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Urteil

3 KO 702/11

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2015:0710.3KO702.11.0A
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Leitsätze
1. § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 1999 (juris: KrW-/AbfG) beinhaltet eine Rechtsfolgenverweisung mit der Konsequenz, dass für die Sanierung und Nachsorge stillgelegter Deponien und für die Sanierungsverantwortung weiterhin § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG als Ermächtigungsgrundlage maßgeblich bleibt, während das Bodenschutzrecht lediglich die materiellen Anforderungen der Sanierung bestimmt (entgegen der Rechtsprechung des 4. Senats des ThürOVG, Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 -).(Rn.37) 2. Wer im Einzelfall Betreiber einer Deponie ist, ist nicht allein nach formalen rechtlichen Gesichtspunkten, sondern unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu beurteilen (im Anschluss an: BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12/10 -).(Rn.51)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Ver-waltungsgerichts Weimar vom 13. Dezember 2006 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 1999 (juris: KrW-/AbfG) beinhaltet eine Rechtsfolgenverweisung mit der Konsequenz, dass für die Sanierung und Nachsorge stillgelegter Deponien und für die Sanierungsverantwortung weiterhin § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG als Ermächtigungsgrundlage maßgeblich bleibt, während das Bodenschutzrecht lediglich die materiellen Anforderungen der Sanierung bestimmt (entgegen der Rechtsprechung des 4. Senats des ThürOVG, Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 -).(Rn.37) 2. Wer im Einzelfall Betreiber einer Deponie ist, ist nicht allein nach formalen rechtlichen Gesichtspunkten, sondern unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu beurteilen (im Anschluss an: BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12/10 -).(Rn.51) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Ver-waltungsgerichts Weimar vom 13. Dezember 2006 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zugelassene Berufung des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. 1. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage gegen den streitgegenständlichen Rekultivierungsbescheid vom 2. März 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2001 in der Fassung der Berichtigung durch Bescheid vom 10. August 2006 ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 28. März 2001 geltenden Fassung nach Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. März 1999 (BGBl. I 502; im Folgenden: KrW-/AbfG 1999) (a.). Das Bodenschutzrecht ist hier nicht vorrangig anzuwenden (b.). Die Anordnung richtet sich auch zutreffend an die Klägerin als (letzte) Deponiebetreiberin (c.). Die übrigen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage zum Erlass der Anordnung liegen ebenfalls vor (d.). a. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Klage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem jeweiligen materiellen Recht. Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes. Allerdings ist auch anerkannt, dass die Gerichte bei der Beurteilung von Dauerverwaltungsakten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls dann zu berücksichtigen haben, wenn das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (Urteil des Senats vom 26. März 2012 - 3 KO 843/07 - juris Rdn. 44 f. mit Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 - 8 C 11.10 - juris Rdn. 17 m. w. N.). Ausgehend hiervon beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung vom 2. März 1998 nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, dies ist der Erlass des Widerspruchsbescheids am 28. März 2001, und infolgedessen nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG 1999. Dem maßgeblichen materiellen Recht lässt sich nicht entnehmen, dass nachträgliche - also nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides eingetretene - Veränderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu berücksichtigen wären. Dies gilt unabhängig davon, welche Rechtsgrundlage man hier letztlich für einschlägig hält. Weder das Bundes-Bodenschutzgesetz noch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz enthalten Vorschriften, die dahin auszulegen wären, dass es für die rechtliche Beurteilung der auf sie gestützten Maßnahmen auf einen späteren Zeitpunkt als den der letzten Behördenentscheidung ankommen soll (vgl. auch Urteil des Senats vom 26. März 2012 - 3 KO 843/07 - juris Rdn. 46; SächsOVG, Urteil vom 18. Oktober 2005 - 4 B 271/02 - UPR 2006, 280 = juris Rdn. 26). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen § 40 Abs. 2 KrWG. Diese Norm wurde zwar im Rahmen einer Neuausrichtung des Abfallrechts - vor allem im Hinblick auf europarechtlichen Vorgaben - erlassen, greift jedoch im Wesentlichen im Bereich der Stilllegung von Deponien die bis dahin geltende Bestimmung des § 36 KrW-/AbfG auf. Allerdings wird in § 40 Abs. 2 Satz 2 KrWG nunmehr unzweideutig festgelegt, dass das Bodenschutzrecht (unabhängig davon, ob dies als Rechtsgrund- oder -folgenverweisung zu verstehen ist) bei Gefährdungen erst im Fall einer „endgültig stillgelegten Deponie nach Absatz 3“ anzuwenden ist, d. h. erst dann, wenn die Behörde den Abschluss der Stilllegung (endgültige Stilllegung) festgestellt hat. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 17/6052, S. 95) wird hinreichend deutlich, dass diese Bestimmung eine klarstellende Wirkung für die Zukunft haben soll. Der Gesetzgeber will erkennbar den ihm bekannten Streit in Rechtsprechung und Literatur für noch zu entscheidende Sachverhalte regeln, ohne über diesen in der Vergangenheit zu entscheiden. Dass dieser Bestimmung eine „Rückwirkung“ zukommen sollte, gebieten weder diese Begründung noch sonstige Aspekte der Normauslegung (vgl. im Übrigen zur Problematik einer solchen „rückwirkenden“ Gesetzgebung: BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - juris). Ferner ist nicht erkennbar, dass es sich bei der streitgegenständlichen Rekultivierungsanordnung um einen sog. Dauerverwaltungsakt handelt, für dessen Überprüfung nach den oben angeführten Grundsätzen auf den späteren Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sein könnte. Der Inhalt eines Dauerverwaltungsakts ist dadurch gekennzeichnet, dass er den Betroffenen generell für die Zukunft ein bestimmtes Verhalten (Handeln, Dulden oder Unterlassen) gebietet; er erschöpft sich nicht im Verlangen eines einmaligen Tuns oder Unterlassens (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1998 - 3 C 6/97 - juris Rdn. 18). Ein solches auf unbestimmte Zeit angelegtes Verhalten bürdet die angefochtene Anordnung der Klägerin nicht auf. Inhalt der Anordnung ist die Renaturierung der stillgelegten Deponie, die in zahlreichen Einzelbestimmungen vor allem auf die einmalige Schaffung eines den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Deponiekörpers zielt, von dem zukünftig keine Gefahren für die Umwelt mehr ausgehen. Dies ist zwar eine über einen langen Zeitraum angelegte Verpflichtung, sie erschöpft sich aber gleichwohl in der Erstellung eines Werkes. Ein darüber hinausgehendes dauerhaftes Tun - wie zum Beispiel durch unbefristete Nachsorgeverpflichtungen - ist jedenfalls der hier streitigen Anordnung und den darin festgelegten Einzelmaßnahmen nicht zu entnehmen (vgl. hiervon - ohne weitere Erörterung - ausgehend: BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3/06 - juris; Bayrischer VGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 20 B 10.396 -, juris). b. Die maßgeblichen kreislaufwirtschafts- und abfallrechtlichen Bestimmungen treten hier nicht gegenüber dem Bundes-Bodenschutzgesetz zurück. Im Anschluss an die Ausführungen des damals zuständigen 4. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 - juris Rdn. 31 ff.) ist für das Verhältnis zwischen den am 1. März 1999 in Kraft getretenen Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes und den kreislaufwirtschafts- und abfallrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen, auf die der angefochtene Bescheid gestützt ist, zunächst von § 3 Abs. 1 BBodSchG auszugehen, der den Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes grundsätzlich für alle schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten öffnet. Dieser Grundsatz trägt dem Ziel des Gesetzgebers Rechnung, eine einheitliche bundesrechtliche Regelung zum Schutz der ökologischen Leistungsfähigkeit des Bodens zu schaffen (vgl. hierzu im Einzelnen: BT-Drucks. 13/6701, S. 15). Unter dem Begriff der Altlast im Sinne des § 3 Abs. 1 BBodSchG fallen nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 BBodSchG auch stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen. Von dem begrifflich umfassend beschriebenen Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes macht § 3 Abs. 1 BBodSchG aber Ausnahmen. Soweit Einwirkungen auf den Boden in den in § 3 Abs. 1 BBodSchG abschließend aufgeführten Vorschriften geregelt werden, tritt das Bundes-Bodenschutzgesetz zurück. Zu den Vorschriften, die danach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vorgehen, gehören die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stilllegung von Deponien (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG). Die Stilllegung von Deponien ist in § 36 KrW-/AbfG (nunmehr § 40 KrWG) geregelt. Dazu gehört die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rekultivierungsanordnungen gegenüber dem Inhaber der Deponie (§ 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG 1999, der wörtlich mit dem früheren § 10 Abs. 2 AbfG übereinstimmt). Das Verhältnis dieser Normen wird dann durch den Satz 2 der Vorschrift, der durch den ebenfalls am 1. März 1999 in Kraft getretenen Art. 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens in das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eingeführt wurde, ergänzt. Dieser Satz bestimmt, dass, wenn der Verdacht besteht, dass von einer stillgelegten Deponie nach Absatz 1 schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes Anwendung finden. aa. Der Senat versteht § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 1999 so, dass es sich um eine Rechtsfolgenverweisung handelt mit der Konsequenz, dass für die Sanierung und Nachsorge stillgelegter Deponien und für die Sanierungsverantwortung weiterhin § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG als Ermächtigungsgrundlage maßgeblich bleibt, während das Bodenschutzrecht lediglich die materiellen Anforderungen der Sanierung bestimmt (ebenso im Ergebnis: Sächsisches OVG, Urteil vom 10. November 2009 - 4 B 545/07 - juris Rdn. 42; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 2 L 251/04 - juris Rdn. 3; Frenz, BBodSchG, 1. Aufl., § 3 Rdn. 23; Schäfer, NVwZ 2001, 1133; ders., NUR 2001, 429; Paetow, in: Kunig/Paetow, KrW-/AbfG, 2. Aufl., § 36 Rdn. 25 ff.; Gruber, AbfallR 2011, 173/178; offen lassend: Urteil des Senats vom 26. März 2012 - 3 KO 843/07 - juris Rdn. 54; Bayrischer VGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 - 20 CS 03.103 - juris Rdn. 26). Der Senat folgt insoweit nicht der - in diesem Punkt aber nicht entscheidungstragenden - Auffassung des 4. Senats, die hierin eine Rechtsgrundverweisung erkannt hat mit der Folge, dass unter den in § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 1999 genannten Voraussetzungen das Rechtsregime vollständig vom Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht zum Bodenschutzrecht wechseln würde (Thüringer OVG, Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 - juris Rdn. 34 ff., 51; ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 2000 - 20 A 1774/99 - juris Rdn. 10 ff.; Attendorn, in: Jarass/Petersen u. a., KrW-/AbfG Bd. 2, St. d. B. 08/10, § 36 Rdn. 106 ff.; Frenz, UPR 2002, 201; Thärichen, AbfR 2004, 55 [allerdings erst im Fall endgültiger Stilllegung nach § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG]). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die zwischenzeitliche Novellierung der Rechtsmaterie durch § 40 KrWG. Wie ausgeführt, kann diese Norm nicht im Sinne einer rückwirkenden Gestaltung der Rechtslage verstanden werden. Für die Auslegung des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 1999 als Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung gibt zunächst der Wortlaut der Vorschrift nur wenig her. Allerdings findet sich als Indiz für das Verständnis dieser Norm als eine Rechtsfolgenverweisung, dass die Bestimmung für den Bereich stillgelegter Deponien, von den Gefährdungen im näher beschriebenen Sinne ausgehend, nicht insgesamt auf das Bodenschutzgesetz, sondern nur auf einzelne in diesem Gesetz vorgesehener Handlungsermächtigungen, nämlich für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung, verwiesen wird. Es wird nach dem Wortlaut gerade nicht auf das gesamte Gesetzeswerk im Sinne einer Rechtsgrundverweisung - also unter Einbeziehung auch der Vorschriften über die bodenschutzrechtlich Verantwortlichen - Bezug genommen, vielmehr legt es der Wortlaut nahe, dass insoweit das Handlungsinstrumentarium der Abfallbehörde lediglich erweitert werden soll. Etwas anderes ist auch nicht der Entstehungsgeschichte zu entnehmen. Jedenfalls der von der Gegenmeinung angeführten Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Ergänzung des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG 1999 (BT-Drucks. 13/6701, S. 47) lässt sich gerade keine klare Aussage entnehmen, die zwingend eine gewollte Rechtsgrundverweisung nahelegt. Die Begründung lautet: „Mit Nr. 1 wird § 36 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ein Satz 2 angefügt. Im Grundsatz bleibt es gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 bei der bisherigen abfallrechtlichen Nachsorge für Abfallentsorgungsanlagen. Besteht jedoch bei einer stillgelegten Deponie der konkrete Verdacht, dass von ihr schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für die Umwelt ausgehen, so finden nach dem angefügten Satz 2 die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes Anwendung. Dies bedeutet, dass altlastverdächtige Flächen nach den Regelungen dieses Gesetzes erfasst, untersucht, bewertet und gegebenenfalls saniert werden. Die Einstufung als altlastverdächtige Fläche bildet somit den entscheidenden Schnittpunkt.“ Diese Begründung verhält sich ebenso wie der Wortlaut im Unbestimmten zu der Frage, mit welcher Reichweite die neu aufgenommene Ergänzung gelten soll. Dem Text ist aber auch insoweit als grundsätzliche Aussage zu entnehmen, dass es bei dem Vorrang der abfallrechtlich bestimmten Nachsorge bleiben soll und im Fall des Anwendungsbereichs des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG auch die in Bezug genommenen Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes Anwendung finden sollen. Dass diese das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz im Übrigen vollständig verdrängen sollen, ist dem aber nicht zu entnehmen und würde dem zuvor ausdrücklich genannten Grundsatz widersprechen. Für eine Rechtsfolgenverweisung spricht vielmehr die - bereits oben beschriebene - systematische Einordnung der Vorschrift. Nach § 3 Abs. 1 BBodSchG findet dieses Gesetz Anwendung, soweit Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Stilllegung von Deponien Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Die genannten Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes enthalten aber eine umfassende Ermächtigung zur Regelung der Stilllegung und zur Anordnung von (auch den Boden betreffenden) Maßnahmen wie die Rekultivierung und das Treffen sonstiger Vorkehrungen bis zum Abschluss der Nachsorgephase; diese Ermächtigungen werden nunmehr noch um bodenschutzrechtliche Handlungsmöglichkeiten ergänzt. Allein dieses Verständnis vermeidet ein komplexes und schwer handhabbares System von Grundsatz (§ 3 Abs. 1 BBodSchG), Ausnahme (§ 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG) und Rückausnahme (§ 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG), das einer vom Gesetzgeber jedenfalls gewollten und im Interesse des Allgemeinwohls liegenden effektiven Gefahrenabwehr