Beschluss
2 ZKO 683/16
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
3mal zitiert
32Zitate
25Normen
Zitationsnetzwerk
35 Entscheidungen · 25 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass nur Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den BesGr A 9 und A 10 zugeordnet ist, und Beamte des höheren Dienstes eine allgemeine Stellenzulage erhalten.(Rn.7)
2. Die Zuordnung der von den Dienstherren der neuen Länder nach der Wende übernommenen Lehrer mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für ein oder zwei Fächer der POS bzw. EOS zu den Laufbahnen des gehobenen oder des höheren Dienstes nach Maßgabe ihrer Vorausbildung und Bewährung im Schuldienst der neuen Länder begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.16)
3. Eine Laufbahn der "Fachleiter" sah die Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung 2010 (juris: SchulLbV TH) nicht vor.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. August 2016 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird - zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung - für das Verfahren im ersten und zweiten Rechtszug auf jeweils 2.025,84 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass nur Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den BesGr A 9 und A 10 zugeordnet ist, und Beamte des höheren Dienstes eine allgemeine Stellenzulage erhalten.(Rn.7) 2. Die Zuordnung der von den Dienstherren der neuen Länder nach der Wende übernommenen Lehrer mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung für ein oder zwei Fächer der POS bzw. EOS zu den Laufbahnen des gehobenen oder des höheren Dienstes nach Maßgabe ihrer Vorausbildung und Bewährung im Schuldienst der neuen Länder begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.16) 3. Eine Laufbahn der "Fachleiter" sah die Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung 2010 (juris: SchulLbV TH) nicht vor.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. August 2016 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird - zugleich unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung - für das Verfahren im ersten und zweiten Rechtszug auf jeweils 2.025,84 € festgesetzt. Der … geborene Kläger begehrt die Gewährung einer allgemeinen Stellenzulage ab 1. Januar 2013 nach Vorbemerkung II Nr. 7 b der Anlage 1 der Besoldungsordnungen A und B zum Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesG), hilfsweise eine amtsangemessene Besoldung. Der Kläger unterrichtete - nach Abschluss seines vierjährigen Diplomstudiums an einer Pädagogischen Hochschule - ab 1985 die Fächer Chemie und Mathematik an einer polytechnischen Oberschule. Beim Beklagten war er ab 1990 zunächst im Angestelltenverhältnis als Fachlehrer beschäftigt. Ab dem Jahr 1991 war er als kommissarischer Fachleiter für Mathematik, Physik und Chemie und ab 6. April 1994 als bestellter Fachleiter für Chemie am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an Regelschulen tätig. Mit Wirkung vom 1. März 1997 ernannte ihn der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regelschullehrer zur Anstellung unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe (BesGr) A 13. Zum 15. März 2001 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und mit Wirkung vom 14. September 2011 in das Amt eines Seminarrektors als Fachleiter für Chemie in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen oder an Förderschulen (BesGr A 14) befördert. Ab diesem Zeitpunkt erhielt er - nach Auffassung des Beklagten versehentlich - eine allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung II Nr. 7b der Anlage 1 der Besoldungsordnungen A und B zum ThürBesG ausbezahlt, was der Beklagte erst im Rahmen der Bearbeitung des Widerspruches des Klägers gegen seine nicht amtsangemessene Besoldung und seiner Anträge auf Gewährung einer Verwendungszulage bzw. Fachleiter-Stellenzulage feststellte. Zum 1. Juli 2012 stellte der Beklagte die Gewährung der allgemeinen Stellenzulage ein und hörte den Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2012 zur Rückforderung der Überzahlung in Höhe von 756,64 € brutto für den Zeitraum vom 14. September 2011 bis 30. Juni 2012 (Az.: 7225/60366454 / B 4.12) an. Der Kläger erfülle mit seiner Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht die Anspruchsvoraussetzungen. Gegen die Einstellung der Zahlung der allgemeinen Stellenzulage legte der Kläger am 10. März 2015 Widerspruch unter Berufung auf ein Widerspruchsschreiben vom 13. November 2014 zum Az. des Beklagten 7225/60366454 / B 4.12 ein. Er beantragte, ihm die Zulage rückwirkend ab 1. Januar 2013 zu gewähren, hilfsweise „ihn auch im Rahmen der Gewährung der allgemeinen Stellenzulage amtsangemessen zu besolden“. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. April 2015, durch den der Beklagte den zulässigen Widerspruch vom 13. November 2014 als unbegründet abgelehnt hat, hat der Kläger am 4. Mai 2015 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Der Beklagte ist dem Bestehen eines Anspruchs entgegengetreten und hat vorsorglich die Einrede der Verjährung erhoben. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 1. August 2016 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger erfülle mit dem ihm verliehenen Amt eines Regelschullehrers nicht die Voraussetzungen nach der Vorbemerkung II Nr. 7 b ThürBesO A, weil dieses Amt weder dem höheren Dienst noch dem gehobenen Dienst mit Eingangsämtern nach der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10 zugeordnet sei. Gemäß § 21 Satz 2 ThürBesG sei die BesGr A 12 für Regelschullehrer als Eingangsamt in Fußnote 1 gekennzeichnet. Damit gehöre das Amt eines Regelschullehrers zum gehobenen Dienst, auch wenn vorliegend der Kläger bereits bei seiner Ernennung in das erste Beförderungsamt der BesGr A 13 eingruppiert worden sei. Bei dem ihm verliehenen Amt des Seminarrektors der BesGr A 14 handele es sich nicht um ein eigenständiges Laufbahnamt, sondern um ein weiteres besonderes Beförderungsamt in der Laufbahn der Regelschullehrer. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Daher bleibe auch der Hilfsantrag auf amtsangemessene, gleichheitsgemäße Besoldung „im Rahmen der Gewährung der allgemeinen Stellenzulage“ ohne Erfolg, ohne dass seitens des Gerichts ein Hinweis zur Stellung eines hilfsweisen Feststellungsantrages, der im Übrigen unzulässig wäre, hätte ergehen müssen. Gegen das am 9. August 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. September 2016 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am 10. Oktober 2016, einem Montag, begründet. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurden nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nur dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Erster Senat, 2. Kammer, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerfG, Zweiter Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104; BVerfG, Erster Senat, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - NJW 2013, 3506). Daran fehlt es. Das Zulassungsvorbringen des Klägers vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 18, 40 und 48 des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 24. Juni 2008, in Kraft getreten als Artikel 1 des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) mit Wirkung zum 1. Juli 2008 (ThürBesG 2008; zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2016) i. V. m. dem alleine in Betracht kommenden Abschnitt II Nr. 7 b der Anlage 1 der Besoldungsordnungen A und B verneint. Danach erhalten eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 8 Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 9 oder A 10 zugeordnet ist, und Beamte des höheren Dienstes. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Der Kläger ist Beamter der Laufbahn des gehobenen Dienstes. Er gehört der Laufbahn des Regelschullehrers an, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist. Keine andere Beurteilung folgt daraus, dass er am 1. Januar 2013 das ihm am 14. September 2011 verliehene Amt eines Seminarrektors der BesGr A 14 innehatte. Dieses stellt entgegen der Auffassung des Klägers kein Eingangsamt einer Laufbahn des höheren Dienstes und auch kein regellaufbahnfreies besonderes Beförderungsamt dar, sondern ein besonderes Beförderungsamt seiner Laufbahn des gehobenen Dienstes. Er geht fehl in seiner aus § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürBesG 2008 hergeleiteten Annahme, das Statusamt eines/r Seminarrektors/in als Fachleiter/in in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen der BesGr A 14 gehöre einer eigenen Laufbahn an. Bis zum Inkrafttreten des ThürBVAnpG 2011/2012 war das Amt eines/r Seminarrektor/in als Fachleiter/in als besonderes Beförderungsamt nach BesGr A 14 in der Laufbahn des Regelschullehrers ausgebracht (vgl. § 16 Nr. 2 b ThürSchuldLbVO 2010; Besoldungsordnung A, Anlage 1 zum ThürBesG 2008). Eine „Laufbahn der Fachleiter“ sah die Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Meiningen (vgl. Urteil vom 18. Juni 2014 - 1 K 302/12 Me -) - nicht vor (Beschluss des Senats vom 14. Februar 2018 - 2 ZKO 511/14 -). Der Kläger irrt auch, soweit er meint, das Amt eines Seminarrektors der BesGr A 14 sei ohne besoldungsrechtliche Kennzeichnung als Eingangsamt dem höheren Dienst zuzuordnen. Der Kläger kann sich für seine abweichende Auffassung nicht auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 20. März 2013 (- 2 B 135/11 - Juris, Rn. 7 f.) zu den §§ 23, 24 BBesG 1998 berufen. Es begegnet zunächst zwar keinen Bedenken, diese zu §§ 23, 24 BBesG 1998 ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltsgleichen Vorschriften der §§ 20, 21 ThürBesG 2008 zu übertragen. Für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes ordnete § 20 Nr. 3 ThürBesG 2008 die BesGr A 9 und § 20 Nr. 4 ThürBesG 2008 der Laufbahn des höheren Dienstes die BesGr A 13 als Eingangsamt zu und stimmte daher inhaltlich mit § 23 BBesG 1998 überein. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürBesG 2008 konnten - inhaltsgleich mit § 24 Abs. 1 Satz 1 BBesG 1998 - davon abweichend die Eingangsämter für Beamte in besonderen Laufbahnen bei erhöhten Anforderungen an das Amt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, was nach Satz 2 der Norm die besondere Kennzeichnung als Eingangsamt in den Besoldungsordnungen erforderte. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 20. März 2013 - 2 B 135/11 - a. a. O., zu §§ 23, 24 BBesG stützen die Rechtsauffassung des Klägers aber nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin ausgeführt: „Aus der Festlegung als Eingangsamt in den Besoldungsordnungen ergibt sich mithin die Einordnung in die Laufbahngruppe. Ohne Kennzeichnung als Eingangsamt beurteilt sich die Einordnung nach § 23 BBesG, mit einer solchen Kennzeichnung nach § 24 BBesG. Somit ist ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 einer Laufbahn der Laufbahngruppe des höheren Dienstes zuzuordnen, wenn es der Besoldungsgruppe A 13 ohne besoldungsrechtliche Kennzeichnung als Eingangsamt zugewiesen ist; hingegen ist es der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zuzuordnen, wenn es mit einer solchen Kennzeichnung versehen ist. Diese Unterscheidung findet ihre innere Rechtfertigung darin, dass das Schema des § 23 BBesG, das die 16 Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A in vier Laufbahngruppen einteilt, zu starr ist, um alle Laufbahnen mit der Einstiegsebene festzulegen und es deshalb der Möglichkeit der Festlegung höherer Eingangsämter bedarf (vgl. Schwegmann/Summer, Kommentar, § 24 BBesG Rn. 1). Das gilt auch dann, wenn das nach § 24 BBesG festgelegte Eingangsamt mit dem Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahngruppe identisch ist. Lehrer sind nach der Anlage I zur Bundesbesoldungsordnung A der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 zugeordnet. U.a. Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei Fächern sind der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet. Die Zuordnung für alle Lehrer wird ergänzt durch die amtliche Fußnote "Als Eingangsamt". Während etwa Studienräte insbesondere mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen ohne Zusatz der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet sind und damit ihre Laufbahn zur Laufbahngruppe des höheren Dienstes gehört, bringt das Gesetz insbesondere für den größten Teil der Lehrer an Grund-, Haupt- und Realschulen mit dem Zusatz "Als Eingangsamt" zum Ausdruck, dass ihre Laufbahn der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zuzuordnen ist, sie aber nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BBesG wegen der besonderen Anforderungen bereits des Eingangsamtes besoldungsrechtlich höher eingestuft werden.“ Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich die Zuweisung der Eingangsämter im Einzelnen in Wechselwirkung der Regelungen des Besoldungsgesetzes mit den jeweiligen Laufbahnverordnungen, die den Vorgaben des Besoldungsrechts entsprechen. Danach folgt allein aus der Tatsache, dass das Amt des/r Seminarrektors/in - ohne Kennzeichnung als Eingangsamt - der BesGr A 14 zugeordnet worden ist, entgegen der Ansicht des Klägers keine Zuordnung des Amtes zum höheren Dienst. Denn die BesGr A 14 stellt nach § 20 Nr. 4 ThürBesG 2008 - kraft Gesetzes ohne Kennzeichnung - kein Eingangsamt für den höheren Dienst dar. Es hätte daher nach § 21 zwingend der Kennzeichnung dieses Amtes als Eingangsamt bedurft. Dies ist indes nicht erfolgt. § 16 Nr. 2 b ThürSchuldLbVO 2010 i. V. m. der Besoldungsordnung A, Anlage 1 zum ThürBesG 2008 weist dieses Amt vielmehr als besonderes Beförderungsamt der Laufbahn des Regelschullehrers zu. Der Kläger hat mithin mit der Beförderung in das Amt eines Seminarrektors keinen Laufbahnwechsel vollzogen und ist am 14. September 2011 nicht in die Laufbahn des höheren Dienstes eingruppiert worden. Er ist vielmehr seit seiner Verbeamtung auf Lebenszeit Beamter des gehobenen Dienstes in der Laufbahn des Regelschullehrers mit dem Eingangsamt der BesGr A 12, das als solches besonders gekennzeichnet ist (Thüringer Besoldungsgesetz vom 22. August 1995 in der im Zeitpunkt der Lebenszeiternennung des Klägers gültigen Fassung - ThürBesG 1995 - i. V. m. Anlage 1 der Thüringer Besoldungsordnungen, Fußnoten 3 und 10). Entscheidend ist das mit der Verbeamtung auf Lebenszeit begründete statusrechtliche Amt und nicht das mit der Probezeiternennung verliehene Amt. Denn mit der Verbeamtung auf Lebenszeit wird der Grundstatus des Beamten begründet und das statusrechtliche Amt geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, Juris). Mit der Verleihung des statusrechtlichen Amtes verbunden ist die Eingruppierung in eine Laufbahn nach der jeweiligen Besoldungsordnung. Nicht maßgeblich ist die Wertigkeit der Planstelle, in die der Beamte konkret eingewiesen wird. Daher ist vorliegend unerheblich, dass der Kläger - ausnahmsweise - im ersten Beförderungsamt der BesGr A 13 auf Lebenszeit verbeamtet worden ist. Es ändert nichts an der Eingruppierung in die Laufbahn des Regelschullehrers als Laufbahn des gehobenen Dienstes. Im Einzelnen: Im Zeitpunkt der Lebenszeiternennung des Klägers am 15. März 2001 bestimmte § 11 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung vom 1. März 1999, gültig bis zum 31. März 2009 (BRRG 1999), auch für die Beamten der Länder, dass eine Laufbahn alle Ämter derselben Fachrichtung umfasst, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Nach Abs. 2 Satz 1 der Norm wurden die Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes eingerichtet, wobei sich die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe nach dem Eingangsamt bestimmte. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BRRG 1999 konnten die Laufbahnvorschriften von Satz 1 der Norm abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erforderten. § 23 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 3. Dezember 1998 in der Gültigkeit vom 2. Januar 2001 bis 31. Mai 2001 (BBesG 1998), das nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG 1998 auch für Landesbeamte des Beklagten galt, legte die Eingangsämter der Laufbahnen fest. § 23 Abs. 1 Nr. 3 BBesG 1998 wies der Laufbahn des gehobenen Dienstes die BesGr A 9 und § 23 Abs. 1 Nr. 4 BBesG 1998 der Laufbahn des höheren Dienstes die BesGr A 13 als Eingangsamt zu. Davon abweichend konnte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BBesG 1998 das Eingangsamt in Sonderlaufbahnen einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, wenn besondere Anforderungen an die Ausbildung, die Laufbahnprüfung und das Eingangsamt gestellt wurden, die eine Zuweisung des Eingangsamts zu einer höheren Besoldungsgruppe erforderten. Die Festlegung als Eingangsamt war gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 BBesG 1998 in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen. Diese Vorschrift diente der Rechtsklarheit in den Besoldungsordnungen. Die besondere Kennzeichnung als Eingangsamt in der Besoldungsordnung A verdeutlichte, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 BBesG 1998 im Hinblick auf eine Laufbahn als gegeben ansah und eine entsprechende Anhebung des Eingangsamts vornahm. Zugleich wurde die besoldungsrechtliche Heraushebung eines Eingangsamts dem Gesetzgeber vorbehalten (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2011 - OVG 4 B 69.09 -, Juris, Rn. 