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Beschluss

2 EO 114/24

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Dem Dienstherrn kommt bei der im Rahmen von § 19 Abs. 4 ThürLaufbG (juris: LbG TH) zu treffenden Prognose, ob die bisherigen Leistungen der Beamten erwarten lassen, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werden, ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich dabei darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.(Rn.58)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Dienstherrn kommt bei der im Rahmen von § 19 Abs. 4 ThürLaufbG (juris: LbG TH) zu treffenden Prognose, ob die bisherigen Leistungen der Beamten erwarten lassen, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werden, ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich dabei darauf, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.(Rn.58) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Möglichkeit der Teilnahme am Unterricht, der im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes stattfindet. Der Antragsteller wurde am 1. September 2020 in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes beim Thüringer Landesverwaltungsamt eingestellt und als Beamter auf Widerruf ernannt. Nach einer beim Thüringer Landesverwaltungsamt durchgeführten Einführungswoche begann der Antragsteller am 7. September 2020 das Studium an der Thüringer Verwaltungsfachhochschule. Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden im Grundstudium, das bis zum 30. April 2021 stattfand, die Lehrveranstaltungen am 26. und am 27. November 2020 sowie vom 14. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 online vermittelt. Bei den Grundstudiumsklausuren, die vom 15. Februar 2021 bis 19. Februar 2021 geschrieben wurden, erzielte der Antragsteller folgende Ergebnisse: - Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht 11,00 Punkte - Privatrecht 4,00 Punkte - Verwaltungslehre 14,00 Punkte - Betriebswirtschaftslehre, Öffentliche Finanzen 5,00 Punkte. Im Durchschnitt ergab dies 8,50 Punkte. Aufgrund seiner Leistungen wurde der Antragsteller vom Antragsgegner am 14. April 2021 zu einem Telefongespräch eingeladen. Er gab u. a. an, das Ergebnis der Klausuren habe ihn geschockt. Er habe vor den Prüfungen schwere familiäre Probleme gehabt. Der Online-Unterricht verlaufe seiner Meinung nach gut und stelle für ihn keinen Nachteil dar. Pandemiebedingt wurde die eigentlich am Ende des Grundstudiums vorgesehene Zwischenprüfung erst vom 13. September 2021 bis zum 17. September 2021 und damit im Hauptstudium (16. August 2021 bis 15. Februar 2022) geschrieben. Die Leistungen des Antragstellers stellten sich in der Zwischenprüfung wie folgt dar: - Staats- und Verfassungsrecht 4,00 Punkte - Verwaltungslehre 5,50 Punkte - Jugend- und Sozialrecht 10,50 Punkte - Öffentliche Finanzen 6,50 Punkte. Der Durchschnitt betrug 6,62 Punkte. Angesichts seiner Leistungen bat der Antragsgegner den Antragsteller um Stellungnahme, die per E-Mail unter dem 25. November 2021 erfolgte. Der Antragsteller zeigte darin seine Betroffenheit über die Ergebnisse der Zwischenprüfung. Diese seien auch mit der Methodik des Online-Unterrichts zu begründen, die nicht so zielführend gewesen sei, wie er sich das vorgestellt habe. Er habe sich zudem kurz vor Beginn des Hauptstudiums von seiner Lebensgefährtin getrennt, seine Eltern hätten ihm zeitlich unerwartet bereits jetzt ihr Haus übertragen und seien in eine Mietwohnung gezogen, sodass für ihn damit ein Umzug in dieses Haus verbunden gewesen sei. Er müsse nunmehr seine Lernstrategie ändern. Im Hauptstudium erfolgte die Unterrichtsvermittlung vom 1. bis 5. November 2021, vom 8. bis 21. November 2021 und vom 3. Januar 2022 bis 1. Februar 2022 online. In der am Ende des Hauptstudiums zu fertigenden Diplomarbeit erzielte der Antragsteller 12,25 Punkte. Die Leistungsnachweise des Antragstellers, die im Hauptstudium und in dem im Zeitraum vom 16. Mai 2022 bis 15. August 2022 durchgeführten Abschlussstudium Teil I zu erbringen waren, wurden