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Beschluss

2 EO 47/25

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2025:0410.2EO47.25.00
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Leitsätze
Stützt das Verwaltungsgericht die Entscheidung auf mehrere, jeweils selbständig tragende Begründungen, muss sich die Beschwerde mit allen Begründungen auseinandersetzen und aufzeigen, weshalb diese aus Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind. Geht der Beschwerdeführer auf eine der selbständig tragenden Erwägungen nicht ein, so legt er nicht dar, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Erwägungen des Verwaltungsgerichts tatsächlich völlig unabhängig voneinander tragen können, wenn der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, dass mit der behaupteten Unrichtigkeit der beanstandeten Begründungen zugleich auch die weitere Erwägung in Zweifel gezogen wird.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2025 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2025 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,- Euro festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Er wurde am 11. Juni 2023 als Führer eines Elektrokleinstfahrzeugs (E-Scooter) einer Verkehrskontrolle unterzogen. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,40 Promille. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts München vom 6. Juli 2023 (Az. 941 Cs 432 Js 155342/23) wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für die Neuerteilung eine Sperrfrist von sechs Monaten festgesetzt. Am 5. März 2024 beantragte der Antragsteller die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, C, C1 und L. Mit Schreiben vom 17. April 2024 ordnete der Antragsgegner gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Var. 2 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Nachdem der Antragsteller kein Gutachten vorgelegt hatte, lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch Bescheid vom 9. September 2024 ab. Hiergegen erhob der Antragsteller am 11. Oktober 2024 Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 14. Januar 2025 abgelehnt. Gegen den am 20. Januar 2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 3. Februar 2025 Beschwerde eingelegt und sie zugleich begründet. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das in der Beschwerdebegründung enthaltene Vorbringen, auf dessen Nachprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Das Beschwerdevorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Um den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu entsprechen, muss der Beschwerdeführer die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufgreifen und substantiiert aufzeigen, weshalb diese aus seiner Sicht nicht tragfähig sind, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und im Ergebnis der Korrektur bedarf (st. Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Beschluss vom 26. Mai 2015 - 2 EO 243/15 - Abdruck S. 4, m. w. N.; Beschluss vom 27. September 2017 - 2 EO 278/17 - Abdruck S. 2 f.). Stützt das Verwaltungsgericht die Entscheidung auf mehrere, jeweils selbständig tragende Begründungen, muss sich die Beschwerde mit jeder Begründung auseinandersetzen und aufzeigen, weshalb diese aus Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind. Geht der Beschwerdeführer auf eine der selbständig tragenden Erwägungen nicht ein, so legt er nicht dar, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern ist, so dass die Beschwerde schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 - Juris, Rn. 6; Sächs. OVG, Beschluss vom 30. April 2003 - 4 BS 40/03 - Juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2004 - 13 B 2677/03 - Juris, Rn. 7 ff.; BayVGH, Beschluss vom 9. April 2008 - 4 CS 08.503 - Juris, Rn. 13). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung ausdrücklich auf drei selbständig tragende Erwägungen gestützt: So hat es den Antrag zunächst damit abgelehnt, dass ein Anordnungsanspruch nicht gegeben sei. Die Fahrerlaubnisbehörde habe gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen dürfen, weil sich der Antragsteller geweigert habe, das medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen. Eine Gutachtensanordnung komme nach der Auffangvorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a Var. 2 FeV bei einer einmaligen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr auch dann in Betracht, wenn zwar der Schwellenwert von 1,6 Promille bei der Trunkenheitsfahrt unterschritten worden sei, jedoch deutliche Indizien, wie etwa das Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen, für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung des Betroffenen vorlägen und deshalb auf eine gravierende Alkoholproblematik geschlossen werden könne. Derartige zusätzliche Tatsachen ergäben sich aus dem polizeilichen Antrag auf vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis, dem Protokoll und Antrag zur Feststellung von Alkohol im Blut, dem Strafbefehl sowie aus den ärztlichen Feststellungen. Unabhängig davon und selbständig tragend habe der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er habe nicht schlüssig dargelegt, dass ein Zuwarten auf den Abschluss eines Hauptsacheverfahrens für ihn unzumutbar sei. Eine besondere Angewiesenheit auf ständige Benutzbarkeit eines Kraftfahrzeugs sei nicht darin zu sehen, dass er aufgrund seines schlecht an den öffentlichen Nahverkehr angeschlossenen Wohnorts Erledigungen des täglichen Lebens nur mit Hilfe von Bekannten und Familienangehörigen verrichten könne. Dies sei zwar mit Schwierigkeiten und gewissen Härten verbunden. Insoweit unterscheide sich seine Situation aber nicht wesentlich von der zahlreicher anderer Menschen, denen etwa aus finanziellen oder anderen Gründen ein Kraftfahrzeug nicht zur Verfügung stehe. Letztlich stehe ebenfalls selbstständig tragend dem Erfolg des Antrags auch das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Auch wenn die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds vorlägen, sei es dem Gericht regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gelte dann nicht, wenn eine Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sei, d. h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen sei. Diese Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt, weil nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen sei. Hinsichtlich unzumutbarer Nachteile würden die Ausführungen zum Anordnungsgrund sinngemäß gelten. Der Antragsteller greift mit dem Beschwerdevorbringen jedoch nur die ersten beiden Begründungselemente an, d. h. die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Anordnungsanspruch und zum Anordnungsgrund. Er legt jedoch nicht dar, dass auch die dritte Erwägung, das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, auf die das Verwaltungsgericht die ablehnende Entscheidung ebenfalls selbständig gestützt hat, unrichtig wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Erwägungen des Verwaltungsgerichts völlig unabhängig voneinander tragen können oder ob die dritte Begründung in engem rechtlichen Zusammenhang mit der ersten und zweiten zu sehen ist. Dem Antragsteller hätte es zumindest oblegen, substantiiert darzutun, dass mit der behaupteten Unrichtigkeit der vorherigen Begründungen auch die dritte Erwägung in Zweifel gezogen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Mai 2015 - 2 EO 243/15 - Abdruck, S. 5). Ungeachtet dessen ist auch das hauptsächliche Beschwerdevorbringen nicht stichhaltig, dass bei dem Antragsteller durchaus alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorgelegen hätten. Insoweit hat sich das Verwaltungsgericht bereits eingehend mit den Einwänden des Antragstellers auseinandergesetzt. Dabei hat es gerade nicht gefordert, dass jegliche Ausfallerscheinungen fehlen müssten, sondern nach dem Maß der Blutalkoholkonzentration differenziert: Je näher die festgestellte Blutalkoholkonzentration an den Wert von 1,6 Promille heranreicht, desto weniger kommt es auf Ausfallerscheinungen an, die gegen eine Giftfestigkeit sprechen (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Januar 2021 - 2 EO 147/20 - Juris, Rn. 18). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen enthält hierzu keine neuen Gesichtspunkte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG und entspricht der zutreffenden erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entspr. Anwendung).