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Beschluss

2 ZKO 547/13

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Es begegnet weder im Hinblick auf das Alimentationsprinzip noch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz Bedenken, dass der Thüringer Gesetzgeber durch das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2011 und 2012 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2011 (GVBl. S. 235, ThürBVAnpG 2011/2012 (juris: BVAnpG TH 2011/2012)) das in den Lehrerlaufbahnen vorgesehene Beförderungsamt Seminarrektor als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen und Förderschulen abgeschafft und dafür eine Stellenzulage bei einer Verwendung als Fachleiter eingeführt hat.(Rn.14) (Rn.22)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2013 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 13.813,76 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es begegnet weder im Hinblick auf das Alimentationsprinzip noch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz Bedenken, dass der Thüringer Gesetzgeber durch das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2011 und 2012 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2011 (GVBl. S. 235, ThürBVAnpG 2011/2012 (juris: BVAnpG TH 2011/2012)) das in den Lehrerlaufbahnen vorgesehene Beförderungsamt Seminarrektor als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen und Förderschulen abgeschafft und dafür eine Stellenzulage bei einer Verwendung als Fachleiter eingeführt hat.(Rn.14) (Rn.22) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2013 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 13.813,76 € festgesetzt. Der Kläger, Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen (BesGr A 13 ThürBesO) und seit dem 15. Oktober 2000 mit den Aufgaben eines Fachleiters am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen beauftragt, begehrt mit dem Inkrafttreten der Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes zum 1. Oktober 2011 Besoldung nach BesGr A 14 ThürBesO, die Feststellung seiner Unteralimentierung im Amt des Studienrats seit diesem Zeitpunkt sowie hilfsweise die Feststellung, dass in der besoldungsrechtlichen Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 ThürBesO gegenüber den Beamten, die sich im Amt eines Seminarrektors (BesGr A 14 kw ThürBesO) befinden, eine Benachteiligung wegen seines Lebensalters und Geschlechts liege. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. Juni 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe mangels Anspruchsgrundlage keinen Anspruch auf Besoldung nach BesGr A 14 ThürBesO ab dem 1. Oktober 2011. Die dem Beamten zustehende Alimentation richte sich nach dem Inhalt des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes. Dem Kläger sei ein Amt nach BesGr A 14 nicht verliehen worden. Die Verleihung eines anderen als des ihm durch Ernennung verliehenen Amtes eines Studienrates, BesGr A 13 ThürBesO, setze eine entsprechende Ernennung, die hier zugleich eine Beförderung wäre, voraus. Daran fehle es. Das bloße Innehaben eines höherwertigen Dienstpostens genüge nicht. Der Besoldungsanspruch könne auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder aus unionsrechtlichen Regelungen hergeleitet werden. Ein Verstoß gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 157 Abs. 1 AEUV oder des Art. 4 Richtlinie 2006/54/EG sei nicht erkennbar, weshalb auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag von vornherein ohne Erfolg bleibe. Weiter sei nicht festzustellen, dass der Kläger unteralimentiert sei. Der Alimentationsgrundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verwehre es dem Gesetzgeber nicht, die Dienstbezüge von Beamten zu kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sei und das durch die Kürzung verringerte Einkommen noch ausreiche, um dem Beamten einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Dabei sei die Kontrolle der einfachgesetzlichen Besoldungsregelungen entsprechend dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkt und damit auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend seien. Dies sei der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt sei. Gemessen daran reiche das Vorbringen des Klägers, die Änderung im Thüringer Besoldungsgesetz zum 1. Oktober 2011 führe rechnerisch zu einer, im Übrigen nicht weiter aufgeschlüsselten, monatlichen Einbuße in Höhe von 147,55 € für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung des Alimentationsgrundsatzes darzutun. Auch das weitere Vorbringen des Klägers sei nicht geeignet, seine Unteralimentierung aufzuzeigen. Der Kläger habe durch die Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes zum 1. Oktober 2011 keine Schmälerung seiner Alimentation aus dem ihm verliehenen Statusamt eines Studienrats erfahren. Die Änderungen durch das Gesetz vom 22. September 2011 beträfen nicht das dem Kläger verliehene Statusamt eines Studienrats. Es sei das unter der Besoldungsgruppe A 14 ausgebrachte Amt eines Seminarrektors als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern an Gymnasien und berufsbildenden Schulen gestrichen worden. Im Übrigen sei keine besoldungsrechtliche Neubewertung seines Amtes vorgenommen worden. Es sei lediglich die nicht ruhegehaltfähige Verwendungszulage nach § 46 BBesG gestrichen und zugleich im Zuge der Änderung der Ausbringung von Ämtern für Fachleiterfunktionen eine Stellenzulage für die Fachleitertätigkeit geschaffen worden. Die Ausführungen des Klägers zielten auf eine Neubewertung des ihm verliehenen Amtes als Amt eines Studiendirektors (BesGr A 15). Darauf habe er aber nach dem Alimentationsgrundsatz keinen Anspruch. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurden nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nur dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Erster Senat, 2. Kammer, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerfG, Zweiter Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104; BVerfG, Erster Senat, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - NJW 2013, 3506). Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Ausgangspunkt ist die Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 1349, ThürBesG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 99), durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2011 und 2012 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2011 (GVBl. S. 235, ThürBVAnpG 2011/2012). Durch Art. 2 Nr. 4 c) bb) bbb) ThürBVAnpG 2011/2012, in Kraft getreten am 1. Oktober 2011, wurde die Besoldungsgruppe A 14 in der Besoldungsordnung A dahin geändert, dass bei dem Amt „Seminarrektor“ der dritte Funktionszusatz „Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen und an Förderschulen“ sowie der vierte Funktionszusatz „Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Gymnasien und berufsbildenden Schulen“ gestrichen wurde. Nach Art. 2 Nr. 4 b) ThürBVAnpG 2011/2012 wurde dem Abschnitt II der Vorbemerkungen zur Anlage 1 des Besoldungsgesetzes in Nummer 9 eine Zulage für Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern angefügt. Danach erhalten Beamte während der Verwendung als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern eine Stellenzulage nach Anlage 8 in Höhe von 219,69 €. Dies gilt nicht, wenn sie die Ämter Seminarrektor der Besoldungsgruppe A 13 kw oder A 14 kw bekleiden. Nach Art. 2 Nr. 6 a) ThürBVAnpG 2011/2012 wurde Anlage 4 der Besoldungsordnung A u. a. dahin geändert, dass das Amt des Seminarrektors als künftig wegfallendes Amt der Besoldungsgruppe A 14 (Besoldungsgruppe A 14kw) ausgebracht wurde. Durch Art. 5 ThürBVAnpG 2011/2012 wurde die Übergangsregelung in § 4 Abs. 4 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134, ThürBesÜG), in Kraft getreten am 1. Juli 2008, mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt war nach § 4 Abs. 4 ThürBesÜG für Beamte, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes am 1. Juli 2008 eine Zulage für die Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten nach § 46 BBesG erhielten, die Bestimmung des § 46 BBesG für die Dauer der zulagenberechtigten Verwendung weiter anzuwenden. Nach Inkrafttreten des ThürBVAnpG 2011/2012 ist in der Besoldungsordnung A des Thüringer Besoldungsgesetzes in der Laufbahn der Studienräte für das Lehramt an Gymnasien und berufsbildenden Schulen als Beförderungsamt nach BesGr A 14 allein das Amt des Oberstudienrats ausgebracht. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht den Klageantrag zu 1.), mit dem der Kläger einen Anspruch auf höhere Besoldung nach BesGr A 14 ThürBesO geltend macht, zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Besoldung nach BesGr A 14 ThürBesO. § 2 Abs. 1 ThürBesG bestimmt, dass die Besoldung der Beamten durch Gesetz geregelt wird. Nach diesem Grundsatz, bei dem es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts um einen hergebrachten Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG handelt, besteht ein Besoldungsanspruch nur nach Maßgabe eines verfassungsmäßigen Gesetzes (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 2 C 16/03 -, juris; BVerfGE 81, 363 , 8, 1 ; 8, 28 ). Der Gesetzesvorbehalt verhindert, dass die Besoldung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten durch weitere Leistungen zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes ergänzt wird, etwa weil einzelne Berechtigte unter Berufung auf die Verfassungswidrigkeit des geltenden Besoldungsrechts einen Anspruch auf weitere und höhere als die gesetzlich bestimmten Bezüge geltend machen und durchsetzen. Gesetz im Sinne des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts sind die besonderen beamten- und besoldungsrechtlichen Gesetze (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1964 - BVerwG 2 C 133/60 - BVerwGE 18, 293 ) im formellen und materiellen Sinne. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürBesG hat der Beamte Anspruch auf Besoldung mit dem Tag, an dem seine Ernennung wirksam wird. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürBesG bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amts. Die Besoldungsordnung A der Anlage 1 zum ThürBesG, die die Ämter der Beamten und ihre Besoldungsgruppen regelt (§ 18 Abs. 1 ThürBesG), sieht - wie ausgeführt - als Amt für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen in der Besoldungsgruppe A 14 allein das Amt eines Oberstudienrats vor. Ein solches statusrechtliches Amt ist dem Kläger aber nicht verliehen worden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verleihung des Amtes des Oberstudienrats eine Ernennung voraussetzt (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG). An einer solchen fehlt es. Der Kläger befindet sich im Eingangsamt des Studienrats (BesGr A 13). Ebenso wenig vermag der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf diskriminierungsfreie Besoldung die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen - weder im Hinblick auf den Klageantrag zu 1.) noch im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag. Nach dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung ist nicht erkennbar, dass dadurch gegen unionsrechtliche Verbote der Diskriminierung wegen des Geschlechts (Art. 4 Richtlinie 2006/54/EG vom 5. Juli 2006, ABl. L 204 S. 23, und Art. 157 AEUV) oder des Lebensalters (Art. 1, 2 Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000, ABl. EG L 303 S. 16) oder gegen §§ 7, 1, 24 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen wurde, dass der Status der zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung zum 1. Oktober 2011 bereits in das Amt eines Seminarrektors ernannten Fachleiter unberührt geblieben