Beschluss
2 EO 603/23
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2024:0522.2EO603.23.00
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Leitsätze
1. Für den Zeitpunkt der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kommt es darauf an, wann der Empfänger das zuzustellende Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat; auch die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses setzt die Willensentscheidung des Empfängers voraus, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustelldatum als zugestellt entgegenzunehmen. Besonderheiten im Hinblick auf die Empfangsbereitschaft des Rechtsanwalts können sich aus dessen Kanzleipflichten nach der BRAO ergeben.(Rn.38)
2. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs eines Auswahlverfahrens setzt voraus, dass die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der für den Abbruch maßgebliche Grund, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert ist.(Rn.49)
3. Ein an Art. 33 Abs. 2 GG zu messender Abbruch eines Auswahlverfahrens ist in der Regel bereits dann sachlich gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig untersagt worden ist, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen; denn hieraus kann der Dienstherr regelmäßig den Schluss ziehen, seine bisherige Verfahrensweise begegne erheblichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine frühere Rechtsprechung aufgegeben hätte mit der Folge, dass nunmehr allein maßgeblich sein soll, ob das Auswahlverfahren noch fehlerfrei zu Ende geführt werden kann.(Rn.81)
4. Allein die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung gewährt noch keinen sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens, wenn der Abbruch allein der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers dient (hier verneint).(Rn.93)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Zeitpunkt der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kommt es darauf an, wann der Empfänger das zuzustellende Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat; auch die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses setzt die Willensentscheidung des Empfängers voraus, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustelldatum als zugestellt entgegenzunehmen. Besonderheiten im Hinblick auf die Empfangsbereitschaft des Rechtsanwalts können sich aus dessen Kanzleipflichten nach der BRAO ergeben.(Rn.38) 2. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs eines Auswahlverfahrens setzt voraus, dass die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der für den Abbruch maßgebliche Grund, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert ist.(Rn.49) 3. Ein an Art. 33 Abs. 2 GG zu messender Abbruch eines Auswahlverfahrens ist in der Regel bereits dann sachlich gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig untersagt worden ist, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen; denn hieraus kann der Dienstherr regelmäßig den Schluss ziehen, seine bisherige Verfahrensweise begegne erheblichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine frühere Rechtsprechung aufgegeben hätte mit der Folge, dass nunmehr allein maßgeblich sein soll, ob das Auswahlverfahren noch fehlerfrei zu Ende geführt werden kann.(Rn.81) 4. Allein die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung gewährt noch keinen sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens, wenn der Abbruch allein der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers dient (hier verneint).(Rn.93) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, das Verfahren zur Besetzung der Stelle des Leiters der Zentralabteilung des Thüringer Ministeriums für ... (BesGr B 6 ThürBesG) fortzuführen. Sie steht als Vizepräsidentin des Thüringer Landesamtes für ... im Dienst des Antragsgegners. 1. Der Antragsgegner schrieb mit der Kennziffer 12-0302/4-12/2020 beim Thüringer Ministerium für ... (T ... ) den Dienstposten „Leiter/in* der Abteilung 1 Zentralabteilung (B 6 ThürBesG)“ als Beförderungsdienstposten intern aus. Neben zwei anderen Bewerbern bewarb sich die Antragstellerin. Nachdem der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 18. März 2022 mitgeteilt hatte, dass beabsichtigt sei, den Dienstposten mit Herrn Leitenden Ministerialrat ... J ... zu besetzen, suchte die Antragstellerin am 8. April 2022 beim Verwaltungsgericht Weimar um vorläufigen Rechtsschutz nach (Az. 1 E 634/22 We). Durch Beschluss vom 16. November 2022 untersagte das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner vorläufig, Herrn J ... in die Besoldungsgruppe B 6 ThürBesO zu befördern, zu ernennen und in eine entsprechende Planstelle einzuweisen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin erneut unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden sei. Ein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Auswahlverfahren sei nicht erkennbar. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte (Anlass-)Beurteilung der Antragstellerin erweise sich als rechtswidrig. Bei dem erstmaligen Versuch, am 15. Februar 2022 der Antragstellerin ihre Anlassbeurteilung zu eröffnen, habe der Beurteiler, Staatssekretär M ..., nach unwidersprochenem Vorbringen der Antragstellerin ausgeführt, sie „… solle erstmal als Vizepräsidentin weiter machen“, sie solle „… erst einmal geduldig sein und weiterhin als Vizepräsidentin beim Thüringer Landesamt für ... fungieren. Er wolle … dass sie weiterhin Vizepräsidentin bleibe“. Diese Formulierungen belegten nach Überzeugung der Kammer, dass zum Zeitpunkt der Erstellung und Eröffnung der Beurteilung bereits festgestanden habe, dass jedenfalls nicht die Antragstellerin den Beförderungsdienstposten erhalten solle. Die offensichtlich bereits getroffene Auswahlentscheidung habe mit einer entsprechenden Beurteilung vorgezeichnet werden sollen. Dies müsse zu einer Befangenheit des Beurteilers führen. Zwar habe der Beurteiler im weiteren Eröffnungstermin der dann geänderten Anlassbeurteilung am 10. März 2022 die erwähnten Hinweise auf die zu treffende Auswahlentscheidung nicht mehr geäußert, gleichwohl werde eine Voreingenommenheit, die zuvor bestanden habe, nicht durch eine abermalige Eröffnung beseitigt oder geheilt. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine Voreingenommenheit im Hinblick auf die Beurteilung der Antragstellerin fortbestehe und auch auf eine spätere, geänderte Beurteilung durchschlage. Die weiteren Rügen der Antragstellerin würdigte die Kammer nicht mehr. Rechtsmittel gegen den Beschluss legte der Antragsgegner nicht ein. Das Kabinett stimmte am 13. Dezember 2022 der Übertragung der Dienstgeschäfte auf Herrn Dr. G ..., den bisherigen Leiter der Abteilung 3 im T ..., der als Angestellter vergleichbar einem B6 besoldeten Beamten beschäftigt war, als Leiter der Abteilung 1 im T ... zu. Herr Dr. G ... wurde Anfang Januar 2023 auf die Stelle des Abteilungsleiters der Abteilung 1 des T ... umgesetzt. 2. In dem vom Staatssekretär des T ... am 24. Januar 2023 unterzeichneten Vermerk desselben Datums (Bl. 245 der Beiakte 1 = ein Ordner Verwaltungsvorgang) wurde ausgeführt, dass das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen werde, wörtlich heißt es: „… Das Verwaltungsgericht Weimar hat in seinem Beschluss vom 16. November 2022 festgestellt, dass die der Auswahl zu Grunde gelegte Anlassbeurteilung der unterlegenen Bewerberin und Antragstellerin rechtswidrig erstellt wurde. Dem T ... wurde daher untersagt, den ausgewählten Bewerber zu befördern, zu ernennen und in eine entsprechende Planstelle der Wertung B 6 ThürBesO einzuweisen, bevor nicht über die Auswahl unter Berücksichtigung der fehlerhaften Beurteilung neu entschieden wurde. Das Gericht nahm an, die Beurteilung sei durch den Beurteiler nicht objektiv erstellt wurden und er habe im Termin der Beurteilungseröffnung die Auswahlentscheidung gegenüber der Bewerberin zu ihren Ungunsten vorweggenommen. Eine Heilung dieses Eröffnungsfehlers schloss das Gericht aus. Das Verfahren leitet daher an einem schwerwiegenden Mangel. Das Gericht äußert Bedenken an der Auswahlentscheidung, die auf einer fehlerhaften Beurteilungslage beruht. Es besteht ein sachlicher Grund, das Auswahlverfahren auf Grund der gerichtlichen Entscheidung abzubrechen. Ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens ist u.a. dann anzunehmen, wenn ein Gericht die durch den Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung beanstandet und die gerichtlichen Erwägungen zumindest beachtenswert erscheinen. In einem derartigen Fall liegt es im Ermessen des Dienstherrn, ein an wesentlichen Fehlern leidendes Auswahlverfahren nicht unter Heilung dieser Fehler weiterzutreiben und mit einem neuen Verfahren „ganz von vorne“ zu beginnen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2006, Az. 6 A 604/05; zitiert nach juris, Rn. 23). Parallel zu den Auswahlverfahren und dem zugehörigen gerichtlichen Verfahren erfolgten innerhalb des T ... organisatorische Änderungen. Der ausgeschriebene Dienstposten wurde - zunächst kommissarisch - einen statusamtsgleichen Beschäftigten übertragen. Eine dauerhafte Dienstpostenbesetzung in Folge einer Umsetzung ist vorgesehen. Eine Auswahlentscheidung für eine Dienstpostenbesetzung und spätere Beförderungsauswahl ist obsolet geworden. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Bewerbungsverfahrensanspruch auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet und besteht grundsätzlich nur, wenn weiterhin eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe vorgenommen werden soll. Im Falle einer statusgleichen Umsetzung entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, da die Planstelle bzw. der Dienstposten nicht mehr zur Verfügung stehen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch wird auch gegenstandslos, wenn sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt im Rahmen einer Auswahlentscheidung nicht zu vergeben. (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. Februar 2018, Az. 1 B 1146/17). Für den Abbruch eines Auswahlverfahrens besteht ein sachlicher Grund, wenn sich der Dienstherr personalwirtschaftlich dazu entschließt, den höherwertigen Dienstposten im Wege der Versetzung oder Umsetzung ämtergleich und folglich mit einem Bediensteten zu besetzen, der bereits das höhere, dem betreffenden Dienstposten entsprechende Statusamt innehat (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 11. September 2020, Az. 2 B 273/20). Im Ergebnis wird das Stellenbesetzungsverfahren „Leiter/-in der Abteilung 1 - Zentralabteilung im T ... “ wegen zwei sachlicher Gründe abgebrochen. Die Bewerber werden über den Abbruch des Verfahrens informiert.“ Ein an die Gleichstellungsbeauftragte des T ... gerichtetes Schreiben vom 24. Januar 2023 über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens kennzeichnete diese mit „K.g. Gi 25/01“. Mit weiterem Schreiben vom 24. Januar 2023 unterrichtete der Staatssekretär den Hauptpersonalrat im Geschäftsbereich des T ... sowie den Örtlichen Personalrat über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. Mit weiterem Schreiben vom 24. Januar 2023 unterrichtete der Staatssekretär des T ... _ die Antragstellerin über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. Er teilte darin mit, das einstweilige Rechtsschutzverfahren gegen die Auswahlentscheidung (Az.: 1 E 634/22 We) sei rechtskräftig abgeschlossen. Das Verwaltungsgericht Weimar habe in dem Beschluss vom 16. November 2022 wesentliche Fehler in der Auswahlentscheidung beanstandet. Im Rahmen seines Organisationsermessens nehme er die richterlichen Erwägungen zum Anlass, das Stellenbesetzungsverfahren nicht unter Heilung dieser Fehler weiter zu betreiben, sondern nunmehr abzubrechen. Darüber hinaus sei beabsichtigt, den Dienstposten mit einem statusgleichen Bediensteten zu besetzen. Diese personalwirtschaftliche Entscheidung berechtige ihn ebenfalls zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. Das Schreiben wurde der Antragstellerin am 26. Januar 2023 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Gegen den Abbruch des Beförderungsauswahlverfahrens hat die Antragstellerin am Montag, den 27. Februar 2023, beim Verwaltungsgericht Weimar um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: 1 E 303/23 We). Das Verwaltungsgericht hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit durch Beschluss vom 9. Oktober 2023 an das Verwaltungsgericht Gera verwiesen (Az.: 1 E 1030/23 Ge). Die Antragstellerin hat im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei bereits formell rechtswidrig erfolgt. So sei die Ministerin und nicht der handelnde Staatssekretär für einen Abbruch zuständig gewesen. Auch sei die Gleichstellungsbeauftragte nicht ausreichend beteiligt worden. Diese sei lediglich von dem Abbruch des Besetzungsverfahrens nach dessen Abbruch informiert worden, eine Mitwirkungsmöglichkeit sei ihr verwehrt worden. Die Beteiligung der Personalvertretung sei ebenfalls nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Abbruchentscheidung sei auch materiell rechtswidrig. Die vom Verwaltungsgericht Weimar in dessen Beschluss vom 16. November 2022 gerügten Fehler des Auswahlverfahrens hätten geheilt werden können und der Antragsgegner hätte somit das Verfahren fortsetzen können. Die im Vermerk vom 24. Januar 2023 genannten Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens seien auch inhaltlich fehlerhaft dargestellt, die zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2006 (Az.: 6 A 604/05) sei überholt. Der Abbruch des Stellenauswahlverfahrens sei jedenfalls missbräuchlich und willkürlich, nämlich allein aus der Intention heraus erfolgt, einen unmittelbar bevorstehenden Erfolg der Antragstellerin zu verhindern. Der Antragsgegner hat vorinstanzlich auf die Vertretungsbefugnis des Staatssekretärs nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO) hingewiesen. Zudem hat er ein Schreiben der Gleichstellungsbeauftragten des T ... vom 19. Juli 2023 vorgelegt; darin hat diese erklärt, sie sei bereits im Rahmen eines Telefonats mit Frau E ..., Mitarbeiterin im Referat 12 des T ..., am 20. Januar 2023 und eines darauf aufbauenden Gesprächs am 23. Januar 2023 beteiligt worden. Eine Mitbestimmung des Personalrats entfalle vorliegend nach dem Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG). Die Abbruchentscheidung sei auch materiell rechtmäßig. Herr Dr. G ..., der als Angestellter vergleichbar einem B 6 besoldeten Beamten beschäftigt war, verließ das T ... zum 15. März 2023. Der Antragsgegner beauftragte sodann Herrn M ... kommissarisch mit der Übernahme des Dienstpostens des Abteilungsleiters der Abteilung 1 und im Hinblick auf dessen Erkrankung zeitweise Herrn J ... mit dessen Vertretung. Durch Beschluss vom 23. Oktober 2023 hat das Verwaltungsgericht Gera den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Die Abbruchentscheidung verletze nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. Die Entscheidung sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. In dem der Antragstellerin am 26. Januar 2023 zugestellten Schreiben vom 24. Januar 2023 habe der Antragsgegner unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Auswahlverfahren abbrechen wolle. Er habe hierbei als maßgebliche Gründe die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Weimar im Beschluss vom 16. November 2022 sowie seine personalwirtschaftliche Entscheidung, den Dienstposten mit einem statusgleichen Bediensteten zu besetzen, angeführt. Zugleich habe er seine Abbrucherwägungen in dem vom Staatssekretär des T ... am 24. Januar 2023 unterzeichneten Vermerk desselben Datums schriftlich niedergelegt. Zwar vertrete die Ministerin im Rahmen ihres Geschäftsbereichs den Antragsgegner gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 ThürGGO. Jedoch sei der Staatssekretär gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 ThürGGO Vertreter der Ministerin und vertrete sie in den laufenden Geschäften ihres Geschäftsbereichs. Auch die Rüge der Art und Form der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten könne dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Die Gleichstellungsbeauftragte sei nach ihrer vom Antragsgegner vorgelegten dienstlichen Erklärung vom 19. Juli 2023 im Rahmen eines Telefonats mit Frau E ... am 20. Januar 2023 und eines Gesprächs mit Frau E ... am 23. Januar 2023 beteiligt worden. Zudem habe sie auch nicht gemäß § 18 Abs. 3 des Thüringer Gleichstellungsgesetzes (ThürGleichstG) ein schriftliches Votum abgegeben. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass sie von ihrem Einspruchsrecht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 ThürGleichstG Gebrauch gemacht hätte. Einer Beteiligung der Personalvertretung beim Abbruch des Ausschreibungsverfahrens habe es nicht bedurft, weil die Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen für die Beamten und Beamtenstellen der Besoldungsgruppen A 16 und höher entfalle. Der Abbruch des Auswahlverfahrens sei auch materiell rechtmäßig. In Bezug auf die vom Antragsgegner angeführten Ausführungen des Verwaltungsgerichts Weimar im Beschluss vom 16. November 2022, die der Antragsgegner zum Anlass genommen habe, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, sei der Abbruch an den Vorgaben von Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Die dokumentierte Begründung im Vermerk vom 24. Januar 2023 enthalte danach einen sachlichen Grund für den Abbruch. Allgemein anerkannt sei, dass in der Regel ein Abbruch grundsätzlich dann sachlich gerechtfertigt sei, wenn dem Dienstherrn im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt werde, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen. In der Rechtsprechung sei für diese Fallgruppe allerdings streitig, ob zur effektiven Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nur ein unbehebbarer Mangel den Abbruch des Auswahlverfahrens rechtfertigen könne. Nach der Rechtsprechung der Kammer, an der aus Rechtssicherheitsgründen festgehalten werde, sei es dem Ermessen des Dienstherrn überlassen, ob er bei gerichtlicher Beanstandung der Auswahlentscheidung die fehlerhaften Teile des Auswahlverfahrens wiederhole oder das Verfahren abbreche. Sei der Abbruch bereits durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, könne offen bleiben, ob die weitere von dem Antragsgegner dokumentierte personalwirtschaftliche Entscheidung, den höherwertigen Dienstposten im Wege der Umsetzung ämtergleich zu besetzen, den Abbruch des Auswahlverfahrens trage. 3. In der Kabinettsitzung am 1. November 2023 hat das Kabinett unter „TOP P.1 Übertragung des Dienstpostens des Leiters der Zentralabteilung im T ... an Ministerialdirigent ... H... bei gleichzeitiger Entbindung von den Aufgaben der Leitung der Abteilung 4 - Justizvollzug - im ... “ zugestimmt, dass „Herrn ... H ... zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Dienstposten „Leiter der Zentralabteilung im ... “ zunächst kommissarisch und, sobald die Voraussetzungen vorliegen, dauerhaft übertragen wird.“ Mit Schreiben vom 9. November 2023 hat der Staatssekretär des T ... Herrn Ministerialdirigent H ... mitgeteilt: „mit Wirkung vom 6. November 2023 hat Sie die Thüringer Staatssekretärin für ... ___ an das Thüringer Ministerium für ... versetzt. Mit gleichem Datum weise ich Sie in eine Planstelle der Wertigkeit B 6 im Kapitel 0901 ein und übertrage Ihnen kommissarisch den Dienstposten als Leiter der Zentralabteilung im T ... .“ 4. Der Beschluss vom 23. Oktober 2023 ist den Beteiligten am 25. Oktober 2023 gegen elektronisches Empfangsbekenntnis elektronisch übersandt worden. Dem Antragsgegner ist er am 26. Oktober 2023 elektronisch zugestellt worden; der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat das elektronische Empfangsbekenntnis auch auf wiederholte gerichtliche Erinnerung nicht bestätigt. Mit am 15. November 2023 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und diese mit am 1. Dezember 2023 eingegangenem Schriftsatz vom 27. November 2023 begründet. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 hat ihr Bevollmächtigter mitgeteilt, er bestätige, dass er den Beschluss des Verwaltungsgerichts „aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit zuvor, am 01. November 2023 in Empfang nehmen konnte“, er habe bei einer Überprüfung nun festgestellt, dass er entgegen seiner irrtümlichen Annahme den Empfang des Beschlusses nicht in der Beschwerdeeinlegungsschrift bestätigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die vorliegende Gerichtsakte (Az. Vorinstanz: 1 E 303/23 We und 1 E 1030/23 Ge) und die beigezogene Gerichtsakte (Az. 1 E 634/22 We) sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Beiakte 1: ein Ordner Verwaltungsvorgänge; Beiakte 2: Personalakte der Antragstellerin). Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. 1. Die Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere ist sie mit der am 15. November 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift vom selben Tag fristgerecht gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts erhoben worden. Die Frist begann gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 2. November 2023, da der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2023 dem Bevollmächtigten der Antragstellerin (erst) am 1. November 2023 zugestellt worden ist, und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB mit Ablauf des 15. November 2023. Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist gemäß § 173 Abs. 1 ZPO (in der hier einschlägigen Fassung bis zum 31. Dezember 2023, im Folgenden: a. F.) dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11 - Juris, Rn. 6 m. w. N.). Wird eine gerichtliche Entscheidung in Anwendung des § 173 Abs. 3 und 4 ZPO a. F. gegen elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) an das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt, kommt es für den Zeitpunkt der Zustellung - wie für die „papiergebundene“ Zustellung eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis nach Maßgabe des § 174 Abs. 1 ZPO a. F. auch - nicht darauf an, wann das zuzustellende Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, sondern darauf, wann der Rechtsanwalt das Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 4 LA 211/18 - Juris, Rn. 4 m. w. N.). Für die Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses in Form eines gemäß § 173 Abs. 3 Satz 2 ZPO vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellten strukturierten Datensatzes per beA ist es erforderlich, dass aufseiten des die Zustellung empfangenden Rechtsanwalts die Nachricht geöffnet sowie mit einer entsprechenden Eingabe ein Empfangsbekenntnis erstellt, das Datum des Erhalts des Dokuments eingegeben und das so generierte Empfangsbekenntnis versendet wird. Die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses auf diesem Weg setzt mithin ebenfalls die Willensentscheidung des Empfängers voraus, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustelldatum als zugestellt entgegenzunehmen; darin liegt die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts, ohne dessen aktives Zutun ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht ausgelöst wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2022 - 9 B 2/22 - Juris, Rn. 22 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - VII ZB 22/23 - Juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2023 - 1 B 1215/22 - Juris, Rn. 4, 7; OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 11 A 481/21.A - Juris, Rn. 7; OLG Rh-Pfalz, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 13 UF 578/20 - Juris, Rn. 12). a) Die Zustellung des Beschlusses ist hier nicht wirksam gegen elektronisches Empfangsbekenntnis etwa bereits vor dem 1. November 2023 erfolgt. Insbesondere kann für die Ermittlung des Zustelldatums nicht etwa auf den Eingang des Beschlusses im besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Bevollmächtigten am 25. Oktober 2023 abgestellt werden: Vorliegend ist die Übermittlung des Beschlusses ordnungsgemäß nach § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 173 Abs. 2 und 3 ZPO a. F. an den Bevollmächtigten der Antragstellerin erfolgt. Dieser hat das elektronische Empfangsbekenntnis nicht bestätigt. Hierauf bezogen mangelt es an der erforderlichen Bekundung seines Empfangswillens. Damit wurde nicht wirksam gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zugestellt und der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs des angegriffenen Beschlusses ist damit nicht durch die Abgabe eines elektronischen Empfangsbekenntnisses belegt (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 14. Dezember 2012 - L 4 SO 51/22 D - Juris, Rn. 43). Dabei ist der Zeitpunkt der tatsächlichen und empfangsbereiten Entgegennahme auch dann maßgeblich, wenn wie hier der Bevollmächtigte der Antragstellerin trotz Mahnungen des Gerichts ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht (oder nicht zeitnah) nach Eingang des Dokuments im besonderen elektronischen Anwaltspostfach übersandt hat. Insbesondere kann für die Ermittlung des Zustelldatums in dem Fall nicht auf die automatisch generierte Eingangsbestätigung abgestellt werden. Diese bezieht sich nämlich allein auf den technischen Eingang im Postfach, gibt aber keinen Aufschluss darüber, wann das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugegangen ist. Zwar ist der Rechtsanwalt nach § 31a Abs. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verpflichtet, Zustellungen zur Kenntnis zu nehmen, die auf diesem Weg erfolgen; auch mag bei gewöhnlichem Lauf der Dinge regelmäßig ein zeitnaher Zugang elektronisch übermittelter Dokumente zu erwarten stehen. Auch hat der Gesetzgeber im Kontext des elektronischen Rechtsverkehrs mit Gerichten einen „Zustellungsnachweis durch automatisierte Eingangsbestätigung“ im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zunächst noch ausdrücklich erwogen; der Gesetzgeber hat dies aber im Ergebnis zu Gunsten einer - erforderlichen - Dokumentation des anwaltlichen Annahmewillens verworfen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 10. März 2022 - 1 A 267/20 - Juris, Rn. 10 m. w. N.). b) Die Zustellung des Beschlusses vom 23. Oktober 2023 ist hier wirksam gegen Übermittlung eines analogen Empfangsbekenntnisses erfolgt, das den 1. November 2023 als Zustelldatum ausweist: Der Bevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 mitgeteilt, er bestätige, dass er den Beschluss des Verwaltungsgerichts „aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit zuvor, am 01. November 2023 in Empfang nehmen konnte“. Der Nachweis der Zustellung kann durch ein ausgedrucktes und unterschriebenes Empfangsbekenntnis oder wie hier durch Mitteilung des Empfangs in einem Schriftsatz des Bevollmächtigten erbracht werden (vgl. Anders/Gehle/Vogt-Beheim, 82. Aufl. 2024, ZPO § 173 Rn. 6). Auch ist es nachvollziehbar, dass erst nach einer krankheitsbedingten Abwesenheit die erforderliche Empfangsbereitschaft des Zustellempfängers vorliegt, was nach dem Vorbringen des - nach dem Briefkopf als Einzelanwalt tätigen - Prozessbevollmächtigten hier am 1. November 2023 der Fall war. Ob im Fall einer längeren als der hier einwöchigen Verhinderung im Hinblick darauf, dass ein Rechtsanwalt gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO im Fall einer Verhinderung von mehr als einer Woche für seine Vertretung sorgen muss, gegebenenfalls etwas anderes gilt (vgl. OLG München, Beschluss vom 26. April 2024 - 23 U 8369/21 – BeckRS 2024, 8706, Rn. 8 m. w. N.), kann vorliegend offen bleiben. Wegen fehlender Empfangsbereitschaft während der Erkrankung kam hier im Übrigen auch nicht etwa eine frühere Zustellung durch Fiktion nach der Heilungsvorschrift des § 189 ZPO in Betracht. Umstände, die in die Richtung weisen, der Bevollmächtigte sei während seiner Erkrankung empfangsbereit gewesen, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14 - Juris, Rn. 7, 12 m. w. N.; vgl. auch LSG Hamburg, Urteil vom 14. Dezember 2012 - L 4 SO 51/22 D - Juris, Rn. 44 f. m. w. N.). Erfolgte die Zustellung des Beschlusses hiernach (erst) am 1. November 2023, ist die Beschwerde am 15. November 2023 fristgerecht erhoben worden. 2. Die Beschwerde ist indes unbegründet. Die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Mit dem Beschwerdevorbringen zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass ihr Bewerbungsverfahrensanspruch durch den Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt worden wäre und das Verwaltungsgericht den Antrag zu Unrecht abgelehnt hätte. a) Die Antragstellerin beanstandet zunächst ohne Erfolg, dass der Abbruch des Auswahlverfahrens für die im Jahr 2020 ausgeschriebene Stelle in formeller Hinsicht nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. aa) Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt (Beschlussumdruck S. 8), ist für den Abbruch eines Auswahlverfahrens in formeller Hinsicht erforderlich, dass die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Dies kann durch eine öffentliche Verlautbarung, etwa die erneute Ausschreibung der zu besetzenden Stelle, oder durch Mitteilungen an die im Verfahren bisher beteiligten Personen geschehen. Denn ihnen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folgendes Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Verfahren gegebenenfalls geltend zu machen, insbesondere Rechtsschutz zu suchen. Dies setzt voraus, dass die in ein Auswahlverfahren einbezogenen Beamten jederzeit zweifelsfrei über den Stand des Verfahrens informiert sind, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch mit einem rechtmäßigen Abbruch des Auswahlverfahrens untergeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7/09 - Juris, Rn. 28; Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6/11 - Juris, Rn. 19; Beschluss vom 29. Juli 2020 - 2 VR 3/20 - Juris, Rn. 13; Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2021 - 2 EO 715/20 - Juris, Rn. 18). Der für den Abbruch maßgebliche Grund muss, sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt, schriftlich dokumentiert werden. Die Bewerber werden grundsätzlich nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden sollte. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des sachlichen Grundes für den Abbruch des Auswahlverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch nachzuvollziehen. Die Annahme, die maßgeblichen Erwägungen könnten auch erstmals im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens über die Besetzung der betroffenen Stelle dargelegt werden, mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bewerber in unzumutbarer Weise (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - Juris, Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7/09 - Juris, Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6/11 - Juris, Rn. 19; Beschluss vom 29. Juli 2020 - 2 VR 3/20 - Juris, Rn. 13). Die Antragstellerin hat von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangt hat. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner in dem der Antragstellerin zugestellten Schreiben vom 24. Januar 2023 (bereits) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er das Auswahlverfahren abbrechen will (Beschlussumdruck S. 10) und als maßgebliche Gründe die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Weimar in dessen Beschluss vom 16. November 2022 in dem vorausgegangenen Konkurrentenverfahren 1 E 634/22 We sowie seine personalwirtschaftliche Entscheidung angeführt hat, den Dienstposten mit einem statusgleichen Bediensteten zu besetzen; zugleich habe der Antragsgegner die Abbrucherwägungen in dem vom Staatssekretär am 24. Januar 2023 unterzeichneten Vermerk schriftlich niedergelegt (Beschlussumdruck S. 10). Die wesentlichen Erwägungen für den Abbruch waren damit belegbar festgehalten und die Betroffene hat durch das Schreiben hiervon rechtzeitig erfahren und war somit rechtzeitig in der Lage zu beurteilen, ob sie Rechtsschutz in Anspruch nimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2021 - 2 EO 715/20 - Juris, Rn. 22). Damit geht auch die Kritik der Antragstellerin ins Leere, ihr sei zur Verfolgung ihres Begehrens „zu keinem Zeitpunkt vollständige Akteneinsicht gewährt worden“ (Beschwerdebegründung Seite 5 f.), sodass es auch auf den Streit um Zustellversuche der Antragsgegnerin zur Gewährung der Akteneinsicht sowie eventuelle Verstöße des Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen Kanzleipflichten nicht ankommt (vgl. Bl. 261, 266 sowie 265 der Beiakte 1). Gelegenheit zur Akteneinsicht ist dem Bevollmächtigten im Übrigen (auch) im vorinstanzlichen Verfahren durch Übersendung der Beiakte 1 für eine Woche mit gerichtlichem Schreiben vom 27. April 2023 gewährt worden (zurückgereicht mit Eingang beim Verwaltungsgericht am 24. Mai 2023, vgl. Bl. 108 f. der Gerichtsakte zum Az. 1 E 303/23 We, nach der Verweisung Az. 1 E 1030/23 Ge); spätestens hierdurch hat er im Übrigen Kenntnis von den Zustellversuchen der Antragsgegnerin erlangt. bb) Soweit die Antragstellerin ihre Rüge aufrechterhält, nicht der Staatssekretär sei zur Zeichnung der Abbruchentscheidung zuständig gewesen, sondern die Ministerin, führt auch dieser Vorhalt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Auch insoweit hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Beschlussumdruck S. 10 f.), dass gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 ThürGGO der Freistaat Thüringen zwar durch die Ministerin im Rahmen ihres Geschäftsbereichs vertreten wird, gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 ThürGGO Vertreter der Ministerin aber der Staatssekretär ist, der diese in den laufenden Geschäften ihres Geschäftsbereichs vertritt. Allein in den Fällen der Ziffern 1 bis 11 des § 5 Abs. 1 Satz 1 ThürGGO, der die Zeichnungsbefugnis regelt, müsse die Ministerin einen Vorgang persönlich zeichnen, worunter der Abbruch eines einzelnen Stellenbesetzungsverfahrens nicht falle. Im Rahmen der Beschwerde rügt die Antragstellerin, das Verwaltungsgericht verweise mit § 4 Abs. 5 ThürGGO auf eine hier nicht einschlägige Vertretungsregelung. Sie leitet her, gemäß § 10 Abs. 3 ThürGGO sei die Übertragung des Dienstpostens eines Abteilungsleiters in einer obersten Landesbehörde auf Dauer oder kommissarisch für mehr als drei Monate der Beschlussfassung der Landesregierung bedürftig, damit sei gemäß § 1 i. V. m. § 10 ThürGGO die Zuständigkeit für die Entscheidung der Vergabe eines Abteilungsleiterpostens im Ministerium sowie die Aufhebung eines derartigen Verfahrens der Zuständigkeit des Ministers zugewiesen und darüber hinaus kabinettpflichtig. Dabei handele es sich bei der vom Verwaltungsgericht und vom Antragsgegner angenommenen Zuständigkeit des Staatssekretärs für die Entscheidung über den Abbruch des Verfahrens nicht um eine einfache Vertretung in laufenden Geschäften. Dem Staatssekretär sei eine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Besetzung einer Abteilungsleiterstelle auch weder in der Verfassung noch in der ThürGGO zugeschrieben. Die Abbruchentscheidung habe deshalb die zuständige Ministerin treffen müssen. Der Staatssekretär habe die Entscheidung auch nicht in Vertretung der Ministerin getroffen oder treffen wollen. Die Antragstellerin legt indes auch im Rahmen der Beschwerde nicht dar, welcher Fall einer persönlich erforderlichen Zeichnung durch die Ministerin entgegen der Annahme der Vorinstanz vorliegen sollte, wonach offensichtlich keiner der unter den Ziffern 1 bis 11 des § 5 Abs. 1 Satz 1 ThürGGO genannten Fälle gegeben ist (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2022 - OVG 4 S 53/21 - juris Rn. 7 f.). Hiernach durfte der Staatssekretär gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 ThürGGO als Vertreter der Ministerin handeln. Das weitere Argument der Vorinstanz, wonach eine Beschränkung der internen bzw. funktionellen Behördenzuständigkeit zudem nur dann Außenwirkung habe und zu einer Rechtsverletzung führe, wenn diese auf einer besonderen rechtlichen Grundlage beruhe, die hier nicht ersichtlich sei, hat die Antragstellerin in ihrer Beschwerde schon nicht angegriffen. Deshalb kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob und in welcher Form der Staatssekretär die Entscheidung zum Abbruch gegebenenfalls mündlich mit der Ministerin abgestimmt hat. Jedenfalls zitiert die Antragstellerin selbst in ihrer Beschwerdebegründung vom 27. November 2023 an anderer Stelle (auf S. 21 im Rahmen ihrer Rüge, die Abbruchentscheidung sei willkürlich) aus einem Gesprächsvermerk des Staatssekretärs vom 17. Februar 2023 wie folgt: „- habe Frau M ... nochmal erläutert, dass ich die Aufhebung des Auswahlverfahrens entschieden habe - habe Einigkeit mit Ministerin S ... und mit Minister S ... _ diesbezüglich betont“ (so auch bereits ihre Ausführungen auf S. 32 der ergänzenden vorinstanzlichen Antragsbegründung vom 15. Mai 2023, Bl. 141 GA der Vorinstanz mit dem Az. 1 E 303/23 = 1 E 1030/23 Ge). An anderer Stelle ist ihrem Vorbringen zu entnehmen, dass offenbar sie selbst von einer Einbeziehung der Ministerin in die Entscheidungsfindung betreffend Abbruch und Abbruchgründe ausgeht. So führt sie in ihrer Beschwerdebegründung vom 27. November 2023 (auf S. 23 wiederum im Rahmen ihrer Rüge, die Abbruchentscheidung sei willkürlich) aus: „- Es wird behauptet, der Stelleninhaber, Herr Dr. G ..., der den vakanten Dienstposten seit Anfang Januar 2023 übernommen hätte, hätte das Ministerium kurzfristig zum 15. März 2023 verlassen. Dabei wird mit keinem Wort erläutert, dass Herr Dr. G ... in ein anderes Ministerium gewechselt ist, dies auch nicht ohne Beteiligung der Ministerin, bzw. des Ministers und der Kabinettsrunde hätte geschehen können …“ (so auch bereits ihr Vorbringen auf S. 34 der ergänzenden vorinstanzlichen Antragsbegründung vom 15. Mai 2023, Bl. 143 GA der Vorinstanz mit dem Az. 1 E 303/23 = 1 E 1030/23 Ge). cc) Soweit die Antragstellerin Art und Form der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß §§ 18 ff. ThürGleichstG als unzureichend rügt, führt auch dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Ihre Kritik erschöpft sich insoweit in breiten Wiederholungen ihres Vorbringens, dem Aufwerfen bloßer Fragen sowie teils schlichtem Bestreiten einer Beteiligung der Beauftragten. Die von der Antragsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegte dienstliche Erklärung der Gleichstellungsbeauftragten vom 19. Juli 2023 belegt jedenfalls deren ausreichende Beteiligung. Danach sei sie im Rahmen eines Telefonats mit Frau E ... am 20. Januar 2023 sowie eines Gesprächs mit Frau E ... am 23. Januar 2023 unterrichtet worden. Die Vorinstanz hat dazu zutreffend ausgeführt, dass