Urteil
1 KO 274/18
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2021:0805.1KO274.18.00
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Leitsätze
1. Zur näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs 1 S 1 BauGB kann auch eine bereits verwirklichte Bebauung in einem durch einfachen, vorhabenbezogenen oder qualifizierten Bebauungsplan überplanten Gebiet gehören (BVerwG, Beschl. v. 22.10.2020 - 4 B 18.20 -). (Rn.25)
2. Einzelhandelsbetriebe sind großflächig, wenn sie eine Verkaufsfläche von mehr als 800 qm aufweisen (BVerwG, Urt. v. 24. November 2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364). Dieser Wert ist ein strikter Schwellenwert, bei dessen Überschreitung eine eigenständige, eingehende Prüfung anhand der in § 11 Abs 3 S 3 und 4 BauNVO genannten Kriterien zu erfolgen hat.(Rn.28)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. Juli 2016 abgeändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 02.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 20.08.2014 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Erweiterung und Modernisierung des L. ... in J. zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs 1 S 1 BauGB kann auch eine bereits verwirklichte Bebauung in einem durch einfachen, vorhabenbezogenen oder qualifizierten Bebauungsplan überplanten Gebiet gehören (BVerwG, Beschl. v. 22.10.2020 - 4 B 18.20 -). (Rn.25) 2. Einzelhandelsbetriebe sind großflächig, wenn sie eine Verkaufsfläche von mehr als 800 qm aufweisen (BVerwG, Urt. v. 24. November 2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364). Dieser Wert ist ein strikter Schwellenwert, bei dessen Überschreitung eine eigenständige, eingehende Prüfung anhand der in § 11 Abs 3 S 3 und 4 BauNVO genannten Kriterien zu erfolgen hat.(Rn.28) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. Juli 2016 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 02.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 20.08.2014 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Erweiterung und Modernisierung des L. ... in J. zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, denn der beantragten Erweiterung und Modernisierung ihres vorhandenen L.-... stehen keine im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 ThürBO). Insbesondere ist ihr Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Ausgangspunkt der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist hier § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Danach ist ein im unbeplanten Innenbereich gelegenes Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in den §§ 2 ff. BauNVO genannten Baugebiete, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre oder im Wege der Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden könnte (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB). Die bei der Prüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche „nähere Umgebung“ wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (ständige Rechtsprechung, vgl. schon BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369 = BRS 33 Nr. 36 = juris Rdn. 33). Dabei kann zur näheren Umgebung entgegen der offenbar von der Beklagten vertretenen Auffassung auch eine bereits verwirklichte Bebauung in einem durch (einfachen, vorhabenbezogenen oder qualifizierten) Bebauungsplan überplanten Gebiet gehören (so zuletzt BVerwG, Beschluss vom 22.10.2020 - 4 B 18.20 - juris Rdn. 4; vgl. ferner Beschluss vom 27.03.2018 - 4 B 60.17 - BRS 86 Nr. 61 = juris Rdn. 7 m. w. N. aus der früheren Rechtsprechung). Dementsprechend steht der nach Angaben der Beklagten am 30.03.2017 in Kraft getretene Bebauungsplan B-J 37 „Mittlerer S.“ einer Einbeziehung des von ihm erfassten Bereichs in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht entgegen. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des hier allein problematischen Merkmals der Art der baulichen Nutzung ist die nähere Umgebung im Regelfall weiter zu fassen als etwa für das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche. Die von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen gehen im Allgemeinen über die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung hinaus. Nach dem Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Augenscheinseinnahme umfasst die für das Merkmal der Art der baulichen Nutzung in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens über den von der Vorinstanz genannten Bereich zwischen dem S. im Osten, der S. im Norden, der D. im Westen und der C.-... im Süden hinaus zumindest auch die östlich des S. und nordöstlich des Vorhabenstandorts gelegene Bebauung auf dem von der Spedition C. genutzten Gelände. Die Bebauung auf dem Speditionsgelände ist von der zum S. ... hin gelegenen Ausfahrt auf dem Baugrundstück aus deutlich wahrzunehmen, ohne dass dem S., der hier durch eine begrünte Verkehrsinsel in einen unmittelbar hinter dem Gebäude des L. in nördliche Richtung verlaufenden Fußweg und die eigentliche Fahrbahn getrennt wird, in dieser Blickrichtung eine trennende Wirkung zukommt. Jedenfalls insoweit ist von einer wechselseitigen Prägung oder zumindest Beeinflussung der jeweils gewerblich genutzten eingeschossigen Gebäude auf dem Vorhabengrundstück einerseits und dem Gelände der Spedition andererseits auszugehen. Ob dies auch hinsichtlich der östlich des S. ... vorgefundenen mehrgeschossigen Bebauung mit einem Studentenwohnheim und einer Seniorenwohnanlage anzunehmen ist, kann dahinstehen. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob zwischen der weiter nördlich gelegenen mehrgeschossigen Bebauung mit zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden entlang der westlichen Seite des S. und der dortigen Bebauung östlich dieser Straße eine wechselseitige Prägung oder jedenfalls Beeinflussung angenommen werden könnte. Offen bleiben kann auch, ob die Vorinstanz zu Recht eine wechselseitige Prägung oder Beeinflussung der nördlich der C. gelegenen Wohnbebauung einerseits und der südlich davon gelegenen gewerblich genutzten Bebauung auf dem Gelände des S. im Hinblick auf eine trennende Wirkung dieser Straße oder die Unterschiedlichkeit der Bau- und Nutzungsstruktur auf beiden Seiten verneint hat. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks lässt sich unabhängig davon, ob man die soeben genannten Bereiche mit einbezieht, nicht als faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO einordnen. Zwar wird der fragliche Bereich ganz überwiegend durch Wohnnutzung sowie weitere in einem Wohngebiet ohne weiteres zulässige Nutzungen (wie etwa die freiberufliche Nutzung durch eine Rechtsanwaltskanzlei, die Nutzung durch einen Pizzadienst sowie ein Blumengeschäft) geprägt. Einer Einordnung der näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet steht aber neben der gewerblichen Nutzung durch die Spedition C. auch der schon vorhandene L. auf dem Baugrundstück entgegen, der als Teil der näheren Umgebung zu berücksichtigen ist (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 08.12.2016 - 4 C 7.15 - BverwGE 157, 1 = juris, hier Rdn. 10). Der L. ist bereits in seiner jetzigen Größe mit einer Verkaufsfläche von ca. 810 m2 entgegen der Auffassung der Vorinstanz als großflächiger Einzelhandelsbetrieb einzuordnen. Großflächig sind Einzelhandelsbetriebe nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat sich angeschlossen hat, immer dann, wenn sie eine Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 aufweisen (vgl. nur das Grundsatzurteil des BVerwG vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364 = NVwZ 2006, 452 = BRS 69 Nr. 71 = juris, hier insb. Leitsatz 1 und Rdn. 12 ff. sowie das Urteil vom selben Tag in der Sache 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = NVwZ 2006, 455 = BRS 69 Nr. 72 = juris; dem folgend etwa das unveröffentlichte Urteil des erkennenden Senats vom 04.11.2007 - 1 KO 1128/03 - UA S. 10). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit in der Rechtsanwendung für die Festlegung eines strikten Schwellenwerts entschieden, bei dessen Überschreitung eine eigenständige, eingehende Prüfung anhand der in § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO genannten Kriterien zu erfolgen hat (vgl. Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - juris Rdn. 15 ff., s. dort auch schon Rdn. 13; vgl. dazu auch etwa auch Gatz, jurisPR-BVerwG 5/2006 Anm. 2, der von der „Fixierung eines festen Werts“ spricht). Dementsprechend hat es sich im konkreten Fall auch gegen eine Heraufsetzung des Schwellenwerts auf bis zu 850 m2 entschieden und zur Begründung darauf verwiesen, dass die Schwelle, ab der eine Prüfung der möglichen Auswirkungen vorzunehmen sei, deutlich unterhalb des für die Geltung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO maßgebenden Werts einer Geschossfläche von 1.200 m2, der jedenfalls bei einer Verkaufsfläche von 900 m2 überschritten werde, liegen müsse (vgl. näher Urteil vom 24.11.2005, juris Rdn. 23). Dies stellt eine bewusste Abkehr von der früheren Rechtsprechung dar, in der das Bundesverwaltungsgericht als Grenze der Großflächigkeit von einem Richtwert von 700 m2 Verkaufsfläche ausgegangen war und ergänzend darauf hingewiesen hatte, es spreche vieles dafür, dass diese Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnortnahen Versorgung nicht wesentlich unter 700 m2, aber auch nicht wesentlich darüber liege (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.95 - NVwZ 1987, 1076 = BRS 47 Nr. 56 = juris; von einer „Orientierungshilfe“ bzw. einem „Richtwert“, der um bis zu 100 m2 überschritten werden könne, spricht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29.04 - NVwZ-RR 2004 = BRS 67 Nr. 76 = juris, s. hier insb. den Leitsatz und Rdn. 5). Die von der Vorinstanz für ihre gegenteilige Auffassung, dass auch bei einer Überschreitung der Verkaufsfläche von 800 m2 nicht zwingend von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb ausgegangen werden müsse, angeführten Entscheidungen beziehen sich dementsprechend - wie das Verwaltungsgericht durchaus erkennt - auf Entscheidungen der Instanzgerichte aus der Zeit vor den Grundsatzurteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2005. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bietet auch keinen Grund für die Annahme der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 08.08.2018, S. 5), dass der Schwellenwert von 800 m2 nur eine eindeutige Grenze bezeichne, bis zu der eine Genehmigungsbehörde kaum einen Beurteilungsspielraum habe und fast ausnahmslos nicht von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb ausgehen dürfe (für die Annahme eines strikten Grenzwertes etwa auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2011 - OVG 10 S 29.10 - juris Rdn. 9 m. w. N.). Die von ihr in diesem Zusammenhang angeführte Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO, die der Behörde im Übrigen ebenfalls keinen Beurteilungsspielraum einräumt, befasst sich gerade nicht mit der (gesetzlich nicht geregelten) Grenze der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs, sondern mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO als widerlegt angesehen werden kann. Eine andere Beurteilung der Großflächigkeit des bestehenden L. ist dementsprechend auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die genehmigte Überschreitung der in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2005 festgelegten Grenze hier maßgeblich auf den Bau eines Pfandflaschenrückgabesystems zurückzuführen sein mag und die Beteiligten seinerzeit ungeachtet der ihnen bereits bekannten neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung möglicherweise übereinstimmend nicht von einer strikten Verkaufsflächengrenze ausgegangen waren. Der somit schon jetzt großflächige Einzelhandelsbetrieb würde bei einer unterstellten Lage in einem faktischen Baugebiet somit der Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unterfallen, da seine Geschossfläche mit über 1.600 m2 bereits jetzt deutlich über der dort genannten Grenze von 1.200 m2 liegt. Anhaltspunkte dafür, dass städtebauliche oder betriebliche Besonderheiten nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere können sie entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon aus der nur geringfügigen Überschreitung der Verkaufsflächengrenze von 800 m2 und den Umständen der 2012 erfolgten Erteilung der Genehmigung für die damalige Erweiterung des Marktes hergeleitet werden. Der wegen der Einführung des Flaschenpfandsystems für Einwegflaschen erfolgte Anbau eines Pfandrückgaberaums stellt keine betriebliche Besonderheit dar, die den L. von anderen vergleichbaren Discountern oder Lebensmittelvollsortimentern unterscheidet, die entweder schon über entsprechende Rückgabemöglichkeiten auch für Mehrwegflaschen innerhalb ihrer Verkaufsfläche verfügten oder ebenfalls Rückgabemöglichkeiten für Einweg-Pfandflaschen schaffen mussten. Erst recht kommt es hier nicht darauf an, ob die Beteiligten seinerzeit möglicherweise übereinstimmend ein Abweichen von der Regelvermutung für gerechtfertigt hielten. Auch für städtebauliche Besonderheiten, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen könnten, ist hier nichts ersichtlich, insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für eine Unterversorgung in J. mit den vom L. angebotenen Waren vor. Dies hat im Übrigen entgegen der Annahme der Vorinstanz (Urteil, S. 28 unten) auch die im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Erweiterungsvorhaben von der Klägerin zur Prüfung möglicher schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eingeholte Auswirkungsanalyse der B . ... GmbH nicht angenommen, die für J. insgesamt sogar von einem leicht überdurchschnittlichen Versorgungsgrad ausgeht (vgl. dort im Einzelnen S. 19 ff.); vielmehr hatte die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren unter Hinweis auf ein von ihr bereits im Verwaltungsverfahren eingeholtes, aber mangels einer hinreichend konkreten Analyse der örtlichen Verhältnisse nicht aussagekräftiges Gutachten von einer „Unterversorgung des Gebietes J.