Beschluss
2 EO 472/13
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2014:1105.2EO472.13.0A
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Leitsätze
1. Ungeachtet der Frage der Verfassungskonformität des § 18 S 2 BBesG n. F. (juris: BBesG, Fassung: 2013-01-01) ist eine Auswahlentscheidung über die Vergabe eines Dienstpostens rechtswidrig, wenn die Bewerber sich auf gebündelten Dienstposten befinden und in den Beurteilungen, die der Entscheidung zugrundeliegen, die konkrete Aufgabenerfüllung des zu Beurteilenden nicht zu den Anforderungen des innegehabten Statusamts plausibel in Beziehung gesetzt wird.(Rn.21)
2. Selbst wenn man davon ausgeht, dass nunmehr auf der Grundlage von § 18 S 2 BBesG n. F. (juris: BBesG, Fassung: 2013-01-01) eine Bündelung von Dienstposten verfassungsrechtlich zulässig ist, berührt dies auch bei rückwirkender Inkraftsetzung der gesetzlichen Regelung nicht bereits getroffene Auswahlentscheidungen, wenn es wegen der Bündelung kein konkretes Beförderungsamt gab, anhand dessen Aufgabenbereiches die einzelnen Bewerber untereinander hätten verglichen werden können.(Rn.26)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 5. Juli 2013 - 1 E 178/13 We - abgeändert und der Streitwert auf € 2.500,00 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ungeachtet der Frage der Verfassungskonformität des § 18 S 2 BBesG n. F. (juris: BBesG, Fassung: 2013-01-01) ist eine Auswahlentscheidung über die Vergabe eines Dienstpostens rechtswidrig, wenn die Bewerber sich auf gebündelten Dienstposten befinden und in den Beurteilungen, die der Entscheidung zugrundeliegen, die konkrete Aufgabenerfüllung des zu Beurteilenden nicht zu den Anforderungen des innegehabten Statusamts plausibel in Beziehung gesetzt wird.(Rn.21) 2. Selbst wenn man davon ausgeht, dass nunmehr auf der Grundlage von § 18 S 2 BBesG n. F. (juris: BBesG, Fassung: 2013-01-01) eine Bündelung von Dienstposten verfassungsrechtlich zulässig ist, berührt dies auch bei rückwirkender Inkraftsetzung der gesetzlichen Regelung nicht bereits getroffene Auswahlentscheidungen, wenn es wegen der Bündelung kein konkretes Beförderungsamt gab, anhand dessen Aufgabenbereiches die einzelnen Bewerber untereinander hätten verglichen werden können.(Rn.26) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 5. Juli 2013 - 1 E 178/13 We - abgeändert und der Streitwert auf € 2.500,00 festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die beabsichtigte Besetzung des Dienstpostens „Vollziehungsbeamter in herausgehobener Stellung“ beim Hauptzollamt Erfurt, Dienstort Eisenach, Dienstposten Bezeichnung ..., mit dem Beigeladenen. Unter dem 30. November 2012 schrieb die Bundesfinanzdirektion Südost die genannte Stelle, bewertet mit der Besoldungsgruppe A 9m/A 9m+Zulage bundesweit aus. Insgesamt sechs Bewerber bewarben sich auf die Stelle, darunter der Antragsteller und der Beigeladene. Der am ... 1961 geborene Antragsteller gehört dem Zolldienst des Bundes seit dem 3. Oktober 1990 an (zunächst im Angestelltenverhältnis) und befindet sich seit dem 1. August 2004 im Statusamt A 8. Seine vorletzte Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Juli 2010 vom 16./22. November 2010 enthält das Gesamturteil „In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend (9 Punkte)“; die letzte Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2012 vom 12. Dezember 2012/19. Februar 2013, dem Antragsteller bekanntgegeben am 4. März 2013, enthält das Gesamturteil „Herausragend (15 Punkte)“. Der Beigeladene (geboren am ... 1973) war zunächst im Postdienst tätig und gehört seit dem 1. März 2007 dem Zolldienst an, seit dem 1. März 2011 im Statusamt A 9m. Seine letzte Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Juli 2010 vom 18./22. November 2010 enthält das Gesamturteil „Herausragend (14 Punkte)“. Der Antragsteller ist auf einem sog. gebündelten Dienstposten tätig. Auch der ausgeschriebene Dienstposten ist mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen fiel am 15. Januar 2013. Das Verwaltungsgericht gab dem Ersuchen des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den dieser im Wesentlichen mit der Nichtberücksichtigung der letzten Regelbeurteilung begründete, mit Beschluss vom 5. Juli 2013 statt und untersagte der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, den von ihr ausgeschriebenen Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, ihn hierin einzuweisen oder in sonstiger Art und Weise hierauf dienstlich zu verwenden oder zu befördern, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers im Rahmen eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens entschieden worden ist. Es bestehe ein Anordnungsgrund, weil der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 5 GG vorläufig gesichert werden müsse. Es drohe das Erlangen eines Erfahrungs- oder Bewährungsvorsprungs durch den Beigeladenen bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Zudem sei ein Anordnungsanspruch in Gestalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft gemacht. Ein rechtsfehlerfreier Leistungsvergleich habe deshalb nicht erfolgen können, weil der ausgeschriebene Dienstposten gebündelt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei dies ohne sachlichen Grund nicht zulässig, und im Rahmen der Zollverwaltung (oder des Polizeivollzugsdienstes) gebe es einen solchen sachlichen Grund nicht. Außerdem sei die Beurteilung sowohl des Antragstellers als auch des Beigeladenen auf gebündelten Dienstposten erfolgt. Mit Art. 1 Ziff. 5 b, Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften - Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz - vom 11. Juni 2013, BGBl. 2013 I, S. 1514, trat rückwirkend zum 1. Januar 2013 § 18 S. 2 BBesG in Kraft. Nach dieser Bestimmung kann eine Funktion bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Antragsgegnerin hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese fristgerecht begründet. Nach dem rückwirkenden Inkrafttreten von § 18 S. 2 BBesG bedürfe es nun keines sachlichen Grundes mehr für eine Bündelung der Dienstposten. Diese Norm sei verfassungskonform, und sie sei auch auf die Auswahlentscheidung am 15. Januar 2013 anwendbar; allein auf diesen Zeitpunkt komme es an. Mit der rückwirkenden Neuregelung habe der Bundesgesetzgeber den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung tragen wollen. Ungeachtet der Frage der Dienstpostenbündelung sei der Antragsteller korrekt beurteilt worden, weil sein Dienstposten dem höchsten Statusamt innerhalb der gebündelten Dienstposten - A 8 - zugeordnet sei. Zudem könne der Beigeladene keinen Erfahrungsvorsprung gewinnen, weil er sich schon seit mehr als sechs Monaten auf einem nach A 9/A 9m mit Zulage bewerteten Dienstposten befinde, nämlich seit mehr als 2 ½ Jahren. Nach den fachlichen Gesichtspunkten aus der Bewertung habe der Beigeladene vorgezogen werden müssen. Andere Gesichtspunkte habe die Antragsgegnerin nicht herangezogen. Sie beantragt, den Antrag des Antragstellers vom 28. Februar 2013 nach § 123 VwGO auf vorläufige Untersagung der Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens eines Vollziehungsbeamten in herausgehobener Stellung im Sachgebiet ... des Hauptzollamts Erfurt am Dienstort Eisenach durch den Beigeladenen unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar vom 5. Juli 2013 - 1 E 179/13 We - abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er meint, es sei die Rechtslage zum Ablauf der Bewerbungsfrist, mithin zum 14. Dezember 2012 maßgeblich. Die rückwirkende Gesetzesänderung verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. 1. Die Überprüfung des Beschlusses durch den Senat ist gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 2, 3 und 6 VwGO auf die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist hinreichend vorgetragenen Gründe beschränkt. Die Beschwerde muss danach die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Maßgeblich sind auch nur die innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragenen Gründe, was spätere Ergänzung rechtzeitig vorgetragener Erwägungen allerdings nicht ausschließt. 2. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe erfüllen diese Voraussetzungen nicht. a) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht deswegen abzuändern, weil er § 18 S. 2 BBesG außer Betracht lässt, der rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. aa) Der Senat hat bereits Zweifel daran, ob diese Neuregelung in ihrer gesamten Reichweite mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 30. Juni 2011 (2 C 19/10, BVerwGE 140, 83) in der Dienstpostenbündelung nicht nur einen Verstoß gegen § 18 BBesG a. F. gesehen, sondern auch die Verankerung der Ämterbewertung nach § 18 BBesG a. F. in den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips sowie der amtsangemessenen Beschäftigung und damit in Art. 33 Abs. 5 GG hervorgehoben (BVerwG, 2 C 19/10, a. a. O., Rn. 27 in juris). Die Regelung in § 18 BBesG i. d. F. des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes beschränkt sich darauf, die Dienstpostenbündelung einfachgesetzlich zuzulassen, ohne