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Beschluss

2 EO 830/16

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2016:1214.2EO830.16.0A
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Leitsätze
1. Bei offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, das einen Anspruch auf Zulassung zu einer staatlichen Laufbahnprüfung betrifft, ist im Rahmen des auf die vorläufige Zulassung zur Prüfung gerichteten Eilverfahrens grundsätzlich eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen.(Rn.14) 2. Diese fällt unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Gewährleistungen der Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs 1 GG in der Regel zugunsten des Antragstellers aus.(Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2016 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig an der mündlichen Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung teilnehmen zu lassen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, das einen Anspruch auf Zulassung zu einer staatlichen Laufbahnprüfung betrifft, ist im Rahmen des auf die vorläufige Zulassung zur Prüfung gerichteten Eilverfahrens grundsätzlich eine Interessen- und Folgenabwägung vorzunehmen.(Rn.14) 2. Diese fällt unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Gewährleistungen der Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs 1 GG in der Regel zugunsten des Antragstellers aus.(Rn.16) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2016 abgeändert. Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig an der mündlichen Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung teilnehmen zu lassen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt. I. Die am … geborene Antragstellerin begehrt Eilrechtsschutz im Hinblick auf ihr Anliegen, zur mündlichen Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung in Thüringen zugelassen zu werden. Sie wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - als Regierungsinspektoranwärterin - in den Vorbereitungsdienst des Antragsgegners eingestellt. In der schriftlichen Laufbahnprüfung erzielte sie in den von ihr gefertigten sechs Klausuren in den einzelnen Prüfungsfächern folgende Ergebnisse: Kommunalrecht: 5 Punkte, Allgemeines Verwaltungsrecht: 7,5 Punkte, Betriebswirtschaftslehre: 4,5 Punkte, Verwaltungslehre: 7,5 Punkte, Öffentliches Dienstrecht: 4 Punkte, Staats- und Verfassungsrecht: 3,5 Punkte. Durch Bescheid vom 30. August 2016 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin diese Prüfungsergebnisse mit und stellte fest, dass sie wegen der Ergebnisse nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen sei und damit die Laufbahnprüfung nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 5. September 2016 legte sie beim Antragsgegner Widerspruch „gegen“ die „Prüfungsergebnisse“ ein. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 9. September 2016 erhob sie erneut Widerspruch gegen den Bescheid und führte aus, es gebe keine Bestimmung, die es erlaube anzunehmen, dass sie mit den erzielten 4,5 Punkten (im Prüfungsfach Betriebswirtschaftslehre) „nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht“ und daher die Klausur „nicht bestanden habe“. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden. Am 21. September 2016 hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Antrag nachgesucht, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig, d. h. bis zur bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch, zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht durch am 6. Oktober 2016 zugestellten Beschluss vom 4. Oktober 2016 abgelehnt. In den Beschlussgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es spreche alles dafür, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Zulassung zur mündlichen Prüfung habe und mithin in der Hauptsache wahrscheinlich unterliegen werde. Die gemäß § 30 der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung vom 11. November 2010 - GVBl. S. 374 - (im Folgenden: ThürAPOgD) erforderlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Denn vorliegend seien nur drei Klausuren der Antragstellerin mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden. Nicht zu folgen sei der Antragstellerin in ihrer Auffassung, die von ihr erreichte Punktzahl von 4,50 in der Aufsichtsarbeit Betriebswirtschaftslehre könne nicht der Notenstufe „mangelhaft“ zugeordnet werden. Gemäß § 35 ThürAPOgD umfasse die Notenstufe „mangelhaft“ die Punktzahlen 2 bis 4 und die Note „ausreichend“ die Punktzahlen 5 bis 7. Durchschnittspunktzahlen würden aus den Punktzahlen auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet. Aus der Regelung ergebe sich eindeutig, dass die Notenstufe „ausreichend“ erst dann erreicht sei, wenn der Prüfungskandidat im Mittelwert mindestens 5,00 Punkte erreicht habe. Eine Regelungslücke bestehe nicht. Die von der Antragstellerin erreichte Punktzahl könne einer Notenstufe zugeordnet werden. Das Verfahren der Mittelwertberechnung sei nicht zu beanstanden. Insoweit könne Bezug genommen werden auf die ausführlichen Darlegungen unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung in der Antragserwiderung vom 28. September 2016. Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin am 20. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt, die sie zugleich begründet hat. II. Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Eilrechtsschutzbegehren weiterverfolgt, ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig. Sie genügt insbesondere den Anforderungen des Darlegungsgebots gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (zur st. Senatsrechtsprechung zu den Darlegungsanforderungen bei der Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO vgl. nur Beschluss vom 21. September 2005 - 2 EO 870/05 - Juris, Rn. 41 m. w. N.). Zwar weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdebegründung inhaltlich weitgehend deckungsgleich ist mit den Ausführungen in der Antragsbegründung. Ungeachtet dessen erschöpft sich die Beschwerdebegründung nicht in der bloßen Wiederholung des Vorbringens der Antragstellerin aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Die Antragstellerin wendet sich mit ihren Ausführungen in der Beschwerdebegründung insbesondere gegen die entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die von ihr in der Klausur im Prüfungsfach Betriebswirtschaftslehre erzielte Punktzahl (4,5) lasse sich einer Notenstufe zuordnen und eine Regelungslücke bestehe insoweit in der ThürAPOgD nicht (vgl. BA S. 3, 2. Absatz). Sie beanstandet, dass das Verwaltungsgericht selbst eine nähere Begründung für seine Auffassung schuldig geblieben und insbesondere nicht darauf eingegangen sei, dass nach der Prüfungsordnung „mangelhafte Leistungen“ nur bis 4,0 Punkte reichten und die von ihr erzielte Punktzahl (4,5) deutlich darüber, und zwar genau zwischen zwei Notenstufen - mangelhaft (4 Punkte) und ausreichend (5 Punkte) - liege. Um zu verdeutlichen, dass diese - von ihr bereits im erstinstanzlichen Verfahren angesprochene - Problematik ihrer Auffassung nach im angefochtenen Beschluss unerörtert geblieben sei, wiederholt die Antragstellerin zu einem großen Teil ihren diesbezüglichen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Weitergehender Darlegungen durch die Antragstellerin bedurfte es auch nicht wegen der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Antragsgegners in dessen 13-seitigem Antragserwiderungsschriftsatz vom 28. September 2016. Die Antragstellerin war als Rechtsmittelführerin nicht gehalten, sich auch mit dem in Bezug genommenen Vortrag des Antragsgegners gesondert auseinanderzusetzen. Angesichts in der Antragserwiderung erörterter unterschiedlicher rechtlicher Fragen und einer Vielzahl zitierter gerichtlicher Entscheidungen und Fundstellen ist nicht ohne weiteres erkennbar, welchen bestimmten Teil dieser Ausführungen sich der Einzelrichter zu eigen machen wollte. Insofern begegnet die begründungsersetzende Verweisung prozessrechtlichen Bedenken und vermag weitergehende inhaltliche Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht zu begründen. Vor diesem Hintergrund knüpfen die Ausführungen der Beschwerde noch in einer den Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise an die entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz an. Die zulässige Beschwerde ist ferner begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zur mündlichen Laufbahnprüfung zuzulassen, zu Unrecht abgelehnt hat. Die für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Voraussetzungen liegen vor. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die für den Anordnungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsgegner - ausweislich seiner Einlassungen - nicht bereit ist, die Antragstellerin auch nur vorläufig zur mündlichen Prüfung zuzulassen, sie also hieran teilnehmen zu lassen. Durch die Verweigerung der Prüfungszulassung verzögert sich zunehmend der Abschluss ihrer Ausbildung. Die Antragstellerin kann insoweit auch nicht darauf verwiesen werden, die Laufbahnprüfung zu wiederholen. Ohne Zulassung zur mündlichen Prüfung gilt zwar die Laufbahnprüfung als nicht bestanden (vgl. § 27 Abs. 1 und § 36 Abs. 2 ThürAPOgD), so dass sie wiederholt werden kann (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 ThürAPOgD). Jedoch abgesehen davon, dass die Wiederholung der Laufbahnprüfung grundsätzlich nur einmal möglich ist (vgl. § 39 Abs. 1 ThürAPOgD) und eine Anwärterin ein berechtigtes Interesse hat, sich diese Option so lange wie möglich zu erhalten, brächte eine Wiederholung den Nachteil mit sich, dass sie die schriftliche Prüfung insgesamt wiederholen und damit alle sechs Klausuren nochmals schreiben müsste (vgl. § 39 Abs. 1 ThürAPOgD). Ferner steht der Antragstellerin ein für den Erlass einer Regelungsanordnung erforderlicher Anordnungsanspruch zu. Sie hat einen solchen zwar nicht in dem Sinne glaubhaft gemacht, dass sich ein Erfolg in der Hauptsache als überwiegend