Beschluss
1 ZKO 491/21
Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2024:1001.1ZKO491.21.00
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Leitsätze
1. Nach § 53 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2014) hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.(Rn.9)
2. Diese Vorschrift wird nicht durch § 80b VwGO verdrängt, wonach ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs hemmt und die Hemmung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung endet. Denn für die Verjährung eines subventionsrechtlichen Zinsfestsetzungsbescheides ist die Vorschrift des § 53 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2014) lex specialis.(Rn.10)
3. Etwas anderes folgt weder aus der Gesetzesbegründung zu § 80b VwGO noch aus der Abgabenordnung. Letztere ist auf Subventionrechtsverhältnisse auch nicht analog anwendbar.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. April 2021 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 770,62 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 53 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2014) hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.(Rn.9) 2. Diese Vorschrift wird nicht durch § 80b VwGO verdrängt, wonach ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs hemmt und die Hemmung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung endet. Denn für die Verjährung eines subventionsrechtlichen Zinsfestsetzungsbescheides ist die Vorschrift des § 53 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2014) lex specialis.(Rn.10) 3. Etwas anderes folgt weder aus der Gesetzesbegründung zu § 80b VwGO noch aus der Abgabenordnung. Letztere ist auf Subventionrechtsverhältnisse auch nicht analog anwendbar.(Rn.9) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. April 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 770,62 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Zulassungsantrag gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen, mit dem ihre Klage gegen einen Zinsfestsetzungsbescheid der früheren GFAW (Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaates Thüringen) mbH, abgewiesen worden ist. Mit Zuwendungsbescheid vom 16. November 2006 wurde der Klägerin ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Durchführung des Projekts „Verstetigtes JuSoPro“ als Anteilsfinanzierung für den Zeitraum vom 3. April 2006 bis 12. Oktober 2007 bewilligt. Mit Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 22. Januar 2009, zugestellt am 27. Januar 2009, widerrief die GFAW den Zuwendungsbescheid teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und setzte für das Haushaltsjahr 2006 einen Erstattungsbetrag in Höhe von 34.693,51 Euro und für das Haushaltsjahr 2007 in Höhe von 6.148,60 Euro fest (Nr. 1). Darüber hinaus verfügte sie, dass der Erstattungsbetrag für das Haushaltsjahr 2006 ab dem 1. Januar 2007 mit 6 v. H. jährlich zu verzinsen sei. Für das Haushaltsjahr 2007 sei der Betrag ab dem 13. Oktober 2007 in Höhe von 3.443,60 Euro und ab dem 19. Oktober 2007 in Höhe von 2.705,00 Euro mit 6 v. H. jährlich zu verzinsen. Der Zinsbetrag werde mit einem Zinsfestsetzungsbescheid gesondert mitgeteilt (Nr. 3). Auf den dagegen erhobenen Widerspruch verringerte die Widerspruchsbehörde unter Zurückweisung im Übrigen die Erstattungsbeträge für das Haushaltsjahr 2006 auf 34.449,99 Euro und für das Haushaltsjahr 2007 auf 5.998,21 Euro (Nr. 1). Die Verzinsung wurde dahingehend abgeändert, dass der Erstattungsbetrag für das Haushaltsjahr 2006 ab dem 1. Januar 2007, für das Haushaltsjahr 2007 ab dem 13. Oktober 2007 in Höhe von 3.293,21 Euro und ab dem 19. Oktober 2007 in Höhe von 2.705,00 Euro mit 6 v. H. jährlich zu verzinsen sei (Nr. 3). Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Meiningen mit Urteil vom 2. November 2010 (Az.: 2 K 373/09 Me) als teilweise unbegründet ab, soweit sie die Zinsfestsetzung dem Grunde nach in Nr. 3 des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides vom 22. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2009 betraf. Die dagegen beantragte Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschluss vom 15. August 2018 ab (Az.: 1 ZKO 1459/10). Mit Zinsfestsetzungsbescheid vom 4. September 2018 setzte die Beklagte die von der Klägerin zu zahlenden Zinsen auf 770,62 Euro fest. Die von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 21. Februar 2019 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Meiningen mit Urteil vom 20. April 2021 abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem am 5. August 2021 eingegangenen und am 6. September 2021 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sie im Wesentlichen geltend macht, die zwischenzeitlich gehemmte Zinsforderung sei verjährt. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die rechtzeitigen Darlegungen der Klägerin, auf die die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. 