Beschluss
2 EO 555/23
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2023:1116.2EO555.23.00
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Leitsätze
Eine Vereinbarung zwischen einem Dienstherrn und einem Beamten über die nähere Ausgestaltung dienstlicher Rechte und Pflichten (hier: Gewährung einer dienstlichen Weiterbildung) ist nur wirksam, wenn sie dem Schriftformgebot genügt. Eine lediglich mündliche oder konkludente Vereinbarung ist formunwirksam.(Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Vereinbarung zwischen einem Dienstherrn und einem Beamten über die nähere Ausgestaltung dienstlicher Rechte und Pflichten (hier: Gewährung einer dienstlichen Weiterbildung) ist nur wirksam, wenn sie dem Schriftformgebot genügt. Eine lediglich mündliche oder konkludente Vereinbarung ist formunwirksam.(Rn.23) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Weiterbildungen zu ermöglichen. Die Antragstellerin hatte sich im Jahr 2022 bei dem Antragsgegner auf die Stelle als Leiterin des Gesundheitsamts beworben. Sie wurde vom Antragsgegner durch Urkunde vom 16. Mai 2022 mit Wirkung vom 1. Juni 2022 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur M... ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Zuvor wurde durch das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie mit Schreiben vom 28. April 2022 das Einvernehmen zur beabsichtigten Feststellung der Laufbahnbefähigung für den höheren ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienst erteilt. Da die Antragstellerin nicht die Ausbildung und Prüfung für den höheren öffentlichen Gesundheitsdienst absolviert hatte (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten vom 2. Oktober 1998, GVBl. 1998, S. 337 - GesDV), aber beabsichtigt war, sie als ärztliche Leiterin des amtsärztlichen Dienstes einzusetzen und noch als Amtsärztin auszubilden, nahm sie an der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf Weiterbildungskurse wahr. So nahm sie in der Zeit vom 16. Januar 2023 bis zum 31. Mai 2023 im Rahmen des 19. Weiterbildungskurses der Akademie an den Modulen III, IV, V und VI und in der Zeit vom 11. September 2023 bis zum 6. Oktober 2023 im Rahmen des 20. Weiterbildungskurses an dem Modul Ia teil. Eine weitere Teilnahme war in der Zeit vom 9. Oktober 2023 bis zum 3. November sowie vom 6. November 2023 bis 1. Dezember 2023 im 20. Weiterbildungskurs an den (noch fehlenden) Modulen Ib und II geplant. Von diesen Weiterbildungskursen meldete der Antragsgegner die Antragstellerin durch Schreiben vom 29. September 2023 ab. Ihren am 6. Oktober 2023 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zu dem Weiterbildungskurs mit den Modulen Ib und II anzumelden und ihre Teilnahme zu gewährleisten, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 6. Oktober 2023 abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Ein Anspruch auf Teilnahme an den Fortbildungen ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Die Antragstellerin führe aus, dass dieser Anspruch auf einer Vereinbarung zwischen ihr und dem Antragsgegner beruhe. Mithin komme es maßgeblich auf den Inhalt dieser Vereinbarung zwischen den Beteiligten an. Ob und ggf. in welchem Umfang eine solche Vereinbarung vorliege, sei von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden. Die Vereinbarung befinde sich nicht in den dem Antrag beigefügten Anlagen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, weshalb ihr unwiederbringliche Nachteile drohten, wenn die Antragstellerin im folgenden Jahr die Fortbildung weiterführe. Ein bloßes Verschieben um ein Jahr reiche für einen unwiederbringlichen Nachteil nicht aus. Die Antragstellerin hat gegen den am 6. Oktober 2023 zugestellten Beschluss am 20. Oktober 2023 Beschwerde eingelegt und sie zugleich begründet. Auf den Inhalt der Beschwerdeschrift wird Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2023 zu ändern und 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin bei der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen, Kanzlerstraße 4, 40472 Düsseldorf wieder zum