Beschluss
2 EO 356/24
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2024:0828.2EO356.24.00
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Leitsätze
1. Ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Anordnungsanspruch von Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts ergibt sich nicht aus § 25 Abs. 7 Satz 1 ThürBG (juris: BG TH 2014) in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2, § 107 Abs. 2 ThürBG (juris: BG TH 2014).(Rn.18)
2. Die gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2, § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG (juris: BG TH 2014) gesetzlich bestimmte starre Altersgrenze von 60 Jahren für den Eintritt der Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes in den Ruhestand verstößt nicht mit der im einstweiligen Anordnungsverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000).(Rn.35)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 24.059,22 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Anordnungsanspruch von Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts ergibt sich nicht aus § 25 Abs. 7 Satz 1 ThürBG (juris: BG TH 2014) in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2, § 107 Abs. 2 ThürBG (juris: BG TH 2014).(Rn.18) 2. Die gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2, § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG (juris: BG TH 2014) gesetzlich bestimmte starre Altersgrenze von 60 Jahren für den Eintritt der Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes in den Ruhestand verstößt nicht mit der im einstweiligen Anordnungsverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG (juris: EGRL 78/2000).(Rn.35) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 24.059,22 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand. Der am 12. September 1964 geborene Antragsteller steht als Beamter auf Lebenszeit im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst der Antragsgegnerin. Mit Wirkung vom 1. September 2023 wurde er zum H... (BesGr A 9 nach dem Thüringer Besoldungsgesetz - ThürBesG) ernannt. Er ist derzeit als Disponent in der Regionalleitstelle Jena tätig. Nach Vollendung seines 60. Lebensjahres am 12. September 2024 steht mit Ablauf des 30. September 2024 zum 1. Oktober 2024 sein Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze an. 1. Mit Schreiben vom 25. September 2023 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Verlängerung seiner Dienstzeit um zwei Jahre. Er fühle sich im Alter von gerade 59 Jahren noch lange nicht zum „alten Eisen“ gehörig. Er denke, dass er „bei der sich körperlich in Grenzen haltenden Tätigkeit als Disponent der Regionalleitstelle Jena“, die ihm bisher viel Freude, Bestätigung und Anerkennung gebracht, für die er sich im Alter von damals fast 55 Jahren viele neue Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet habe und für die auch die Stadt Jena einen hohen Aufwand an Zeit und Ausbildung investiert habe, noch einige Zeit länger tätig sein könne. Dazu sei er noch im Besitz der gültigen Tauglichkeitsvoraussetzungen für den feuerwehrtechnischen Dienst, habe alle erforderlichen Weiterbildungslehrgänge für Rettungsleitstellenpersonal absolviert und halte sich regelmäßig im feuerwehreigenen Sportraum fit. Darüber hinaus sollte - so der Antragsteller - beim derzeitigen Fachkräfte- und Mitarbeitermangel ein dienstliches Interesse seitens des Dienstherrn vorhanden sein. Mit E-Mail vom 17. Oktober 2023 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass seinem Antrag nicht entsprochen werden könne; aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sei ein Hinausschieben des Ruhestands nicht möglich. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 13. November 2023 Widerspruch und äußerte sich mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Dezember 2023. Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 teilte ihm die Antragsgegnerin erneut mit, inhaltlich sei kein anderes Ergebnis möglich. Aus § 25 Abs. 7 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) ergebe sich, dass die Möglichkeit zum Hinausschieben nicht für Feuerwehrbeamte des mittleren Dienstes bestehe, da deren Altersgrenze (die mit Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht werde) in § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG normiert sei, auf den die Regelung zum Hinausschieben aber nicht verweise. In der Hinausschiebensregelung werde für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes nur § 107 Abs. 2 Satz 2 ThürBG angeführt, die den gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienst betrifft. Ein Hinausschieben sei daher nicht möglich, unabhängig davon, dass der Dienstherr im Hinblick auf Personalknappheit und Fachkräftemangel ein Hinausschieben auch für den mittleren Dienst durch Anpassung des Gesetzes begrüßen würde. Auch stehe nicht in Frage, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Tauglichkeit des Antragstellers einem Hinausschieben des Ruhestands nicht entgegenstünden. 2. Am 28. Februar 2024 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Altersgrenze für seinen Eintritt in den Ruhestand über die festgesetzte Altersgrenze hinaus um fünf Jahre, hilfsweise um mindestens ein Jahr zu verschieben. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 25 Abs. 7 Satz 1 ThürBG; dienstliche Interessen stünden seinem Begehren nicht entgegen. Die Regelung des § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG könne allenfalls für Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst Anwendung finden, er sei jedoch Disponent der Regionalleitstelle. Die Antragsgegnerin missachte den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine altersbedingte Benachteiligung von Beamten des mittleren gegenüber Beamten des gehobenen und des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes sei nur zulässig, soweit sie entsprechend der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000, S. 16 bis 22) durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung des Zieles angemessen und erforderlich seien. Sachliche Rechtfertigungsgründe seien vorliegend nicht ersichtlich. Außerdem würden die von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten auch von Tarifbeschäftigten ausgeübt werden; diese würden die Regelaltersgrenze erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreichen. Auch im Verhältnis zu Beamten des mittleren Polizeivollzugsdiensts werde er diskriminiert. Diese würden gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand treten. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 9. Juli 2024 abgelehnt. Der Antragsteller habe es nicht vermocht, einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. In diesem Fall könne eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache bestehe, was nicht der Fall sei. Es sei weder in hohem Maße wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand habe noch dass die gesetzliche Regelung der Altersgrenze für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Ein Anspruch des Antragstellers auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts ergebe sich nicht aus § 25 Abs. 7 Satz 1 und 2 ThürBG. Nach dieser Vorschrift könne, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstünden, der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinaus bis zu der in § 25 Abs. 2 Satz 1 ThürBG oder einer nach § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 1, § 107 Abs. 2 Satz 2 oder § 108 ThürBG festgesetzten Altersgrenze hinausgeschoben werden (Satz 1 des § 25 Abs. 7 ThürBG). Über diese Altersgrenzen hinaus sei ein Hinausschieben für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen dürfe, höchstens jedoch um drei Jahre zulässig (Satz 2 des § 25 Abs. 7 ThürBG). Der Antragsteller habe schon keinen Anspruch auf Hinausschieben dem Grunde nach. Der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG sei bereits nicht eröffnet. In der Vorschrift fehle es an einem Verweis auf die Vorschrift des § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG, der die spezielle Altersgrenze für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes regele. Entgegen der Ansicht des Antragstellers spreche gerade nichts dafür, dass der fehlende Verweis auf Beamte im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst lediglich auf einen „Redaktionsfehler“ des Gesetzgebers zurückgehe und der Auslegung zugänglich sei. Dies ergebe sich bereits ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 7 ThürBG. Durch die normative Vorgabe und deren Begründung bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er gerade keine Einzelfallbetrachtung vornehme, sondern pauschalierend auf die jeweilige Laufbahn abstelle, in der die Anforderungen an die jeweiligen Dienstposten weitestgehend miteinander vergleichbar seien. Soweit der Antragsteller auf seinen konkreten Dienstposten als Disponent in der Regionalleitstelle abstelle, für den er sich derzeit noch in der Lage sehe, diesen voll und ganz wahrzunehmen, überzeuge dies nicht. Der Antragsteller sei H_... (BesGr A 9) im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst. Bei Beamten dürfe grundsätzlich davon ausgegangen und von ihnen erwartet werden, dass diese allen dem jeweiligen Statusamt unterfallenden Dienstposten genügten. Der Antragsteller könne das Hinausschieben des Ruhestands auch nicht mit Blick auf den geltend gemachten Verfassungsrechtsverstoß, eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) beanspruchen. § 25 Abs. 7 ThürBG verstoße nicht mit der in hohem Maße erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Der