“ gesprochen (vgl. näher Schriftsatz vom 05.02.2015, ab S. 20 unten). Liegen aber die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht vor, ist von vornherein kein Raum für eine weitere Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen des jeweiligen großflächigen Einzelhandelsbetriebs (vgl. dazu - für einen großflächigen Baumarkt - schon das Urteil des erkennenden Senats vom 21.08.2001 - 1 KO 1240/97 - juris, hier insb. Leitsatz 3 und Rdn. 54 sowie den nachfolgenden Beschluss des BVerwG vom 09.07.2002 - 4 B 14.02 - BRS 65 Nr. 70 und juris, hier insb. Rdn. 5 ff.). Dementsprechend könnte der L. in seiner jetzigen Form weder als „Laden“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder ausnahmsweise als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet noch als Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem (faktischen) Mischgebiet zugelassen werden, sondern wäre nur in einem Kerngebiet oder festgesetzten Sondergebiet zulässig. Damit scheidet eine Einordnung der näheren Umgebung des Betriebs als faktisches Wohngebiet oder auch als faktisches Mischgebiet aus. Der vorhandene Einzelhandelsbetrieb kann auch nicht etwa als ein Fremdkörper angesehen werden, der bei der Gebietseinordnung als unbeachtlich einzuordnen wäre. Als Fremdkörper unbeachtlich sein können bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden (vgl. aus der neueren Rechtsprechung etwa BayVGH, Beschluss vom 07.02.2020 - 15 CS 19.2013 - juris Rdn. 38 m. w. N.). Einen derartigen „Fremdkörper“, der bei der Gebietseinordnung unberücksichtigt zu bleiben hätte, stellt der vorhandene Markt schon deshalb nicht dar, weil er nach seiner äußerlich erkennbaren Zweckbestimmung nicht in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht, insbesondere ist nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei ihm bereits um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt. Darüber hinaus ist der Markt, der sich auf einem relativ großen Gelände zwischen der C. und dem S. erstreckt, in der näheren Umgebung ein dominanter Faktor, dem eine den Gebietscharakter mitprägende Wirkung nicht abgesprochen werden kann. Somit stellt sich die nähere Umgebung des Vorhabens als eine Gemengelage aus überwiegender Wohnnutzung, einer Nutzung durch großflächigen Einzelhandel und sonstiger gewerblicher Nutzung dar, so dass sich die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt. Etwas anderes würde im Übrigen auch dann nicht gelten, wenn man das östlich des S. gelegene Gelände der Spedition nicht der näheren Umgebung zurechnen wollte. Auch in diesem Fall würde die durch den vorhandenen L. mitgeprägte nähere Umgebung sich weder als allgemeines Wohngebiet noch als eines der anderen in den §§ 2 ff. BauNVO genannten Baugebiete einordnen lassen, so dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung dann ebenfalls nach § 34 Abs. 1 BauGB und nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen wäre. In die nähere Umgebung fügt sich ein Vorhaben im Allgemeinen dann im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein, wenn es sich hinsichtlich der dort aufgeführten einzelnen Merkmale innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden „Rahmens“ hält. Ein den vorgegebenen „Rahmen“ überschreitendes Vorhaben fügt sich dennoch ausnahmsweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es weder selbst noch infolge einer mit ihm einhergehenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen herbeizuführen oder zu erhöhen, die sich nur durch eine Bauleitplanung bewältigen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.77 -, a. a. O., in juris Leitsatz 9 und Rdn. 47; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 34 Rdn. 30-32). Im vorliegenden Fall hält sich das Erweiterungs- und Modernisierungsvorhaben innerhalb des durch die Umgebungsbebauung, zu dem auch der schon vorhandene Markt gehört, gebildeten Rahmens. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass mit dem Vorhaben eine Erweiterung seiner Verkaufsfläche verbunden ist. Ist in der näheren Umgebung bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorhanden, hält sich ein weiterer großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Rahmen der Umgebungsbebauung, ohne dass es darauf ankommt, ob der vorhandene Betrieb die gleiche oder zumindest in etwa die gleiche Verkaufsfläche hat wie der neu hinzukommende Betrieb (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 - 3 S 201/17 - juris, hier insb. Leitsatz 1 und Rdn. 30-32). Entsprechendes muss auch im vorliegenden Fall gelten, in dem die Klägerin die Verkaufsfläche ihres bereits vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebs vergrößern möchte. Ferner ist nicht ersichtlich, dass mit der Vergrößerung der Verkaufsfläche hier für die Nachbarschaft unzumutbare Belastungen (insb. durch einen wesentlich erhöhten Zu- und Abgangsverkehr) verbunden wären und das Vorhaben deshalb gegen das im Gebot des Einfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot verstoßen würde. Die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung scheitert auch nicht an § 11 Abs. 3 BauNVO. Die in dieser Bestimmung bezeichneten Fernwirkungen gehören nicht zu den bei der Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Tatbestandsmerkmalen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 - BRS 63 Nr. 103 = juris Rdn. 8 m. w. N. aus der früheren Rechtsprechung). Schließlich steht das Vorhaben auch im Einklang mit § 34 Abs. 3 BauGB, wonach von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden ausgehen dürfen. Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - oft ergänzt durch Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (so BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 = DVBl. 2008, 255 = NVwZ 2008, 308 = juris, hier insb. Leitsatz 1 und Rdn. 11). Dabei kann auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bilden, sofern dieser nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat (zu den damit angesprochenen Grund- und Nahversorgungszentren vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 = DVBl. 2010, 513 = NVwZ 2010, 590 = juris, hier insb. Leitsatz und Rdn. 7). Zentrale Versorgungsbereiche können sich nach der Vorstellung des Gesetzgebers insbesondere aus planerischen Festlegungen, aber auch aus sonstigen planungsrechtlich nicht verbindlichen raumordnerischen und städtebaulichen Konzeptionen sowie nicht zuletzt auch aus nachvollziehbar eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen ergeben (vgl. dazu die Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250, S. 54). Als zentrale Versorgungsbereiche kommen danach hier das im „Entwicklungskonzept Einzelhandel J. 2025“ genannte Hauptzentrum Innenstadt sowie die dort weiter aufgeführten Stadtteilzentren und Nahversorgungszentren in Betracht, die im vorangegangenen Zentrenkonzept noch als „Nebenzentren“ und „Wohngebietszentren“ bezeichnet worden waren (vgl. dazu näher das Entwicklungskonzept Einzelhandel 2025, S. 129 ff. und dort die Tabelle 26 auf S. 138). „Schädliche Auswirkungen“ im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind dann zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt dann vor, wenn der zentrale Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - juris Rdn. 13; vgl. auch den Beschluss des erkennenden Senats vom 30.07.2009 - 1 EO 198/09 - ThürVBl. 2010, 14 = BRS 74 = juris, hier insb. Rdn. 59 sowie das darin auszugsweise wiedergegebene unveröffentlichte Senatsurteil vom 04.12.2007 - 1 KO 1128/03 -). Für die Annahme einer beachtlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs ist von der vom Gesetzgeber beabsichtigten Zielrichtung des § 34 Abs. 3 BauGB auszugehen. Ziel des Gesetzgebers war es, bei Zulassungsentscheidungen nach § 34 BauGB über die nähere Umgebung hinausgehende Fernwirkungen des Vorhabens insbesondere im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu berücksichtigen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250, S. 54). Damit ist die Zulassungsfähigkeit von Vorhaben, von denen schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, der Sache nach der Zielsetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO angenähert, ohne dass jedoch das Regelungssystem des § 11 Abs. 3 BauNVO, insbesondere die Vermutungsregel des Satzes 3 der Vorschrift, übernommen worden wäre (vgl. dazu das bereits erwähnte Senatsurteil vom 04.12.2007 - 1 KO 1128/03 -; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1417/07 - BRS 73 Nr. 88 = juris, hier insb. Leitsatz 1 und Rdn. 77 ff. sowie BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779 = BRS 74 Nr. 101 = juris, dort insb. Leitsatz und Rdn. 9). Davon ausgehend hat das Gericht bei Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB eine Prognoseentscheidung zu treffen, bei der alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles in den Blick zu nehmen sind. Zu berücksichtigen sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzumverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige „Vorschädigung“ des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - juris Rdn. 9 und vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rdn. 9). Soll - wie hier - ein bestehender Einzelhandelsbetrieb erweitert werden, ist zwar die Zulässigkeit des Gesamtvorhabens, d. h. des Lebensmitteldiscountmarkts in der erweiterten Form Gegenstand der Prüfung nach § 34 Abs. 3 BauGB (vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1417/07 - juris, hier insb. Leitsatz 2 und Rdn. 83). Im Rahmen der Prognoseentscheidung über die schädlichen Auswirkungen im konkreten Einzelfall ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin am Standort bereits einen genehmigten Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 810 m2 betreibt, auf den sich der Markt bereits eingestellt hat (vgl. in diesem Sinne - sogar für den Fall, dass erst die Erweiterung zur Entstehung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs führt - OVG NRW, Urteil vom 06.11.2008, juris Rdn. 84). Dementsprechend ist in die Prognose nicht die Neuansiedlung eines Betriebs mit einer Verkaufsfläche von insgesamt knapp 1.060 m2 einzustellen. Vielmehr ist der gegenwärtige Betrieb in der schon vorhandenen Größe mit dem Zustand zu vergleichen, der (prognostiziert) nach Umsetzung der geplanten Erweiterung und Modernisierung bestehen wird (vgl. dazu näher das soeben erwähnte Urteil des OVG NRW vom 06.11.2008, a. a. O., sowie das Urteil vom selben Tag in der Sache 10 A 2601/07 - juris Rdn. 80). Ob (entgegen der Auffassung des OVG NRW) etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn erst die Erweiterung zur Entstehung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs führen würde, kann dahinstehen, denn das ist hier - wie dargelegt - gerade nicht der Fall. Die nach diesen Maßstäben vorzunehmende Prognose ergibt, dass keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine beachtliche Funktionsstörung eines zentralen Versorgungsbereichs insgesamt oder hinsichtlich einzelner Branchen (hier insb. der Lebensmittelbranche) durch die streitgegenständliche Erweiterung der Verkaufsfläche des L. um ca. 250 m2 und die damit einhergehende Modernisierung des Marktes bestehen. Die von der Klägerin hierzu im erstinstanzlichen Verfahren in Auftrag gegebene Auswirkungsanalyse der B. vom 26.05.2015 (im Folgenden: B.) gelangt zu dem Ergebnis, dass der Verkaufsflächenanteil der „Mehrfläche“ des L. bei rund 1 % der Bestandsflächen in seinem Einzugsgebiet liege und die prognostizierten Umsatzverluste bestehender Lebensmittelanbieter über alle Anbieter hinweg bei durchschnittlich knapp 1 % lägen und somit für keinen Betrieb einen Wert erreichten, der auf eine Geschäftsaufgabe schließen lasse. Schädliche Auswirkungen auf die umliegenden zentralen Versorgungsbereiche seien nicht zu erkennen (vgl. dazu die Zusammenfassung des B. auf S. 48 f. sowie zu den prognostizierten „Umsatzumlenkungen“ im Einzugsbereich die Tabelle 11 auf S. 35 mit einer Aufgliederung nach einzelnen zentralen Versorgungsbereichen und sonstigen Lagen). Die von der Beklagten und der von ihr beauftragten G. ... mbH (im Folgenden: G.) gegen das Gutachten vorgebrachten Einwendungen vermögen die Annahme, dass das Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche in seinem Einzugsgebiet hat, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Auch unabhängig davon liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für schädliche Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB vor: Soweit die G. in ihrer Stellungnahme vom 03.08.2015 (dort S. 2) das Einzugsgebiet des Marktes für zu weiträumig abgegrenzt hält, geht sie nicht konkret auf die Herleitung des (in zwei Zonen unterteilten) Einzugsbereichs im B., ein, die die B. in ihrer Stellungnahme vom 07.12.2015 nochmals unter anderem mit dem Hinweis auf durchgeführte Kundenbefragungen erläutert hat (vgl. B., S. 13 ff. und B., S. 5 oben). Die Abgrenzung erscheint durchaus plausibel, zumal es sich bei dem L. auch in seiner jetzigen Form gerade nicht um einen reinen Nahversorger handelt. Zutreffend ist allerdings, dass eine geringe Umsatzumverteilungsquote in dem (unter Einschluss der Zone II) weiträumigen Einzugsbereich noch nicht besagt, dass eine Gefährdung einzelner zentraler Versorgungsbereiche in diesem Gebiet ausgeschlossen ist. Die von der Klägerin beauftragte B. GmbH hat in ihrem Gutachten aber auch die einzelnen in Betracht kommenden zentralen Versorgungsbereiche in den Blick genommen (vgl. im Einzelnen B., S. 17 f., S. 23 f. und ab S. 35). Dass sie dabei noch nicht von den im „Entwicklungskonzept Einzelhandel J. 2025“ enthaltenen geänderten Bezeichnungen der einzelnen Versorgungsbereiche ausgegangen ist, ist unschädlich. Die im B. für den Einzugsbereich des Marktes prognostizierten Umsatzumlenkungen von 0,71 Mio. € beruhen auf einer angenommenen Steigerung des Gesamtumsatzes des Marktes (ohne Backshop) von 6,23 auf 6,98 Mio. € und dem Abzug zusätzlicher Streuumsätze, d. h. der von Kunden außerhalb des Einzugsgebiets resultierenden Erlöse (vgl. im Einzelnen B. ..., S. 28-33). Die G. hält in ihrer Stellungnahme vom 17.06.2015 sowohl die im B. als Begründung für die nicht proportional zur größeren Verkaufsfläche angeführte degressive Entwicklung der Flächenproduktivität als auch den prognostizierten Gesamtumsatz des Marktes für plausibel und stellt auch die Höhe des angegebenen Umsatzes des Bestandsmarktes nicht in Frage, hält den angenommenen zusätzlichen Umsatz von 0,71 Mio. € auf einer Erweiterungsfläche von 250 m2 aber dennoch unter Hinweis auf die sich rechnerisch ergebende geringe Flächenproduktivität der zusätzlichen Fläche für „fragwürdig“ (vgl. G., S. 4 oben). Dieser Einwand erscheint nicht nachvollziehbar, worauf die B. in ihrer Stellungnahme vom 07.12.2015 (dort S. 9) zu Recht hinweist. Im Übrigen erläutert sie hier (u. a. mit einem Hinweis auf die Umsatzentwicklung in einem vergleichbaren Markt) ihre Annahme einer relativ geringen Umsatzsteigerung nochmals, ohne dass die Beklagte dem substantiiert entgegengetreten wäre. Ausgehend von der somit hinreichend plausibel ermittelten Umsatzumlenkung in Höhe von 0,71 Mio. € als Folge der Vergrößerung des L. hat die B. in ihrem Gutachten sodann für das (mit einer Entfernung von knapp 600 m Luftlinie) nächstgelegene, von ihr noch als Wohngebietszentrum bezeichnete Nahversorgungszentrum Nord I (E.) Umsatzverluste von 0,12 Mio. € prognostiziert, was nach ihrer Darstellung 1,8 % des Bestandsumsatzes entspricht, wobei sie für die R.-... am E. von einem Umsatzverlust in Höhe von ca. 2 % ausgeht (vgl. B., ab S. 40). Die G. hält die von der B. angenommenen Umsätze im Nahversorgungszentrum Nord I wie auch in weiteren zentralen Versorgungszentren unter Hinweis auf ihre eigenen Berechnungen für das „Entwicklungskonzept Einzelhandel 2025“ der Beklagten für zu hoch angesetzt (vgl. G.