wie folgt bewertet: - Staats- und Verfassungsrecht 3,00 Punkte - Kommunalrecht 1,00 Punkte - Betriebswirtschaftslehre 6,00 Punkte - Privatrecht 2,00 Punkte - Allgemeines Verwaltungsrecht, Polizei- und Ordnungsrecht 3,00 Punkte - Allgemeines Verwaltungsrecht, Umweltrecht 4,00 Punkte - Öffentliches Dienstrecht 1,00 Punkt - Öffentliche Finanzwirtschaft, Betriebswirtschaftslehre 1,00 Punkt - Polizei- und Ordnungsrecht 15,00 Punkte - Soziologie 12,00 Punkte - Jugend- und Sozialrecht (mündlich) 12,00 Punkte - Politikwissenschaft (Wahlpflicht) 15,00 Punkte Im Durchschnitt erzielte der Antragsteller 6,25 Punkte. Am 27. September 2022 erfolgte ein Gespräch zwischen dem Antragsteller und zwei Mitarbeitern des Antragsgegners. Der Antragsteller gab hierbei zur Begründung seiner Leistungen diverse private Probleme (Trennung von seiner Partnerin, Umzug in das Haus seiner Eltern) an. Er führte aus, er habe keine Ideen, wie die Unterstützung durch den Antragsgegner aussehen solle. Er wisse, wie er lerne; er habe sich einen Lernplan zurechtgelegt. Im Abschlussstudium Teil II, das vom 16. Februar 2023 bis 15. Juni 2023 stattfand, erfolgte Online-Unterricht vom 15. Mai 2023 bis 2. Juni 2023. Bei der im Zeitraum vom 5. bis 13. Juni 2023 stattgefundenen schriftlichen Laufbahnprüfung, bei der der Antragsteller angesichts seiner Schwerbehinderung eine Schreibzeitverlängerung von 45 Minuten je Prüfung erhielt, erzielte er folgende Einzelergebnissen: - Recht des öffentlichen Dienstes 2,00 Punkte - Öffentliche Finanzen 2,50 Punkte - Allgemeines Verwaltungsrecht mit Bezügen zum Polizei- und Ordnungsrecht 3,00 Punkte - Staats- und Verfassungsrecht mit Bezügen zum Europarecht 1,00 Punkt - Kommunalrecht 3,00 Punkte - Privatrecht 2,00 Punkte Dies waren im Durchschnitt 2,25 Punkte. Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 wurde dem Antragsteller daraufhin mitgeteilt, dass er die Laufbahnprüfung nicht bestanden habe. Zudem verwies der Antragsgegner auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung. Mit am 4. August 2023 beim Antragsgegner eingegangenem Schreiben beantragte der Antragsteller die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Zur Begründung führte er einige Rückschläge und unerwartete Situationen auf, die seine Studienleistungen negativ beeinflusst hätten (Trennung von seiner Partnerin, Umzug seiner Eltern und eigener Umzug, Erkrankung an Covid-19 im März 2022 und anschließend Long Covid mit Müdigkeit und Konzentrationsstörungen, schwerer Schub seiner Darmerkrankung Colitis ulcerosa im Januar 2023 mit mangelnder Nährstoffversorgung und Konzentrationsstörung). Weiter hieß es, er sei stets bestrebt gewesen, an den Vorlesungen teilzunehmen. Krankschreibungen habe er nur im äußersten Notfall eingereicht. Seine private Situation habe sich inzwischen gefestigt, alle Vorhaben rund um den Umzug seien abgeschlossen. Er habe private Unterstützung sowie langfristige Lernpartner gefunden. Die Long-Covid-Symptome seien weitestgehend abgeklungen und hinsichtlich der Darmerkrankung erfolge eine Neueinstellung der Medikation. Er strebe eine weitere Verbesserung seines Gesundheitszustands an und versuche bereits jetzt, Wissenslücken aufzufüllen. Daraufhin hörte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 15. August 2023 zur beabsichtigen Ablehnung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes an. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers äußerte sich mit Schreiben vom 25. August 2023 unter Vorlage zweier ärztlicher Atteste zu den Erkrankungen des Antragstellers und zur Rechtslage. Nach der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und des örtlichen Personalrats lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes durch Bescheid vom 14. September 2023 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2024 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat am 15. Februar 2024 Klage erhoben und beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheids vom 14. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2024 über den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ermessensfehlerfrei zu entscheiden. Den ebenfalls am 15. Februar 2024 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller den Zugang für den am 16. Februar 2024 beginnenden Unterricht an der Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Gotha zu ermöglichen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 27. Februar 2024 im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habe die strengen Voraussetzungen, die an den mindestens auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Antrag zu stellen seien, nicht dargelegt. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass für ihn die Teilnahme am Unterricht schlechterdings zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig sei. Es fehle aber auch am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller werde voraussichtlich mit seiner Klage in der Hauptsache nicht erfolgreich sein. Der Bescheid vom 14. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2024 erweise sich ganz überwiegend wahrscheinlich als rechtmäßig. Nach der hier einschlägigen Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 4 Nr. 1 ThürLaufbG sei auf der Grundlage der bisherigen Leistungen vom Antragsgegner eine Prognose anzustellen, ob die Wiederholungsprüfung voraussichtlich erfolgreich verlaufen werde. In die prognostische Einschätzung könnten insbesondere die in der nicht bestandenen Prüfung erzielten Ergebnisse und die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes erreichten weiteren Leistungen und Nachweise einbezogen werden. Vorliegend sei die getroffene ungünstige Prognoseentscheidung, hinsichtlich der dem Antragsgegner ein Beurteilungsspielraum zukomme, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden könne, voraussichtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner habe die Leistungen und die Leistungsentwicklung des Antragstellers zutreffend berücksichtigt und dargelegt, dass bei dem Antragsteller nach dem Grundstudium und beim Ablegen der Zwischenprüfung ein großer Leistungseinbruch erfolgt sei. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die vom Antragsgegner im Rahmen seiner Prognose angenommene stetige Verschlechterung zutreffend und ohne sachfremde Erwägungen bewertet worden. So lasse sich anhand der im Bescheid aufgeführten jeweiligen Ergebnisse in der Zwischenprüfung, der Leistungen des Haupt- und Abschlussstudiums sowie der Laufbahnprüfung leicht entnehmen, wie der Leistungsabfall trotz Hinweisen und Hilfestellungen des Antragsgegners erfolgt sei. Dass der Antragsgegner dabei entscheidend auf die prüfungsrelevanten Fächer i. S. d. § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 6 ThürAPOgVwD Allgemeines Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Recht des öffentlichen Dienstes, Privatrecht, Staats- und Verfassungsrecht sowie öffentliche Finanzwirtschaft oder Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung abgestellt und die zum Teil deutlich besseren Leistungsnachweise in anderen Rechtsgebieten nicht maßgeblich berücksichtigt habe, sei nicht zu beanstanden. Denn für die Prognose komme es darauf an, ob die bisherigen Leistungen erwarten ließen, dass der Antragsteller die Wiederholungsprüfung bestehen werde. Den nicht prüfungsrelevanten Leistungen lasse sich dabei kein entscheidender Aussagegehalt entnehmen. Deshalb sei auch die Einschätzung des Antragsgegners, dass der Antragsteller die Zwischenprüfung nur knapp bestanden habe, nicht fehlerhaft. Zum einen sei ein Prüfungsergebnis von 6,62 Punkten nur „ausreichend“ und deshalb die Notenstufe vor der nicht mehr den Anforderungen genügenden Note „mangelhaft“. Zum anderen seien dann, wenn man nur die für die Laufbahnprüfung relevanten Fächer, d. h. nicht die Leistungen in Jugend- und Sozialrecht, berücksichtige, die erzielten Leistungspunkte von 5,33 Punkten noch knapper über der Schwelle des Bestehens. Wie der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise erkannt habe, seien zudem die deutlich besseren Leistungen