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Beschluss

2 EO 319/15

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2016:0311.2EO319.15.0A
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Leitsätze
1. Aus Anlass der Versetzung eines Beamten ist gemäß § 13 ThürBG 2009 (juris: BG TH 2009) i. V. m. § 52 ThürLbVO (juris: LbV TH 1995) bzw. gemäß § 54 ThürLaufbG (juris: LbG TH) i. V. m. § 52 ThürLbVO  (juris: LbV TH 1995) auch dann eine Bedarfsbeurteilung zu erstellen, wenn der Beamte die für periodische Beurteilungen vorgesehene Altersgrenze erreicht und in der Vergangenheit auf die Erteilung einer periodischen Beurteilung verzichtet hat.(Rn.10) 2. Beantragt der aus Altersgründen nicht mehr planmäßig zu beurteilende Beamte die Erteilung einer periodischen Beurteilung, ist die aus Anlass seiner Versetzung erstellte Bedarfsbeurteilung mit ihrem Wert als eigenständige Beurteilung in den Beurteilungsvorgang einzubeziehen, wenn der von der Bedarfsbeurteilung erfasste Zeitraum in den Regelbeurteilungszeitraum fällt.(Rn.11) 3. Der Dienstherr kann im Versetzungsfall nicht frei entscheiden, ob er eine Bedarfsbeurteilung erstellt oder nicht. Ein Beurteilungsbeitrag kann die vorgeschriebene Bedarfsbeurteilung nicht ersetzen.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.849,46 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus Anlass der Versetzung eines Beamten ist gemäß § 13 ThürBG 2009 (juris: BG TH 2009) i. V. m. § 52 ThürLbVO (juris: LbV TH 1995) bzw. gemäß § 54 ThürLaufbG (juris: LbG TH) i. V. m. § 52 ThürLbVO (juris: LbV TH 1995) auch dann eine Bedarfsbeurteilung zu erstellen, wenn der Beamte die für periodische Beurteilungen vorgesehene Altersgrenze erreicht und in der Vergangenheit auf die Erteilung einer periodischen Beurteilung verzichtet hat.(Rn.10) 2. Beantragt der aus Altersgründen nicht mehr planmäßig zu beurteilende Beamte die Erteilung einer periodischen Beurteilung, ist die aus Anlass seiner Versetzung erstellte Bedarfsbeurteilung mit ihrem Wert als eigenständige Beurteilung in den Beurteilungsvorgang einzubeziehen, wenn der von der Bedarfsbeurteilung erfasste Zeitraum in den Regelbeurteilungszeitraum fällt.(Rn.11) 3. Der Dienstherr kann im Versetzungsfall nicht frei entscheiden, ob er eine Bedarfsbeurteilung erstellt oder nicht. Ein Beurteilungsbeitrag kann die vorgeschriebene Bedarfsbeurteilung nicht ersetzen.(Rn.12) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 27. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.849,46 € festgesetzt. Die am .... 1963 geborene Antragstellerin, Oberregierungsrätin (BesGr A 14 ThürBesG) im Thüringer M... ... (T...), begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen zur Oberregierungsrätin (BesGr A 15 ThürBesG). Der damalige Thüringer M... ernannte die Antragstellerin mit Wirkung vom 12. Dezember 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungsrätin zur Anstellung und mit Wirkung vom 12. Dezember 2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Regierungsrätin (BesGr A 13 BBesO). Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wurde sie zur Oberregierungsrätin (BesGr A 14 BBesO) befördert. Ihre letzte periodische Beurteilung zum Stichtag 1. Februar 2014 für den Regelbeurteilungszeitraum vom 14. September 2010 bis zum 31. Januar 2014 schließt im Gesamturteil mit dem Prädikat „übertrifft erheblich die Anforderungen“ und dem Zusatz „untere Grenze“. Die am ... 1951 geborene Beigeladene wurde durch den Thüringer ... mit Wirkung vom 1. August 1992 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungsrätin zur Anstellung und mit Wirkung vom 1. Dezember 1995 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Regierungsrätin (BesGr A 13 BBesO) ernannt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1999 wurde sie zur Oberregierungsrätin (BesGr A 14 BBesO) befördert. Mit Wirkung vom 1. Mai 2012 wurde sie zur dauerhaften Übernahme der Aufgaben der Geschäftsführung der Stiftung F... zugewiesen. Mit Wirkung vom 1. September 2013 erfolgte ihre Versetzung zum Thüringer M... (T....). Sie wurde zuletzt auf Antrag mit periodischer Beurteilung zum Stichtag 1. Februar 2014 bezogen auf den Regelbeurteilungszeitraum vom 14. September 2010 bis zum 31. Januar 2014 beurteilt. Die Beurteilung weist im Gesamturteil das Prädikat „übertrifft erheblich die Anforderungen“ mit dem Zusatz „obere Grenze“ aus. Auf die Erstellung der vorangegangenen periodischen Beurteilung zum Stichtag 1. Mai 2010 hatte sie aus Altersgründen verzichtet. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 27. Mai 2015 dem Antragsgegner vorläufig - bis in einem erneuten Auswahlverfahren über die Bewerbung der Antragstellerin entschieden worden ist - untersagt, die Beigeladene in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 zu befördern oder in eine entsprechende Planstelle einzuweisen. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung verletze ihren Bewerbungsverfahrensanspruch, weil die ihr zu Grunde liegende periodische Beurteilung der Beigeladenen zum Stichtag 1. Februar 2014 fehlerhaft sei. Für die Beigeladene hätte aus Anlass ihrer Versetzung zum T.... eine Bedarfsbeurteilung erstellt werden müssen. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Mit dem Beschwerdevorbringen zeigt der Antragsgegner keine Gründe auf, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben kann. Den vom Verwaltungsgericht angenommenen rechtlichen Maßstab für den Erlass der einstweiligen Anordnung stellt die Beschwerde nicht in Frage. Sie bezweifelt auch nicht, dass für die Antragstellerin ein Anordnungsgrund besteht. Soweit sich ihre Kritik gegen die erstinstanzliche Annahme wendet, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), überzeugen die damit verbundenen Einwände nicht. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners vom 14. Juli 2014 zur Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 14 nach Besoldungsgruppe A 15 zum Stichtag 1. April 2014 verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auswahl auf einer fehlerhaften Beurteilungsgrundlage beruht. Entgegen § 13 des Thüringer Beamtengesetzes vom 20. März 2009 (ThürBG 2009, GVBl. S. 238) i. V. m. § 52 der Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten vom 7. Dezember 1995 (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO, GVBl. S. 382) ist die Bedarfsbeurteilung unterblieben, die anlässlich der mit Wirkung vom 1. September 2013 erfolgten Versetzung der Beigeladenen vom Thüringer F... (T....) zum damaligen T.... zu erstellen war. Bereits dieses Versäumnis wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit und damit auf die Verwertbarkeit der der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten periodischen Beurteilung der Beigeladenen zum Stichtag 1. Februar 2014 aus. Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen "Klärung einer Wettbewerbssituation" zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 - NVwZ-RR 2002, 201). Aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn sind dienstliche Beurteilungen nur beschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob der Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 – juris). Gemessen hieran ist die periodische Beurteilung der Beigeladenen zum Stichtag 1. Februar 2014, die den Regelbeurteilungszeitraum vom 14. September 2010 bis zum 31. Januar 2014 erfasst, rechtsfehlerhaft. Der Antragsgegner hat es entgegen § 13 ThürBG 2009 i. V. m. § 52 ThürLbVO unterlassen, aus Anlass der Versetzung der Beigeladenen zum T... mit Wirkung vom 1. September 2013 eine Bedarfsbeurteilung einzuholen. Nach der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden und gemäß § 54 des Thüringer Gesetzes über die Laufbahnen der Beamten vom 12. August 2014 (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG, GVBl. S. 472, S. 498) fortgeltenden Bestimmung des § 52 ThürLbVO erfolgt eine Bedarfsbeurteilung, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Belange erfordern, insbesondere wenn der Beamte die für die Beurteilung zuständige Behörde mindestens ein Jahr nach dem Ende des der letzten periodischen Beurteilung zu Grunde liegenden Zeitraums oder der Probezeit wechselt. Durch die Verwendung des Zusatzes „insbesondere“ in § 52 3. Halbs. ThürLbVO hat der Verordnungsgeber den in § 52 1. Halbs. ThürLbVO enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriff der „dienstlichen Belange“ dahin konkretisiert, dass ein solcher Belang jedenfalls im Fall der Versetzung eines Beamten anzunehmen ist. Nichts anderes ergibt sich aus der Begründung der Thüringer Laufbahnverordnung zu § 52. Darin macht der Verordnungsgeber deutlich, dass § 52 ThürLbVO als Soll-Vorschrift zu verstehen und im Versetzungsfall regelmäßig eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist. Es heißt dort, dass eine außerperiodische Beurteilung vorgenommen werden soll, „wenn es aus dienstlichen oder persönlichen Gründen erforderlich wird. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Beamte die Behörde wechselt und seit seiner letzten periodischen Beurteilung mehr als ein Jahr vergangen ist, damit ein aktuelles lückenloses Bild des Leistungsstands und der Weiterentwicklung des Beamten gewährleistet wird.“ Auch bei einer Ausgestaltung als Soll-Bestimmung bindet eine solche den Dienstherrn im Regelfall und gestattet nur Abweichungen in atypischen Fällen. Ein solcher atypischer Fall ist aber entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht darin zu sehen, dass die Beigeladene die in § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ThürLbVO für periodische Beurteilungen normierte Altersgrenze überschritten und auf eine periodische Beurteilung zum Stichtag 1. Mai 2010 verzichtet hat. Das vom Verwaltungsgericht richtigerweise angenommene Verständnis des § 52 ThürLbVO führt weder dazu, dass die Bestimmung des § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ThürLbVO - wie die Beschwerde meint - leerläuft noch dazu, dass der Beigeladenen entgegen dem Sinn und Zweck des § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ThürLbVO eine Beurteilung aufgedrängt oder aufgezwungen wird. Gemäß § 51 Abs. 1 ThürLbVO sind alle Beamten auf Lebenszeit periodisch zu beurteilen. Ausgenommen davon sind gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ThürLbVO Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Diese mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Fürsorgepflicht vereinbare Altersgrenze (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2005 - 1 WB 4/05 - Buchholz 236.110 § 2 SLV 2002 Nr. 6) beruht auf dem nachvollziehbaren Grund, Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der nicht aus Rechtsgründen zwingend geboten ist. Planmäßige Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, im Rahmen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG) Grundlage für die daran zu orientierenden Entscheidungen über die Verwendung von Beamten, insbesondere auf förderlichen oder Beförderungs-Dienstposten, und über ihr dienstliches Fortkommen zu sein. Die Bedeutung einer planmäßigen Beurteilung für die "Klärung einer Wettbewerbssituation" zwischen mehreren Kandidaten oder Bewerbern und für die Laufbahnentwicklung der Beamten tritt indessen zurück, wenn aufgrund der von diesen bereits erreichten Positionen - insbesondere durch Erreichen der allgemeinen Laufbahnperspektive - oder aufgrund ihres Alters t y p i s c h e r w e i s e eine weitere Förderung oder Beförderung oder eine andere dienstliche Verwendung nicht mehr in Betracht kommt. Einsatzzweck und Auslesezweck verlieren bei typisierender Betrachtung umso mehr an Bedeutung, je älter der jeweilige Beamte ist (vgl. ebenda; s. a. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Dezember 2015, Rn. 241; Müller, Landeslaufbahnverordnung Thüringen, Kommentar, Stand Oktober 2000, § 51 Nr. 6). Dieser Zwecksetzung läuft die Anordnung einer Bedarfsbeurteilung beim Wechsel der Dienststelle in § 52 ThürLbVO gerade nicht zuwider. § 52 ThürLbVO stellt eine Art Rückausnahme von der Ausnahmeregelung des § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ThürLbVO dar. Die § 51 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ThürLbVO zu Grunde liegende Annahme, dass die dienstliche Verwendung und der berufliche Werdegang eines über 55-jährigen Beamten typischerweise konstant bleibt, trifft im Fall einer Versetzung nicht zu. Seine dienstliche Verwendung und sein beruflicher Werdegang verändern sich. Im Hinblick darauf besteht ein dienstliches Interesse, seinen Leistungsstand für den Zeitraum vor der Versetzung außerplanmäßig in einer Bedarfsbeurteilung zu dokumentieren (vgl. im Ergebnis ebenso Schröder/Lemhöfer/Kraft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Kommentar, Stand Februar 2002, § 41 Rn. 21). Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Antragsgegners, es komme für die Rechtswirksamkeit der Auswahlentscheidung nicht darauf an, ob die aktuelle periodische Beurteilung zum Stichtag 1. Februar 2014 einen Beurteilungsbeitrag oder eine Bedarfsbeurteilung berücksichtige, weil der Beurteilungsbeitrag und die Bedarfsbeurteilung nach denselben Maßstäben anzufertigen seien und beide in der Regelbeurteilung aufgingen. Der Antragsgegner verkennt die Bedeutung einer Bedarfsbeurteilung und eines bloßen Beurteilungsbeitrags. Zwar ist bei einer Regelbeurteilung auch der Zeitraum einzubeziehen, der bereits von einer Bedarfsbeurteilung erfasst ist. Die volle Ausschöpfung des für die Regelbeurteilung zu Grunde zu legenden Beurteilungszeitraums führt aber nicht dazu, dass die vorangehende Bedarfsbeurteilung ihren Wert als eigenständige Beurteilung verliert und der Sache nach nur noch als Beurteilungsbeitrag weiter besteht. Sie behält vielmehr für den von ihr erfassten Zeitraum ihre Bedeutung; diese wird zwar dadurch gemindert, dass die nachfolgende Regelbeurteilung den zeitlichen Rahmen erweitert und damit die unmittelbare Vergleichbarkeit aller zum Stichtag beurteilten Beamten herstellt. Der für die Regelbeurteilung Zuständige ist aber nicht befugt, die in der vorangehenden Anlassbeurteilung erfassten Eignungs- und Leistungsmerkmale abzuändern und damit die Anlassbeurteilung zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41/00 – juris). Bei einem Beurteilungsbeitrag sind dagegen die darin enthaltenen Feststellungen und Bewertungen für den für die Regelbeurteilung Zuständigen nicht bindend. Beurteilungsbeiträge sind lediglich selbstständige Vorbereitungshandlungen, die dem Beurteiler zusätzliche Erkenntnisquellen eröffnen sollen. Der Beurteiler hat aufgrund einer Gesamtwürdigung des Leistungsbildes des Beamten, die auch die durch Beurteilungsbeiträge vermittelten Erkenntnisse einzuschließen hat, seine Bewertung in eigener Verantwortung zu treffen. Dabei kann er - nachvollziehbar begründet - auch zu vom Beurteilungsbeitrag abweichenden Erkenntnissen gelangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16/09 – BVerwGE 138, 102; Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2/10 -; Beschluss vom 3. Januar 2014 – 1 WNB 4/13 –; jeweils juris). Aus dem unterschiedlichen Charakter eines Beurteilungsbeitrags und einer Bedarfsbeurteilung folgt, dass der lediglich der Vorbereitung einer Beurteilung dienende Beitrag eine vorgeschriebene Anlassbeurteilung nicht ersetzen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2001 - 1 WB 23/01 - juris) und zugleich auch, dass der Bewertungsvorgang des für die Regelbeurteilung zuständigen Beurteilers erhebliche Unterschiede aufweist, je nachdem, ob Beurteilungsbeiträge oder Anlassbeurteilungen zu verwerten sind. Während er im letzteren Fall die eigenständigen Wertungen der Anlassbeurteilung zu der eigenen Wertung im Regelbeurteilungszeitpunkt ins Verhältnis zu setzen hat, steht das Werturteil des Verfassers eines Beurteilungsbeitrags nicht selbständig neben dem Werturteil des zuständigen Beurteilers, sondern geht inhaltlich darin auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 1 WB 54/09 - juris). Der Inhalt einer Regelbeurteilung bleibt daher nicht unberührt, wenn anstelle einer Anlassbeurteilung nur Beurteilungsbeiträge Berücksichtigung finden. Es ist nicht auszuschließen, dass die Regelbeurteilung inhaltlich anders ausgefallen wäre, wenn der zur planmäßigen Beurteilung Berufene eine vorangehende Anlassbeurteilung mit ihrem Wert als eigenständige Beurteilung in den Beurteilungsvorgang einbezogen hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Mai 2011 - 2 EO 969/10 - n. v.). Daraus ergibt sich im Übrigen, dass die vom Antragsgegner vertretene Auffassung nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu vereinbaren wäre. Während für jüngere Beamte im Fall einer Versetzung nach Ablauf eines Jahres nach dem letzten Beurteilungsstichtag gemäß § 52 ThürLbVO eine Anlassbeurteilung als eigenständige Beurteilung zu erstellen wäre, wäre für ältere, über 55-jährige Beamte in diesem Fall und bei