die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten auch durch mündlich erfolgte Unterrichtung gewahrt werden können und dass das Gesetz keine Schriftform vorschreibt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 B 1051/19 - Juris, Rn. 80; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2015 - 6 B 287/15 - Juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2015 - 6 A 371/12 - Juris, Rn. 52). Entgegen der Rügen der Antragstellerin ist die Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten auch hinreichend rechtzeitig und hinreichend umfassend erfolgt, nämlich zunächst in dem Telefonat vom 20. Januar 2023 und sodann im Rahmen des weiteren Gesprächs am 23. Januar 2023. In der dienstlichen Erklärung der Gleichstellungsbeauftragten vom 19. Juli 2023 heißt es zur Beteiligung im Rahmen von Telefonat und Gespräch eindeutig: „T ... Die Gleichstellungsbeauftragte Referat 12 Erfurt, 19. Juli 2023 Dienstliche Erklärung zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Aufhebung der Ausschreibung im Stellenbesetzungsverfahren Abteilungsleitung 1 Hiermit erkläre ich, dass meine Beteiligung als Gleichstellungsbeauftragte zum o.g. Vorgang bereits vor der Abzeichnung des Vermerks bereits im Rahmen eines Telefonates mit Frau E ... am Freitag, 20. Januar 2023, sowie eines darauf aufbauenden mündlichen Gesprächs ebenfalls mit Frau E ... am Montag, dem 23. Januar 2023, stattgefunden hat. ... G ... “ Die Wendung in der dienstlichen Erklärung der Gleichstellungsbeauftragten, dass es sich am 23. Januar 2023 um ein „auf dem Telefonat aufbauendes“ Gespräch gehandelt hat, spricht zumindest für eine Vertiefung ihrer Beteiligung in dem Gespräch im Verhältnis zu dem vorausgegangenen Telefonat. Aber auch ungeachtet des Umfangs ihrer Beteiligung hat die Gleichstellungsbeauftragte ohnehin weder ein gegenläufiges Votum vorgelegt noch etwa Einspruch erhoben. Insoweit wird auf die Ausführungen der Vorinstanz und die bereits dort zitierte Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 9. Februar 2017 (Az.: 2 EO 802/16, Juris, Rn. 17) Bezug genommen. Der Senat hat dort ausgeführt: „Im vorliegenden Fall ist die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht unterblieben. Sie wurde mit Schreiben vom 23. August 2016 über die beabsichtigte Maßnahme informiert. Zwar gab sie kein schriftliches Votum ab (§ 18 Abs. 3 Satz 1 ThürGleichStG). Dieser Umstand führt aber nicht dazu, die tatsächlich durchgeführte Beteiligung als nicht erfolgt zu bewerten. Denn das Votum ist innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen nach der Unterrichtung abzugeben; danach gilt die Maßnahme als gebilligt (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürGleichStG). Es geht zudem aus den Akten nicht hervor und ist nicht dargelegt, dass die Gleichstellungsbeauftragte von ihrem Einspruchsrecht (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ThürGleichStG) Gebrauch gemacht hätte. Erhebt sie innerhalb einer Frist von sieben Arbeitstagen nach der Unterrichtung keinen Einspruch, gilt die Maßnahme auch hier als gebilligt (§ 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürGleichStG).“ Gleiches gilt hier. Insoweit hat die Vorinstanz auch für den vorliegenden Fall zutreffend mangels schriftlichen Votums und mangels Einspruchs der Gleichstellungsbeauftragten auf die Fiktionen des § 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürGleichStG bzw. des § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürGleichStG hingewiesen. dd) Einer Beteiligung der Personalvertretung bedurfte es beim Abbruch des vorliegenden Auswahlverfahrens nicht, weil es um eine Beamtenstelle der Besoldungsgruppe B 6 geht. Wie von der Vorinstanz zutreffend angeführt, entfällt gemäß § 69 Abs. 5 Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG) die Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen für die Beamten und Beamtenstellen der Besoldungsgruppen A 16 und höher. Soweit die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung die fehlende Mitwirkung der Personalvertretung in diesen Fällen kritisiert und meint, es entspräche keiner vertrauensvollen Zusammenarbeit, wenn bereits getroffene Entscheidungen den Personalvertretungen lediglich mitgeteilt würden, vielmehr solle die Personalvertretung auch bei Tatbeständen, die der Mitbestimmung nicht unterlägen, nicht nur „Informationsempfänger für bereits getroffene Entscheidungen“ sein (vgl. S. 13 f. der Beschwerdebegründung), so handelt es sich bei ihrem Einwand allenfalls um eine politische Forderung, der mangels entsprechender gesetzlicher Verankerung rechtliche Relevanz nicht zukommt. b) Der Abbruch des Auswahlverfahrens ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens ist dem Bewerbungsverfahrensanspruch Rechnung zu tragen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu. Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welchen sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, erfordert jedoch einen sachlichen Grund (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 - Juris, Rn. 7; Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 - Juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14/98 - Juris, Rn. 26). Ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens kann sich aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn ergeben. So kann der Dienstherr etwa das Verfahren abbrechen, wenn er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzen will. Ebenso stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden. Zum anderen ist der Dienstherr berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abzubrechen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. So kann er aufgrund seines Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl das Verfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7/09 - Juris, Rn. 27; Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6/11 - Juris, Rn. 17; Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4/18 - Juris, Rn. 18; Urteil vom 10. Dezember 2020 - 2 C 12/20 - Juris, Rn. 30). Er kann das Verfahren aber auch abbrechen, weil er erkannt hat, dass das Stellenbesetzungsverfahren fehlerbehaftet ist. In der Regel ist ein Abbruch jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt wird, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen. Daraus kann der Dienstherr regelmäßig den Schluss ziehen, seine bisherige Verfahrensweise begegne erheblichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG. In einer solchen Situation darf das bisherige Verfahren beendet werden, damit in einem anschließenden neuen Verfahren aufgrund eines aktualisierten Bewerberkreises eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung getroffen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 2 A 2/09 - Juris, Rn. 16, 20; Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6/11 - Juris, Rn. 17, 20). Unsachlich hingegen sind etwa solche Gründe für einen Abbruch, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7/09 - Juris, Rn. 27; Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6/11 - Juris, Rn. 20). Als Gründe für den Abbruch hat der Antragsgegner im Schreiben und im Vermerk vom 24. Januar 2023 maßgeblich dokumentiert, er nehme die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Weimar in dessen Beschluss vom 16. November 2022 (Az. 1 E 634/22 We), namentlich die von dem Gericht in dem Beschluss beanstandete rechtswidrige Erstellung der Anlassbeurteilung der Antragstellerin mit der Folge eines wesentlichen bzw. schwerwiegenden Mangels der Auswahlentscheidung zum Anlass, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen; dazu hat er sich auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen bezogen (OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 