wahrscheinlich darstellte. Aus ihrem Vorbringen ergeben sich aber solche Anhaltspunkte für das Vorliegen zumindest eines Anspruchs auf Zulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung, dass nach derzeitiger Sach- und Rechtslage ein Obsiegen sowohl der Antragstellerin als auch des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren in Betracht kommt, so dass die vorläufige Zulassung der Antragstellerin zur mündlichen Prüfung aufgrund einer zu ihren Gunsten ausfallenden Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen geboten ist. Ob der Antragstellerin aufgrund der von ihr erzielten Ergebnisse in der schriftlichen Prüfung ein Anspruch auf Zulassung zur mündlichen Prüfung zusteht, ist offen. Gemäß § 30 Abs. 1 ThürAPOgD ist eine Anwärterin zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn wenigstens vier der schriftlichen Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und keine der schriftlichen Arbeiten mit „ungenügend“ bewertet worden ist. Ob diese Voraussetzungen im Falle der Antragstellerin erfüllt sind, hängt davon ab, ob die - sich aus den unterschiedlichen Bewertungen der Aufsichtsarbeit im Prüfungsfach Betriebswirtschaftslehre mit 4 und 5 Punkten durch die beiden Prüfer ergebende - Durchschnittspunktzahl von 4,5 der Note „ausreichend“ zugeordnet werden kann. Eine solche eindeutige Zuordnung ist nach der für die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen maßgeblichen Vorschrift des § 35 ThürAPOgD nicht möglich. Die Punktzahl von 4,5 liegt gemäß § 35 Satz 1 ThürAPOgD genau zwischen den beiden Notenstufen „mangelhaft“ (4 Punkte) und „ausreichend“ (5 Punkte). Nach der Vorschrift scheidet auch eine Auf- oder Abrundung aus. Denn sie enthält weder eine entsprechende Regelung über eine Auf- oder Abrundung, wie sie etwa in § 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürAPOgD für die Zuordnung des erzielten Gesamtergebnisses zu einer Abschlussnote angeordnet ist, noch eine Kollisionsregelung. Vielmehr ist in § 35 Satz 2 und 3 ThürAPOgD lediglich vorgesehen, dass Durchschnittspunktzahlen aus den Punktzahlen auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet werden. Da die Durchschnittspunktzahl von 4,5 hiernach weder der Note „mangelhaft“ (2 bis 4 Punkte) noch der Note „ausreichend“ (5 bis 7 Punkte) zuzuordnen ist, ein Zulassungsanspruch nach § 30 Abs. 1 ThürAPOgD aber u. a. voraussetzt, dass wenigstens vier der insgesamt sechs Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind, stellt sich die Frage, ob die genau zwischen zwei Notenstufen liegende Punktzahl (4,5) sich zu Lasten der Antragstellerin oder zu ihren Gunsten auswirkt. Legt man das Tatbestandsmerkmal „mindestens mit der Note ‚ausreichend‘ “ - unter Anwendung des Zuordnungskatalogs des § 35 Satz 1 ThürAPOgD - so aus, dass die jeweilige Aufsichtsarbeit mindestens mit der Durchschnittspunktzahl 5,0 bewertet worden sein muss, ist es vorliegend nicht erfüllt (zur Regelung der Bestehensgrenze für eine schriftliche Prüfungsleistung beim juristischen Staatsexamen vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Juris, Rn. 7 ff., m. w. N.). Andererseits ist es nicht von vornherein auszuschließen, dass der Verordnungsgeber mit der Formulierung „mindestens mit der Note ‚ausreichend‘ “ in § 30 Abs. 1 ThürAPOgD etwas anderes verstanden wissen wollte als mit der in derselben Verordnung an anderer Stelle gewählten Formulierung „mindestens die Durchschnittspunktzahl fünf“ (vgl. § 36 Abs. 2 ThürAPOgD). Dies lässt es nicht als völlig fernliegend erscheinen, dass die Bestimmung des § 30 Abs. 1 ThürAPOgD zunächst - auf einer vorgelagerten Stufe - die eindeutige Zuordnung der jeweiligen Punktzahl zu einer bestimmten Note (hier „ausreichend“ oder „mangelhaft“) verlangt. Eine solche eindeutige Zuordnung ist aber, wie bereits ausgeführt worden ist, aufgrund der Vorschriften der Verordnung nicht möglich. Angesichts fehlender Rundungs- und Kollisionsregelungen könnte fraglich sein, ob die Vorschriften der §§ 30 und 35 ThürAPOgD noch den sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Bestimmtheitsanforderungen genügen oder eine Regelungslücke aufweisen (zum Erfordernis der rechtsatzmäßigen Regelung der Benotung berufsbezogener Prüfungsleistungen vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. November 1979 - 7 B 236.79 - Juris, Rn. 3 m. w. N., und Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 - Juris, Rn. 8). Die abschließende Beantwortung dieser Fragen im Rahmen der Prüfung des von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruchs auf Zulassung zur mündlichen Prüfung ist angesichts der Besonderheiten des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes untunlich. Nach Sinn und Zweck eines solchen Verfahrens ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, stets eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung der Hauptsache vorzunehmen. Denn damit würde die Effektivität dieses Verfahrens und damit des gerichtlichen Rechtsschutzes insgesamt