Beschluss
3 EO 604/17
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Anordnungsanspruch für den verwaltungsgerichtlichen Antrag auf vorläufigen Weiterbetrieb einer Spielhalle setzt voraus, dass der Spielhallenbetreiber die Spieler durch Aufklärungsmaßnahmen zu verantwortungsbewusstem Spiel anhält.(Rn.35)
2. Dem genügt ein bei der Antragstellung vorgelegtes Sozialkonzept nicht, dass nur mangelhafte Informationen zum Spielablauf vorsieht, weil keine Angaben zu den entstehenden Kosten pro Spiel, zur Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust sowie zu den Auszahlungsquoten erfolgen sollen.(Rn.51)
3. Der nach der Rechtslage in Thüringen geschaffenen unabhängigen Fachstelle ist ein Einschätzungsspielraum bei der Bewertung der Maßnahmen zur Eindämmung der Spielsucht eingeräumt.(Rn.51)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Anordnungsanspruch für den verwaltungsgerichtlichen Antrag auf vorläufigen Weiterbetrieb einer Spielhalle setzt voraus, dass der Spielhallenbetreiber die Spieler durch Aufklärungsmaßnahmen zu verantwortungsbewusstem Spiel anhält.(Rn.35) 2. Dem genügt ein bei der Antragstellung vorgelegtes Sozialkonzept nicht, dass nur mangelhafte Informationen zum Spielablauf vorsieht, weil keine Angaben zu den entstehenden Kosten pro Spiel, zur Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust sowie zu den Auszahlungsquoten erfolgen sollen.(Rn.51) 3. Der nach der Rechtslage in Thüringen geschaffenen unabhängigen Fachstelle ist ein Einschätzungsspielraum bei der Bewertung der Maßnahmen zur Eindämmung der Spielsucht eingeräumt.(Rn.51) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 15.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es ihre Anträge abgelehnt hat, zum einen festzustellen, dass ihr Widerspruch gegen die von der Antragsgegnerin angeordnete Untersagung des Betriebs einer Spielhalle aufschiebende Wirkung hat, sowie zum anderen die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Weiterbetrieb der Spielhalle zu dulden. Die Antragstellerin betreibt Spielhallen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, unter anderem eine Spielhalle „Z..., EG linke Seite (Konzession 1)“. Für diese - sowie für eine im gleichen Gebäude von ihr betriebene Spielhalle („Z.. ..., EG, rechte Seite (Konzession 2) - wurde ihr mit Bescheid aus 2001 eine unbefristete Erlaubnis nach § 33 i Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) erteilt. Mit Schreiben vom 27. August 2012 und 6. September 2016 informierte die Antragsgegnerin darüber, dass die Antragstellerin ab dem 1. Juli 2017 eine erneute Erlaubnis nach dem Thüringer Spielhallengesetz benötige. Mit Formularerklärung vom 18. Januar 2017 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Thüringer Spielhallengesetz (ThürSpielhallenG) für die genannte Spielhalle (Konzession 1), für die sie ein betriebliches Sozialkonzept gemäß § 4 Abs. 5 Satz 3 ThürSpielhallenG vorlegte. Dieses übersandte die Antragsgegnerin zur Prüfung der beim Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie eingerichteten „Fachstelle Glücksspielsucht“. Am 5. Mai 2017 empfahl die Fachstelle, das vorgelegte Sozialkonzept nicht anzuerkennen, weil spielerrelevante Informationen zur Auszahlungsquote und zu neuen Erkennungsmerkmalen problematischen Suchtverhaltens fehlten. Das Konzept schließe ferner rechtswidrig einen Anspruch auf Einsichtnahme in die laufende Dokumentation bei einer Spielstättenkontrolle aus und enthalte eine unzulässige Haftungsfreistellung des Inhabers der Spielhalle. Mit Schreiben vom 17. Juni 2017 legte die Antragstellerin ein überarbeitetes Sozialkonzept vor und teilte mit, dass eine Angabe der Gewinnquote nicht möglich sei, weil die Spieleverordnung keine Quoten vorgebe. Die Merkmale zum problematischen Spielerverhalten seien aktualisiert sowie alle anderen Mängel beseitigt worden. Mit dem Bescheid vom 23. Juni 2017 lehnte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle „Z... - linke Seite“ ab, forderte die Antragstellerin auf, den Betrieb der Spielhalle ab dem 1. Juli 2017 einzustellen und untersagte diesen gleichzeitig. Sie begründete dies mit einer Abweichung des von der Antragstellerin vorgelegten Sozialkonzeptes von den gesetzlichen Anforderungen zur Angabe einer Auszahlungsquote. Wegen der Nachbesserungen müsse die Prüfung durch die Fachstelle abgewartet werden, weshalb eine Erlaubnis derzeit nicht erteilt werden könne. Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Juni 2017 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. Am 29. Juni 2017 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Weimar um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Ziel, zum einen festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 28. Juni 2017 gegen den Bescheid vom 26. Juni 2017 hinsichtlich der Einstellungs- und Untersagungsanordnung zum 1. Juli 2017 aufschiebende Wirkung hat und zum anderen die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Fortbetrieb der Spielhalle „Z...- linke Seite“ vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Erlaubnisantrag zu dulden, insbesondere den Bescheid nicht zu vollziehen bzw. keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Mit dem Beschluss vom 6. Juli 2017, der Antragstellerin am 12. