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Beschluss

3 EO 563/17

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) reicht die Feststellung eines schwerwiegenden oder besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG (juris: AufenthG 2004) aus, ohne dass es einer Abwägung mit dem Bleibeinteresse bedarf.(Rn.12) 2. Annahme der Wiederholungsgefahr bei Steigerung des Gewaltpotentials.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) reicht die Feststellung eines schwerwiegenden oder besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG (juris: AufenthG 2004) aus, ohne dass es einer Abwägung mit dem Bleibeinteresse bedarf.(Rn.12) 2. Annahme der Wiederholungsgefahr bei Steigerung des Gewaltpotentials.(Rn.13) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde sein vorläufiges Rechtsschutzbegehren gegen seine Ausweisungsverfügung weiter. Der 1978 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 15. März 2017 wies die Antragsgegnerin ihn aus, lehnte seinen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte ihn zum Verlassen der Bundesrepublik binnen 30 Tagen auf, drohte die kostenpflichtige Abschiebung an und setzte ein vierjähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot fest. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht erfülle. Die mit dem von ihm betriebenen Gewerbebetrieb erzielten Einnahmen reichten nicht aus, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem bestünde wegen mehrfach begangener Verstöße gegen die Rechtsordnung ein erhebliches Ausweisungsinteresse. Schon in 2001 sei der Antragsteller wegen Körperverletzungsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten, in 2012 erneut deswegen verurteilt worden, habe in 2013 einen Asylbewerber ohne Erlaubnis beschäftigt und sei wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Zudem wiege eine in 2015 begangene Gewalttat schwer, nämlich eine mit einem Messer begangene gefährliche Körperverletzung, was eine Freiheitsstrafe von mehr als 7 Monaten ausgesetzt zur Bewährung zur Folge gehabt habe. In dem Urteil des Amtsgerichts Jena vom 22. September 2015 sei ausgeführt worden: „Während einer verbalen Auseinandersetzung zog der Angeklagte ohne rechtfertigenden Grund plötzlich ein Messer und stach den Zeugen in den linken Unterarm ... Zur gleichen Zeit war der Angeklagte im Besitz und übte dabei die tatsächliche Herrschaftsgewalt über eine Schusswaffe Umares .... mit Munition aus ....". Zwar habe der Antragsteller ein Bleibeinteresse; die Prognose sei jedoch für ihn ungünstig, da wegen Steigerung des Gewaltpotentials eine Wiederholungsgefahr bestünde. Am 11. Mai 2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Weimar beantragt, die aufschiebende Wirkung der am 20. April 2017 erhobenen Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen und keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu ergreifen. Zur Begründung hat er angeführt, er verhalte sich straffrei und habe an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen. Sein Steuerberater erwarte ein Einkommen von monatlich 1625,- € in 2017, die sich unter anderem aus Mieteinkünften in Höhe von 1000,- € ergäben. Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit dem Beschluss vom 21. Juni 2017 den Antrag abgelehnt. Das von Gesetzeswegen angeordnete öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiege, da der Antragsteller keine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis verlangen könne. Dem stehe die Sperrwirkung der Ausweisung entgegen, die rechtmäßig ergangen sei. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteresse falle zu Lasten des Antragstellers aus. Er habe seine persönlichen Daten jahrelang verschleiert und strafrechtliche Handlungen wiederholt begangen. Daran ändere auch das psychologische Gutachten zur Fahrtauglichkeit des Antragstellers nichts, weil dies nur Teilaspekte betrachte. Einer Aufenthaltserlaubnis stünde ungeachtet dessen auch entgegen, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nicht vorlägen. Zum einen läge ein Ausweisungsinteresse vor, zum anderen reichten die vorgelegten Unterlagen nicht aus, die Sicherung des Lebensunterhaltes glaubhaft zu machen. Gegen diesen ihm am 26. Juni 2017 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 5. Juli 2017 eingelegten und begründeten Beschwerde. Er führt aus, dass die Argumentation des Verwaltungsgerichts zirkulär sei, weil eine Aufenthaltsgenehmigung versagt und die Ausweisung im selben angegriffenen Bescheid ausgesprochen worden sei. Das Gericht setzte sich zudem nicht substantiiert mit dem Bleibe- und Ausweisungsinteresse auseinander. Zudem