6 A 604/05 - Juris, Rn. 23), wonach ein sachlicher Grund anzunehmen sei, wenn ein Gericht die Auswahlentscheidung beanstande und die gerichtlichen Erwägungen zumindest beachtenswert erschienen. Des Weiteren hat er sich auf organisatorische Änderungen innerhalb des T ... bezogen, insbesondere die personalwirtschaftliche Entscheidung, den höherwertigen Dienstposten im Wege der Umsetzung ämtergleich zu besetzen, die ihn ebenfalls zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens berechtige. aa) Soweit die Antragstellerin rügt, die Vorinstanz habe unzutreffend angenommen, dass - neben dem Schreiben - auch der Inhalt des Vermerks vom 24. Januar 2023 seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden könne und die im Vermerk angeführten Abbrucherwägungen Beurteilungsmaßstab sein könnten (vgl. S. 6 und erneut S. 14 der Beschwerdebegründungsschrift), geht dieser Einwand gegen die Vorinstanz von vornherein fehl. Die Antragstellerin vermengt hierbei Fragen der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung. Wie oben (auf S. 12 f. des vorliegenden Beschlusses) ausgeführt, waren bereits dem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 24. Januar 2023 die Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens so unmissverständlich zu entnehmen, dass die Antragstellerin von ihnen rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangte, um zu entscheiden, ob sie gegen die Abbruchentscheidung gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen wolle. Grundlage der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Abbruchentscheidung sind demgegenüber die dokumentierten Gründe, die hier im Schreiben und im Vermerk vom 24. Januar 2023 niedergelegt sind. Beide Dokumente, das Schreiben wie auch der Vermerk, stellen maßgeblich darauf ab, dass es im Ermessen des Dienstherrn liege, ein an wesentlichen bzw. schwerwiegenden Fehlern leidendes Auswahlverfahren nicht unter Heilung dieser Fehler fortzuführen, sondern den oder die Fehler zum Anlass zu nehmen, das Verfahren abzubrechen. Weil das vorausgegangene Konkurrentenstreitverfahren die Antragstellerin betraf und die Gründe der Entscheidung ihr daher bekannt waren, bedurfte es ihr gegenüber auch keiner weiteren Präzisierung dieses mit Verweis auf die gerichtliche Beanstandung bezeichneten Abbruchsgrundes, die nur in einer Wiederholung der maßgeblichen Gründe des in Bezug genommenen Beschlusses hätte bestehen können (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 8. November 2021 - 4 S 1431/21 - Juris, Rn. 22). Soweit die Antragstellerin darüber hinaus an verschiedenen Stellen ihrer Beschwerdebegründung teils unstrukturiert, teils redundant einwendet, organisatorische Änderungen innerhalb des T ... habe es nicht gegeben, auch habe „die angebliche personalwirtschaftliche Entscheidung des Antragsgegners, den höherwertigen Dienstposten im Wege der Umsetzung ämtergleich zu besetzen“, nicht vorgelegen (vgl. etwa S. 14 oder S. 16 der Beschwerdebegründungsschrift), sind ihre Ausführungen nicht nur spekulativ, sondern sie gehen an der Argumentation der Vorinstanz vorbei. Die Vorinstanz hat ihre Entscheidung überhaupt nicht auf diesen Aspekt gestützt, sondern hat ihn entsprechend ihrer Gedankenführung und Argumentation offengelassen. Sie hat angenommen, dass der Abbruch bereits durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei, der den Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werde, weil der Dienstherr die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Weimar in dessen Beschluss vom 16. November 2022 (Az. 1 E 634/22 We) zum Anlass habe nehmen dürfen, das Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen (so S. 13 f. des vorinstanzlichen Beschlusses 1 E 1030/23 Ge). Sei der Abbruch bereits durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, könne offen bleiben, ob die vom Antragsgegner zudem dokumentierte personalwirtschaftliche Entscheidung den Abbruch des Auswahlverfahrens trage (so S. 15 des vorinstanzlichen Beschlusses 1 E 1030/23 Ge). Die hierauf gerichteten Angriffe der Antragstellerin gehen mithin von vornherein ins Leere. bb) Auch inhaltlich greifen die Rügen der Antragstellerin nicht durch. So beanstandet sie maßgeblich, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Gera kein sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens vorgelegen habe. Ein Unterliegen des Dienstherrn im Verwaltungsstreitverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allein (hier in dem vorausgegangenen Konkurrentenstreitverfahren 1 E 634/22 We) rechtfertige noch nicht die Annahme eines ausreichenden sachlichen Grundes für den Abbruch eines fehlerhaften Auswahlverfahrens (vgl. S. 18 f. der Beschwerdebegründung). Sie - die Antragstellerin - verstehe wie auch einige Oberverwaltungsgerichte den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2016 (Az.: 2 VR 2.15) in dem Sinne, dass ein sachlicher Grund zum Abbruch des Auswahlverfahrens nur dann vorliege, wenn die Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens nicht mehr möglich sei (vgl. S. 18 der Beschwerdebegründungsschrift). Tatsächlich könne das vorliegende Stellenbesetzungsverfahren ohne weiteres unter Heilung der bisherigen Fehler fortgesetzt werden (vgl. S. 18 und S. 19 der Beschwerdebegründungsschrift). Diese Rügen vermögen die Richtigkeit der entscheidungstragenden Erwägungen der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens nicht erst dann anerkannt, wenn Fehler im laufenden Auswahlverfahren nicht behoben werden können. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich dem Ermessen des Dienstherrn überlassen, ob er bei Fehlern im ursprünglichen Auswahlverfahren nur die fehlerhaften Teile wiederholt oder das Verfahren abbricht (vgl. S. 14 f. des vorinstanzlichen Beschlusses 1 E 1030/23 Ge). Das Gericht hat sich dabei mit der maßgeblichen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Es selbst halte - so das Gericht - aus Rechtssicherheitsgründen an seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Streitfrage fest. Dabei hat es sich zur Begründung zum einen auf seinen Beschluss vom 30. September 2020 (Az.: 1 E 1051/20 Ge) bezogen (vgl. S. 14 des vorinstanzlichen Beschlusses); in jenem Beschluss hatte das Verwaltungsgericht Gera seinerzeit noch die - auch im Abbruchvermerk des Antragsgegners vom 24. Januar 2023 angeführte - Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2006 (Az.: 6 A 604/05, Juris, Rn. 23) zitiert (vgl. Beschlussumdruck S. 7 jenes Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera). Zudem hat es sich auf den inzwischen ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2022 (Az.: 6 B 564/22) bezogen. Die seinerzeit ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2006 (Az.: 6 A 604/05) sei hiernach entgegen der Kritik der Antragstellerin gerade nicht überholt; vielmehr habe der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen an dieser Rechtsprechung zuletzt im Beschluss vom 26. August 2022 (Az.: 6 B 564/22) festgehalten (vgl. S. 15 des vorinstanzlichen Beschlusses). Diese grundlegende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts greift die Antragstellerin schon nicht substantiiert an und legt auch nicht dar, aus welchen Gründen sie (zumindest) in der vorliegenden Konstellation keine Anwendung hätte finden dürfen. cc) Aber auch ungeachtet der fehlenden Substantiierung der Antragstellerin ist die im Abbruchvermerk angeführte Begründung des Antragsgegners, das Auswahlverfahren unter Anknüpfung an die gerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar vom 16. November 2022, die beachtenswerte Erwägungen enthalte, in Ausübung seines Ermessens abzubrechen, für die vorliegende Konstellation nicht zu beanstanden, sondern beruht auf