Beschluss
2 EO 500/16
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2017:0222.2EO500.16.0A
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Leitsätze
1. Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV ist die letzte Regelbeurteilung auch dann fiktiv fortzuschreiben, wenn für einen Beamten bei der Deutschen Telekom AG wegen seiner faktischen Beschäftigungslosigkeit eine aktuelle dienstliche Beurteilung nicht erstellt werden kann.(Rn.24)
2. Allein wegen eines Zeitraums von fünfeinhalb Jahren zwischen der letzten beurteilten oder einer Beurteilung noch zugänglichen dienstlichen Tätigkeit eines Beamten und dem für ein Bewerbungsverfahren maßgeblichen Beurteilungsstichtag kann die erforderliche belastbare Tatsachengrundlage für eine fiktive Fortschreibung einer früheren dienstlichen Beurteilung nicht verneint werden.(Rn.31)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2016 abgeändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung bis zum Erlass einer neuen Auswahlentscheidung untersagt, die Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zu befördern und in eine entsprechende Planstelle einzuweisen.
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 1) haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen, die diese jeweils selbst zu tragen haben.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.808,97 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV ist die letzte Regelbeurteilung auch dann fiktiv fortzuschreiben, wenn für einen Beamten bei der Deutschen Telekom AG wegen seiner faktischen Beschäftigungslosigkeit eine aktuelle dienstliche Beurteilung nicht erstellt werden kann.(Rn.24) 2. Allein wegen eines Zeitraums von fünfeinhalb Jahren zwischen der letzten beurteilten oder einer Beurteilung noch zugänglichen dienstlichen Tätigkeit eines Beamten und dem für ein Bewerbungsverfahren maßgeblichen Beurteilungsstichtag kann die erforderliche belastbare Tatsachengrundlage für eine fiktive Fortschreibung einer früheren dienstlichen Beurteilung nicht verneint werden.(Rn.31) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2016 abgeändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung bis zum Erlass einer neuen Auswahlentscheidung untersagt, die Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zu befördern und in eine entsprechende Planstelle einzuweisen. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 1) haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen, die diese jeweils selbst zu tragen haben. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.808,97 € festgesetzt. I. Der Antragsteller, Technischer Fernmeldeamtmann (BesGr A 11 BBesO), begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO im Bereich der Deutschen Telekom AG. Nachdem er im Oktober 1992 zum Technischen Fernmeldeamtmann bei der vormaligen Deutschen Bundespost befördert worden war, wurde er zuletzt im Jahre 2000 für den Zeitraum September 1999 bis September 2000 dienstlich beurteilt. In der Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31. März 2008 war er zur Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post abgeordnet. Seitdem ist er bei der Deutschen Telekom AG beschäftigungslos. Er nahm lediglich an einer Qualifizierungsmaßnahme zu „Wirtschaftsinformatik“ in der Zeit von April 2013 bis September 2014 teil. Aufgrund eines vom Bundesministerium der Finanzen genehmigten Stellenplans der Deutschen Telekom AG wurde ein größeres Kontingent von zu besetzenden Planstellen auf insgesamt 44 unterschiedliche Organisationseinheiten innerhalb des Unternehmens aufgeteilt. Der Organisationseinheit TPS (frühere Bezeichnung: „Vivento“), der der Antragsteller zugeordnet ist, wurden insgesamt 39 Planstellen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zugewiesen. In der diesen Bereich betreffenden Liste („Vivento_weitere“) sind für den Beförderungstermin 1. Mai 2015 insgesamt 103 Beförderungsbewerber(innen) aufgeführt. Unter Bezugnahme auf den für ihre Beamten grundsätzlich maßgeblichen Regelbeurteilungszeitraum (1. Juni bzw. 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013) hatte die Deutsche Telekom AG bereits durch Schreiben vom 23. März 2015 dem Antragsteller mitgeteilt, dass es nicht möglich sei, für den genannten Zeitraum eine dienstliche Beurteilung über sein Leistungsbild zu erstellen. Auch eine fiktive Fortschreibung seiner letzten dienstlichen Beurteilung scheide aus, weil zwischen dieser und dem Stichtag der fiktiven Fortschreibung ein zu langer Zeitraum liege und es deshalb an der dafür erforderlichen belastbaren Tatsachengrundlage fehle. Hiergegen erhob der Antragsteller durch Schreiben vom 22. März 2016 Widerspruch, über den bislang nicht entschieden ist. Die Deutsche Telekom AG entschied, die Beigeladenen und weitere 36 Bewerber(innen) als bestgeeignete Beamte zu befördern, zu denen der Antragsteller nicht gehöre. Der Auswahlentscheidung lagen grundsätzlich dienstliche Beurteilungen zum Stichtag 1. November 2013, in der Regel für den Zeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013, zugrunde. Die Deutsche Telekom AG teilte dem Antragsteller durch Schreiben vom 26. Juni 2015 das Ergebnis ihrer Auswahlentscheidung mit. Darin führte sie u. a. aus, dass er „in der Beförderungsrunde“ nicht habe berücksichtigt werden können, weil ein Ergebnis nicht vorliege, das der Auswahlentscheidung hätte zugrunde gelegt werden können. Denn für den aktuellen Beurteilungszeitraum