Urteil
2 KO 63/10
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2010:0517.2KO63.10.0A
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Leitsätze
1. Dem Entlassungsantrag eines Soldaten auf Zeit, der sich freiwillig zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr verpflichtet hat, kann eine besondere Härte zugrunde liegen, wenn der Entlassungsantrag zu dem Zweck gestellt wird, gestützt auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu stellen (im Anschluss an st. Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 28. August 1996 - 6 C 2.95 - NVwZ-RR 1997, 364 und zuletzt Beschluss vom 20. November 2009 - 6 B 24.09 - NVwZ-RR 2010, 156).(Rn.29)
2. Für die Annahme einer besonderen Härte in Fällen von Sanitätsoffizieren, in denen die begehrte Entlassung dazu dient, einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen zu können, ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn dem Entlassungsantrag gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel hinreichend deutlich zu entnehmen ist, dass der Soldat auf Zeit deshalb einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beabsichtigt oder gestellt hat, weil ihm sein Gewissen bereits den Sanitätsdienst in der Bundeswehr verbietet und die beabsichtigte oder bereits vorgenommene Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht nur vorgeschoben ist, um das Soldatenverhältnis auf Zeit aus anderen Gründen vorzeitig zu beenden (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1996, 4 S 1485/95, VGH BW-LS 1996, Beilage 6 W 7). (Rn.32)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar - 3 K 449/08 We - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Entlassungsantrag eines Soldaten auf Zeit, der sich freiwillig zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr verpflichtet hat, kann eine besondere Härte zugrunde liegen, wenn der Entlassungsantrag zu dem Zweck gestellt wird, gestützt auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu stellen (im Anschluss an st. Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 28. August 1996 - 6 C 2.95 - NVwZ-RR 1997, 364 und zuletzt Beschluss vom 20. November 2009 - 6 B 24.09 - NVwZ-RR 2010, 156).(Rn.29) 2. Für die Annahme einer besonderen Härte in Fällen von Sanitätsoffizieren, in denen die begehrte Entlassung dazu dient, einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen zu können, ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn dem Entlassungsantrag gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel hinreichend deutlich zu entnehmen ist, dass der Soldat auf Zeit deshalb einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beabsichtigt oder gestellt hat, weil ihm sein Gewissen bereits den Sanitätsdienst in der Bundeswehr verbietet und die beabsichtigte oder bereits vorgenommene Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht nur vorgeschoben ist, um das Soldatenverhältnis auf Zeit aus anderen Gründen vorzeitig zu beenden (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1996, 4 S 1485/95, VGH BW-LS 1996, Beilage 6 W 7). (Rn.32) Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar - 3 K 449/08 We - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zugelassene und im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Kläger kann nach § 55 Abs. 3 SG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2009 (BGBl. I S. 160), seine Entlassung aus dem von ihm eingegangenen Soldatenverhältnis auf Zeit verlangen. Nach § 55 Abs. 3 SG ist ein Soldat auf Zeit auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Rechtsfehlerfrei hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erkannt, dass dem Entlassungsantrag eines Soldaten auf Zeit, der sich freiwillig zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr verpflichtet hat, eine besondere Härte zugrunde liegen kann, wenn der Entlassungsantrag zu dem Zweck gestellt wird, gestützt auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu stellen. Dem