ist. Dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine allenfalls in Betracht kommende mittelbare Diskriminierung entnehmen. Er behauptet lediglich pauschal, dass durch die übergangsweise Beibehaltung der Ämter eines Seminarrektors k. w. insbesondere Kolleginnen sowie lebensältere Kolleginnen und Kollegen keinerlei Nachteile erlitten, weil sie bis zur Gesetzesänderung zum 1. Oktober 2011 allein aufgrund ihres Geschlechts oder Lebensalters befördert worden seien und weiterhin nach Besoldungsgruppe A 14 kw besoldet würden. Die Zulassungsbegründung beschränkt sich insofern fast ausschließlich auf abstrakte Rechtsausführungen zur Frage der unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts und Lebensalters. Es fehlt aber an einer auf den konkreten Fall bezogenen Subsumtion und an substantiellen Angaben dazu, dass die in der Vergangenheit vorgenommenen Beförderungen von Beamten in das Amt eines Seminarrektors und die daran anknüpfenden Besoldungsregelungen nur scheinbar einen neutralen Charakter gehabt hätten und deshalb nur scheinbar unabhängig von Geschlecht und Lebensalter erfolgt seien. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass der Beklagte bei Beförderungen den Bestenauslesegrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG und den für die Bewerberauswahl grundsätzlich gebotenen Leistungsvergleich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen missachtet und geschlechts- und lebensalterbezogen befördert hat. Dementsprechend hat er in der Verwaltungsvorschrift zur Vorbereitung der Durchführung von Höhergruppierungen und Beförderungen von Lehrkräften (1 A 1/03 000 - juris; ABl. TMBWK 2009, S. 143; 2011, S. 130) ausdrücklich festgelegt, dass die Beförderungsauswahl nach dem Grundsatz der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu erfolgen hat, dass aufgrund der Dauer einer Lehrtätigkeit oder Dienstzeit und insbesondere auch aufgrund des Lebensalters keine Höhergruppierungs- oder Beförderungsreihenfolge gebildet werden kann und dass die Dauer einer Lehrtätigkeit oder Dienstzeit bei der Auswahl nur als Hilfskriterium herangezogen werden kann, wenn vergleichbare fachliche Leistungen vorliegen. Diese Auswahlgrundsätze knüpfen weder an das Geschlecht noch an das Lebensalter der Lehrkräfte an und führen auch nicht dazu, dass gerade eine abgrenzbare Gruppe älterer Lehrkräfte im Gegensatz zu jüngeren Lehrkräften oder eine abgrenzbare Gruppe weiblicher Lehrkräfte im Gegensatz zu männlichen Lehrkräften t y p i s c h e r w e i s e befördert wird. Keine andere Beurteilung rechtfertigt sich, soweit der Kläger zur Verdeutlichung der behaupteten Altersdiskriminierung exemplarisch auf zwei Beispielsfälle verweist; das Verfahren der Seminarrektorin ... S..., Az. 4 K 298/12 We, und das Verfahren des Studiendirektors ... E..., Az. 4 K 298/12 We. Das Vorbringen erschöpft sich auch insofern in der pauschalen Behauptung, beide Beamten seien allein wegen des höheren Lebensalters befördert worden. Der bloße Umstand, dass die zum 1. Juli 2004 bzw. zum 1. Juli 2007 zur Seminarrektorin bzw. zum Seminarrektor beförderten Beamten wohl lebensälter als der Kläger sind, belegt weder, dass die Beförderungen in das Amt des Seminarrektors allein aufgrund des höheren Lebensalters vorgenommen worden sind, noch deutet er daraufhin. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger insofern auf das nach Erfahrungsstufen angelegte Besoldungssystem, eingeführt durch das Thüringer Besoldungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), in Kraft getreten am 1. Juli 2008, hinweist. Der Kontext zu der von ihm erhobenen Diskriminierungsrüge erschließt sich nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Klageantrag zu 2.), mit dem der Kläger die Feststellung seiner Unteralimentation begehrt, ebenfalls zu Recht abgewiesen. Es verstößt nicht gegen das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG), dass der Landesgesetzgeber mit der Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes zum 1. Oktober 2011 die zuvor mit einem höheren Statusamt ausgebrachte Fachleitertätigkeit seither als herausgehobene Funktion bewertet mit der Folge, dass die mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragten Studienräte (BesGr A 13) eine Stellenzulage nach Nr. 9, Abschnitt II der Vorbemerkungen zur Anlage 1 ThürBesG erhalten. Das Verwaltungsgericht hat den Inhalt des aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Alimentationsprinzips zutreffend dargestellt und zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung ein weiter Entscheidungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141 ; 56, 146 ; 64, 367 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -, NVwZ 1985, S. 333; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Ihm ist zuzugestehen, dass er unter dem Gesichtspunkt der richtigen Einordnung eines Amtes in die Besoldungsordnung nicht nur die Aufgabe und Verantwortung, die mit dem Amt verbunden sind, sondern unter Umständen auch die Notwendigkeit der Gewinnung von Nachwuchs oder ein besonderes Risiko berücksichtigen darf. Schließlich muss er die Freiheit haben, auch von der bisherigen Bewertung eines Amtes im Verhältnis zu einem anderen Amt abzuweichen (vgl. BVerfGE 26, 141 ). Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist - bei entsprechender Besitzstandswahrung - selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 ; 56, 146 ; 64, 367 ). Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ). Nimmt er aufgrund einer politischen Entscheidung oder einer veränderten politischen Wertschätzung eine besoldungsmäßige Neubewertung eines Amtes vor, ohne die dem Amt zugrunde liegenden Anforderungen zu verändern, muss er dafür Sorge tragen, dass eine derartige besoldungsrechtliche Neubewertung immer noch den (unveränderten) Anforderungen des Amtes und dessen prägenden Merkmalen gerecht wird. Führt die gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung, bedarf es hierfür sachlicher Gründe (vgl. BVerfGE 130, 263 ). Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie sonstige Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Besoldungsneuregelungen ergeben, müssen dabei in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt getroffene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfGE 103, 310 ). Dies gilt ebenso für die Anwendung des Gleichheitssatzes wie für die Anwendung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation (vgl. BVerfGE 26, 141 ). Gemessen an diesen Grundsätzen lässt die Abschaffung des Amtes eines Seminarrektors als Fachleiter nach BesGr A 14 und die Einführung einer Stellenzulage für Studienräte wie den Kläger, die die Tätigkeit eines Fachleiters wahrnehmen, eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG nicht erkennen. Die vom Landesgesetzgeber vorgenommene Neubewertung hält sich ersichtlich im Rahmen der ihm von Verfassungs wegen eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Landesgesetzgeber bei dem ihm zukommenden weiten Gestaltungsspielraum im Hinblick auf die Funktion des Fachleiters und den Anforderungen an die Ausbildung einer Lehrkraft, die diese Funktion ausübt, nur hätte gerecht werden können, wenn er die bis zum 30. September 2011 geltende besoldungsrechtliche Einstufung beibehalten hätte. Es gibt keinen durch Art. 33 Abs. 5 garantierten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der der Abschaffung des Amtes des Seminarrektors als Fachleiter entgegengestanden hätte. Es besteht kein hergebrachter Grundsatz, dass den (auch) in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern tätigen Lehrern stets gegenüber den ausschließlich an Schulen eingesetzten Lehrern ein herausgehobenes, höherwertiges Amt zu übertragen ist. Der Landesgesetzgeber war auch sonst nicht nach Art. 33 Abs. 5 GG oder aber Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, die Fachleiter von der Gruppe der Lehrer ohne Ausbildungsfunktion im Ämtergefüge durch die Ausbringung eines höher bewerteten Amtes abzugrenzen, und damit gehindert, die mit einer Stellenzulage bewertete Funktion den damit beauftragten Studienräten zu überantworten. Welche Merkmale bei der Ämterbewertung entscheidend sind, lässt sich nicht zwingend festlegen. Bei der Einordnung eines Amtes können - wie ausgeführt - neben der erforderlichen Befähigung, der Aufgabe und Verantwortung, die mit dem Amt verbunden sind, und seiner Bedeutung auch übergreifende Gesichtspunkte, etwa die Notwendigkeit der Gewinnung von Nachwuchs oder besondere Risiken Berücksichtigung finden (BVerfGE 26, 141 ; 64, 367 ). Dabei ist der Gestaltungsfreiheit des Besoldungsgebers im Bereich des verzweigten und vielgestaltigen Schulwesens ein weites Feld gelassen (BVerfGE 13, 356 ; 64, 367 ). Mit der Streichung des Amtes Seminarrektor als Fachleiter zum 1. Oktober 2011 durch Art. 2 Nr. 4 c) bb) bbb) ThürBVAnpG 2011/2012 und der Einführung einer Stellenzulage für die Ausübung der Fachleitertätigkeit durch Art. 2 Nr. 4 b) ThürBVAnpG 2011/2012 hat der Landesgesetzgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Er hat die Änderung damit begründet, dass die Zahl der auszubildenden Lehramtsanwärter und damit der Bedarf an Fachleitern schwankend seien. Wegen dieses fluktuierenden Bedarfs sei es nicht zweckmäßig, Fachleiterämter auf Dauer zu übertragen. Deshalb seien die Fachleiterämter aus der Anlage 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz zu streichen und (u. a.) in der Anlage 4 bei der Besoldungsgruppe A 14 kw aufzunehmen. Als Anreiz, in Zeiten ansteigenden Bedarfs Lehrkräfte als Fachleiter zu gewinnen, und zur Abgeltung der mit der Fachleitertätigkeit verbundenen höheren Belastung sei eine monatliche Stellenzulage in Höhe von 219,69 € einzuführen (LTDrs 5/2987, S. 41 f., 51). Der vom Landesgesetzgeber in der Gesetzesbegründung angeführte Grund des fluktuierenden Bedarfs an Lehrkräften in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern ist als übergreifender Gesichtspunkt ein plausibler Grund für die Neubewertung der Fachleitertätigkeit. Das Vorbringen des Klägers in der Zulassungsbegründung rechtfertigt keine andere Annahme. Er hat nicht substantiiert dargetan, dass die vom Gesetzgeber angeführte Begründung der wechselnden Zahl der Lehramtsanwärter und damit des schwankenden Bedarfs an Lehrkräften in tatsächlicher Hinsicht auf unrichtigen Grundannahmen beruht. Er wendet ein, dass der Besoldungsgeber in der Gesetzesbegründung wahrheitswidrig behauptet habe, dass die Ämter der Fachleiter nicht mehr benötigt würden, weil wenige Tage nach der Verabschiedung der Gesetzesänderung der (damalige) Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur öffentlichkeitswirksam verkündet habe, dass wegen der stark ansteigenden Anwärterzahlen noch mehr Fachleiter zu beschäftigen seien. Damit stellt er die Gesetzesbegründung aber nicht in Frage. Der vom Gesetzgeber beschriebene schwankende Bedarf an Fachleitern ist nicht mit einem dauerhaften Sinken der Zahlen der Lehramtsanwärter begründet worden, sondern gerade mit der Veränderung der Zahlen sowohl nach unten wie nach oben (vgl. LTDrs 5/2987, S. 41, 51). Es sind auch im Übrigen keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Einschätzung des Gesetzgebers auf unzutreffenden Grundannahmen beruht. Wie die öffentlich bekannt gemachte Statistik des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (www.schulstatistik-thueringen.de) zeigt, unterlag die Zahl der Lehramtsanwärter insgesamt, bezogen auf die Schulart und bezogen auf die Schulamtsbezirke erheblichen Schwankungen. So ergeben sich bezogen auf die den Kläger betreffende Schulart Berufsbildende Schulen folgende Zahlen: Während im Schuljahr 2010/2011 landesweit insgesamt 766 Lehramtsanwärter, bezogen auf die Schulart Berufsbildende Schulen insgesamt 80 Lehramtsanwärter und davon im - gefragtesten - Bereich Mittelthüringen 27 Lehramtsanwärter sowie im Schuljahr 2011/2012 landesweit insgesamt 848 Lehramtsanwärter, bezogen auf die Schulart Berufsbildende Schulen insgesamt 86 Lehramtsanwärter und davon im Bereich Mittelthüringen 32 Lehramtsanwärter eingestellt worden sind, beträgt die Zahl der eingestellten Lehramtsanwärter im Schuljahr 2014/2015 landesweit insgesamt 947, bezogen auf die Schulart Berufsbildende Schulen insgesamt 55 und davon im Bereich Mittelthüringen 20 sowie im Schuljahr 2015/2016 landesweit insgesamt 823, bezogen auf die Schulart Berufsbildende Schulen 43 und davon im Bereich Mittelthüringen 18. Weiter zwingt der Vergleich der Aufgaben des Amtes eines Studienrats mit Fachleiterfunktion mit den Aufgaben des Amtes eines Studienrats ohne Fachleiterfunktion nicht dazu, eine Ämterbewertung mit unterschiedlicher Parität vorzunehmen. Es hält sich durchaus im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit und ist weder evident sachwidrig noch schlicht sachwidrig, die Aufgaben eines Fachleiters als herausgehobene Funktion zu bewerten und dafür den mit ihr beauftragten Studienräten eine Stellenzulage zu gewähren statt sie als anderes, höherwertiges Amt einzustufen. Der mit den Aufgaben eines Fachleiters beauftragte Studienrat übt die Aufgaben des inngehabten Statusamts weiter aus. Der Studienrat erteilt auch bei der Übertragung der Aufgaben eines Fachleiters Unterricht am Gymnasium oder - wie hier - an berufsbildenden Schulen. Diese Unterrichtsverpflichtung reduziert sich entsprechend dem Umfang der Unterrichtsverpflichtung als Fachleiter an einer Ausbildungsschule (so auch im Fall des Klägers, siehe Personalakte, Teilakte B, Beauftragungen, Beschäftigungsumfang). Der Unterrichtsumfang der Fachleiter richtet sich nach der Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte an den staatlichen Schulen Thüringens vom 28. Mai 1993 (DO, GABl. 1993, 235; 2001, 326). Danach unterrichten gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 DO Fachleiter mindestens acht Wochenstunden an einer Ausbildungsschule. Unter Berücksichtigung des Umfangs der für Fachleiter anfallenden Aufgaben nach § 24 Abs. 1 bis 3 DO kann das Kultusministerium gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 DO bei entsprechendem Bedarf im Einzelfall eine höhere Unterrichtsverpflichtung festlegen. In Anbetracht des Umfangs der regelmäßig festgelegten Unterrichtsverpflichtung gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 DO erscheint es nicht willkürlich, die Wahrnehmung der Aufgaben eines Fachleiters gegenüber den Aufgaben des innegehabten Statusamts des Studienrats als besondere, eine Stellenzulage rechtfertigende Funktion i. S. d. § 40 ThürBesG zu bewerten. Die Dienstaufgaben eines Fachleiters gehen über die regelmäßigen Aufgaben des Amtes eines Studienrats nach den vorausgesetzten Kenntnissen, der Dienstverrichtung und der Verantwortung hinaus, ersetzen sie aber nicht, sondern treten hinzu. Hinzu kommt, dass - wie dargestellt - der Bedarf an Lehrern für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern und damit der Aufgabenanfall in der Ausbildung der Lehramtsanwärter variiert. Entgegen der Annahme des Klägers war die vormalige Ausbringung des Amtes eines Seminarrektors nach BesGr A 14 im Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 29. Juni 1995 (GVBl. 232; LTDrs 2/225, S. 12, 16) als Ausgangspunkt der Neuregelung keinen Bedenken im Hinblick auf seine Wertigkeit ausgesetzt. Der Landesgesetzgeber durfte dieses Amt gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BBesG in der Fassung vom 21. September 1994 einrichten. Er unterlag weder zu diesem Zeitpunkt und damit auch nicht später einer bundesgesetzlichen Bindung, Ämter mit Fachleiterfunktionen nach BesGr A 15 zu bewerten. Der Kläger übersieht, dass eine solche regelhafte Bewertung nach den bundesbesoldungsrechtlichen Vorschriften nicht bestand. Das Bundesbesoldungsrecht begrenzte lediglich für Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren und Seminarschulen die Möglichkeit, das Amt des Studiendirektors als zweites Beförderungsamt zu erreichen, auf eine Obergrenze von 30 v. H. (vgl. BBesG in der Fassung vom 21. September 1994, BBesO, Besoldungsgruppe A 15, Fn. 9). Eine generelle Bewertung der Ämter mit Fachleiterfunktionen war damit nicht verbunden, wie auch die Bestimmung des § 78 Satz 1 4. Spiegelstrich BBesG Fassung 1994 zeigt, die ebenso eine Bewertung der Tätigkeit mit einer Zulage zuließ. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, das Alimentationsprinzip sei jedenfalls verletzt, weil mit der Streichung des Amtes eines Fachleiters (BesGr A 14) nur ein sog. gebündeltes „Lehrer-Amt“ verbleibe, dem das Amt des Studienrats (BesGr A 13) und das Amt des Oberstudienrats (BesGr A 14) zugeordnet sei; dieser Systemwechsel im Besoldungsrecht sei auch im Übrigen wegen der Umgehung des Lebenszeitprinzips und des Leistungsprinzips (Art. 33 Abs. 2 GG) sachlich nicht zu rechtfertigen. Der Annahme der Zulassungsbegründung, dass allein der Umstand einer Dienstpostenbündelung des Eingangs- und des (ersten) Beförderungsamtes für sich genommen die genannten Prinzipien verletzt, ist nicht zu folgen. Die Dienstpostenbündelung stellt keinen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip dar, weil weder die Maßgeblichkeit des Statusamts für die Besoldung noch die Abstufung der Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Statusämter berührt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 = juris, Rn. 49). Das Lebenszeitprinzip bleibt ebenso unberührt. Dem auf einem gebündelten Dienstposten eingesetzten Beamten droht nicht der Entzug des ihm verliehenen Statusamts. Weiter ist es auch bei gebündelten Dienstposten möglich, Beförderungen unter Beachtung von Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmen. Erfolgt die Bündelung, um - wie typischerweise bei der Verknüpfung von Eingangsamt und (erstem) Beförderungsamt - faktisch trotz fehlender Abgrenzungsmöglichkeiten in der Wertigkeit der Statusämter oder Dienstposten Beförderungschancen für leistungsstarke Beamte zu eröffnen, ergeben sich in der Regel beim Bewerbervergleich keine Schwierigkeiten; die Leistungsbewertung geht mit der Eignungsprognose einher (vgl. BVerfG, ebenda). Ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip oder aber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt auch nicht darin, dass die Beamtinnen und Beamten, die bis zur Änderung des Besoldungsgesetzes durch das ThürBVAnpG 2011/2012 das Amt einer Seminarrektorin bzw. eines Seminarrektors erreicht hatten, diese Ämter beibehalten und besoldungsrechtlich weiter bekleiden (vgl. ThürBesG, Anlage 4, Besoldungsgruppe A 14 kw, Seminarrektor als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Gymnasien und berufsbildenden Schulen). Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Besoldungsgeber bei der Neuregelung des Besoldungsrechts statuswahrende Übergangsregelungen trifft. Es ist ihm gerade nicht gestattet, bei der Neuordnung des Besoldungsrechts die die Institution des Berufsbeamtentums prägenden Strukturprinzipien unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt auch im Hinblick auf den Leistungsgrundsatz, der durch seine bewahrende, auf den Schutz der "erdienten Statusrechte" ausgerichtete Komponente Wesentliches zur Garantie der Unabhängigkeit der Beamten beiträgt und damit die Funktionsfähigkeit der Institution sichert (vgl. BVerfGE 56, 146 ; 64, 367 ). Dem von einem Beamten im Wege der Beförderung erlangten Status hat der Gesetzgeber bei der Neuordnung des Besoldungsrechts daher grundsätzlich Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 56, 146 ; 56, 175 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 1990 - 2 BvR 68/89 - juris). Die besoldungsrechtliche Neubewertung darf nicht dazu führen, dass Beamte, die gemäß der früheren Bewertung des Amtes aufgrund einer Ernennung die entsprechende Amtsstellung erlangt hatten, diese statusrechtliche Position ohne hinreichendes Äquivalent verlieren und in die Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn zurückgesetzt werden (vgl. BVerfGE 56, 146 ; 64, 367 ). Welche amts- und besoldungsrechtliche Überleitungsregelung zur Wahrung des Besitzstandes angemessen ist, hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zu entscheiden. Daran gemessen ist weder in der Zulassungsbegründung dargetan noch sonst ersichtlich, dass die vom Landesgesetzgeber gewählte Lösung, übergangsweise für die in der Vergangenheit zum Seminarrektor bzw. zur Seminarrektorin beförderten Beamten künftig wegfallende (kw) Ämter und Amtsbezeichnungen in der Anlage 4 zum ThürBesG auszubringen, gegenüber den Beamten, die - wie der Kläger - seit dem 1. Oktober 2011 als Studienräte bei der Ausübung einer Fachleitertätigkeit eine Stellenzulage in Höhe von 219,69 € erhalten, willkürlich ist. Die besoldungsrechtliche Differenzierung knüpft an das im Wege der Beförderung erlangte Amt im statusrechtlichen Sinn als verfassungsrechtlich geschützte Rechtsstellung eines Beamten an und beruht damit auf einem sachlichen Grund. Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, anstelle der Ausbringung von kw-Ämtern und entsprechenden Amtsbezeichnungen eine Überleitungszulage zu gewähren. In der Wahl der Mittel zur Überleitung der statusrechtlichen Positionen ist er aufgrund seines weiten Gestaltungsspielraums in den Grenzen evidenter Sachwidrigkeit frei. Im Übrigen hätte auch eine Überleitungszulage monetär ein hinreichendes Äquivalent für den Verlust der statusrechtlichen Stellung sein müssen, und zwar nicht nur im Zeitpunkt der Überleitung (vgl. BVerfGE 56, 146 ). Auf die Rüge des Klägers, dass die seit dem 1. Oktober 2011 geltende Ämterstaffelung evident sachwidrig sei, was sich auch im Vergleich zur Besoldung eines stellvertretenden Seminarleiters zeige, ist nicht weiter einzugehen. Sie betrifft nicht die Ämtersituation des Klägers. Er ist Studienrat (Eingangsamt BesGr A 13). Gleiches gilt, soweit sich die Zulassungsbegründung mit der Besoldung von Lehrern mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR befasst. Der Kläger gehört nicht zu dieser Beamtengruppe. Dass die vom Landesgesetzgeber getroffene Überleitungsregelung zu einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Alters oder Geschlechts führt, ist vom Kläger - wie ausgeführt - weder substantiiert dargetan noch sonst erkennbar. Ebenso wenig führt es für sich genommen zu einem Verstoß gegen den Alimentations- oder Gleichheitsgrundsatz, dass die Besoldung der Beamten nach BesGr A 14 kw von den Studienräten, die seit dem 1. Oktober 2011 für dieselbe Fachleitertätigkeit eine Stellenzulage erhalten, als Härte empfunden wird, für sie fragwürdig oder personal- und besoldungspolitisch wenig erfreulich sein mag (vgl. BVerfGE 26, 141 ). Weiter ist nicht zu erkennen, dass die Besoldung des Klägers als Studienrat (BesGr A 13) und als mit den Aufgaben eines Fachleiters Beauftragter der Höhe nach nicht mehr amtsangemessen ist. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Netto-Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen (vgl. BVerfGE 99, 300 ) heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (vgl. BVerfGE 83, 89 ; 117, 330 ; 130, 52 ). Der dem Besoldungsgesetzgeber bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung eingeräumte weite Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ) gilt auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 130, 263 ); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag zu entnehmen (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 117, 330 ; 130, 263 ). Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht auch hier eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Beamten evident unzureichend sind (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ). Daran gemessen hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass die Höhe seiner Besoldung nicht mehr amtsangemessen ist. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dass er auf der Grundlage konkreter Berechnungen darlegt, weshalb seine Nettobezüge für eine angemessene Alimentierung nicht ausreichen und hinter der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zurückbleiben sollen. Er hätte seinen Vortrag, dass das Einkommen, über das er nach Abzug der Steuern verfügt, nicht mehr ausreichend im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG sei, belegen müssen (vgl. zu den Darlegungsanforderungen BVerfG vom 24. September 2007 - 2 BvR 1673/03, u. a. - NVwZ 2008, 195). Daran fehlt es in der Zulassungsbegründung und im Übrigen auch in der in Bezug genommenen Klagebegründung, ungeachtet dessen, ob die allgemeine Bezugnahme überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Bereits erstinstanzlich hat sich der Kläger ausgehend von der Prämisse, dass das Amt eines Fachleiters mit der Besoldungsgruppe A 15 zu bemessen sei, darauf beschränkt, rein fiktive Netto- und Bruttoverluste in Bezug zu einem nach BesGr A 11, BesGr A 12 und BesGr A 13 bewerteten Amt zu benennen. Bezogen auf seine eigene Besoldung hat er in der Klagebegründung lediglich behauptet, durch die Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes zum 1. Oktober 2011 eine monatliche Einbuße in Höhe von 147,55 € zu haben, und im Übrigen pauschal auf steigende Inflationsraten und Verbraucherpreise innerhalb der letzten Jahre hingewiesen. Die Zulassungsbegründung ist auch nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Frage zu stellen, soweit der Kläger meint, dass für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation die Besoldung des Bundes und anderer Länder in den Blick zu nehmen ist. Zwar ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge in Bund und Ländern durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Vor diesem Hintergrund setzt Art. 33 Abs. 5 GG der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, als ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder ein Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation bildet (vgl. sog. fünfter Parameter, BVerfGE 139, 64 ). Ein Anhaltspunkt für eine verfassungswidrige Unteralimentation besteht dabei, wenn das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen 10 v. H. unter dem Durchschnitt der übrigen Länder im gleichen Zeitraum liegt (vgl. BVerfGE 139, 64 ). Die Zulassungsbegründung zeigt aber bezogen auf den Fall des Klägers nicht auf, dass unter dem Gesichtspunkt des Vergleichs der Besoldung in Bund und Ländern eine Unteralimentation des Klägers in Betracht kommen könnte. Sie erschöpft sich in abstrakten Rechtsausführungen dazu, dass ein Vergleich zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen verfassungsrechtlich geboten ist, stellt diesen Vergleich bezogen auf die konkrete Besoldungssituation des Klägers folgewidrig aber nicht an. Es fehlt an einer Gegenüberstellung der maßgebenden Bruttobezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe bei vergleichbarer Fachleitertätigkeit. Der Hinweis auf den erstinstanzlich als Anlage 3 vorgelegten Auszug der GEW über die Besoldung der Fachleiter in den anderen Ländern reicht dafür nicht aus. Der Auszug enthält lediglich eine Aufstellung über die besoldungsrechtliche Einordnung der Fachleiter in den Ländern, die von der Bewertung als höheres Statusamt, der Zahlung einer nicht ruhegehaltfähigen Stellenzulage in Höhe von 150 € bei Gewährung von Verlagerungsstunden bis hin zur Zahlung einer (ruhegehaltfähigen) Zulage in Höhe von 76,69 € reicht. Eine Aussage zu dem maßgebenden (Brutto-)Einkommen, was vergleichbaren Beamten in anderen Ländern zusteht, lässt sich ihm nicht entnehmen. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Derartige Schwierigkeiten liegen nur dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die erstinstanzliche Entscheidung Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, die nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst im eigentlichen Rechtsmittelverfahren geklärt werden können. Daran fehlt es, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt. Die Berufung ist ferner nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist im Hinblick auf den Zulassungs-grund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte, konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts zu klären ist. Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers in der Zulassungsbegründung nicht gerecht. Die in der Zulassungsbegründung unter 3. a), Absätze 1 bis 7, Absatz 8 2. Halbs., S. 34 bis 36, aufgeworfenen Fragen zur „funktionsgerechten, diskriminierungsfreien Besoldung“ in verfassungs- und gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, hat der Kläger weder Indizien für eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts oder Alters dargetan noch sind solche erkennbar. Die unter 3. a), Absatz 8, S. 36 und unter 3. b) Absatz 5, S. 37 der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, ob „allgemein das System der Bündelbewertung/Topfwirtschaft bzw. der wie hier gesetzlich gebündelten LehrerÄmter“ mit dem Alimentationsprinzip, dem Lebenszeitprinzip, dem Grundsatz der amtsangemessenen Verwendung und dem Leistungsgrundsatz zu vereinbaren ist, ist - ungeachtet dessen, ob sie in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise formuliert ist - durch Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - (NVwZ 2106, 268) geklärt worden. Soweit sich diese Frage darüber hinaus auf die Vereinbarkeit einer Bündelbewertung mit dem Prinzip der Chancengleichheit, Besoldungsgerechtigkeit und der Fürsorgepflicht erstreckt, genügt die Zulassungsbegründung nicht den Begründungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Sie zeigt nicht im Ansatz auf, unter welchen Gesichtspunkten sich diese Frage hier in einem Berufungsverfahren stellen könnte. Sofern der Kläger mit Blick auf die Begründung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (insbesondere S. 3 ff. der Zulassungsbegründung) diese Frage unter dem Gesichtspunkt der geschlechter- oder altersbezogenen Ungleichbehandlung für klärungsbedürftig hält, gilt oben Gesagtes. Die unter 3. b), Absatz 1, S. 36 der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Besoldungsgesetzgeber das Ämter- und Besoldungsgefüge ändern kann, kann - wie dargestellt - auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet werden. Die unter 3. b), Absatz 2, S. 37 und Absatz 8, S. 38 der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, ob mit Blick auf §§ 16, 22 ThürBesG Fassung 2008 die Streichung eines gesetzlich bewerteten Funktionsamtes aus dem Thüringer Besoldungsgesetz auch dann noch im Rahmen der Kompetenzen des Gesetzgebers liegt, wenn lediglich eine gebündelte Ämterbewertung in sog. Eingangs- und Beförderungsämtern ohne konkrete Bewertung verbleibt, kann ebenso auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet werden (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682). Auf obige Ausführungen wird insofern verwiesen. Aus der Bestimmung des nunmehr geltenden § 22 Satz 1 ThürBesG Fassung 2014, wonach Beförderungsämter grundsätzlich nur eingerichtet werden dürfen, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit abheben, folgt nicht anderes. Die Regelung zur Zulässigkeit von sog. gebündelten Dienstposten in § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürBesG Fassung 2014 bleibt davon gemäß § 22 Satz 2 ThürBesG Fassung 2014 unberührt. Mit der unter 3. b), Absatz 2, S. 37 der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Frage, „ob der Dienstherr die sich für ihn aus Art. 33 Abs. 5 GG sowie aus § 16 ThürBG ergebende Pflicht zur nichtnormativen Dienstpostenbewertung überhaupt wahrnehmen kann, wenn wie im Thüringer Besoldungsgesetz im Bereich der Lehrer-Besoldung eine pauschale Bewertung/ein Funktionenbezug auf die Tätigkeit als Lehrer in einer bestimmten Schulart den gebündelten Ämtern zu entnehmen ist“, formuliert der Kläger - wie sich aus obigen Ausführungen zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Dienstpostenbündelung ergibt - für den vorliegenden Streitfall keine konkrete Frage, die in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich würde. Die unter 3. b), Absatz 4, S. 37 der Zulassungsbegründung formulierte Frage, ob der Beklagte aus Art. 33 Abs. 5 GG zur funktionsbezogenen Ämterstaffelung verpflichtet ist, lässt sich mit der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gestaltungsfreiheit des Besoldungsgesetzgebers und zur Zulässigkeit der Dienstpostenbündelung beantworten. Insofern wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. Gleiches gilt für die unter Ziffer 3 b) Abs. 6, S. 37 der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, ob es im System der Bündelbewertung/Topfwirtschaft möglich sei, die Amtsangemessenheit der Verwendung und damit der Besoldung festzustellen. Die unter 3. b) Absatz 7, S. 37 der Zulassungsbegründung formulierte Frage, „ob sich die Streichung eines derartigen Funktionsamtes bei Zuordnung der Inhalte der bislang höherwertigen Funktion zu (gebündelten) Regelämtern generell als Eingriff in die Kernbesoldung des Beamten erweist, deren Ämter die Aufgaben des bislang höherwertigen Amtes nun („amtsangemessen“) mit zugeordnet sind, der nur mit sachlichen Gründen möglich ist“, und die damit in Zusammenhang stehende Frage unter 3. b), Absatz 8 aE, S. 38 der Zulassungsbegründung, ob „ein Eingriff in die amtsangemessene Alimentation nur bei ‚konkreter Schmälerung‘, d. h. tatsächlicher Absenkung der Besoldung aus dem innegehabten Statusamt denkbar ist“, stellen sich vorliegend nicht. Der Kläger verkennt, dass die Aufgaben eines Fachleiters durch die Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes zum 1. Oktober 2011 nicht dem Aufgabenbereich des Eingangsamtes eines Studienrats (BesGr A 13) zugeordnet worden sind mit der Folge, dass die Aufgaben eines Fachleiters gleichsam mit dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 abgegolten sind. Der Besoldungsgesetzgeber hat die Wahrnehmung dieser Tätigkeit als herausgehobene Funktion eingeordnet und dafür eine Stellenzulage ausgebracht. Auf obige Ausführungen wird verwiesen. Die unter 3. b) Absatz 9, S. 38 der Zulassungsbegründung formulierte Frage, ob im Rahmen der Überprüfung der amtsangemessenen Alimentation i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG Vergleiche zwischen den Besoldungsordnungen der übrigen Länder und des Bundes möglich und geboten sind, kann - wie ausgeführt - auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64) beantwortet werden. Die vom Kläger erhobene Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führt ebenso wenig zur Zulassung der Berufung. Er hat die Divergenzrüge nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Er führt zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an. Er benennt jedoch nicht - wie erforderlich - einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge aber unverzichtbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 47, 52 GKG. Im Hinblick darauf, dass der Kläger im Zulassungsverfahren den Klageantrag zu 1) nur insoweit weiterverfolgt, als er Besoldung nach BesGr A 14 Erfahrungsstufe 9 begehrt, ist im Zulassungsverfahren für den Klageantrag zu 1) ein Streitwert in Höhe von 8.813,76 € in Ansatz zu bringen. Im Übrigen wird zur weiteren Begründung der Streitwertfestsetzung auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).