einer später auftretenden Wettbewerbssituation lediglich ein Beurteilungsbeitrag für die Zeit vor der Versetzung einzuholen. Jüngere und ältere Beamte würden damit in der Wettbewerbssituation unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäben unterliegen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Die Aussichten der Antragstellerin, in einem neuen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, sind als „offen“ zu bewerten. Es kann nicht angenommen werden, dass sie auch bei Vermeidung der Rechtsverstöße in einem neuen Auswahlverfahren von vornherein zweifelsfrei chancenlos wäre. Für die Beigeladene ist aus Anlass ihrer Versetzung zum T.... für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. August 2013 eine Anlassbeurteilung zu erstellen, wobei für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 31. August 2013 ein Beurteilungsbeitrag der Stiftung F... einzuholen ist. Entspricht die für die Beigeladene zu erstellende Anlassbeurteilung in ihrer Bewertung der Bewertung des fälschlicherweise eingeholten Beurteilungsbeitrags, ist nicht auszuschließen, dass die neu zu erstellende Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Februar 2014 schlechter ausfällt. Wie dargestellt, ist in die Regelbeurteilung der Zeitraum einzubeziehen, der auch von der Anlassbeurteilung erfasst ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anlassbeurteilung anders als ein Beurteilungsbeitrag den Wert einer eigenständigen Beurteilung hat. Erhält die Beigeladene in der Regelbeurteilung eine schlechtere Note, könnte dies wiederum das Ergebnis der Auswahlentscheidung beeinflussen. Im Hinblick auf das dem Dienstherrn insofern zustehende Auswahl- und Beurteilungsermessen sind dem Senat vorgreifliche Festlegungen für das künftige Beurteilungs- und Auswahlverfahren verwehrt. Prognosen über den Ausgang des neu durchzuführenden Verfahrens sind nicht möglich. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kommt es nicht mehr darauf an, ob die der Auswahl zu Grunde liegenden Beurteilungen an weiteren Mängeln leiden. Es stellt sich ebenso wenig die Frage, ob der Beurteilungsbeitrag des F... vom 24. Februar 2014, der mit dem Gesamturteil „entspricht den Anforderungen - obere Grenze“ schließt, in der Regelbeurteilung der Beigeladenen zum Stichtag 1. Februar 2014, die auf das Gesamturteil „übertrifft erheblich die Anforderungen - obere Grenze“ lautet, angemessen berücksichtigt und die Leistungssteigerung im Beurteilungszeitraum nachvollziehbar begründet wurde. Anzumerken ist aber, dass auch die hilfsweisen Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu nicht zu beanstanden wären. Die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfassender Beurteilungsbeitrag mit einem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einfließen, der Beurteiler den Beitrag in seine Überlegungen einbeziehen, sich damit auseinandersetzen und Abweichungen nachvollziehbar begründen müsse (vgl. zur Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16/09 – BVerwGE 138, 102; Urteil vom 26. September 2012 – 2 A 2/10 –; Beschluss vom 3. Januar 2014 – 1 WNB 4/13 –; jeweils juris), ist ebenso wenig in Zweifel ziehen wie die Annahme, dass der für die Regelbeurteilung Zuständige diesen Anforderungen hier nicht gerecht geworden sei. Dem Antragsgegner ist auch mit der Beschwerdebegründung keine Plausibilisierung der Leistungssteigerung gelungen. Sie geht wiederum nur auf den im Gesamturteil auf „hervorragend - untere Grenze“ lautenden Beurteilungsbeitrag der Stiftung F.... ein. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese hat im Verfahren weder einen Antrag gestellt noch selbst in der Sache Stellung genommen mit der Folge, dass sie sich einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 und Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und entspricht dem von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwert für die erste Instanz. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung). [ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 11.03.2016 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet: Im Rubrum wird die Amtsbezeichnung der Beigeladenen „Regierungsdirektorin“ ersetzt durch „Oberregierungsrätin“ ]