habe keine dienstliche Beurteilung über sein Leistungsbild erstellt werden können. Eine fiktive Fortschreibung seiner letzten dienstlichen Beurteilung sei nicht in Betracht gekommen. Auch über den hiergegen vom Antragsteller am 11. Juli 2015 eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden. Am 13. Juli 2015 hat er vor dem Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat insoweit zuletzt beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde nach Besoldungsgruppe A 12 Konkurrenten auf der Beförderungsliste „Vivento_weitere“ mit den Gesamturteilen „rundum zufriedenstellend ++“, „gut Basis“, „gut +“ und „gut ++“ zu befördern, solange nicht über die Beförderung unter Berücksichtigung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht durch am 3. Juni 2016 zugestellten Beschluss vom 19. Mai 2016 abgelehnt. In den Beschlussgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe zwar einen für eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es fehle jedoch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller mangels einer verwertbaren dienstlichen Beurteilung im Auswahlverfahren nicht zu berücksichtigen, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand könne mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese Entscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft sei. Etwaige sonstige Fehler im Auswahlverfahren hätten sich jedenfalls nicht ausgewirkt. Grundsätzlich rechtfertige ein Fehler im Auswahlverfahren nur dann den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wenn diesem Fehler eine potentielle Kausalität für das Auswahlverfahren zukomme. Daran fehle es auch dann, wenn ein Bewerber deswegen nicht in das Auswahlverfahren einbezogen worden sei, weil mangels einer verwertbaren dienstlichen Beurteilung keine Grundlage für eine Bestenauswahl bestehe. Bei dieser Sachlage seien die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen Verfahren ausgewählt zu werden, nicht „offen“. Seine Auswahl für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 (BBesO) erscheine unter keinem Gesichtspunkt möglich. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich sei anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Eine solche dienstliche Beurteilung habe für den Antragsteller jedoch nicht vorgelegen. Vielmehr sei er zuletzt im Jahre 2000 für den Beurteilungszeitraum September 1999 bis September 2000 beurteilt worden. Die ca. 15 Jahre zurückliegende Beurteilung stelle keine tragfähige Grundlage für eine dem Leistungsgrundsatz gerecht werdende Auswahlentscheidung dar. Die Antragsgegnerin sei weder verpflichtet noch in der Lage gewesen, für den Antragsteller eine aktuelle dienstliche Beurteilung oder eine aktuelle fiktive Fortschreibung der früheren Beurteilung zu erstellen. Eine aktuelle dienstliche Beurteilung habe für den Antragsteller deswegen nicht erstellt werden können, weil er „während des für die aktuelle Beförderungsrunde maßgeblichen Beurteilungszeitraums vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013“ keinen beurteilungsfähigen Dienst geleistet habe. Gegenstand und Inhalt einer dienstlichen Beurteilung könnten nur Tätigkeiten und Leistungen sein, die der Beamte in Ausübung seines Amtes erbracht habe. Dies liege im Wesen einer dienstlichen Beurteilung und sei auch schon rein begrifflich ihre zwingende Voraussetzung. Ein Beamter, der vom Dienst freigestellt oder beurlaubt sei, leiste keinen Dienst, der einer Beurteilung zugänglich sei. Ihm sei es deshalb verwehrt, reguläre laufbahnrechtliche Maßnahmen zu erhalten, wozu auch dienstliche Beurteilungen zählten. Gleiches gelte auch für den Antragsteller, dem während des gesamten Beurteilungszeitraums kein Amt im konkret-funktionellen Sinn übertragen gewesen sei. Vielmehr sei er nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten seit dem Auslaufen seiner Abordnung an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Ende März 2008 beschäftigungslos gewesen. Er habe somit während des gesamten Beurteilungszeitraums keinen Dienst geleistet, der Grundlage einer dienstlichen Beurteilung sein könnte. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Antragsteller vorgetragenen Umstand, dass er während des Beurteilungszeitraums ab April 2013 über einen Zeitraum von sieben Monaten an einer so genannten „CFT-Qualifizierung“, dem ersten Abschnitt („Basic“) einer insgesamt auf 18 Monate angelegten Qualifizierungsmaßnahme zur Wirtschaftsinformatik, teilgenommen habe. Bei der Teilnahme an dieser Qualifizierungsmaßnahme handele es sich nicht um eine beurteilungsfähige dienstliche Tätigkeit. Selbst wenn man annehme, dass die Teilnahme und gegebenenfalls auch der Erfolg dieser Qualifizierungsmaßnahme einer Bewertung grundsätzlich zugänglich seien, gälten hierfür gänzlich andere Maßstäbe und Kriterien als bei der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung eines auf einem „normalen“ Dienstposten beschäftigten Beamten. Dessen dienstliche Beurteilung berücksichtige die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie die konkrete Tätigkeit (den Dienstposten) und treffe Aussagen u. a. zu den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, der allgemeinen Befähigung und der fachlichen Kompetenz. All dies könne bei einer Qualifizierungsmaßnahme nicht oder jedenfalls nicht in einer Art und Weise beurteilt werden, die einen sachgerechten Vergleich mit der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der