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Urteil

3 KO 524/08

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2010:0629.3KO524.08.0A
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Leitsätze
1. Nimmt die Verwaltung eine (vermeintliche) Bewilligungsentscheidung zurück und verbindet dies mit einem durch Leistungsbescheid geltend gemachten Rückzahlungsverlangen, handelt es sich dabei um einen Akt der Eingriffsverwaltung, der nach dem Vorbehalt des Gesetzes grundsätzlich einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf (vgl. schon Senatsurteil vom 09.12.2009 - 3 KO 343/07 -, DVBl 2010, 1042 und juris). (Rn.42) 2. Sieht die Behörde bei der Gewährung eines zinsvergünstigten Darlehens über die Hausbank des Endkreditnehmers (sog. Bankenverfahren) vom Erlass eines an den Endkreditnehmer adressierten Bewilligungsbescheides ab, kann sie etwaige Rückforderungsansprüche diesem gegenüber nicht mittels Rücknahme- und Leistungsbescheids durchsetzen.(Rn.52) 3. Die erforderliche (nationalstaatliche) Ermächtigungsgrundlage für die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs durch Verwaltungsakt ist nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil es sich bei der zurückgeforderten Zinsvergünstigung nach einer Entscheidung der Europäischen Kommission um eine mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe handelt, die zurückzufordern ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (EGV 659/1999) (ABl. L 83 vom 27.03.1999, S. 3), wonach die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats zu erfolgen hat, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird (a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2005 - OVG 8 S 93.05 -, NVwZ 2006, 104 und juris).(Rn.53)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21.11.2005 abgeändert. Der Rücknahme- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 04.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nimmt die Verwaltung eine (vermeintliche) Bewilligungsentscheidung zurück und verbindet dies mit einem durch Leistungsbescheid geltend gemachten Rückzahlungsverlangen, handelt es sich dabei um einen Akt der Eingriffsverwaltung, der nach dem Vorbehalt des Gesetzes grundsätzlich einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf (vgl. schon Senatsurteil vom 09.12.2009 - 3 KO 343/07 -, DVBl 2010, 1042 und juris). (Rn.42) 2. Sieht die Behörde bei der Gewährung eines zinsvergünstigten Darlehens über die Hausbank des Endkreditnehmers (sog. Bankenverfahren) vom Erlass eines an den Endkreditnehmer adressierten Bewilligungsbescheides ab, kann sie etwaige Rückforderungsansprüche diesem gegenüber nicht mittels Rücknahme- und Leistungsbescheids durchsetzen.(Rn.52) 3. Die erforderliche (nationalstaatliche) Ermächtigungsgrundlage für die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs durch Verwaltungsakt ist nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil es sich bei der zurückgeforderten Zinsvergünstigung nach einer Entscheidung der Europäischen Kommission um eine mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe handelt, die zurückzufordern ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (EGV 659/1999) (ABl. L 83 vom 27.03.1999, S. 3), wonach die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats zu erfolgen hat, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird (a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2005 - OVG 8 S 93.05 -, NVwZ 2006, 104 und juris).(Rn.53) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21.11.2005 abgeändert. Der Rücknahme- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 04.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Passivrubrum war dahin zu berichtigen, dass Beklagte die Thüringer Aufbaubank, vertreten durch den Vorstand, ist. Die Thüringer Aufbaubank hat die streitgegenständlichen Bescheide (anders als in dem Fall, der dem von der Vorinstanz zitierten Beschluss des 2. Senats dieses Gerichts vom 03.08.2004 - 2 ZKO 918/04 - zugrunde lag) nicht namens und im Auftrag des Freistaats Thüringen, sondern im eigenen Namen erlassen. Sie ist im Übrigen auch im Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens im Außenverhältnis nicht als Vertreterin des Freistaats, sondern im eigenen Namen aufgetreten. Ob dies nach den vom Verwaltungsgericht angeführten Bestimmungen im Auftrag des Freistaats geschehen sollte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. I. Die vom Senat zugelassene und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Rücknahme- und Leistungsbescheid vom 04.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2003 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte durfte sie nicht durch Verwaltungsakt in Anspruch nehmen. Bei der Rücknahme der (vermeintlichen) Bewilligungsentscheidung der Beklagten und der damit verbundenen Rückforderung eines Zinsbetrags in Höhe von 3.256,43 € durch Verwaltungsakt handelt es sich um einen Akt der Eingriffsverwaltung, der nach dem Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage bedarf (so aus der Rechtsprechung etwa BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265 = NJW 1986, 1120 = juris Rdn. 12 m. w. N.; aus der Lit. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 44 Rdn. 55 ff., insb. Rdn. 56 m. w. N.). Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 09.12.2009 - 3 KO 343/07 - (juris Rdn. 34) ausgeführt: "Der Senat teilt nicht die teilweise in der Literatur vertretene Auffassung, eine spezifische Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsakts sei entbehrlich (so etwa Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2009, § 10 Rdn. 5, der aber die Durchsetzung vertraglicher Ansprüche mittels Verwaltungsakts für unzulässig hält, vgl. a. a. O. Rdn. 6). Macht die Behörde - wie hier - Ansprüche gegenüber dem Betroffenen durch Verwaltungsakt geltend, stellt dies für ihn über die materiellrechtliche Inanspruchnahme hinaus eine zusätzliche Belastung (Beschwer) dar. Die Verwaltung verschafft sich hierdurch selbst einen Vollstreckungstitel und zwingt den Bürger - will er die Vollstreckung verhindern -, dagegen mit Widerspruch und Klage vorzugehen. Soll der Behörde diese Eingriffsmöglichkeit eingeräumt werden, muss dies deshalb ausdrücklich gesetzlich geregelt sein (so etwa Nds. OVG, Urteil vom 19.06.1996 - 13 L 6935/95 -, NJW 1996, 292 = juris Rdn. 5 m. w. N.)." Daran ist festzuhalten. 1. Die erforderliche Rechtsgrundlage kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in den §§ 48 Abs. 2, 49a Abs. 1 ThürVwVfG erblickt werden. § 48 Abs. 2 ThürVwVfG ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist. Daran anknüpfend sieht § 49a Abs. 1 ThürVwVfG vor, dass im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs eines Verwaltungsakts bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind (Satz 1) und die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen ist (Satz 2). Die Gewährung des Darlehens erfolgte hier nicht durch oder auf der Grundlage eines begünstigenden Verwaltungsakts, den die Beklagte gegenüber der Klägerin hätte zurücknehmen können. Der Darlehensgewährung lagen zunächst zwei nacheinander geschaltete Darlehensverträge zugrunde: einmal ein privatrechtlicher Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und der D. AG E. als ihrer Hausbank, sodann ein (Refinanzierungs-) Darlehensvertrag zwischen dieser und der Beklagten, bei dem es sich ebenfalls um einen privatrechtlichen und nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt (vgl. zur zivilrechtlichen Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Hausbank und Zuwendungsempfänger auch BVerwG, Beschluss vom 30.05.2006 - 3 B 78.05 -, NJW 2006, 2568; näher zu beiden Rechtsverhältnissen schon Henke, Das Recht der Wirtschaftssubventionen als öffentliches Vertragsrecht, 1979, S. 90 ff.). Damit ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass daneben ein - die beiden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse "übergreifendes" - öffentlich-rechtliches Verhältnis unmittelbar zwischen der Klägerin als Subventionsempfängerin und der Beklagten als Subventionsgeberin bestand bzw. noch besteht (vgl. in diesem Sinne näher etwa Henke, a. a. O., S. 93 ff., der auf S. 94 oben von einem "Subventionsbescheid" spricht, der dem Subventionsempfänger - über die Bank als Botin - zugehe und "als Annahme seines Antrages den öffentlichrechtlichen Subventionsvertrag und damit das Subventionsverhältnis" begründe). Dafür, dass die Darlehensgewährung (auch) auf der Grundlage eines unmittelbar zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Subventionsrechtsverhältnisses erfolgen sollte, spricht immerhin, dass sie letztlich auf einen "Antrag auf Gewährung eines Darlehens aus den Thüringer Konsolidierungs- und Umlaufmittelprogrammen" zurückging, den die Klägerin über ihre Hausbank bei der Beklagten eingereicht hatte. Die Hausbank leitete diesen Antrag mit dem von ihr ausgefüllten Formular "Bereitschaftserklärung und Stellungnahme der Hausbank" an die Beklagte weiter; sie wurde also - wie das Verwaltungsgericht zu Recht annimmt - insoweit als "durchleitendes" Kreditinstitut und Botin der Klägerin tätig. Der an die Beklagte adressierte "Antrag auf Gewährung eines Darlehens aus den Thüringer Konsolidierungs- und Umlaufmittelprogrammen" lässt somit zwar erkennen, dass die Klägerin (auch) unmittelbar zu dieser und nicht nur zu ihrer Hausbank Rechtsbeziehungen begründen wollte. Der Antrag sagt aber nichts über die konkrete Ausgestaltung dieses Rechtsverhältnisses aus, insbesondere auch nicht darüber, ob es sich bei dem angestrebten Rechtsverhältnis um ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtlich ausgestaltetes Rechtsverhältnis handeln sollte. Selbst wenn man mit der Vorinstanz annimmt, dass die der Beklagten obliegende Entscheidung über die Gewährung eines Darlehens aus den Thüringer Konsolidierungs- und Umlaufmittelprogrammen zwingend dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, besagt dies noch nicht, in welcher Form die beantragte Darlehensgewährung erfolgen sollte und erfolgt ist. Geht man im Hinblick auf die Zuordnung der Entscheidung über das "Ob" der Darlehensgewährung davon aus, dass durch den Förderantrag der Klägerin ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 ThürVwVfG eingeleitet wurde, standen der Beklagten als Handlungsformen der Erlass eines Verwaltungsakts (vgl. § 35 ThürVwVfG) oder der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Klägerin (vgl. §§ 54 ff. ThürVwVfG) zur Verfügung. Von der Möglichkeit, gegenüber der Klägerin einen entsprechenden begünstigenden Verwaltungsakt zu erlassen, hat die Beklagte aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz gerade keinen Gebrauch gemacht. Den Bewilligungsbescheid will das Verwaltungsgericht hier in der Kreditzusage der Beklagten vom 25.04.1996 (wohl in Verbindung mit der "Annahmeerklärung" der Hausbank vom 09.09.1996) sehen. Diese Auffassung teilt der Senat nicht: Die mit "Darlehensangebot/Darlehensvertrag" überschriebene Kreditzusage der Beklagten vom 25.04.1996, in der sie sich bereit erklärt, für die Klägerin - abweichend vom Antrag - ein Konsolidierungsdarlehen zur Verfügung zu stellen, ist ausschließlich an die Hausbank der Klägerin gerichtet und auch nicht etwa mit der Bitte verbunden worden, sie an die Klägerin weiterzuleiten. Die Überschrift des Schreibens vom 25.04.1996 legt ohnehin nahe, dass die Beklagte hier weder gegenüber der Hausbank (die mit der "Bereitschaftserklärung und Stellungnahme" auch nicht als Antragstellerin aufgetreten war) noch gegenüber der Klägerin selbst einen Bewilligungsbescheid erlassen, sondern nur den Abschluss eines Darlehensvertrags anbieten wollte. Die darin enthaltenen Einzelheiten des Angebots entsprechen den im Zusammenhang mit dem Abschluss eines derartigen Vertrags Üblichen und richten sich zudem (zumindest in erster Linie) an die Hausbank der Klägerin. Gegen Ende des Schreibens spricht die Beklagte die Anerkennung der als Anlage I und II beigefügten Darlehensbedingungen (die sich im vorliegenden Sachvorgang nicht finden) "durch Annahme des Darlehensangebotes" an und bittet die Hausbank, zum Zeichen ihres Einverständnisses die beigefügte Zweitschrift "dieses Darlehensangebots" zu unterschreiben. Auch wenn die Hausbank (entgegen der Meinung der Klägerin) wohl gehalten war, die mit dem Darlehensangebot verbundenen "Auflagen und Bedingungen" an die Klägerin als Endkreditnehmerin weiterzugeben, lässt sich das Angebotsschreiben der Beklagten weder seiner äußeren Form noch seinem Inhalt nach als an die Klägerin adressierter Verwaltungsakt qualifizieren. Unmittelbare Rechtswirkungen vermochte das Schreiben allenfalls gegenüber der Hausbank der Klägerin zu erzeugen. Hätte die Beklagte ihrem als "Darlehensangebot/Darlehensvertrag" überschriebenen Schreiben vom 25.04.1996 (auch) einen entsprechenden Regelungsgehalt gegenüber der Klägerin beimessen und sich insoweit der Handlungsform des Verwaltungsakts bedienen wollen, hätte sie dies deutlicher zum Ausdruck bringen müssen. Gegen die Annahme der Vorinstanz, das Schreiben vom 25.04.1996 stelle jedenfalls einen "konkludenten Verwaltungsakt" dar, der der Klägerin durch die Kreditzusage ihrer Hausbank bekannt gemacht worden sei, spricht auch, dass es gerade an einer gewollten und tatsächlich bewirkten Bekanntgabe dieses Schreibens an die Klägerin fehlt. Das Verwaltungsgericht mutmaßt hierzu, die Entscheidung der Beklagten sei der Klägerin "wahrscheinlich durch eine mündliche Information der Hausbank", die dem Abschluss des Kreditvertrages vorausgegangen sein müsse, bekannt geworden, spätestens aber mit der Vertragsunterzeichnung selbst. Damit ist aber gerade nicht belegt, dass der Klägerin der Inhalt des Schreibens vom 25.04.1996 - wie für die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts nach § 43 Abs. 1 ThürVwVfG erforderlich - bekannt gegeben wurde. Die Klägerin konnte dem Abschluss des Darlehensvertrags mit ihrer Hausbank zwar entnehmen, dass die Beklagte ein Darlehen in der beantragten Höhe zur Verfügung gestellt hatte, kannte damit aber noch nicht den Inhalt des Schreibens vom 25.04.1996. Darüber hinaus ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nicht erkennbar, dass die Beklagte durch ihr Schreiben an die Hausbank vom 25.04.1996 "zwangsläufig auch die Absicht der Bekanntgabe an die Klägerin" (vgl. UA, S. 10 unten) verfolgt hätte (zum erforderlichen Bekanntgabewillen vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 41 Rdn. 7). Wenn es ihr darum ging, dass die in ihrem Schreiben enthaltenen bzw. diesem als Anlagen beigefügten Darlehensbedingungen an die Klägerin als Endkreditnehmerin weitergegeben wurden, zielte dies auf den Inhalt des zwischen der Hausbank und der Klägerin abzuschließenden Darlehensvertrags. Daraus lässt sich aber gerade nicht darauf schließen, dass die Beklagte ihr Schreiben vom 25.04.1996 an die Klägerin bekanntgegeben wissen und unmittelbar ihr gegenüber eine entsprechende Regelung mit Außenwirkung treffen wollte. Hätte die Beklagte die Bekanntgabe des Schreibens (oder einer unmittelbar an die Klägerin adressierten Bewilligungsentscheidung) an die Klägerin gewünscht, hätte sie hierfür - ebenso wie für die Beantragung des Darlehens durch die Klägerin - ohne weiteres die Hausbank der Klägerin als Botin in Anspruch nehmen können (von einer entsprechenden Weitergabe der Entscheidung des Subventionsgebers durch die Bank als Botin ausgehend etwa Henke, a. a. O., S. 94). Wenn die Beklagte vom Erlass eines (förmlichen) Bewilligungsbescheides und von dessen - ggf. durch die Hausbank vermittelter - Bekanntgabe an die Klägerin abgesehen hat, kann dies mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht nachträglich durch das Konstrukt eines im Vertragsangebot an die Hausbank enthaltenen "konkludenten" Verwaltungsakts und dessen (mittelbarer) Bekanntgabe an die Klägerin "geheilt" werden. Die Beklagte muss sich vielmehr daran festhalten lassen, dass sie gegenüber der Klägerin keinen Bewilligungsbescheid erlassen hat und dementsprechend jetzt auch nicht mittels Rücknahme- und Leistungsbescheids vorgehen kann. 2. Die erforderliche Ermächtigungsgrundlage jedenfalls für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch Verwaltungsakt (wobei die im Bescheid vom 04.07.2003 ausgesprochene Rücknahme der Bewilligungsentscheidung dann ins Leere ginge, aber auch entbehrlich wäre) kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht unmittelbar in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (Amtsblatt L 83 vom 27.03.1999, S. 1) gesehen werden. Nach dieser Bestimmung hat die Rückforderung "unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats" zu erfolgen, "sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird". Zu diesem Zweck sollen "die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des Gemeinschaftsrechts alle in ihren Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen" unternehmen (vgl. in diesem Sinne auch den 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 659/1999). Die genannte verordnungsrechtliche Bestimmung verweist für das Rückforderungsverfahren ausdrücklich auf das jeweilige nationale Recht und will die Mitgliedstaaten nicht dazu zwingen, sich über das jeweils geltende Recht hinwegzusetzen. Die Bestimmung enthält auch nicht etwa eine eigenständige Rechtsgrundlage dafür, im Falle des Fehlens hinreichend "effizienter" nationalstaatlicher Regelungen (für deren Erlass hier im Übrigen nicht der Bund, sondern der Freistaat Thüringen zuständig wäre) Rückforderungsbegehren mittels Verwaltungsakts durchzusetzen. Soweit demgegenüber das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Auffassung vertreten (und daran später - ebenfalls in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - festgehalten) hat, es fehle für die Geltendmachung des (dort angenommenen) Erstattungsanspruchs durch (sofort vollziehbaren) Verwaltungsakt zwar an einer an sich erforderlichen nationalen gesetzlichen Grundlage, dies sei aber im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 der genannten Verordnung unschädlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 07.11.2005 - OVG 8 S 93.05 -, NVwZ 2006, 104 und juris sowie vom 29.12.2006 - OVG 8 S 42.06 - juris), folgt der Senat dem nicht. Sofern die jeweiligen nationalstaatlichen Regelungen nicht ausreichen, um Rückforderungsbegehren effektiv durchzusetzen, mag der nationale Gesetzgeber gehalten sein, Abhilfe zu schaffen. Die nach der genannten EG-Verordnung gebotene effektive Durchsetzung von Rückforderungsbegehren darf aber nicht dazu führen, den verfassungsrechtlich verankerten Vorbehalt des Gesetzes zu missachten. Dementsprechend ist die genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 07.11.2005 in der Literatur zu Recht auf (wohl) einhellige Ablehnung gestoßen (so etwa Uwer, DÖV 2006, 989 ff.; Hildebrandt/Castillon, NVwZ 2006, 298 ff.; Vögler, NVwZ 2007, 294 ff., der auch auf den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verweist). Im Übrigen hätte es die Beklagte hier ohne weiteres in der Hand gehabt, gegenüber der Klägerin einen Subventionsbescheid zu erlassen; dann hätten hier mit den §§ 48 Abs. 2, 49a Abs. 1 ThürVwVfG geeignete Rechtsgrundlagen für eine schnelle und effektive Durchsetzung des geltend gemachten Rückforderungsanspruchs zur Verfügung gestanden. Wenn sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann dies keinen unmittelbaren Rückgriff auf Art. 14 Abs. 3 der genannten Verordnung als (vermeintliche) Rechtsgrundlage für den Erlass eines Rückforderungsbescheids rechtfertigen. Auch die Kommissionsentscheidung vom 27.11.2002 selbst bietet keine Grundlage dafür, gegenüber der Klägerin ohne hinreichende gesetzliche Grundlage mittels Verwaltungsakts vorzugehen (vgl. zu diesem Aspekt näher Vögler, a. a. O. S. 297 f.). Eine andere Beurteilung der aus der Negativentscheidung der EU-Kommission sich ergebenden Konsequenzen für die Durchsetzung eines Rückforderungsbegehrens ist auch nicht mit Blick auf das von der Beklagten angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27.06.2000 - Rs C-404/97 - (veröffentlicht etwa in NVwZ 2001, 310) gerechtfertigt. Wenn es dort heißt, "die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung" sei (unabhängig davon, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden sei) die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. die Rdn. 38 und 46 der genannten Entscheidung), kann dem nicht entnommen werden, dass der jeweilige Mitgliedstaat Rückforderungsansprüche (unabhängig vom Bestehen der erforderlichen gesetzlichen Grundlage) mittels Verwaltungsakts durchsetzen müsse. Die Entscheidung weist vielmehr nur darauf hin, dass der jeweilige Mitgliedstaat sich nicht darauf berufen kann, die Rückforderung einer von der EU-Kommission für rechtswidrig erklärten Beihilfe sei nicht möglich, da diese in privatrechtlicher Form (etwa durch Bankendarlehen) gewährt worden sei (im