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Beschluss

1 ZKO 226/21

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2023:1205.1ZKO226.21.00
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Leitsätze
1. Für die Verlängerung eines Bauvorbescheids ist die aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich.(Rn.6) 2. Daraus folgt, dass eine Behörde bei der Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids nicht an ihre bisherige positive rechtliche Beurteilung gebunden ist, sondern in ihrer - an Recht und Gesetz gebundenen - Entscheidung ebenso frei ist, wie bei der erstmaligen Erteilung des Bauvorbescheids.(Rn.7) 3. Die Anbindung eines Bauvorhabens an eine durch einen Flächennutzungsplan zur Bebauung vorgesehene Fläche im bauplanungsrechtlichen Außenbereich reicht nicht aus, das Entstehen einer zu missbilligenden Splittersiedlung auszuschließen.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 21. Dezember 2020 - 5 K 768/19 Me - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Verlängerung eines Bauvorbescheids ist die aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich.(Rn.6) 2. Daraus folgt, dass eine Behörde bei der Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids nicht an ihre bisherige positive rechtliche Beurteilung gebunden ist, sondern in ihrer - an Recht und Gesetz gebundenen - Entscheidung ebenso frei ist, wie bei der erstmaligen Erteilung des Bauvorbescheids.(Rn.7) 3. Die Anbindung eines Bauvorhabens an eine durch einen Flächennutzungsplan zur Bebauung vorgesehene Fläche im bauplanungsrechtlichen Außenbereich reicht nicht aus, das Entstehen einer zu missbilligenden Splittersiedlung auszuschließen.(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 21. Dezember 2020 - 5 K 768/19 Me - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Verlängerung eines erstmals am 14. Januar 2004 erteilten und mehrfach - zuletzt am 14. Januar 2017 - verlängerten Bauvorbescheids für die Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses auf dem bisher unbebauten Grundstück Gemarkung Eisenach, Flur 4, Flurstück a.... Nachdem sein Begehren im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg geblieben ist, hat er Klage zum Verwaltungsgericht Meiningen erhoben, die das Gericht mit Urteil vom 21. Dezember 2020 abgewiesen hat. Der dagegen fristgerecht gestellte (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und rechtzeitig begründete (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen in der Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. Die vorgetragenen Einwände gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geben weder Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auch nur zu solchen Zweifeln, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen ließen, so dass aus diesem Grund die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen wäre (vgl. zum Verständnis der Regelung: ThürOVG, Beschl. d. 4. Senats v. 11. August 2000 - 4 ZKO 1145/97 - zit. n. juris). Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung erfordert eine inhaltliche Befassung mit der angegriffenen Entscheidung, die erkennen lässt, welche entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts der Rechtsmittelführer für unzutreffend hält und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sich dies ergibt. Das Darlegungsgebot erfordert zugleich regelmäßig, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig diejenigen Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des Prozessstoffes die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens rechtfertigen sollen (ThürOVG, Beschl. des 3. Senats v. 4. Juli 2006 - 3 ZKO 474/06 - m. w. N.). Die Zulassungsbegründung zeigt in diesem Sinne keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. 1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verlängerung des Bauvorbescheids nicht in Betracht kommt, wenn dem beabsichtigten Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die aktuelle Sach- und Rechtslage und nicht etwa die, die zum Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheides galt, dessen Verlängerung erstrebt wird. Die Verlängerung eines Bauvorbescheides bedeutet in der Sache nämlich nichts anderes als dessen Neuerteilung, wenn auch unter erleichterten Verfahrensbedingungen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 6. Januar 1995 - 1 L 457/93 - NVwZ-RR 1995, 246 = juris und Urt. v. 22. Juni 2010 - 12 LB 213/07 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 2. Dezember 1987 - 11 A 1942/76 -, BRS 47, 140; OVG Bremen, Urt. v. 14. März 1989 - 1 BA 39/88 -, BRS 49 Nr. 112 und ebenso zur Verlängerung einer erteilten Baugenehmigung: OVG Saarlouis, Urt. v. 11. November 1985 - 2 R 146/84 -, BRS 44 Nr. 150 = juris). Daraus folgt, dass eine Behörde bei der Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheides nicht an ihre bisherige positive rechtliche Beurteilung gebunden ist, sondern in ihrer - an Recht und Gesetz gebundenen - Entscheidung ebenso frei ist, wie bei der erstmaligen Erteilung des Bauvorbescheides. Der Bauherr hat nur dann einen Rechtsanspruch auf Verlängerung des Bauvorbescheides, wenn das Vorhaben dem nunmehr geltenden öffentlichen Recht entspricht (OVG NRW, BRS 47 Nr. 140). Der zeitlich