19). Die nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbene Lehrbefähigung galt in den neuen Ländern gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag - EV) fort. Auf der Grundlage der „Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993) regelten die neuen Länder die Eingruppierung der Lehrer mit DDR-Lehrbefähigung - nach Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (GVBl. I S. 2186) - in eigener Zuständigkeit. Nach der Vorbemerkung Nr. 16 a zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B wurde die Vorbemerkung Nr. 16 b („Lehrer mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR“) neu eingefügt, wonach Diplomlehrer landesrechtlich unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der BBesO A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind, eingestuft werden. In der Begründung des Entwurfs des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes, LT-Drs. 2/225, Seite 12, heißt es unter A., dass in Umsetzung dieser bundesgesetzlichen Ermächtigung die Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR, die die Lehrbefähigung für die neuen Schularten im Wege der Bewährung in der Tätigkeit als Lehrer erworben haben, mit diesem Änderungsgesetz unter Beachtung der Vorgaben der Kultusministerkonferenz (KMK) in die Ämter übergeleitet werden, die der Systematik in den Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder entsprechen. Die Anfügung neuer Funktionszusätze und Fußnoten diene dazu, Präjudizwirkungen auf die Einstufung ähnlicher Ämter in den alten Bundesländern zu verhindern. Weiterhin regelte das Änderungsgesetz die Ämter im Kultusbereich, die unabhängig von der Art der Lehrbefähigung landesrechtlich nach § 20 Abs. 3 Satz 1 und § 79 Abs. 1 BBesG und den Vorbemerkungen Nummer 15, 16, 17 und 18 der Bundesbesoldungsordnungen A und B ausgebracht werden können (beispielsweise Studienseminarleiter, Leitungsämter an Regelschulen, Ämter in der Schulaufsicht, Fachlehrer, Lehrer- und Leitungsämter an Gesamtschulen und Förderschulen). Ausdrücklich wurde zur Eingruppierung von Diplomlehrern mit der Lehrbefähigung für zwei Fächer ausgeführt, dass für diese vom Beschluss der Kultusministerkonferenz unter Ziffer 2.1 erfassten Lehrkräfte Ämter in BesGr A 12 und A 13 ausgebracht werden können. Soweit diese Lehrer dabei an einer Regelschule eingesetzt würden, werde für sie auch die Bezeichnung „Regelschullehrer“ ausgebracht. Die Beförderung in das Amt der Besoldungsgruppe A 13 sei entsprechend bestehender bundesbesoldungsgesetzlicher Regelungen quotiert. Soweit die Lehrer im Gymnasium oder an berufsbildenden Schulen eingesetzt würden, seien dafür eigenständige Ämter in A 12 und A 13 - ohne Quotierung - auszubringen. Hinzu trete für diese Lehrer die Möglichkeit, nach der Verbeamtung auf Lebenszeit und bei Bewährung im Unterricht in der gymnasialen Oberstufe oder an berufsbildenden Schulen in die Laufbahn der Studienräte (höherer Dienst) zu wechseln. Dementsprechend regelten § 1 Abs. 1, § 2 ThürBesG 1995 in der im Zeitpunkt der Lebenszeiternennung des Klägers gültigen Fassung die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter der Lehrer zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen nach der Anlage 1 (Thüringer Besoldungsordnungen). Nach Anlage 1 der Thüringer Besoldungsordnungen des ThürBesG 1995 stellte das Amt des Regelschullehrers (BesGr A 12, im Dienst als Lehrkraft einschließlich des Dienstes in der Schulleitung) das Eingangsamt dar (vgl. die entsprechende Zuweisung in Fußnote 3 sowie § 16 Nr. 1 der Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung vom 11. Oktober 2000 - ThürSchuldLbVO 2000, GVBl. S. 317); dies galt ausweislich der Fußnote 10 auch für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und auch im neuen Schulsystem anerkannten Lehrbefähigung für zwei Fächer der Polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10). Ferner waren der Laufbahn des Regelschullehrers das Amt des Regelschullehrers (BesGr A 13) als erstes Beförderungsamt (vgl. § 16 Nr. 2 a ThürSchuldLbVO 2000) sowie als besondere Beförderungsämter das Amt des Regelschulkonrektors (bewertet von BesGr A 14 bis BesGr A 14 Z in Abhängigkeit von der Schülerzahl), das Amt des Regelschulrektors (bewertet von BesGr A 14, BesGr A 14 Z bis BesGr A 15 in Abhängigkeit von der Schülerzahl) und das Amt des Seminarrektors als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern an einem Studienseminar für das Lehramt an Regelschulen oder an Förderschulen (BesGr A 14, vgl. § 16 Nr. 2 b ThürSchuldLbVO 2000) zugeordnet. Ragen Beförderungsämter einer Laufbahn - wie etwa nach BesGr A 13 oder A 14 - in die nächsthöhere Laufbahngruppe hinein, ändert dies nichts an der ursprünglichen Zuordnung der Laufbahn zur jeweiligen Laufbahngruppe. Vorliegend ist die Laufbahn des Regelschullehrers daher weiterhin dem gehobenen Dienst zugeordnet, auch wenn Beamte dieser Laufbahn im Wege der Beförderung in Besoldungsgruppen eingeordnet werden können, die als Eingangsämter der nächsthöheren Laufbahngruppe zugehören (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2011 - OVG 4 B 69.09 -, Juris, Rn. 20). Insoweit handelt es sich bei dem Amt nach BesGr A 13 um ein sog. Verzahnungsamt, das kraft Gesetzes ohne besondere Kennzeichnung in der Besoldungsordnung als Eingangsamt für die Laufbahn des höheren Dienstes und mit besonderer Kennzeichnung als Eingangsamt für den gehobenen Dienst oder auch als Beförderungs- oder Endamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes fungieren kann (vgl. Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Dezember 2017, Band I, § 20 BBesG Rn. 12). Der Kläger hat auch nach seiner Lebenszeiternennung keinen Laufbahnwechsel - kraft Gesetzes - in die Laufbahn des höheren Dienstes vollzogen. Nach dem im Rahmen der Föderalismusreform erlassenen § 2 Abs. 1 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (ThürBesÜG) wurden Beamte, deren Ämter am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes u. a. in den Thüringer Besoldungsordnungen A und B des Thüringer Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. März 2006 - ThürBesG 2006 (GVBl. S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) ausgebracht waren, in die ihren bisherigen Ämtern entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B des Thüringer Besoldungsgesetzes übergeleitet. Nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zur Anlage 1 zu ThürBesG 2006 waren die Ämter der BesGr A 13 und A 14 entsprechend anwendbar nur für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und auch im neuen Schulsystem anerkannten Lehrbefähigung für zwei Fächer der Polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10), die sich im allgemein- oder berufsbildenden Unterricht an einer berufsbildenden Schule oder in der Koordinierung schulfachlicher Aufgaben für die Oberstufe eines Gymnasiums oder im mindestens wöchentlich sechs Unterrichtsstunden umfassenden Unterricht in der Oberstufe eines Gymnasiums nach mindestens vierjähriger entsprechender Verwendung im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 bewährt haben. Letzteres traf auf den Kläger ersichtlich nicht zu. Dementsprechend ordnete die Anlage 1 zu ThürBesG 2006 die BesGr A 12 dem Amt des Regelschullehrers als Eingangsamt zu. Diese Eingruppierung blieb auch unter der Besoldungsordnung A, Anlage 1 des ThürBesG 2008, erhalten. Nach der Besoldungsordnung A, Anlage 1 des ThürBesG 2008, wurde der Laufbahn des „Regelschullehrers mit der Befähigung für das Lehramt an Regelschulen bei entsprechender Verwendung“ die BesGr A 12 als Eingangsamt durch Fußnote 1 zugeordnet. Nach Fußnote 13 galt dies auch für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und auch im neuen Schulsystem anerkannten Lehrbefähigung für zwei Fächer der Polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10), soweit nicht in der BesGr A 13 befindlich (vgl. Fußnote 14). Die BesGr A 13 war für Regelschullehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Regelschulen bei entsprechender Verwendung nach § 16 Nr. 2 a ThürSchuldLbVO vom 11. Oktober 2000, in der vom 13. Juli 2007 bis zum 30. Dezember 2010 gültigen Fassung, weiterhin als erstes Beförderungsamt ausgebracht. Demgegenüber wurde die BesGr A 13 als Eingangsamt für das Amt des Lehrers als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer bei einer Verwendung an einem Gymnasium oder an einer berufsbildenden Schule bzw. mit einer Lehrbefähigung für den berufstheoretischen Unterricht und entsprechender Verwendung - zum Teil abhängig gemacht von einer Bewährungszeit - gekennzeichnet. Solche Lehrer waren daher - ebenso wie die Regelschullehrer - dem gehobenen Dienst zugeordnet. Der Nichtgewährung der allgemeinen Stellenzulage für den gehobenen Dienst im Eingangsamt der BesGr A 12 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor im Vergleich der als Regelschullehrer eingesetzten Diplomlehrer einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen und auch im neuen Schulsystem anerkannten Lehrbefähigung für zwei Fächer der Polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) mit den Lehrern, die die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung II Nr. 7 b der Anlage 1 ThürBesO A erhalten. Der Kläger sieht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dadurch begründet, dass das reguläre Eingangsamt für Lehrer an Gymnasien oder berufsbildenden Schulen dem höheren Schuldienst, das Eingangsamt in der Laufbahn des Regelschullehrers indes nur dem gehobenen Dienst zugeordnet ist, obwohl es - auch wegen der identischen Diplomlehrerausbildung und Verwendung - keinen Unterschied zwischen einem Seminarrektor als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen und einem solchen für das Lehramt an Gymnasien oder Berufsschulen gebe. Dieser Einwand führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 m. w. N.). Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 - , NVwZ 1985, S. 333; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328). Ihm ist zuzugestehen, dass er unter dem Gesichtspunkt der richtigen Einordnung eines Amtes in die Besoldungsordnung nicht nur die Aufgabe und Verantwortung, die mit dem Amt verbunden sind, sondern unter Umständen auch die Notwendigkeit der Gewinnung von Nachwuchs oder ein besonderes Risiko berücksichtigen darf. Schließlich hat er auch die Freiheit, von der bisherigen Bewertung eines Amtes im Verhältnis zu einem anderen Amt abzuweichen (vgl. BVerfGE 26, 141 ). Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist - bei entsprechender Besitzstandswahrung - selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 ; 56, 146 ; 64, 367 ). Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 65, 141 ; 103, 310 ; 110, 353 ; 117, 330 ). Welche Merkmale bei der Ämterbewertung entscheidend sind, lässt sich nicht zwingend festlegen. Bei der Einordnung eines Amtes können neben der erforderlichen Befähigung, der Aufgabe und Verantwortung, die mit dem Amt verbunden sind, und seiner Bedeutung auch übergreifende Gesichtspunkte, etwa die Notwendigkeit der Gewinnung von Nachwuchs oder besondere Risiken Berücksichtigung finden (BVerfGE 26, 141 ; 64, 367 ). Dabei ist der Gestaltungsfreiheit des Besoldungsgebers im Bereich des verzweigten und vielgestaltigen Schulwesens ein weites Feld gelassen (BVerfGE 13, 356 ; 64, 367 ). Zwar knüpft die Einordnung des Beamten im Gefüge der Laufbahnen nach §§ 17 ff. ThürBG 1999 in der im Zeitpunkt der Lebenszeiternennung des Klägers gültigen Fassung (§§ 4, 5 ThürSchuldLbVO 2000) an die Aus- und Vorbildung der ihnen jeweils zugeordneten Beamten