müsse das Verwaltungsgericht selbst Ermessen ausüben, wie § 80 Abs. 5 VwGO vorschreibe, was unterblieben sei. Er trägt zudem vor, ihm sei erinnerlich, dass der Aufenthalt nach § 25 Abs. 2 AufenthG bewilligt worden sei. Daher käme es auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen und damit der Sicherung des Lebensunterhaltes überhaupt nicht mehr an. Unberücksichtigt bliebe sein „Besitz von Grundeigentum", weshalb das mit der Türkei geschlossene Niederlassungsabkommen verletzt werde. Die Straftaten können ihm wegen Löschung im Bundeszentralregister nicht entgegengehalten werden. Ferner sei er Geschäftsführer einer Firma, weshalb die Rechte des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) verletzt seien. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, vermögen die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage stellen. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Beendigung des Aufenthaltes und dem Aufschubinteresse des Antragstellers, fällt zu seinem Nachteil aus. Der Antragsteller geht fehl in der Annahme, dass Verwaltungsgericht habe keine eigene Interessensabwägung im Rahmen seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO angestellt. Dies hat das Verwaltungsgericht ausweislich seiner anfänglichen Ausführungen ersichtlich getan und dabei insbesondere die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin getroffenen Maßnahmen berücksichtigt. Soweit der Antragsteller wohl meint, das Gericht habe keine eigenständige Ermessensentscheidung hinsichtlich der begehrten Aufenthaltserlaubnis getroffen, verkennt dies grundlegend das System verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes; diese Ermessensentscheidung im Rahmen des Erlasses der beanstandeten Maßnahmen hat die Behörde zu treffen und ist vom Verwaltungsgericht nur beschränkt überprüfbar (§114 VwGO). Es spricht vieles dafür, dass sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin anhand der vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen, auf die der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Es ist zunächst zweifelhaft, ob es überhaupt einer gesonderten Ausweisungsverfügung bedurft hätte. Viel spricht dafür, dass bereits mit der Entscheidung über die Nichtverlängerung seines Aufenthaltstitels eine Ausreisepflicht des Antragstellers kraft Gesetzes nach § 50 Abs. 1 AufenthG begründet wird, der er auch ohne weitere Ausweisungsanordnung nachzukommen hat. Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen, jedenfalls liegen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung die Erteilungsvoraussetzungen für eine Verlängerung der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht vor, was, wie ausgeführt, seine Ausreisepflicht ohne weiteres begründet. Soweit der Antragsteller die maßgebliche Vorschrift des § 5 Abs. 1 AufenthG für nicht anwendbar hält, übersieht er, dass die ihm nach § 21 Abs. 2 AufenthG zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilte Erlaubnis bis zum 2. Mai 2016 befristet war, was der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 vorgelegte Ausweis auch bestätigt. Auf den Antrag auf Verlängerung hin ist aber auch grundsätzlich das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen (§ 8 AufenthG). Diese Prüfung entfällt auch nicht nach § 5 Abs. 3 AufenthG, wonach davon abgesehen werden kann, soweit es um eine Aufenthaltsgewährung nach §§ 24 und 25 AufenthG geht; um eine solche Aufenthaltserlaubnis wird hier nicht gestritten. Zu Recht hat die Antragsgegnerin entschieden, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt sind. Dabei reicht die Feststellung, dass nach Nr. 2 der Bestimmung ein Ausweisungsinteresse besteht bereits aus. Insbesondere bedarf es keiner darüberhinausgehenden Abwägung mit dem Bleibeinteresse des Antragstellers. Es bestand bereits vor der Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.Juli 2015 (BGBl. I, S. 1386) in der Rechtsprechung die Übereinstimmung, dass der Regelversagungsgrund schon bei Erfüllung eines Ausweisungstatbestandes gegeben war, ohne dass es auf das Eingreifen eines besonderes Ausweisungsschutzes ankam (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1993 - 1 C 25/93 - juris; Urteil vom 16. Juli 2002 - 1 C 8.02 - juris, Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 5 Rdn. 55.) Dieses Verständnis ist auch auf die neue Gesetzeslage zu übertragen, da der Gesetzgeber allein mit der Ersetzung des Begriffs des „Ausweisungsgrundes“ durch „Ausweisungsinteresses“ keine neue Rechtslage geschaffen (Funke-Kaiser, a. a. O., § 5 Rdn. 56), sondern lediglich eine Folgeänderung zur Neuordnung