liegt zugrunde, dass nach der Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts den vollen Schutz des Grundrechts aus Art. 4. Abs. 3 Satz 1 GG nur diejenigen Wehrpflichtigen für sich in Anspruch nehmen können, deren Berechtigung in den gesetzlich vorgesehenen Anerkennungsverfahren förmlich festgestellt worden ist. Eingeschlossen in diese Berechtigung ist unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG das Recht zur Verweigerung auch des waffenlosen Dienstes in der Bundeswehr. Demgegenüber lässt sich aus dem lediglich geltend gemachten, aber noch nicht förmlich festgestellten Grundrecht nur eine vorläufige Sicherung seines Kernbereichs in dem Sinne ableiten, dass zwar eine Heranziehung zum Kriegsdienst mit der Waffe, nicht aber zum waffenlosen Dienst ausgeschlossen ist. Waffenlos ist derjenige Dienst, der keine Tätigkeiten umfasst, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik mittelbaren Zusammenhang zum Einsatz von Kriegswaffen steht. Zu dem waffenlosen Dienst in diesem Sinne zählt auch der Sanitätsdienst. Deshalb besteht für Soldaten im Sanitätsdienst, die sich als Berufs- oder Zeitsoldaten freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, kein Rechtsschutzbedürfnis zur Stellung des Antrags auf Anerkennung als Kriegdienstverweigerer, weil und solange sie Sanitätsdienst zu leisten haben, denn ihr Dienst ist kein Kriegsdienst mit der Waffe. Hieraus folgt aber, dass einem aus § 55 Abs. 3 SG gestützten Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Soldatenverhältnis zu entsprechen sein wird, wenn dieser Antrag zu dem Zweck gestellt wird, gestützt auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu stellen. Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht (Art. 12a Abs. 2 S. 3 GG), ist bei Auslegung der genannten soldatenrechtlichen Entlassungvorschriften im Lichte des Grundrechts als schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar macht (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. August 1996 - 6 C 2.95 - NVwZ-RR 1997, 364, vom 22. August 1994 - 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17, vom 17. August 1988 - 6 C 36.86 - BVerwGE 80, 62 und vom 27. November 1985 - 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241, Beschlüsse vom 20. November 2009 - 6 B 24.09 - NVwZ-RR 2010, 156 und vom 3. Juli 1996 - 2 B 80.96 - NZWEHRR 1996, 217; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005 - 10 A 11919/04 - Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1996 - 4 S 1485.95 - VGH BW-LS 1996, Beilage 6, W 7). Der Soldat auf Zeit, der die Entlassung im Hinblick auf ein anschließendes Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt, hat geltend zu machen, im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigern zu wollen. Der Schutzbereich dieses Grundrechts umfasst dabei nur die prinzipielle Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aufgrund einer Gewissensentscheidung des Einzelnen, der für sich den Dienst mit der Waffe in Frieden und Krieg schlechthin und allgemein ablehnt. Eine Gewissensentscheidung ist dabei jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von "gut" und "böse" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Die Entscheidung muss sich ihrem Inhalt nach gegen den Waffendienst schlechthin richten; sie ist insoweit eine generelle und absolute Entscheidung. Gemeint ist das Gewissensverbot, Waffen, gleich welcher Art, zu führen. Das Gewissen verbietet ein Tun, das unmittelbar darauf gerichtet ist, mit jeweils zur Verwendung kommenden Waffen Menschen im Krieg zu töten. Das Grundrecht kann nicht derjenige in Anspruch nehmen, der lediglich geltend macht, sein Gewissen verbiete ihm nicht den Kriegsdienst mit der Waffe schlechthin, sondern lediglich die Teilnahme an bestimmten Kriegen, etwa am Krieg gegen bestimmte Gegner, unter bestimmten Bedingungen, in bestimmten historischen Situationen, mit bestimmten Waffen (vgl. grundlegend: BVerfG, Entscheidung vom 20. Dezember 2006 - 1 BVL 21.60 - BVerfGE 12, 45). Auf das Grundrecht kann sich dabei auch derjenige berufen, der in den waffenlosen Gattungen der Bundeswehr dient. Eine Weigerung, Sanitätsdienst zu tun, ist von dem Schutz der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gedeckt. Das gilt sowohl dann, wenn der Wehrpflichtige befürchtet, als Sanitäter ausnahmsweise Waffen zur Verteidigung anwenden zu müssen, als auch selbst dann, wenn ihn der mittelbar der kriegerischen Gewalt förderliche Dienst als solcher unzumutbar seelisch belastet. Dies beruht darauf, dass ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer nach der positiv-rechtlichen Regelung des Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG berechtigt ist, einen Ersatzdienst zu wählen, der "in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht", folglich auch nicht verpflichtet ist und nicht verpflichtet werden kann, etwa in einem Militärlazarett, das als solches "im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht", Dienst zu tun (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1990 - 6 C 24.88 - Juris). Das Gericht hat im Rahmen des streitigen Begehrens eines Soldaten auf Zeit auf Entlassung wegen eines bereits gestellten bzw. beabsichtigten Antrags auf Kriegsdienstverweigerung unbeschränkt und eigenständig zu prüfen, ob insoweit die Anspruchsvoraussetzung der besonderen persönlichen Härte im konkreten Fall erfüllt ist. Dieses Merkmal ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, mit dem der Gesetzgeber aus dem Gedanken der Zumutbarkeit heraus eine Einzelfallgerechtigkeit ermöglicht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005 - 10 A 11919/04 - a. a. O.). Der Senat folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach für die Annahme einer besonderen Härte in den hier streitigen Fällen entsprechend dem Zweck eines solchen Entlassungsantrags erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn dem Entlassungsantrag - gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Beweismittel - hinreichend deutlich zu entnehmen ist, dass der Soldat auf Zeit deshalb einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beabsichtigt oder gestellt hat, weil ihm sein Gewissen bereits den Sanitätsdienst in der Bundeswehr verbietet und die beabsichtigte oder bereits vorgenommene Stellung eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht nur vorgeschoben ist, um das Soldatenverhältnis auf Zeit aus anderen Gründen vorzeitig zu beenden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1996 - 4 S 1485/95 - a. a. O.). Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist der Kläger als Soldat auf Zeit im Hinblick auf den beabsichtigten Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu entlassen. Das Verbleiben im Dienste bedeutet für ihn wegen persönlicher Gründe eine besondere Härte. Zunächst ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Vortrag des Klägers im Verwaltungsverfahren wie auch in der Parteivernehmung seinem Inhalt nach eine Gewissensentscheidung belegt. Der Senat schließt sich umfassend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochten Entscheidung an (Blatt 7 4. Absatz bis Blatt 9 1. Absatz des Urteilsumdrucks). Der Kläger hat in seiner Parteivernehmung vor dem Senat erneut bekundet, dass er jede Art militärischer Gewaltanwendung ablehnt. Er sieht sich als Sanitätsarzt in der Bundeswehr genötigt, entweder militärische Gewalt mittelbar zu unterstützen oder unmittelbar im Rahmen von kriegerischen Einsätzen, in die er auch als Arzt geraten kann, Gewalt anzuwenden oder sie befehlen zu müssen. Der Kläger sieht sich dabei in dem Grundkonflikt, zum einen als Arzt, Menschenleben zu retten und zum anderen sich als Militärangehöriger an der Tötung anderer Menschen mitverantworten zu müssen. Für den Kläger ist dieser Grundkonflikt nur durch Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und - dem vorgehend - durch seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis zu lösen. Der Kläger hat ausreichend dargelegt, dass sich seine Ablehnung von militärischer Gewalt nicht nur auf die Ablehnung bestimmter militärischer Einsätze bezieht. So ist zwar offensichtlich seine Ablehnung aus der Entwicklung der Auslandseinsätze der Bundeswehr seit 2001 insbesondere in Afghanistan begründet. Sie beschränkt sich nunmehr aber nicht allein auf diese Einsatzformen. Der Kläger hat ausgeführt, dass er zur inneren Gewissheit gelangt ist, umfassend eine militärische Lösung von Konflikten jeder Art abzulehnen. Diese grundhafte Einstellung des Klägers wurde insbesondere durch den Zeugen Dr. S. bestätigt, der diese Aussage des Klägers in deutlicher Abgrenzung zu eigenen Wertungen formulierte. Auch die weiteren Zeugen Dipl.-Med. G., Dr. H. und die Zeugin H. belegten, auch wenn sie sich an konkrete Gespräche jeweils nicht erinnern konnten, im Kern ihrer Aussagen, dass der Kläger ihnen gegenüber deutlich gemacht habe, militärische Gewalt vollständig abzulehnen. Selbst wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, Gewalt zur Abwehr konkreter körperlicher Angriffe auf sich oder seine Familie nicht ausschließen zu wollen, rechtfertigt dies nicht, seine grundsätzliche Ablehnung des Kriegdienstes anzuzweifeln. Der Kläger hat insoweit dem Senat aufgezeigt, dass er hier notwendige Differenzierungen trifft, die für ihn die Gewaltanwendung in einer vollständig anderen Situation als der kriegerischer Gewaltanwendung ganz ausnahmsweise rechtfertigen können. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die richterliche Prüfungsbefugnis dabei nicht so weit geht, dass die für den Kläger als solche erkannte Gewissensentscheidung in irgendeinem Sinn etwa als "irrig", "falsch", "richtig" bewertet werden darf (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 20. Dezember 1960 - 1 BvL 21/60 - a. a. O.). Der Senat ist im Ergebnis seiner Beweisaufnahme ebenso wie das Verwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass diese vom Kläger vorgetragene und im Rahmen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erhebliche Gewissensentscheidung seinem ernsthaften wirklichen Willen entspricht und nicht nur vorgeschoben ist. Der Senat verkennt dabei nicht, dass gewichtige Umstände gegen das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung sprechen. So stellt zunächst die freiwillige Verpflichtung des Klägers für den Sanitätsdienst in der Bundeswehr und die Absolvierung mehrjähriger Ausbildungsabschnitte ein starkes Indiz dafür dar, das grundsätzlich gegen die Annahme spricht, er habe nunmehr eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen (vgl. nur: BVerwG, Urteile vom 2. März 1989 - 6 C 10.87 - BVerwGE 81, 294, vom 10. Februar 1989 - 6 C 9.86 -,NVwZ-RR 1989, 417, vom 28. Juli 1981 - 6 C 188.80 -, Juris und vom 11. März 1981 - 6 C 73.80 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 120; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005 - 10 A 11919.04 - a. a. O.). Auffällig ist insoweit auch bei dem Kläger, dass die von ihm vorgetragene Entwicklung hin zu einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst zum einen parallel zu der Verfestigung seiner familiären Situation an seinem Wohnort in A. und zum anderen zu der beruflichen Ausbildungssituation verlief. Erst in dem Augenblick, in dem seine Arztausbildung weit vorangeschritten war und sich ihm Perspektiven der Beendigung einer Facharztausbildung außerhalb der Bundeswehr eröffneten, will der Kläger zu einer endgültigen Gewissensentscheidung gelangt sein. So hat der Zeuge Dipl.