Weiterbildungskurs 19. WBK/20. WBK, in Düsseldorf - Facharzt/-ärztin für Öffentliches Gesundheitswesen - zum Modul Ib ÖGW (Organisation, Management, Rechtsgrundlagen und allgemeine Kompetenzen) vom 9. Oktober 2023 bis zum 3. November 2023 und zum Modul II ÖGW (Epidemiologie, Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsplanung) vom 6. November 2023 bis 1. Dezember 2023 anzumelden, 2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Teilnahme der Antragstellerin an den Weiterbildungskursen 19. WBK/20. WBK, in Düsseldorf - Facharzt/ärztin für Öffentliches Gesundheitswesen - zum Modul Ib ÖGW (Organisation, Management, Rechtsgrundlagen und allgemeine Kompetenzen) vom 9. Oktober 2023 bis zum 3. November 2023 und zum Modul II ÖGW (Epidemiologie, Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsplanung) vom 6. November 2023 bis 1. Dezember 2023 bei der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen, Kanzlerstraße 4, 40472 Düsseldorf zu gewährleisten, 3. im Wege der einstweiligen Anordnung die Anordnung des Antragsgegners zum Dienstantritt der Antragstellerin ab dem 9. Oktober 2023 im Fachdienst Gesundheit des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis aufzuheben, Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge (1 Hefter) verwiesen; diese waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Mit der Beschwerdebegründung, auf dessen Nachprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zeigt die Antragstellerin keine Gründe auf, denen zufolge das Verwaltungsgericht den Antrag zu Unrecht abgelehnt hätte. Es kann dahinstehen, inwieweit das Rechtsschutzgesuch gegenstandslos und der Antrag unzulässig geworden ist, weil die Weiterbildungskurse, an denen die Antragstellerin teilnehmen will bzw. wollte, bereits zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde teilweise stattgefunden bzw. begonnen haben. Dies gilt auch für den Umstand, dass die Antragstellerin ausweislich ärztlicher Atteste bis zum 26. November 2023 arbeits- bzw. dienstunfähig ist. Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zu dem Weiterbildungskurs mit den Modulen Ib und II (wieder) anzumelden und ihre Teilnahme zu gewährleisten, ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Das von ihr verfolgte Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) darf eine derart weitreichende einstweilige Anordnung grundsätzlich nur ergehen, wenn der Eilantragsteller in der Hauptsache zumindest eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten hat (Anordnungsanspruch) und er schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (Anordnungsgrund), und er die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände glaubhaft macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 1 WDS-VR 2/04 - Juris, Rn. 3 f.; Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2015 - 2 EO 201/14 - Juris, Rn. 26; jeweils m. w. N.). Droht einem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Im Einzelfall kann daher auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsache zugunsten des Antragstellers vorwegnimmt, zulässig und geboten sein. Je schwerer die sich aus einer Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. In jedem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - Juris, Rn. 17 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 - Juris, Rn. 16 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 1006/14 - Juris, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juli 2016 - 1 BvR 1705/15 - Juris, Rn. 17; jeweils m. w. N.). Nach diesem Maßstab kann die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Abwägung auch unter Berücksichtigung der persönlichen Belange, die die Antragstellerin im Hinblick auf ihr Beschäftigungsverhältnis betreffen, nicht zu ihren Gunsten ausfallen. Zunächst dürfte es bereits an einem Anordnungsgrund fehlen, den Antragsgegner zur Anmeldung bzw. Gewährleistung der Weiterbildung noch im Jahr 2023 zu verpflichten. Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen, dass sie angesichts der üblichen Verfahrensdauer eine erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr im Jahr 2024, d. h. vor Beginn des nächsten 21. Weiterbildungskurses ab Oktober 2024, erwarten könne. Dabei bedarf es im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keiner Klärung, welche rechtlichen Folgerungen daraus zu ziehen wären, dass durch das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie das Einvernehmen zur beabsichtigten Feststellung der Laufbahnbefähigung für den höheren ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienst erteilt und die Antragstellerin zur M... ernannt wurde, insbesondere ob die Antragstellerin zwingend noch eine Prüfung für den höheren öffentlichen Gesundheitsdienst abzulegen hat (§ 2 Abs. 4 Satz 2 GesDV) und inwieweit sie eine fachärztliche Ausbildung durchlaufen muss. Nach der maßgeblichen Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Thüringen vom 18. März 2020 (abzurufen unter: https://www.laek-thueringen.de/files/1730914DB43/Weiterbildungsordnung_neu.pdf) ist die Weiterbildung zum „Facharzt/zur Fachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen“ auf eine Weiterbildungszeit von insgesamt 60 Monaten angelegt. Es ist keine Regelung ersichtlich, nach der die anteilige, sechs Monate (720 Stunden) umfassende Kurs-Weiterbildung innerhalb einer bestimmten Zeitspanne der Weiterbildungszeit abgeleistet werden müsste oder gar in der denkbar kürzesten Abfolge ab Beginn der Weiterbildungszeit und noch vor den weiteren Stationen der Weiterbildung (u. a. in anderen Gebieten der Patientenversorgung, Psychiatrie usw.). Demnach ist nicht erkennbar, dass der Antragstellerin ein unzumutbarer Nachteil drohte, wenn sie die noch nicht absolvierten Module erst zu einem späteren Zeitpunkt belegte. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf einen Anordnungsanspruch berufen. Die Antragstellerin macht geltend, zwischen ihr und dem Antragsgegner sei eine Dienstvereinbarung getroffen worden; diese sei jedoch nicht schriftlich gefertigt worden. Direkt nach Aufnahme der Tätigkeit beim Antragsgegner und nach der Verbeamtung seien Gespräche zwischen ihr, dem Landrat und der Personalleiterin geführt worden. In diesem Rahmen sei ihr erklärt worden, dass sie als Amtsärztin die Prüfung für den höheren öffentlichen Gesundheitsdienst ablegen müsse. Dementsprechend sei nach Beginn des Beamtenverhältnisses vereinbart worden, dass sie an der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf die Fortbildung zur Fachärztin für den öffentlichen Gesundheitsdienst absolviere, dass sie für die Ausbildung freigestellt werde und an den entsprechenden Lehrgängen teilnehme. Es sei weiter vereinbart worden, dass die Lehrgänge so schnell wie möglich zu absolvieren seien, um der entsprechenden Verordnung gerecht zu werden. Von der Antragstellerin und dem Antragsgegner sei die Weiterbildung in Zusammenarbeit geplant worden, so dass sie alle sechs erforderlichen Module im Jahr 2023 absolvieren könne. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 20. Oktober 2023 führt die Antragstellerin aus, es sei vereinbart worden, dass die Lehrgänge schnellstmöglich zu absolvieren seien. Die Vereinbarung über die Durchführung der Weiterbildung würde auch durch die Schreiben des Antragsgegners vom 9. Juni 2023 und 29. September 2023 bestätigt. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde aus zweierlei Gründen nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin kann sich nicht auf eine mündliche Vereinbarung berufen, weil diese formunwirksam wäre. Die von ihr behauptete Vereinbarung wäre wohl als zweiseitig verpflichtender Austauschvertrag (§ 56 ThürVwVfG) zu qualifizieren: Einerseits die Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin die Weiterbildung an der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen zu ermöglichen und sie insoweit vom Dienst freizustellen; andererseits die Verpflichtung der Antragstellerin, an den Weiterbildungen teilzunehmen. Es kann dahinstehen, ob auf Grund des Wesens und der Eigenart des Beamtenrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) die gesetzlichen