Beschluss
2 ZKO 552/14
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Thüringer Gesetzgeber hat durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2011 und 2012 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2011 (GVBl. S. 235; ThürBVAnpG 2011/2012 (juris: BV AnpG TH 2011/2012)) u. a. die Beförderungsämter der Seminarrektoren als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern (BesGr A 14) abgeschafft und die Entscheidung getroffen, für die Tätigkeit eines Fachleiters künftig eine Stellenzulage zu gewähren. (Rn.12)
2, Dass diejenigen Beamten von dem Anspruch auf Gewährung der Stellenzulage ausgenommen sind, die ein solches Amt des Seminarrektors in der Vergangenheit erreicht haben und es aus Gründen des Besitzstandes auch nach dem Inkrafttreten des ThürBVAnpG 2011/2012 (juris: BV AnpG TH 2011/2012) weiter beibehalten, führt nicht zu einer Verletzung des von Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Abstandsgebots zu ihren Lasten.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2014 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Thüringer Gesetzgeber hat durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2011 und 2012 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2011 (GVBl. S. 235; ThürBVAnpG 2011/2012 (juris: BV AnpG TH 2011/2012)) u. a. die Beförderungsämter der Seminarrektoren als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern (BesGr A 14) abgeschafft und die Entscheidung getroffen, für die Tätigkeit eines Fachleiters künftig eine Stellenzulage zu gewähren. (Rn.12) 2, Dass diejenigen Beamten von dem Anspruch auf Gewährung der Stellenzulage ausgenommen sind, die ein solches Amt des Seminarrektors in der Vergangenheit erreicht haben und es aus Gründen des Besitzstandes auch nach dem Inkrafttreten des ThürBVAnpG 2011/2012 (juris: BV AnpG TH 2011/2012) weiter beibehalten, führt nicht zu einer Verletzung des von Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Abstandsgebots zu ihren Lasten.(Rn.17) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2014 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die 19… geborene Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihre Alimentation nach Besoldungsgruppe A 14 (kw) nicht amtsangemessen sei. Nachdem die Klägerin beim Beklagten zunächst im Angestelltenverhältnis beschäftigt war, wurde sie mit Wirkung vom 1. November 1997 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin (BesGr A 13) zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom 15. Juli 2000 wurde sie in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in das Amt einer Seminarrektorin als Fachleiterin in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen (BesGr A 14) befördert. Bereits zum 1. Oktober 1994 war sie als Fachleiterin für Deutsch am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien bestellt worden. Am 26. Januar 2012 erhob die Klägerin Widerspruch gegen ihre Besoldung und beantragte, sie amtsangemessen nach Besoldungsgruppe A 15 zu alimentieren oder ihr zumindest eine Stellenzulage für die Ausübung der Fachleiterfunktion zu zahlen. Die Thüringer Landesfinanzdirektion - Zentrale Gehaltsstelle - wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2012 zurück. Die dagegen erhobene Klage, mit der sie den Anspruch auf amtsangemessene Alimentation weiterverfolgt, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 16. Juli 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Es liege kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vor. Die Besoldung der Klägerin sei von den Änderungen des Thüringer Besoldungsrechts durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2011 und 2012 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2011 (GVBl. S. 235, ThürBVAnpG 2011/2012) zum 1. Oktober 2011 nicht betroffen. Die mit der Neuregelung vorgenommene Streichung der Ämter Seminarschulrat/-rätin (BesGr A 13) sowie Seminarrektor/in (BesGr A 14) als Fachleiter und die Einführung einer Stellenzulage für die Ausübung der Fachleitertätigkeit berühre nicht das von der Klägerin innegehaltene Statusamt einer Seminarrektorin. Die Gesetzesänderung führe nicht zu einer ungerechtfertigten Verschiebung des Besoldungssystems zu ihren Lasten. In der Vergangenheit ausgebrachte Fachleiter-Ämter - wie das der Klägerin - würden beibehalten und als „künftig wegfallend“ geführt. Diejenigen Beamten, die - wie sie - in ein Amt Seminarrektor/in als Fachleiter/in zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung befördert gewesen seien, hätten keine finanziellen Einbußen hinzunehmen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurden nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nur dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Erster Senat, 2. Kammer, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerfG, Zweiter Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104; BVerfG, Erster Senat, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - NJW 2013, 3506). Daran fehlt es. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamte und ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität der Beamtendienstverhältnisse für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (stRspr; vgl. statt vieler BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u. a. - BVerfGE 139, 64; juris, Rn. 94 m. w. N.). Bei der praktischen Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141 ; 56, 146 ; 64, 367 ; s. a. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -, NVwZ 1985, S. 333; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Ihm ist zuzugestehen, dass er unter dem Gesichtspunkt der richtigen Einordnung eines Amtes in die Besoldungsordnung nicht nur die Aufgabe und Verantwortung, die mit dem Amt verbunden sind, sondern unter Umständen auch die Notwendigkeit der Gewinnung von Nachwuchs oder ein besonderes Risiko berücksichtigen darf. Schließlich muss er die Freiheit haben, auch von der bisherigen Bewertung eines Amtes im Verhältnis zu einem anderen Amt abzuweichen (vgl. BVerfGE 26, 141 ). Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist - bei entsprechender Besitzstandswahrung - selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt bzw. die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 ; 56, 146 ; 64, 367 ). Bei einer Neuordnung des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber die die Institution des Berufsbeamtentums prägenden Strukturprinzipien zu berücksichtigen. Dies gilt etwa für den Leistungsgrundsatz als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 130, 263 ). Der Leistungsgrundsatz betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis, sondern beinhaltet auch die Anerkennung und rechtliche Absicherung eines Beförderungserfolgs, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat. Dem von einem Beamten im Wege der Beförderung „erdienten Status“ hat der Gesetzgeber bei der Neuordnung des Besoldungsrechts daher grundsätzlich Rechnung zu tragen (stRspr, vgl. etwa BVerfGE 56, 146 ; 56, 175 ; BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 -, juris). Weiter hat der Besoldungsgeber u. a. das Abstandsgebot als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums zu beachten. Das Abstandsgebot untersagt dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ). Jedem Amt ist eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die "amts"angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ). Die Kontrolle des Abstandsgebots erfolgt anhand der aus den Besoldungstabellen ersichtlichen Brutto-Gehälter (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ). Gemessen an diesen Grundsätzen ist von der Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargetan bzw. jedenfalls nicht erkennbar, dass ihre Besoldung nach Besoldungsgruppe A 14 kw ThürBesO seit dem 1. Januar 2012 gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung verstößt. Streitgegenständlich ist der Zeitraum ab dem Haushaltsjahr 2012. Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation müssen grundsätzlich in dem Jahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Alimentation begehrt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - BVerfGE 99, 300; Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 33/09 - NVwZ-RR 2010, 647; Urteil des Senats vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 - juris). Die Klägerin hat erst durch den am 26. Januar 2012 erhobenen Widerspruch den Anspruch auf amtsangemessene Alimentation geltend gemacht. Der Besoldungsanspruch der Klägerin bestimmte sich am 1. Januar 2012 nach §§ 3 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Thüringer Besoldungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 1349, ThürBesG 2008), zuletzt geändert durch das am 1. Oktober 2011 in Kraft getretene Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgung in den Jahren 2011 und 2012 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2011 (GVBl. S. 235, ThürBVAnpG 2011/2012). Der Besoldungsanspruch ist durch das ThürBVAnpG 2011/2012 im Vergleich zu der davor bestehenden Rechtslage nicht vermindert worden. Zwar wurden durch das Besoldungsänderungsgesetz die besonderen Beförderungsämter der Fachleiter (Seminarschulrat/-rätin, BesGr A 13, Seminarrektor/in, BesGr A 14) abgeschafft. Der Status der Klägerin blieb davon aber unberührt. Durch Art. 2 Nr. 4 c) bb) bbb) ThürBVAnpG 2011/2012 wurde die Besoldungsgruppe A 14 in der Besoldungsordnung A dahin geändert, dass bei dem Amt „Seminarrektor“ der dritte Funktionszusatz „Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen und an Förderschulen“ sowie der vierte Funktionszusatz „Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Gymnasien und berufsbildenden Schulen“ gestrichen wurden. Dafür wurde gemäß Art. 2 Nr. 4 b) ThürBVAnpG 2011/2012 in Anlage 1 der Besoldungsordnungen A und B zum ThürBesG, Abschnitt II. der Vorbemerkungen die Nummer 9 angefügt, die nach Satz 1 i. V. m. Anlage 8 zum ThürBesG eine Stellenzulage für Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern in Höhe von 219,69 € vorsieht. Allerdings behalten Beamte, die - wie die Klägerin - in der Vergangenheit in die besonderen Beförderungsämter der Fachleiter befördert worden sind, diese Ämter bei. Die erreichten Ämter (Seminarschulrat/-rätin, BesGr A 13, und Seminarrektor/in, BesGr A 14) wurden gemäß Art. 2 Nr. 6 a) ThürBVAnpG 2011/2012 in Anlage 4 der Besoldungsordnung A als künftig wegfallende Ämter (kw) ausgebracht; vom Zulagenanspruch sind sie gemäß der neueingefügten Nummer 9 Satz 2 der Vorbemerkungen ausgenommen. Die besoldungsrechtliche Situation blieb von den nachfolgenden Änderungen des ThürBesG 2008 unberührt und wurde vom Thüringer Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202) mit redaktionellen Änderungen übernommen. Die Bestimmungen über die Gewährung der Stellenzulage sind nunmehr in Nr. 9 Abs. 1, Abschnitt II. der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B, Anlage 1 zum ThürBesG enthalten (im Folgenden: Nr. 9 der Vorbemerkungen II. zu den Besoldungsordnungen A und B zum ThürBesG 2008 bzw. ThürBesG 2016). Danach steht der Klägerin, die vor dem Inkrafttreten des ThürBVAnpG 2011/2012 in das Amt einer Seminarrektorin als Fachleiterin (BesGr A 14) befördert worden ist, auch nach dem Inkrafttreten des ThürBVAnpG 2011/2012 ein unveränderter Anspruch auf Besoldung nach BesGr A 14 (nunmehr BesGr A 14 kw) gemäß §§ 3 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ThürBesG 2008 bzw. ThürBesG 2016 i. V. m. Anlage 4 zu. Die vor dem Inkrafttreten des ThürBVAnpG 2011/2012 vom Thüringer Gesetzgeber vorgenommene Zuordnung des Amtes Seminarrektor/in als Fachleiter/in zur Besoldungsgruppe A 14 begegnet entgegen der Auffassung der Klägerin keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Fehl geht ihr Einwand, schon die erstmalige Einrichtung