1. Die Ausführungen zur Begründung des Zulassungsantrages geben weder Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auch nur zu solchen Zweifeln, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen ließen, sodass aus diesem Grunde die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache - auch ohne ausdrückliche Berufung auf diesen Zulassungsrund - zuzulassen wäre. Solche Zweifel vermag die Zulassungsbegründung nicht aufzuzeigen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob für die Berechnung der Verjährungsfristen auf die Unanfechtbarkeit oder auf die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsakts abzustellen ist, bedarf nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Deren Beantwortung ergibt sich ohne weiteres aus der geltenden Rechtslage. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht für die Frage der Hemmung der Verjährung ausschließlich auf § 53 ThürVwVfG abgestellt, wonach die Unanfechtbarkeit das maßgebliche Kriterium für die Hemmung der Verjährung sei. Dazu trägt sie vor, dass für die Beurteilung des Verjährungseintritts zwingend erforderlich sei, dass die Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts und die aufschiebende Wirkung stets zusammen betrachtet werden müssten. Die aufschiebende Wirkung sei das zentrale Element der Hemmung der Verjährung. Das Verwaltungsgericht habe insoweit verkannt, dass die Regelung des § 80b VwGO die Wirkung der Unanfechtbarkeit herbeiführen sollte und diese Rechtswirkung dazu führe, dass die Verjährung nach den in dieser Vorschrift genannten Zeitpunkten nicht mehr gehemmt gewesen sei. Forderungen aus Abgabenverhältnissen unterlägen aufgrund der Vollziehbarkeit ohne weiteres der Zahlungsverjährung, auch wenn die Geltendmachung noch nicht unanfechtbar sei. Dabei diene § 80b VwGO nicht nur der Missbrauchsabwehr, sondern vor allem der schnellen Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Ansprüche. Damit sei vorliegend die streitgegenständliche Zinsforderung drei Monate nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist im Berufungszulassungsverfahren im Jahr 2011 nicht mehr bezüglich der Verjährung gehemmt gewesen. Dieser Vortrag steht im Widerspruch zu den hier einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu dargelegt, dass die Möglichkeit der Vollstreckung einer Forderung nicht zu einem Ende der Hemmung der Verjährung führe, was sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 53 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG ergebe, wonach die Hemmung der Verjährung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts und nicht aufgrund des Eintritts der Vollziehbarkeit ende. Im Übrigen stehe dem auch der Sinn und Zweck des § 80b VwGO entgegen, der ausweislich der Entstehungsgeschichte der Vorschrift darin liege, den in der aufschiebenden Wirkung enthaltenen „Anreiz“ einer Verfahrensverzögerung zu beseitigen. Die gesetzliche Regelung basiere ersichtlich auf dem Gedanken der Missbrauchsabwehr und solle vor allem verhindern, dass wenig aussichtsreiche Rechtsmittel nur eingelegt würden, damit die Vollziehbarkeit des erstinstanzlich bestätigten Verwaltungsakts hinausgezögert werde. Würde die Möglichkeit der Vollstreckung zugleich zu einem Ende der Verjährungshemmung führen, wäre die öffentliche Hand stets gezwungen, während des Rechtsmittelverfahrens sachlich sonst nicht gebotene Vollstreckungsmaßnahmen allein zur Verhinderung der Verjährung zu ergreifen. Dies sei vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt. Diese Begründung ist zutreffend und rechtlich nicht anzufechten. Die Argumentation der Klägerin geht fehl. Soweit die Klägerin dem unter Hinweis auf einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 2020 (- 5 A 2690/19.Z - juris) entgegenhält, dass die abgabenrechtlichen Vorschriften analog anzuwenden seien, wonach bei sofortiger Vollziehung von Abgaben eine Hemmungswirkung der Verjährung ausscheide, überzeugt dieser Ansatz ersichtlich nicht. Unabhängig davon, dass die Zulassungsbegründung schon keine Regelungslücke aufzeigt, was die Voraussetzung für eine Analogie wäre, setzt sie sich aber auch nicht hinreichend mit der zutreffenden Argumentation der ersten Instanz auseinander, dass der Gesetzeswortlaut des § 53 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG eindeutig sei und dass der Anwendung des § 80b VwGO auch der Sinn und Zweck dieser Vorschrift entgegenstehe. Zudem legt die Klägerin auch nicht überzeugend dar, weshalb es überhaupt eines Rückgriffs auf die vollstreckungsrechtliche Vorschrift der Verwaltungsgerichtsordnung bedürfen sollte, obwohl der Landesgesetzgeber mit § 53 ThürVwVG eine spezielle Regelung für die Hemmung der Verjährung erlassen hat. Der bloße Hinweis, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof trotz einer wortgleichen Regelung zur Verjährungshemmung im Landesgesetz auf die Vollstreckbarkeitsregelung zurückgegriffen habe, überzeugt schon deshalb nicht, da diese Entscheidung, ebenso wie die darin genannten weiteren Gerichtsentscheidungen, ausschließlich abgabenrechtliche Sachverhalte betraf. In der Abgabenordnung sind in den §§ 230, 231 AO dezidierte Verjährungsregelungen enthalten, an denen es aber für die hier allein relevanten Subventionstatbestände mangels spezialgesetzlicher Ausgestaltung naturgemäß fehlt. Ebenso wenig ist der Zulassungsbegründung zu folgen, wenn sie lediglich (ohne eine entsprechende Begründung) einen anderen Regelungszweck der Vorschrift beschreibt als das Verwaltungsgericht - unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift - angenommen hat. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Gesetzgeber habe den in der aufschiebenden Wirkung enthaltenen „Anreiz“ einer Verfahrensverzögerung beseitigen wollen, hält die Klägerin entgegen, die Regelung solle der Behörde die Möglichkeit geben, die Verwaltungsakte nach einer umfassenden erstinstanziellen Kontrolle vollumfänglich und ordnungsgemäß zu vollziehen und so den Anreiz nehmen, „... ein Rechtsmittel alleine deshalb einzulegen, um den Eintritt der Unanfechtbarkeit eines belastenden Verwaltungsaktes zu verzögern.“ Diese Wertung ist allerdings deckungsgleich mit der des Verwaltungsgerichts, da es in beiden Varianten darum geht, dass der Gesetzgeber eine Verfahrensverzögerung verhindern wollte und nicht - wie die Klägerin meint - die Wirkung der Unanfechtbarkeit herbeiführen wollte mit der Folge, dass die Verjährung nicht mehr gehemmt ist (siehe die amtliche Begründung in der BT-Drucksache 13/3993, S. 11 f.). Soweit die Klägerin weiter argumentiert, die Behörde sei nicht schutzwürdig, da sie jederzeit die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auch für das Berufungszulassungsverfahren ganz oder teilweise anordnen könne und daher - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - ausdrücklich nicht gezwungen sei, eine Vollstreckung zur weiteren Hemmung der Verjährung durchzuführen, vermag sie damit ebenfalls nicht zu überzeugen. Denn diese Vorgehensweise widerspräche der gesetzgeberischen Intension, nach der die Vorschrift den praktischen Bedürfnissen der Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechen soll, da Klagen gegen belastende Verwaltungsakte zuweilen anhängig gemacht würden, um den Suspensiveffekt auszunutzen (BT-Drucksache 13/3993 Deutscher Bundestag, S. 11 f.). In diesen Fällen gehe es - entgegen dem Anliegen der Prozessordnung - dem klagenden Bürger um eine möglichst lange Dauer der Prozesse im Hauptsacheverfahren. Habe eine Anfechtungsklage im ersten Rechtszug nach eingehender Prüfung des Rechtsschutzbegehrens keinen Erfolg, so sei es in der Regel nicht gerechtfertigt, dass die aufschiebende Wirkung auch noch während eines evtl. Rechtsmittelverfahrens fortdauere (ebenda). Dadurch wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift gerade nicht beabsichtigt hat, dass die Behörden die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auch noch für das Berufungszulassungsverfahren ganz oder teilweise anordnen sollen. Soweit die Klägerin schließlich zur Untermauerung ihrer Rechtsauffassung auf eine Entscheidung des 4. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (4 EO 630/21 - juris) verweist, verfehlt sie insoweit bereits die Darlegungsanforderungen, als sie nicht darlegt, inwieweit diese auf abgabenrechtliche Normen gestützte Entscheidung auf den vorliegenden subventionsrechtlichen Sachverhalt übertragbar sein sollte. 2. Die Rechtssache hat auch entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt worden. Dem Darlegungsgebot ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nämlich nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz bzw. der Tatsachenlage nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete, konkrete Frage aufgeworfen und vom Antragsteller erläutert wird, warum sie nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden müssen. Es muss in der Begründung des Zulassungsantrages deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- und Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es insoweit erforderlich ist, dass sich das höhere Gericht klärend mit der aufgeworfenen Frage befasst und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen (st. Rspr. des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, vgl. z. B. Beschluss des 3. Senats vom 12. Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 - ThürVGRspr 1999, Seite 142 und juris). Die Klägerin hält die Fragen, ob die Dauer der Verjährung von öffentlich-rechtlichen Erstattungsleistungen, insbesondere Zinsansprüchen, nur für die Dauer der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gehemmt ist und ob die Hemmung der Verjährung somit mit dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b VwGO drei Monate nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist entfällt, für klärungsbedürftig, weil sie über den hier streitgegenständlichen Fall hinaus zur allgemeinen Klärung des Verhältnisses von § 80 VwGO (in Verbindung mit § 80b VwGO) und den Verjährungsvorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze beitragen, soweit nicht abgabenrechtliche Tatbestände betroffen sind. Die aufgeworfenen Fragen sind jedoch nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lassen sich vielmehr nach den obigen Darlegungen unmittelbar aus dem Gesetz beantworten (§ 53 ThürVwVfG). Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es nicht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 47 und 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).