Beschluss
2 ZKO 445/22
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2022:1012.2ZKO445.22.00
2Zitate
17Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 17 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. In § 55d Satz 3 VwGO wird durch die Einschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ klargestellt, dass professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (BT-Drs. 17/12634, S. 37, 28).(Rn.5)
2. Damit ist ein technisches Problem, das nicht vorübergehend, sondern von Anbeginn an bestand oder das seit der Anlaufphase langfristig noch nicht mit dem gebotenen Nachdruck behoben wurde, grundsätzlich nicht zu vereinbaren.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2022 wird verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.844,08 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In § 55d Satz 3 VwGO wird durch die Einschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ klargestellt, dass professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (BT-Drs. 17/12634, S. 37, 28).(Rn.5) 2. Damit ist ein technisches Problem, das nicht vorübergehend, sondern von Anbeginn an bestand oder das seit der Anlaufphase langfristig noch nicht mit dem gebotenen Nachdruck behoben wurde, grundsätzlich nicht zu vereinbaren.(Rn.5) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2022 wird verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.844,08 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist aus mehreren Gründen unzulässig. Wird die Berufung - wie hier - nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO); innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 55d Satz 1 VwGO). Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 55a Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 VwGO). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Das erstinstanzliche Urteil wurde dem Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 27. Juni 2022 zugestellt. Die Monatsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) lief damit am 27. Juli 2022 ab. Der Beklagte hat das Empfangsbekenntnis unter dem 29. Juni 2022 per Telefax mit der Erklärung zurückgesandt, dass eine Übermittlung aus technischen Gründen nicht über einen sicheren Übermittlungsweg des elektronischen Behördenpostfachs erfolgen könne. Anlässlich eines technischen Updates am 1. Juni 2022 seien aus nicht bekannten Gründen alle Grundfunktionalitäten des Postfachs ausgesetzt bzw. unsicher. Behebungsmaßnahmen des hochschulinternen technischen Personals, Aufklärungsversuche beim Betreiber des Postfachs sowie Konsultationen des Handbuchs seien bislang erfolglos gewesen. Es könne nicht prognostiziert werden, dass die Funktionsfähigkeit des Postfachs heute voll wiederhergestellt werden könne. Deshalb erfolge die Übersendung per Telefax. Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2022 hat der Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, den er am 25. Juli 2022 über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht hat. Das elektronische Dokument ist nicht qualifiziert signiert. Durch Schreiben des Berichterstatters vom 23. September 2022 wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Zulassungsantrag noch nicht begründet worden sei und dass zudem der Antragsschriftsatz vom 22. Juli 2022 nicht dem Formerfordernis der §§ 55d, 55a VwGO entspreche. Auf diesen Hinweis hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 26. September 2022, beim Oberverwaltungsgericht am selben Tage eingegangen, mitgeteilt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Begründung der Berufungszulassung in dreifacher Ausfertigung übergeben werde. Die Hochschule befinde sich im Prozess der Umstellung der Signierung elektronischer Dokumente von fortgeschrittenen auf elektronische Signaturen. Dieser Prozess sei noch nicht abgeschlossen. Im Lichte dessen und mit Bezug auf den gerichtlichen Hinweis hierzu vom 23. September 2023 bitte die Hochschule darum, die persönliche Übergabe der Dokumente zu akzeptieren. Auch eine Vorab-Versendung per Telefax sei trotz mehrfacher Versuche erfolglos geblieben. Dem Schriftsatz vom 26. September 2022 war u. a. ein Schriftsatz vom 23. September 2022 beigefügt. Dieser enthält einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil der Beklagte ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags einzuhalten, sowie einen nochmaligen Antrag auf Zulassung der Berufung mit zugehöriger Begründung. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beklagte den Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) nicht den Anforderungen des § 55d Satz 1, § 55a VwGO entsprechend eingereicht hat. Der Beklagte war gemäß § 55d Satz 1 VwGO verpflichtet, den Zulassungsantrag als elektronisches Dokument zu übermitteln. Wie oben ausgeführt, musste das elektronische Dokument gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 55a Abs. 4 VwGO) eingereicht werden. Dies ist hier nicht der Fall. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde als elektronisches Dokument nicht über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) - einen sicheren Übermittlungsweg - eingereicht, sondern lediglich per EGVP, allerdings ohne qualifizierte elektronische Signatur. Die bloße Versendung über das EGVP stellt jedoch keinen sicheren Übermittlungsweg dar. Der Beklagte kann sich auch nicht auf technische Probleme bei der elektronischen Einreichung berufen. Wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt zwar die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d Satz 4 VwGO). Diese Ausnahmevorschrift kann der Beklagte hier jedoch nicht für sich in Anspruch nehmen. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine Übermittlung in der vorgeschriebenen Form „vorübergehend“ nicht möglich gewesen wäre. Im Schriftsatz vom 29. Juni 2022 (Rücksendung des Empfangsbekenntnisses) hat er zwar erklärt, dass seit dem 1. Juni 2022 aus technischen Gründen die Übermittlung nicht über einen sicheren Übermittlungsweg des elektronischen Behördenpostfachs erfolgen könne und dass die bisherigen Maßnahmen erfolglos gewesen seien. Insoweit bleibt schon offen, ob ausreichende Anstrengungen unternommen wurden, um die Störung unverzüglich zu beseitigen; im Einzelnen dargelegt oder glaubhaft gemacht ist dies nicht. Zudem hat der Beklagte - anders als in der vorausgehenden Mitteilung vom 29. Juni 2022 - im Schriftsatz vom 26. September 2022 erklärt, dass sich die Hochschule noch im Prozess der Umstellung der Signierung elektronischer Dokumente von fortgeschrittenen auf elektronische Signaturen befinde und dass dieser Prozess noch nicht abgeschlossen sei. Nach dieser Darstellung bleibt erst recht offen, ob die formgerechte elektronische Übermittlung aus technischen Gründen lediglich vorübergehend nicht möglich war; sie ist vielmehr dahin zu verstehen, dass der Beklagte generell noch nicht in der Lage war, die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg oder mit einer qualifizierten Signatur zuverlässig herzustellen. Allerdings wird in § 55d Satz 3 VwGO durch die Einschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ klargestellt, dass professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (vgl. die amtliche Begründung, BT-Drs. 17/12634, S. 37 und 28, zu § 55c VwGO der damaligen Entwurfsfassung und Verweis auf die Parallelvorschrift des § 130d ZPO). Damit ist ein technisches Problem, das nicht vorübergehend, sondern von Anbeginn an bestand oder das seit der Anlaufphase langfristig noch nicht mit dem gebotenen Nachdruck behoben wurde, grundsätzlich nicht zu vereinbaren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2022 - 19 A 448/22.A - Juris, Rn. 4 ff.; BayVGH, Beschluss vom 1. Juli 2022 - 15 ZB 22.286 - Juris, Rn. 14). § 55d VwGO wurde aber bereits durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl I S. 3786) eingefügt und trat am 1. Januar 2022 in Kraft. Des Weiteren wurde auch die Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht in der durch § 55d Satz 1, § 55a VwGO vorgeschriebenen Form übermittelt. Der Schriftsatz vom 23. September 2022, der die Begründung enthält, wurde in Papierform am 26. September 2022 eingereicht. Aus den oben genannten Gründen ist auch insoweit nicht glaubhaft gemacht (§ 55d Satz 4 VwGO), dass eine formgerechte elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen wäre (§ 55d Satz 3 VwGO). Der Beklagte hat im Hinblick auf den Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Der Wiedereinsetzungsantrag im Schriftsatz vom 23. September 2022 bezieht sich ausweislich der Begründung allein auf die Einreichung der Antragsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4). Ungeachtet dessen ist weder für den Antrag auf Zulassung der Berufung noch für die Antragsbegründung dargelegt oder ersichtlich, dass der Beklagte ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, die Schriftsätze als elektronische Dokumente in der gebotenen Form zu übermitteln (§ 60 Abs. 1 VwGO). Schließlich ist der Zulassungsantrag auch deshalb unzulässig, weil die Antragsbegründung - ungeachtet der Form der Übermittlung - nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils eingereicht wurde (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Diese Frist endete, anders als der Beklagte meint, nicht am 27. August 2022 (Samstag), sondern am darauffolgenden Montag, 29. August 2022 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V m. § 188 Abs. 2 BGB). Die insoweit im Antrag auf Wiedereinsetzung gegebene Begründung, dass der Justiziar, der Rektor sowie die Leiterin des Rektorenamts der Universität wegen zeitversetzter Urlaube nur eine Woche zeitgleich anwesend gewesen seien und in dieser Zeitspanne keinen gemeinsamen Besprechungstermin hätten finden können, um die Begründung des Zulassungsantrags abzustimmen und anwaltliche Hilfe zu integrieren, ist offenkundig nicht geeignet darzulegen, dass die Antragsbegründung ohne Verschulden nicht bis zum Ablauf der zweimonatigen Frist erstellt werden konnte. Dies bedarf aber keiner näheren Ausführungen mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).