-Med. G. deutlich gemacht, dass der Kläger erwarten kann, nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr zum Zwecke der Fortsetzung der Facharztausbildung im ...krankenhaus A. weiterbeschäftigt zu werden. Auch ist deutlich geworden, dass der Kläger eine starke, auch örtliche Bindung an seine Familie in A. empfindet. So hat er bereits in den Personalgesprächen vor, während und nach seiner Beschäftigung am Bundeswehrkrankenhaus in L. betont, wie wichtig ihm ein heimatortnaher Einsatz ist. Dies wird in der Parteivernehmung des Klägers auch nicht bestritten und in den Zeugenaussagen bestätigt. So konnte sich der Zeuge Dr. S. als eines der wenigen Details daran erinnern, dass der Kläger täglich mit einem Motorrad von L. nach A. gefahren sei, um bei seiner Familie sein zu können. Sprechen diese Umstände durchaus für die Beachtlichkeit anderer Motive für den Wunsch des Klägers, die Bundeswehr verlassen zu wollen, so gelangt der Senat gleichwohl zur Überzeugung, dass im Wesentlichen bestimmend für sein Begehren eine ernsthafte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es dem Soldaten trotz einer ursprünglichen Bejahung des Bundeswehrdienstes und einer längeren Dienstzeit möglich sein muss, eine Umkehr darzulegen und nachzuweisen. Ein Soldat, der sich zunächst für die Ableistung des Wehrdienstes entschieden hatte und nunmehr für sich in Anspruch nimmt, in seiner Einstellung zum Wehrdienst habe sich seither eine grundlegende Wandlung vollzogen - und zwar von einer tiefen Ernsthaftigkeit und absoluten Verbindlichkeit einer Gewissensentscheidung - muss dies ermöglicht werden. Eine grundlegende Wandlung lässt sich am ehesten nachvollziehbar und einleuchtend durch ein entsprechendes "Schlüsselerlebnis" nachweisen, das aus dem "Saulus" einen "Paulus" gemacht hat und daher typischerweise geeignet ist, die zur Entscheidung berufenen Instanzen von der geltend gemachten Umkehr zu überzeugen. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus anstelle eines Schlüsselerlebnisses auch sonstige Umstände als geeignet und ausreichend angesehen, wenn und soweit sie jedenfalls im Ergebnis - insoweit wie ein Schlüsselerlebnis - eine wirkliche Umkehr des Soldaten bewirkt haben können (BVerwG, Urteile vom 2. März 1989 - 6 C 10.87 - BVerwGE 81, 294, vom 10. Februar 1989 - 6 C 9.86 - NVwZ-RR 1989, 417, vom 28. Juli 1981 - 6 C 188.80 - Juris und vom 11. März 1981 - 6 C 73.80 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 120; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005 - 10 A 11919/04 - a. a. O.). Der Kläger hat in diesem Sinne trotz der aufgezeigten entgegenstehenden Indizien ein solche Umkehr dargelegt und nachgewiesen. Zwar hat der Kläger nichts für ein unmittelbares Schlüsselerlebnis vorgetragen, durch das allein für ihn die Gewissensentscheidung begründet ist. Einem solchen Ereignis kommen für ihn aber neben den Treffen der Sanitätsoffiziersanwärter im Studium die Erfahrungen und Erlebnisse auf den Bundeswehrlehrgängen im Sommer 2007 in M. nahe. Auf diesen Lehrgängen spitzte sich für den Kläger ein Erkenntnisprozess zu, der sich über mehrere Jahre seiner Ausbildung und des Bundeswehrdienstes entwickelt hatte. Hierbei gelangte er zu der endgültigen Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst und bestätigte diese in der Folge. … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … Dies alles rechtfertigt nach Überzeugung des Senats, von einer Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung des Klägers auszugehen und mit hoher Wahrscheinlichkeit den Erfolg eines beabsichtigten Antrags auf Kriegsdienstverweigerung zu erwarten. Für die Ernsthaftigkeit spricht auch ferner, dass der Kläger - wie auch seine Ehefrau - bereit ist, die Rückerstattung des Ausbildungsgeldes auf sich zu nehmen und sich damit in erheblicher Weise finanziell zu belasten, wenngleich dies angesichts gesicherter beruflicher Perspektiven als eine kalkulierbare Belastung erscheint. Die Kostenentscheidung des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit dem es der Klage des Klägers auf Entlassung aus dem Soldatenverhältnis entsprochen hat. Der ... in W. geborene Kläger ist seit 2001 verheiratet und Vater von drei ..., ... und ... geborenen Kindern. Der Kläger informierte sich Ende 1997 über die Möglichkeiten eines Studiums im Rahmen der Bundeswehr und bewarb sich Anfang 1998 als Offiziersanwärter