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Urteil

3 KO 307/13

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2014:1204.3KO307.13.0A
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Leitsätze
1. An den Nachweis eines Abschlusses eines Darlehens als bestehende Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG sind strenge Anforderungen zu stellen (Anschluss an BVerwG, Urteile vom 30.06.2010 - 5 C 3/09 - und vom 04.09.2008 - 5 C 30/07 -).(Rn.31) 2. Zur Beweiswürdigung im Einzelfall(Rn.32) (Rn.32)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. Mai 2010 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An den Nachweis eines Abschlusses eines Darlehens als bestehende Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG sind strenge Anforderungen zu stellen (Anschluss an BVerwG, Urteile vom 30.06.2010 - 5 C 3/09 - und vom 04.09.2008 - 5 C 30/07 -).(Rn.31) 2. Zur Beweiswürdigung im Einzelfall(Rn.32) (Rn.32) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. Mai 2010 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene und fristgerecht begründete Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 30. April 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidung sind §§ 45 und 50 SGB X. Gem. § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht begründet, auch nach seiner Unanfechtbarkeit zurückgenommen werden, soweit kein Vertrauensschutz gem. § 45 Abs. 2 SGB X besteht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Gem. § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Eine Rücknahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Auszubildende zu berücksichtigendes Vermögen nicht angegeben hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Bewilligungsbescheid vom 30. Oktober 2002 zur Gewährung von Leistungen nach dem BAföG für das zweite Ausbildungsjahr des Klägers ist rechtswidrig. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von September 2002 bis August 2003, da er seinen monatlichen Bedarf vollständig aus anrechenbarem Vermögen decken konnte. Ein Auszubildender hat gem. § 1 BAföG Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf seinen Bedarf sein Einkommen und sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften anzurechnen. Zum Vermögen zählen gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG auch Forderungen; nach § 28 Abs. 3 sind vom Wert des Vermögens die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Im Zeitpunkt der Stellung des Förderantrages auf Weiterbewilligung vom 13. August 2002 verfügte der Kläger unstreitig über mindestens 10.000 €, die auf seinem Konto Nr. ... bei der DiBa (später ING-DiBa) vorhanden waren. Unter Berücksichtigung des Freibetrages in Höhe von 5.200 € nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG hätte der Kläger die für September 2002 bis Oktober 2003 bewilligte Ausbildungsförderung in Höhe von 4.524 € aus diesem Vermögen aufbringen können. Der auf dem klägerischen Konto befindliche Betrag in Höhe von mindestens 10.000 € war nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG anrechenbares Vermögen; die von ihm geltend gemachte Darlehensverbindlichkeit war nicht nach § 28 Abs. 3 BAföG zu berücksichtigen. Dem Kläger ist es nicht gelungen, zur vollen Überzeugung des Senats nachzuweisen, dass er die 10.000 € tatsächlich nur als Darlehen von seiner Mutter erhalten hat und zur Rückzahlung verpflichtet gewesen ist. Für die Abzugsfähigkeit von Schulden und Lasten vom Vermögen nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG muss der Auszubildende nachweisen, dass es sich um eine wirksame zivilrechtliche Verbindlichkeit handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2010 - 5 C 3/09 - und vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 - beide zit. nach juris). Hierfür ist der Auszubildende darlegungspflichtig. Die Geltendmachung vermögensmindernder Schulden stellt einen für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstigen Umstand dar. Da es sich um einen Umstand handelt, der seine Sphäre betrifft, obliegt ihm für diesen Nachweis eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. Die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Angesichts einer bestehenden Missbrauchsgefahr bei der Behauptung des Abschlusses von vermögensmindernden Vereinbarungen mit nahen Angehörigen ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit solcher Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls bedarf es einer umfassenden tatrichterlichen Würdigung der Gesamtumstände. Soweit die maßgeblichen Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt in diesem Zusammenhang äußerlich erkennbare Merkmale als Beweiszeichen (Indizien) heranzuziehen. Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass ein in der Familiensphäre abgeschlossener Darlehensvertrag dabei nicht einem strikten Fremdvergleich standhalten muss. Die Wahrung der im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (z. B. § 488 Abs. 1 BGB) lässt sich als Indiz für den tatsächlichen Abschluss eines Darlehensvertrages werten. Gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptung eines Darlehensvertrages spricht hingegen, wenn die vertraglichen Modalitäten hinsichtlich Höhe und Rückzahlung oder der Grund des Darlehensvertrages im Dunkeln bleiben. Zweifel sind darüber hinaus berechtigt, wenn die Durchführung des Vertrages nicht dem Vertragsinhalt entspricht und die Abweichungen nicht nachvollziehbar begründet werden können. Auch stellt die mangelnde Angabe einer etwaigen Darlehensverpflichtung im Antragsformular ein mögliches Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss dar. Andererseits spricht eine bereits erfolgte Rückzahlung des Darlehens zu einem Zeitpunkt, in dem sich erstmals die Frage der ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellt, wiederum für die Wirksamkeit des behaupteten Vertragsschlusses (BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 - juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bleiben im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände des konkreten Falles dem Senat indes durchgreifende Zweifel, ob der Kläger und seine Mutter tatsächlich einen ernstlichen Darlehensvertrag geschlossen haben. Zwar hat der Kläger im Verfahren einen schriftlichen Darlehensvertrag, der alle wesentlichen Merkmale eines solchen Schuldverhältnisses beinhaltet, vorgelegt. Der Senat hat - anders als die Widerspruchsbehörde - keinen Zweifel daran, dass der vorgelegte Text echt ist und vom Kläger und seiner Mutter unterzeichnet wurde. Deshalb ist dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag mangels Beweisbedürfnis nicht nachzugehen. Der Senat sieht jedoch erhebliche Indizien dafür, dass es sich hierbei nur um ein Scheingeschäft gehandelt hat. Der Senat kann es dabei zunächst im Hinblick auf den Zeitraum zwischen Abitur und Studienbeginn sowie mangels Erbringung der erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen im ersten Ausbildungsjahr durchaus nachvollziehen, dass der Kläger in der Eingangsphase seiner Ausbildung Studienschwierigkeiten erkannt hatte und über die Fortführung des Studiums nachgedacht haben kann. Allerdings folgt hieraus nicht zwingend, dass er das Geld seiner Mutter im Zusammenhang mit dem Studium als Darlehen erhalten haben muss. Insgesamt spricht gegen den Willen der Beteiligten, ernsthaft einen Darlehensvertrag abzuschließen, dass der Vorgang des Abschlusses des Darlehensvertrages sowohl im Vorbringen des Klägers als auch in der Aussage seiner Mutter - der Zeugin ... - weitgehend detailarm bleibt. Der Kläger gibt an, er habe hierüber mit seiner Mutter gesprochen, die ihm habe helfen wollen. Die Gespräche seien schließlich auf vorhandene Gelder gekommen und so die Lösung mit dem Darlehen zum Bestreiten der Lebenskosten für die Dauer des restlichen Studiums entstanden. Es wird lediglich deutlich, dass der Kläger den Vertrag formuliert und die Zeugin wohl zu Hause unterschrieben habe. Weitere konkrete Einzelheiten fehlen. Auch die Mutter wiederholt in ihrer Zeugenaussage vor dem Senat nur phrasenhaft, dass sie das Geld nicht geschenkt, sondern nur geliehen habe. Jede weitere konkrete Aussage zur Unterzeichnung des Vertrages war ihr aber