auf „normalen“ Dienstposten verwendeten Beamten zuließe. Hieran ändere nichts der Umstand, dass der Antragsteller nach § 61 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) zur Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme verpflichtet gewesen und ihm hierfür eine Einsatzentschädigung gewährt worden sei und es sich aus dieser Perspektive für ihn um „Dienst“ gehandelt habe. Der Antragsgegner habe auch keine fiktive Fortschreibung einer früheren dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vornehmen und diese zur Grundlage einer Auswahlentscheidung machen können. Es sei schon fraglich, ob auch im Falle einer faktischen Beschäftigungslosigkeit eines Beamten eine fiktive Fortschreibung der Beurteilung erfolgen müsse. Selbst wenn man hiervon ausginge, so wäre eine solche Nachzeichnung vorliegend aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung setze nämlich eine belastbare Tatsachengrundlage voraus, an der es vorliegend fehle. Die dafür erforderliche Prognose hänge auch von der Dauer des Zeitraums ab, der zwischen der letzten beurteilten Dienstleistung und dem Beurteilungszeitraum liege, für den die fiktive Fortschreibung erfolgen solle. Jedenfalls dann, wenn seit der letzten dienstlichen Beurteilung ein Zeitraum von fast 16 Jahren vergangen sei, sei eine fiktive Fortschreibung mangels ausreichender Tatsachengrundlage nicht mehr möglich. Dies gelte auch im vorliegenden Fall, bei dem zwischen der letzten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers (September 2000) und dem Ende des aktuellen Beurteilungszeitraums (Oktober 2013) mehr als 13 Jahre lägen. Bei einer derart langen Zeitspanne vermittle die letzte dienstliche Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht keine tragfähige Grundlage für eine verlässliche Prognose über die voraussichtliche Leistungsentwicklung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller in der Zeit von Juni 2001 bis März 2008 zur Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post abgeordnet gewesen sei und dort auch Dienst geleistet habe. Auch diese dienstliche Tätigkeit vermittle keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine fiktive Fortschreibung. Denn der Antragsteller sei während seiner Abordnung nicht dienstlich beurteilt worden. Allerdings sei die Tätigkeit bei der Regulierungsbehörde grundsätzlich eine beurteilungsfähige dienstliche Tätigkeit gewesen, die durch die Antragsgegnerin auch entsprechend hätte beurteilt werden müssen. Der Antragsteller habe insoweit auch einen durchsetzbaren Anspruch auf die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung gehabt, die dann voraussichtlich auch Grundlage für eine fiktive Fortschreibung hätte sein können. Es könne dahinstehen, ob dieser Anspruch auf Erstellung einer dienstlichen Beurteilung im Hinblick auf die verstrichene Zeit inzwischen aus tatsächlichen Gründen unmöglich geworden sei, wofür bei einem Zeitraum von ca. acht Jahren vieles spreche. Denn der Antragsteller habe diesen Anspruch jedenfalls verwirkt. Mit am 17. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragsgegnerin gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und sie mit am 4. Juli 2016, einem Montag, beim Thüringer Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. II. Die Beschwerde (§ 146 VwGO), mit der der Antragsteller sein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichtetes Eilrechtsschutzbegehren weiterverfolgt, hat Erfolg und führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Sie ist zulässig. Insbesondere genügt sie den formellen Anforderungen des Darlegungsgebots (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ferner ist sie begründet. Denn mit seinen Darlegungen in der Beschwerdebegründung gelingt es dem Antragsteller, die entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz zu erschüttern, so dass der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben kann, zumal er sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (zu den Ausnahmen von dem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkten Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren vgl. ThürOVG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 3 EO 387/02 - Juris, Rn. 11 ff.; Beschluss vom 17. November 2003 - 2 EO 349/03 - Juris, Rn. 20 ff.; Beschluss vom 28. Juli 2011 - 1 EO 1108/10 - Juris, Rn. 15 ff., jeweils m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zu Unrecht abgelehnt. Die für den Erlass der begehrten Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erforderlichen Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die für den Anordnungsgrund erforderliche Eilbedürftigkeit ergibt sich, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schon daraus, dass durch die vorliegend drohende Besetzung der streitgegenständlichen Planstellen mit den Beigeladenen die weitere Geltendmachung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers (Art. 33 Abs. 2 GG) im Hinblick auf den im Beamtenrecht geltenden Grundsatz der Ämterstabilität vereitelt würde. Mit der tenorierten Sicherungsanordnung wird die in Rede stehende Planstellenbesetzung verhindert. Ferner steht dem Antragsteller ein für den Erlass einer Sicherungsanordnung erforderlicher Anordnungsanspruch zu. Im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gilt im Rahmen beamtenrechtlicher Konkurrentenstreitverfahren ein herabgestufter Prüfungsmaßstab. Ein Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest „offen“ sein (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 1524, und BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - NJW 2011, 695). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Insbesondere spricht viel dafür, dass durch die Auswahlentscheidung zur Besetzung der streitgegenständlichen Stellen der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt worden ist. Die Auswahlentscheidung der Deutschen Telekom AG stellt sich wahrscheinlich als rechtswidrig dar, weil diese den Antragsteller nicht in den nach Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmenden Leistungsvergleich mit den anderen Bewerbern einbezogen hat. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dieser Grundsatz der Bestenauslese gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Er dient neben dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes auch dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Dem trägt er dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Der Beamte kann beanspruchen, dass der Dienstherr das ihm bei der zu treffenden Entscheidung zustehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausgeübt hat (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - ZBR 2013, 376, und Senatsbeschluss vom 18. März 2011 - 2 EO 471/09 - ThürVBl 2011, 245 m. w. N.). Art. 33 Abs. 2 GG gibt damit die entscheidenden Maßstäbe für die Bewerberauswahl abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Umständen darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist oder sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Der danach für die Bewerberauswahl grundsätzlich gebotene Leistungsvergleich ist anhand dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt u. a. voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102, und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - ZBR 2013, 376). Überdies sind die dienstlichen Beurteilungen, aufgrund deren der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich erfolgen muss, nur dann als Vergleichsgrundlage geeignet, wenn sie eine hinreichende zeitliche Aktualität aufweisen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 - Juris, Rn. 22 m.w.N). Nach der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG, die gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) in der früheren Fassung vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2274) - a. F. - sowie nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG n. F. auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten - als Bundesbeamten - anzuwenden ist, darf bei einer Auswahlentscheidung für eine Beförderung von Bundesbeamten das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen. Zwar liegt eine solche hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilung für den Antragsteller nicht vor. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass die letzte dienstliche Beurteilung für den Antragsteller, die im Jahre 2000 erstellt wurde und sich auf den Beurteilungszeitraum September 1999 bis September 2000 bezieht, keine tragfähige Grundlage für eine dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) gerecht werdende Auswahlentscheidung darstellt. Ihre weitere Erwägung, die Antragsgegnerin sei weder verpflichtet noch in der Lage gewesen, für den Antragsteller eine aktuelle dienstliche Beurteilung oder eine aktuelle fiktive Fortschreibung der früheren Beurteilung zu erstellen, begegnet indessen ganz erheblichen rechtlichen Bedenken. Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine aktuelle dienstliche Beurteilung habe für den Antragsteller nicht erstellt werden können, weil er während des für die aktuelle Beförderungsrunde maßgeblichen Beurteilungszeitraums (1. Juni bzw. 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013) keine Tätigkeiten ausgeübt habe, die einer dienstlichen Beurteilung zugänglich wären. Wie schon die Kammer im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, können Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung nur Tätigkeiten sein, die der Beamte in Ausübung eines Amtes und damit „dienstlich“ leistet. Solche Tätigkeiten verrichtet ein Beamter gerade nicht, wenn er vom Dienst freigestellt oder beurlaubt ist. Nicht anders verhält es sich beim Antragsteller, der seit Beendigung seiner Abordnung an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zum 31. März 2008 bei der Deutschen Telekom AG beschäftigungslos ist. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller an einer Qualifizierungsmaßnahme im Bereich „Wirtschaftsinformatik“ in der Zeit von April 2013 bis September 2014 und damit teilweise - sieben Monate lang - während des maßgeblichen Regelbeurteilungszeitraums der Mitbewerber (1. Juni bzw. 15. September bis 31. Oktober 2013) teilnahm. Hierin liegt keine Wahrnehmung von Aufgaben eines Amtes im konkret-funktionellen Sinne. Ein solches war dem Antragsteller auch im genannten Teilzeitraum gerade nicht übertragen. Allein der Umstand, dass die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme und deren Erfolg gegebenenfalls einer Bewertung im weiteren Sinne zugänglich sind, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Zusammenhang darauf hingewiesen, dass für eine solche Bewertung völlig andere Maßstäbe und Kriterien als bei der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung eines auf einem Dienstposten beschäftigten, d. h. ein Amt im konkret-funktionellen Sinne wahrnehmenden