OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 EO 223/25

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2025:0526.2EO223.25.00
3Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt im Sinne des § 25 Abs. 1 EuRAG kann in gerichtlichen Verfahren, in denen Vertretungszwang besteht, Prozesshandlungen nur im Einvernehmen mit einem ín Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt (sog. Einvernehmensanwalt) vornehmen (vgl. § 28 Abs. 1 EuRAG).(Rn.3) 2. Die Vorschrift des § 55d Satz 1 VwGO, wonach vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind, findet auch auf niedergelassene sowie dienstleistende europäische Rechtsanwälte Anwendung.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2025 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt im Sinne des § 25 Abs. 1 EuRAG kann in gerichtlichen Verfahren, in denen Vertretungszwang besteht, Prozesshandlungen nur im Einvernehmen mit einem ín Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt (sog. Einvernehmensanwalt) vornehmen (vgl. § 28 Abs. 1 EuRAG).(Rn.3) 2. Die Vorschrift des § 55d Satz 1 VwGO, wonach vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind, findet auch auf niedergelassene sowie dienstleistende europäische Rechtsanwälte Anwendung.(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2025 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.750,00 € festgesetzt. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie innerhalb der gesetzlichen Frist nicht durch einen am Oberverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten und auch nicht in der gebotenen Form eingelegt und darüber hinaus nicht begründet worden ist. Gemäß § 67 Abs. 4 i. V. m. Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt oder einen anderen nach näherer Maßgabe des § 67 Abs. 2 VwGO zur Vertretung befugten Bevollmächtigten vertreten lassen. Rechtsanwalt ist auch ein europäischer Rechtsanwalt im Sinne des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I, S. 182, 1349) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320, S. 5). Ein europäischer Rechtsanwalt ist gemäß § 2 Abs. 1 EuRAG berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben, wenn er auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurde (niedergelassener europäischer Rechtsanwalt). Ein europäischer Rechtsanwalt, der kein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt ist, darf die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in Deutschland nach Maßgabe der §§ 25 ff. EuRAG vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer Rechtsanwalt). Er darf allerdings in gerichtlichen Verfahren, in denen Vertretungszwang besteht, als Vertreter nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt (sog. Einvernehmensanwalt) handeln (vgl. § 28 Abs. 1 EuRAG). Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen (§ 29 Abs. 1 EuRAG). Handlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, sind gemäß § 29 Abs. 3 EuRAG unwirksam (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 6 N 19/22 - Juris, Rn. 1 m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2020 - 4 B 1263/19 - Juris, Rn. 1 ff. m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 7 B 64/05 - Rn. 2; zur unionsrechtlichen Vereinbarkeit der Regelungen im Hinblick auf Art. 56 AEUV vgl. Art. 5 der Richtlinie 77/249/EWG vom 22. März 1977 und Art. 5 Abs. 3 mit Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 98/5/EG vom 16. Februar 1998 sowie EuGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - C-427/85 - Juris, Rn. 23). Auf diese Anforderungen hat der Vorsitzende die Beteiligten in der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 7. Mai 2025 hingewiesen. Der in Österreich niedergelassene Bevollmächtigte des Antragstellers hat weder vorgebracht noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er auch in Deutschland niedergelassen ist; als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt hat er keinen Nachweis des Einvernehmens mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt erbracht. Darüber hinaus ist die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist auch nicht in der gebotenen Form eingelegt und insoweit auch formunwirksam eingereicht worden. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 55d Satz 1 VwGO). Diese Vorschrift findet auch auf niedergelassene europäische Rechtsanwälte und dienstleistende europäische Rechtsanwälte Anwendung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 6 N 19/22 - Juris, Rn. 2; zur entspr. Vorschrift im Zivilprozess vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 130d ZPO, Rn. 3; Biallaß in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, Stand 04/2023, § 130d ZPO, Rn. 11). Wird ein Schriftsatz gemäß § 55a Abs. 1 VwGO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht, muss er nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 55a Abs. 4 VwGO) eingereicht werden. Die Beschwerde gegen den am 14. April 2025 zugestellten Beschluss wurde demgegenüber mit Schriftsatz vom 23. April 2025 per Telefax eingereicht und nicht als elektronisches Dokument gemäß § 55a VwGO. Eine etwaige vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung als elektronisches Dokument wurde weder behauptet noch glaubhaft gemacht, auch nicht auf den mit der Eingangsverfügung vom 7. Mai 2025 gegebenen Hinweis des Vorsitzenden. Ungeachtet dessen ist die Beschwerde auch nicht fristgerecht begründet worden. Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen; die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen (§ 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Hierauf sind die Beteiligten in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 20. März 2025 hingewiesen worden. Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist, die hier mit Ablauf des 14. Mai 2025 geendet hat, ist eine Beschwerdebegründung nicht eingereicht worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).