Ruhestandseintritt infolge einer allgemeinen Altersgrenze stelle keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund des Alters dar. Abweichend von § 25 Abs. 2 Satz 1 ThürBG, wonach grundsätzlich das vollendete 67. Lebensjahr die Altersgrenze darstelle, bemesse sich diese für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG, wonach diese mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Der Gesetzgeber habe bei der Festlegung von Altersgrenzen unter Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters einen weiten Beurteilungsspielraum. Die besondere Altersgrenze für Feuerwehrkräfte habe er in nicht zu beanstandender Weise mit der Dauerhaftigkeit der Belastungen aus dem feuerwehrtechnischen Einsatzdienst begründet, nämlich mit der besonderen psychischen und insbesondere der erheblichen körperlichen Belastungen, die typischerweise mit der Wahrnehmung von Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes verbunden seien. Damit entspreche er auch der im Ländervergleich festzustellenden überwiegenden Regelungssystematik. Ein Verfassungsverstoß sei auch nicht bei einem Vergleich mit anderen Beamtengruppen des mittleren Dienstes im erforderlich hohen Maße wahrscheinlich. Die Festlegung verschiedener Altersgrenzen für die im Gesetz aufgeführten Beamtengruppen sei zwar grundsätzlich eine Ungleichbehandlung, sie sei aber sachlich gerechtfertigt. So habe sich der Gesetzgeber mit den konkreten Bedingungen der jeweiligen Laufbahnen wertend auseinandergesetzt und gehe ausweislich des Wortlauts der amtlichen Begründung im Ergebnis davon aus, dass im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst höhere Anforderungen an die Beamten zu stellen seien als im mittleren Polizeivollzugsdienst, für den er sein Ermessen in der Hinsicht ausgeübt habe, dass für diese Laufbahn eine um zwei Jahre höhere Altersgrenze angemessen sei; dabei habe er für diese Beamtengruppe zugleich die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag des Beamten mit Vollendung des 60. Lebensjahre in den Ruhestand einzutreten (§ 106 Abs. 5 ThürBG). Auch soweit die Gleichbehandlung von Beamten und Tarifbeschäftigten betroffen sei, sei nicht in hohem Maße wahrscheinlich, dass § 25 Abs. 7 ThürBG gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Aus der strukturellen Verschiedenheit von Beamtenverhältnis und Arbeitsverhältnis könnten sich inhaltliche Unterschiede ergeben. Außerdem erfolge auch im Rahmen des für einen Vergleich der Beamten mit den Tarifbeschäftigten zugrunde zu legenden Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der Verwaltung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) eine Angleichung der Tarifbeschäftigten an die vergleichbaren Beamtengruppen. 3. Der Antragsteller hat gegen den am 9. Juli 2024 zugestellten Beschluss am 23. Juli 2024 Beschwerde eingelegt und sie zugleich begründet. Im Rahmen der Beschwerde begehrt er (noch), unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand über die festgesetzte Altersgrenze hinaus um drei Jahre, hilfsweise um mindestens ein Jahr zu verschieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die elektronische Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung war. II. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Mit seinem Beschwerdevorbringen zeigt der Antragsteller keine Gründe auf, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben kann. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Antragsteller nicht mit dem erforderlich hohen Maß an Wahrscheinlichkeit einen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) glaubhaft gemacht hat. 1. Ein Anspruch des Antragstellers, wie gewünscht drei Jahre oder mindestens ein Jahr nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu treten, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. a) Der am 12. September 1964 geborene Antragsteller, H... (BesGr A 9) im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst, der am 12. September 2024 das 60. Lebensjahr vollendet, tritt gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG mit Ablauf des Monats September 2024 in den Ruhestand ein. § 25 Abs. 1 ThürBG bestimmt, dass Beamte auf Lebenszeit mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreicht haben. Zwar wird die allgemeine Altersgrenze gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 ThürBG in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (es sei denn, sie wird nach den vorliegend nicht relevanten Übergangsregelungen des § 25 Abs. 3 ThürBG für Beamte, die vor dem Jahr 1964 geboren wurden, bis zu zwei Jahre früher erreicht). Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 ThürBG kann aber für einzelne Beamtengruppen gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, wie etwa gemäß § 106 ThürBG für Polizeivollzugbeamte oder gemäß § 107 ThürBG für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes. Dabei bestimmt § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, dass diese mit Ablauf des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wohingegen gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 ThürBG für Beamte des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes die Regelungen des § 106 ThürBG für Polizeivollzugsbeamte entsprechend gelten, die weitergehend zwischen gehobenem und höherem Dienst differenzieren. b) Eine Rechtsgrundlage für ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers besteht nicht. Für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes ist ein solches Hinausschieben rechtlich nicht möglich. Die für ein Hinausschieben in Betracht kommende Regelung des § 25 Abs. 7 ThürBG, die dieses unter bestimmten Voraussetzungen in das Ermessen des Dienstherrn stellt und auf die sich der Antragsteller sowohl erstinstanzlich als auch in seiner Beschwerdebegründung beruft, gilt nicht für alle Beamtengruppen, jedenfalls nicht für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes. Die Bestimmung des § 25 Abs. 7 Satz 1 und 2 ThürBG lautet vielmehr wie folgt: „Wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag über die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze hinaus bis zu der in Absatz 2 Satz 1 oder einer nach Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 1, § 107 Abs. 2 Satz 2 oder § 108 festgesetzten Altersgrenze hinausgeschoben werden. Über diese Altersgrenzen hinaus ist ein Hinausschieben für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, höchstens jedoch um drei Jahre, zulässig. …“ aa) Hiernach bezieht sich das vom Gesetzgeber - auf Antragstellung des Beamten unter der Voraussetzung, dass dienstliche Interessen nicht entgegenstehen - ermöglichte Hinausschieben des Ruhestandseintritts allein auf die in § 25 Abs. 7 Satz 1 ThürBG aufgeführten Altersgrenzen. Dazu zählt zum einen die allgemeine Altersgrenze, die gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 ThürBG in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht wird. Zum anderen bezieht sich die Möglichkeit des Hinausschiebens auf nach § 25 Abs. 2 Satz 2 ThürBG besonders festgesetzte Altersgrenzen, soweit sie in § 25 Abs. 7 Satz 1 ThürBG ausdrücklich in Bezug genommen sind. Dies sind die nach § 25 Abs. 2 Satz 2 in § 106 Abs. 1 ThürBG besonders festgesetzten Altersgrenzen für Polizeivollzugsbeamte; diese treten, soweit sie dem mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst angehören, gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG grundsätzlich mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, und soweit sie dem höheren Polizeivollzugsdienst angehören, gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG grundsätzlich mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 64. Lebensjahr vollenden. Ferner sind dort in Bezug genommen die nach § 25 Abs. 2 Satz 2 in § 107 Abs. 2 Satz 2 ThürBG besonders festgesetzten Altersgrenzen für Beamte (allein) des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes, die sich grundsätzlich nach § 106 ThürBG richten, sowie die nach § 25 Abs. 2 Satz 2 in § 108 ThürBG besonders festgesetzten Altersgrenzen für Beamte des Justizvollzugsdienstes, die sich ebenfalls grundsätzlich nach § 106 ThürBG richten. Nicht in Bezug genommen wird in § 25 Abs. 7 Satz 1 ThürBG demgegenüber die nach § 25 Abs. 2 Satz 2 ThürBG in § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG besonders festgesetzte Altersgrenze für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes; diese treten, wie oben ausgeführt, mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Die vorstehend dargelegte Auslegung des § 25 Abs. 7 Satz 1 ThürBG wird bestätigt durch die Gesetzesbegründung zum Thüringer Beamtengesetz (vgl. LT-Drs. 5/7453 vom 12. März 2014). So heißt es in der amtlichen Begründung zu den Absätzen 6 und 7 des § 25 ThürBG eindeutig (vgl. LT-Drs. 5/7453, S. 124): „Die Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes sind aufgrund der besonderen Belastungen von der Möglichkeit des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausgenommen.“ Der Gesetzgeber begründet die Herausnahme des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes von der Möglichkeit, den Ruhestandseintritt hinauszuschieben, mit der besonderen Belastung, der diese Beamtengruppe bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt ist. Damit knüpft er an seine Begründung für die in § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG besonders festgesetzte Altersgrenze der Vollendung des 60. Lebensjahres an; denn auch die amtliche Begründung zu dieser Regelung stellt auf die erheblichen Belastungen und außergewöhnlichen gesundheitlichen sowie physischen und psychischen Anforderungen des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes wie folgt ab (vgl. LT-Drs. 5/7453, S. 179): „Absatz 2 bestimmt, dass die Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes aufgrund ihrer erheblichen Belastungen sowie den für diesen Dienst bestehenden außergewöhnlichen gesundheitlichen sowie physischen und psychischen Anforderungen (beispielsweise Nachweis der Eignung zum Tragen von umluftabhängigen Atemschutzgeräten) mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten. Für die Beamten des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes gelten die Altersgrenzen des Polizeivollzugsdienstes einschließlich der dortigen Übergangsregelungen.“ Wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der Antragsteller als Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes hiernach schon keinen Anspruch auf Hinausschieben dem Grunde nach. Der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG ist bereits nicht eröffnet. bb) Die hiergegen vom Antragsteller in seiner (dreiseitigen) Beschwerdebegründungsschrift vom 23. Juli 2024 erhobenen, teilweise miteinander vermengten Rügen greifen nicht durch. (1) Der Vorhalt unter Nr. 1 der Beschwerdebegründungsschrift, das Verwaltungsgericht habe „§ 25 Abs. 7 ThürBG unberücksichtigt“ gelassen, geht von vornherein fehl. Vielmehr hat die Vorinstanz - wie ausgeführt - einen Anspruch des Antragstellers auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts gemäß § 25 Abs. 7 Satz 1 und 2 ThürBG geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ihm ein solcher Anspruch schon dem Grunde nach nicht zusteht, weil es in § 25 Abs. 7 Satz 1 ThürBG an einem Verweis gerade auf die Vorschrift des § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG fehlt. Soweit der Antragsteller unter Nr. 1 der Beschwerdebegründung weiter ausführt, ein Verweis sei „nicht notwendig“ bzw. es werde „in Abs. 7 S. 1 2. Halbsatz mit einem ‚oder‘ begonnen“, ist schon nicht nachvollziehbar, worauf dieser Einwand zielt. Sollte der Antragsteller mit seiner Folgerung „mithin“ sei ein „Hinausschieben bis zur Regelaltersgrenze bis zu Vollendung des 67. Lebensjahres grundsätzlich möglich“ meinen, angesichts des Wortlauts des § 25 Abs. 7 Satz 1 ThürBG eröffne die Konjunktion „oder“ im Hinblick auf die Bezugnahme auf die allgemeine Altersgrenze im ersten Halbsatz etwa den Grundsatz, ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts sei in allen Fällen bis zur Regelaltersgrenze der Vollendung des 67. Lebensjahres möglich, so gibt schon der Wortlaut eine dahingehende Auslegung nicht her, da diese den zweiten Halbsatz ignorieren würde. § 25 Abs. 7 Satz 1 ThürBG knüpft in seinem zweiten Halbsatz an die besonders festgesetzten Altersgrenzen an, und dies unter Herausnahme der besonders festgesetzten Altersgrenze des § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG. Zudem würde der zweite Halbsatz - würde die Auslegung des Antragstellers zugrunde gelegt - auch keinen Sinn ergeben, dies insbesondere nicht bei Heranziehung des § 25 Abs. 7 Satz 2 ThürBG. Dieser lässt bezogen auf Satz 1 ein Hinausschieben über die aufgeführten Altersgrenzen hinaus für jeweils ein Jahr und insgesamt höchstens drei Jahre zu. Würde mit der Argumentation des Antragstellers ein Hinausschieben über die Altersgrenze für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes von vollendeten 60 Lebensjahren bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres zulässig sein, mithin ein Hinausschieben um sieben Jahre, so würde die Regelung des Satzes 2 umgangen werden. (2) Mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 25 Abs. 7 Satz 1 ThürBG wegen des fehlenden Verweises in § 25 Abs. 7 Satz 2 ThürBG auf § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG kommt es nicht mehr auf die weiteren Rügen des Antragstellers unter Nr. 1 sowie die Rügen unter Nr. 3 und 4 an, wonach die Vorinstanz - so der Antragsteller - unberücksichtigt gelassen habe, dass hier die Voraussetzungen des § 25 Abs. 7 Satz 1 ThürBG vorlägen und dass die Antragsgegnerin dies unstreitig gestellt habe. So habe auf seine Antragstellung hin die Antragsgegnerin das Hinausschieben seines Ruhestandseintritts angesichts des Fachkräftemangels als „wünschenswert“ erachtet, weshalb einem Hinausschieben hier auch dienstliche Interessen nicht entgegenstünden. Ebenso wenig kommt es noch darauf an, dass oder ob der Antragsteller im Besitz sämtlicher gültiger Tauglichkeitsvoraussetzungen für den feuerwehrtechnischen Dienst ist und ob er tatsächlich auch in der Lage wäre, sämtliche feuerwehrtechnischen Einsatzdienste wahrzunehmen. Soweit sich der Antragsteller auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2024 bezieht, laut dem sein Dienstherr im Hinblick auf Personalknappheit und Fachkräftemangel