Regelungen über die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis einer solchen Konkretisierung durch Vereinbarung zugänglich wären (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - 2 C 11/92 - Juris, Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Juni 2015 - 9 S 280/14 - Juris, Rn. 146 f.). Jedenfalls unterläge ein derartiger Vertrag dem Schriftformgebot. Gemäß § 57 ThürVwVfG ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Diese Voraussetzung würde grundsätzlich auch für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Antragstellerin als Beamtin und dem Dienstherrn über die nähere Ausgestaltung dienstlicher Rechte und Pflichten gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - 2 C 11/92 - Juris, Rn. 19; OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 11. Dezember 2000 - 2 A 11170/00 - Juris, Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2019 - 36 K 124.18 - Juris, Rn. 30; VG Bremen, Urteil vom 27. Oktober 2021 - 6 K 1464/20 - Juris, Rn. 36; zur Frage der Urkundeneinheit gemäß § 126 Abs. 2 BGB vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 19. März 2008 - 2 Bf 192/05 - Juris, Rn. 45, m. w. Nw.). Eine lediglich mündliche oder konkludente Vereinbarung wäre daher unwirksam. Des Weiteren gibt die von der Antragstellerin behauptete - und vom Antragsgegner bestrittene - Vereinbarung auch in inhaltlicher Hinsicht nicht den von ihr geltend gemachten Anspruch her. Die Antragstellerin trägt hierzu schriftsätzlich vor und versichert an Eides statt, es sei vereinbart worden, dass die Lehrgänge „so schnell wie möglich“ bzw. „schnellstmöglich“ zu absolvieren seien. Eine Vereinbarung dieses Inhalts wäre allerdings nicht so auszulegen, dass die Antragstellerin sämtliche Weiterbildungskurse an der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen unter allen Umständen lückenlos wahrnimmt, wie sie von der Akademie angeboten werden; vielmehr stünde sie von vornherein unter dem Vorbehalt, dass die Wahrnehmung der Weiterbildungskurse auch mit den anderen dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann und in diesem Sinne möglich ist. Denn die Antragstellerin hat als M... auch die Pflicht, den Dienst unmittelbar im Gesundheitsamt des Antragsgegners zu erbringen und im Rahmen ihrer Zuständigkeit die dort anfallenden Dienstgeschäfte zu erledigen. Eine Verpflichtung des Antragsgegners dahin, der Weiterbildung gegenüber allen anderen dienstlichen Obliegenheiten Vorrang einzuräumen und in der kürzesten Abfolge zu ermöglichen, ließe sich demzufolge aus einer Vereinbarung des behaupteten Inhalts nicht ableiten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Antragstellerin vorgelegten Schriftstücken, insbesondere den Schreiben des Landrats vom 9. Juni 2023 und 29. September 2023. Sie sind allenfalls geeignet zu belegen, dass es eine ursprüngliche gemeinsame Planung gab, nach der die Antragstellerin alle Weiterbildungs-Module noch im Jahr 2023 absolvieren sollte. Aus ihnen folgt hingegen nicht, dass der Antragsgegner sich gegenüber der Antragstellerin auch rechtlich bindend verpflichtet hätte, die Weiterbildung in einer bestimmten Weise oder Zeitspanne zu gewährleisten. Dies gilt in gleicher Weise für die Anmeldung zum Weiterbildungskurs, die auf einem Vordruck der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen erfolgt und die sowohl eine Spalte für die Unterzeichnung des Teilnehmers als auch eine Spalte für die Unterzeichnung des Arbeitgebers enthält. Eine Verpflichtung des Antragsgegners ist daraus nicht abzuleiten, jedenfalls soweit sie über die nötige Freistellung vom Dienst während der Teilnahme an einem Kurs hinausgeht. Darauf, ob der Antragsgegner inzwischen nicht mehr die Absicht hat, die Antragstellerin als Leiterin des Gesundheitsamts einzusetzen und ob die hierfür vorgebrachten Gründe tragen, kommt es nicht mehr an. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist nicht vorzunehmen, weil die Anträge auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sind. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).