des Amtes Seminarrektor/in als Fachleiter/in nach BesGr A 14 durch den Thüringer Gesetzgeber im Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 29. Juni 1995 (GVBl. 232; LTDrs 2/225, S. 12, 16) sei mit Blick auf die bundesbesoldungsrechtliche Bewertung in seiner Wertigkeit zu niedrig bemessen gewesen; diese unzulässige Abstufung setze sich mit ihrer Besoldung nach BesGr A 14 (kw) fort. Der Landesgesetzgeber durfte das Amt Seminarrektor/in als Fachleiter/in im Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 29. Juni 1995 gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BBesG Fassung vom 21. September 1994 mit der Wertigkeit A 14 vorsehen. Er unterlag weder zu diesem Zeitpunkt noch später einer bundesgesetzlichen Bindung, Ämter mit Fachleiterfunktionen nach BesGr A 15 zu bewerten. Die Klägerin übersieht, dass eine solche regelhafte Bewertung nach den bundesbesoldungsrechtlichen Vorschriften nicht bestand. Das Bundesbesoldungsrecht begrenzte lediglich für Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren und Seminarschulen die Möglichkeit, das Amt des Studiendirektors als zweites Beförderungsamt zu erreichen, auf eine Obergrenze von 30 v. H. (vgl. BBesG Fassung vom 21. September 1994, BBesO, Besoldungsgruppe A 15, Fn. 9). Eine Vorgabe zur Bewertung der Ämter mit Fachleiterfunktionen war damit nicht verbunden, wie auch die Bestimmung des § 78 Satz 1 4. Spiegelstrich BBesG Fassung 1994 zeigt, die ebenso eine Bewertung der Tätigkeit mit einer Zulage zuließ. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, das Alimentationsprinzip sei jedenfalls verletzt, weil mit der Streichung des Amtes Seminarrektor/in als Fachleiter/in (BesGr A 14) nur ein sog. gebündeltes „Lehrer-Amt“ in der Laufbahn des Gymnasiallehrers verbleibe, dem das Statusamt des Studienrats (BesGr A 13) und das Statusamt des Oberstudienrats (BesGr A 14) zugeordnet sei; damit seien die Aufgaben eines Fachleiters nunmehr von den Inhabern eines Amtes nach BesGr A 14 (kw) sowie den Inhabern der Regelämter nach BesGr A 13 und nach BesGr A 14 ohne Unterschied zu übernehmen. Der Annahme der Zulassungsbegründung, dass allein der Umstand einer Dienstpostenbündelung des Eingangs- und des (ersten) Beförderungsamtes für sich genommen das Alimentationsprinzip verletzt, ist nicht zu folgen. Die Dienstpostenbündelung stellt keinen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip dar, weil weder die Maßgeblichkeit des Statusamts für die Besoldung noch die Abstufung der Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Statusämter berührt werden. Dem auf einem gebündelten Dienstposten eingesetzten Beamten droht auch nicht der Entzug des ihm verliehenen Statusamts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682 = juris, Rn. 49). Soweit die Klägerin bezweifelt, ob sie bei dem von ihr angenommenen sog. gebündelten „Lehrer-Amt“ überhaupt noch amtsangemessen eingesetzt werde, stellt sich diese Frage nicht im Rahmen des Alimentationsanspruchs, sondern ist mit dem Anspruch auf amtsangemessene Verwendung zu verfolgen. Den in diesem Zusammenhang wegen der vom Beklagten praktizierten Topfwirtschaft erhobenen Einwänden der Klägerin ist nicht weiter nachzugehen. Die Klägerin meint, die vom Beklagten praktizierte Topfwirtschaft stelle ein normatives Defizit dar, das zwangsläufig zu einer verfassungswidrigen Besoldung führe. So sei sie von 1992 bis zum 1. Juli 2007 - dem Zeitpunkt ihrer Beförderung zur Seminarrektorin als Fachleiterin - höherwertig als Fachleiterin beschäftigt worden, ohne eine Verwendungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 ThürBesO erhalten zu haben. Auf dieses Vorbringen kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene Alimentation für den Zeitraum ab dem Haushaltsjahr 2012. Fehl geht daher auch das Zulassungsvorbringen zur angeblich dauerhaften Entkopplung von Status und Funktion. Diese Situation lag im Fall der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor. Weiter kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, dass es seit dem Inkrafttreten des ThürBVAnpG 2011/2012 an einem angemessenen Besoldungsabstand zwischen dem von ihr innegehabten Amt (BesGr A 14 kw) und den übrigen Ämtern der A-Besoldung fehle. Es ist nicht erkennbar, dass das von Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebene Abstandsgebot zu Lasten der Klägerin verletzt worden ist. Die Besoldungsabstände sind durch die Einführung der Stellenzulage nicht berührt worden. Die Besoldungsstufung erfolgt durch die Bruttogehälter der Beamten, die sich nach der Besoldungsgruppe des ihnen verliehenen Amts bestimmen (§§ 16 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 1 ThürBesG 2008 bzw. 2016; vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, BVerfGE 139, 64; Beschluss vom 17. November 2015 – 2 BvL 19/09 –, BVerfGE 140, 240; s. a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Februar 2014 – 4 S 2417/12 –, juris; Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1968 - Vf. 50-VII-68 -, DVBl. 1968, 986); gegebenenfalls zur „Feindifferenzierung der Ämterstufung“ i. V. m. einer Amtszulage (vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Denn die Amtszulage kennzeichnet ein Zwischenamt als besonderes Amt im statusrechtlichen Sinne (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2007 – 2 B 25/07 –, juris). Sie ist unwiderruflich, ruhegehaltfähig und Bestandteil des Grundgehalts (vgl. § 40 Abs. 2 ThürBesG, § 12 Abs. 1 Nr. 2 ThürBeamtVG). Die Stufung der für das Abstandsgebot maßgebenden Grundgehälter der Ämter und Zwischenämter der Thüringer Besoldungsordnung A hat der Thüringer Gesetzgeber mit der Einführung der Stellenzulage für die Wahrnehmung von Fachleiteraufgaben nicht verändert. Die Zulage für die Verwendung als Fachleiter gemäß Nr. 9 der Vorbemerkungen II. zu den Besoldungsordnungen A und B, Anlage 1 zum ThürBesG 2008 bzw. ThürBesG 2016 ist keine Amtszulage, sondern eine Stellenzulage i. S. d. § 40 Abs. 3 ThürBesG 2008 bzw. 2016, die nicht Bestandteil des Grundgehalts ist. Die Zulagenberechtigung führt nicht zum verselbständigten Amt im statusrechtlichen Sinne. Sie wird nur für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion gewährt, ist widerruflich und mangels ausdrücklicher Bestimmung nicht ruhegehaltfähig. Soweit die Klägerin meint, die Besoldungsgerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) sei verletzt, weil die Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes durch das ThürBVAnpG 2011/2012 dazu führe, dass ein Oberstudienrat (BesGr A 14), der als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern verwendet werde, im Gegensatz zu ihr eine Stellenzulage erhalte, obwohl sie ohne Unterschied dieselben Aufgaben erfüllten, ist die Berufung ebenso wenig gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Richtig ist, dass nach der Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes durch das ThürBVAnpG 2011/2012 zum 1. Oktober 2011 jeder Beamte während der Verwendung als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern einen Anspruch auf Gewährung einer Stellenzulage gemäß Nr. 9 der Vorbemerkungen II. zu den Besoldungsordnungen A und B, Anlage 1 zum ThürBesG 2008 bzw. ThürBesG 2016 i. V. m. Anlage 8 in Höhe von 219,69 € hat, die Klägerin aber danach nicht zu den Anspruchsberechtigten zählt. Die Zulagengewährung ist für Beamte ausgeschlossen, die - wie die Klägerin - das Amt Seminarrektor/in als Fachleiter/in nach BesGr A 14 kw (vgl. Anlage 4 zum ThürBesG 2008 bzw. 2016) weiter bekleiden. Dieser Ausschluss verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Regelung der Bezüge ist an den Gleichheitssatz gebunden (BVerfGE 107, 218 ; 107, 257 ; 114, 258 ; 117, 330 ; 130, 52 ). Im Bereich des Besoldungsrechts bedeutet dies, dass Beamte mit gleichen oder gleichwertigen Ämtern in der Regel gleich zu besolden sind. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Zulässigkeit einer Differenzierung hängt davon ab, ob nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (vgl. BVerfGE 12, 326 ; 26, 100 ; 26, 163 ; 107, 218 ). Dabei ist wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Das Gericht kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Jede Besoldungsordnung enthält unvermeidbare Härten und mag aus Sicht der Betroffenen fragwürdig sein. Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (stRspr, vgl. statt vieler etwa BVerfGE 110, 353 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14 -, ZBR 2017, 340 m. w. N.). Gemessen daran verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Beamte, die - wie die Klägerin - das Amt Seminarrektor/in als Fachleiter/in (BesGr A 14 kw) aus Gründen des Besitzstandes weiter innehaben, von der Gewährung der Stellenzulage gemäß Nr. 9 der Vorbemerkungen II. zu den Besoldungsordnungen A und B zum ThürBesG 2008 bzw. 2016 ausgeschlossen werden. Die Klägerin wird nicht ohne erkennbaren sachlichen Grund im Vergleich zu den Beamten ihrer Laufbahn benachteiligt, die sich im Amt des Oberstudienrats (BesGr A 14) befinden und im Fall der Ausübung der Fachleitertätigkeit eine Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen II. zu den Besoldungsordnungen A und B erhalten. Die Stellenzulage soll die Verwendung von Beamten als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern honorieren. Diesen Zweck hat der Gesetzgeber mit dem ThürBVAnpG 2011/2012 folgerichtig umgesetzt, auch soweit er bei dem Zulagenanspruch zwischen dem Amt Oberstudienrat/-rätin (BesGr A 14) und dem Amt Seminarrektor/in als Fachleiter/in (BesGr A 14 kw) unterscheidet. Während das Amt Oberstudienrat/-rätin (BesGr A 14) (seit jeher) reguläres Beförderungsamt in der Laufbahn des Gymnasiallehrers ist (vgl. § 32 Nr. 2. a) Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung vom 11. Oktober 2000 - ThürSchuldLbVO, GVBl. S. 317, zuletzt geändert durch 3. Änderungsverordnung vom 20. August 2015, GVBl. S. 145 bzw. nunmehr § 17 Nr. 2. a) Thüringer Bildungsdienstlaufbahnverordnung vom 21. Februar 2017 - ThürBildLbVO, GVBl. 2017, 37) und als solches in der Besoldungsordnung A zum ThürBesG 2008 bzw. 2016 ausgebracht war bzw. ist, war das Amt Seminarrektor/in als Fachleiter/in vor seiner Abschaffung durch das ThürBVAnpG 2011/2012 als besonderes Beförderungsamt nach BesGr A 14 in dieser Laufbahn in der Besoldungsordnung A ausgewiesen, nämlich als besonderes Beförderungsamt des Dienstes in der Aus-, Fort- und Weiterbildung (vgl. § 32 Nr. 2. b) ThürSchuldLbVO; Besoldungsordnung A, Anlage 1 zum ThürBesG 2008). Die Beförderung der Klägerin vom Amt der Studienrätin in das besondere Beförderungsamt Seminarrektorin als Fachleiterin nach BesGr A 14 zum 1. Juli 2007 ist aufgrund und gerade wegen ihrer wahrgenommenen Fachleitertätigkeit in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern erfolgt (s. a. Zulassungsbegründung, S. 23 f., Anlage 5) und damit gleichsam abgegolten. Denn der Thüringer Gesetzgeber hat sich bei der Änderung des Besoldungsgesetzes durch das ThürBVAnpG 2011/2012 im Rahmen seines Gestaltungsspielraums zur Wahrung des Besitzstandes dafür entschieden, dass Beamte, die in der Vergangenheit in das Amt Seminarrektor/in als Fachleiter/in (BesGr A 14) befördert worden sind, diese Ämter weiter beibehalten, und deshalb diese Ämter besoldungsrechtlich als künftig wegfallende Ämter (A 14 kw, vgl. Anlage 4 zum ThürBesG 2008 bzw. ThürBesG 2016) ausgebracht (zu den verschiedenen Möglichkeiten zur Wahrung des Besitzstandes: Rücksetzung oder Überleitung statusrechtlicher Positionen, vgl. BVerfGE 56, 146 ; 64, 367 ). Übernimmt dagegen ein Beamter, der aufgrund seiner Leistungen als Lehrer im Eingangsamt vom Studienrat in das reguläre Beförderungsamt des Oberstudienrats (BesGr A 14) befördert wurde, zusätzlich zu seiner Lehrertätigkeit eine Fachleitertätigkeit und erhält er dafür eine Stellenzulage, liegt