entgegensteht. Letztlich spricht für die hier vertretene Auffassung, dass nicht - wie von der Gegenmeinung im Wesentlichen vorgetragen - das 1999 geschaffene Bundes-Bodenschutzgesetz im Sinne einer zwingenden Spezialität der Vorrang vor dem Abfallrecht zukommt, sondern dass vielmehr im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und insbesondere in der dazu später erlassenen Deponieverordnung umfassend und abschließend die im Zusammenhang mit der Stilllegung einer Deponie zusammenhängenden Fragen geregelt worden sind, dies auch unter Einschluss der klaren Bestimmung des Rekultivierungsverantwortlichen, nämlich des (letzten) Deponiebetreibers. Durch § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG wird dieses eindeutige abfallrechtliche Regiment nicht verdrängt, sondern lediglich um die weiteren bodenschutzrechtlichen Normen ergänzt. Beide Rechtsmaterien stehen somit nicht in einem Verhältnis der Verdrängung, sondern der - zweckmäßigen - Ergänzung. Dieses Verständnis des umfassenden abfallrechtlichen Regelungsvorbehalts bis zum Abschluss der Nachsorgephase entspricht auch der europarechtlichen Vorgabe des Art. 13 Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 (Deponierichtlinie). Allein dieses Verständnis vermeidet die im Falle der Annahme einer Rechtsgrundverweisung notwendige teleologische Reduktion des Gefahrbegriffs in § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG, um überhaupt noch einen Anwendungsbereich des durchaus fallspezifischen und sachgerechten Abfallrechts zu gewährleisten (vgl. hierzu im Einzelnen: Thüringer OVG, Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 - juris Rdn. 43 f.). Überdies umgeht dieses Verständnis - was von besonderem Gewicht ist - die ansonsten notwendige Trennung von Anordnungen im Falle stillgelegter Deponien in solche bodenschutzrechtlicher Art gegenüber dem Verursacher der Bodengefährdungen und solchen abfallrechtlicher Art gegenüber dem letzten Deponieinhaber. Eine solche Trennung, zumal gegenüber potentiell verschiedenen Verantwortlichen, ist erstens nicht geeignet, die erforderlichen Maßnahmen der Sanierung und Nachsorge effektiv durchzusetzen und zum anderen rechtlich und tatsächlich unmöglich. Dies wird durch den vorliegenden Sachverhalt - der insoweit nur für eine Vielzahl anderer Fälle steht - überaus deutlich. So fehlt es bereits an einer eindeutigen Zuordnung einzelner Anordnungen zum Bereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts oder des Bodenschutzrechts. Einige Einzelanordnungen, die wie unter II. Nr. 6 des Ausgangsbescheides die Formung des stillgelegten Deponiekörpers in die Gesamtgestaltung des örtlichen Landschaftscharakters betreffen, beinhalten zwar ausschließlich eine Rekultivierungsverpflichtung abfallrechtlicher Art. Dem stehen aber solche angeordneten Maßnahmen gegenüber, wie beispielsweise die unter II. Nr. 10 ff. angeordnete Bestimmung der zur Erdauffüllung zu verwendenden Abfälle, der Oberflächenabdichtung, des zu verwendenden Dichtungsmaterials, der Aufbringung einer Rekultivierungsschicht und der Sammlung des Oberflächenwassers, die sowohl der Rekultivierung als auch dem Bodenschutz dienen. Jedenfalls wäre eine Trennung dieser Anordnungen - wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zur fehlenden Teilbarkeit der Anordnung selbst erkennt - faktisch nicht durchführbar. Rekultivierung und Bodenschutz sind regelmäßig im Rahmen der nach Stilllegung einer Deponie zu treffenden Maßnahmen nicht zu trennen. bb. Der Senat kann es hier auch nicht dahinstehen lassen, welchem Verständnis er folgt, da die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 1999 hier vorliegen. Zum einen ist die streitgegenständliche Deponie im Sinne dieser Norm stillgelegt. Der Senat (Urteil vom 26. März 2012 - 3 KO 843/07 - juris Rdn. 57 m. w. N.) hat bereits ausgeführt, dass "Stilllegung" im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 1999 die dauerhafte Beendigung des Betriebs der Anlage meint; dies setzt voraus, dass in der Anlage keine Abfälle mehr abgelagert werden. Der Begriff der Stilllegung im Sinne dieses Gesetzes in der damaligen Fassung umfasst hingegen nicht die an die Stilllegung anknüpfenden Maßnahmen der Nachsorge und Rekultivierung. Rekultivierung und Sicherung der Deponie stellen keine Fortsetzung des Deponiebetriebs dar, sondern gehören zu der vom eigentlichen Deponiebetrieb zu unterscheidenden Nachsorgephase. Würde man eine „Stilllegung“ erst dann annehmen wollen, wenn die an die Stilllegung des Deponiebetriebs anknüpfende Nachsorgephase vollständig abgeschlossen ist, liefe die - wie oben aufgezeigt sachlich gebotene - Anwendung des Bundesbodenschutzrechtes in diesem Bereich für einen unüberschaubaren Zeitraum weitgehend leer. Etwas anders ergibt sich hier auch nicht aus der durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1950) in das KrW-/AbfG eingefügten Bestimmung des § 36 Abs. 3, nach der die zuständige Behörde den Abschluss der Stilllegung (endgültige Stilllegung) festzustellen hat. Zunächst dürfte die Neuregelung kaum dahin verstanden werden können, dass erst ab diesem Zeitpunkt eine Stilllegung im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG vorliegt. § 36 KrW-/AbfG unterscheidet vielmehr deutlich zwischen der Stilllegung einer Deponie im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und ihrer - durch die zuständige Behörde gesondert festzustellenden - endgültigen Stilllegung im Sinne des Absatzes 3 (vgl. hierzu mit näherer Begründung auch schon VG Meiningen, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 2 K 800/00 Me - juris Rdn. 33 f.; ebenso mit näherer Begründung Attendorn in Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, § 36 Rdn. 90 ff.). Vor allem kann die Neuregelung nicht zur rechtlichen Einordnung von Stilllegungsvorgängen herangezogen werden, die - wie hier - bereits lange vor der Gesetzesänderung stattgefunden haben (so etwa Attendorn, a. a. O., § 36 Rdn. 89; Bayrischer VGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 - 20 CS 03.103 - juris Rdn. 22; VG Meiningen, Urteil vom 2. Dezember 2003 - 2 K 800/00 Me -, juris Rdn. 34). In diesem Sinne war die streitgegenständliche Deponie spätestens mit Beendigung des Deponiebetriebes infolge der Schließungsanordnung vom 7. Juni 1993 stillgelegt. Zum anderen besteht der Verdacht, dass von ihr schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen. Selbst bei Anlegung eines qualifizierten Gefahrbegriffs (hierzu: Urteil des Senats vom 26. März 2012 - 3 KO 843/07 - juris Rdn. 58 ff. m. w. N.) ist dies im vorliegenden Fall auf Grundlage der in der Behördenakte enthaltenen Gutachten zu bejahen. Der Senat nimmt hierzu Bezug auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (Bl. 10 des Urteilsumdrucks; § 130b Satz 2 VwGO). Darüber hinaus verkennt der Beklagte in seiner Stellungnahme, dass § 3 Abs. 4 BBodSchV nicht allein auf das Kriterium der Überschreitung der Prüfwerte abstellt. Dies ist eine Regelvermutung. Daneben bleibt die Möglichkeit bestehen, dass auch sonstige Feststellungen geeignet sein können, einen hinreichenden Verdacht zu begründen (vgl. eingehend: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.10.2007 - 1 A 10281/07 - juris Rdn. 22). Der weiterhin bestehende Gefahrverdacht wird hier zudem durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Stellungnahme der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie vom 21. Dezember 2010 bestätigt. c. Die Klägerin ist richtige Adressatin der Anordnung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG 1999 (aa.). Diese Inanspruchnahme unterliegt auch keinen weiteren rechtlichen Bedenken (bb.). aa. Die Klägerin ist die nach dieser Rechtsgrundlage allein zu verpflichtende letzte Deponieinhaberin. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Inhaber einer Deponie, gegen den Sanierungsmaßnahmen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht zu richten sind, wer die Deponie betreibt oder zuletzt betrieben hat. Nach dem Gesetzeszweck des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG 1999 und den nachfolgenden Änderungen - wie auch nunmehr des § 40 Abs. 2 KrWG - ist deshalb derjenige als Deponieinhaber anzusehen, der für die Deponie rechtlich und tatsächlich verantwortlich ist. An ihn richten sich die zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs bestimmten gesetzlichen Pflichten. Verantwortlich für die Deponie ist deren Betreiber, weil nur er tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, den Betrieb der Deponie entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu führen. Er ist Inhaber der Verfügungsgewalt über die Abfallentsorgungsanlage, nimmt die Betriebsführung wahr und trägt damit die Verantwortung dafür, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Die Begriffe Inhaber und Betreiber einer Deponie werden daher regelmäßig synonym verwendet. Ihre Verknüpfung stellt zugleich klar, dass der Grundstückseigentümer, der nicht selbst Betreiber einer Deponie ist, den abfallrechtlichen Anforderungen an den Deponieinhaber nicht unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12/10 -, juris Rdn. 15, vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 - BVerwGE 126, 326 ff., juris Rdn. 12 und Beschluss vom 7. Dezember 2000 - 3 B 148.00 - juris Rdn. 4, 7). Grundsätzlich ist dabei der Begriff der Betriebsführung im Abfallrecht nicht anders auszulegen als in anderen Rechtsgebieten, z. B. im Immissionsschutz- oder Gewerberecht. Unter "Betriebsführung" ist daher auch im abfallrechtlichen Kontext regelmäßig ein Tätigwerden im eigenen Namen, für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung zu verstehen. Ungeachtet dessen ist die Frage, wer im Einzelfall Betreiber ist, nicht allein nach formalen rechtlichen Gesichtspunkten, sondern unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12/10 -, juris Rdn. 16, auch mit Verweis auf § 2 Nr. 12 der Deponieverordnung). Unter Beachtung dieser Maßstäbe war die Klägerin Betreiberin der Deponie in diesem Rechtssinne. (1) Die Klägerin hat diese Betreiberrolle jedoch nicht kraft Rechts- oder Funktionsnachfolge des Rates der Stadt Gotha oder der VEB Stadtwirtschaft Gotha übernommen. Wie bereits der 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, dem der Senat folgt, auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, grundsätzlich ausgeführt hat, lassen sich weder aus den Bestimmungen der Kommunalverfassung angesichts der grundlegenden Unterschiede zwischen den Räten der Städte und den als Selbstverwaltungskörperschaften neu gebildeten Städten und Gemeinden Rückschlüsse auf deren Identität oder Rechtsnachfolge ziehen, noch sind die engen Voraussetzungen zur Annahme einer gesetzlich nicht vorgesehenen Haftung der neugeschaffenen Kommunen unter dem Gesichtspunkt einer Fortführung von Aufgaben anzunehmen (Thüringer OVG, Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 - juris Rdn. 53 - 57). (2) Unerheblich ist nach den obigen rechtlichen Ausführungen für die Feststellung der Eigenschaft als Betreiber der Deponie, ob die Klägerin Grundstückeigentümerin des Deponiegeländes war oder ist. Dieser Umstand begründet jedenfalls nicht ohne weiteres die Stellung als Verantwortlicher des Deponiebetriebes. (3) Ebenso wenig kann die Eigenschaft der Klägerin als Deponiebetreiberin aus dem Umstand geschlussfolgert werden, dass sie nach ihrer Bildung als kommunale Selbstverwaltungskörperschaft vorübergehend für die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle zuständig gewesen ist. Nach Art. 4 § 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 649) ist das Abfallgesetz in der DDR am 1. Juli 1990, also wenige Wochen nach der Kommunalverfassung, in Kraft getreten. Nach § 3 Abs. 2 S. 1 AbfG hatten die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle zu entsorgen. Die entsprechende landesrechtliche Regelung ist in Thüringen erst mit dem Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - ThAbfAG - vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 273) erfolgt, das am 6. August 1991 in Kraft getreten ist. Nach § 2 Abs. 1 ThAbfAG sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständige Körperschaften im Sinne des § 3 Abs. 2 AbfG. Bis zum 6. August 1991 waren aber mangels entgegenstehender ausdrücklicher Regelung die Gemeinden im Hinblick auf ihre Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 - ["Rastede"], BVerfGE 79, 127 [146]), berechtigt und gemäß § 2 Abs. 1 Kommunalverfassung im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch verpflichtet, sich der Aufgabe der Abfallbeseitigung anzunehmen. Nach § 2 Abs. 2 Kommunalverfassung gehörte jedenfalls die Entsorgung des Siedlungsmülls zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden (Thüringer OVG, Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 - juris Rdn. 59 f.). Daraus folgt indessen noch nicht, dass die Klägerin zwangsläufig auch als Inhaberin der Deponie G... anzusehen wäre Die Zuständigkeit für die Aufgabe der Abfallbeseitigung für sich genommen besagt nämlich noch nichts über das Betreiben einer bestimmten Deponie. Aus der gesetzlichen Zuständigkeit für die Aufgabe der Abfallbeseitigung kann sich allenfalls ein Hinweis auf ein mögliches Motiv zum Betreiben einer Deponie ergeben. Denn mangels einer Alternative muss die abfallbeseitigungspflichtige Körperschaft den Betrieb einer Deponie in Eigenregie in Betracht ziehen. (4) Die Klägerin kann jedoch als Deponiebetreiberin aufgrund des Betriebes der streitgegenständlichen Deponie seit Mitte 1990 in Anspruch genommen werden. Allerdings hat der Senat im zeitgleich verhandelten Verfahren (Urteil des Senats vom 25. Juni 2015 - 3 KO 97/09 -) im Anschluss an die Rechtsprechung des 4. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 - juris Rdnr. 61 - 68) entschieden, dass die Deponieinhaberschaft einer Kommune nicht allein aus dem Weiterbetrieb der Deponie geschlussfolgert werden kann, wenn sich diese als bloße Fortsetzung des Deponiebetriebes vor dem Hintergrund ungeklärter Zuständigkeiten nach der Vereinigung und offener Bemühungen über die weitere Entsorgung und Ablagerung des Hausmülls darstellt, die im Wesentlichen durch Vorgaben des abfallrechtlich entscheidenden Landkreises geprägt waren. Insoweit geht der Senat davon aus, dass bei der gebotenen Würdigung der besonderen Umstände des Jahres 1990, die durch eine weitgehende Unklarheit über die zukünftige Entwicklung der Abfallwirtschaft nach der Neubildung der kommunalen Gebietskörperschaften, der Einführung des Abfallgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften der Bundesrepublik und im weiteren Verlauf der Wirtschafts- und Währungsunion und der Einigung geprägt war, der bloßen Fortführung der zu DDR-Zeiten eingespielten Praxis aber nicht die Bedeutung zugemessen werden kann, dass die Gemeinde den Betrieb der streitgegenständlichen Deponie in eigener Verantwortung als rechtlich und wirtschaftlich selbständige Selbstverwaltungskörperschaft übernommen habe. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung dieser zeitgeschichtlichen Umstände wäre es ausgesprochen unbillig, der Kommune die Inhaberstellung und damit die Verantwortung für Rekultivierung und Sicherung der Deponie aufzubürden. Die Inhaberverantwortung für Rekultivierung und Sanierung beruht letztlich auf dem Verursachergedanken. Der Belastung steht regelmäßig auch der wirtschaftliche Wert der Nutzung der Anlage gegenüber. Dies, so stellt der Senat ausdrücklich fest, wirkt sich jedoch nicht so aus, dass damit in jedem Fall Thüringer Gemeinden nach deren Neugründung 1990 als Deponiebetreiber nicht in Frage kommen. Es bedarf unter den besonderen Bedingungen des Einigungsprozesses aber eines klaren und nach außen eindeutig dokumentierten Verhaltens der Gemeinde, die Deponieinhaberschaft übernehmen und ausüben zu wollen. Ein solches Verhalten der Klägerin nimmt der Senat im vorliegenden Verfahren jedoch an. Die Klägerin hat die Deponie nicht lediglich vor dem Hintergrund einer ungeklärten Rechtslage übernommen und dann den Betrieb einer nur zwangsläufig auf sie übergegangenen Verantwortlichkeit seit Mitte 1990 fortgeführt. Sie hat vielmehr die Deponie allein und vorbehaltslos verantwortlich