den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Ausführungen in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/12455, S. 61), wonach die Dienstpostenbündelung mit den genannten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar sei, haben insoweit im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann eine Grundlage, wenn es einen sachlichen Grund für die Bündelung gibt (BVerwG, a. a. O., Rn. 29 in juris). An einem solchen sachlichen Grund fehlt es regelmäßig im Bereich der Zollverwaltung oder des Polizeivollzugsdienstes (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2012, 2 EO 132/12, Umdruck S. 10). Hinzu treten Zweifel des Senats an der Vereinbarkeit der Neuregelung mit dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG), weil die Norm in die Beurteilung abgeschlossener Sachverhalte eingriffe, wendete man sie auf Beurteilungs- und Beförderungsvorgänge vor dem Zeitpunkt des Erlasses des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes an (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 14. Mai 1986, 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200 (242) und BVerfG, Urt. v. 27. September 2005, 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258 (300); s. auch ThürVerfGH, Beschl. v. 4. September 2013, VerfGH 18/10, Umdruck S. 10 f. m. w. N.). Zur Rückwirkung des Gesetzes nimmt die von der Antragsgegnerin vollständig vorgetragene Gesetzesbegründung nicht Stellung. bb) Auf die beschriebenen Zweifel kommt es indes nicht an, denn selbst bei Annahme der Verfassungskonformität von § 18 S. 2 BBesG sieht der Senat sich durch den Vortrag der Antragsgegnerin nicht veranlasst, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern. b) Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Bündelung der Dienstposten durch das Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz rückwirkend zum 1. Januar 2013 verfassungskonform zulässig ist, so vermag dies keine rückwirkende Heilung einer nach altem Recht fehlerhaften Auswahlentscheidung zu bewirken, denn die zugunsten des Beigeladenen und zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist materiell rechtswidrig. Sie verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil sie auf einer fehlerhaften Entscheidungsgrundlage beruht. Sowohl die vorletzte Regelbeurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Juli 2010 vom 16./22. November 2010, als auch die letzte Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2012 vom 12. Dezember 2012/19. Februar 2013, dem Antragsteller bekanntgegeben am 4. März 2013, sind bei Beachtung der Grenzen, die bei der gerichtlichen Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung gelten, rechtswidrig. Der Senat hat hierzu mit Beschluss vom 19. Mai 2014 (2 EO 313/13) folgendes festgestellt: aa) Der nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Bewerberauswahl grundsätzlich gebotene Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das Leistungsvermögen auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102; Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - ZBR 2013, 376; stRspr). Die dienstliche Beurteilung hat statusamtsbezogen zu erfolgen, hat also die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die Leistungen der Beamten in derselben Besoldungsgruppe und Laufbahn zum Anknüpfungspunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 13/80 - ZBR 1981, 315). Die Wichtigkeit und die Schwierigkeit des einzelnen von dem Beamten wahrgenommenen Arbeitsgebiets bilden dabei die Grundlage der dienstlichen Beurteilung. Das Erfordernis, den Beamten statusamtsbezogen zu beurteilen, bedeutet, dass die konkrete Aufgabenerfüllung zu den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und zu den Leistungen aller Beamten in derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe in Bezug zu setzen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - ZBR 2013, 376; Beschluss des Senats vom 18. März 2011 - 2 EO 471/09 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. März 1992 - 2 B 10408/92.OVG; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Oktober 1993 - 4 S 1801/03 - jeweils Juris). Nach Auffassung des Senats (Beschl. v. 19. Mai 2014, a. a. O.) führt allerdings nicht schon der Umstand zur materiellen Rechtswidrigkeit der Beurteilungen, dass die Dienstposten, die der Antragsteller während des Beurteilungszeitraums innehatte, bündelbewertet nach BesGr A 6m/A 8 waren. Zwar spricht alles dafür, dass die Zweifachbündelung bzw. die Dreifachbündelung wegen Verstoßes gegen § 18 BBesG a. F. unzulässig und eine