des Antragstellers in seiner Diplomarbeit von 12,25 Punkten sowie in der fachpraktischen Ausbildung für eine Prognose der Wiederholungsprüfung nicht gewichtig. Gegenstand der anzufertigenden schriftlichen Prüfungsarbeiten seien nämlich die vorgenannten Ausbildungsfächer. Der Antragsteller habe seit dem Hauptstudium in keinem dieser Fächer wenigstens ausreichende Leistungen erreicht. Dass der Antragsteller in der Laufbahnprüfung im Durchschnitt 2,25 Punkte erzielt und damit sein Leistungsniveau mit erheblichem Abstand zur Notenstufe ausreichend (5 Punkte) festgestellt worden sei, habe der Antragsgegner in seiner Prognose negativ berücksichtigen können. Je größer sich nämlich Defizite darstellten, umso geringer sei die Wahrscheinlichkeit, diese künftig abbauen zu können, sofern nicht andere Gründe für die Defizite verantwortlich seien. Mit dem Einwand, der Antragsgegner habe die besondere Pandemiesituation und vor allem die Tatsache, dass über längere Zeiträume nur Online-Lehrveranstaltungen stattgefunden hätten, nicht ausreichend berücksichtigt, habe der Antragsteller keinen Beurteilungsfehler belegen können. Schließlich könne der Antragsteller voraussichtlich auch nicht mit dem Vortrag, seine gesundheitlichen Schwierigkeiten oder privaten Herausforderungen seien bei der Prognose nicht ausreichend berücksichtigt worden, in der Hauptsache durchdringen. Gegen den am 1. März 2024 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 7. März 2024 Beschwerde eingelegt und zugleich begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren (Aktenzeichen der Vorinstanz: 2 E 291/24 We) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen; diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. In der Beschwerdebegründung, auf dessen Nachprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zeigt der Antragsteller keine Gründe auf, denen zufolge das Verwaltungsgericht den Antrag zu Unrecht abgelehnt hätte. Die von dem Antragsteller begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, ihm den Zugang für den am 16. Februar 2024 beginnenden Unterricht an der Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Gotha zu ermöglichen, ist auf eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Zudem geht dieses Begehren mit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, auf die letztlich das parallele Klageverfahren zielt, einher. Das von dem Antragsteller verfolgte Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) darf eine derart weitreichende einstweilige Anordnung grundsätzlich nur ergehen, wenn der Eilantragsteller in der Hauptsache zumindest eindeutig überwiegende Erfolgsaussichten hat (Anordnungsanspruch) und er schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (Anordnungsgrund), und er die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände glaubhaft macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 1 WDS-VR 2/04 - Juris, Rn. 3 f.; Beschluss des Senats vom 30. Juli 2021 - 2 EO 445/21 - Juris, Rn. 19). Nach diesem Maßstab ist im vorliegenden Fall jedenfalls ein Anordnungsanspruch für die begehrte Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Antragsteller voraussichtlich mit seiner Klage in der Hauptsache nicht erfolgreich sein, vielmehr sich der Bescheid vom 14. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2024 ganz überwiegend wahrscheinlich als rechtmäßig erweisen wird. Gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 1 ThürLaufbG kann auf Antrag der Beamten der Vorbereitungsdienst durch die für die Ernennung zuständige Behörde bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer Modul-, Teil- oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist, verlängert werden, wenn die bisherigen Leistungen der Beamten erwarten lassen, dass sie die Wiederholungsprüfung bestehen werden und die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts Abweichendes bestimmt. Liegt eine Ermessensentscheidung inmitten, so setzt die einstweilige Anordnung in der Regel voraus, dass das Ermessen nurmehr in einer Richtung