übernommen und den Betrieb fortan bewirtschaftet. Dies findet bereits Ausdruck in der zwischen der Klägerin und der S... GmbH i. G. abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung vom 9. September 1990 und in den späteren von ihr federführend wahrgenommenen Gesprächen gegenüber dem Landkreis und dem Beklagten zum weiteren Betrieb der Deponie bis zu dessen Stilllegung und darüber hinaus bis zu deren Rekultivierung. Zu dieser Zeit war die Zuordnung der Deponie in den städtischen Bereich bis Mitte der 90’er Jahre unstrittig und wurde von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Ausdruck findet dies auch darin, dass die Klägerin in ihrer Haushaltsplanung den Betrieb der Deponie kontinuierlich seit 1990 mit Einnahmen und Ausgaben als Haushaltsstelle im Verwaltungshaushalt ihrer jeweiligen Haushaltssatzung aufgenommen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird diese Stellung als Deponieinhaberin auch nicht durch die Tätigkeit der S... GmbH in Frage gestellt. Dabei geht der Senat insoweit durchaus davon aus, dass die Bewirtschaftung der Deponie, d. h. die Ablagerung des von der Stadtwirtschaft eingesammelten Haushaltsmülls sowie die Entgegennahme anderen Mülls vor Ort durch die Stadtwirtschaft in eigenem Namen und auch für eigene Rechnung in weitgehend eigener Verantwortung wahrgenommen wurde. Es sind hier jedoch gewichtige Umstände zu berücksichtigen, die gleichwohl die Position der Klägerin als verantwortliche Deponiebetreiberin nicht in Frage stellen. So regelt der grundlegende Vertrag vom 9. September 1990 in § 1 unmissverständlich, dass die Stadt Gotha Rechtsträger der Deponie Gotha ist und die Deponie von der S... i. G. im Auftrag der Stadt Gotha betrieben wird. Das Wirken der Stadtwirtschaft ist somit allein im Auftragsverhältnis zur Stadt Gotha begründet, die als Rechtsträgerin und mithin als die für die Deponie zunächst verantwortliche Rechtsperson tätig wird. Der eindeutige und unschwer auch zu erfassende Wortlaut dieser Bestimmung - dessen rechtliche Bedeutung auch den im Jahr 1990 handelnden Personen bewusst war oder bewusst sein musste - schließt es auch aus, hier lediglich von einer Pachtbeziehung, wie die Klägerin im Berufungsverfahren meint, zu sprechen. Über diese vertragliche Vereinbarung hinaus ist die Klägerin auch als verantwortliche Inhaberin seit 1990 weiterhin gegenüber der Stadtwirtschaft und dem Landkreis aufgetreten. Dies belegen ihre bestimmende Rolle in den Beratungen zur Situation der Deponie vom 22. November 1991 und vom 19. August 1992 und die von ihr in der Annahme eigener Verantwortung für die Deponie beantragte - später jedoch zurückgenommene - Zuordnung der Grundstücke im Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz sowie ihre weitergehenden Bemühungen, die Deponiegrundstücke übriger Privateigentümer zu erwerben. Ihre Stellung als verantwortliche Betreiberin wird schließlich belegt durch den bewilligten Antrag von Fördermittel im Hinblick auf die bestehenden Sanierungs- und Rekultivierungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Umzäunung der Deponie und nicht zuletzt vor allem dadurch, dass sie den Stilllegungsbescheid vom 7. Juni 1993 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 1995, in dem sie trotz ihres anfänglichen Anfechtungsvorbringens die Festlegung der Stadt als Sanierungsverantwortliche akzeptiert hat, hingenommen hat. Diese Auffassung wird auch nicht dadurch widerlegt, dass die S... GmbH einen Leistungsvertrag mit dem Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Landkreises abgeschlossen hat. Der Vertrag ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Stadtwirtschaft im Auftrag der Stadt die Deponie betreibt und in dieser Funktion nach außen selbständig auftretend entsprechende Entsorgungsvereinbarungen treffen kann. Auch die Untersagungsverfügung des Landkreises gegenüber der Stadtwirtschaft vom 19. Dezember 1994 spricht nicht für deren Deponieinhaberschaft. Der Bescheid des Landratsamtes als untere Abfallbehörde richtet sich an denjenigen, der die Lagerung vornimmt, dies ist unmittelbar die Stadtwirtschaft. Soweit die Stadtwirtschaft in anderen verwaltungsinternen Dokumenten als Deponiebetreiberin bezeichnet wird, geht dies von deren tatsächlichen Verhalten aus und hat keine bindende Wirkung für die im gerichtlichen Verfahren zu treffende rechtliche Feststellung. Die Ausführungen der Klägerin, dass der Nutzungsvertrag von 1990 keine Aufsichts- und Interventionsrechte der Klägerin kennt und diese auch nicht aus ihrer Gesellschafterstellung abzuleiten seien, ist hier nicht maßgeblich, da jedenfalls aus dem Auftragsverhältnis und den damit geltenden gesetzlichen Bestimmungen die herrschende Stellung der Klägerin festgelegt ist. bb. Ist die Klägerin letzte Deponieinhaberin, so ist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG 1999 zwingend ihr gegenüber die Rekultivierungsanordnung zu erlassen. Durchgreifende Bedenken an der Wirksamkeit dieser Bestimmung, die Veranlassung geben, die Vorschrift dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vorzulegen, bestehen nicht. Soweit die Klägerin einwendet, dass es verfassungsrechtlich nicht zulässig sei, eine Übertragung der gesamtstaatlichen Rekultivierungsverantwortlichkeit in Ansehung früherer DDR-Deponien auf die mit Inkrafttreten der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 als Selbstverwaltungskörperschaft neu entstandenen Städte und Gemeinden ohne entsprechende finanzielle Ausstattung vorzusehen, verkennt die Klägerin bereits, dass die von ihr vorgetragene Argumentation aus Art. 28 GG schon deshalb nicht verfangen kann, da die Aufgabenübertragung vor dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 erfolgt ist und daher das Grundgesetz unmittelbar nicht als verfassungsrechtliche Messlatte heranzuziehen ist. Ungeachtet dessen ergibt sich die Deponiebetreibereigenschaft der Klägerin nicht unmittelbar aus einer gesetzlichen Vorschrift, sondern wie im Einzelnen ausgeführt, aufgrund ihres zurechenbaren Verhaltens nach 1990. Soweit sie die Unbilligkeit der finanziellen Belastungen geltend macht, zeigt sie zum einen nicht konkret auf, ob und inwieweit sie in der Tat finanziell überfordert ist. Zum anderen verkennt sie, dass dieser rechtliche Aspekt vorrangig im kommunalen Finanzausgleich zum Land zu berücksichtigen sein wird und möglicherweise vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs (Thüringer VerfGH, Urteil vom 2. November 2011 - 13/10 -, juris) gegebenenfalls Ausgleichsansprüche begründen kann. d. Wird mithin die Klägerin zu Recht als Deponieinhaberin durch den streitigen Bescheid verpflichtet, sind auch die zur Rekultivierung der Deponie angeordneten Maßnahmen, die im Bescheid im Einzelnen durch Nebenbestimmungen und Hinweise festgelegt werden, rechtlich nicht anzufechten. Weder ist deren Erlass formell noch materiell zu beanstanden. Ist die Klägerin als Verantwortliche heranzuziehen, so ist die Deponie nach § 36 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG von ihr auf eigene Kosten zu rekultivieren und sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Es ist weder erkennbar noch sonst im gerichtlichen Verfahren substantiiert etwas dafür vorgetragen, was die Eignung und Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahmen im Hinblick auf diese bestehende Verpflichtung zur Rekultivierung und Gefahrvorsorge in Frage stellt. Der Senat nimmt auch im Hinblick auf im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Einwendungen insoweit umfassend Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid (§§ 125 Abs. 1, 117 Abs. 5 VwGO). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. 4. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Sie kann zur Klärung der - wie oben aufgezeigt streitigen - Frage des Verhältnisses zwischen dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem Bundes-Bodenschutzgesetz bei Anordnungen zur Sanierung und Rekultivierung stillgelegter Deponien beitragen, dies auch vor dem Hintergrund einer Vielzahl von weiteren bei den Behörden und Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren. Beschluss Der Streitwert wird - unter entsprechender Bezugnahme auf den Beschluss des 1. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 3. April 2009 (1 VO 70/07) über die erstinstanzliche Streitwertbeschwerde des Beklagten - auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 22.000.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 Satz 1, 47 GKG). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Stattgabe einer Klage, mit der die Klägerin, die Stadt Gotha, sich gegen die Inanspruchnahme für Sanierungs- und Rekultivierungsmaßnahmen auf der in ihrem Gemeindegebiet liegenden stillgelegten Abfalldeponie "G...“ wendet. Die Abfalldeponie "G...“ befindet sich östlich an das innerstädtische Siedlungsgebiet anschließend in der Gemarkung Gotha, Flur 36, Flurstücke a..., b..., c..., d..., e... und Flur 29, Flurstück f.... Die etwa 35 ha große Deponie, die im Wesentlichen der Verfüllung von durch Lehm- und Kiesabbau entstandenen Restlöchern diente und an die nördlich und westlich weitere Ablagerungsstätten der ehemaligen Reichsbahn und der Energieversorgung angrenzen, geht zurück auf Beschlüsse der Räte des Bezirks Erfurt, des Kreises und der Stadt Gotha seit 1973 mit Ergänzungen in den 80’er Jahren. Als Betreiber der Deponie trat der VEB Stadtwirtschaft Gotha auf. Auf der Deponie wurden neben Hausmüll auch Industriemüll, Bauschutt, Aschen, Schlacken sowie Fäkalien abgelagert. Wegen weiterer Einzelheiten zur Lage und Entwicklung der Deponie wird insbesondere Bezug genommen auf die in den Behördenakten befindlichen Darstellungen der „Technischen Konzeption für den Aufbau und die Betreibung der Geordneten Deponie G... nach der Bergmethode“ des Instituts für Kommunalwirtschaft, Dresden, vom 31. August 1989 und des Gutachtens „Gefährdungsabschätzung Boden, Bodenluft und Grundwasser der Deponie G...“ der Fa. G..., E..., vom 12. September 1995. Die Deponie wurde nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR I S. 255) weiterbetrieben. Am 9. November 1990 schlossen die Klägerin und die S... GmbH i. G. (im Folgenden: Stadtwirtschaft) einen Vertrag. § 1 dieses Vertrages stellt fest, dass die Klägerin Rechtsträger der Deponie G... ist und diese Deponie von der Stadtwirtschaft im Auftrag der Stadt betrieben wird. Ferner wird in dem Vertrag geregelt, dass der von der Stadtwirtschaft im Stadtgebiet und weiteren Gemeinden eingesammelte Abfall gegen ein jährlich auf Grundlage der Abfallmengen zu berechnendes und an die Klägerin zu zahlendes Nutzungsentgelt auf der Deponie abgelagert wird. Der Kreistag Gotha beschloss am 26. Oktober 1991, die Abfallentsorgung zukünftig auf die Kreisdeponie Wipperoda zu konzentrieren. Daneben sollte vorübergehend noch die Deponie G... für Müllablagerungen genutzt werden. In der Folge führten die Klägerin und die Stadtwirtschaft Gespräche zur weiteren Entwicklung der Deponie. Am 2. Januar 1992 schlossen der Eigenbetrieb Abfallentsorgung des Landkreises Gotha und die Stadtwirtschaft einen Leistungsvertrag, in dem die Stadtwirtschaft die Müllentsorgung in Teilen des Kreisgebietes übernahm. Nach diesem Vertrag sollte der nördlich der Bundesautobahn 4 eingesammelte Müll bis längsten 1994 auf der Deponie G... abgelagert werden. Mit Bescheid vom 7. Juni 1993 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin, der in diesem Jahr von ihr beantragte Fördergelder für die Umzäunung des Deponiegeländes durch das Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung bewilligt worden waren, die sofortige Schließung der Deponie für die Ablagerung von Hausmüll an und verpflichtete die Klägerin zur Oberflächenprofilierung, Rekultivierungsplanung und Sicherung des Geländes. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 1995 zurück. Die Klägerin legte hiergegen keine Rechtsmittel ein. Bereits mit Anordnung vom 29. Dezember 1994 untersagte der Landkreis Gotha als untere Abfallbehörde der Stadtwirtschaft die weitere Ablagerung von Abfällen auf der Deponie. In der Folge befassten sich die Beteiligten unter Einbeziehung anderer Stellen weiterhin mit der Nachsorge und Rekultivierung der Deponie sowie deren Finanzierung. Die Fa. G..., E..., legte im Auftrag der Stadtwirtschaft unter dem 12. September 1995 ein Gutachten zur Gefährdungsabschätzung Boden, Bodenluft und Grundwasser der Deponie G... vor, das nach einer umfassenden Auswertung von Dokumenten und aktuellen Messungen zusammenfassend zu dem Ergebnis kommt, dass die Deponie lokale Schadstoffbelastungen aufweise, die Sicherungsmaßnahmen erforderten. Mit Bescheid vom 2. März 1998, der Klägerin am 11. März 1998 zugestellt, ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin die Rekultivierung der Deponie G... an, die mit zahlreichen Nebenbestimmungen und Hinweisen zum Rekultivierungsumfang und zur weiteren Rekultivierungsplanung konkretisiert wurde. Diese reichen von Gefährdungsuntersuchungen wie Untersuchungen zur Müllmächtigkeit und zum Deponiegas sowie Bodenanalysen und Grund- und Sickerwasseruntersuchungen, Profilierung des Deponiekörpers und Aufbringen von Ausgleichs-, Oberflächenabdichtungs- und Rekultivierungsschichten, Einbau eines Entgasungssystems, Herstellung von Entwässerungseinrichtungen bis hin zur Erstellung eines landschaftspflegerischen Begleitplans; wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird auf den Ausgangsbescheid Bezug genommen. Der Beklagte stützte den Bescheid auf § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG, wonach der Inhaber einer Anlage verpflichtet werden solle, auf seine Kosten das Gelände, das für die Abfallentsorgung verwandt worden sei, zu rekultivieren und sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich seien, Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Die Klägerin sei nach Schließung der Deponie Sanierungsverantwortliche. Diese Verantwortlichkeit ergebe sich aus der Tatsache, dass die Klägerin das Deponiegelände zur Abfallablagerung genutzt habe und somit Inhaberin und Betreiberin der Deponie gewesen sei. Die Stadtwirtschaft habe den Abfall als Drittbeauftragte abgelagert. Insofern habe letztlich die Klägerin über die Ablagerungen entschieden. Auch habe sie in ihrer Funktion als Deponiebetreiberin auch Fördergelder für die Einzäunung der Deponie beantragt und erhalten. Es seien Maßnahmen zur Abwehr von Umweltgefährdungen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit anzuordnen gewesen. Wie das Gutachten vom 12. September 1995 belege, sei die Sicherung und Rekultivierung der Deponie erforderlich, um Gefährdungen, die von der Deponie ausgingen, zu verhindern. Im Bescheid wurden sodann im Einzelnen die angeordneten Maßnahmen zur Sanierung und Rekultivierung der Deponie begründet. Am 27. März 1998 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein, mit dem sie unter anderem bestritt, Inhaberin oder Betreiberin der Deponie gewesen zu sein. Eine Verantwortlichkeit treffe sie auch nicht als Rechts- oder Funktionsnachfolgerin des ehemaligen Rates der Stadt. Selbst wenn eine Verantwortlichkeit vorläge, seien auch andere ehemalige Inhaber der Deponie heranzuziehen. Im Übrigen wendet sie sich gegen einzelne Festlegungen im Bescheid. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 28. März 2001, der Klägerin am 2. April 2001 zugegangen, unter Abänderung einer Nebenbestimmung, nämlich der Verlängerung der Frist zur Vorlage einer Rekultivierungsplanung von drei auf sechs Monate, zurück. Die Klägerin sei auf der Rechtsgrundlage des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG zutreffend in Anspruch genommen worden. Es könne dahinstehen, ob sie als Rechts- oder Funktionsnachfolgerin in Anspruch genommen werden könne, sie sei jedenfalls Deponieinhaberin. Für ihre Rekultivierungsverantwortlichkeit spreche ihre federführende Beteiligung im Verfahren und der Umstand, dass sie die an sie in dieser Rolle gerichteten Bescheide habe bestandskräftig werden lassen. Die alleinige Heranziehung der Klägerin folge schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG, wonach die zuständige Behörde den Inhaber der Deponie verpflichten solle. Unter Inhaber im Sinne dieses Gesetzes könne aber nur der letzte Betreiber verstanden werden. Die Klägerin hat daraufhin am 26. April 2001 beim Verwaltungsgericht Weimar Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen nochmals vorgetragen, dass sie nicht Sanierungsverantwortliche sei. Sie sei nicht Betreiberin der Deponie gewesen; dies folge weder aus der bloßen Zuweisung der Entsorgungsaufgabe noch aus ihrem sonstigen Verhalten im Hinblick auf die Deponie. Im Übrigen fehle es an einer ermessensfehlerfreien Störerauswahl, bei der nicht nur der letzte Deponieinhaber in Betracht komme. Im Übrigen sei nach den Maßgaben des Urteils des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 - vorliegend das Bundes-Bodenschutzgesetz vorrangig, da es sich bei § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG um eine Rechtsgrund- und nicht um eine bloße Rechtsfolgenverweisung handele. Der Änderung des § 36 KrW-/AbfG durch Gesetz vom 27. Juli 2001 lasse sich keine andere Bewertung entnehmen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 2. März 1998 (Az. 603.12 872702 6701 03/98 1231/98) in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28. März 2001 (Az. 600-8708.01-6/98 GTH) aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich zur Begründung auf die im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid enthaltenen Ausführungen bezogen und diese vertieft. Da nur der letzte Inhaber der Deponie in Anspruch zu nehmen sei, bestehe auch keine Verpflichtung zur Störerauswahl im Rahmen des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG. Selbst wenn eine solche vorzunehmen gewesen wäre, wäre die Verpflichtung der Klägerin rechtmäßig. Zudem werde die Anwendung des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes nicht durch das Bundes-Bodenschutzgesetz aufgrund des Verweises in § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG verdrängt. Die gegenläufige Auffassung sei unzutreffend. Dies gelte insbesondere, nachdem im Zuge der 2001 erfolgten Gesetzesänderung in § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG die Verpflichtung der Behörde aufgenommen worden sei, die endgültige Stilllegung einer Deponie festzustellen. Daraus ergebe sich, dass bis zu dieser - hier noch nicht vorgenommenen - Feststellung allein das Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz heranzuziehen sei. Während des erstinstanzlichen Verfahrens berichtigte der Beklagte mit Bescheid vom 10. August 2006 mit Hinweis auf eine offenbare Unrichtigkeit die Angaben zum Standort der Deponie in der Anordnung vom 2. März 1998. Das Verwaltungsgericht Weimar hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2006 der Klage stattgegeben. Der angegriffene Bescheid sei zwar formell rechtmäßig und sei insbesondere auch die Berichtigung nicht anzufechten. Der Bescheid könne aber nicht auf § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG in der hier maßgeblichen Fassung aus dem Jahr 1999 gestützt werden; vorrangig kämen die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes zur Anwendung. Dies folge aus der Konkurrenzregelung des mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes eingefügten § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG. Das Verwaltungsgericht hat sich zum Verständnis dieser Bestimmung der Rechtsprechung des 4. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 -) angeschlossen. Die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Norm seien erfüllt. Die streitgegenständliche Deponie sei erstens stillgelegt. Stilllegung im Sinne dieser Norm bedeute nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts die endgültige, dauerhafte Beendigung des Betriebes der Anlage. Der Begriff der Stilllegung umfasse dabei nicht die an die Stilllegung anknüpfenden Maßnahmen der Nachsorge und Rekultivierung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der zwischenzeitlichen Einfügung des § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG, wonach die zuständige Behörde den Abschluss der Stilllegung festzustellen habe. Diese Bestimmung verdränge nicht die Konkurrenzregelung des Absatzes 2. Zweitens bestehe auch ein Altlastenverdacht, der die Schwelle einer konkreten Gefahr im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG erreiche. Dies sei aufgrund der durchgeführten Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung im Jahre 1995 hinreichend belegt. Der so begründete Vorrang des Bodenschutzrechts gegenüber dem Abfallrecht erfasse aber nur solche Maßnahmen, die mit dem Begriff der Sanierung nach § 2 Abs. 7 BBodSchG deckungsgleich seien, was grundsätzlich nicht die Anordnung von Rekultivierungsmaßnahmen betreffe. Die streitigen Anordnungen, auch die zur Bodenabdeckung, seien aber solche im Sinne einer bodenschutzrechtlichen Sanierung. Sie dienten ihrer Begründung nach der Abwehr von Umweltgefährdungen und der Wahrung des Wohls der Allgemeinheit. Die Sicherung und Rekultivierung sei erforderlich gewesen, um Gefährdungen, die von der Deponie ausgingen, zu verhindern. Die durch Niederschlagswasser verursachte Schadstoffauswaschung und deren Austrag im Grundwasser könne nur wirksam verhindert werden, wenn die Deponie ordnungsgemäß abgedichtet werde. Soweit einzelne Maßnahmen der Rekultivierung wie die Flächengestaltung allein abfallrechtlich zu beurteilen seien, käme eine nur teilweise Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, da die überwiegend im Bescheid verfolgte bodenschutzrechtliche Gefahrenabwehr und die abfallrechtlichen Anordnungen in einem untrennbaren Zusammenhang stünden. Eine Aufrechterhaltung des angegriffenen Bescheides nach dem Bundesbodenschutzrecht scheide aber aus. Die erforderliche Ermessensentscheidung zur Auswahl unter den nach § 4 BBodSchG Verantwortlichen fehle und könne auch im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden. Dies gelte auch angesichts des Umstandes, dass der in Anspruch genommene Sanierungsverantwortliche gegebenenfalls Ausgleichsansprüche gem. § 24 Abs. 2 BBodSchG geltend machen könne, die dem als letztem Deponieinhaber auf Grundlage des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes in Anspruch Genommenen nicht zustünden. Gegen das ihm am 3. Januar 2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 26. Januar 2007 beim Verwaltungsgericht Weimar die Zulassung der Berufung beantragt (Az. 1 ZKO 69/07) und diesen Antrag mit beim Oberverwaltungsgericht am 26. Februar 2007 eingegangenem Schreiben begründet. Der damals zuständige 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 13. März 2009, dem Beklagten am 20. März 2009 zugestellt, die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen (Az. 1 bzw. 3 KO 199/09 bzw. 3 KO 702/11). Der Beklagte hat daraufhin die Berufung mit am 17. April 2009 eingegangenem Schriftsatz begründet. Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte zunächst an, dass sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2001 gestützt habe, da dieses Urteil die zwischenzeitlichen Änderungen des § 36 KrW-/AbfG nicht berücksichtigt habe. Das damalige Urteil habe als den Schnittpunkt der Abgrenzung zwischen dem Regime des Abfallrechtes und des Bodenschutzrechtes den Zeitpunkt der tatsächlichen Stilllegung einer Deponie bestimmt. Diese Auffassung sei jedoch nach der Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 nicht mehr aufrechtzuerhalten. Der Begriff der Stilllegung in § 36 Abs. 2 Satz 2 nehme inhaltlich Bezug auf die Regelung des § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG, meine also die behördlicherseits festzustellende endgültige Stilllegung, was die Nachsorgephase mit umfasse. Dies schaffe auch Rechtssicherheit und erleichtere den Gesetzesvollzug. Auch aus der Bezugnahme in § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG auf Absatz 1 dieser Norm sei zu folgern, dass mit der Stilllegung nur punktuell der Zeitpunkt des rein tatsächlichen Endes des Ablagerungsbetriebes gemeint sein könne. Da in Absatz 1 von beabsichtigter Rekultivierung und sonstigen Vorkehrungen zum Schutz der Allgemeinheit gesprochen werde, weise dies darauf hin, dass das Betreiben einer Deponie erst