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Beschluss

3 EO 67/16

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2016:0905.3EO67.16.0A
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Leitsätze
1. Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel an dem in § 12 Abs 3 S 1 ThürLadÖffG (juris: LÖG TH) normierten Beschäftigungsverbot von Samstagsarbeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, BVerfGE 138, 261).(Rn.12) 2. Dem Schutz der Vereinbarkeit von Familie und Beruf als Gemeinwohlbelang, wie er durch das Verbot zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an mehr als zwei Samstagen pro Monat zum Ausdruck kommt, ist ein höheres Gewicht als erwerbswirtschaftlichen Interessen beizumessen.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel an dem in § 12 Abs 3 S 1 ThürLadÖffG (juris: LÖG TH) normierten Beschäftigungsverbot von Samstagsarbeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, BVerfGE 138, 261).(Rn.12) 2. Dem Schutz der Vereinbarkeit von Familie und Beruf als Gemeinwohlbelang, wie er durch das Verbot zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an mehr als zwei Samstagen pro Monat zum Ausdruck kommt, ist ein höheres Gewicht als erwerbswirtschaftlichen Interessen beizumessen.(Rn.15) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin, die zwei Möbelhäuser und ein Logistikzentrum in Thüringen betreibt, wehrt sich gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 4. Dezember 2015, die Vorschriften des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (ThürLadÖffG) ab Januar 2016 dadurch einzuhalten, mit näher bezeichneten Tätigkeiten beauftragte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht mehr als an zwei Samstagen pro Monat zu beschäftigten. Der Antragsgegner verfügte zugleich die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die er mit einer von ihm angenommenen negativen Beispielwirkung „insgesamt“, der Schutzbedürftigkeit der Familien der betroffenen Arbeitnehmer und mit der Befürchtung begründete, dass die Antragstellerin auch weiterhin das ThürLadÖffG nicht einhalten werde. Schon im Mai 2015 hatte der Antragsgegner die Einhaltung der Schutzvorschriften gefordert, weil er nach einer Betriebsprüfung eine rechtswidrige Beschäftigung von Arbeitnehmern im Zeitraum von Februar bis März 2015 festgestellt hatte. Die hier streitige und zeitlich nachfolgende erneute Verfügung beruht auf weiteren festgestellten Verstößen für den Zeitraum Juni bis September 2015. Über den eingelegten Widerspruch der Antragstellerin ist noch nicht entschieden. Den Antrag vom 14. Dezember 2015, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Gera mit Beschluss vom 18. Januar 2016 ab. Der Sofortvollzug sei ausreichend begründet worden. Die Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, weil zum einen die Rechtsgrundlage trotz der von ihr hiergegen angeführten Gründe verfassungsgemäß sei und zum anderen die Anordnung bereits nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei, weshalb der Arbeitnehmerschutz die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin überwiege. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, vermögen die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage stellen. So genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO (1.). Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der im angefochtenen Bescheid verfügten Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und dem Aufschubinteresse der Antragstellerin, fällt zu ihrem Nachteil aus (2.). 1. Ordnet die Behörde, wie vorliegend geschehen, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines - grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfaltenden - Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse an, so hat sie dies - mit Blick auf den insoweit gegebenen Ausnahmefall - gemäß § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich zu begründen. Den insoweit zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu grundlegend den Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2013 - 3 EO 494/13 - LKV 2014, 91 - mit Nachweisen zu der übereinstimmenden Rechtsprechung des 1. und 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts sowie zu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) wird die hier in Rede stehende Begründung gerecht. Die Gründe lassen in nachvollziehbarer Weise individuelle Erwägungen erkennen, die den Antragsgegner dazu veranlasst haben, von der Anordnungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Denn es kommt in ihnen zum Ausdruck, dass der Antragsgegner eine Gefährdung des vom Gesetz beabsichtigten Schutzes der Arbeitnehmer vor übermäßiger Arbeit an Wochenenden sieht und wiederholte Verstöße befürchtet. Die Angriffe der Beschwerde zielen letztlich darauf ab, dass die Begründung zu kurz greife und die Vollziehungsanordnung inhaltlich nicht rechtfertige. Mit diesem Ansatz übersieht die Antragstellerin aber, dass das Gericht im anhängigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht die materielle Richtigkeit der Entscheidung der Behörde zu überprüfen, sondern im Rahmen des Verfahrens vielmehr eine eigene (Ermessens-) Entscheidung zu treffen hat. 2. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme das private Interesse der Antragstellerin, einstweilen hiervon verschont zu bleiben, überwiegt. So spricht schon vieles dafür, dass sich die Verfügung anhand der vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen, auf die der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Auch die von der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen zu Ermessensfehlern der Verfügung vom 4. Dezember 2015 stellen die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Frage. Nach § 13 Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 1 ThürLadÖffG kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass Arbeitnehmer in Verkaufsstellen mindestens an zwei Samstagen in jedem Monat nicht beschäftigt werden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Verfügung nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner sie sachwidrig in Anspruch genommen hätte. Seine Behauptung, dies sei nur erfolgt, weil sich die Antragstellerin bereits in vorangegangenen Auseinandersetzungen gegen das Gesetz gewendet habe bzw. sich für die Schaffung von Ausnahmevorschriften einsetze, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner solche Umstände bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes überhaupt in Erwägung gezogen hatte. Der Antragsgegner hat vielmehr die Notwendigkeit eines Vorgehens gegen die Antragstellerin wegen deren andauernden gesetzwidrigen Verhaltens - im Gegensatz zu Mitkonkurrenten, wie er ergänzend im Beschwerdeverfahren ausführt - sachlich und überzeugend gerechtfertigt. Die Antragstellerin hat auch keine hinreichenden Gründe vorgetragen, weshalb der Antragsgegner von einem Vollzug des Gesetzes hätte absehen müssen. Hierbei verkennt die Antragstellerin offenbar grundlegend die Rechtslage. § 12 Abs. 3 ThürLadÖffG ist geltendes Recht und zu beachten. Etwas anderes ergibt sich nicht wegen der geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Auffassung der Antragstellerin, sie müsse die Vorschriften nur dann beachten, wenn der Thüringer Verfassungsgerichtshof diese in dem von ihr angestrengten Verfahren abschließend für verfassungsgemäß erklärt habe, ist offensichtlich unzutreffend. Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz entbindet nicht von der Einhaltung der darin getroffenen Regelungen. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Norm des ThürLadÖffG (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 - juris) sieht der Senat auch keinerlei Veranlassung, bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen greifbarer Verfassungswidrigkeit ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederherzustellen. Die Rechtmäßigkeit der Maßnahme wird auch nicht dadurch berührt, dass die Antragstellerin nach dem Inkrafttreten des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes, wie sie selbst vorträgt, unbehelligt das Verbot missachtet habe, ohne dass dies vom Antragsgegner sofort geahndet worden wäre. Aus diesem rechtswidrigen Verhalten kann die Antragstellerin ersichtlich keine Rechte, insbesondere einen Anspruch auf Beibehaltung des rechtswidrigen Zustandes, für sich herleiten. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Abwägungsentscheidung ist auch im Übrigen nicht fehlerhaft. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a. a. O.) entschieden, dass es sich bei § 12 Abs. 3 ThürLadÖffG um ein unmittelbar geltendes gesetzliches Beschäftigungsverbot handelt, dessen Einhaltung der Antragsgegner zu überwachen hat. Insofern greift das in der Beschwerdebegründung vorgetragene Argument nicht durch, der Antragsgegner setze dieses gegen den Willen der Arbeitnehmer der Antragstellerin durch. Darauf kommt es bei dem Vollzug der Norm durch den Antragsgegner nicht an. Ferner kommt dem Umstand des Eingriffes in die Rechte der von der Samstagsregelung betroffenen Antragstellerin kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a. a. O.), der sich der Senat anschließt, kann zwar die Regelung für ein Unternehmen, wie das der Antragstellerin, insbesondere an umsatzstarken Samstagen, nicht unerhebliche Umstellungen bei dem Einsatz der erforderlichen Fachkräfte zur Folge haben. Es sieht jedoch ausreichende verbleibende Dispositionsmöglichkeiten eines Arbeitgebers, weshalb es dem Schutz der Arbeitnehmer, insbesondere dem Schutz der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie als Gemeinwohlbelang ein höheres Gewicht einräumt. Zu Lasten der Antragstellerin ist zu berücksichtigen, dass sie wiederholt gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen hat, indem sie trotz Verfügung vom Mai 2015 auch in den Folgemonaten Juni bis September des Jahres 2015 an mehr als zwei Samstagen die betroffenen Arbeitnehmer eingesetzt hat. Insgesamt stellt sich vielmehr die Entscheidung des Antragsgegners, die mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Ziele, die im Wesentlichen in der Sicherung der physiologischen Erholung, der sozialen Teilhabe durch die Einräumung zusammenhängender arbeitsfreier Wochenenden und damit der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf dienen (vgl. Landtag-Drucksache 5/3191, S. 9), durch im Wege des Sofortvollzuges der angegriffenen Verfügungen durchzusetzen, als notwendig und angemessen dar. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen. Zu den folglich von der Antragstellerin zu tragenden Kosten gehören indes nicht die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses, weil die Voraussetzungen des § 162 Abs. 3 VwGO nicht erfüllt sind. Der Beteiligte hat nämlich selbst keinen Sachantrag gestellt und ist somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Demnach entspräche es nicht der Billigkeit, ihm Kostenerstattung zu gewähren. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei der sich danach ergebende Betrag des sog. Auffangstreitwertes nach der im Eilverfahren üblichen Ermäßigung auf die Hälfte zu reduzieren war. [ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 12.10.2016 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet: Der Tenor des Beschlusses vom 5. September 2016 wird wie folgt berichtigt: Im ersten Absatz wird das Wort „Weimar“ durch das Wort „Gera“ ersetzt. ] Gründe Der Tenor der genannten Entscheidung war auf Grund einer offenbaren Unrichtigkeit von Amts wegen durch das Gericht zu berichtigen (§ 118 VwGO), weil über die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera zu entscheiden war.