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Beschluss

2 VO 581/15

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Im Rahmen der nach Nr. 7005 VV RVG (juris: RVG-VV) abzugeltenden Abwesenheit des Rechtsanwalts von seiner Kanzlei sind Zeiten für eine Vor- und Nachbesprechung eines Gerichtstermins außerhalb desselben mit dem Mandanten nicht anzuerkennen. In die Berechnung der für die Wegstrecke zwischen Kanzlei und Gerichtsstandort erforderlichen Fahrzeit ist neben dem von einem Routenplaner angegebenen Zeitaufwand ein angemessener Sicherheitszuschlag einzustellen.(Rn.26) 2. Dient die Reise des Rechtsanwalts der Terminswahrnehmung in mehreren Verfahren desselben oder eines anderen Mandanten, so ist das Abwesenheitsgeld nach dem Verhältnis der Kosten, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären, auf die Verfahren zu verteilen.(Rn.28) 3. Auch unter Berücksichtigung des sich aus § 162 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenminimierungsgebotes bleibt es dem Rechtsanwalt überlassen, die zweckmäßigere Route aus zwei verkehrsüblichen zu wählen, sofern die Differenz nur wenige Kilometer beträgt.(Rn.31)
Tenor
Auf die Beschwerde werden der Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Mai 2015 sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2015 dahingehend geändert, dass die dem Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten auf 3.364,66 € festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der nach Nr. 7005 VV RVG (juris: RVG-VV) abzugeltenden Abwesenheit des Rechtsanwalts von seiner Kanzlei sind Zeiten für eine Vor- und Nachbesprechung eines Gerichtstermins außerhalb desselben mit dem Mandanten nicht anzuerkennen. In die Berechnung der für die Wegstrecke zwischen Kanzlei und Gerichtsstandort erforderlichen Fahrzeit ist neben dem von einem Routenplaner angegebenen Zeitaufwand ein angemessener Sicherheitszuschlag einzustellen.(Rn.26) 2. Dient die Reise des Rechtsanwalts der Terminswahrnehmung in mehreren Verfahren desselben oder eines anderen Mandanten, so ist das Abwesenheitsgeld nach dem Verhältnis der Kosten, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären, auf die Verfahren zu verteilen.(Rn.28) 3. Auch unter Berücksichtigung des sich aus § 162 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenminimierungsgebotes bleibt es dem Rechtsanwalt überlassen, die zweckmäßigere Route aus zwei verkehrsüblichen zu wählen, sofern die Differenz nur wenige Kilometer beträgt.(Rn.31) Auf die Beschwerde werden der Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Mai 2015 sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2015 dahingehend geändert, dass die dem Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten auf 3.364,66 € festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die zulässige Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (§§ 165, 151 VwGO) hat teilweise Erfolg. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Mai 2015 sowie gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2015. Darin hat das Verwaltungsgericht die vom Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Verfahrens 1 K 488/13 We auf 3.354,24 € festgesetzt und die Erstattung weiterer außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeführers i. H. v. 1.388,92 € netto abgelehnt. Der Beschwerdeführer begehrt im Beschwerdeverfahren weiterhin eine für das Verfahren 2 EO 540/14 am 25. September 2014 entstandene Terminsgebühr nach §§ 2, 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG - in der Gültigkeit vom 1. Mai bis 31. Mai 2013 (RVG a. F.), Nr. 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, Vergütungsverzeichnis (VV RVG a. F.) in Höhe von weiteren 396,60 € netto, eine Gebühr für die Erledigung des Verfahrens 1 K 488/13 We nach §§ 2, 13 RVG a. F., Nr. 1002 VV RVG a. F. in Höhe von 974,00 € netto sowie ein erhöhtes Abwesenheitsgeld (um weitere 7,50 € netto) und weitere Fahrtkosten i. H. v. 1,23 € netto für die Wahrnehmung des Erörterungstermins in diesem Klageverfahren am 25. September 2014 (Anerkennung von 30 km einfache Wegstrecke statt nur 26,6 km). Das Verwaltungsgericht hat die Erstattung dieser Kosten und Gebühren überwiegend zu Recht abgelehnt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2015 ist insoweit fehlerhaft, als dem Beschwerdeführer ein Abwesenheitsgeld in Höhe von 17,50 € statt der nur bewilligten 10,00 € zusteht. Daher waren die zu erstattenden Kosten um 7,50 € zu erhöhen. Ferner sind Fahrtkosten für die einfache Wegstrecke von 30 km zu gewähren. 