zum Sanitätsdienst der Bundeswehr. Nach seinem Abitur im Sommer 1998 und dem Antritt seines Grundwehrdienstes am 1. November 1998 entsprach die Beklagte seinem Antrag und nahm ihn zum 1. Januar 1999 als Soldat auf Zeit in den Sanitätsdienst der Bundeswehr bei einer zunächst festgesetzten 5-jährigen, später dann 18-jährigen Dienstzeit auf. Bis zum September 1999 absolvierte der Kläger verschiedene Lehrgänge im Rahmen seiner Ausbildung als Offiziersanwärter. Vom 5. Oktober 1999 bis zum 2. Dezember 2005 war er zum Zweck des Studiums der Humanmedizin an der Friedrich-Schiller-Universität Jena bei Gewährung einer Ausbildungsvergütung beurlaubt. Während seiner Beurlaubung nahm der Kläger an verschiedenen Lehrgängen und Praktika im Rahmen der Ausbildung zum Mediziner bei der Bundeswehr teil. In Personalgesprächen vor und nach Abschluss seines Studiums besprach der Kläger seine weitere dienstliche Laufbahn mit dem Personalamt der Bundeswehr. Mit Abschluss seines Studiums wurde der Kläger zuletzt zum Stabsarzt befördert. Der Kläger wurde mit Wirkung vom 16. Dezember 2005 zur weiteren Ausbildung zum Facharzt an das Bundeswehrkrankenhaus L. versetzt und seit dem 1. Januar 2007 zur Weiterbildung an das ...krankenhaus A. abgeordnet. Seit dem 1. Juli 2007 war er als Truppenarzt am Standort B. der Bundeswehr und seit dem 10. September 2007 am Standort S. beschäftigt. In der Zeit vom 2. Juli bis zum 17. August 2007 sowie vom 21. August bis 7. September 2007 nahm der Kläger an Einweisungslehrgängen für Sanitätsoffiziere in M. teil. Mit Schreiben vom 3. September 2007 stellte der Kläger gegenüber der Beklagten den Antrag, ihn aus der Bundeswehr zu entlassen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, er habe sich zwar ursprünglich mit dem Berufsbild eines Sanitätsoffiziers und der Laufbahn bei der Bundeswehr identifiziert. Doch habe sich seine Einstellung aufgrund der politischen und seiner persönlichen Entwicklung grundlegend verändert. Seit der Familiengründung, den Erkenntnissen durch das Studium und der Arztausbildung sowie den politischen Ereignissen seit dem 11. September 2001, insbesondere dem Afghanistan-Einsatz der Bundeswehr, sei in ihm ein unauflöslicher Konflikt entstanden, einerseits als Arzt für das Leben einzustehen und andererseits die Tötung von Menschen mit unterstützen zu müssen. Er beabsichtige daher, den Kriegsdienst zu verweigern. Dies setze die Entlassung als Soldat voraus. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2007, dem Kläger am 12. November 2007 zugestellt, lehnte die Beklagte den Antrag auf Entlassung nach § 55 Abs. 3 Soldatengesetz (SG) ab. Der Kläger leiste Sanitätsdienst und damit keinen Dienst an der Waffe. Gründe für seine späte Kriegsdienstverweigerung seien nicht nachvollziehbar. Er habe in seiner fast 9-jährigen Ausbildungszeit keinen Hinweis auf Gewissensnöte geäußert. Weder könne er auf ein Schlüsselereignis verweisen, noch sei ein Wandlungsprozess erkennbar. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21. November 2007 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 8. April 2008, dem Bevollmächtigten des Klägers am 10. April 2008 zugestellt, als Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung zurückwies. Im Wesentlichen vertiefte sie die Gründe des Ausgangsbescheids. Hiergegen hat der Kläger am 28. April 2008 Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben. Er hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Personalamtes der Bundeswehr vom 29. Oktober 2007 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 8. April 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu entlassen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2009 den Kläger als Partei vernommen. Mit Urteil aufgrund dieser mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen. Das Verwaltungsgericht hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine besondere Härte im Sinne des § 55 Abs. 3 SG vorliege. Dies sei anzunehmen, wenn