geschwächt (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 - Juris, Rn. 17 m. w. N.). Der wegen des offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens angezeigten Interessen- und Folgenabwägung steht nicht entgegen, dass der vorliegende Eilantrag eine Vorwegnahme der Hauptsache zum Gegenstand hätte. Die von der Antragstellerin begehrte Regelungsanordnung, mit der sie nicht mehr als ihre Teilnahme an der mündlichen Prüfung zu den Bedingungen anderer, zugelassener Prüfungskandidaten zu erreichen sucht, stellt schon der Sache nach keine Vorwegnahme der Hauptsache im eigentlichen Sinne dar. Ziel der Antragstellerin ist es zwar, sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache so zu stellen, als ob sie (regulär) zur Prüfung zugelassen worden wäre. Ihr ist dabei im Rahmen der Ablegung der Prüfung auch die gleiche Rechtsstellung wie jedem anderen Kandidaten einzuräumen. Eine derartige, durch einstweilige Anordnung zugesprochene vorläufige Position entfällt aber im Falle des Unterliegens in der Hauptsache wieder rückwirkend, weil die Prüfung dann als nicht erfolgreich abgelegt gilt. Demzufolge werden durch eine vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung keine irreversiblen Fakten geschaffen, die die Hauptsacheentscheidung gegenstandslos machen. Die Antragstellerin erlangt mit ihrer (vorläufigen) Zulassung nur eine ungesicherte Rechtsposition, die gerade nicht die Notwendigkeit entfallen lässt, in einem Hauptsacheverfahren zu klären, ob ihr der Antragsgegner die Zulassung zur Prüfung zu Recht versagt hat. Damit wird die Hauptsache lediglich für die Zeit der Geltungsdauer der einstweiligen Anordnung „vorweggenommen“ (zum verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die Versagung der Zulassung zu einer berufsbezogenen Prüfung vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 - Juris, Rn. 21 m. w. N.; ferner ThürOVG, Beschluss vom 19. April 2002 - 1 EO 278/02 - n. v.). Die nach alledem für die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung maßgebliche Abwägung zwischen den widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen fällt hier zugunsten der Antragstellerin aus. Ihr würden unter Berücksichtigung der besonderen rechtlichen Anforderungen im Bereich berufsbezogener Prüfungen (Art. 12 GG) und des Gebots der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) schon durch eine gegebenenfalls erhebliche Verzögerung des Abschlusses ihrer Ausbildung schwerwiegende berufliche Nachteile drohen, wenn sie den gegebenenfalls erst nach geraumer Zeit erfolgenden Eintritt der Bestandskraft bzw. Rechtskraft der Entscheidung über ihren Widerspruch abwarten müsste. Ferner wäre sie gehalten, das aktuelle, sich stetig ändernde Prüfungswissen bis zu diesem nicht konkret absehbaren Zeitpunkt auf dem jeweiligen Stand der prüfungsrelevanten Anforderungen zu halten, obwohl ihre Situation durch die Ungewissheit über den weiteren Werdegang gekennzeichnet ist. Demgegenüber fällt nicht entscheidungserheblich ins Gewicht, dass die Antragstellerin aufgrund der einstweiligen Anordnung die mündliche Prüfung ablegen und später in der Hauptsache (dennoch) unterliegen kann. Gewichtige öffentliche Belange sind insoweit nicht berührt, weil im Falle ihres Unterliegens im Hauptsacheverfahren die vorläufig vermittelte Rechtsposition rückwirkend entfiele und insofern ihre Teilnahme an der mündlichen Prüfung aufgrund der Regelungsanordnung auf eigenes Risiko erfolgt (zur gebotenen Einbeziehung dieses Umstands in die Folgenabwägung vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 - Juris, Rn. 21 m. w. N.; zur Vernachlässigbarkeit gegenläufiger öffentlicher Belange im Rahmen der Folgenabwägung für die Zulassung zu einer Abiturprüfung vgl. ferner ThürOVG, Beschluss vom 19. April 2002 - 1 EO 278/02 - n. v.). Die erlassene Regelungsanordnung beinhaltet auch die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewertung der noch zu erbringenden Prüfungsleistungen. Angemerkt sei ferner, dass der Antragstellerin - unabhängig von dem ihr durch die vorliegende Entscheidung vorläufig eröffneten Zugang zur mündlichen Prüfung - weiterhin freigestellt ist, (vorsorglich) die Laufbahnprüfung zu wiederholen (vgl. § 39 Abs. 1 ThürAPOgD). Hat mithin die Beschwerde Erfolg, hat der Antragsgegner als unterlegener Verfahrensbeteiligter die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 47 GKG und entspricht dem von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren. [ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 16. März 2017 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet: Der Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2016 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß §§ 118 Abs. 1, 122 Abs. 1 VwGO dahin gehend berichtigt, dass in den Gründen unter II. der erste Satz wie folgt gefasst wird: „Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Eilrechtsschutzbegehren weiterverfolgt, ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig.“ ]