1. Die Voraussetzungen der Nr. 3104 VV RVG a. F. i. V. m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG a. F. für die Entstehung der Terminsgebühr für das Beschwerdeverfahren 2 EO 540/14 sind nicht erfüllt. Der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG a. F. für das Verfahren 2 EO 540/14 steht zwar nicht entgegen, dass für das zugrundeliegende Beschwerdeverfahren gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Nr. 3104 VV RVG a. F. lautet: „Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist: 1,2 (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird, 2.nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder 3. das Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. …“ Dazu bestimmt die Vorbemerkung 3 Abs. 3 3. Alt. VV RVG a. F., dass die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts entsteht. Besprechungen eines Anwalts zur Erledigung des Verfahrens lösen daher auch dann eine Terminsgebühr aus, wenn für das Verfahren eine mündliche Verhandlung weder vorgeschrieben noch konkret anberaumt ist (vgl. den Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2014 - 2 VO 1157/10 -). Vorliegend hat der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft dargelegt, dass er mit dem Beschwerdegegner Gespräche geführt hat, die auf eine Erledigung des Beschwerdeverfahrens 2 EO 540/14 gerichtet waren. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, in dem am 25. September 2014 stattgefundenen Erörterungstermin des Klageverfahrens betreffend die Auswahlentscheidung des Beklagten vom 5. September 2012 (1 K 488/13 We) sei auch das parallele Beschwerdeverfahren 2 EO 540/14 erörtert worden mit dem Ziel, den Beklagten zur Erledigung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu bewegen. Die rechtliche Zulässigkeit der Geltendmachung einer Terminsgebühr für ein Verfahren, das in einem anderen Verfahren erörtert worden ist, in dem für das andere Verfahren gestellten Kostenfestsetzungsantrag ergibt sich zwar aus dem VV RVG. Eine Terminsgebühr für das Verfahren 2 EO 540/14 fiele nicht in diesem Verfahren an, sondern wäre in dem Verfahren anzuerkennen, in dem der Termin bzw. die Besprechungen stattgefunden haben. Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen zur Einigung über Ansprüche geführt werden, die in einem anderen Verfahren rechtshängig sind, fällt eine durch diese Verhandlungen ausgelöste Terminsgebühr in dem Einbeziehungsverfahren an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat. Dies folgt aus der Anrechnungsvorschrift Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG a. F., die die Zuordnung der Terminsgebühr zu einem bestimmten Verfahren trifft. Im Einbeziehungsverfahren sollen nicht zwei Terminsgebühren anfallen, sondern eine erhöhte Terminsgebühr. In dem Verfahren des einbezogenen Anspruchs wird durch die in dem anderweitigen Termin geführten Verhandlungen keine Terminsgebühr ausgelöst, weil sonst für dieselbe Tätigkeit und denselben Gegenstand in zwei Verfahren je eine Terminsgebühr anfiele. Dies entspräche nicht dem Gesetzeszweck (vgl. den Beschluss des Senats vom 30. Dezember 2014 - 2 VO 1157/10 -). Voraussetzung ist aber, dass die Besprechung ihrem Inhalt nach auf die Erledigung des einbezogenen Verfahrens gerichtet gewesen ist, wenn sie sie auch nicht kausal herbeigeführt haben muss. Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt dabei Zweiseitigkeit und dementsprechend die Bereitschaft der Gegenseite voraus, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Andere Gespräche als solche zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens, z. B. aufgedrängte Gespräche oder das Einreden auf einen Gegner, der von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung verweigert, lösen demgegenüber keine Terminsgebühr aus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2014 - 13 E 1201/14 -, Juris, Rn. 2). Nicht ausreichend sind auch bloße Nachfragen nach dem Sachstand oder Verfahrensabsprachen. Dienen Besprechungen allein dem Ziel der Abklärung der Bereitschaft, in Gespräche mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten, entsteht keine Terminsgebühr (OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2017 - 13 D 136/14 -, Juris, Rn. 5). Der darlegungspflichtige Beschwerdeführer hat eine solche Besprechung auch des Beschwerdeverfahrens im Termin am 25. September 2014 nicht glaubhaft gemacht. Diese ergibt sich