dies außer Acht lassende Auswahlentscheidung rechtswidrig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2012 - 2 EO 132/12 - ThürVBl 2013, 88, zur Unzulässigkeit gebündelter Dienstposten im mittleren Polizeivollzugsdienst in Thüringen). Dienstliche Beurteilungen sind aber nicht stets rechtswidrig, wenn der Beurteilte im Beurteilungszeitraum auf einem unzulässig gebündelten Dienstposten tätig war oder wenn zur Vergleichsgruppe Beamte gehören, denen unzulässig bündelbewertete Dienstposten übertragen waren (vgl. die Nachweise im Beschl. vom 19. Mai 2014, a. a. O., auch zur gegenteiligen Ansicht). Für die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung, die unter Zugrundelegung der tatsächlich erbrachten Leistungen zu erstellen ist, ist es unerheblich, ob die dienstlichen Aufgaben zu Recht oder zu Unrecht übertragen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102) oder der zu Beurteilende im Beurteilungszeitraum statusadäquat beschäftigt war oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16/97 - BVerwGE 106, 318). Fehlt es an einer Dienstpostenbewertung, auf deren Grundlage von der Erfüllung der Anforderungen des konkret-funktionellen Amtes auf die Erfüllung der Anforderungen des Statusamts geschlossen werden kann, ist es Sache des Beurteilers, die konkrete Aufgabenerfüllung des zu Beurteilenden zu den Anforderungen des innegehabten Statusamts plausibel in Beziehung zu setzen. Im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens legt der Dienstherr mit einer Dienstpostenbewertung das (typische) Anforderungsprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) fest und ordnet die jeweilige Funktion nach ihrer Wertigkeit Ämtern im statusrechtlichen Sinn zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 - BVerwGE 140, 83; Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2012 - 2 EO 132/12 - ThürVBl 2013, 88). Sie gibt damit die Einschätzung des Dienstherrn über den Schwierigkeitsgrad der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben wieder und stellt grundsätzlich eine verbindliche Vorgabe für die Beurteiler dar. Fehlt eine solche Dienstpostenbewertung oder ist sie rechtswidrig, haben sich die Beurteiler, die zur Erstellung einer Beurteilung verpflichtet sind, einen eigenen Eindruck von dem Schwierigkeitsgrad der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben zu verschaffen und diesen Eindruck der dienstlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Beurteilungsgrundlage sind dann die auf dem gebündelten Dienstposten tatsächlich erbrachten Leistungen und die Ermittlung des Schwierigkeitsgrads der übertragenen Aufgaben durch die Beurteiler (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 24. März 2014 - 1 B 14/14 - Juris; Hessischer VGH, Urteil vom 28. August 2013 - 1 A 1274/12 - Juris). bb) Diesen Maßgaben werden die angeführten Beurteilungen des Antragstellers nicht gerecht. Die Leistungen des Antragstellers auf den im Beurteilungszeitraum innegehabten Dienstposten sind nicht in einer nachvollziehbaren Weise zu den Anforderungen seines Statusamtes in Beziehung gesetzt worden. Für die im Beurteilungszeitraum innegehabten Dienstposten gab es keine Dienstpostenbewertung, auf deren Grundlage von der Erfüllung der Anforderungen des konkreten Dienstpostens auf die Erfüllung der Anforderungen des Statusamts geschlossen werden konnte. Der Antragsteller war durchweg auf dem Dienstposten Vollziehungsbeamter G 400104 bzw. G 400105 eingesetzt. Eine Bewertung dieser Dienstposten im Sinne von § 18 BBesG a. F., die die Wertigkeit der ausgeübten Aufgaben im Verhältnis zu einem Statusamt festlegt, existierte nicht. Ausweislich der Beurteilung zum Stichtag 1. September 2012 war dieser Dienstposten nach BesGr A6m bis A 8 bewertet. In der Beurteilung zum Stichtag 31. Juli 2010 gibt es keine Anhaltspunkte über die Bewertung des Dienstpostens. Auch die dienstliche Beurteilung selbst lässt nicht erkennen, welche Wertigkeit die vom Antragsteller im Beurteilungszeitraum ausgeübten Tätigkeiten hatten, und macht damit nicht plausibel, wie die auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen im Verhältnis zum Statusamt bewertet worden sind. Die Beurteilung enthält lediglich die Angabe des Statusamts und die Angabe der innegehabten bündelbewerteten Dienstposten. Eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung fehlt. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass auf einem bündelbewerteten Dienstposten Aufgaben anfallen können, die von ihrer Schwierigkeit und damit von der Wertigkeit her den in die Bündelung einbezogenen Statusämtern entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 2/06 - Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4). Die auf den bündelbewerteten Dienstposten auszuübenden Tätigkeiten können demnach statusadäquat, aber ebenso unterwertiger wie höherwertiger Art sein. Vom Beurteiler ist zu verlangen, dass er sich dessen bei der Beurteilung bewusst ist. Er muss bei seiner Bewertung zunächst die Tätigkeiten des Beamten im Beurteilungszeitraum in den Blick nehmen, die von ihrer Wertigkeit dem Statusamt des Beamten entsprachen, und beurteilen, in welchem Maße der Beamte bei der Wahrnehmung dieser Tätigkeiten den Anforderungen seines Statusamtes genügt hat. Beurteilungsmaßstab bei der Bewertung ist dabei die den Anforderungen entsprechende Tätigkeit des Beamten. Hiervon ausgehend hat der Beurteiler aber auch die auf dem gebündelten Dienstposten anfallenden Aufgaben zu berücksichtigen und zu bewerten, die nach ihrem Schwierigkeitsgrad unterwertiger oder höherwertiger Natur sind (s. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2014, a. a. O.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beurteiler des Antragstellers diesen Anforderungen bei der Erstellung der Beurteilungen gerecht geworden ist. Anders als die Antragsgegnerin vorträgt, wird gerade nicht erkennbar, dass der Antragsteller nicht nur in seinem Statusamt (A 8), sondern auch bezogen auf Tätigkeiten, die prägend dem höchsten Amt seines nach A 6m/A 8 bewerteten Dienstposten entsprechen, beurteilt worden ist. cc) Überdies erfüllte die konkrete Auswahlentscheidung zum 15. Januar 2013 nicht die vom Bundesverwaltungsgericht formulierte Voraussetzung, dass es ein höher bewertetes Amt geben muss, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber beim Leistungsvergleich zu messen wären (BVerwG, 2 C 19/10, a. a. O., Rn. 30 in juris). Selbst wenn man davon ausgeht, dass nunmehr auf der Grundlage von § 18 S. 2 BBesG n. F. eine Bündelung von Dienstposten verfassungsrechtlich zulässig ist, berührt dies auch bei rückwirkender Inkraftsetzung der gesetzlichen Regelung nicht bereits getroffene Auswahlentscheidungen. Die geforderte Möglichkeit des Leistungsvergleichs war zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 15. Januar 2013 nicht gegeben, da der Maßstab für einen solchen Leistungsvergleich infolge der Bündelung fehlte. Es gab wegen der Bündelung kein konkretes Beförderungsamt, anhand dessen Aufgabenbereiches die einzelnen Bewerber untereinander hätten verglichen werden können. Der Vergleichsmaßstab konnte auch durch rückwirkende Gesetzesänderung nicht geschaffen werden. Überdies fordert nicht nur das einfache Recht, sondern Art. 33 Abs. 2 GG die konkrete Möglichkeit eines solchen Leistungsvergleichs (s. BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 7. März 2013, 2 BvR 2582/12, ZBR 2013, 346, Ziff. 16 f. in juris m. w. N.). b) Schließlich greift auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht durch, dass der Antragsteller - anders als das Verwaltungsgericht annimmt - keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe, weil der Beigeladene durch die Ernennung auf dem ausgeschriebenen Dienstposten keinen unzulässigen Erfahrungsvorsprung erwerben könne, der im Fall des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu seinen Lasten zu berücksichtigen wäre. Zwar hat der Beigeladene schon mehr als zweieinhalb Jahre den nach A 9 m/A 9 m mit Amtszulage bewerteten Dienstposten inne, jedoch ist nicht auszuschließen, dass der Dienstherr dem Beigeladenen einen weiteren Erfahrungsvorsprung dadurch zuschreibt, dass sie ihn auf diesem gebündelten Dienstposten als bewährt ansieht. III. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, sowie 52 Abs. 2 GKG. In Verfahren, in denen es dem Rechtsschutzsuchenden lediglich um die Besetzung eines Dienstpostens geht, ist der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen. Dieser Wert ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Beschluss des Senats 25. Juni 2012 - 2 EO 1322/10 - unveröffentlicht). Allerdings ist auch bei einer bloßen Dienstpostenkonkurrenz der höhere Streitwert entsprechend Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung eines höherwertigen Statusamts anzusetzen, wenn die Auswahlentscheidung für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens die spätere Auswahl bei der Vergabe des Statusamts vorwegnimmt (vgl. Beschluss des Senats vom 12. September 2013 - 2 EO 412/13 - unveröffentlicht). Hierfür gibt es aber im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).