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Beschluss

3 EO 638/17

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Anordnungsgrund für den verwaltungsgerichtlichen Antrag auf vorläufigen Weiterbetrieb einer Spielhalle kann sich daraus ergeben, dass sich der Antragsteller bei einem Weiterbetrieb ohne die ab dem 1. Juli 2017 erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis der Gefahr der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten aussetzen würde.(Rn.20) 2. Verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen des Thüringer Spielhallengesetzes steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - juris).(Rn.24) 3.Ob eine unbillige Härte im Sinne der Übergangsregelung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG vorliegt, unterliegt als unbestimmten Rechtsbegriff ohne behördlichen Beurteilungsspielraum der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist regelmäßig bei Härten zu verneinen, die dem Gesetzeszweck typischerweise entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat. Insgesamt gelten für das Vorliegen eines die Durchbrechung des allgemeinen Verbots rechtfertigenden Härtefalls strenge Maßstäbe.(Rn.25)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 2. August 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anordnungsgrund für den verwaltungsgerichtlichen Antrag auf vorläufigen Weiterbetrieb einer Spielhalle kann sich daraus ergeben, dass sich der Antragsteller bei einem Weiterbetrieb ohne die ab dem 1. Juli 2017 erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis der Gefahr der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten aussetzen würde.(Rn.20) 2. Verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen des Thüringer Spielhallengesetzes steht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - juris).(Rn.24) 3.Ob eine unbillige Härte im Sinne der Übergangsregelung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG vorliegt, unterliegt als unbestimmten Rechtsbegriff ohne behördlichen Beurteilungsspielraum der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist regelmäßig bei Härten zu verneinen, die dem Gesetzeszweck typischerweise entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat. Insgesamt gelten für das Vorliegen eines die Durchbrechung des allgemeinen Verbots rechtfertigenden Härtefalls strenge Maßstäbe.(Rn.25) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 2. August 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrages durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts, den Weiterbetrieb einer weiteren von ihr betriebenen Spielhalle, die im Verbund mit einer von der Antragsgegnerin genehmigten Spielhalle steht, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines glücksspielrechtlichen Erlaubniserteilungsverfahrens zu dulden, insbesondere keine Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren einzuleiten. Die Antragstellerin betrieb neben weiteren Spielhallen in E... auf dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin zwei Spielhallen, die sich in einem Gebäudekomplex befinden, eine zur T... (Spielhalle 1), eine zur L... (Spielhalle 2) hin. In einem Abstand von etwa 185 Meter zur Spielhalle 1 befinden sich die J... und die Grundschule „S...“. Für beide Spielhallen erteilte ihr die Antragsgegnerin am 26. Juni 2007 eine unbefristete Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Ebenfalls für beide Spielhallen beantragte die Antragstellerin am 16. Januar 2017 sowie am 3. und 21. Februar 2017 die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Thüringer Spielhallengesetz (ThürSpielhallenG) auch im Wege einer Härtefallregelung unter Befreiung vom gesetzlichen Verbundverbot. Nach Schriftwechseln und Gesprächen nahm sie mit Schreiben vom 23. Mai 2017 den Antrag auf die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für die Spielhalle 1 zurück. Mit Bescheid vom 30. Juni 2017 erteilte die Antragsgegnerin für die Spielhalle 2 unter der Auflage, einen von den Schulen abgewandten neu zu schaffenden Zugang ausschließlich zu nutzen, eine bis zum 30. Juni 2022 befristete glückspielrechtliche Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ThürSpielhallenG. Wegen der Auflagen erhob die Antragstellerin einen Widerspruch. Am 4. Juli 2017 beantragte die Antragstellerin durch einen neu bestellten Bevollmächtigten unter Berufung auf die in der Vergangenheit gestellten Anträge die Erteilung einer Härtefallerlaubnis, worüber die Antragsgegnerin bislang nicht entschieden hat. Am 6. Juli 2017 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Gera um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Ziel, den Weiterbetrieb der von der Erlaubnis ausgenommenen Spielhalle 1 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag aller Spielhallen zu dulden, insbesondere keine Ordnungswidrigkeiten oder Strafverfahren einzuleiten. Mit dem Beschluss vom 2. August 2017, der Antragstellerin am 8. August 2017 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zwar sei der Antrag zulässig; es fehle insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Schreiben vom 4. Juli 2017 sei als erneuter Antrag nach dessen zuvor erfolgter Rücknahme zu verstehen. Ungeachtet des Vorliegens eines Anordnungsgrundes fehle jedenfalls ein Anordnungsanspruch auf den Weiterbetrieb der Spielhalle 1. Ausgehend von der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Thüringer Spielhallengesetzes lägen die Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung wegen einer unbilligen Härte nicht vor. Die vom Gesetzgeber mit der der Einführung von Verbundverbot und Abstandsgebot eingeräumte Übergangsfrist von fünf Jahren seit 2012 sei für Spielhallenbetreiber ausreichend gewesen, um ihre wirtschaftliche Situation der neuen Gesetzeslage anzupassen. Von bestehenden Anpassungsmöglichkeiten hinsichtlich der Miet- und Darlehensverträge habe die Antragstellerin keinen Gebrauch gemacht. Im Übrigen berufe sie sich allenfalls auf typische mit der gesetzlichen Übergangsregelung verbundene Folgen wie Umsatzeinbußen, Kündigungen von Verträgen oder die Bedienung laufender Kreditverbindlichkeiten. Mit ihrer am 9. August 2017 erhobenen und am 8. September 2017 begründeten Beschwerde greift die Antragstellerin die erstinstanzliche Entscheidung im Wesentlichen damit an, dass zum einen sie den ursprünglich gestellten Erlaubnisantrag wegen Vorliegen eines Härtefalls nicht zurückgenommen habe. Zum anderen läge ein Anordnungsgrund und auch ein Anordnungsanspruch vor. Die von ihr begehrte vorübergehende Duldung sei in vergleichbaren Verfahren des Verwaltungsgerichts Weimar bejaht worden. Auch habe die Stadt Saalfeld Mehrfachkonzessionen erteilt. Sie dürfe nicht willkürlich schlechter behandelt werden. Die vom Verwaltungsgericht an eine unbillige Härte gestellten Anforderungen seien zu hoch. So habe das Gericht bereits übersehen, dass sie kein Recht zur Teilkündigung des einheitlich für beide Spielhallen abgeschlossenen Mietvertrags habe; eine Anpassung an die geänderten Umstände sei somit ausgeschlossen gewesen. Das gelte auch für Betriebsverlagerungen, die nicht ohne weiteres umzusetzen sei. Der Betrieb der Spielhalle auf einer Teilfläche bedeute zudem, dass die Umsätze mit weniger Spielautomaten erzielt würden, die Kosten aber gleichbleibend hoch blieben. Der Verlust betrage 9809,82 € monatlich. Einsparungen gebe es bei den langfristig vereinbarten Verträgen nicht. Da sie die Halle als Familienunternehmen betreibe, träfen sie die Folgen besonders hart. Falsch sei die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Verlust von Arbeitsplätzen sei in den Regelungen des Thüringer Spielhallengesetzes angelegt. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 2. August 2017 abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Weiterbetrieb der westlichen, straßenseitig hin zur T... liegenden Spielhalle, Erdgeschoss, L..., ... J... bis zur Bestandskraft einer Entscheidung über den Antrag vom 16. Januar 2017 und 3. Februar 2017 bzw. der Rechtskraft eines Verwaltungsstreitverfahrens über den Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Thüringer Spielhallengesetz zu dulden, insbesondere keine Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren einzuleiten. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt weiterhin vor, dass die Antragstellerin ihren umfassenden Erlaubnisantrag vollumfänglich zurückgenommen habe. Zudem sei eine unbillige Härte nicht anzuerkennen; vielmehr ginge von der Spielhalle wegen ihres Abstandes zur Schule eine Gefahr für Minderjährige aus. Es seien Maßnahmen zur Anpassung an die neue Gesetzeslage versäumt worden; die Mietverträge hätten bereits zum 31. März 2015 beendet werden können. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, vermögen die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Der Senat geht jedoch davon aus, dass der Antragstellerin nicht das in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Insoweit spricht zwar viel dafür, dass die Antragsrücknahme vom 23. Mai 2017 durch die Antragstellerin so zu verstehen war, dass sie von dem Betrieb der Spielhalle 1 vollständig Abstand genommen hat. Dies ist jedenfalls durch die erneute Antragstellung vom 4. Juli 2017, ihr auf der Grundlage einer Härtefallregelung den Spielbetrieb für beide Spielhallen zu erlauben, überholt, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat. Der Antragstellerin geht es letztlich um den erlaubten Weiterbetrieb der Spielhalle 1 unter Befreiung von dem einer Erlaubnis entgegenstehenden Verbot, mehrere Spielhallen in einem baulichen Verbund und in der Nähe von jugendgeschützten Einrichtungen zu betreiben. Der grundsätzlichen und vorläufigen Sicherungsfähigkeit dieses Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutzverfahren steht es nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin hierüber noch keine Entscheidung getroffen hat und die Antragstellerin den Betrieb der Spielhalle 1 entsprechend eingestellt hatte. Der begehrte vorläufige Rechtsschutz kann gleichwohl nicht gewährt werden. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Zu Recht geht allerdings die Antragstellerin davon aus, dass ein Anordnungsgrund besteht. Dieser ergibt sich jedenfalls daraus, dass sich die Antragstellerin bei einem Weiterbetrieb ohne die ab dem 1. Juli 2017 erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis der Gefahr der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten aussetzt (vgl. den Beschluss des Senates vom 23. März 2017 - 3 EO 579/17 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Antragstellerin ist es nicht zuzumuten, die Klärung der streitigen Rechtsfragen im Strafverfahren zu erlangen. Vielmehr kann der Rechtsschutzsuchende mithilfe der verwaltungsgerichtlichen Klage fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen die angegriffenen behördlichen Entscheidungen anstrengen, ohne sich der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen zu müssen. Die während des laufenden fachgerichtlichen Verfahrens bestehende Gefahr der Verfolgung kann die Beschwerdeführerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO abwenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 1 BvR 1014/13 - juris Rdn. 14). Der Antrag ist dennoch abzulehnen, weil der zu sichernde Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung angenommen, dass ein sicherungsfähiger Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle 1 im Verbund mit der Spielhalle 2 nicht angenommen werden kann. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Gewährung der begehrten „Duldung“ hier voraussetzt, dass ein Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs mittels des Erlasses einer solchen Eilentscheidung dem jeweiligen Antragsteller schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen (st. Rechtsprechung, s. grundlegend ThürOVG, Beschluss vom 10. Mai 1996 - 2 EO 326/96 - juris Rdn. 34; s. auch Beschluss des Senats vom 23. Februar 2012 - 3 EO 117/12 - juris Rdn. 30). Dieser Maßstab könnte in Betracht kommen, weil die Duldung faktisch und rechtlich einer - wenn auch zeitlich begrenzten - Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt. Die Antragstellerin darf für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ihre Spielstätten vollumfänglich weiterbetreiben und erhält somit für die Dauer des Verfahrens die von ihr in der Hauptsache begehrte Rechtsposition. Selbst wenn dieser Maßstab hier aufgrund der besonderen Interessenslage nicht zur Anwendung gelangt und es insoweit - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - ausreichen sollte, dass der eingeklagte Anspruch mit einer „gewissen Wahrscheinlichkeit“ besteht, gelingt der Antragstellerin jedenfalls auch bei diesem Grad geringerer Wahrscheinlichkeit die Glaubhaftmachung nicht. Vielmehr ist bereits nach summarischer Prüfung ein Anspruch auf Erlaubniserteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Ein Anspruch auf weiteren Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle 1 besteht - was die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr eingewandt hat - nicht schon aufgrund der Verfassungswidrigkeit des Thüringer Glücksspielgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - juris; s. auch: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15 -, BVerwGE 157, 127 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 4 B 1375/17 -, juris Rdn.13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 11 ME 458/17 -, juris Rdn. 7 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. August 2017 - 22 ZB 17.1232 -, juris Rdn. 13 ff.: insbesondere zum sogenannten Verbundverbot: BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - juris Rdn. 119 ff., 148 ff.). Ein Erlaubnisanspruch ergibt sich auch nicht unter Befreiung von dem in § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürSpielhallenG geregelten - hier auch unstreitig anwendbaren - Verbundverbot aus Härtefallgründen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG. Hierfür hat die Antragstellerin ersichtlich keine hinreichenden Gründe vorgetragen, weshalb das Verwaltungsgericht den Erfolg des Eilantrags zu Recht versagt hat. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG darf die Antragsgegnerin für den vor dem 28. Oktober 2011 erlaubten Betrieb eines Unternehmens bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren von einzelnen Anforderungen der §§ 3 und 4 ThürSpielhallenG, mithin auch von dem in § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürSpielhallenG geregelten Verbundverbot befreien, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. Ergänzend bestimmt § 24 Abs. 4 Satz 4 Teilsatz 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), dass hierbei der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO sowie die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen sind. Ob eine unbillige Härte vorliegt, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff ohne behördlichen Beurteilungsspielraum der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Hierbei liegt es in der Natur solcher Ausnahmeregelungen, dass Härten, die dem Gesetzeszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, eine Befreiung aus Billigkeitsgründen nicht rechtfertigen können. Ebenso wenig vermögen typische, den gesetzgeberischen Vorstellungen von einer gesetzlichen Regelung entsprechende Folgen eine sachliche Unbilligkeit zu begründen. Insgesamt gelten für das Vorliegen eines die Durchbrechung des allgemeinen Verbots rechtfertigenden Härtefalls strenge Maßstäbe (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Februar 2017 - 1 Br. 1103/15 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. September 2017 - 11 ME 206/17 - juris Rdn. 36; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. August 2017 - 3 B 189/17 - juris). Ebenso wie zur Rechtslage in anderen Ländern entschieden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. September 2017 - 11 ME 206/17 - juris Rdn. 19 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 21. November 2017 - 3 B 296/17 - juris Rdn. 15 ff.), folgt dies auch für die Rechtslage in Thüringen aus den Zielen der Neuregelungen im Glücksspielstaatsvertrag. Danach ist das gewerbliche Automatenspiel wegen seines von ihm ausgehenden überproportional hohen Suchtpotenzials zu beschränken. Es besteht ein öffentliches Interesse, auch in Thüringen die Zahl der Spielhallen zu begrenzen und den Spieler- und Jugendschutz zu gewährleisten (Thüringer Landtag - Drucksache 5/421, Seite 64 f.). Die Abstandsregelung zwischen Spielhallen wie auch das Verbot von Verbundspielhallen dient dazu, Ballungen von Spielhallen zu vermeiden. Dadurch sollen Betroffene vor unzuträglichen Verlockungen mit Suchtpotential, insbesondere von einem zügigen Wechsel der Spielhallen, welcher problematisches Spielverhalten verschleiern kann, abgehalten werden. Der Gesetzgeber nimmt dabei in Abwägung mit den Interessen der Spielhallenbetreiber auch zeitnahe Schließungen nach Ablauf der - auch für eine Amortisierung von Investitionen regelmäßig ausreichenden Übergangsfrist - hin (Thüringer Landtag, Drucksache 5/4211, S. 73). Eine weite Auslegung der Härtefallregelung stünde diesen Zielen des Gesetzgebers entgegen. Daher ist es erforderlich, sie auf wenige Ausnahmen, mithin auf Einzelfälle zu begrenzen und strenge Anforderungen aufzustellen, die nicht etwa schon dann erfüllt sind, wenn die Schließung der Spielhalle zu einem Verlust der Einnahmemöglichkeiten führt, sondern allenfalls, wenn gewichtige nachvollziehbare Gründe für eine Existenzvernichtung vorgetragen sind (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O., Rdn. 22). Es obliegt dem jeweiligen Antragsteller hierzu substanziell darzulegen, insbesondere dazu, welche konkreten Schritte in der seit 2012 bestehenden Übergangsfrist zur Schließung des Gewerbes unternommen worden sind, um den Eintritt eines Härtefalles abzuwenden, also glaubhaft zu machen, dass etwaige Bemühungen zu Vertragsänderungen, Aufhebung von Verträgen, Umnutzung oder Verlagerung des Standorts, also letztlich der anderweitigen Nutzbarkeit von Räumlichkeiten und Betriebsmitteln ausgeschlossen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 -, Rdn. 190 ff.) und unter Abwägung mit dem gesetzlichen Suchtpräventionsgedankens dennoch keine andere Entscheidung als der Weiterbetrieb in Betracht kommt (Ermessensreduzierung). Gemessen daran, ergibt sich ein Anordnungsanspruch jedenfalls nicht schon aus dem von der Antragstellerin hierfür herangezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 29. Juni 2017 (- 3 E 695/17 -), weil der Senat diesen mit der Entscheidung vom 23. März 2018 (3 EO 579/17) aufgehoben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unter Anwendung der auch hier angewandten Maßstäbe abgelehnt hat. Ein unmittelbarer Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem in Art. 3 GG verankerten