befristeten Geltungsdauer von Bauvorbescheiden und Baugenehmigungen liegt eine Abwägung der Schutzbedürftigkeit des Bauinteressenten, der für die Vorbereitung des Bauvorhabens eine gewisse Zeit benötigt, gegen das öffentliche Interesse an einer Anpassung der Entscheidung an veränderte sachliche und rechtliche Verhältnisse zugrunde, die gerade im Baurecht häufig vorkommen. Unabhängig von diesem Motiv wirkt sich die zeitliche Begrenzung in der Sache zugunsten einer neuen Prüfungsmöglichkeit durch die Bauaufsichtsbehörde nach Ablauf der Geltungsdauer aus. Die Bindung der Behörde bei der Verlängerung eines Bauvorbescheides an ihre vorherige Entscheidung würde bei deren Rechtswidrigkeit unter diesen Umständen eine sachlich ungerechtfertigte Verlängerung der Begünstigung des Bauinteressenten darstellen, die vom Schutzzweck der Geltungsdauer her nicht gerechtfertigt ist (OVG Lüneburg, Beschl. v. 6. Januar 1995 - 1 L 457/93 - juris, Rn. 2 m. w. N.). 2. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, dass das Bauvorhaben öffentliche Belange beeinträchtige, weil seine Verwirklichung die Entstehung einer im bauplanungsrechtlichen Außenbereich unerwünschten Splittersiedlung befürchten lasse. In der Rechtsprechung ist geklärt, nach welchen Kriterien die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB) zu erfolgen hat. Danach ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d. h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Beschl. v. 8. Oktober 2015 - BVerwG 4 B 28.15 -, ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 f.). a. Das Vorbringen des Klägers weist nicht auf, dass das angegriffene Urteil von diesen in der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben und Rechtssätzen abgewichen ist. Das Verwaltungsgericht hat die örtlichen Gegebenheiten gewürdigt und geprüft, ob das klägerische Grundstück einem Bebauungszusammenhang zugeordnet werden kann. b. Allerdings ist dem Vorbringen auch kein Erfolg beschieden, soweit der Kläger meint, aus dem Flächennutzungsplan, der sein Grundstück als Wohnbaufläche ausweist, einen Anspruch auf Verlängerung des Bauvorbescheids ableiten zu können. Die Einbindung eines Vorhabens an eine nur vorgesehene Bebauung reicht nicht aus, das Entstehen einer (aufgrund der gesetzlichen Anordnung) zu missbilligenden Splittersiedlung auszuschließen. Bei einer nur geplanten Bebauung rechtfertigt sich allenfalls die Hoffnung, dass der mit ihrer vorweggenommenen Erweiterung vollzogene Vorgang der Zersiedlung unter der auflösenden Bedingung eines nachfolgenden organischen Anschlusses steht. Die Gefahr der Entstehung einer unerwünschten Splittersiedlung entfällt aber nicht schon deshalb, weil mehr oder weniger verlässlich zu erwarten ist, dass eine künftige bauliche Entwicklung die zunächst unorganische Bebauung später in einen organischen Zusammenhang auflösen werde. Wenn die vorhandene Bebauung nicht die Annahme rechtfertigt, dass es an einem Vorgang der Zersiedlung fehlt, muss der Kläger die Ausführung seines Vorhabens so lange zurückstellen, bis durch den Vollzug der gegenwärtig nur geplanten Bebauung eine in Richtung auf die organische Siedlungsstruktur andere Lage eingetreten ist (so schon BVerwG, Urt. v. 15. Januar 1969 - IV C 23.67 -, BRS 22 Nr. 77 = juris). c. Schließlich führt auch die den Feststellungen des Verwaltungsgerichts entgegengesetzte Behauptung, dass das streitgegenständliche Grundstück durchaus in einer organischen Beziehung zur umgebenden Bebauung stehe und eine negative Vorbildwirkung nicht zu befürchten sei, weil es unmittelbar an ein bebautes Grundstück anschließe, nicht zum Erfolg des Zulassungsbegehrens. Dieses Vorbringen nimmt lediglich eine hier nicht ausreichende, der gerichtlichen Ansicht entgegenstehende Position ein und ersetzt nicht die im Zulassungsverfahren gebotene Auseinandersetzung mit der - im Übrigen zutreffenden - Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Kläger beabsichtigte nicht durch Bauleitplanung geordnete Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich ein nach § 35 BauGB städtebaulich unerwünschter Vorgang ist. Schließlich genügt auch die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen den Darlegungsanforderungen offensichtlich nicht. Insofern fehlt es an der im Zulassungsverfahren erforderlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (so schon ThürOVG, Beschluss d. 2. Senats v. 26. August 1999 - 2 ZZO 595/99 -, ThürVBl. 2000, 16-17 = juris). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Den Streitwert des Zulassungsverfahrens bemisst der Senat mit 10.000,- EUR. Der Kläger erstrebt die Verlängerung eines Bauvorbescheids für ein Wohnhaus mit Einliegerwohnung, so dass der Senat in Anlehnung an Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs i. d. F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in Kopp, VwGO, 28. Aufl. 2022 Anh § 164) für eine Baugenehmigung von einem Streitwert von 10.000,- EUR ausginge. Da es dem Kläger im Rahmen des beantragten Bauvorbescheids nur um die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens geht, erscheint es hier angemessen, den Betrag auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. Streitwertkatalog Nr. 9.2). Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).