nicht erinnerlich. Dies kann zwar aufgrund der erheblichen, zwischenzeitlich verstrichenen Zeitspanne erklärbar sein. Solchen Erinnerungslücken steht aber entgegen, dass es sich um einen sowohl für den Kläger als auch für seine Mutter wichtigen Vorgang handelte. Die Gewährung des Geldes sollte nach dem klägerischen Vortrag und der Zeugenaussage für die Fortführung des Studiums von entscheidender Bedeutung gewesen sein und das weitgehend gesamte Sparvermögen der Zeugin umfasst haben. Insofern stand also kein gewöhnliches Alltagsgeschäft an, zumal es überdies zum einen nach dem klägerischen Vorbringen keine weiteren Sachverhalte in der Familie gegeben habe, die Anlass für einen schriftlichen Vertrag begründet hätten, und zum anderen gegenüber den anderen Familienangehörigen der Vertrag jedenfalls zunächst nicht offen gelegt wurde. Es spricht aber gegen einen ernsthaften Rechtsbindungswillen der Beteiligten, wenn sie sich angesichts dieser Bedeutung des Rechtsgeschäftes nicht mehr an Einzelheiten des Abschlusses erinnern. Die mangelnde Offenlegung des Darlehensvertrages widerspricht auch dem in den Vordergrund gerückten Argument des Klägers, aus Gründen der geschwisterlichen Gleichbehandlung sei ein Darlehen vereinbart worden und zum Nachweis gegenüber dem sehr auf Gleichbehandlung bedachten Bruder die Darlehensvereinbarung schriftlich abgefasst worden. Auch hier bleibt der Vortrag wenig konkret. Die Zeugin hat vielmehr angegeben, dass es sich bei dem Darlehensvertrag nur um eine Sache zwischen ihr und dem Kläger gehandelt habe; das Dokument sei dem Bruder - vermutlich bis heute - nicht zur Kenntnis gegeben worden. Unabhängig davon leuchtet es nicht ein, wenn der Kläger ausführt, dass für ihn die Hingabe des Geldes von maßgeblicher Bedeutung für die Entscheidung zur Fortführung des Studiums gewesen sei. Die Ausführungen des Klägers, er habe diese Sicherheit gebraucht, führt nicht zwingend zu der Schlussfolgerung des Gewährens eines Darlehens. Ungeachtet des Umstandes, dass eine solche Sicherheit durch eine Schenkung viel eher erreicht werden könnte, ist der Vortrag des Klägers nach Auffassung des Senats wenig konsequent. Der Kläger gibt an, er habe seine Zeit nicht sinnlos mit Prüfungen und einem Studium verschwenden wollen, wenn er es mangels Sicherung seines Lebensunterhaltes nicht hätte beenden können. Auf Nachfrage sagt er aber gleichzeitig, dass er nicht kalkuliert habe, für wie lange die für ihn damals große Summe denn tatsächlich reichen werde. Es ist indes nicht widerspruchsfrei, wenn einerseits nachvollziehbar Sicherheit benötigt wird, wie die Kosten des Lebensunterhaltes für die Dauer des Studiums ohne eine Nebentätigkeit gedeckt werden können, gleichzeitig aber keinerlei Überlegungen angestellt werden, für welchen Zeitraum diese Summe reichen dürfte. Angesichts der vorgetragenen Anfangsschwierigkeiten und der Aussichtslosigkeit, die bis dahin vorhandenen Versäumnisse zeitlich aufzuholen, war die Absolvierung des Studiums in der Regelstudienzeit nicht zu erwarten. Gleichzeitig lebte der Kläger nach seinen Angaben nicht im Haushalt der Eltern, sondern führte auf dem elterlichen Gartengrundstück einen eigenen Haushalt und aß lediglich am Wochenende bei den Eltern. Damit hatte er zwar keine Mietkosten zu tragen, gleichwohl aber die Kosten eines eigenen Haushaltes. Ferner ist festzustellen, dass die Durchführung des behaupteten Darlehensvertrages nicht den dortigen Festlegungen und den vorgetragenen Absichten entsprochen hat. Der Kläger hat, nachdem er bis August 2003 BAföG-Leistungen erhalten hatte, bereits zum Jahresende 2003 über 4.000 € abgehoben. Im Folgejahr war bis auf ca. 1.500 €, die im Wesentlichen über die folgenden Jahre auf dem Konto verblieben, die überwiesene Summe zum Leben ausgeschöpft. Dementsprechend nahm der Kläger bereits ein Jahr nach Einstellung der BAföG-Leistungen Mitte 2004 eine Nebentätigkeit bei der Firma ... auf. Zwar ist es nachvollziehbar, dass das Geld für die laufenden Ausgaben von dem Tagesgeldkonto der ING-DiBa auf das Girokonto überwiesen worden ist. Allerdings vermag die Begründung, dass der Kläger zur besseren Ausgabenkontrolle damals lieber Bargeld zu Hause gehabt habe und deshalb bis zu 3.000 € abhob, wenig zu überzeugen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger sehr bewusst auf Zinseinnahmen achtete, wenn er angibt, dass er das Geld im April 2002 mehr als ein Jahr vor dem erwarteten Ende der BAföG-Förderung mit Blick auf die günstige Anlagemöglichkeit bei der ING-DiBa mit 4 % Zinsen erhielt, während er sich ausweislich des Darlehensvertrages zu einer Zinszahlung von 2,5 % an seine Mutter verpflichtete. Allein der Umstand, dass der Kläger sein Studium schließlich Anfang 2009 abgeschlossen und den Geldbetrag im Februar 2010 an seine Mutter zurückgezahlt hat, lässt nicht schon auf eine Umsetzung des Vertrages und damit dessen Ernsthaftigkeit schließen. Die Rückzahlung würde dies in erheblicher Weise allenfalls dann belegen, wenn sie vor der Anhörung zu einer Rückforderung der Ausbildungsleistungen im Jahr 2006 erfolgt wäre. Überdies spricht für ein Scheingeschäft, dass entgegen der vertraglichen Vereinbarung bislang die vereinbarten Zinsen nicht gezahlt wurden. Vielmehr gab der Kläger in einem Schreiben an seinen Prozessbevollmächtigten vom 31. Oktober 2014, das dieser mit Schriftsatz vom 11. November 2014 dem Senat vorlegte, an, in Absprache mit ihm habe seine Mutter auf eine Rückzahlung der Zinsen verzichtet. Schließlich weckt das Vorbingen des Klägers im Rahmen der schriftlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren Zweifel daran, dass zwischen ihm und seiner Mutter eine ernsthafte Darlehensvereinbarung abgeschlossen worden ist. Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger angegeben, dass das Darlehen neben dem Ziel der Gewährung eines reibungslosen Ablaufs des Studiums ohne Beeinflussung durch Nebentätigkeiten auch der Tilgung von Schulden dienen sollte, ohne dass er hier den Umfang und Einzelheiten benannte. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde lediglich ausgeführt, dass die Schulden nur von untergeordneter Bedeutung seien. Erst auf Nachfragen bezifferte der Kläger im Rahmen der informatorischen Anhörung durch den Senat eine Schuld in Höhe von 800 €, die aus einem fahrlässig verursachten Schaden - und damit nicht wie ursprünglich angegeben aus einer mündlichen Vereinbarung - herrühre. Unabhängig von der - möglicherweise dem Kläger nicht geläufigen - juristischen Unterscheidung von Vereinbarung und gesetzlichem Anspruch ist aber fragwürdig, weshalb der Kläger dann im Rahmen der Anhörung außenstehende Gläubiger in der Mehrzahl angegeben hat. Daneben ist des Weiteren nicht nachvollziehbar, weshalb bei bestehenden Schulden die gesamte Summe von 10.000 € nach Erhalt im April 2002 am Ende des Jahres noch vorhanden gewesen ist. Eine erfolgte Schuldentilgung ist damit gerade nicht erkennbar. Für den klägerischen Vortrag vermag insbesondere nicht zu streiten, dass der Kläger die Darlehensvereinbarung im Förderantrag nicht angegeben hat, weil ihm die Skepsis des BAföG-Amtes gegenüber Darlehen im Familienkreis bekannt gewesen sei und er sein Schweigen für unschädlich gehalten habe. Der dadurch bedingte Anschein, dass es sich insoweit um verwertbares Vermögen handelt, dass er dem Ausbildungsamt vorenthalten wollte, wird durch diese Einlassung nicht erschüttert. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass er Zinseinnahmen in Höhe von ca. 100 € angegeben hat, nicht herleiten, dass er das Vorhandensein von erheblichen Vermögen gegenüber dem BAföG-Amt eingeräumt hat. Zwar war der Antrag insoweit ersichtlich unvollständig, denn es fehlte die Angabe von Vermögen, aus dem sich Zinseinnahmen gerieren ließen. Allerdings war angesichts der geringen Höhe der Zinseinnahmen ein Schluss darauf, dass dem ein den Freibetrag von 5.200 € übersteigendes Vermögen zugrunde gelegen haben könnte, ohne konkretere Angaben nicht zwingend. Die Vielzahl der aufgeführten Umstände berechtigen zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens; dem Kläger ist es nicht gelungen zur Überzeugung des Senats den von ihm vorgetragenen Sachverhalt nachzuweisen. Wie bereits