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Beschluss

3 VO 593/14

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2014:1010.3VO593.14.0A
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Leitsätze
Das Institut der Streitverkündung findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Institut der Streitverkündung findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung.(Rn.2) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde, die nur für den Fall der erfolgten Beiladung in § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO von Gesetzes wegen ausgeschlossen wird, hat keinen Erfolg. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass der Beschwerdeführer das von ihm angestrebte Rechtsschutzziel, nämlich unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts seinem Antrag auf Streitverkündung zu entsprechen, im Verwaltungsprozess nicht begehren kann. Das Institut der Streitverkündung findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 8 B 21.09 - juris, Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 65 Rdn. 3; Meissner, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, St.d.B. 03.2014, § 173 Rdn. 122 a.E.). Der Senat folgt insoweit der Begründung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 15 E 635/09 - juris; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.11.2001 - 12 C 01.2502 - juris Rdn. 6). § 65 VwGO regelt für den Bereich des Verwaltungsprozesses abschließend die Einbeziehung Dritter in ein gerichtliches Verfahren und verdrängt damit das Institut der Streitverkündung nach § 72 ZPO. Der Umstand, dass Voraussetzung und Wirkung von Streitverkündung und Beiladung nicht identisch sind, rechtfertigt nicht, die Streitverkündung über § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess für zulässig zu halten. Diese Vorschrift erklärt die Zivilprozessordnung für entsprechend anwendbar, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmung über das Verfahren enthält und wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Die Einbeziehung Dritter in das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird jedoch durch das speziell auf den Verwaltungsprozess zugeschnittene Institut der Beiladung vollumfänglich abgedeckt. Es ist gerade Ausdruck dieser spezifischen Anpassung, dass bei der Beiladung im Gegensatz zur Streitverkündung die Dispositionsbefugnis der Parteien zurückgedrängt ist und die Beiladung nicht in das Belieben der Prozessparteien, sondern in die Entscheidung des Gerichts gestellt ist: Im Verwaltungsprozess geht es nicht um allein das Verhältnis zweier Privatpersonen betreffende Rechte und Pflichten, vielmehr spielt regelmäßig auch das öffentliche Interesse an einer rechtmäßig und effektiv handelnden Verwaltung eine Rolle. Deshalb ist es etwa im Zivilprozess Sache der Parteien, den Tatsachenstoff und die Beweise dem Gericht beizubringen, während im Verwaltungsprozess dies von Amts wegen geschieht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Dies bedeutet insgesamt, dass ein Verfahrensbeteiligter nicht verlangen kann, dass seine Rechtsstellung im Verwaltungsprozess in derselben Weise ausgestaltet wird wie im Zivilprozess. Soweit der Antrag des Klägers - entgegen seiner ausdrücklichen Formulierung - auch dahingehend verstanden werden soll, dass hilfsweise die Beiladung der von ihm streitverkündeten Partei im Beschwerdeverfahren begehrt wird, führt auch dies nicht zum Erfolg. Die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über die hier allein in Betracht kommende einfache Beiladung hat das Verwaltungsgericht zutreffend abgelehnt, ohne dass dies rechtlich anzufechten ist. Der Senat nimmt insoweit umfassend auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die in Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG vorgesehene Festgebühr nicht. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).