weder aus dem konkreten Verfahrensablauf noch sonst aus dem Akteninhalt. Zwar hat der Beschwerdeführer vorgetragen, in diesem Termin auf eine gütliche Gesamteinigung auch des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zur Auswahlentscheidung vom 5. September 2012 gedrängt zu haben. Dies allein bedingt aber noch nicht die Entstehung der Terminsgebühr. Denn der Beschwerdeführer hat nichts zu einer vorhandenen Bereitschaft des Beschwerdegegners vorgetragen, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens einzutreten. Der alleinige Hinweis des Beschwerdegegners, er werde sich dazu innerhalb der vom Senat gesetzten Frist bis zum 30. September 2014 äußern, reicht dafür nicht aus. Eine Terminsgebühr entsteht nicht, wenn nur über das beabsichtigte weitere prozessuale Vorgehen informiert wird (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Vorbemerkung 3, Rn. 72). Der Beschwerdegegner hat eine entsprechende Bereitschaft und einen entsprechenden Gesprächsinhalt nicht eingeräumt, sondern mit dem Hinweis darauf verneint, er habe im Verfahren 2 EO 540/14 noch mit Schriftsatz vom 30. September 2014 an seiner Auswahlentscheidung festgehalten. Erst auf den Hinweis des Senats vom 7. Oktober 2014 hin habe er sich zur Aufhebung der strittigen Auswahlentscheidung und zur Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschlossen. Dass sich der Beschwerdegegner daher im Termin am 25. September 2014 auf Gespräche zu einer Erledigung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes eingelassen hat, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Im Protokoll zum Erörterungstermin am 25. September 2014 ist nur erwähnt, dass das Verfahren 1 K 488/13 We in die gütliche Einigung über die im Verfahren 1 K 463/13 We strittige Abordnung einbezogen werden solle. Daher hat die Urkundsbeamtin des Gerichts auch nur darauf bezogen eine Terminsgebühr aus dem festgesetzten Streitwert anerkannt. Dass auch das einstweilige Rechtsschutzverfahren Gegenstand von Besprechungen gewesen ist, ist im Protokoll vom 25. September 2014 nicht vermerkt. Auch der Berichterstatter des Verfahrens 1 K 488/13 We konnte sich ausweislich seines Beschlusses vom 3. September 2015 nicht an den vom Beschwerdeführer behaupteten Gesprächsinhalt erinnern. Eine andere Einschätzung folgt auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Telefonat mit dem Berichterstatter des Verfahrens 1 K 488/13 We im Vorfeld des Erörterungstermins, in dem der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers eine Gesamterledigung angeregt habe. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat dieses Gespräch mit dem Gericht geführt, nicht aber mit dem Beschwerdegegner. Im Übrigen ist die bloße telefonische Abklärung der grundsätzlichen Vergleichsbereitschaft nicht geeignet, eine Terminsgebühr auszulösen (vgl. Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 23. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 171). 2. Dem Beschwerdeführer steht auch die für eine Erledigung des Verfahrens 1 K 488/13 We geltend gemachte Gebühr nicht zu. Es kann nicht auf einen relevanten Beitrag des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zu einer Erledigung dieses Verfahrens erkannt werden. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, Satz 1 VV RVG a. F. entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Vorausgesetzt ist, dass der Bevollmächtigte einen nicht ganz unerheblichen Beitrag dazu geleistet hat. Die strittige Gebühr fällt an, wenn es ohne seine Tätigkeit nicht zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre. Hierfür sind besondere Bemühungen mit dem Ziel einer Erledigung der Rechtssache ohne Sachentscheidung des Gerichts erforderlich, die über das "Normale" hinausgehen, das von einem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist und die durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht abgegolten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2011 - 6 B 34/11 -, Juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - 15 C 16.1973 -, Juris, Rn. 15). Es muss sich also um eine Tätigkeit handeln, die über die im Rahmen der Verfahrensgebühr abgegoltene allgemeine Verfahrensförderung hinausgeht. Der bloße zeitliche Zusammenhang der Aufhebung des Bescheids vom 5. September 2012 am 23. Oktober 2014 mit dem Erörterungstermin am 25. September 2014 reicht dafür nicht aus. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat nicht ursächlich an der Erledigung der Rechtssache mitgewirkt, weil er keinen erheblichen, qualifizierten Beitrag dazu geleistet hat. Ein solcher liegt nicht in dem bloßen Ansprechen des Beschwerdegegners auf eine zügige Erledigung des Verfahrens 1 K 488/13 We. Auch ohne Zutun des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers hätte sich das Klageverfahren erledigt. Denn der Senat hatte den Beschwerdegegner bereits im Verfahren 2 EO 540/14 zur Aufhebung der strittigen Auswahlentscheidung aufgefordert. Letzterer erklärte die Aufhebung der Auswahlentscheidung aufgrund des Hinweises des Senats vom 7. Oktober 2014 mit der Folge der Erledigung auch des parallelen Klageverfahrens 1 K 488/13 We. 3. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist im Hinblick auf das in Höhe von 17,50 € begehrte Abwesenheitsgeld abzuändern. Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht von einer nicht mehr als vierstündigen Abwesenheit des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers ausgegangen und hat daher nur ein Abwesenheitsgeld in Höhe von 10 € gewährt. Nach Nr. 7005 VV RVG a. F. ist für die Wahrnehmung des Termins am 25. September 2014 in den Verfahren 1 K 463/13 We und 1 K 488/13 We ein Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 35,00 € entstanden, das kostenrechtlich auf beide Verfahren aufzuteilen war. Gemäß Nr. 7005 VV RVG a. F. erhält der Rechtsanwalt bei einer Geschäftsreise neben den Fahrtkosten ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Es soll die Mehrkosten, die durch die Geschäftsreise verursacht werden, ausgleichen. Maßgeblich für die Berechnung der Reisedauer ist die Zeitspanne zwischen dem Verlassen der Kanzlei bzw. Wohnung und der Rückkehr dorthin unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abgangs- und Zugangszeiten. Der Rechtsanwalt darf die Reise dafür nicht unnötig in die Länge ziehen (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., VV 7003-7006, Rn. 67 f.; Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., Nr. 7003-7006 VV, Rn. 26 ff.). Der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers, bei der Berechnung seiner Abwesenheit am 25. September 2014 seien auch Zeiten einer Vor- und Nachbesprechung des Termins mit dem Beschwerdeführer zu berücksichtigen, führt nicht zu einer Erhöhung des begehrten Abwesenheitsgeldes. Zeiten für Besprechungen mit Mandanten sind nicht durch die Geschäftsreise verursacht und erhöhen daher nicht die Abwesenheitszeit. Denn das Abwesenheitsgeld soll nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur den unmittelbar durch die Terminswahrnehmung verursachten Zeitausfall pauschal entschädigen. Dem Prozessbevollmächtigten wird eine Entschädigung dafür gewährt, dass er sich seinem Wirkungskreis vorübergehend im Interesse seines Auftraggebers entziehen muss (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 4 Ws 56/09 -, Juris, Rn. 44). Dies ist bei Gesprächen mit Mandanten zur Vor- und Nachbereitung des Termins außerhalb der Gerichtsverhandlung nicht der Fall. Der dafür erforderliche Zeitaufwand wird durch die Verfahrensgebühr, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG a. F. für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht, abgegolten. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Berechnung der Abwesenheitszeit des Beschwerdeführers zu Unrecht nur von einer Abwesenheit bis zu 4 Stunden ausgegangen. Dient die Reise wie hier der Terminswahrnehmung in mehreren Verfahren, so sind die entstandenen Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären (Vorb. 7 Abs. 3 Satz 1 VV RVG a. F.). Mithin ist zunächst das Abwesenheitsgeld unter Berücksichtigung der für mehrere Verfahren entstandenen Abwesenheit des Rechtsanwalts zu ermitteln. Sodann ist das Abwesenheitsgeld zu errechnen, das bei einer separaten Durchführung der jeweiligen Reise für jeden Prozess entstanden wäre. Beide Summen sind ins Verhältnis zu setzen. Wären die Kosten in dem Fall, dass die Reisen für jeden Prozess gesondert durchgeführt worden wären, jeweils in derselben Höhe angefallen, sind die erstattungsfähigen Reisekosten - ermittelt auf der Basis der Gesamtabwesenheitszeit des Rechtsanwalts für beide Prozesse - zu halbieren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. September 2008 - 4 KSt 1010/07 -, Juris, Rn. 2, und vom 19. August 2008 - 4 KSt 1001.08 [4 A 1001.04]; vgl. auch von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 21. Aufl., 2013, S. 182, Rn. B 590). So liegt es hier. Der Zeitaufwand für