Beamten gelten. Wie auch die Vorinstanz betont hat, sind Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung u. a. die Arbeitsergebnisse und die praktische Arbeitsweise des zu beurteilenden Beamten. Ebenso wie soziale Kompetenzen, wirtschaftliches Handeln und Führungsverhalten handelt es sich um Beurteilungskriterien (vgl. dazu Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Dezember 2013 in der Fassung vom 19. Juni 2015), deren Anwendung bei Qualifizierungsmaßnahmen nicht möglich ist oder jedenfalls auf Schwierigkeiten stößt. Dass der Antragsteller nach § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG a. F. i. V. m. § 61 Abs. 2 BBG zur Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme verpflichtet war, sie demgemäß durch dienstliche Weisung angeordnet wurde, der Dienstunfallschutz sich auf sie erstreckte, dem Antragsteller hierfür eine Einsatzentschädigung gewährt wurde und es sich deshalb für ihn um Dienst im weiteren Sinne handelte, rechtfertigt ebenfalls keine andere rechtliche Beurteilung. Denn diese Umstände ändern nichts daran, dass sich bei einer Qualifizierungsmaßnahme Aussagen in Bezug auf die vorgenannten Beurteilungskriterien nicht ohne weiteres treffen lassen. Auch wenn mithin der Antragsteller während des gesamten maßgeblichen Regelbeurteilungszeitraums (1. Juni bzw. 15. September bis 31. Oktober 2013) keine Tätigkeit ausübte, die Grundlage einer dienstlichen Beurteilung hätte sein können, war die Deutsche Telekom AG verpflichtet, für den Antragsteller die frühere dienstliche Beurteilung bis zu dem für alle Bewerber maßgeblichen Beurteilungsstichtag 1. November 2013 fiktiv fortzuschreiben. Hieran war sie auch aus rechtlichen Gründen nicht gehindert. Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung fiktiv fortzuschreiben, wenn eine verwertbare aktuelle dienstliche Beurteilung nicht erstellt werden kann. Zwar fällt die Situation der faktischen Beschäftigungslosigkeit, in der sich der Antragsteller seit Beendigung seiner Abordnung an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (31. März 2008) befindet, unter keine der in der Bestimmung ausdrücklich genannten Tatbestandsalternativen (Sonderbeurlaubungen, Elternzeit, Mitgliedschaft in Personalvertretungen, Tätigkeit als Vertrauensperson Schwerbehinderter oder Gleichstellungsbeauftragte). Bei dieser Aufzählung handelt es sich jedoch bereits ausweislich der Formulierung („... jedenfalls in den folgenden Fällen …“) in der Bestimmung um Regelbeispiele; sie ist deshalb nicht abschließend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - Juris, Rn. 33). Wie in den in § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV ausdrücklich genannten Fällen kann auch bei der faktischen Beschäftigungslosigkeit eines Beamten bei der Deutschen Telekom AG eine aktuelle dienstliche Beurteilung, die für die Auswahlentscheidung herangezogen werden könnte, nicht erstellt werden. Ungeachtet dessen, dass sich diese Situation von den in § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV ausdrücklich geregelten Fallkonstellationen unterscheidet, erscheint die fiktive Fortschreibung einer früheren dienstlichen Beurteilung sachgerecht (offen lassend BayVGH, Beschluss vom 18. November 2015 - 6 CE 15.2260 - Juris, Rn. 15). Schon im Hinblick darauf, dass ein Beamter bei der Deutschen Telekom AG seine Beschäftigungslosigkeit nicht selbst herbeigeführt hat, sondern diese vielmehr auf einem „betriebsbedingten“ und damit von der Antragsgegnerin zu verantwortenden Wegfall seines bisherigen Aufgabenbereichs beruht, streitet die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG, § 78 BBG) dafür, den Nachteil der Beschäftigungslosigkeit durch eine fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des Beamten in Form einer Fortschreibung früherer dienstlicher Beurteilungen wenigstens teilweise zu kompensieren. Ein solcher Nachteilsausgleich ist umso mehr gerechtfertigt, als die Beschäftigungslosigkeit eines Beamten bei der Deutschen Telekom AG grundsätzlich einen rechtswidrigen Zustand darstellt. Mit dessen Herbeiführung und Aufrechterhaltung hat die Deutsche Telekom AG den beamtenrechtlichen Anspruch des Antragstellers auf eine amtsangemessene Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 GG) verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu diesem Beschäftigungsanspruch des Beamten und zur entsprechenden Verantwortung der Deutschen Telekom AG als diejenige, die grundsätzlich die der Antragsgegnerin als Dienstherr obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den ihr zugeordneten Beamten wahrnehmen muss (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG), in seinem Urteil vom 18. September 2008 - Az.: 2 C 126.07 - (Juris, Rn. 10 ff.) ausgeführt: „… Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gelten uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG müssen diese Unternehmen bei Ausübung der Dienstherrenbefugnisse die Rechtsstellung der Beamten, d.h. die sich aus ihrem Status ergebenden Rechte, wahren (Urteile vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - BVerwGE 103, 375 = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 7 und vom 22. Juni 2006 a. a. O. S. 185 f.). Wie der Senat bereits in dem zu Vivento ergangenen Urteil vom 22. Juni 2006, a. a. O., dargelegt hat, verstößt es gegen Art. 33 Abs. 5 GG, Beamten die bisherigen Funktionsämter zu entziehen, ohne ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung zu übertragen. Daher dürfen Beamte keiner Behörde zugewiesen werden, deren Zweck sich darin erschöpft, sie auf unbestimmte Zeit für Qualifizierungsmaßnahmen und vorübergehende Einsätze heranzuziehen. Bei einer solchen Behörde können die Ansprüche auf amtsangemessene Beschäftigung nicht erfüllt werden, weil sie nicht über die hierfür erforderlichen Funktionsämter verfügt. Vorübergehende Tätigkeiten der Beamten bei anderen Behörden stellen keine amtsangemessenen Beschäftigungen dar, weil ihnen dort kein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn übertragen wird. Sie werden nicht dauerhaft in diese Behörde eingegliedert, sondern fallen nach Ende ihrer Tätigkeit in den Zustand des Wartens und Bereithaltens bei ihrer Stammbehörde zurück. Der Bundesgesetzgeber hat den sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Anforderungen Rechnung getragen. Das Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG - vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2325 ) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 9. November 2004 (BGBl I S. 2774) und vom 14. September 2005 (BGBl I S. 2746 ) enthält keine Regelung, die es gestattet, Beamte, deren Tätigkeitsbereich durch Rationalisierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen weggefallen ist, auf unbestimmte Zeit nicht mehr amtsangemessen zu beschäftigen. Vielmehr findet gemäß § 8 dieses Gesetzes § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei der Aktiengesellschaft als amtsgemäße Funktionen gelten. Diese Regelung stellt klar, dass auch im Bereich der Postnachfolgeunternehmen der Grundsatz der funktionsgerechten Ämterbewertung gilt, dessen Anwendung für die Erfüllung der Ansprüche auf amtsangemessene Beschäftigung erforderlich ist (Urteil vom 22. Juni 2006 a. a. O. S. 187). Demnach umfasst der Anspruch die auf Dauer angelegte Übertragung einer gleichwertigen Tätigkeit im Sinne von § 8 PostPersRG bei einer Organisationseinheit der Telekom AG oder - unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG - bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (Urteil vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 = Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 28 zur inhaltsgleichen Regelung des Art. 1 § 12 Abs. 2 ENeuOG für Bahnbeamte). Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet die Telekom AG, den Anspruch eines Vivento zugewiesenen Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung zeitnah zu erfüllen, wenn er ihn geltend gemacht hat. Die Telekom AG darf dem Beamten weder entgegenhalten, er habe die Zuweisung nicht mit Rechtsmitteln angefochten, noch darf sie ihn auf den Verwaltungsrechtsweg verweisen und zuwarten, bis der Anspruch rechtskräftig festgestellt ist. Vielmehr muss sie den Beamten nach dem gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG anwendbaren § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG von Vivento ‚wegversetzen’ und unter Berücksichtigung seiner privaten Belange zu einer Organisationseinheit ‚hinversetzen’, bei der er beschäftigt werden soll. Das dienstliche Bedürfnis für eine solche Versetzung ist gegeben, wenn sichergestellt ist, dass dem Beamten in dieser Organisationseinheit ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich übertragen wird. Der Beschäftigungsanspruch kann auch durch eine Zuweisung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG erfüllt werden, wenn die strengen Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind. …“ Selbst wenn der Antragsteller, wie der Beigeladene zu 1) vorträgt, den Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung in der Vergangenheit nicht geltend gemacht haben sollte, ergäbe sich daraus kein Grund, der es rechtfertigen könnte, von einer fiktiven Fortschreibung der früheren dienstlichen Beurteilung abzusehen. Nicht überzeugend ist der Einwand des Beigeladenen zu 1), es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Bundesgesetzgeber mit der Regelung in § 33 Abs. 3 BLV das Ziel verfolgt habe, faktisch beschäftigungslosen Beamten die Möglichkeit einer fiktiven Fortschreibung einer früheren dienstlichen Beurteilung zu eröffnen. Die Argumentation läuft in der Sache darauf hinaus, einem Beamten, der den Beschäftigungsanspruch in einem bereits vergangenen Zeitraum nicht geltend gemacht hat, deswegen auch den Ausgleich in Form einer fiktiven Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung für diesen vergangenen Zeitraum der Beschäftigungslosigkeit zu versagen. Keine der hier einschlägigen Rechtsvorschriften erlauben - etwa unter dem Gesichtspunkt einer Obliegenheitsverletzung - derartige weitreichende Folgerungen aus dem Untätigbleiben des Beamten. Solche für ihn nachteiligen Wirkungen würden der Verantwortung der Deutschen Telekom AG, die die Pflichten der Antragsgegnerin gegenüber den ihr zugeordneten Beamten erfüllen muss (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG), nicht mehr gerecht. Aus einer fortgesetzten Verletzung des beamtenrechtlichen Beschäftigungsanspruchs über einen längeren Zeitraum könnte sie gar noch eigene Vorteile ziehen, wenn sie später auch der Pflicht zu einer fiktiven Fortschreibung früherer dienstrechtlicher Beurteilungen enthoben wäre. Im Ergebnis führte dies zu einer - nicht mehr zu rechtfertigenden - Verantwortungsverschiebung zu Lasten des Beamten, weil nicht nur dessen Beschäftigungsanspruch unerfüllt bliebe, sondern er zugleich eines weiteren Anspruchs, nämlich des - teilweise kompensatorischen - Anspruchs auf eine fiktive Fortschreibung für dieselbe Zeit verlustig ginge. Die fiktive Fortschreibung der früheren dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom September 2000 erweist sich - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - auch nicht aus tatsächlichen Gründen als unmöglich. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die für eine fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung erforderliche belastbare Tatsachengrundlage. Eine fiktive Fortschreibung prognostiziert, wie der Beamte voraussichtlich zu beurteilen wäre, wenn er im Beurteilungszeitraum Dienst geleistet hätte. Als Prognose setzt sie eine belastbare Tatsachengrundlage voraus, woraus sich auch die Grenzen der Nachzeichnungsmöglichkeit ergeben. Die tatsächliche Möglichkeit einer belastbaren Prognose ist von der Dauer des Zeitraums abhängig, der zwischen der letzten beurteilten Dienstleistung und dem Ende des Beurteilungszeitraums liegt, für den die fiktive Fortschreibung erfolgen soll. Ab welcher Zeitspanne zwischen der letzten beurteilten Dienstleistung und dem Beurteilungsstichtag die tatsächlichen Erkenntnisse eine Prognose über die Leistungsentwicklung nicht mehr tragen können, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 2 C 11.09 - Juris, Rn. 9 ff., m. w. N.). Hiervon ausgehend steht einer fiktiven Fortschreibung der früheren dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom September 2000 nicht der verstrichene lange Zeitraum entgegen, der zwischen dieser letzten Beurteilung und dem Stichtag 1. November 2013 liegt, zu dem die Nachzeichnung erstellt werden müsste. Für die rechtliche Beurteilung ist insoweit nicht auf die gesamte Länge dieses Zeitraums (von über 13 Jahren) abzustellen. Denn es spricht viel dafür, dass der Zeitraum vom 1. Juni 2001 bis 31. März 2008 „herauszurechnen“ ist, in dem der Antragsteller an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post abgeordnet war und dort auch tatsächlich Dienst leistete. Zwar wurde der Antragsteller weder während seiner Abordnung noch nach deren Ende dienstlich beurteilt. Allerdings war die Tätigkeit des Antragstellers bei der Regulierungsbehörde, wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat und von keinem der Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt worden ist, eine dienstliche Tätigkeit, die einer dienstlichen Beurteilung zugänglich war und über die deshalb eine solche hätte erstellt werden müssen (vgl. BU S. 10, 2. Absatz). Es fehlen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die nachträgliche Erstellung einer solchen dienstlichen Beurteilung zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung (Juni 2015) im Hinblick auf die nach dem Ende der Abordnung (31. März 2008) schon damals verstrichene Zeit von über 7 Jahren aus tatsächlichen Gründen unmöglich geworden war. Die Antragsgegnerin hat insbesondere keine tatsächlichen Hinweise anzuführen vermocht, die gegen die Annahme sprechen, dass gegebenenfalls auf der Grundlage noch ermittelbarer Arbeitsergebnisse des Antragstellers dessen Leistungen im vorgenannten Zeitraum einer Bewertung zugeführt werden konnten. Dies lässt sich noch nicht allein aufgrund des zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung verstrichenen Zeitraums von ca. 7 Jahren ausschließen. Damit kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es der Deutschen Telekom AG unmöglich war, über den Weg einer nachträglichen Erstellung einer dienstlichen Beurteilung über die Leistungen des Antragstellers während seiner Abordnung an die Regulierungsbehörde (2001 bis 2008) weitere tatsächliche Erkenntnisse zu gewinnen, die sie zu einer belastbareren Grundlage einer prognostischen Einschätzung über die Leistungsentwicklung des Antragstellers nach dem Ende seiner Abordnung hätte machen können. In diesem Zusammenhang verkennen die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 1) ebenso wie das Verwaltungsgericht, dass es nicht darauf ankommt, ob der Antragsteller auch einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung für die Zeit seiner Abordnung hat(te) und ob er ihn verwirkt hat. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verfehlen den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und die hier maßgebliche Frage, ob der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch die angegriffene Auswahlentscheidung verletzt worden ist. Nicht relevant ist insoweit, ob der Antragsteller „einen selbständig einklagbaren“ Anspruch auf Erstellung einer dienstlichen Beurteilung für einen bestimmten Zeitraum (hier 2001 bis 2008) hat(te). Diese Frage stellt sich auch nicht als Vorfrage. Aufgrund des durch den vorliegenden Streitgegenstand vorgegebenen rechtlichen Prüfprogramms ist vielmehr nur die Vorfrage zu beantworten, welche dienstlichen Beurteilungen der Dienstherr für die von ihm zu treffende Auswahlentscheidung erstellen (lassen) und im Auswahlverfahren berücksichtigen musste. Diese Frage betrifft die Verpflichtung des Dienstherrn, eine möglichst lückenlose Leistungsnachzeichnung durch die Erstellung von Beurteilungen und deren (fiktiver) Fortschreibung zu gewährleisten, um auf einer solchen Grundlage eine den Anforderungen des Bestenauslesegrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG) und damit dem Bewerbungsverfahrensanspruch entsprechende Auswahlentscheidung treffen zu können (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Juris, Rn. 36, und 16. Dezember 2010 - 2 C 11.09 - Juris, Rn. 9). Ist damit für die rechtliche Beurteilung nur von Belang, dass die Deutsche Telekom AG verpflichtet und in der Lage war, eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum der Abordnung des Antragstellers an die Regulierungsbehörde (2001 bis 2008) zu erstellen bzw. erstellen zu lassen, dürfte sich - auf der Grundlage einer solchen weiteren dienstlichen Beurteilung - der Zeitraum zwischen der dann letzten beurteilten Tätigkeit des Antragstellers (31. März 2008) und dem hier maßgeblichen Beurteilungsstichtag (1. November 2013) auf einen Zeitraum von knapp 5 ½ Jahren verringern. Ein solcher Zeitraum erweist sich nicht als so lang, dass es an einer hinreichend belastbaren Tatsachengrundlage für eine Einschätzung der weiteren Leistungsentwicklung und damit für eine fiktive Fortschreibung der Beurteilungen fehlte. Hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht bei einem zeitlichen Abstand von 16 Jahren ausgegangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 2 C 11.09 - Juris, Rn. 11). Soweit ersichtlich, hat die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte eine hinreichende Tatsachengrundlage bei der Nachzeichnung einer Beurteilung bis zu 8 Jahren (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 25. September 2013 - 1 Bs 240/13 - Juris, Rn. 6, und BayVGH, Beschluss vom 18. November 2015 - 6 CE 15.2260 - Juris, Rn. 16) und bis zu einem Zeitraum von drei Beurteilungsperioden bzw. 9 Jahren (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 3 CE 15.2012 - Juris, Rn. 33) angenommen. Im vorliegenden Fall geht es um einen wesentlich kürzeren Zeitraum von 5 ½ Jahren. Der Senat hält es unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechung für sachgerecht, bei diesem Zeitraum noch eine ausreichende belastbare Tatsachengrundlage zu bejahen. Ein solcher Zeitraum entspricht vorliegend nicht einmal drei Beurteilungsperioden (vgl. Nr. 3.1 der Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Dezember 2013 in der Fassung vom 19. Juni 2015 [im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie]). Demgegenüber stellt sich eine Beschränkung der Möglichkeiten fiktiver Beurteilungsfortschreibungen auf einen noch geringeren zeitlichen Abstand als 5 Jahre zwischen der letzten beurteilten Tätigkeit und dem maßgeblichen Beurteilungsstichtag, wie sie in Nr. 3.1 der Anlage 6 zur Beurteilungsrichtlinie grundsätzlich vorgesehen ist, als zu weitgehend dar. Sie würde dem Zweck einer fiktiven Fortschreibung nicht mehr gerecht, eine möglichst lückenlose Leistungsnachzeichnung - als Voraussetzung der Sicherstellung des Bestenauslesegrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG) - zu gewährleisten (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - Juris, Rn. 36, und 16. Dezember 2010 - 2 C 11.09 - Juris, Rn. 9). Den sich hieraus ergebenden rechtlichen Anforderungen tragen die Regelungen in Nr. 3 der Anlage 6 zur Beurteilungsrichtlinie auch letztlich Rechnung. Denn die strengere Vorgabe in Nr. 3.1 der Anlage, wonach „die Vornahme der fiktiven Fortschreibung … grundsätzlich auf die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung beschränkt [wird], die zum Beurteilungsstichtag maximal 5 Jahre alt ist“, beinhaltet schon nach ihrer Formulierung („grundsätzlich“) die Möglichkeit von Ausnahmen. Dem entspricht die weitere Regelung in Nr. 3.4 der Anlage, nach deren Satz 1 eine Einzelfallentscheidung zu treffen ist, „wenn zu den oben genannten Kriterien keine fiktive Fortschreibung durchgeführt werden kann, was gemäß Satz 2 beispielsweise gerade dann der Fall sein soll, wenn die fortzuschreibende Beurteilung älter als 5 Jahre ist. Ist damit die Auswahlentscheidung der Deutschen Telekom AG rechtswidrig, weil sie davon abgesehen hat, eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum der Abordnung des Antragstellers an die Regulierungsbehörde (2001 - 2008) zu erstellen, diese bis zu dem Beurteilungsstichtag 1. November 2013 fiktiv fortzuschreiben und auf dieser Grundlage den Antragsteller in den nach Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmenden Leistungsvergleich mit den anderen Bewerbern einzubeziehen, ist sein dadurch verletzter Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) auch sicherungsfähig. Denn bei der vorliegenden Sachlage sind seine Aussichten, bei einer Nachholung der erforderlichen Maßnahmen im Rahmen einer wiederholten Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen, „offen“, d. h. möglich, weil er dann nicht von vornherein zweifelsfrei chancenlos wäre (zu diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3/03 - Juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - Juris, Rn. 13 f.; ferner Senatsbeschluss vom 15. April 2014 - 2 EO 641/12 - Juris, Rn. 41 m. w. N.). Haben mithin die Beschwerde und der Eilantrag Erfolg, haben die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 1) als unterlegene Verfahrensbeteiligte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte zu tragen (§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, ihnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) und 3) aufzuerlegen. Denn diese haben im Verfahren weder einen Antrag gestellt noch in der Sache Stellung genommen und sich selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4, § 47 GKG und entspricht dem von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren.