eine echometrische Vermessung der Schachtkontur sowie Leitfähigkeits- und Temperaturmessungen durchführen. Dabei ergab sich, dass der Schacht bis unmittelbar unter die Ackersohle unter Wasser steht. Im zugänglichen Bereich des Schachtes waren keine Verbruchserscheinungen festzustellen. Im Teufenbereich zwischen 30 bis 420 m war der Schacht zwar ersoffen, aber durchgängig frei, darüber wurde aufgeschwommenes Holz vorgefunden. Aus diesen Erkenntnissen leitete das damalige Thüringer Oberbergamt ab, dass keine unmittelbare Gefahr für die Schachtröhre bestand. Aus Anlass der Untersuchung stellte der Beklagte fest, dass der den Schachtkopf umgebende Maschendrahtzaun niederdrückt war und sich im Schachtkopf mehrere Löcher mit einem Durchmesser von etwa 50 cm befanden, die mutmaßlich bei früheren Untersuchungen gebohrt worden waren. Die Pächterin des Grundstücks ließ Bleche auf die Löcher legen und den Maschendraht wieder aufrichten. Die BvS teilte dem damaligen Thüringer Landesbergamt - fortan TLBA - mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 mit, dass sie für den Schacht G... nicht zuständig sei. Im Oktober/November 2002 übermittelte das TLBA der Oberfinanzdirektion Erfurt, Außenstelle Chemnitz - fortan OFD Erfurt -, sowie der Grundstückseigentümerin und der Pächterin den Entwurf einer Verfügung über beabsichtigte Sicherungsmaßnahmen für den Schacht G.... Die OFD Erfurt lehnte unter dem 19. November 2002 die Verantwortung für den Schacht ab. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 vertrat die OFD Berlin gegenüber der OFD Erfurt die Auffassung, dass eine gesonderte Zuordnungsentscheidung allein für den Schacht nicht möglich sei. Der Schacht sei Grundstücksbestandteil geworden und für das Grundstück sei eine Zuordnungsentscheidung getroffen worden. Nach den in der DDR für das Volkseigentum maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen seien Schachtanlage und Grundstück nicht gegeneinander sonderrechtsfähig gewesen. Beide hätten einheitlich im Eigentum des Volkes gestanden. Rechtsträger für das Grundstück in seiner Gesamtheit - Grund und Boden einschließlich Aufbauten und in diesem Sinne auch der vorhandenen Schachtanlage - sei der VEB I... gewesen. Dieser sei durch Umwandlungserklärung in eine GmbH umgewandelt worden und sei daher gemäß §§ 11 Abs. 2 und 23 Treuhandgesetz kraft Gesetzes Eigentümerin der zuvor in der Rechtsträgerschaft des VEB befindlichen Liegenschaften geworden. Dem Antrag der I... GmbH entsprechend sei dieser gesetzliche Eigentumsübergang mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 3. November 1993 zutreffend festgestellt worden. Es bestehe daher kein Raum für eine gesonderte Eigentumsfeststellung für einzelne wesentliche Bestandteile des Grundstücks wie die Schachtanlage. Die Eigentümerin und die Pächterin des Flurstücks a erklärten sich mit der beabsichtigten Verfügung einverstanden und bereit, der Klägerin den Zutritt zu dem Grundstück zu gewähren. Das Thüringer Landesbergamt ordnete mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 an, dass die Klägerin die Umzäunung um den Schachtkopf des Schachtes G... in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und mit Schildern „Betreten verboten - Absturzgefahr“ und entsprechenden Piktogrammen zu versehen habe. Sie habe außerdem dafür Sorge zu tragen, dass die in der Betonabdeckung des Schachtkopfes befindlichen Löcher mit Metallplatten abgedeckt werden bzw. bleiben, die so schwer seien, dass sie mit einfachen Mitteln nicht entfernt werden könnten. Die Klägerin habe den Altkalischacht G... auf seinen Zustand regelmäßig zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen. Dafür sei ab dem Jahre 2003 einmal jährlich eine Teufenlotung (Pegel des Flüssigkeitsspiegels und Endteufe) und die Kontrolle der Schachtabdeckung vorzunehmen. Ab dem Jahr 2006 sei alle fünf Jahre eine