darin keine unsachliche Benachteiligung der Klägerin. Das Beförderungsamt des Oberstudienrats honoriert - im Gegensatz zum vormals ausgebrachten besonderen Beförderungsamt Seminarrektor/in als Fachleiter/in - nicht (auch) die Ausübung von Fachleiteraufgaben. Dieser Unterschied rechtfertigt die Zahlung einer Stellenzulage an einen Oberstudienrat, wenn dieser darüber hinaus als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern verwendet wird. Gleiches gilt, soweit die Klägerin auf etwaige Zulagenansprüche von Studiendirektoren oder Oberstudiendirektoren an Gymnasien verweist. Auch deren Beförderungskarrieren sind andere als die der Klägerin; sie haben kein Beförderungsamt inne, das die Verwendung als Fachleiter bereits honoriert. Dass die Besoldung der Klägerin im Amt der Seminarrektorin als Fachleiterin nach BesGr A 14 kw der Höhe nach seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr amtsangemessen ist, zeigt sie nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise auf. Das Vorbringen erschöpft sich in pauschalen Behauptungen und dem - wie ausgeführt - nicht tragfähigen Einwand, mit Blick auf die vormals im Bereich des Beklagten einschlägige Bewertung der Fachleiterfunktion nach BesGr A 15 BBesG habe sie eine monatliche Einbuße in Höhe von 636,86 €. Eine Unteralimentierung ist im Übrigen auch nicht erkennbar (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der W 3-Besoldung in Thüringen für den Zeitraum 2012 bis 2016, die sich linear zur A-Besoldung entwickelt hat: Urteil des Senats vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, juris). Bei den übrigen Rügen der Zulassungsbegründung handelt es sich offensichtlich um Passagen aus anderen Verfahren, die Kläger in anderen statusrechtlichen Positionen und andere Fallkonstellationen betreffen. Ein begründeter Bezug zum vorliegenden Verfahren ist weder dargetan noch erkennbar. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Derartige Schwierigkei-ten liegen nur dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die erstinstanzliche Entscheidung Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, die nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst im eigentlichen Rechtsmittelverfahren geklärt werden können. Daran fehlt es, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt. Die Berufung ist ferner nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte, konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts zu klären ist. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht gerecht. Das Vorbringen beschränkt sich auch hier auf Passagen allgemein formulierter Rechtsfragen und in anderen Verfahren formulierter Rechtsfragen, die Beamte in anderen statusrechtlichen Positionen und andere Fallkonstellationen betreffen. Diese Fragen werden von der Klägerin aneinandergereiht, ohne einen konkreten entscheidungserheblichen Klärungsbedarf für ihre Situation im Amt einer Seminarrektorin als Fachleiterin (BesGr A 14 kw) aufzuzeigen. Es fehlt an der Formulierung einer bestimmten Fallfrage. Selbst wenn bei den angesprochenen Fragen zur sog. Topfwirtschaft oder zur Bindung des Landesgesetzgebers bei der Ämterbewertung an BBesG a. F., zur sog. Bündelbewertung und zum Abstandsgebot noch ein Fallbezug zu erkennen wäre, stellen sich diese Fragen - wie dargestellt - nicht oder sie können auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet werden. Die von der Klägerin erhobene Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führt ebenso wenig zur Zulassung der Berufung. Sie hat die Divergenzrüge nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Sie führt mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts an, benennt jedoch nicht - wie erforderlich - einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge aber unverzichtbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht in Frage gestellten erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).