an. Dies schließt es aber nicht aus und ist gesetzlich vorgesehen, dass bei entsprechender tatsächlicher Bewährung der Aufstieg in eine höhere Laufbahn möglich ist (vgl. Thüringer Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis [Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung] vom 2. Februar 1993, GVBl. 1993, 173 f.). Im Hinblick auf die erforderliche Eingruppierung von Diplomlehrern mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Lehrbefähigung nach der Wende in das besoldungsrechtliche Laufbahngefüge der neuen Länder der Bundesrepublik Deutschland konnte eine differenzierende Eingruppierung von Diplomlehrern trotz einheitlicher Aus- und Vorbildung anhand ihrer unterschiedlichen Bewährung in verschiedenen Schularten erfolgen. Die Zuordnung der in der ehemaligen DDR absolvierten Lehrerausbildungslehrgänge zu gängigen Laufbahnen in der Bundesrepublik Deutschland war Gegenstand der Vereinbarung über die „Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993“. In den Besoldungsordnungen der neuen Länder orientierte sich die Eingruppierung (Besoldungsgruppe) der Diplomlehrerausbildung an der Zugehörigkeit der Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach (sog. Lehrer an Regelschulen) oder zwei Fächer (Regelschullehrer) zu den Schulformen der Polytechnischen Oberschule - POS - (bis Klasse 10) und der Erweiterten Oberschule (erweiterte allgemeinbildende polytechnische Oberschule oder 12-klassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule - EOS -). Diplomlehrer, welche ausschließlich in der Schulform POS unterrichteten, wurden den Schularten der Sekundarstufe I zugeordnet. Diplomlehrer, welche an der EOS unterrichteten, wurden den Schularten der Sekundarstufe II zugeordnet. Ausgehend von diesen Grundsätzen setzt sich der Kläger mit der vom Besoldungsgesetzgeber vorgenommenen Beurteilung der Wertigkeit der Laufbahnen eines Regelschullehrers mit Eingangsamt der BesGr A 12 im Vergleich zu Lehrern höherer Laufbahnen im Eingangsamt der BesGr A 13 nicht substantiiert auseinander. Der dagegen erhobene Einwand der offensichtlich tatsächlich, d. h. funktionell gleichwertigen oder gar höherwertigen Tätigkeit/Verantwortung von Fachleitern an staatlichen Studienseminaren für die verschiedenen Schularten verkennt, dass sich die Besoldung nach dem statusrechtlichen Amt, nicht aber nach dem konkreten Einsatz auf einem Dienstposten oder nach der innegehabten Verantwortung richtet. Ferner hat der Thüringer Besoldungsgesetzgeber gerade keine einheitliche Laufbahn „Fachleiter“ geschaffen. Auch soweit der Kläger eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darin sieht, dass Lehrer mit gleicher oder ähnlicher „DDR-Diplomlehrerausbildung“ unterschiedlichen Eingangsämtern zugeordnet würden, verfängt der Einwand nicht. In diesem Zusammenhang nimmt der Kläger nicht die in den BesGr A 12 und A 13 des ThürBesG 1995, 2006 sowie 2008 vorgenommene differenzierte Eingruppierung von Diplomlehrern als Fachlehrer an berufsbildenden Schulen, Förderschullehrer, Lehrer für untere Klassen im Unterricht der Klassen 1 bis 4 an allgemeinbildenden Schulen, als Lehrer an Förderschulen bzw. an Gymnasien etc. in den Blick. In den dazugehörigen Fußnoten hat der Besoldungsgesetzgeber Diplomlehrer in Abhängigkeit von der Dauer ihrer jeweiligen Lehrtätigkeit oder Bewährung im Schuldienst seit dem 1. August 1991 entweder der BesGr A 12 oder der BesGr A 13 als Eingangsamt - und damit dem gehobenen Dienst - zugeordnet. So werden z. B. Lehrer als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer bei einer Verwendung an einem Gymnasium ebenso in die BesGr A 12 als Eingangsamt eingeordnet wie Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen und auch im neuen Schulsystem anerkannten Lehrbefähigung für zwei Fächer der Polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10). Letztere konnten bei mindestens vierjähriger, aber weniger als wöchentlich sechs Unterrichtsstunden umfassender Verwendung in der Oberstufe eines Gymnasiums bzw. einer weniger als vier Jahre umfassenden Lehrtätigkeit im allgemein- oder berufsbildenden Unterricht an einer berufsbildenden Schule im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 in die BesGr A 13 als Eingangsamt - und damit ebenso in den gehobenen Dienst - eingruppiert werden (vgl. Fußnote 6 zur BesGr A 13). Lehrkräfte nach dieser Fußnote 6, die sich nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in der Verwendung in der gymnasialen Oberstufe oder im allgemein- oder berufsbildenden Unterricht an einer berufsbildenden Schule bewährt hatten, konnten in die Laufbahn der Studienräte übernommen werden (vgl. Fußnote 7 zur BesGr A 13). Warum diese differenzierte Eingruppierung nach der tatsächlichen Bewährung in einer höheren Schulart nicht sachgerecht sein soll, legt der Kläger nicht hinreichend dar. Dem Kläger gelingt es auch nicht, mit seinem weiteren Argument des gemeinsamen Unterrichts von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit Schülern ohne solchen nach § 1 Thüringer Förderschulgesetz einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz darzulegen. Der Einwand liegt ebenso neben der Sache wie der pauschale Verweis auf eine Praxis des Beklagten, Lehrkräfte schulart-, laufbahn- und befähigungsunabhängig einzusetzen. Diese Frage stellte sich im Übrigen nicht im Rahmen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, sondern ist mit dem Anspruch auf amtsangemessene Verwendung zu verfolgen. Nicht stichhaltig ist die weitere Rüge des Klägers, als sachlicher Grund für die strittige Regelung der Vorbemerkung II Nr. 7 b der Anlage 1 der Besoldungsordnungen A und B zum Thüringer Besoldungsgesetz könne nicht das Argument herangezogen werden, dass die allgemeine Stellenzulage für die benannten Besoldungsgruppen als Ausgleich für Stellenhebungen in den sechziger Jahren der anderen Besoldungsgruppen diene. Soweit der Kläger seinen Einwand damit begründet, seit Erlass des Thüringer Besoldungsgesetzes am 4. Juni 2008 habe es überhaupt keine Stellenhebungen gegeben, die hätten ausgeglichen werden müssen, und der Thüringer Besoldungsgesetzgeber habe in den sechziger Jahren noch nicht existiert, liegt dies ersichtlich neben der Sache. Ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetz vom 20. Februar 2008 (LT-Drs. 4/3829, Seite 106 zu Vorbemerkung Nummer 7) dient die allgemeine Stellenzulage - als das Grundgehalt ergänzend - dem Ausgleich für die in den 1960iger Jahren erfolgten Stellenhebungen bei der Eingruppierung in die Laufbahnen, die hauptsächlich im Lehrerbereich (nicht im Bereich der Studienratslaufbahn) stattfanden. Eine Einbeziehung der Beträge der allgemeinen Stellenzulage in die Grundgehälter sei deshalb nicht möglich, weil dies zu einer nachträglichen Doppelbegünstigung der seinerzeit angehobenen Laufbahnen führte. Die allgemeine Stellenzulage soll daher nur den im Eingangsamt nicht angehobenen Laufbahnen zugutekommen. Mit seinen dagegen gerichteten Einwänden verkennt der Kläger, dass die Stellenhebungen im Eingangsamt bei der Eingruppierung in die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Lehrerbereich nach der Änderung der Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Föderalismusreform von dem Landesgesetzgeber beibehalten wurden. Es ist sachlich gerechtfertigt, Beamte dieser Laufbahn von der Gewährung der allgemeinen Stellenzulage auszuschließen, um Doppelbegünstigungen im Nachhinein zu vermeiden. Ebenso wenig vermag der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf diskriminierungsfreie Besoldung die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen. Nach dem Vorbringen in der Zulassungsbegründung ist nicht erkennbar, dass dadurch gegen unionsrechtliche Verbote der Diskriminierung wegen des Geschlechts (Art. 4 Richtlinie 2006/54/EG vom 5. Juli 2006, ABl. L 204 S. 23, und Art. 157 AEUV) oder des Lebensalters (Art. 1, 2 Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000, ABl. EG L 303 S. 16) oder gegen §§ 7, 1, 24 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen wurde, dass für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes im Eingangsamt der BesGr A 12 keine allgemeine Stellenzulage gewährt wird. Der Einwand liegt neben der Sache. Die im Zusammenhang mit einer vom Beklagten praktizierten Bündelbewertung/Topfwirtschaft erhobenen Einwände des Klägers gehen fehl. Dieses Vorbringen ist abwegig. Der Kläger rügt, die vom Beklagten praktizierte Bündelung des Funktionsamtes „Fachleiter“ im gehobenen Dienst/Schuldienst und zugleich im höheren Dienst/Schuldienst im Bereich des Beklagten stelle ein normatives Defizit dar, das zwangsläufig zu einer verfassungswidrigen Besoldung führe. Das Amt eines Seminarrektors ist nicht horizontal bündelbewertet, sondern gehört als Beförderungsamt nur mehreren Laufbahngruppen an. Die Rechtsausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2015 (- 2 BvR 1958/13 -, Juris, Rn. 54) sind vorliegend daher nicht einschlägig. Auch unter dem vom Kläger aufgeführten Gesichtspunkt der Verletzung des Alimentationsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 5 GG ist die Berufung nicht zuzulassen. Es ist nichts gegen die Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrags zu erinnern, ihn amtsangemessen auch im Rahmen der Gewährung der allgemeinen Stellenzulage zu alimentieren, auch wenn eine Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Anspruch nur bei der Annahme der Verfassungswidrigkeit einer einzelnen Norm besteht, nicht im Wege der allgemeinen Leistungsklage, sondern nur im Wege einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 30/16 -, Juris, Rn. 8) erfolgen kann. Das Verwaltungsgericht hat sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Weimar in seinem Urteil vom 21. Januar 2016 (4 K 223/14 We) ausdrücklich angeschlossen, sich diese Ausführungen in nicht zu beanstandender Weise zu eigen gemacht und damit den Inhalt des aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Alimentationsprinzips zutreffend dargestellt. Es hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung ein weiter Entscheidungsspielraum zukommt, der nur darauf hin zu überprüfen ist, ob die gewährten Bezüge evident unzureichend sind (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; 117, 372 ; 121, 241 ; 130, 263 ; 139, 64 ). Es ist auch weder substantiiert dargetan noch erkennbar, dass die Besoldung des Klägers im Amt eines Seminarrektors nach BesGr A 14 der Höhe nach seit dem 1. Januar 2014 - dem im Hinblick auf die Erhebung des Widerspruchs frühestmöglichen Anspruchszeitpunkt - ohne die allgemeine Stellenzulage nicht mehr amtsangemessen gewesen ist (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der W 3-Besoldung in Thüringen für den Zeitraum 2012 bis 2016, die sich linear zur A-Besoldung entwickelt hat: Urteil des Senats vom 23. August 2016 - 2 KO 333/14 -, Juris). Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Derartige Schwierig-keiten liegen nur dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die erstinstanzliche Entscheidung Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, die nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst im eigentlichen Rechtsmittelverfahren geklärt werden können. Daran fehlt es, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt. Die Berufung ist ferner nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nur dann genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage eine entscheidungserhebliche, unmittelbar aus dem Gesetz nicht zu beantwortende, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte, konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts zu klären ist. Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers in der Zulassungsbegründung nicht gerecht. Die Frage, ob „die laufbahngruppenübergreifende Bündelung des streitgegenständlichen Funktionsamtes im gehobenen Dienst/Schuldienst und zugleich im höheren Dienst/Schuldienst im Bereich des Beklagten den Vorgaben in Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG entspricht und insbesondere ob ein sachlicher Grund für eine solche Form der Bündelung von gesetzlich bewerteten Funktionsämtern (auch ohne Begründung) gegeben sein kann“, stellt sich mangels laufbahngruppenübergreifender Bündelung nicht. Die Frage, ob das Amt eines Seminarrektors als „besonderes Beförderungsamt“ dem gehobenen oder dem höheren Schuldienst zuzuordnen ist, ergibt sich aus den besoldungsrechtlichen Festlegungen. Die von dem Kläger erhobene Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führt ebenso wenig zur Zulassung der Berufung. Angesichts der Ausführungen zu den Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO ist nicht erkennbar, dass und inwiefern bestimmte entscheidungstragende Aussagen des Verwaltungsgerichts denen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 20. März 2013 - 2 B 135/11 -, und des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, Juris, Rn. 54, widersprechen. Die Rüge von Verfahrensfehlern nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstoße wegen fehlerhafter Überzeugungsbildung gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und verletze ihn damit in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), und die Rüge der mangelhaften Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 und 3 VwGO) gehen offenkundig fehl und bedürfen keiner weiteren Erörterung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der auf Zahlung der allgemeinen Stellenzulage (in Höhe von im Zeitpunkt der Klageerhebung monatlich 84,41 €) gerichtete Klageantrag betrifft einen Teilstatus. Nach der sogenannten Teilstatusrechtsprechung ist die Bedeutung der Sache entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages der monatlichen Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 B 57/14 -, Juris, Rn. 17). Der Streitwert ist daher gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit dem zweifachen Jahresbetrag zu bewerten. Der zweifache Jahresbetrag errechnet sich - entgegen der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - richtigerweise mit 2.025,84 € und nicht mit 2.019,36 €. Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat hält an der Teilstatusrechtsprechung fest. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG steht dem nicht entgegen. Der Kläger erstrebt nicht unmittelbar eine „wiederkehrende Leistung“ im Sinne dieser Vorschrift (vgl. zu solchen Fällen: BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 2017 - 2 KSt 1.17 (2 C 29.15) - und vom 13. Juli 2017 - 2 B 35.17 -; jeweils Juris). Die beantragte gerichtliche Entscheidung dient der Klärung der Anspruchsberechtigung des Klägers dem Grunde nach, damit der Klärung einzelner statusrechtlicher Rechtsfragen (Zugehörigkeit des Klägers zur Laufbahn des gehobenen oder höheren Schuldienstes). Es wird kein Anspruch auf Erlass eines eine Zahlung auslösenden Verwaltungsakts oder ein konkreter Zahlbetrag geltend gemacht. In Fällen der allgemeinen Stellenzulage hält der Senat daher an der sog. Teilstatusrechtsprechung fest, die in ausdrücklicher Abgrenzung zu der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Vorgängernorm des § 17 Abs. 3 GKG entwickelt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - NVwZ-RR 2000, 188; s. a. Fortführung der Teilstatusrechtsprechung: OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2017 - 3 A 1215/15 -, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 3 A 2032/16 -, Beschluss vom 18. Januar 2018 - 6 E 360/16 -; OVG Saarland, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 1 A 222/16 -; jeweils Juris; a. A.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2017 - OVG 4 L 28.17 -, Juris zur Verwendungszulage; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 2 O 21/16 -, Juris zur Polizeizulage). Die Vorgängernorm § 17 Abs. 3 GKG entspricht für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit dem nunmehr geltenden § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. zur Anwendung der Teilstatusrechtsprechung bereits unter Geltung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG bzw. des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG 2004: BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 - 2 B 57.14 - und vom 20. September 2006 - 2 KSt 1.06 -; jeweils Juris). Keine andere Beurteilung rechtfertigt sich aus der Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 2 GKG, die durch Art. 2 Nr. 5 Buchst. b) des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) - damals als § 17 Abs. 3 Satz 2 GKG - eingeführt worden ist. Aus ihr ergibt sich kein Anwendungsvorrang des § 42 GKG für die Streitwertfestsetzung bei einem Streit um die als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen. Ihr Zweck ist es lediglich, die Bestimmung der Höhe des Jahresbetrags i. S. d. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG - sofern er zur Anwendung gelangt - zu erleichtern (vgl. BT-Drucks. 14/5943, S. 30; a. A. HessVGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 1 E 1341/17 -, Juris; offen gelassen: VG Bremen, Urteil vom 31. Januar 2018 - 6 K 245/15 -, Juris). Da sich der hilfsweise geltend gemachte Antrag auf amtsangemessene Besoldung der Höhe nach auf die allgemeine Stellenzulage richtet, er also nicht selbständig geltend gemacht wird, ist für ihn nicht zusätzlich der Auffangstreitwert festzusetzen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).