Beschluss
2 EO 468/24
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2024:1127.2EO468.24.00
12Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der (erneute) Antrag eines Antragstellers, dem ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationalen Schutz gewährt hat, auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts anzuordnen, ist in der Regel unzulässig.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der (erneute) Antrag eines Antragstellers, dem ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationalen Schutz gewährt hat, auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts anzuordnen, ist in der Regel unzulässig.(Rn.4) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens zu tragen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hatte vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits in Italien einen Asylantrag gestellt, worauf ihr internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt wurde. Ihren am 23. Mai 2023 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom 16. Oktober 2023 als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte die Antragstellerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat an. Das Verwaltungsgericht hat den zugleich mit der Klageerhebung gestellten Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die in Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts vom 16. Oktober 2023 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Italien anzuordnen, durch Beschluss vom 11. Januar 2024 (Az. 5 E 1346/23 Me) abgelehnt. Die Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 22. August 2024 abgewiesen. Die Klägerin hat gegen das am 2. September 2024 zugestellte Urteil am 2. Oktober 2024 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt (Az. 2 ZKO 463/24) und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 16. Oktober 2023 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Italien anzuordnen. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, den die Antragstellerin ausdrücklich auf § 80 Abs. 5 VwGO stützt, ist unzulässig. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu stellen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG). Diese Frist ist hier offenkundig weit überschritten. Darüber hinaus steht der Zulässigkeit eines neuen Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die materielle Bindungswirkung des unanfechtbaren erstinstanzlichen Beschlusses vom 11. Januar 2024 entgegen. § 121 VwGO findet in vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO entsprechende Anwendung (vgl. zu § 80 Abs. 5 VwGO: OVG Nds., Beschluss vom 22. Dezember 1994 - 1 M 7516/94 - Juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2010 - 13 B 659/10 - Juris, Rn. 25; zu § 123 VwGO: Hamb. OVG, Beschluss vom 14. August 2000 - 4 Bs 48/00.A - Juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 20. August 2001 - 12 ZS 01.1846 - Juris, Rn. 5). Die Antragstellerin vermag die Zulässigkeit eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch nicht aus ihrem Argument herzuleiten, dass das Rechtsmittelgericht auf Antrag die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung anordnen kann (§ 80b Abs. 2 VwGO) und hierfür u. a. § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO entsprechend gilt (§ 80b Abs. 3 VwGO). Im vorliegenden Fall hat zum einen die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 AsylG); zum anderen hat das Verwaltungsgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen, durch Beschluss vom 11. Januar 2024 abgelehnt. Somit fehlt es bereits an einer aufschiebenden Wirkung, deren Fortdauer angeordnet werden könnte. Der Standpunkt der Antragstellerin, sie könne mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung erneut einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen, hätte außerdem zur Folge, dass die Bindungswirkung des Beschlusses vom 11. Januar 2024 und dessen Unanfechtbarkeit (§ 80 AsylG in der bis 26. Februar 2024 gültigen Fassung bzw. § 80 Var. 1 AsylG in der ab 27. Februar 2024 gültigen Fassung) unterlaufen würden. Der Verweis der Antragstellerin auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist unergiebig, weil dieser eine andere rechtliche und prozessuale Konstellation zugrunde lag (Beschluss vom 15. Juli 2020 - 8 B 1600/19 - Juris, Rn. 47 ff.). Keinen Erfolg hat die Antragstellerin ferner mit dem Vortrag, dass ihr Eilrechtsschutzbegehren als Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO auszulegen sei bzw. dass sie einen solchen Antrag hilfsweise stelle. Dabei bedarf keiner Klärung, ob der Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO im Hinblick auf die für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO geltende Bestimmung in § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG ebenfalls einer Fristbindung unterfiele (vgl. für Planfeststellungsverfahren BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1999 - 11 VR 8/98 - Juris, Rn. 2; Beschluss vom 16. August 2018 - 9 VR 2/18 - Juris, Rn. 1; a. A. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Auflage 2021, § 80 VwGO, Rn. 157; einschränkend Schoch/Schneider/Schoch, VwGO, Stand Januar 2024, § 80 Rn. 578 f.). Auch ungeachtet dessen sind die Voraussetzungen für eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 11. Januar 2024 nicht erfüllt. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Aus neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 11 VR 13/98 - Juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2017 - 4 B 919/16 - Juris, Rn. 8). Solche Umstände hat die Antragstellerin allerdings nicht dargelegt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist im Schriftsatz zum Berufungszulassungsantrag vom 2. Oktober 2024 nur als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, d. h. ohne Bezug auf den Beschluss vom 11. Januar 2024 formuliert und am Schluss des Antragsschriftsatzes kurz und formelhaft begründet. Auch soweit darin auf die Ausführungen zur Begründung des Zulassungsantrags verwiesen wird, trägt die Antragstellerin an keiner Stelle vor, dass sich die Sach- oder Rechtslage nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2024 zu ihren Gunsten geändert hätte oder dass sie ohne Verschulden erst nachträglich Umstände geltend machen könnte. Schließlich besteht kein Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2024 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern. Der Senat hat in seiner bisherigen Spruchpraxis nur in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte, die zum Kreis der vulnerablen Personen gehören, entschieden, dass ihnen in Italien die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht (vgl. Urteil des Senats vom 20. Dezember 2023 - 2 KO 425/23 - Juris; vgl. auch BVerwG, Pressemitteilung Nr. 57/2024 zu Urteilen vom 21. November 2024 - 1 C 23 und 24/23 -, die allerdings noch nicht im Volltext vorliegen). Zu diesem Personenkreis zählt die Antragstellerin nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben, so dass ein Streitwert nicht festzusetzen ist. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).