Beschluss
3 EO 1105/10
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2010:1208.3EO1105.10.0A
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Leitsätze
Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 ThürTierNebG (juris: TierNebGAG TH) über die Genehmigung privatrechtlicher Entgelte für die Abgabe sog. tierischer Nebenprodukte ist grundsätzlich nicht drittschützend. Sie entfaltet einen inhaltlich beschränkten Drittschutz zugunsten des Entgeltschuldners allenfalls insoweit, als die Genehmigungsbehörde die Höhe der Entgelte durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen und dessen Prüfergebnis ihrer Entscheidung zugrunde legen muss.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 22. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf 47.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 ThürTierNebG (juris: TierNebGAG TH) über die Genehmigung privatrechtlicher Entgelte für die Abgabe sog. tierischer Nebenprodukte ist grundsätzlich nicht drittschützend. Sie entfaltet einen inhaltlich beschränkten Drittschutz zugunsten des Entgeltschuldners allenfalls insoweit, als die Genehmigungsbehörde die Höhe der Entgelte durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen und dessen Prüfergebnis ihrer Entscheidung zugrunde legen muss.(Rn.2) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 22. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf 47.500,- € festgesetzt. Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihre Eilrechtsschutzbegehren gegen die vom Antragsgegner der Beigeladenen erteilten und nachträglich für sofort vollziehbar erklärten Genehmigungen für deren „Entgelte für die unschädliche Beseitigung von Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen“ für die Jahre 2007 und 2008 (§§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO) weiter verfolgt, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat - im Ergebnis - zu Recht die Eilanträge abgelehnt. Unabhängig davon, ob alle rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der streitgegenständlichen Entgeltgenehmigungen erfüllt sind, verletzen sie die Antragstellerin jedenfalls nicht in deren eigenen Rechten. Sofern die Darlegungen der Antragstellerin zur Höhe der genehmigten Entgelte eine objektive Rechtswidrigkeit der Bescheide begründen, kann sich hieraus vorliegend keine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin ergeben. Denn die für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Genehmigungen maßgeblichen Vorschriften des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (ThürTierNebG) vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 224) begründen subjektiv-öffentliche Rechte Dritter allenfalls in einem - von den Angriffen der Beschwerde nicht betroffenen - eingeschränkten Umfang (zur fehlenden Klagebefugnis des Entgeltschuldners vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 1994 - 13 A 3255/92 - Juris [Ls.] zu den früheren Vorschriften der §§ 8 f. Landestierkörperbeseitigungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1978 [GVBl. S. 267]). Weder die Vorschrift des § 4 Abs. 5 ThürTierNebG als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Entgeltgenehmigung noch die dort in Bezug genommenen Bestimmungen des § 4 Abs. 4 ThürTierNebG über die materiell-rechtlichen Vorgaben für die Bemessung eines privatrechtlichen Entgelts weisen nach ihrem Wortlaut auf einen Drittschutz zugunsten des Entgeltschuldners hin. Entsprechende Anhaltspunkte bietet die den Vorschriften zugrunde liegende bundesrechtliche Ermächtigung in § 11 Abs. 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) ebenso wenig. Auch die Ausführungen zu § 4 Abs. 4 und 5 ThürTierNebG in der Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 7. Februar 2005 (LT-Drs. 4/568, S. 12) sprechen nicht für eine generell drittschützende Funktion der Vorschrift. Die dort enthaltenen Erwägungen deuten vielmehr daraufhin, dass die rechtlichen Vorgaben für die Entgeltgenehmigung in § 4 Abs. 5 ThürTierNebG grundsätzlich dem Schutz öffentlicher Interessen dienen. Insoweit heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf u. a., derjenige, dem die Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte mit allen Pflichten nach § 3 Abs. 2 TierNebG übertragen worden sei, solle zu einer weitestgehenden rationellen Verarbeitung und Beseitigung angehalten werden; im öffentlichen Interesse sei sicherzustellen, dass die Höhe der Entgelte nachvollziehbar und kontrollierbar sei. Diese Erwägungen knüpfen an die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 9. Oktober 2003 zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz teilweise an, soweit dort ausgeführt wird, die Einbindung privater Unternehmer bei der Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte als öffentlicher Aufgabe befreie nicht von der grundsätzlichen Verpflichtung, jene im Interesse der Allgemeinheit so wirtschaftlich wie möglich zu betreiben (vgl. BT-Drs. 15/1667, S. 13). Damit dient die Entgeltkontrolle nach § 4 Abs. 5 ThürTierNebG dem öffentlichen Interesse, die Verarbeitung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte in jeder Wirtschaftslage sicherzustellen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Vorschrift zugleich - über das öffentliche Interesse hinausgehend - einen inhaltlich beschränkten Drittschutz zugunsten des Entgeltschuldners insoweit entfaltet, als die Genehmigungsbehörde die Höhe der Entgelte durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen und dessen Prüfergebnis ihrer Entscheidung zugrunde legen muss (vgl. insbesondere § 4 Abs. 5 Satz 5 ThürTierNebG). Dies ist im Hinblick auf die Begründung zum zugrunde liegenden Gesetzentwurf der Landesregierung, wonach die Genehmigungsbehörde „im Interesse des Beseitigungspflichtigen und der Tierbesitzer die Entgelte durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen und die Genehmigung in Abhängigkeit vom Prüfergebnis zu erteilen“ hat (vgl. LT-Drs. 4/568, S. 12, 2. Absatz, Mitte), jedenfalls nicht fern liegend. Diese Frage braucht indessen hier nicht näher erörtert zu werden, weil es auf sie nicht entscheidungserheblich ankommt. Denn dass der Antragsgegner davon abgesehen hätte, die Höhe der von der Beigeladenen erhobenen privatrechtlichen Entgelte durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen, oder von dessen Prüfergebnis abgewichen wäre, ist weder von der Beschwerde dargetan noch sonst für den Senat ersichtlich. Ein inhaltlich weitergehender Drittschutz ist ferner nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Das gilt insbesondere im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Art. 20 Abs. 3 GG). Nach diesen Gewährleistungen ist es grundsätzlich nicht zulässig, bei staatlich regulierten Entgelten sowohl eine verwaltungsgerichtliche als auch eine zivilgerichtliche Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit der Entgelte zugunsten derjenigen zu versagen, die diese zu entrichten haben (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 - BVerwGE 117, 93 = DVBl. 2003, 403 = NVwZ 2003, 605 = Juris, Rn. 39 m. w. N.). Hiervon ausgehend wäre es mit den genannten Rechtsschutzgarantien nicht vereinbar, die von den Entgeltschuldnern angestrebte verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Entgeltgenehmigungen für die Abgabe tierischer Nebenprodukte (§ 4 Abs. 5 ThürTierNebG) mit der Begründung zu verweigern, es fehle insoweit an einem subjektiv-öffentlichen Recht, wenn die materielle Rechtmäßigkeit der Entgelte auch nicht im zivilgerichtlichen Verfahren geprüft werden kann. Die vorliegend in Rede stehenden privatrechtlichen Entgelte, auf die sich die streitgegenständlichen Genehmigungen beziehen, sind einer zivilgerichtlichen Kontrolle indessen nicht entzogen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass auf privatrechtlicher Grundlage geleistete Entgelte, die öffentlich-rechtlichen Vorgaben, insbesondere - wie hier - auch aufgrund einer Genehmigungsbedürftigkeit, genügen müssen, grundsätzlich einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind. Eine solche kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn die privatrechtlichen Entgelte entweder unmittelbar durch Verwaltungsakt festgesetzt werden oder behördlich genehmigt werden, ohne dass für die Festsetzung des Entgelts durch den Genehmigungsinhaber noch ein privatautonomer Spielraum besteht. Nur in diesen Fällen liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ein Verwaltungsakt mit privatrechtsgestaltender Drittwirkung vor, der eine Billigkeitskontrolle des Entgelts nach § 315 Abs. 3 BGB ausschließt und demgemäß vom Entgeltschuldner einer rechtlichen Prüfung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugeführt werden kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2009 - 6 C 25.08 - Buchholz 442.066 § 37 TKG Nr. 2 = Juris, Rn. 15 und 19 und BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04 - NJW 2007, 3344 = Juris, Rn. 13 ff., jeweils m. w. N.). Hinsichtlich der Preisgestaltung für die Abgabe tierischer Nebenprodukte bestehen keine Besonderheiten, die eine Abweichung von den dargestellten Grundsätzen für die Beurteilung der Frage rechtfertigen, ob die Entgeltgenehmigung einen Verwaltungsakt mit privatrechtsgestaltender Drittwirkung darstellt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 1994 - 13 A 3255/92 - a. a. O.; zur Festsetzung eines privatrechtlichen Entgelts für die Tierkörperbeseitigung nach § 6 Abs. 4 des früheren Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz vgl. ferner OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24. Mai 2006 - 4 U 94/02 - Juris, Rn. 14 ff. m. w. N.). Für die Festsetzung des privatrechtlichen Entgelts für die Abgabe tierischer Nebenprodukte (§ 4 Abs. 4 ThürTierNebG) verbleibt dem mit der Beseitigung nach § 3 Abs. 2 TierNebG beauftragten Unternehmen noch ein gewisser Spielraum. Insoweit sind die materiell-rechtlichen Vorgaben für die Entgeltbemessung in den Blick zu nehmen. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 ThürTierNebG sind die Entgelte grundsätzlich nach Maßgabe der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten in der Anlage zu § 8 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen. Die dort enthaltenen Vorgaben für die Ermittlung des einzustellenden kalkulatorischen Gewinns (Nr. 4 Abs. 3 i. V. m. Nrn. 51 f. der Anlage) eröffnen dem Unternehmen bei der erwerbswirtschaftlichen Preisbestimmung durchaus einen nicht völlig unerheblichen Gestaltungsspielraum. Nach Nrn. 51 a) und 48 Abs. 1 der Anlage wird im kalkulatorischen Gewinn insbesondere das allgemeine Unternehmerwagnis abgegolten. Dieses deckt die Wagnisse ab, die das Unternehmen als Ganzes gefährden, die in seiner Eigenart, in den besonderen Bedingungen des Wirtschaftszweigs oder in wirtschaftlicher Tätigkeit schlechthin begründet sind (Nr. 47 Abs. 2 der Anlage), wie etwa aus der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung resultierende Risiken aufgrund von Konjunkturrückgängen, plötzlichen Nachfrageverschiebungen, Geldentwertungen, technischen Fortschritten etc. Das allgemeine Unternehmerwagnis dient damit der Sicherung der Existenz des Unternehmens gegen Risiken, die mit der unternehmerischen Tätigkeit verbunden sind (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 - NVwZ-RR 2002, 684 = KStZ 2003, 13 = Juris, Rn. 30 ff. m. w. N.). Es ist gemäß Nr. 52 Abs. 1 Satz 1 der Anlage in einem Hundertsatz vom betriebsnotwendigen Vermögen, in einem Hundersatz vom Umsatz, in einer Summe von zwei solchen Hundertsätzen oder in einem festen Betrag zu bemessen. Schon hiernach besteht für den in die Ermittlung des Selbstkostenpreises einzustellenden kalkulatorischen Gewinn ein gewisser Bewertungsrahmen. Angesichts des Ermessens sowohl hinsichtlich der unterschiedlichen Bewertungskriterien als auch hinsichtlich der Höhe des zu bestimmenden prozentualen Anteils ergeben sich für das Unternehmen auch praktisch nicht vernachlässigbare Einflussmöglichkeiten auf die Preisbildung. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass bei der Übertragung der Entsorgung tierischer Nebenprodukte gemäß § 3 Abs. 2 TierNebG auf die Beigeladene „Abweichendes“ zur Entgeltbemessung „festgelegt“ wurde (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2, 2. Hs. ThürTierNebG). Die Übertragungsverfügung des Thüringer Ministeriums für Soziales und Gesundheit vom 10. Juli 1998 enthält keine Anordnungen zur Bemessung der von der Beigeladenen festzusetzenden Entsorgungsentgelte. Aus den Nebenbestimmungen ist auch sonst nicht erkennbar, dass ein kaufmännischer Gestaltungsspielraum bei der Entgeltbemessung ausgeschlossen ist. Angesichts bestehender Einflussmöglichkeiten der Beigeladenen auf die Preisbildung fehlt es am Vorliegen tatsächlicher Umstände, die die Annahme rechtfertigen, die genehmigten Entgeltlisten kämen in ihren Auswirkungen einer behördlichen Preisfestsetzung und damit einer privatrechtsgestaltenden Allgemeinverfügung gleich. Sind nach alledem die Angriffe der Beschwerde gegen die Höhe der vom Antragsgegner genehmigten Entgelte nicht geeignet, eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin zu begründen, scheidet die Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO von vornherein aus. Für die von der Antragstellerin hilfsweise begehrte Aufhebung des Sofortvollzugs gilt nichts anderes. Ihre Erwägungen zu einem von der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) ausgehenden für sie nachteiligen Rechtsschein, wonach die Entgeltgenehmigung als Verwaltungsakt mit privatrechtsgestaltender Drittwirkung einer Rechtmäßigkeitskontrolle in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugeführt werden könnten, greifen schon deshalb nicht durch, weil eine solche Rechtsscheinwirkung jedenfalls aufgrund der Ausführungen des Senats in diesem Beschluss nicht mehr bestehen kann. Bleibt mithin die Beschwerde erfolglos, so hat die Antragstellerin als unterlegene Rechtsmittelführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat das Beschwerdeverfahren nicht nur durch Sachvortrag gefördert, sondern auch einen Antrag gestellt und ist dementsprechend ein eigenes Kostenrisiko eingegangen (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Senat bemisst das Interesse an der Anfechtung der Entgeltgenehmigungen mit einem Betrag i. H. v. 190.000,- €, weil die diesbezüglichen von der Beigeladenen geltend gemachten Entgeltforderungen gegen die Antragstellerin für die Jahre 2007 und 2008 in dieser Höhe zwischen den Beteiligten streitig sind. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, in Eilverfahren, denen in der Hauptsache eine abgabenrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, das Interesse des Abgabenpflichtigen, von der Heranziehung verschont zu bleiben, grundsätzlich mit einem Viertel des strittigen Betrages zu bewerten (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 16. Februar 2009 - 3 EO 762/08 - m. w. N.). Für Eilverfahren, in denen sich - wie hier - der Entgeltschuldner gegen die Entgeltgenehmigung wendet, kann nichts anderes gelten. Ausgehend von den streitigen Entgeltforderungen i. H. v. 190.000,- € ergibt sich damit ein Streitwert i. H. v. 47.500,- €. Die Befugnis zur entsprechenden Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).