einem sachlichen, den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Grund. Ein an Art. 33 Abs. 2 GG zu messender Abbruch eines Auswahlverfahrens ist in der Regel auch dann sachlich gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn, wie hier, im Wege einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig untersagt worden ist, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen. Hieraus kann der Dienstherr regelmäßig den Schluss ziehen, seine bisherige Verfahrensweise begegne erheblichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG. In einer solchen Situation darf er das bisherige Verfahren abbrechen, um in einem anschließenden neuen Verfahren aufgrund eines gegebenenfalls aktualisierten Bewerberkreises eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - Juris, Rn. 20, sowie Beschluss vom 31. Mai 2013 - 2 C 25/13 - Juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss vom 24. September 2015 - 2 BvR 1686/15 - Juris, Rn. 18). Es ist nicht davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben hätte mit der Folge, dass nunmehr allein maßgeblich sein soll, ob das Auswahlverfahren noch fehlerfrei zu Ende geführt werden kann (so auch OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2022 - 6 B 564/22 - Juris, Rn. 24 ff.; VGH Baden-Württ., Beschluss vom 8. November 2021 - 4 S 1431/21 - Juris, Rn. 32; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Juli 2021 - 2 MB 26/20 - Rn. 10 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 5 ME 41/18 - Juris, Rn. 26). Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung vom 10. Mai 2016 (vgl. S. 17 und S. 18 f. der Beschwerdebegründungsschrift) zu den Voraussetzungen des Abbruchs eines Stellenbesetzungsverfahrens aus, dass ein Abbruch gerechtfertigt sei, „wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann“ (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - Juris, Rn. 18), woraus die Antragstellerin herleitet, dass stets auf die Behebbarkeit des Mangels abzustellen sei. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass das Bundesverwaltungsgericht in derselben Entscheidung keine ausdrückliche Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung vorgenommen, sondern sich vielmehr ausdrücklich auf sein Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - bezogen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - Juris, Rn. 18). In diesem wiederum wird - ohne, dass auf die objektive Behebbarkeit des Mangels abgestellt wird - einerseits zu den Maßstäben ausgeführt, dass der Dienstherr das Verfahren abbrechen kann, weil er erkannt hat, dass das Stellenbesetzungsverfahren fehlerbehaftet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - Juris, Rn. 17) und andererseits betont, dass im Regelfall eine gerichtliche Beanstandung einen ausreichenden sachlichen Grund für den Abbruch darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - Juris, Rn. 20). Aus den jüngeren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt nichts anderes. Zum einen finden sich weiterhin jeweils Verweise auf das Urteil vom 29. November 2012 (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 2 C 12.20 - Juris, Rn. 30; Beschlüsse vom 29. Juli 2020 - 2 VR 3.20 - Juris, Rn. 13 und vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 - Juris, Rn. 18). Und zum anderen findet sich die von der Antragstellerin erwähnte Textstelle in den jüngeren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht als abschließendes Bewertungskriterium, sondern lediglich als Beispielaufzählung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 - 2 C 12.20 - Juris, Rn. 30 und Beschluss vom 29. Juli 2020 - 2 VR 3.20 - Juris, Rn. 13 ). Schließlich hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. September 2015 (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. September 2015 - 2 BvR 1686/15 - Juris, Rn. 18) die gerichtliche Beanstandung als Regelfall eines sachlichen Grundes ausdrücklich ausreichen lassen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Juli 2021 - 2 MB 26/20 - Juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2022 - 6 B 564/22 - Juris, Rn. 24 ff.; vgl. auch VGH Baden-Württ., Beschluss vom 8. November 2021 - 4 S 1431/21 - Juris, Rn. 30 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 2. September 2020 - 2 B 247/20 - Juris, Rn. 14, 20 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 5 ME 41/18 - Juris, Rn. 25). dd) Zwar mag es Fälle geben, in denen allein die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung noch keinen sachlichen Grund für einen Abbruch des Bewerbungsverfahrens darstellt, insbesondere wenn der Abbruch allein der Benachteiligung oder der Bevorzugung eines Bewerbers dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 - Juris, Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - Juris, Rn. 27; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2022 - 6 B 564/22 - Juris, Rn. 39; VGH Baden-Württ., Beschluss vom 8. November 2021 - 4 S 1431/21 - Juris, Rn. 33; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Juli 2021 - 2 MB 26/20 - Juris, Rn. 13). Eine solche Ausnahmekonstellation hat die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin rügt, die Vorinstanz habe sich mit ihrem Vorbringen, wonach Abbruchentscheidungen zumindest einem allseits zu beachtenden ungeschriebenen Missbrauchs- und Manipulationsverbot unterlägen, das eine Willkürprüfung nach sich ziehe, schon nicht befasst (vgl. S. 20 ff. der Beschwerdebegründungsschrift). Mit ihrem Vorbringen, die Abbruchgründe seien nur vorgeschoben, um gerade ihre Beförderung zu verhindern, hat sie aber keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Willkür im vorbezeichneten Sinne dargelegt. Auch die von ihr vorgebrachten Umstände der Bearbeitung des Auswahl- und Abbruchverfahrens im ... und die Befassung ihres früheren Konkurrenten Herrn J ... _ mit der zeitweisen kommissarischen Vertretung des in Streit stehenden Dienstpostens (vgl. S. 5 und S. 21 der Beschwerdebegründung) begründen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine gezielte Benachteiligungsabsicht des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin. Wegen des Abbruchs des Auswahlverfahrens erhält auch keine andere Person, insbesondere auch nicht ihr früherer Konkurrent Herr J ... eine Beförderung oder Beförderungschance. Vielmehr dürfte ihr früherer Mitbewerber gleichermaßen, wenn nicht sogar stärker von dem Abbruch des Auswahlverfahrens betroffen sein, weil er ursprünglich für die Stelle ausgewählt worden war (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 11. September 2020 - 2 B 273/20 - Rn 26). Auf den Einwand des Antragsgegners, wonach Herr J ... (inzwischen) schon mangels ruhegehaltfähiger Beförderungsmöglichkeit nicht (mehr) mit ihr um ein Beförderungsamt konkurriert (hat) (vgl. S. 3 des vorinstanzlichen Schriftsatzes vom 17. April 2023 oder S. 1 der Antragserwiderung vom 8. Januar 2024), geht die Antragstellerin schon nicht näher ein. Eine Willkürlichkeit der Abbruchentscheidung kann die Antragstellerin auch nicht aus von ihr formal gerügten Umständen herleiten, wonach etwa der Staatssekretär die Ministerin nicht in die Abbruchentscheidung einbezogen habe oder wonach etwa zu beteiligende Gremien wie die Personalräte oder die Gleichstellungsbeauftragte bei der Abbruchentscheidung nicht oder nicht ausreichend hätten mitwirken dürfen (vgl. S. 21 der Beschwerdebegründung), unabhängig davon, dass die von ihr beanstandeten Fehler - wie dargelegt - schon nicht vorliegen. Im Übrigen spricht es gegen Manipulation oder Willkür, dass etwa die Gleichstellungsbeauftragte weder ein abweichendes Votum noch Einspruch gegen die Abbruchentscheidung eingelegt hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).