eine „Anpassung des Gesetzes begrüßen würde“, ist dies angesichts der derzeitigen gesetzlichen Normierung unerheblich. Auch ein aktueller Gesetzentwurf der Thüringer Landesregierung über ein Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften aus dem Bereich des Dienstrechts vom 14. Februar 2024 (vgl. LT-Drs. 7/9548), der unter anderem Änderungen des Thüringer Beamtengesetzes vorsieht (LT-Drs. 7/9548, S. 5 ff.), enthält im Übrigen weder einen Änderungsvorschlag zu § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG noch zu § 25 Abs. 7 ThürBG. (3) Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung unter Nr. 2 und 4 kritisiert, das Verwaltungsgericht stelle rechtsfehlerhaft auf die jeweilige Laufbahn ab und berücksichtige nicht, dass seine Tätigkeit „im Disponentenbereich“ bei der Leitstelle mit der Tätigkeit eines „Feuerwehrbeamten im Einsatzdienst“ nicht vergleichbar sei, denn Disponenten seien Nachtdiensten und extremen Belastungen - auf die die Gesetzesbegründung abstelle - nicht ausgesetzt, so kann der Antragsteller auch mit diesem Einwand im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass bei Beamten grundsätzlich davon ausgegangen und von ihnen erwartet werden darf, dass sie allen dem jeweiligen Statusamt unterfallenden Dienstposten genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4/11 - Juris, Rn. 15; Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - Juris, Rn. 28). Vorliegend hat der Gesetzgeber auch nicht etwa eine abweichende normative Vorgabe getroffen, wonach der Eintritt in den Ruhestand etwa von der konkreten Tätigkeit oder der zuletzt ausgeübten oder der überwiegend ausgeübten Funktion des Beamten abhängig sein soll. Damit ist auch beim Antragsteller als einem Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes auf die Laufbahnzugehörigkeit und nicht seine derzeitige Funktion als Disponent bei der Leitstelle abzustellen. Für seine Laufbahngruppe hat aber der Gesetzgeber, wie dargelegt, die Möglichkeit des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts nicht vorgesehen. 2. Unter Zugrundelegung der gesetzlichen Regelungen in der dargelegten Auslegung, wonach dem Antragsteller als einem Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes nicht mit der im einstweiligen Anordnungsverfahren erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts zusteht, verstoßen die gesetzlichen Regelungen auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16), das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG oder etwa gegen Art. 12 GG oder Art. 2 GG, wie dies der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründungsschrift in knapper Form in nur einem Satz sinngemäß vorbringt. a) Die für den Ruhestandseintritt von Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes nach § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG festgelegte Altersgrenze von 60 Jahren, die nicht nach § 25 Abs. 7 Satz 1 ThürBG hinausgeschoben werden kann und deshalb als sogenannte starre Altersgrenze zu bewerten ist, steht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit mit der Richtlinie 2000/78/EG in Einklang. Zweck dieser Richtlinie ist u. a. die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Altersdiskriminierung (vgl. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG). Eine allgemeine Altersgrenze bewirkt eine weniger günstige Behandlung für diejenigen Personen, die ihr unterfallen, gegenüber denjenigen Personen, die ihr nicht unterfallen; sie ist deshalb eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 2 B 85/11 - NVwZ 2012, 146; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94/11 - Juris). So können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen. Die Ungleichbehandlung muss objektiv und angemessen sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch legitime Ziele gerechtfertigt sein. Hierunter sind insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen. Die Mittel müssen zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein. Anknüpfend hieran hat der Gerichtshof der Europäischen Union durch Urteil vom 21. Juli 2011 (Rs C-159/10, Rs C-160/10 - NVwZ 2011, 1249) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz nicht entgegensteht, das einen starren Eintritt von Beamten in den Ruhestand etwa mit Vollendung des 65. Lebensjahres als Altersgrenze vorsieht, wenn das Gesetz etwa zum Ziel habe, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen. Dabei müsse es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglichen, was dann der Fall sei, wenn das Mittel im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheine. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat betont, dass die Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl einer für erforderlich gehaltenen Maßnahme hätten. Damit ist geklärt, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sein kann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 2 B 85/11 - NVwZ 2012, 146; Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94/11 - Juris; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2013 - 2 EO 74/13 - S. 3 ff. des amtlichen Umdrucks). Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ungeachtet des Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Auch an diese Bestimmung anknüpfend hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Vereinbarkeit einer starren Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG überprüft und die entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - Rs C-229/08 - Wolf - Juris). Das dem Urteil vorausgegangene Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Beschluss vom 21. April 2008 - 9 E 3856/07 - Juris) bezog sich zwar nicht auf eine Regelung über die Festsetzung einer starren Altersgrenze - wie hier - beim Eintritt in den Ruhestand; Gegenstand war aber eine hiermit vergleichbare Regelung über die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung in die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes (konkret des Einstellungshöchstalters von 30 Jahren nach der Hessischen Feuerwehrlaufbahnverordnung). Auf die Vorlagefragen des Verwaltungsgerichts Frankfurt hat der Gerichtshof der Europäischen Union durch Urteil vom 12. Januar 2010 (Rs C-229/08 - Wolf, Juris, Rn. 35 ff.) erkannt, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen sei, dass er einer innerstaatlichen Regelung, die das Höchstalter für die Einstellung in die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes auf 30 Jahre festlegt, nicht entgegenstehe. Auch wenn diese innerstaatliche Regelung eine Ungleichbehandlung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG begründe, könne sie nämlich als eine Regelung angesehen werden, die zum einen dem Ziel diene, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Berufsfeuerwehr zu gewährleisten, das einen rechtmäßigen Zweck im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie darstelle, angemessen sei und zum anderen nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sei; denn eine besonders ausgeprägte körperliche Eignung könne als eine für die Berufsausübung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden, und das Erfordernis der vollen körperlichen Eignung zur Ausübung dieses Berufs stehe im Zusammenhang mit dem Alter der Angehörigen dieses Dienstes (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 - Rs C-229/08 - Wolf - Juris, Rn. 37 ff., Leitsatz zu 2.). Diese Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall einer festgesetzten starren Altersgrenze beim Eintritt in den Ruhestand ohne weiteres zu übertragen. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass der Gesetzgeber die starre Altersgrenze für Feuerwehrkräfte in nicht zu beanstandender Weise mit der Dauerhaftigkeit der Belastungen aus dem feuerwehrtechnischen Einsatzdienst begründet hat. Die Begründung des Gesetzgebers, er halte es aufgrund der besonderen psychischen, insbesondere der erheblichen körperlichen Belastungen, die typischerweise mit der Wahrnehmung von Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes verbunden seien, für gerechtfertigt, die Altersgrenze auf das vollendete 60. Lebensjahr festzusetzen, hält sich nach der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz im Beurteilungsspielraum und ist auch sachlich tragfähig. b) Die starre Altersgrenze in § 25 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG ist auch mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 414), vereinbar. Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wurden die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht umgesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 18/07 - BVerwGE 133, 143). Da das Gesetz unionskonform auszulegen ist, ist sein Inhalt durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 6 und Art. 4 der Richtlinie 2000/78/EG geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 2 B 85/11 - Juris). In deren Rahmen hält sich die Regelung des § 25 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 107 Abs. 2 Satz 1 ThürBG, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt. c) Schließlich ist auch ein Verfassungsverstoß nicht mit dem im einstweiligen Anordnungsverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Tätigkeit verschiedener Laufbahngruppen und Tarifbeschäftigten mit der Laufbahngruppe des Antragstellers verglichen und einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG zutreffend verneint. Ein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG oder die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 GG ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).