ausgeführt, vermag schließlich auch das Zeugnis der Mutter des Klägers, diese Zweifel nicht zu beseitigen, auch wenn die Zeugin den Abschluss eines Darlehensvertrages ausdrücklich und unmissverständlich bekundet. Die deutlich den Kläger unterstützende Haltung der Zeugin weckt erhebliche Zweifel an deren Glaubwürdigkeit. Diese ergeben sich nicht schon aus dem Umstand, dass sie dem Kläger das Geld überlassen hat, sondern sie werden in ihrer Aussage deutlich, wenn sie bereits zu Beginn im Rahmen der allgemeinen Aussageaufforderung sofort erklärt, dass ihr Sohn die 10.000 € nicht als Geschenk, sondern als Kredit erhalten habe. Zwar räumt sie ein, dass es ungewöhnlich sei, einem Studenten eine solche hohe Summe als Darlehen zu überlassen und sie eine gerichtliche Durchsetzung der Rückzahlung auf keinem Fall angestrebt hätte, was für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht. Allerdings trägt sie dann wieder vor, dass sie die ausstehenden Zinsen derzeit bisher nicht erhalten habe, dies aber noch komme. Weshalb sie hiervon ausgeht, obwohl der Kläger bereits seit 2009 berufstätig ist, gibt sie hingegen nicht an. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger in einem Schreiben an seinen Prozessbevollmächtigten einen Verzicht der Zeugin auf die Zinszahlung mitteilt, wird die Parteinahme für den Kläger durch die Behauptung der noch beabsichtigten Umsetzung des Darlehensvertrages deutlich. Allein die Berücksichtigung des Alters der Zeugin (70 Jahre) kann diesen Widerspruch nicht zur Überzeugung des Gerichts klären. Neben der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides liegen ebenso die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass eines Rücknahmebescheides gem. § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X vor. Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Er hat in der Annahme einer skeptischen Haltung des BAföG-Amtes bei Darlehensvergaben unter Familienangehörigen und damit bewusst unvollständige Angaben im BAföG-Antrag gemacht, obwohl ausdrücklich nach vorhandenen Vermögen und Schulden gefragt wurde. Soweit er davon ausging, dass dies unschädlich sei, handelte er zumindest grob fahrlässig, wenn er sich diesbezüglich nicht näher informierte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte einfachste, nahe liegende Überlegungen nicht anstellt, die jedem einleuchten müssen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2011 - 12 A 1809/10 - juris). Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eingehalten. Sie beginnt erst, wenn mangels vernünftiger, objektiv gerechtfertigter Zweifel eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen besteht, d. h. für die Rücknahme keine weiteren Ermittlungen mehr erforderlich und die Ermittlungen abgeschlossen sind. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehört auch die Kenntnis der Behörde von der Bösgläubigkeit des Klägers, d. h. ob der Kläger die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Dies setzt regelmäßig die Anhörung des Beteiligten voraus (BSG, Urteil vom 27. Juli 2000 - B 7 AL 88/99 R -; BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 5 B 52/04 - beide zit. nach juris; OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2013 - 12 A 1306/12 - juris Rn. 83; vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2014 - 3 ZKO 635/08 -). Die Berechtigung zur Rückforderung der aufgrund des zu Recht zurückgenommenen Bewilligungsbescheides geleisteten Ausbildungsförderung folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), insbesondere über die Anrechnung von Vermögen im Rahmen der Bewilligung von Ausbildungsförderung. Der Kläger erlangte 1996 die allgemeine Hochschulreife. Nach sich anschließenden Zeiten des Ersatzdienstes, der Arbeitslosigkeit, Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und als Hausmeister begann der Kläger im Oktober 2001 mit einem Maschinenbaustudium an der Fachhochschule Jena, das er Anfang 2009 abschloss. Auf seinen Antrag auf Ausbildungsförderung vom 29. Oktober 2001 bewilligte das Studentenwerk Jena-Weimar, der Rechtsvorgänger des Beklagten, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum Oktober 2001 bis September 2002 Ausbildungsförderung. Im April 2002 überwies die Mutter des Klägers - Frau ... - dem Kläger auf dessen Konto bei der Allgemeinen Deutschen Direktbank AG (DiBa) 10.000 €. Der Kläger beantragte am 13. August 2002 die Weiterbewilligung der Förderung. In diesem Antrag bezifferte er seine Einnahmen aus Kapitalvermögen mit ca. 100 €. Vermögen oder Schulden wurden nicht angegeben. Darauf bewilligte das Studentenwerk Jena-Weimar dem Kläger mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 für den Bewilligungszeitraum September 2002 bis August 2003 weitere Ausbildungsförderung. Ab dem 5. Fachsemester, d. h. ab September 2003, erhielt der Kläger mangels Erbringung der erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen keine Ausbildungsförderung mehr. Nachdem das Bundesamt für Finanzen im Oktober 2003 dem Studentenwerk Jena-Weimar über in Anspruch genommene Freistellungsbeträge in Höhe von 295 € für Kontoverbindungen bei der DiBa und der Sparkasse Jena informiert hatte, forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 21. April 2006 auf, sich zu diesem für die Bewilligung von Ausbildungsförderung erheblichen Sachverhalt zu äußern. Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 15. Mai 2006 mit, dass er aufgrund einer Einzahlung seiner Mutter auf sein Konto bei der DiBa in Höhe von 10.000 € und deren Verzinsung mit 4 % zwar Zinsen erhalten habe, die allerdings erst am 31. Dezember 2002 gutgeschrieben worden seien. Kontoauszüge seien nicht mehr vorhanden. Im Antrag sei kein Vermögen angegeben worden, da es sich um ein Darlehen gehandelt habe, mit dem er sich von Schulden bei Außenstehenden habe befreien wollen. Weiterhin habe ein reibungsloser Ablauf des Studiums ohne Beeinflussung durch Nebenjobs usw. gewährleistet werden sollen. Bereits 2002 habe sich angedeutet, dass die Förderung nach dem BAföG ab Ende 2003 wegen der fehlenden Leistungsnachweise eingestellt werden würde. Er habe gewusst, dass Vermögen mit Lasten verrechnet werde. Die Lasten seien im Antrag nicht angegeben worden, um einen längeren Schriftwechsel bzw. eine eventuelle Ablehnung des BAföG-Antrages zu vermeiden. Nachweise über die inzwischen beglichenen Schulden bei den außenstehenden Gläubigern seien schwierig. Es habe sich zumeist um mündliche Vereinbarungen gehandelt. Dem Schreiben war die Kopie eines Darlehensvertrages vom 31. März 2002 beigefügt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Mit Bescheid vom 30. April 2007, zur Post am 10. Mai 2007 gegeben, nahm der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 30. Oktober 2002 für das zweite Ausbildungsjahr zurück und forderte den Kläger zur Rückzahlung von 4.524 € auf. Dies begründete der Beklagte unter Hinweis auf §§ 45, 50 SGB X damit, dass der Kläger die Förderung wegen des verschwiegenen eigenen Vermögens zu Unrecht erhalten habe. Der Darlehensvertrag sei nicht zu berücksichtigen. Auf der Rücknahme entgegenstehendes Vertrauen könne sich der Kläger nicht berufen. Hiergegen legte der Kläger am 6. Juni 2007 Widerspruch ein, den das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2008 zurückwies. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die behauptete Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 10.000 € sei keine abzugsfähige Schuld i. S. d. § 28 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung sei nicht nachgewiesen und die Verbindlichkeit sei nicht im Förderantrag angegeben worden. Außerdem sei die angeführte Begründung für die Darlehensverbindlichkeit nicht nachvollziehbar, da der Darlehenszweck der Sicherung des Lebensunterhaltes während des Studiums bereits durch die BAföG-Gewährung realisiert worden sei. Es sei fragwürdig, dass dem Kläger bereits Anfang 2002 bewusst geworden sei, dass er Ende 2003 wegen fehlender Leistungsnachweise keine Ausbildungsförderung mehr erhalte. Außerdem habe sich der Kontostand bis zum Tag der Antragstellung am 13. August 2002 nicht mehr geändert. Am 16. Juni 2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, das Studium sei seine letzte Möglichkeit gewesen, einen qualifizierten Abschluss zu erreichen. Das erste Semester sechs Jahre nach dem Abitur sei erfolglos geblieben. Er habe sich zeitweise überfordert gefühlt und an keiner Prüfung teilnehmen können. Bei dem Darlehen habe es sich um eine „rückzahlbare Studienabschlussförderung“ seiner Mutter gehandelt. Aufgrund der Studienschwierigkeiten sei klar gewesen, dass er nach der Zwischenprüfung die Förderungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen werde. Sein Notenauszug vom 28. April 2003 habe lediglich fünf bestandene Prüfungen aufgewiesen. Er habe über die Fortführung der Ausbildung entscheiden müssen, die nur mit finanzieller Hilfe der Eltern möglich gewesen sei. Nebenjobs wären wegen seiner Schwierigkeiten nicht förderlich gewesen. Für ihn sei die Sicherung der Fortsetzung des Studiums psychologisch wichtig gewesen. Dementsprechend sei das Guthaben bis August 2003 auf dem Konto noch vorhanden gewesen. Erst nach Ablauf der Förderung habe er sukzessive auf das Guthaben zurückgegriffen und es bis zum Abschluss des Studiums verbraucht. Der Kläger hat beantragt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 30. April 2007 in Form des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2008 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ergänzend zur Begründung im Widerspruchsbescheid ausgeführt, der klägerische Vortrag sei nicht glaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Geldleistung als Einmalbetrag und nicht sukzessive nach der Art von Unterhaltsleistungen erbracht worden sei. Der Kläger habe erwähnt, dass die Darlehenszahlung zur Tilgung von Schulden habe dienen sollen, ohne dies näher zu begründen und nachzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger informatorisch befragt und die Mutter des Klägers als Zeugin vernommen. Mit Urteil vom 10. Mai 2010, dem Beklagten am 13. Juli 2010 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 30. April 2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2008 aufgehoben. Der Bewilligungsbescheid vom 30. Oktober 2002 sei zu Recht ergangen. Vermögen sei nicht zu berücksichtigen gewesen. Dem nicht angegebenen Sparguthaben hätten entsprechende Lasten entgegengestanden. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sei von einer Darlehensverbindlichkeit des Klägers gegenüber seiner Mutter auszugehen. Zwar spreche gegen eine Darlehensverbindlichkeit, dass der Kläger sie im Antrag nicht aufgeführt habe. Jedoch sei im Hinblick auf die Angabe von Zinseinnahmen im Jahr 2002 zumindest erkennbar, dass Geldvermögen vorhanden gewesen sei. Ebenso spreche gegen einen Darlehensvertrag, dass der Kläger die Darlehensverbindlichkeit zunächst mit dem Begleichen von Schulden bei Außenstehenden begründet habe. Diese Einlassung habe er aber bei der informatorischen Befragung korrigiert; er habe im Verwaltungsverfahren „die falschen Prioritäten gesetzt“. Seine Schulden hätten weniger als 1.000 € betragen. Nachweise habe er keine. Das Darlehen sei „im Schwerpunkt eindeutig zum Leben“ bestimmt gewesen, wenn er keine Ausbildungsförderung mehr erhalte. Dieser Vortrag erscheine nicht unglaubhaft, denn dies habe er bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen. Weiter spreche zwar gegen die Richtigkeit des klägerischen Vortrags, dass es nicht einleuchte, weshalb der Kläger bereits im ersten Semester seines Studiums eine Unterstützung habe erhalten wollen, obwohl ihm damals und in den folgenden Semestern noch Ausbildungsförderung zur Verfügung gestanden habe. Dies habe der Kläger jedoch mit dem Hinweis auf die bereits festgestellte Überforderung durch das Studium und die Absehbarkeit der Notwendigkeit einer Unterstützung durch die Eltern zu erklären vermocht. Die Zeugeneinvernahme seiner Mutter habe diesen Vortrag bestätigt. Die Zeugin sei glaubwürdig gewesen und habe einen ernsten und aufrichtigen Eindruck gemacht. Die frühzeitige Unterstützung sei vor dem Hintergrund der bisherigen beruflichen Entwicklung des Klägers nachvollziehbar. Der Geldbetrag sei auch angesichts der unentgeltlichen Nutzung von den Eltern