Beschluss
3 VO 927/10
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2017:0119.3VO927.10.0A
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Leitsätze
Die gerichtliche Kostengrundentscheidung regelt grundsätzlich nur die Haftung im Außenverhältnis zu den Kostengläubigern sowie hinsichtlich der Gerichtskosten, während das Innenverhältnis der Kostenschuldner nicht geregelt wird, sondern nach dem materiellen Recht zu beurteilen ist.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten zu 2. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 27. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 2. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gerichtliche Kostengrundentscheidung regelt grundsätzlich nur die Haftung im Außenverhältnis zu den Kostengläubigern sowie hinsichtlich der Gerichtskosten, während das Innenverhältnis der Kostenschuldner nicht geregelt wird, sondern nach dem materiellen Recht zu beurteilen ist.(Rn.3) Die Beschwerde der Beklagten zu 2. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 27. April 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte zu 2. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die nach § 146 VwGO zulässige Beschwerde, die der Bevollmächtigte der Beklagten zu 2. in deren Namen eingelegt hat, gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (§§ 165, 151 VwGO) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den nach § 164 VwGO ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. März 2010 zu Recht zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. ergibt sich aus der insoweit maßgeblichen Kostengrundentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 3. November 2009 kein Anspruch auf Festsetzung von zu erstattenden Kosten gegenüber dem Beklagten zu 1. Die Kostengrundentscheidung des Gerichts regelt grundsätzlich nur die Haftung im Außenverhältnis zu den Kostengläubigern, also hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Partei, sowie hinsichtlich der Gerichtskosten, während das Innenverhältnis der Kostenschuldner grundsätzlich nicht geregelt wird, sondern ausschließlich nach dem materiellen Recht zu beurteilen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 1/06 - juris Rdnr. 20; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 71. Auflage 2013, § 100 Rdnr. 3). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass hier etwas anderes im Hinblick darauf gilt, weil nach Erledigungserklärung der Verfahrensbeteiligten eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ergangen ist. Auch dieser Beschluss regelt grundsätzlich nur die Kostentragung zwischen der obsiegenden und unterlegenden Partei und hinsichtlich der Gerichtskosten. Auch den Übernahmeerklärungen der Beklagten, auf die der Kostenausspruch Bezug nimmt, ist nichts anderes zu entnehmen. Dass der Beklagte zu 1. die hälftigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. - und umgekehrt auch - übernehmen wollte, ist der Erklärung nicht zu entnehmen und offenbar ausweislich der vorliegenden Beschlüsse nicht vom Verwaltungsgericht so verstanden worden. Eine solche Kostenübernahme hätte der ausdrücklichen Erklärung bedurft, wie sie beispielsweise hinsichtlich der Nichterstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin erfolgt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses als Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).