mit Abschluss der Stilllegungsphase beendet sei. Von diesem Verständnis ginge auch die Deponieverordnung aus. Jedenfalls die zum 1. Juni 2012 in Kraft getretene Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes stelle nunmehr in § 40 unmissverständlich klar, dass der Begriff der Stilllegung nur die endgültige Stilllegung meine. Der Gesetzgeber habe dies auch im Sinne einer nachträglichen Klarstellung der Rechtslage verstanden. Die Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes sei in den vorliegenden Fällen auch nicht sachgerecht; das Gesetz wolle den Boden als solchen schützen. Bei stillgelegten Deponien gehe es jedoch nicht primär um den Schutz des Bodens, welcher gleichsam für immer vom Deponiekörper bedeckt sei. Die Deponie sei eher als technische Anlage zu verstehen, welche sich nach Abschluss der Rekultivierung mit entsprechenden Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen möglichst nahtlos in die vorhandene Landschaft einfügen solle. Insgesamt mache die Entstehungsgeschichte zu § 36 KrW-/AbfG deutlich, dass der Gesetzgeber alles beim Alten belassen wollte, d. h. bei der Anwendbarkeit abfallrechtlichen Vorschriften zur Abwicklung der Deponie. Diese Auffassung werde nunmehr auch überwiegend in der Rechtsprechung und Fachliteratur geteilt. Soweit die angegriffene Entscheidung auch auf einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster aus 2000 beruhe, berücksichtigt diese Rechtsprechung ebenfalls nicht die Gesetzesänderungen. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass die streitgegenständliche Anordnung nicht teilbar sei. Die Aussage sei nicht schlüssig, denn, wenn man die Trennung zwischen bodenschutzrechtlichen Untersuchungs-/Sanierungsmaßnahmen und abfallrechtlichen Rekultivierungsmaßnahmen fordere, so folge daraus zwangsläufig die rechtliche und tatsächliche Notwendigkeit einer Trennung der einzelnen Maßnahmen. Dies sei aber weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Das gelte jedenfalls für die reinen Rekultivierungsanordnungen zur Wiedereingliederung der Deponie in die Landschaft und den sonstigen Maßnahmen wie zum Beispiel der Errichtung von Sickerwassererfassungs- und Entgasungssystemen. Das Verwaltungsgericht habe auch unzutreffend die Gefährdungslage bewertet. Es habe das Gutachten zur Gefährdungsabschätzung vom 12. September 1995 hinsichtlich der Überschreitung der Prüfwerte im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG unzureichend gewürdigt. Aus diesen Unterlagen ergebe sich keine Überschreitung der gesetzlichen Prüfwerte. Ausgehend von der Anwendbarkeit des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sei die getroffene Anordnung nicht anzufechten. Insbesondere sei die Klägerin als letzte Deponieinhaberin zu verpflichten gewesen. Dies ergebe sich zusammengefasst daraus, dass die streitgegenständliche Deponie durch die Klägerin mit Hilfe der Stadtwirtschaft Gotha als Drittbeauftragte betrieben worden sei, sie Fördermittel zu Rekultivierung beantragt habe, sie Gebühren für die Nutzung der Deponie erhoben habe, die ihr gegenüber erlassene Stilllegungsanordnung habe bestandskräftig werden lassen, ihrem Bekenntnis zur Verantwortlichkeit für die Deponie im Rahmen einer Beratung zur Fördermittelgewährung und aus dem von ihr übergebenen Finanzierungskonzeptes im Jahr 1996. Ferner sei Beleg der Inhaberschaft der Nutzungsvertrag zwischen der Klägerin und der Stadtwirtschaft Gotha vom 9. November 1990. Stehe die Verantwortlichkeit der Klägerin als Deponieinhaberin aber fest, müsse er - der Beklagte - nach den gesetzlichen Vorschriften die getroffenen Anordnungen gegen sie treffen; die gesetzlichen Vorschriften ließen Verhältnismäßigkeitsüberlegungen, insbesondere im Hinblick auf eine finanzielle Überforderung der Gemeinde, nicht zu. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. Dezember 2006 - 7 K 927/01.We - abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt ergänzend aus, dass für die Bescheide maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheides, sei. Daher seien, da das materielle Recht keine andere Regelung getroffen habe, die Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Erlass des Widerspruchsbescheides grundsätzlich unbeachtlich. Zu diesem Zeitpunkt habe aber das Thüringer Oberverwaltungsgericht 2001 die Rechtslage auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Verwaltungsgerichte abschließend geklärt. Selbst wenn man entgegen dieser Auffassung nunmehr das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht anwenden würde, sei festzustellen, dass sie - die Klägerin - nicht Inhaberin der streitgegenständliche Deponie gewesen sei. Dies sei nämlich nur derjenige, der für die Deponie rechtlich und tatsächlich verantwortlich sei, also derjenige, der rechtlich und tatsächlich in der Lage sei, den Betrieb der Deponie entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu führen. Dabei verbiete sich eine formale rechtliche Betrachtungsweise, sondern es seien sämtliche konkreten rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Dies zugrunde gelegt, habe die streitgegenständliche Deponie nicht sie, sondern die S... GmbH betrieben. Dies ergebe sich aus der historischen Entwicklung, wobei zu beachten sei, dass sie weder Rechts- noch Funktionsnachfolgerin des ehemaligen Rates der Stadt Gotha sei. Die Bezeichnung in den 1990 geschlossenen Verträgen seien den damaligen Zeitumständen geschuldet und dem Umstand, dass die Stadt zum Teil Eigentümerin der Grundflächen gewesen sei. Ihre Verantwortlichkeit resultiere auch nicht aus der zunächst bis zum Erlass des Thüringer Abfallgesetzes gegebenen Entsorgungspflicht. Auch habe sie durch die Stadtwirtschaft kein Nutzungsentgelt, sondern Pachtzinszahlungen erhalten. Es fehle auch an einem Aufsichts- oder gar Interventionsrecht gegenüber der Stadtwirtschaft in Bezug auf den Deponiebetrieb. Die Stadtwirtschaft habe das unternehmerische und wirtschaftliche Risiko des Deponiebetriebs tragen sollen; Haftungsfragen seien nicht geregelt worden. Auch habe der Landkreis Gotha nach Übertragung der Entsorgungspflicht auf ihn die Nutzung der Deponie mit der Stadtwirtschaft vertraglich geregelt. Ferner ergebe sich aus der Stilllegungsverfügung 1994 nicht zwingend ihre Betreiberstellung, zumal der Ausgangsbescheid gegenüber der Stadtwirtschaft Gotha ergangen sei. Auch sei ihr behauptetes Bekenntnis zur Verantwortung für die Deponie ungeeignet, ihre hier streitige Verpflichtung zu begründen. Unabhängig davon, ob sie bereits aus dem zuvor dargelegten Gründen nicht zu einer Rekultivierung der Deponie herangezogen werden könne, wäre es bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung der vereinigungsbedingten Besonderheiten ausgesprochen unbillig, ihr die Inhaberstellung und damit die Verantwortung für die Rekultivierung und Sicherung der Deponie G... aufzubürden. Hierzu nimmt die Klägerin zunächst Bezug auf das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 -. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die nunmehr in § 36d KrW-/AbfG vorgesehene Rücklagenbildung vorzunehmen. Auch sei verfassungsrechtlich zu beachten, dass eine Übertragung der gesamtstaatlichen Rekultivierungsverantwortlichkeit in Ansehung früherer DDR-Deponien auf die mit Inkrafttreten der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 als Selbstverwaltungskörperschaft neu entstandenen Städte und Gemeinden zwingend eine entsprechende finanzielle Ausstattung erfordert hätten, um wirksam zu sein. Die hiermit verbundene Mehrbelastung hätte also vom Gesetzgeber zwingend ausgeglichen werden müssen. Dies sei aber ersichtlich nicht geschehen. Der Senat hat im Hinblick auf außergerichtliche Vergleichsgespräche der Beteiligten mit Beschluss vom 22. Februar 2010 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Scheitern dieser Gespräche wird das Verfahren seit dem 11. November 2011 fortgeführt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten (5 Bände) und die beigezogenen Behördenakten der Beteiligten (insgesamt 7 Ordner bzw. Heftungen), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.