-Stellungnahme, S. 3). Zudem äußert sie Zweifel an dem von der B. für diesen zentralen Versorgungsbereich in ihrem Gutachten (dort S. 40) angegebenen Einwohnerpotential von 7.590 Personen in einer Entfernung von 800 m (vgl. G.-Stellungnahme, S. 4) und weist zur Begründung darauf, dass im fußläufigen Einzugsgebiet, das sie mit einem 5-Minuten-Gehzeitbereich gleichsetzt, lediglich 2.020 Einwohner lebten, so dass die positive Bewertung des Einwohnerpotentials zu hinterfragen sei. Dieser Einwand vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die G. bei der Bemessung des fußläufigen Einzugsbereichs von einem anderen Maßstab ausgeht als die B., ohne zu erläutern, weshalb dieser Einzugsbereich lediglich mit einem 5-Minuten-Gehradius und damit (bei einer angenommenen Schrittgeschwindigkeit von 4 km/h) einer zurückgelegten Entfernung von nur ca. 330 m und nicht - wie von der B. angenommen - mit einem Radius von 800 m anzusetzen sein sollte, den diese auch für den Standort des L. als fußläufigen Nahbereich zugrunde legt (vgl. dazu B., S. 12, wo davon noch einmal ein engerer fußläufiger Nahbereich von 500 m unterschieden und in FN 25 die Herleitung des fußläufigen Nahbereichs erläutert wird; zu den unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben von G. einerseits und B. anderseits vgl. auch deren Stellungnahme vom 17.12.2015, S. 12). Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Einzugsbereich des Nahversorgungszentrums sich auf einen derart eng bemessenen fußläufigen Radius beschränken sollte; so geht etwa auch die Beklagte in ihrem „Entwicklungskonzept Einzelhandel J. 2025“ (dort S. 156) für das Nahversorgungszentrum Nord I von einem deutlich größeren Kerneinzugsgebiet mit ca. 5.090 Einwohnern und einen ihm zugeordneten Versorgungsraum mit rund 10.010 Einwohnern aus. Auch soweit die G. in ihrer Stellungnahme die im B. enthaltenen Umsatzannahmen für das Nahversorgungszentrum Nord I für überhöht hält und gegenüber dem von der B. angenommenen Bestandsumsatz von 6,85 Mio. € unter Hinweis auf eigene Berechnungen von einem Bestandsumsatz von lediglich 5,2 Mio. € ausgeht (vgl. G.-Stellungnahme, S. 3), rechtfertigen ihre Einwendungen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass als Folge der Erweiterung des L. noch nicht mit bedenklich hohen Umsatzumverteilungen zu rechnen ist. Zum einen hat die B. in ihrer Stellungnahme vom 07.12.2015 (dort S. 6) erläutert, dass dem von ihr für die beiden R. (Lebensmittelmarkt und davon getrennter Getränkemarkt) angenommenen jährlichen Umsatz von 6,2 Mio. € eine realistische (noch unter dem Bundesdurchschnitt liegende) Flächenleistung von ca. 3.710 EUR/m2 zugrunde liegt. Zum anderen hat sie darauf hingewiesen, dass sich selbst bei Zugrundelegung eines Bestandsumsatzes von 5,2 Mio. € und der angenommenen Umsatzumlenkung von 0,12 Mio. € für das Nahversorgungszentrum nur Umsatzverluste von 2,3 % ergeben (B.-Stellungnahme, S. 8). Durchgreifende Anhaltspunkte für eine mögliche Schädigung des Nahversorgungszentrums Nord I und des von der G. in diesem Zusammenhang mit angesprochenen Nahversorgungszentrums Nord II ergeben sich auch nicht aus dem in der Stellungnahme der G. vom 03.08.2015 vorgenommenen Vergleich zwischen der geplanten zusätzlichen Verkaufsfläche des L. von ca. 250 m2 und der in den beiden Nahversorgungszentren vorhandenen Verkaufsfläche des Lebensmitteleinzelhandels von etwa 2.590 m2. Zwar kann einem Vergleich der Verkaufsflächen eines Vorhabens zu den in einem Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche eine gewisse Indizwirkung als Hilfsmittel zur Quantifizierung eines erwarteten Kaufkraftabflusses beigemessen werden (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19.06.2008 – 7 A 1392/07 - BRS 73 Nr. 86 = juris Rdn. 99; ebenso das nachfolgende Urteil des BVerwG vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 = NVwZ 2010, 590 = BRS 74 Nr. 97 = juris Rdn. 15). Der bloße Verkaufsflächenvergleich darf aber nicht überbewertet werden (so schon BVerwG, Urteil vom 17.12.2008 - 4 C 1.08 - BVerwGE 136, 18 = juris Rdn. 17). Insbesondere kann die von der G. ermittelte „Verhältniszahl“ von 9,7 % (Verhältnis der neu hinzukommenden Fläche im L. zur Bestandsfläche in den beiden Nahversorgungszentren) nicht mit einer Umsatzumverteilung in dieser Höhe gleichgesetzt werden. Dagegen spricht nicht nur die relativ geringe Flächenproduktivität der zusätzlichen Fläche des L.. Vor allem bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der zusätzliche Umsatz auf dieser Fläche allein oder überwiegend zu Lasten der nahegelegenen Nahversorgungszentren Nord I und Nord II gehen würde; entsprechendes würde im Übrigen auch gelten, wenn man die zusätzliche Verkaufsfläche des L. nur ins Verhältnis zu der im Nahversorgungszentrum Nord I vorhandenen Verkaufsfläche im Lebensmitteleinzelhandel setzen wollte (vgl. dazu auch das erwähnte Urteil des OVG NRW vom 19.06.2008, a. a. O., das dem Verkaufsflächenvergleich bei einer hinzukommenden Verkaufsfläche von 50 % des Bestands eine „gewisse Indizwirkung“ für einen beachtlichen Kaufkraftabfluss beimisst). Die Stellungnahme der G. lässt auch Ausführungen dazu vermissen, welche Schlussfolgerungen sie für die Ermittlung des Kaufkraftabflusses aus dem angegebenen Verhältnis von neu hinzukommender Fläche zur Bestandsfläche in den beiden Nahversorgungszentren Nord I und II ziehen möchte. Die somit nicht durchgreifend in Frage gestellte prognostizierte Umsatzumverteilung von nur wenigen Prozentpunkten lässt nicht erkennen, dass das Vorhaben mit schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Nord I verbunden ist. Auch wenn sich hier nach Auffassung des Senats keine festen Grenzwerte nennen lassen, weil es maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. dazu schon Senatsbeschluss vom 30.07.2009 - 1 EO 198/09 - ThürVBl. 2010, 14 = BRS 74 Nr. 176 = juris, hier Rdn. 64), werden sich bei einer zu erwartenden Umsatzumverteilung von deutlich unter 10 % des Bestandsumsatzes regelmäßig keine schädlichen Auswirkungen für einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB feststellen lassen (so generell für Umsatzverluste von weniger als 10 % etwa BayVGH, Urteil vom 13.12.2011 - 2 B 07.377 - BRS 78 Nr. 106 = juris, hier insb. Leitsatz 1 und Rdn. 42 m. w. N.). Hinsichtlich des Nahversorgungszentrums Nord I liegen keine Anhaltspunkte für eine „Vorschädigung“ vor, die auch im Falle von Umsatzverlusten deutlich unter 10 % eine Gefährdung erwarten ließen. Entsprechendes gilt auch für den R. mit einer Verkaufsfläche von 800 m2, dem als einem „Magnetbetrieb“ zusammen mit dem selbständigen R. eine maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit dieses zentralen Versorgungsbereichs zukommt. Gegen eine Gefährdung des im Nahversorgungszentrum vorhandenen Lebensmittelmarkts und die Gefahr einer „Absiedlung“ spricht zudem, dass der R. sich in einem Nahversorgungszentrum befindet, das noch weitere Einkaufsmöglichkeiten und eine Reihe von Dienstleistungen bietet und damit einen attraktiven Standort darstellt. Die Beklagte geht im Übrigen in ihrem Entwicklungskonzept Einzelhandel J. 2025 selbst davon aus, dass das Nahversorgungszentrum Nord I die ihm obliegende Versorgungsfunktion ohne wesentliche Einschränkungen erfüllen kann (s. dort S. 156 unten). Ist