echometrische Schachtkonturvermessung vorzunehmen und die Leitfähigkeits- und Temperaturvermessung in der flüssigkeitserfüllten Schachtröhre zu bestimmen und gegebenenfalls teufenorientierte Probenahmen aus der Flüssigkeitssäule zu untersuchen. Die Ergebnisse der Untersuchungen seien dem Landesbergamt jeweils umgehend in ordnungsgemäßen schriftlichen Berichten zu übermitteln. Zur Begründung führte das Landesbergamt aus, seine Zuständigkeit ergebe sich aus dem Thüringer Altbergbau- und Unterirdische-Hohlräume-Gesetz. Der Schacht G... unterliege nicht mehr der Bergaufsicht nach dem Bundesberggesetz, da er bei Inkrafttreten jenes Gesetzes im Beitrittsgebiet bereits endgültig stillgelegt gewesen sei. Die Klägerin sei verantwortlich für den Schacht. Für die Sicherung eines Altbergbaus trage grundsätzlich der Bergbautreibende, dessen Rechtsnachfolger oder derjenige, der sich die Anlage angeeignet habe, die Verantwortung. Dagegen sei ein Grundstückseigentümer im Regelfall für eine auf seinem Grundstück stehende Schachtanlage nicht verantwortlich. Ein Schacht bzw. ein Bergwerk sei nicht Grundstücksbestandteil und werde dies auch nicht, wenn der Bergbautreibende bzw. der Bergwerksbesitzer wegfalle. Ursprünglich sei die Gewerkschaft G... bzw. die Kali B... AG verantwortlich gewesen, weil sie den Schacht errichtet habe. Die endgültige Einstellung des Betriebes ändere an den Eigentumsverhältnissen und der Verantwortung des letzten Bergbautreibenden bzw. dessen Rechtsnachfolger nichts, es sei denn, dass wie hier, dem Eigentümer das gefährdende Objekt durch staatlichen Akt entzogen werde. Der Kalibergbau sei durch Gesetz verstaatlicht und in Volkseigentum überführt worden. Die Verstaatlichung habe sich auch auf den Bodenschatz bzw. das Gewinnungsrecht und auf den Schacht erstreckt. Nach Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages unterliege das Volkseigentum der DDR, das nicht Verwaltungsaufgaben gedient habe und das nicht der Treuhandanstalt übertragen worden sei, als Finanzvermögen der Treuhandverwaltung des Bundes. Da für den Schacht G… kein Übertragungstatbestand des Treuhandgesetzes erkennbar sei, spreche alles dafür, dass der Schacht der Treuhandverwaltung und mithin der Verantwortung des Bundes unterliege. Am 27. Dezember 2002 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Anordnung. Der Schacht G... könne kein Finanzvermögen der Treuhandverwaltung des Bundes im Sinne des Artikels 22 Abs. 1 Einigungsvertrag sein, weil ein Übertragungstatbestand nach dem Treuhandgesetz vorliege und ein anderer Eigentümer des Schachtes sei. Insoweit bezieht sie sich zur Begründung auf die Darlegungen in dem Schreiben der Oberfinanzdirektion vom 4. Dezember 2002. Das Thüringer Landesbergamt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 4. August 2003 zurück und wiederholte zur Begründung die Gründe des Ausgangsbescheides. Auf die am 2. September 2003 erhobene Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Weimar mit Urteil vom 25. April 2012 den Bescheid des Thüringer Landesbergamts vom 17. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe die Klägerin zu Unrecht in Anspruch genommen. Eine Verhaltensverantwortlichkeit der Klägerin scheide von vornherein aus, da sie nicht durch ihr Handeln eine von dem Schacht ausgehende Gefahr verursacht habe. Eine Zustandsverantwortlichkeit komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Klägerin sei weder Eigentümerin noch Inhaberin der tatsächlichen Sachgewalt über den Schacht. Sie sei auch zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin des Bergwerksfeldes unter dem Schacht gewesen. Durch die Enteignung zugunsten des Volkseigentums sei das Bergwerkseigentum erloschen. Weder die Klägerin noch die Treuhandanstalt hätten auf der Grundlage der Verordnung der DDR über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 Bergwerkseigentum erlangt. Die Klägerin sei auch nicht als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen B...