ausgeübt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 16. August 1978 - 1 WB 112/78 - Juris, Rn. 16). Nicht in Frage zu stellen vermag die Beschwerde allerdings schon die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die auf der Grundlage der bisherigen Leistungen dem Antragsteller bescheinigte ungünstige Prognose hinsichtlich des Bestehens der Wiederholungsprüfung voraussichtlich auch in einem Hauptsacheverfahren nicht zu beanstanden ist. Dies hat zur Folge, dass es angesichts der nicht erfüllten Voraussetzungen für den Ermessensanspruch gar nicht auf die Frage ankommt, ob auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensreduzierung anzunehmen ist. Das Verwaltungsgericht geht in diesem Zusammenhang richtigerweise von einem Beurteilungsspielraum des Antragsgegners als der hierfür zuständigen Behörde bei der auf der Grundlage der bisherigen Leistungen des Antragstellers zu treffenden Prognose aus, ob die Wiederholungsprüfung voraussichtlich erfolgreich verlaufen werde (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. März 1993 - 3 CE 93.00620 - Juris, Rn. 17, zur Zulassung zum Ergänzungsvorbereitungsdienst gemäß §§ 22 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 4 Nr. 2 LbV des Freistaats Bayern; VG Würzburg, Urteil vom 20. August 2020 - W 1 K 20.635 - Juris, Rn. 31, zur Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst gemäß Art. 27 Abs. 5 LlbG des Freistaats Bayern). Nach dem Grundsatz, den die Verwaltungsgerichte für die Fälle entwickelt haben, in denen eine Beurteilung (Prüfungsergebnis, dienstliche Beurteilung, Bewährung eines Probebeamten usw.) Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38/79 - Juris, Rn. 34). Unter Zugrundelegung dieses gerichtlichen Prüfungsumfangs kommt das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Prognoseentscheidung des Antragsgegners voraussichtlich nicht zu beanstanden ist. Der Senat macht sich die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses zu Eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Soweit der Antragsteller erneut - wie bereits im Klage- und Antragsschriftsatz vom 15. Februar 2024 - auf die Besonderheiten der Ausbildung angesichts der Pandemiesituation und auf seine Probleme bei der Wissensaneignung im Rahmen der durchgeführten Online-Veranstaltungen verweist, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass er damit keinen Beurteilungsfehler zu belegen vermag und entsprechende Erwägungen hierzu im Bescheid nicht zwingend geboten waren, weil zum einen die Einschränkungen alle Teilnehmer des Prüfungsdurchgangs gleichermaßen betrafen und es nicht ersichtlich ist, dass spezifisch der Antragsteller hierdurch benachteiligt worden wäre. Zum anderen - auch dieser Begründung des Verwaltungsgerichts folgt der Senat - hat für den Antragsgegner keine Veranlassung bestanden, diesen Aspekt in der Prognoseentscheidung zu erwägen, weil der Antragsteller weder in seinem Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes noch in der nachfolgenden Anhörung Schwierigkeiten beim Online-Unterricht erwähnt hat. Tatsächlich hat der Antragsteller nämlich aktenkundig entsprechende Probleme nur einmal im Laufe des Vorbereitungsdienstes gegenüber dem Antragsgegner und dann erst wieder im Gerichtsverfahren geäußert. Insbesondere hat er Schwierigkeiten beim Online-Unterricht nicht bei dem am 14. April 2021 mit dem Antragsgegner geführten Telefonat und damit zumindest im letzten Monat des acht Monate umfassenden Grundstudiums geäußert, obwohl die Lehrveranstaltungen im Grundstudium in mehr als der Hälfte der Zeit, nämlich am 26. und 27. November 2020 und vom 14. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 online vermittelt wurden. In seiner per E-Mail abgegebenen Stellungnahme vom 25. November 2021 gab der Antragsteller zwar sodann an, dass die ihn betroffen machenden Ergebnisse der Zwischenprüfung auch in der Methodik des Online-Unterrichts begründet lägen und er habe feststellen müssen, dass diese Methodik nicht so zielführend gewesen sei, wie er sich das vorgestellt habe. Auf Probleme bei der Wissensaneignung im Rahmen der durchgeführten Online-Veranstaltungen hat der Antragsteller den Antragsgegner aber später nicht erneut hingewiesen, obwohl auch im weiteren Vorbereitungsdienst noch Online-Unterricht erfolgte. So wurde im sechsmonatigen Hauptstudium die Unterrichtsvermittlung vom 1. bis 5. November 2021, vom 8. bis 21. November 2021 sowie vom 3. Januar 2022 bis 1. Februar 2022 und damit über ca. sieben Wochen sowie im viermonatigen Abschlussstudium Teil II (16. Februar 2023 bis 15. Juni 2023) vom 15. Mai 2023 bis 2. Juni 2023 (drei Wochen) online durchgeführt. Demgegenüber hat der Antragsteller in dem Gespräch mit einem Mitarbeiter des Antragsgegners am 27. September 2022 angegeben, er wisse, wie er lerne; er habe sich einen Lernplan zurechtgelegt. Wie ausgeführt, ging der Antragsteller auch weder im Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes vom 4. August 2023 noch in dem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 25. August 2023 im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes auf die Problematik des Online-Unterrichtens ein. Im entsprechenden Schreiben vom 25. August 2023 führte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sogar ausdrücklich aus: „Unabhängig davon hat Ihnen mein Mandant in seinem Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes vom 01.08.2023 die Gründe, die seine Studienergebnisse negativ beeinflussten, ausführlich dargestellt.“ Diese Formulierung ist aus Sicht des Empfängers dahin zu verstehen, dass die Ausführungen in dem mit Schreiben vom 1. August 2023 gestellten Antrag abschließend waren und der dabei nicht erwähnte Online-Unterricht damit kein Grund für die Studienergebnisse des Antragstellers darstellte. Dass der Antragsteller nunmehr in dem Klage- und Antragsschriftsatz vom 15. Februar 2024, in der beigefügten eidesstattlichen Versicherung desselben Datums sowie in der Beschwerdebegründung auf Beeinträchtigungen durch die Online-Unterrichtstoffvermittlung verweist, kann nicht zur Rechtswidrigkeit der Prognoseentscheidung des Antragsgegners führen. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Zeitraum zwischen dem Grundstudium und dem Ablegen der Zwischenprüfung vom Antragsgegner falsch angenommen und gegenüber der Schwerbehindertenvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und dem örtlichen Personalrat falsch angegeben wurde. Er vertritt hierzu die Meinung, bei der Prognoseentscheidung habe der Antragsgegner auch auf diese pandemiebedingten Verschiebungen im Ausbildungsablauf abstellen müssen. Die eigentlich am Ende des Grundstudiums vorgesehene Zwischenprüfung wurde erst vom 13. September 2021 bis zum 17. September 2021 und damit im Hauptstudium geschrieben. Die in den Schreiben des Antragsgegners an die Schwerbehindertenvertretung, die Gleichstellungsbeauftragte und den örtlichen Personalrat und im Bescheid vom 14. September 2023 enthaltene Passage, dass sich bei der Zwischenprüfung ein großer Leistungseinbruch gezeigt habe, obwohl zwischen den Grundstudiumsklausuren und der Zwischenprüfung „nur wenige Wochen liegen“, stellt sich angesichts der vom 15. Februar 2021 bis 19. Februar 2021 stattgefundenen Grundstudiumsklausuren und des Zeitabstands zu den Zwischenprüfungen von ca. sieben Monaten deshalb als fehlerhaft dar. Der Senat sieht diese Annahme des Antragsgegners aber nicht als einen für die Prognoseentscheidung relevanten fehlerhaften Teil des Sachverhalts an. Denn - wie das Verwaltungsgericht zu diesem Aspekt bereits richtigerweise ausgeführt hat - ist diese unrichtige zeitliche Einordnung erkennbar kein tragender Gesichtspunkt für die Prognoseentscheidung des Antragsgegners geworden. Entscheidend war vielmehr die kontinuierliche Verschlechterung des Antragstellers, die mit der ersten für die Zulassung zur Abschlussprüfung relevanten Leistung, der Zwischenprüfung (vgl. § 33 Abs. 1 ThürAPOgVwD) einsetzte. Der Antragsteller hat als unterlegener Rechtsmittelführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).