dortigen Fall hatte der betroffene Mitgliedstaat geltend gemacht, die staatliche Verwaltung sei an der Aushandlung der gewährten Bankdarlehen nicht beteiligt worden). Die Beklagte kann ferner nicht mit Erfolg einwenden, sie sehe sich in ihrer Vorgehensweise durch eine Bekanntmachung der EU-Kommission vom November 2007 (ABl. Nr. C 272 vom 15.11.2007, S. 4) bestätigt, die sich mit rechtswidrigen Beihilfen und der "Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten" beschäftigt. Die Entscheidung betont, dass Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung von Rückforderungsentscheidungen insgesamt effizienter seien und die zuständigen Behörden aus der ganzen Palette von Rückforderungsverfahren, die ihr einzelstaatliches Recht vorsehe, das Verfahren auswählen sollten, das am ehesten die sofortige Durchführung der Entscheidung gewährleiste. In diesem Zusammenhang erwähnt die Kommission die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (vom 07.11.2005) und meint hierzu, dass im Falle der Bestätigung dieser Rechtsprechung in weiteren Verfahren davon auszugehen sei, dass Beihilfen in Deutschland grundsätzlich auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften zurückgefordert würden (vgl. die zitierte Bekanntmachung, Rdn. 51 und 52 mit FN 54). Die Bekanntmachung der EU-Kommission weist damit lediglich darauf hin, dass die Mitgliedstaaten möglichst effiziente Rückforderungsverfahren wählen sollten, will aber nicht etwa zum Ausdruck bringen, nationalstaatliche Vorschriften (insbesondere auch im jeweiligen Mitgliedstaat geltende verfassungsrechtliche Vorgaben) seien im Interesse einer möglichst effektiven Durchsetzung von Rückforderungsbegehren nicht zu beachten. Die Kommission betont dementsprechend auch ausdrücklich, dass das Gemeinschaftsrecht nicht vorschreibe, welches Verfahren der Mitgliedstaat zur Durchführung einer Rückforderungsentscheidung anwenden solle (a. a. O., Rdn. 52, erster Satz). Schließlich legt das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführte Urteil des EuGH vom 20.05.2010 - C-210/09 - (juris) keine andere Beurteilung des vorliegenden Falles nahe. Das Urteil befasst sich (auf einen entsprechenden Vorlagebeschluss eines französischen Gerichts hin) mit der Frage, ob Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 dahin auszulegen ist, dass er einer Aufhebung von Bescheiden über die Rückforderung von staatlichen Beihilfen wegen eines Formfehlers entgegensteht. Es verneint diese Frage, sofern die Möglichkeit der Behebung des Formfehlers durch das nationale Recht sichergestellt ist. Mit der im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Frage, ob Art. 14 Abs. 3 der genannten Verordnung die jeweils zuständige nationale Behörde dazu berechtigt oder gar zwingt, zu Unrecht gewährte Subventionen mittels Verwaltungsakts zurückzufordern, obwohl es dafür an der nach dem nationalen Recht erforderlichen Ermächtigungsgrundlage fehlt, befasst sich die Entscheidung somit nicht. 3. Ob die Beklagte den Zinsanspruch in anderer Weise - mittels Leistungsklage - unmittelbar gegen die Klägerin durchsetzen kann, oder ob sie sich auf ein Vorgehen gegen die Hausbank verweisen lassen muss, mag dahinstehen. 4. Auf die weiteren von der Klägerin erhobenen Einwände kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an. Insbesondere kann offenbleiben, ob das angefochtene Urteil auch deshalb Bedenken ausgesetzt ist, weil das Verwaltungsgericht offensichtlich versehentlich die falsche Kommissionsentscheidung vom 27.11.2002 (nämlich die die Gewährung von Umlaufmitteln betreffende Entscheidung) angeführt hat. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO antragsgemäß für notwendig zu erklären. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Sinne dieser Bestimmung dann, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 162 Rdn. 18 m. w. N.). Erforderlich in diesem Sinne ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Dies ist nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren der Fall, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, seine Rechte im Widerspruchsverfahren gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (so Kopp/Schenke, a. a. O. m. w. N.). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin zu bejahen, denn sie war ohne anwaltlichen Beistand nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Beklagte berechtigt war, ihre (vermeintliche) Forderung gegen sie mittels des Rücknahme- und Leistungsbescheids vom 04.07.2003 durchzusetzen, oder ob ein Widerspruch dagegen Aussicht auf Erfolg versprach. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Insbesondere erlangt die Rechtssache nicht dadurch grundsätzliche Bedeutung, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die nicht der Klärung grundsätzlich bedeutsamer Rechtsfragen dienen, zur Frage der Entbehrlichkeit einer gesetzlichen Grundlage für ein Vorgehen mittels Leistungsbescheids eine andere Auffassung als der Senat vertreten hat. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs. 2 i. V. m. den §§ 47 und 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 3.256,43 € festgesetzt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen einen Rücknahme- und Leistungsbescheid der Beklagten. Die Klägerin beantragte unter dem 15.08.1995 auf einem von der Beklagten herausgegebenen Formblatt die Bewilligung eines Umlaufmitteldarlehens in Höhe von 300.000,00 DM im Rahmen des Thüringer Umlaufmittelprogramms für kleine und mittlere Unternehmen. Die Hausbank der Klägerin, die D. AG E., versah den bei ihr eingereichten und an die Beklagte gerichteten Antrag mit einer befürwortenden „Bereitschaftserklärung und Stellungnahme“ und leitete ihn an die Beklagte weiter. Die Beklagte teilte der Hausbank der Klägerin unter dem 25.04.1996 mit, sie sei bereit, für die Klägerin als Endkreditnehmerin - abweichend vom Antrag - ein Konsolidierungsdarlehen zur Verfügung zu stellen, das unter der Primärhaftung der Hausbank stehe. In der mit "Darlehensangebot/Darlehensvertrag" überschriebenen Kreditzusage heißt es u. a.: „Gemäß ursprünglichem Kreditantrag vom 17.08.1995 (…) hat ihr o.g. Kreditnehmer einen Antrag auf Gewährung eines Umlaufmitteldarlehens gestellt. Sie haben sich mit Erklärung vom 15.08.1995 zur Durchleitung des Darlehensbetrages bereiterklärt. Auf der Grundlage der (…) Richtlinie und unter Anerkennung unserer Allgemeinen Darlehensbedingungen sind wir bereit, für den o. g. Endkreditnehmer - abweichend vom Antrag - ein Konsolidierungsdarlehen zur Verfügung zu stellen. Das Darlehen steht unter Ihrer Primärhaftung. (…). Wir gehen davon aus, dass Sie die mit diesem Angebot verbundenen Auflagen und Bedingungen an den Endkreditnehmer weitergeben.“ Durch Gegenzeichnung mit Datum vom 09.05.1996 auf dem Darlehensangebot der Beklagten nahm die D. AG E. das Darlehensangebot unter Anerkennung der Darlehensbedingungen der Beklagten an. Unter dem 09.09.1996 rief die Hausbank der Klägerin bei der Beklagten die Refinanzierungsmittel ab. Das Refinanzierungsdarlehen wurde von der Hausbank bis zum 31.03.1999 vollständig zurückgezahlt. Die Europäische Kommission traf am 27.11.2002 eine Entscheidung im Rahmen der Prüfung der Richtlinie des Landes Thüringen zum Thüringer Konsolidierungsprogramm vom 20.07.1993. In der Entscheidung heißt es: „Artikel 3 Sofern die Richtlinie Betriebsbeihilfen an Unternehmen in den sensiblen Sektoren vorsieht, ist sie mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag fällt. (…) Artikel 6 Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 3 und Artikel 4 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Die Beitreibung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung ermöglichen. …“. Die Beklagte nahm daraufhin nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 04.07.2003" die dem Darlehensangebot der Thüringer Aufbaubank vom 25.04.1996 an die D. AG E. zugrunde liegende Bewilligungsentscheidung der Thüringer Aufbaubank zugunsten des Endkreditnehmers" in voller Höhe mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Zugleich forderte sie unter Berücksichtigung der vollständigen Rückzahlung des Darlehensbetrages sowie der Darlehenszinsen die Zahlung eines weiteren Zinsbetrags in Höhe von 3.256,43 €. Zur Begründung verwies sie u. a. darauf, dass die Europäische Kommission die einschlägige Beihilferichtlinie zum Teil für rechtswidrig erklärt habe. Dies betreffe auch die der Klägerin gewährte Beihilfe. Die Europäische Kommission habe nämlich Betriebsbeihilfen an Unternehmen im sensiblen Sektor Landwirtschaft als rechtswidrig bewertet. Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG sei der Zuwendungsbetrag zu erstatten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 04.09.2003 zurück, der der Klägerin am 09.09.2003 zugestellt wurde. Mit ihrer am 06.10.2003 beim Verwaltungsgericht Weimar erhobenen Klage hat die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt. Das Verwaltungsgericht Weimar hat die Klage durch Urteil vom 21.11.2005 abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt: Der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in den §§ 48 Abs. 2, 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit der Richtlinie zum Thüringer Umlaufmittelprogramm vom 20.07.1993 und den Kriterien gem. dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen. Die Gewährung eines mit öffentlichen Haushaltsmitteln des Freistaates Thüringen zinsvergünstigten Refinanzierungsdarlehens an die Hausbank der Klägerin sei zutreffend als rechtswidrig qualifiziert worden. Die Klägerin habe einen Antrag nach der betreffenden Richtlinie gestellt, wodurch zwischen ihr und der Beklagten ein öffentlich-rechtliches Verwaltungsverfahren begründet worden sei, das mit der Kreditzusage vom 25.04.1996 und deren Annahme durch die Hausbank unter dem 09.09.1996 seinen Abschluss gefunden habe. Mit der Annahme durch die Hausbank sei der Antrag der Klägerin auf Gewährung eines zinsgünstigen Darlehens positiv beschieden worden. Dieser Akt enthalte alle Merkmale des § 35 ThürVwVfG und sei demnach als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Wie das verwendete Antragsformular zeige, fungiere die Hausbank nicht nur für die Kreditgewährung selbst, sondern auch schon für die darauf gerichtete Antragstellung als "durchleitendes Kreditinstitut" und damit als Botin der Klägerin. Die positive Entscheidung über ihren Förderantrag sei der Klägerin wahrscheinlich durch eine mündliche Information der Hausbank, die dem Abschluss des Kreditvertrages vorausgegangen sein müsse, bekannt geworden, spätestens aber mit der Vertragsunterzeichnung selbst. Dies habe auch dem Willen der Beklagten entsprochen, so dass eine wirksame Bekanntgabe des Verwaltungsakts vorliege. Die Voraussetzungen einer Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 48 ThürVwVfG lägen vor; die Klägerin könne sich demgegenüber auch nicht gemäß § 48 Abs. 2 ThürVwVfG auf Vertrauensschutz berufen. Nach § 49a Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG sei die erbrachte Leistung zu erstatten. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat durch Beschluss vom 19.08.2008 die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist der Klägerin am 18.09.2008 zugestellt worden. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin in einem am 20.11.2008 (nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist) eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen aus: Der Rückforderungs- und Leistungsbescheid der Beklagten finde entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in den §§ 48 Abs. 2, 49a Abs. 1 ThürVwVfG keine Ermächtigungsgrundlage. Beide Bestimmungen setzten einen Verwaltungsakt voraus, der zurückgenommen werden könne; daran fehle es hier. Die Bewilligung des Darlehens sei nicht durch Verwaltungsakt erfolgt. Zwischen ihr - der Klägerin - und der Beklagten habe keinerlei rechtliche Beziehung bestanden; vielmehr habe sie unter dem 10.05.1996 mit ihrer Hausbank einen rein privatrechtlichen Vertrag geschlossen. Auch zwischen ihrer Hausbank und der Beklagten habe zur Refinanzierung des Darlehens lediglich ein privatrechtlicher Darlehensvertrag bestanden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lasse sich daraus, dass es sich bei der zugrunde liegenden Förderrichtlinie um eine öffentlich-rechtliche Vorschrift handele, nichts dafür herleiten, ein privatrechtliches Darlehensangebot an die Hausbank in einen Verwaltungsakt gegenüber ihr - der Klägerin - umzudeuten. Vielmehr seien die Rechtsbeziehungen nach den Förderrichtlinien ausschließlich privatrechtlich ausgestaltet. Ferner liege keine rechtsverbindliche Regelung der Beklagten gegenüber ihr - der Klägerin - vor. Das Schreiben der Beklagten vom 25.04.1996 an die Hausbank enthalte ein Angebot zum Abschluss eines privatrechtlichen Darlehensvertrags; darin könne kein Verwaltungsakt gesehen werden, da sich daraus weder für die Hausbank noch für sie - die Klägerin - als Endkreditnehmerin unmittelbare Folgen ergeben hätten. Es fehle auch an der für einen Verwaltungsakt erforderlichen Außenwirkung. Die Hausbank habe frei entscheiden können, ob sie das Angebot der Beklagten annehme und ob sie den Darlehensvertrag genau mit diesen Bedingungen an sie - die Klägerin - weiterreiche. Der angebliche Verwaltungsakt vom 25.04.1996 sei ihr - der Klägerin - zudem nicht bekannt gegeben worden. Das entsprechende Schreiben der Beklagten sei an die Hausbank adressiert. Die Bekanntgabe an sie - die Klägerin - könne in diesem Fall nicht durch einen Dritten - die Hausbank - vorgenommen werden, da die Hausbank den Kredit wiederum zu anderen Konditionen ausgereicht habe, als sie zwischen ihr und der Beklagten bestanden hätten. Der Endkreditvertrag könne keine Bekanntgabe darstellen, da beide Kreditverträge privatrechtlicher Natur seien und außerdem jeweils andere Grundlagen gehabt hätten. Auch eine konkludente Bekanntgabe an sie - die Klägerin - scheide aus. Sie könne nicht in der Auszahlung des Darlehensbetrags gesehen werden, da sie nicht unmittelbar an sie - die Klägerin - erfolgt sei und darüber hinaus zwei verschiedene Rechtsverhältnisse (zwischen Beklagter und Hausbank sowie zwischen ihr - der Klägerin - und der Hausbank) vorgelegen hätten. Die Hausbank sei auch nicht als "Botin" aufgetreten, da sie nicht nur eine weiterleitende Bank, sondern eine zwischengeschaltete Bank mit eigener Entscheidungsbefugnis gewesen sei. Schließlich spreche auch die Form des Schreibens vom 25.04.1996 dagegen, dass es sich dabei um eine hoheitliche Maßnahme und damit einen Verwaltungsakt handele. Die Beklagte könne sich für die in Anspruch genommene Befugnis, hier durch Verwaltungsakt vorzugehen, auch nicht mit Erfolg auf den von ihr genannten Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg berufen. Der Beschluss gehe von einem völlig anderen Sachverhalt, nämlich der Gewährung einer Gesamtbeihilfe an die dortige Antragstellerin aus. Dort sei ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis bereits entstanden gewesen; die Beihilfe habe lediglich deshalb zurückgewährt werden sollen, weil nicht alle Voraussetzungen einer Gewährung erfüllt gewesen seien. Die Beklagte habe hier auch keinerlei Ermessen ausgeübt, obwohl die Europäische Kommission darauf verzichtet habe, eine strikte Verpflichtung der nationalen Behörden auszusprechen. Schließlich stütze sich das erstinstanzliche Urteil maßgeblich auf eine falsche Entscheidung der EU-Kommission. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21.11.2005 abzuändern und den Rücknahme- und Leistungsbescheid der Beklagten vom 04.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2003 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der im Rücknahmebescheid geforderte Betrag in Höhe von 3.256,43 € durch Aufrechnung erloschen ist; 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Bei der in ihrem Darlehensangebot vom 25.04.1996 an die Hausbank der Klägerin enthaltenen Bewilligungsentscheidung handele es sich um einen Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin als Endkreditnehmerin. Zwischen der Klägerin und ihr - der Beklagten - habe aufgrund der öffentlich-rechtlichen Darlehensbewilligungsentscheidung ein öffentlich-rechtliches Subventionsrechtsverhältnis bestanden. Die Inhalte der verwendeten Formulare ("Antragsformular", "Bereitschaftserklärung der Hausbank") und des "Darlehensangebots/Darlehensvertrags" vom 25.04.1996 belegten das öffentlich-rechtliche Subventionsrechtsverhältnis. Wenn die Hausbank in der mit der "Bereitschaftserklärung" abgegebenen Stellungnahme auch eigene Erklärungen abgegeben habe, stelle dies weder ihre Durchleitungsbereitschaft noch ihre Zustimmung zu den von ihr - der Beklagten - einseitig vorgegebenen "Allgemeinen Darlehensbedingungen für Kreditinstitute" in Frage. Ein Abweichen der Hausbank von den einseitigen Vorgaben wäre nicht zulässig gewesen und hätte den Refinanzierungsdarlehensvertrag gefährdet. Insofern sei der Hausbank lediglich eine Botenstellung hinsichtlich ihrer - der Beklagten - mit dem Zuwendungsrechtsverhältnis in Zusammenhang stehenden Erklärungen zugekommen, die sie an die Klägerin "weitergereicht" habe. Die im Vergleich zum Antrag der Klägerin geänderte Darlehenszusage habe eine verwaltungsaktsrechtliche Änderung dargestellt, welche sie - die Beklagte - einseitig habe vornehmen dürfen. Von einem "neuen Angebot" an die Hausbank könne keine Rede sein, denn diese habe keinen Darlehensantrag gestellt. Die Klägerin hätte ihr - der Beklagten - Darlehensvertragsangebot nicht annehmen müssen; diese Wahlmöglichkeit schließe aber die Annahme eines Verwaltungsakts nicht aus. Entsprechendes gelte für die für gestufte Subventionsverfahren typische Wahlfreiheit der Hausbank, das Refinanzierungsdarlehensangebot anzunehmen oder nicht. Inhalt der Bewilligungsentscheidung sei die Verschaffung des von der Klägerin beantragten Förderkredits unter der Voraussetzung gewesen, dass die Hausbank zur Weiterleitung der Darlehensmittel gemäß dem Darlehensangebot bereit sei. Dass hier ein ausdrücklich so bezeichneter und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehener Bewilligungsbescheid fehle, sei unschädlich; ein Verwaltungsakt könne nach § 37 Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG nicht nur schriftlich oder mündlich, sondern auch in anderer Weise erlassen werden. Hier habe eine nichtförmliche, nicht bescheidgebundene Bewilligungsentscheidung mit rechtlicher Außenwirkung vorgelegen, die sie - die Beklagte - als Behörde für einen konkreten Fall getroffen habe. Die erforderliche Bekanntgabe des im Refinanzierungsdarlehensangebot an die Hausbank mit enthaltenen (konkludenten) Verwaltungsakts an die Klägerin habe durch mündliche oder schriftliche Information der Klägerin seitens ihrer Hausbank stattgefunden, die dem Abschluss des Darlehensvertrags vorausgegangen sein müsse, spätestens aber durch die Vertragsunterzeichnung der Klägerin selbst. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um einen schriftlichen Verwaltungsakt gehandelt habe, komme es auf die nur an die Hausbank gerichtete Adressierung des Angebots vom 25.04.1996 nicht an. Sie - die Beklagte - weise ergänzend auf zwei Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg vom 07.11.2005 - OVG 8 S 93.05 - und vom 29.12.2006 - OVG 8 S 42.06 - hin. Nach dessen Auffassung könnten bei Vorliegen einer Rückforderungsentscheidung der EU-Kommission auch mittels zivilrechtlicher Verträge gewährte Beihilfen durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden. Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei dann die Kommissionsentscheidung selbst, die ein öffentlich-rechtliches Rückforderungsverhältnis zwischen dem Beihilfegeber und dem begünstigten Unternehmer begründe, wobei Artikel 14 Abs. 3 VO (EG) Nr. 659/1999 eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs durch Verwaltungsakt sei. Die Negativentscheidung der EU-Kommission sei öffentlich-rechtlicher Natur und gestalte mit ihrem Inhalt und ihren Wirkungen gegenüber der Klägerin das zu ihr bestehende Rückforderungsverhältnis unmittelbar öffentlich-rechtlich. Sie - die Beklagte - habe auch ausreichende Ermessenserwägungen angestellt, dabei aber berücksichtigen müssen, dass derartige Erwägungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH bei der nationalen Umsetzung von EU-Rückforderungsentscheidungen starken Einschränkungen unterlägen. Die Klägerin verweise zwar schließlich zu Recht darauf, dass das angefochtene Urteil wohl auf eine unzutreffende Entscheidung der EU-Kommission (vom selben Tag) Bezug genommen habe. Die fehlerhafte Bezugnahme habe aber nicht zu einem in der Sache falschen Urteil geführt, denn die für die materiell-rechtlichen Gründe erforderlichen Bezugnahmen fänden sich inhaltlich gleichlautend auch in der für diesen Sachverhalt anzuwendenden Kommissionsentscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die darin aufgeführten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.