-Kaliwerke für den Schacht verantwortlich. Aus Art. 22 Abs. 1 Einigungsvertrag lasse sich ebenfalls keine Verantwortlichkeit der Klägerin für den Schacht ableiten, weil sich der Schacht vor der politischen Wende nicht in vom Grundstück gesondertem Volkseigentum befunden habe. Zwar sei der stillgelegte Schacht 1953/1954 in die Rechtsträgerschaft des VEB Kaliwerk "G..." übergegangen. Einer eventuellen Verantwortlichkeit der Klägerin stehe aber entgegen, dass die Vereinigung volkseigener Betriebe Kali 1963 das wirtschaftliche Interesse an der stillgelegten Schachtanlage aufgegeben und der VEB I... mit der Übertragung der Rechtsträgerschaft an dem Grundstück auch die stillgelegte Schachtanlage übernommen habe. Weder die wirtschaftlichen noch die staatlichen Organe seien zu diesem Zeitpunkt von einer Wiederaufnahme des stillgelegten Kalibetriebes ausgegangen. Es spreche nichts dafür, dass die Übertragung nach dem Recht der DDR unzulässig gewesen wäre. Eine Verantwortlichkeit für die Schachtröhre habe der VEB I... zunächst auch nicht bestritten. Obwohl das Finanzministerium der ehemaligen DDR die Sanierung des Schachtes finanziell unterstützt habe, seien die Bergbehörden und der Rat des Bezirkes Halle bei der zutreffenden Auffassung geblieben, dass der VEB I... als Rechtsträger des Grundstücks für die Kontrolle und die Sicherung der stillgelegten Schachtanlage mitverantwortlich sei. Im vorliegenden Rechtsstreit könne offenbleiben, ob die durch Vereinbarung übernommene Verantwortlichkeit des VEB I... mit Inkrafttreten der Verwahrungsanordnung der ehemaligen DDR habe enden und auf den Rat des Bezirkes übergehen können und welche rechtliche Qualität und welche Bedeutung dem am 27. Juni 1973 geschlossenen Wirtschaftsvertrag zwischen dem Rat des Bezirkes Halle und dem VEB Kombinat Kali S... zukomme. Selbst wenn mit den Regelungen der Verwahrungsanordnung von 1971 oder mit dem sog. Wirtschaftsvertrag von 1973 die Verantwortung für die Verwahrung der Schachtanlage G... auf den Rat des Bezirkes Halle übergegangen wäre, ließe sich daraus heute keine Verantwortlichkeit der Klägerin herleiten. Denn die Klägerin sei jedenfalls nicht Rechtsnachfolgerin des Rates des Bezirkes Halle. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 25. September 2012 zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei zu Recht als Zustandsstörerin in Anspruch genommen worden. Durch die Ausnutzung des Bergwerkeigentums zur Gewinnung von bergfreien Kalisalzen sei ein Grubengebäude entstanden, das unabhängig vom Grundstückseigentum bestehe. Damit habe das Grubengebäude vom Grundeigentum getrennt Gegenstand der Enteignung sein können. Anders als das Verwaltungsgericht meine, sei das durch die Verstaatlichung entstandene Volkseigentum an Bergwerk und Schacht während der Zeit der DDR weder untergegangen, noch mit dem Grundstückseigentum zusammengefallen. Damit sei der Schacht bzw. das mit ihm verbundene Bergwerk zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages ein öffentlicher Vermögensgegenstand gewesen, der nach Art. 22 des Einigungsvertrages der Treuhandverwaltung des Bundes unterliege. Der VEB I... habe, als er Rechtsträger des Grundstücks geworden sei, nicht zugleich die Rechtsträgerschaft für die Schachtröhre bzw. die Grubenbaue des Kalibergwerks mit übernommen. Zwar habe die DDR das wirtschaftliche Interesse an der Schachtanlage aufgegeben, dies löse aber keinen sachenrechtlichen Automatismus dergestalt aus, dass dadurch das Eigentum am Bergwerk mit dem Grundstück zusammenfalle. Schon das Reichsgericht (RGZ 61, 188) habe entschieden, dass eine bergbauliche Anlage nicht Zubehör des Grundstücks, sondern der Abbaugerechtigkeit sei. Auch in der ehemaligen DDR sei das Grubengebäude nicht automatisch Grundstücksbestandteil