durch die Entlassung die Voraussetzung für einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung geschaffen werden solle. Erforderlich sei bereits im Entlassungsverfahren, dass ein solcher Antrag hinreichend begründet und nicht nur vorgeschoben sei. Dabei gelte es zu beachten, dass die freiwillige Verpflichtung des Soldaten ein starkes Indiz gegen den Erfolg eines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung sei. Erforderlich sei in diesem Fall, dass der Soldat entweder durch ein Schlüsselereignis oder durch einen Wandlungsprozess die Umkehr der inneren Einstellung nachweisen könne. Dies sei dem Kläger in seinem Vortrag im Verwaltungsverfahren und durch seine Vernehmung vor Gericht gelungen. Der Kläger habe zunächst seine Tätigkeit in der Bundeswehr vorrangig aus dem Interesse angetreten, Medizin zu studieren. Im Übrigen habe er eine eher unbekümmerte Haltung gegenüber der Tätigkeit der Bundeswehr gehabt. Zuerst seien ihm 1999 infolge des Kosovo-Einsatzes der Bundeswehr und der Informationen bei den Lehrgängen hierüber Zweifel über seinen Dienst aufgekommen. Diese Zweifel habe er während der Zeit seines Studiums und der Familiengründung verdrängt. Letztlich sei aber sein Gesinnungswandel durch die Arbeit und die Informationen im Bundeswehrkrankenhaus L. und bei den Lehrgängen in M. 2007 entscheidend zum Durchbruch gekommen. Der Kläger habe für sich die Gewissensentscheidung getroffen, nicht nur einzelne Aktionen der Bundeswehr abzulehnen, sondern grundsätzlich den Kriegsdienst zu verneinen. Er lehne Gewalt als Mittel der Konfliktlösung ab. Er habe hinreichend aufgezeigt, dass es ihm dabei nicht nur um ein eigenes Sicherheitsbestreben gehe, sondern um die Verabscheuung jeglicher Tötungsabsicht. Er lebe in dem ärztlichen Spannungsverhältnis, einerseits Leben retten zu müssen und andererseits notfalls für die Tötung von Menschen verantwortlich zu sein. Diesem Konflikt könne er nur durch Entlassung aus dem Soldatendienst entgehen. Ob die Entscheidung richtig oder falsch sei, unterliege dabei nicht der Beurteilung des Gerichts. Insgesamt lasse der Vortrag des Klägers eine ernsthafte Auseinandersetzung erkennen. Seine späte Offenlegung des Gewissenskonflikts habe er nachvollziehbar begründet. Gegen dieses ihr am 4. Mai 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. Mai 2009 beim Verwaltungsgericht Weimar die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 20. Januar 2010 wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache entsprochen. Die Beklagte hat ihre Berufung im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger keinen Wandlungsprozess glaubhaft gemacht habe. Seine Gründe seien nur vorgeschoben. Die Absicht des Klägers sei es gewesen, eine gesicherte finanzielle Ausbildung durch die Bundeswehr zu erlangen. Er habe gegenüber Dritten seine Gewissensnöte zu keinem Zeitpunkt offengelegt. Vielmehr habe er bis zuletzt seine berufliche Karriere in der Bundeswehr geplant. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit ethischen Bedenken sei auch aus diesem Grund nicht erkennbar. Seine Entscheidung für die Bundeswehrzeit sei durchaus bewusst gewesen. Er habe auch seine militärischen Funktionen zuletzt als Truppenarzt ohne Einschränkungen wahrgenommen. Die Beklagte beantragt, in Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2009 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar - 3 K 449/08 We - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt im Wesentlichen die erstinstanzliche Entscheidung. Der Senat hat in den mündlichen Verhandlungen vom 22. April und 17. Mai 2010 Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei und der Zeugen Dipl.-Med. G., Dr. H., Dr. S. und Dr. S. sowie der Zeugin H.. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf die Personalakte des Klägers (1 Ordner, 2 ergänzende Heftungen) und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Heftung), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.