Gleichbehandlungsgebot, wie die Antragstellerin einwendet. Auf eine „Mehrfachkonzession“ für andere Spielhallenbetreiber aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Bewilligungsbehörde, hier der Stadt S..., kann sich die Antragstellerin von vorneherein nicht berufen. Der Anspruch auf Gleichbehandlung besteht gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Verwaltungsträger; dieser hat in seinem Zuständigkeitsbereich die Gleichbehandlung zu sichern (BVerwG, Urteil vom 18. September 1984 - 1 A 4/83 -, BVerwGE 70, 127, 143). Zudem verlangt das Gesetz bei der der Prüfung der Härtefallregelung stets eine konkret-individuelle Betrachtung. Auch der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe die Einheitlichkeit des für beide Spielhallen abgeschlossenen Mietvertrags bei der Ablehnung einer „unbilligen Härte“ unzutreffend gewürdigt, trifft nicht zu. Ungeachtet dessen, woraus sich ergeben soll, dass allein die Einheitlichkeit eines Mietvertrages für zwei Objekte einer Anpassung an die neue Rechtslage unzugänglich gewesen wäre und dem Fehlen von Darlegungen konkreter Anpassungsbemühungen (insbesondere zu den Zeitpunkten der Verlängerungen des Mietvertrages), sind Räumlichkeiten und Betriebsmittel auch anderweitig nutzbar. Zudem verweist auch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf das Recht auf außerordentliche Kündigung hin (BVerfG, a. a. O. Rdn. 194; vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2013 - XII ZR 77/12 - juris). Ebenso reicht es für den Erfolg der Beschwerde gegen die Verneinung einer unbilligen Härte durch das Verwaltungsgericht nicht aus vorzutragen, dass eine Betriebsverlagerung „nicht ohne weiteres umzusetzen“ sei und diverse geeignete Objekte nicht zur Verfügung stünden. Das zeigt nicht auf, ob und wie die Übergangsfrist seit 2012 genutzt wurde, um den zu erwartenden wirtschaftlichen Problemen entgegenzuwirken. Unternehmerische Alternativen, wie der zu erwartende geschäftliche Verlust aufgefangen werden kann, um die befürchtete wirtschaftliche Existenzvernichtung zu verhindern, werden dadurch nicht aufgezeigt. Das gilt ebenso für die unsubstanziellen Hinweise auf Verbindlichkeiten in Höhe von etwa 15.000 € und den Verlust von monatlich 9809,82 € durch Schließung der Spielhalle 1 und die dazu vorgelegte detaillierte Aufstellung. Jedenfalls kann sich die Antragstellerin dann nicht auf eine unbillige Härte berufen, wenn angesichts der zu erwartenden Veränderungen das Geschäftsmodell weiterhin unverändert auf den Betrieb von Verbundspielhallen angelegt bleibt. Ebenfalls keine unbillige Härte begründet es, dass der nur noch auf einer Teilfläche zu erzielende Umsatz mit weniger Spielautomaten die gleichbleibend hohen Kosten und Kreditbelastungen nicht ausgleichen könne. Dass befasst sich lediglich mit den wirtschaftlichen Auswirkungen eines Wegfalls der Mehrfachkonzessionen, ohne substanziell aufzuzeigen, weshalb unter Abwägung mit dem gesetzlichen Suchtpräventionsgedanken dennoch keine andere Entscheidung als der Weiterbetrieb der Spielhalle 1 in Betracht kommt. Soweit die Antragstellerin auf den Verlust von Arbeitsplätzen abstellt, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht zu Recht unter Hinweis auf die insoweit ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung erkannt und entschieden hat, dass betriebsnotwendige Kündigungen eine vom Gesetzgeber zugunsten der Suchtprävention hingenommene Folge der Neuregelungen ist. Steht bereits das gesetzliche Verbundverbot einem Anordnungsanspruch entgegen, bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Weiterbetrieb die topografische Lage der Spielhalle 1 in einem Abstand von nur etwa 185 Metern zu zwei Schulen der Annahme eines Anordnungsanspruchs entgegensteht. Da bereits das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht wurde, kann ebenfalls offen bleiben, ob bei Nichterfüllung dieses Anspruchs schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen, gegen deren Vorliegen aber bereits die angeführten Erwägungen sprechen. Hat mithin die Beschwerde der Antragstellerin keinen Erfolg, so hat sie als unterlegene Verfahrensbeteiligte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Senat folgt der vom Verwaltungs-gericht auf der Grundlage der Nr. 54.1. bzw. 54.2.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgenommenen Bemessung des Ausgangsstreitwertes. In Ermangelung von Angaben eines erzielten oder zu erwartenden Jahresgewinns ist der Mindeststreitwert von 15.000 € zugrunde zu legen. Dieser ist im Hinblick auf die (zeitliche) Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren (Nr. 1.5 Satz 1). Da es der Antragstellerin um eine Spielhalle geht, ist der Streitwert auf 7.500 € festzusetzen.