den Erörterungstermin am 25. September 2014 betrug ausweislich des Protokolls für beide Klageverfahren 2 Stunden und 50 Minuten. Für die einfache Fahrstrecke Erfurt - Weimar ist laut Routenplaner von einem durchschnittlichen Zeitaufwand von ca. 35 min auszugehen. Dies ergibt zwar eine Abwesenheit von insgesamt genau 4 Stunden. Zu berücksichtigen ist aber auch der Zeitaufwand für die Wegstrecke aus dem Büro zum Kfz bzw. vom Kfz in den Gerichtssaal sowie die Tatsache, dass ein gewisser zeitlicher Puffer für die Fahrt einkalkuliert und anerkannt werden muss. Daher ist eine Abwesenheitszeit von mehr als 4 Stunden und ein Abwesenheitsgeld für beide Verfahren in Höhe von insgesamt 35 € anzuerkennen. Dieser Betrag ist auf beide Verfahren hälftig aufzuteilen, da in beiden Klageverfahren nur ein Abwesenheitsgeld von 20 € entstanden wäre: Nimmt man eine Fahrzeit von 1 Stunde und 30 Minuten (je 35 min Fahrzeit zuzüglich eines Puffers von 10 min) an, wäre der Prozessbevollmächtigte bei einer Verhandlungszeit von 2 Stunden und 15 Minuten im Verfahren 1 K 463/13 We (von 9 Uhr bis 11.15 Uhr) unter 4 Stunden von seiner Kanzlei abwesend gewesen. Dies gilt auch für das Verfahren 1 K 488/13 We mit einer Verhandlungszeit von 35 Minuten zzgl. Fahrzeit. Mithin waren dem Beschwerdeführer vorliegend weitere 7,50 € netto zu bewilligen. 4. Der Beschwerdeführer dringt auch mit seinen Angriffen gegen die Höhe der festgesetzten Fahrtkosten durch. Er hat Anspruch auf Fahrtkosten für die von ihm angegebene tatsächlich gefahrene Wegstrecke über die Autobahn A 4 von 30 km (ausweislich des Routenplaners map.de: 29,2 km) zwischen dem Gerichts- und Kanzleistandort. Nach Nr. 7003 VV RVG a. F. werden Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer in Höhe von 0,30 € vergütet. Angefangene Kilometer sind aufzurunden (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 23. Aufl., RVG VV 7003-7006, Rn. 33). Nach dem Wortlaut sind zwar die tatsächlich gefahrenen Kilometer zu vergüten. Da nach § 162 Abs. 1 VwGO aber nur diejenigen Aufwendungen erstattungsfähig sind, die eine verständige Partei im Hinblick auf die Bedeutung und rechtliche oder sachliche Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise für erforderlich halten durfte, besteht im Außenverhältnis zum Prozessgegner die Pflicht, die Kosten der Prozessführung möglichst gering zu halten. Daher werden grundsätzlich nur die Kosten der kürzesten Reiseroute erstattet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Rechtsanwalt stets die kürzeste Wegstrecke wählen müsste. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass es für eine sorgfältige Reisevorbereitung ausreicht, die geeignete Strecke über einen im Internet verbreiteten und als bewährt geltenden Routenplaner zu ermitteln (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 22. September 2008 - 4 VO 1109/06 -, Juris, Rn. 6). Beträgt die Wegedifferenz zwischen kürzester Route und tatsächlich gefahrener, von einem anerkannten Routenplaner ausgewiesener Alternativroute - wie hier - nur wenige Kilometer, ist es auch unter Berücksichtigung des Kostenminimierungsgebotes dem Rechtsanwalt überlassen, die zweckmäßigere Route aus zwei verkehrsüblichen zu wählen. In einer solchen Fallgestaltung führte es zu einer Überspannung der Anforderungen, den Vortrag besonderer Umstände für die Wahl der jeweiligen Strecke zu fordern. Daher sind für die beiden verhandelten Verfahren Fahrtkosten in Höhe von 30 km x 0,30 € x 2 (Hin- und Rückfahrt) = 18,00 € netto anzuerkennen. Dies ergibt einen Betrag von 9,00 € netto für das strittige Verfahren. Statt der nur anerkannten 7,77 € netto (7,56 € + 0,21 €) waren daher weitere 1,23 € netto anzuerkennen. Die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers sind daher um 7,50 € netto und 1,23 € netto zu erhöhen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.241,60 € netto bzw. 1.477,50 € brutto zuzüglich der Kosten des Vorverfahrens in Höhe von 1.023,16 € brutto und des vom Beschwerdeführer verauslagten Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 864,00 €. Die dem Beschwerdeführer insgesamt zu erstattende Summe ist daher auf 3.364,66 € brutto festzusetzen. Die Kosten waren gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO dem Kläger aufzuerlegen, weil er nur geringfügig obsiegt hat. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nur eine Festgebühr in Höhe von 60,00 € nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 GKG) entsteht.