Beschluss
3 ZO 720/14
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2015:0427.3ZO720.14.0A
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Leitsätze
Die Rechtsverfolgung ist mutwillig i. S. des § 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO, wenn dem Antragsteller zugemutet werden kann, die Klärung aufgeworfener Rechtsfragen im Rahmen bereits vorgehend von ihm anhängig gemachter Parallelverfahren abzuwarten. (Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. Oktober 2014 - 8 S 788/14 We - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Rechtsverfolgung ist mutwillig i. S. des § 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO, wenn dem Antragsteller zugemutet werden kann, die Klärung aufgeworfener Rechtsfragen im Rahmen bereits vorgehend von ihm anhängig gemachter Parallelverfahren abzuwarten. (Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. Oktober 2014 - 8 S 788/14 We - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den dieses die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO) für ein beabsichtigtes, auf die Gewährung des Zuganges zu den aktuellen Telefonlisten des Antragsgegners nach dem Informationsfreiheitsgesetz gerichtetes erstinstanzliches Klageverfahren versagt hat, ist unbegründet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der sie begehrende Verfahrensbeteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Gemäß § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese seit dem 1. Januar 2014 geltende Regelung kodifiziert die schon bisher herrschende Rechtsprechung, wonach als Vergleichsperson derjenige Bemittelte heranzuziehen ist, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Denn Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG steht auch einer Besserstellung desjenigen entgegen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vornherein kein Kostenrisiko trägt (BVerfG, Beschlüsse vom 18. November 2009 - 1 BvR 2255/08 - NJW 2010, 988 f. und vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 - BVerfGE 122, 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 8 E 1090/14 - juris). In diesem Sinne ist die Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig. Wie sich aus dem Vortrag des Antragstellers und den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt, ist es das Bestreben des Antragstellers, bundesweit flächendeckend die Herausgabe aktueller Telefonlisten der jeweils regional tätigen Jobcenter zu erlangen und auch im Klagewege zu erstreiten. Dieses Verlangen und die damit aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits bundesweit Gegenstand mehrerer Klageverfahren vor verschiedenen Verwaltungsgerichten; auf die im erstinstanzlichen Beschluss dazu enthaltenen Ausführungen wird verwiesen. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, würde vorliegend angesichts der vom Antragsteller selbst dargelegten Uneinigkeit der bisher mit den auch hier streitentscheidenden Rechtsfragen befassten Verwaltungsgerichten (siehe zum Meinungsstand auch: „Zugang zu den Diensttelefonlisten der Jobcenter nach dem IFG - Aktuelle Rechtslage“ LKV 2014, 529 f.; „Zugang zu behördlichen Telefonlisten“ Publicus online 2015.4) kein weiteres Hauptsacheverfahren gerichtet auf Herausgabe einer vollständigen Diensttelefonliste eines weiteren Jobcenters anstrengen, so lange die hier maßgeblichen Rechtsfragen bereits in einem anderen Verfahren anhängig sind (sog. „unechte Musterverfahren“). Denn auf diesem Wege kann er im Falle einer in seinem Sinne positiven höchstrichterlichen Entscheidung vom Ausgang dieses Verfahrens auch gegenüber allen anderen Jobcentern profitieren, ohne einem weiteren Kostenrisiko zu unterliegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 5 C 14.1925 - juris). Dass der Antragsteller selbst eine bereits andernorts angestrebte obergerichtliche Klärung der Rechtsfragen als Maßstab für die Prüfung seines Informationsanspruches erachtet, wird auch daraus ersichtlich, dass er im Hinblick auf die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem (von ihm selbst als Musterprozess bezeichneten) Verfahren zum dortigen Az. 5 A 207/13 das Ruhen des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt hat. Etwas anderes folgt auch nicht aus seinem Einwand, dass ohne die Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage die mit Widerspruchsbescheid bestätigte formelle Ablehnung seines Auskunftsersuchens bestandskräftig wird und dergestalt eine positive Entscheidung über einen gleichlautenden Antrag hindern könnte. Maßgeblich für die Antwort auf die Frage, ob die Bestandskraft einer abweichenden Entscheidung in einem neuen Verwaltungsverfahren entgegensteht, hängt vom jeweiligen Entscheidungsgegenstand und dem zu berücksichtigenden Fachrecht ab (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage, § 43 Rdn. 32). Nach dieser Maßgabe steht eine bestandskräftige Ablehnung des Antrages einer späteren Gewährung des Zugangs zur gewünschten Information nicht entgegen. Der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch betrifft ausdrücklich die Offenlegung der aktuellen Telefonliste des beklagten Jobcenters; eine veraltete Telefonliste ist zur Verwirklichung seines von ihm zur Erläuterung seiner Beweggründe vorgetragenen bundesweiten Engagements in der ehrenamtlichen Erwerbslosenarbeit auch nicht brauchbar. Bezieht sich der geltend gemachte Informationsanspruch aber auf die aktuell verwendbare Telefonliste - deren Inhalt seiner Art nach bereits grundsätzlich einem permanenten Wandel unterworfen ist - wird die Behörde diesen Anspruch jeweils neu zu prüfen und dabei auch veränderte rechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben (so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 8 E 1090/14 - juris). Sie wird ihm die bestandskräftige Ablehnung nicht ohne weiteres entgegenhalten können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Die vom Antragsteller zu tragende gerichtliche Pauschalgebühr i. H. v. 60,- € ergibt sich aus Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).