des Ausweisungsrechts vorgenommen hat (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 35). Wie bisher ist daher von einem Ausweisungsinteresse dann auszugehen und dieses zu bejahen, wenn der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. August 2015 - 11 S 1500/15 - juris Rdn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. August 2016 - 18 B 754/16 -, juris Rdn. 11 ff.). Daher dringt der Antragsteller mit den in seiner Beschwerde vorgebrachten Argumenten nicht durch, wonach sein Grundeigentum und die unternehmerische Tätigkeit als ein überwiegendes Bleibeinteresse zu berücksichtigen seien. Ein Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht, wenn der Tatbestand eines schwerwiegenden oder besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG erfüllt ist. Selbst wenn man verlangt, dass zudem im Falle strafgerichtlicher Verurteilungen eine Wiederholungsgefahr vorliegen muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2017 - 11 S 1967/16 - juris Rdn. 25 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 19 B 15.1066 - juris Rdn. 26 f.), spricht viel dafür, dass sich die hierzu angestellten Erwägungen der Antragsgegnerin in dem streitigen Bescheid vom 15. März 2017 als rechtmäßig erweisen. Zu Recht hat sie das Ausweisungsinteresse auf § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG gestützt, weil mehrere vorsätzliche Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit vorliegen, wobei die zuletzt in 2015 begangene Straftat mit einer Waffe und damit unter Anwendung von Gewalt verwirklicht wurde. Der Antragssteller hingegen dringt mit dem Argument nicht erfolgreich durch, dass dabei die Verjährung der Taten unberücksichtigt geblieben sei. Die Antragsgegnerin hat insbesondere Gewalttaten seit 2011, in 2013 und in 2015 in den Blick genommen und hat rechtsfehlerfrei eine Steigerung des Gewaltpotentials (Messerangriff, Waffe mit Munition bei sich geführt) angenommen sowie hieraus eine Wiederholungsgefahr entnommen. Sie hat darüber hinaus weitere Umstände, wie die Ausübung seines Gewerbes, die strafrechtlichen Verstöße gegen das Verbot des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, gegen das Verbot der illegalen Beschäftigung von Ausländern sowie familiären Bindungen in das Heimatland als Erwägungen ohne Beanstandungen herbeigezogen. Auf seine Einwände zu § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG kommt es vorliegend nicht an. Vielmehr geht es um ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG, was lediglich die Verwirklichung einer Straftat unter Anwendung von Gewalt mit der Folge einer Freiheitsstrafe voraussetzt. Diese Voraussetzungen sind durch das eigenverantwortliche Handeln des Antragstellers auch erfüllt. Deshalb kann, wie im Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 vorgetragen, keine Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin lediglich unter „Vorwand" einen „unliebsamen und schwierigen Zeitgenossen loswerden" wolle. Rechtfertigt bereits dies die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis, so hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass sein Lebensunterhalt und damit eine weitere allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist. Die insoweit vorgelegte „Bescheinigung" vom 3. April 2017 ergibt dies mit der notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht, schon weil die Mieteinnahmen nach Sanierung des im Miteigentum des Antragsstellers stehenden Gebäudes prognostiziert werden. Weiterer detaillierter Vortrag zur Glaubhaftmachung liegt nicht vor. Es bedarf keiner näheren Betrachtung, dass der prognostizierte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit von etwa 500 € monatlich nicht überzeugt, soweit damit glaubhaft gemacht werden soll, dass der Lebensunterhalt gedeckt ist. Eben so wenig hat der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) glaubhaft gemacht. Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 AufenthG wird diese Aufenthaltserlaubnis nur auf Antrag erteilt, an dem es bereits vorliegend fehlt. Letztlich hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2017 eingewandt, ihm stünde wegen nachhaltiger Integration ein Aufenthaltstitel nach § 25b AufenthG zu. Nähere Darlegungen zu einem Antrag des Antragstellers auf einen solchen Aufenthaltstitel und zu den Erteilungsvoraussetzungen erfolgen nicht. Eine Glaubhaftmachung ist nicht im Ansatz erfolgt. Das gilt auch für den geltend gemachten Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 53 Abs. 2 und 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und ist auch im Beschwerdeverfahren zu halbieren.