gehörendem Wohnraum ausreichend gewesen. Der vorgelegte schriftliche Darlehensvertrag halte einem Fremdvergleich stand. Zwar sei eine Rückdatierung nicht ausgeschlossen. Allerdings sei entscheidend, dass im Zeitpunkt der Darlehensgewährung entsprechende Einigkeit zwischen dem Kläger und seiner Mutter bestanden habe. Dies habe die Zeugin eindeutig bekundet. Für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags spreche weiter, dass der Vertrag entsprechend seinem Inhalt durchgeführt worden sei. Der Kläger habe nach 14 Semestern sein Studium im Wintersemester 2008/2009 abgeschlossen und das Darlehen an seine Mutter im Februar 2010 zurückgezahlt. Auch habe die Zeugin dem Kläger das Geld nicht schenken wollen, denn sie habe unmissverständlich erklärt, dass sie ihren anderen Sohn nicht habe benachteiligen wollen. Auf den Antrag auf Zulassung der Berufung vom 11. August 2010 hat der Senat mit Beschluss vom 22. Mai 2013 die Berufung wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Mit der Berufungsbegründung trägt der Beklagte unter Hinweis auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren vor, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Darlehensvertrag nicht hinreichend nachgewiesen worden sei. Der Kläger habe das Darlehen nicht in den Antragsformularen angegeben, sondern gegen seine sich aus § 60 Abs. 1 SGB I ergebenden Mitwirkungspflichten verstoßen. Er habe hinreichend Zeit gehabt, die Problematik bereits während der Bezugsdauer der Ausbildungsförderung zu klären. Darüber hinaus bestünden Widersprüche hinsichtlich des Darlehensgrundes, der ursprünglich mit der Begleichung von Schulden gegenüber Dritten angegeben worden sei. Erst im Rahmen der informatorischen Befragung durch das Gericht habe der Kläger diesen Darlehenszweck vollkommen aufgegeben. Nachweise für die Schulden seien keine erbracht worden. Des Weiteren möge es sein, dass der Kläger bereits Ende des ersten Semesters erkannt habe, dass seine Studienleistungen nicht dem üblichen Stand entsprochen haben. Allerdings sei der Schluss, dass er das Leistungsdefizit nicht bis zum Ende des vierten Fachsemesters hätte aufholen können, nicht zwingend. Bei so großen Schwierigkeiten stelle sich eher die Frage nach Alternativen. Das Studium sei nicht seine letzte berufliche Chance gewesen. Es leuchte nicht ein, weshalb das Darlehen dem Kläger die Sicherheit für ein berufliches Weitergehen gegeben habe. Das Darlehen habe keine unmittelbare Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit des Klägers. Darüber hinaus habe es bei Weitem nicht ausgereicht, ohne Nebenjobs das Studium zu finanzieren. Angesichts der noch folgenden Semester sei der Begriff der Abschlussförderung fehl am Platze. Es sei letztlich noch um die Finanzierung einer vollständigen Regelstudienzeit von 8 Semestern zu den bereits vier geförderten Semestern gegangen. Insbesondere sei nicht zu erwarten gewesen, dass sich die Schwierigkeiten des Klägers plötzlich auflösen würden. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger bereits Zinsen für ein Darlehen zahle, welches er erst deutlich später benötige. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2010 - 6 K 586/08 Ge - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung abzuweisen. Er trägt vor, der Inhalt der Stellungnahme vom 15. Mai 2006 habe nicht als ersten und vorherrschenden Grund die Tilgung von Schulden angegeben, sondern gleichzeitig und ohne jede Gewichtung auch die Finanzierung des Studiums ohne Nebenjobs genannt. Sein Verhalten sei nicht widersprüchlich. Die Zahlungsflüsse seien nachgewiesen und ein Darlehensvertrag vorgelegt. Die Mutter habe ausgesagt, dass zur Vermeidung einer Benachteiligung des zweiten Sohnes keine Schenkung erfolgt sei. Er habe seine Motivlage schlüssig dargestellt. Erst wenn das Darlehen nicht gewährt worden wäre, hätte sich die Frage nach Alternativen gestellt. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger informatorisch und seine Mutter, Frau ..., als Zeugin vernommen. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenvorgänge (2 Heftungen) ergänzend Bezug genommen.