geworden, nur weil beide im Volkseigentum gestanden hätten. Auch seine teilweise Verfüllung habe den Schacht nicht zum Grundstücksbestandteil werden lassen, weil er nach wie vor 400 Meter tief nicht verfüllt und damit von dem ihn umgebenden Grundstück abgrenzbar sei. Gegenstand der Übergabevereinbarung vom 12. März 1963 sei allein das Schachtgrundstück. Eine Übertragung der Rechtsträgerschaft an der Schachtröhre oder gar an dem Bergwerk sei der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Die in der Vereinbarung enthaltene Haftungsfreistellung wäre überflüssig gewesen, wenn der VEB I... den Schacht ohnehin mit übernommen hätte. Die Verantwortung für den Schacht sei beim VEB G... geblieben. Auch im Rechtsträgernachweis vom 12. März 1963 sei keine Rede davon gewesen, dass der neue Rechtsträger den Schacht übernehme. Die Bergbehörde Halle sei in ihrem Schreiben vom 28. Mai 1971 davon ausgegangen, dass der VEB I... nicht Rechtsträger des Grubengebäudes geworden sei, denn das Schreiben wende sich an ihn als Rechtsträger eines von einem Bergschaden bedrohten Grundstücks, nicht als Rechtsträger der Schachtanlage. Anhaltspunkte für eine Aufgabe des Volkseigentums an dem Schacht bestünden nicht. Selbst wenn das Eigentum an dem Schacht aufgegeben worden wäre, wäre er damit nicht zum Grundstücksbestandteil geworden. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des VG Weimar vom 25. April 2012, Az.: 7 K 436/11.We abzuändern und die Klage gegen den Bescheid des Landesbergamts vom 17. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2003 abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und führt im Wesentlichen aus, dass sie als Zustandsverantwortliche nicht in Frage komme, weil sie unstreitig keine Sachgewalt über den Schacht habe und auch nicht Eigentümerin des Schachtes geworden sei. Gesondertes Bergwerkseigentum an dem Schacht hätte sie nur durch Verleihung nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum-DDR vom 15. August 1990 erlangen können, dies hätte aber einen Antrag vorausgesetzt, den sie unstreitig nicht gestellt habe. Sie, die Klägerin, sei auch nicht als Rechtsnachfolgerin Verhaltensverantwortliche für den Schacht geworden. Die Schachtanlage habe sich nicht in vom Grundstück getrennten Volkseigentum befunden. Die Schachtröhre teile das rechtliche Schicksal des Flurstücks a. Es finde sich in den Unterlagen kein Hinweis darauf, dass an dem Grubengebäude selbständiges Eigentum oder Bergwerkseigentum entstanden wäre. Die Rechtsträgerschaft an dem Grundstück auf dem sich die Schachtanlage befinde, sei auf der Basis des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrats der DDR vom 29. Juni 1953 übertragen worden. Daher seien die Rechte an den betroffenen Flurstücken den Rechten an den Bergwerksanlagen gefolgt. Im Zuge der Übertragung der Rechtsträgerschaft sei eigens eine Neuvermessung der Flächen erfolgt. Das Herausmessen der Schachtfläche zur Durchführung des Rechtsträgerwechsels belege eindeutig, dass einheitliches Volkseigentum für Grundstücksfläche und Schachtröhre in einheitlicher Rechtsträgerschaft bestanden habe. Die Übertragung der Rechtsträgerschaft habe sich damit nachweislich auf die eigentliche Schachtverantwortlichkeit bezogen und bezweckt, die Verantwortung für den Schacht zu übertragen. Die Einheit zwischen Grundfläche und Schachtröhre sei auch zu keinem späteren Zeitpunkt aufgehoben worden. Selbständiges Gebäudeeigentum am Grubengebäude habe nie bestanden, andernfalls wäre ein entsprechendes Gebäudegrundbuch vorhanden. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2014 hat die Klägerin und mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 der Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (13 Ordner) und die beigezogenen Akten des Amtsgerichts Sondershausen (zwei Heftungen) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.