somit für das Nahversorgungszentrum Nord I als nächstgelegenem zentralen Versorgungsbereich und den dort vorhandenen R. nicht von schädlichen Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB auszugehen, gilt das auch für die anderen zentralen Versorgungsbereiche im Einzugsbereich des L., für die das B. von zum Teil deutlich geringeren prozentualen Umsatzumlenkungen ausgeht (vgl. dazu Tabelle 11 auf S. 35 des Gutachtens). Dies betrifft insbesondere auch den zentralen Versorgungsbereich Hauptzentrum Stadtmitte (im Entwicklungskonzept Einzelhandel J. 2025 jetzt bezeichnet als Hauptzentrum Innenstadt), den das B. (dort ab S. 36) als durch einen attraktiven und leistungsstarken Einzelhandelsbesatz geprägt bezeichnet und für den es von Umsatzverlusten in Höhe von 0,3 % des Bestandsumsatzes, für die einzelnen Lebensmittelanbieter von Umsatzverlusten von jeweils unter 1 % ausgeht. Soweit die G. in ihrer Stellungnahme vom 03.08.2015 (dort S. 4) demgegenüber für das Hauptzentrum Innenstadt darauf verweist, dass in den vergangenen Jahren ein kontinuierlicher Rückgang der Passantenfrequenzen in der J. Innenstadt zu verzeichnen sei und darüber hinaus in einzelnen Nebenlagen punktuell Leerstände und auch Trading-Down-Tendenzen nicht von der Hand zu weisen seien, vermag das die Annahme, dass das Vorhaben für dieses Zentrum nicht mit schädlichen Auswirkungen verbunden ist, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Die B. weist hierzu in ihrer Stellungnahme vom 07.12.2015 darauf hin, dass in den Hauptgeschäftszonen kein struktureller Leerstand und keine Mindernutzungen oder Trading-Down-Tendenzen zu verzeichnen seien und in den von der G. angeführten Nebenlagen ein geringerer Einzelhandelsbesatz, jedoch keine flächendeckenden Leerstände oder Trading-down-Tendenzen festzustellen seien. Unabhängig davon ist jedenfalls nicht ansatzweise erkennbar, dass und weshalb hier für die in der Innenstadt gelegenen Einzelhandelsstandorte der Lebensmittelbranche entgegen den Annahmen der B. mit Umsatzumverteilungen zu rechnen sein sollte, die schädliche Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens auf dieses Versorgungszentrum befürchten ließen. Soweit für andere zentrale Versorgungsbereiche nach Auffassung der G. die dortigen Umsätze im Lebensmitteleinzelhandel zu hoch angesetzt worden sind (vgl. G.-Stellungnahme vom 03.08.2015, S. 3), lässt dies angesichts der im Vergleich zum Nahversorgungszentrum Nord I noch geringeren prognostizierten Umsatzumverteilungen ebenfalls keinen Schluss auf mit dem Vorhaben für diese zentralen Versorgungsbereiche verbundene schädliche Auswirkungen zu. Auch für schädliche Auswirkungen des Vorhabens auf andere zentrale Versorgungsbereiche in J. oder gar in anderen Gemeinden liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte vor. Für eine zwischenzeitliche wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, ist nichts ersichtlich. Da auch keine sonstigen Genehmigungshindernisse (etwa bauordnungsrechtlicher Art) vorliegen, war die Beklagte antragsgemäß unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Erteilung der Genehmigung zu verpflichten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2 i. V. m. den §§ 47 und 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 37.500 € festgesetzt. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks C. in J. (Flurstück ... der Flur 9 der Gemarkung Jena). Sie begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung und Modernisierung ihres dort bereits vorhandenen L.-... mit einer Verkaufsfläche von ca. 810 m2 und einer Geschossfläche von über 1.600 m2. Unter dem 03.07.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung und Modernisierung des bestehenden Marktes durch einen Anbau und die Entfernung einer Trennwand zwischen dem bisherigen Verkaufsraum und einem nicht mehr benötigten Lager, so dass sich die Verkaufsfläche um ca. 250 m2 auf insgesamt 1.059,80 m2 und die Geschossfläche auf nunmehr ca. 1.731 m2 erhöhen würde. Die Beklagte lehnte den Bauantrag nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 02.04.2014 ab und wies zur Begründung darauf hin, dass das Vorhaben einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb darstelle, der in dem vorhandenen faktischen allgemeinen Wohngebiet oder jedenfalls Mischgebiet bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2014 zurück. Mit ihrer 16.09.2014 beim Verwaltungsgericht Gera erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 06.07.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt: Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO, da sein Standort sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet befinde. Die jeweils südlich und nördlich an das Vorhabengrundstück unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücke seien mit Wohnhäusern bebaut. Im Westen und Osten grenze der L. jeweils an eine Straße. Im Norden werde das hier maßgebliche Gebiet durch die S. ... und im Westen durch die D. begrenzt. Der Bereich vom L. bis zur S. im Norden sowie bis zur D. im Westen sei mit mehrgeschossigen Wohnhäusern in Blockbauweise bebaut und gebe dem Gebiet allein durch die Gleichartigkeit der Bebauung seine Prägung. Im Osten werde das Gebiet nicht erst durch die dort in einem Abstand von ca. 150 Meter parallel zur C. ... verlaufenden Bahngleise, sondern bereits durch den S. begrenzt, dem hier eine trennende Wirkung zukomme. Im Südosten und Südwesten begrenze die von West nach Ost verlaufende C., der eine trennende Wirkung zukomme, das maßgebliche Gebiet. Die so umschriebene nähere Umgebung sei nahezu vollständig durch Wohnnutzung geprägt. Die hier vorhandenen mehrgeschossigen Wohnblöcke mit reiner Wohnnutzung gäben dem Gebiet die entscheidende Prägung. Diese Einschätzung werde entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich in dem als faktisches allgemeines Wohngebiet zu klassifizierenden Gebiet auch der streitgegenständliche L. befinde. Der grundsätzlich zu berücksichtigende Markt sei in seiner derzeitigen Ausprägung mit 810 m2 (noch) nicht als großflächiger Einzelhandelsbetrieb, sondern als ein der Nahversorgung dienender Laden nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu bewerten und stehe deshalb dieser Gebietseinordnung nicht entgegen. Zwar überschreite der L. die in der neueren Rechtsprechung als Grenze der Großflächigkeit bestimmte Verkaufsfläche von 800 m2. Dies erscheine aber angesichts der nur geringfügigen Überschreitung und der Tatsache, dass die Überschreitung maßgeblich auf den Bau eines Pfandflaschen-Rückgabe-Raumes nach Einführung des Pfandflaschensystems zurückzuführen sei, noch nicht als gravierend, denn die Grenze zur Großflächigkeit sei im Hinblick auf den Strukturwandel im Einzelhandel nicht statisch angelegt. Der demnach (noch) nicht als großflächig einzustufende L. sei auch in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet zulässig, da es sich bei dem Bestandsbau um einen der Nahversorgung dienenden Laden im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO handele. Durch das streitgegenständliche Bauvorhaben werde aus dem Bestandsbau nunmehr jedoch erstmalig ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der am Vorhabenstandort nicht genehmigungsfähig sei. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO seien großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken könnten, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Diese Auswirkungen seien nach der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m2 überschreite. Ein Abweichen von der Regelvermutung sei nur bei einer atypischen Fallgestaltung angezeigt. Der Klägerin sei der Nachweis betrieblicher oder städtebaulicher atypischer Umstände hier nicht gelungen. Soweit sie unter Bezugnahme auf das B.-Gutachten geltend mache, es bestünden sowohl städtebauliche als auch betriebliche Besonderheiten, könne dem nicht gefolgt werden. Das Gutachten werfe im Hinblick auf die Methodik und das verwendete Zahlenmaterial Zweifel an seiner Stichhaltigkeit auf, so dass es nicht als taugliche Grundlage für den Nachweis des Vorliegens einer Atypik herangezogen werden könne. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 05.04.2018 zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens entspreche entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Die Umgebung sei vielmehr diffus bebaut, so dass Beurteilungsgrundlage für die Zulässigkeit ihres Vorhabens auch in Bezug auf das städtebauliche Kriterium der Art der baulichen Nutzung § 34 Abs. 1 und nicht § 34 Abs. 2 BauGB sei. Die für die Beurteilung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung sei hinsichtlich des städtebaulichen Merkmals der Art der baulichen Nutzung in der Regel weiter zu bemessen als bei den anderen in der Vorschrift angeführten Merkmalen. Über die Abgrenzung der näheren Umgebung sei dabei nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden, wobei auch die Bebauung diesseits und jenseits einer Straße zur näheren Umgebung gehören könne. In Anwendung dieser Grundsätze ergebe sich hier, dass der S. entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine trennende Wirkung habe und insbesondere der Speditionsbetrieb auf dem Grundstück S. den bodenrechtlichen Charakter der zur Bebauung vorgesehenen Flächen mitbestimme. Die von der Vorinstanz vorgenommene Abgrenzung der näheren Umgebung halte einer Überprüfung nicht stand. Das Verwaltungsgericht habe zur Ermittlung der näheren Umgebung nicht auf die wechselseitigen bodenrechtlichen Einflüsse, sondern auf das Vorhandensein von Wohnnutzung in Gestalt mehrgeschossiger Wohnhäuser abgestellt. Begrenzt werde die nähere Umgebung nach seiner Auffassung jeweils durch eine öffentliche Straße, ohne dass geprüft worden sei, ob die wechselseitigen bodenrechtlichen Einflüsse nicht bis an eine öffentliche Straße heranreichten oder über diese hinausreichten. Die erforderliche umfassende städtebauliche Wertung und Bewertung anhand der konkreten örtlichen Verhältnisse ergebe demgegenüber, dass jedenfalls im Bereich des L. die wechselseitigen bodenrechtlichen Einflüsse über den S. ... hinausreichten und das Gebäude des Speditionsbetriebs einschlössen. Die eingeschossige Bebauung auf dem L. öffne sich nach Osten in Richtung der dort vorhandenen vergleichbaren Bebauung, insbesondere zu dem schräg gegenüberliegenden, ebenfalls eingeschossigen Gebäudekomplex S. der M. GmbH. Darüber hinaus bestimme auch die sich nördlich des L. entlang der Westseite des S. erstreckende Bebauung über diesen schmalen Weg hinaus den bodenrechtlichen Charakter der auf der Ostseite an den S. angrenzenden Flächen mit. Die Eigenart der näheren Umgebung, in der ganz überwiegend Wohngebäude, mit ihrem - der Klägerin - großflächigen Einzelhandelsbetrieb und dem Speditionsbetrieb aber auch Gewerbebetriebe vorhanden seien, entspreche keinem der in der BauNVO typisierten Baugebiete. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei der vorhandene L. mit seiner genehmigten Verkaufsfläche großflächig. Das Bundesverwaltungsgericht habe inzwischen entschieden, dass Einzelhandelsbetriebe dann großflächig seien, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m2 überschritten. Bei dieser „Schwelle“ zur Großflächigkeit handele es sich um eine strikt zu beachtende Grenze, die der genehmigte Markt unter Einbeziehung des Backshops, der mit dem Einzelhandelsbetrieb eine Einheit bilde, überschreite. Ausgehend davon lasse sich die nähere Umgebung weder als Mischgebiet noch als allgemeines Wohngebiet einordnen, insbesondere stelle der Markt keinen der Versorgung des Gebiets dienenden Laden im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dar. Dies gelte umso mehr, als der vorhandene großflächige Markt mehr als 1.200 m2 Geschossfläche aufweise und deshalb wegen der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht einmal in einem Mischgebiet zulässig wäre. Hinzu komme, dass der bestehende Markt einen Parkplatz mit 112 Stellplätzen habe und an einer Bundesstraße liege. Der Einordnung der näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet stehe außerdem auch der auf dem Grundstück S. vorhandene Speditionsbetrieb entgegen, der sowohl in einem allgemeinen Wohngebiet als auch in einem Mischgebiet nicht gebietsverträglich und damit unzulässig sei. Die somit auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilende Zulässigkeit ihres Vorhabens sei zu bejahen, weil mit dem L.-... auf dem Grundstück C. bereits ein großflächiges Vorbild vorhanden sei und entgegen der Annahme der Vorinstanz aus dem bestehenden Betrieb nicht erstmalig ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb werden solle. Ihr Vorhaben nehme auch die gebotene Rücksicht auf die unmittelbare Nachbarschaft, was sich schon daran zeige, dass weder die vorhandene Stellplatzanlage noch die bestehende Zu- und Abfahrt verändert werden sollten. Das Verwaltungsgericht verweise auch zu Unrecht darauf, dass ihr Vorhaben im Hinblick auf die von ihr nicht widerlegte Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig sei, denn § 11 Abs. 3 BauNVO finde in der vorliegenden Gemengelage keine Anwendung. Einschlägig sei vielmehr allein § 34 Abs. 3 BauGB, der der Erteilung der von ihr begehrten Baugenehmigung aber auch nicht entgegenstehe, da durch ihr Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten seien. Die von der B. Handelsberatung erstellte Auswirkungsanalyse zur Erweiterung des L. komme zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Umsatz der erweiterten Verkaufsfläche aus Verdrängungsumsätzen zu Lasten von bestehenden Lebensmittelanbietern aus dem Umfeld des Marktes resultiere. Die prognostizierten Umsatzverluste lägen über alle Anbieter hinweg bei durchschnittlich 1 % und erreichten für keinen Betrieb einen Wert, der auf eine Geschäftsaufgabe schließen lasse. Somit sei auch keine Abschmelzung des bestehenden Angebots zu erwarten. Nach dieser sachverständigen Stellungnahme seien schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB ausgeschlossen. Die von der G. gegenüber der Beklagten abgegebene Stellungnahme vom 03.08.2015 zur Auswirkungsanalyse vom 26.05.2015 sei demgegenüber ohne Belang. Dies gelte zunächst bezüglich des von der Beklagten am 17.06.2015 beschlossenen „Entwicklungskonzepts Einzelhandel J. 2025“. Bei der Frage, ob schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten seien, komme es nicht auf die Planungsabsichten der Gemeinde, sondern darauf an, was an zentralen Versorgungsbereichen tatsächlich vorhanden sei. Für die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BauGB unerheblich sei auch, ob die B. die nähere Umgebung zutreffend als Gemengelage qualifiziert habe, was im Übrigen auch zu bejahen sei. Die von der G. und der Vorinstanz gegen die Auswirkungsanalyse der B. vorgebrachten Bedenken ließen allenfalls die Schlussfolgerung zu, dass die für die nach § 34 Abs. 3 BauGB zu treffende Prognose erforderlichen Umstände nicht vollständig und fehlerfrei ermittelt worden seien. Da bezüglich der zu erwartenden Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche die Darlegungs- und Beweislast aber bei der Bauaufsichtsbehörde liege, gingen möglicherweise verbleibende Zweifel ohnehin zu Lasten der Beklagten. Nach ihrer - der Klägerin - Auffassung seien die gutachtlichen Erkenntnisse der B. jedoch durch die Stellungnahme der G. ohnehin nicht erschüttert worden. Dies gelte etwa für die Kritik an der Flächenproduktivität des Marktes und den hier pauschal geäußerten Zweifel an dem angegebenen Umsatzzuwachs um 0,71 Millionen Euro. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 06.07.2016 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 02.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 20.08.2014 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung für die Erweiterung und Modernisierung des L. C. in J. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie unter ergänzender Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen aus: Entgegen der Auffassung der Klägerin richte sich die Zulässigkeit ihres Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 bzw. § 3 BauNVO. In der näheren Umgebung sei keine diffuse Bebauung festzustellen, sondern ausschließlich Wohnnutzung in Form von Wohnhäusern in Blockbauweise sowie der L. selbst; damit entspreche die nähere Umgebung dem Gebietscharakter mindestens eines allgemeinen Wohngebiets. Die nach dem Maß andersartigen und gewerblich genutzten Anlagen östlich des S. strahlten nicht auf die Wohnbereiche westlich des S. aus. Durch die klare Trennung der verschiedenen, von Straßen umgrenzten und unterschiedlich genutzten Quartiere sei gerade eine eindeutige Zuordnung nach dem Nutzungskatalog der Baunutzungsverordnung möglich. Die Klägerin trage hinsichtlich der von ihr demgegenüber angenommenen wechselseitigen Beeinflussung beidseits des S. keine neuen Erkenntnisse vor. Weshalb die gewerbliche Nutzung am S. von der Klägerin immer wieder nur singulär betrachtet werde, erschließe sich nicht. Diese Nutzung, die nicht mit einem klassischen Speditionsbetrieb vergleichbar sei, sei vom Verwaltungsgericht berücksichtigt worden; sie sei Teil eines größeren, gewerblich genutzten Bereichs östlich des S., der sich deutlich von der durch Wohnen geprägten Westseite des S. unterscheide. Die in dem Streifen zwischen S. und Eisenbahn vorhandenen Nutzungen (neben dem Umzugsservice C. u. a. ein Archivgebäude, ein Fortbildungswerk, ein Planungsbüro, ein Callcenter einer Versicherung, eine Maler-/Trockenbaufirma, diverse Büronutzungen etc.) ergäben ein faktisches Gewerbegebiet, welches planerisch ggf. als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt worden wäre. Im vorliegenden Fall unterscheide sich die Bebauung östlich des S. sowohl nach der Art der Nutzung als auch nach dem Maß der Nutzung von der auf der gegenüberliegenden Seite. Sie weise damit einen völlig andersartigen Gebietscharakter auf als die Bebauung auf der westlichen Seite, so dass die wechselseitigen Einflüsse nicht über den S. hinausreichten. Soweit die Klägerin demgegenüber annehme, dass auf dem Grundstück S. aufgrund der Prägung durch die Westseite ohne weiteres auch eine Wohnnutzung zulässig wäre, sei dies nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus sei zu beachten, dass östlich des Vorhabens inzwischen der am 30.03.2017 in Kraft getretene Bebauungsplan B-J 37 „Mittlerer S.“ gelte. Dieser setze zwischen dem Zugang zum Haltepunkt S. ... bis ca. dem ersten Gebäude des Umzugsservices C. in Teilen ein Mischgebiet und nördlich davon bis fast zur nördlichen Grenze des Grundstücks des Umzugsservices ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Damit sei der Geltungsbereich des Bebauungsplans einer Betrachtung nach § 34 BauGB entzogen. Hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Großflächigkeit des bestehenden Einzelhandelsbetriebs trage sie keine neuen Aspekte vor. Nach ihrer - der Beklagten - Kenntnis habe die Klägerin bisher nur eine Verkaufsfläche von 810 m2 geschaffen. Sie - die Beklagte - habe hinreichend erläutert, weshalb der Bestandsmarkt noch nicht die Grenze der Großflächigkeit erreicht habe. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bei der Erstgenehmigung des Marktes im Jahr 2003 und zur Begründung im Anhörungsverfahren zur zunächst geplanten Ablehnung der Erweiterung auf 810 m2 im Jahr 2010 selbst die Auffassung vertreten habe, dass kein Markt mit den Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs bestehe. Auch habe sie bei der seinerzeit angekündigten Verfügung zum Rückbau der illegalen Verkaufsflächenerweiterung im Jahr der Markteröffnung auf zunächst 699 m2 und später nach Änderung der Rechtslage im Jahr 2005 auf 799 m2 keinen Einspruch erhoben. Im Rahmen der Beantragung einer Erweiterung auf eine Verkaufsfläche von 810 m2 zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Einführung des PVC-Flaschen-Pfands habe die Klägerin im Anhörungsverfahren zur geplanten Ablehnung auf die baustrukturellen Besonderheiten des Marktes, die mit der Erweiterung einhergehende Verringerung der Verkaufsfläche sowie die fehlenden Auswirkungen analog eines großflächigen Marktes trotz Überschreitung des Schwellenwertes von 800 m2 verwiesen. Dieser Argumentation sei die Genehmigungsbehörde in Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nur nach intensiver Abwägung und ausführlicher Begründung durch die Klägerin gefolgt. Nunmehr kehre die Klägerin ihre Argumentationskette komplett um und wolle die damalige geringfügige Erweiterung als Begründung für die weiterführende Erweiterung heranziehen. Die jetzt geplante Erweiterung um 250 m2 würde aber ohne Zweifel zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO führen. Damit würde das Baugebiet instabil und es entstünde eine negative Vorbildwirkung. Folgte man der Argumentation der Klägerin, könnten die Regeln des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO durch eine sukzessive Genehmigung einzelner Erweiterungen eines Verbrauchermarkts („Salamitaktik“) immer umgangen werden. Der von der Klägerin für ihre Auffassung angeführte Schwellenwert verdeutliche nur eine eindeutige Grenze, bis zu der eine Genehmigungsbehörde kaum einen Beurteilungsspielraum bei der Genehmigung eines Marktes habe und fast ausnahmslos nicht von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb ausgehen dürfe. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO eröffne aber gerade diesen Spielraum, dass auch bei einer größeren Geschossfläche als 1.200 m2 und der nach der Rechtsprechung darin enthaltenen Verkaufsfläche von 800 m2 im Einzelfall keine Auswirkungen eines großflächigen Marktes angenommen werden könnten. Soweit die Klägerin nunmehr die Auffassung vertrete, dass der bestehende Markt keinen der Versorgung des Gebietes dienenden Betrieb darstelle, könne dem nicht gefolgt werden. Aufgrund der Struktur des Baugebiets mit einer dichten Wohnbebauung und der Größe des näheren Einzugsbereichs mit ca. 7.300 Einwohnern sei der Markt als Nahversorger des Gebiets anzusehen. Wolle man den Ausführungen der Klägerin folgen, wäre heute jeder Lebensmitteldiscounter mit entsprechenden Stellplatzanlagen als großflächig einzustufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die an Ort und Stelle durchgeführte mündliche Verhandlung sowie die darin aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.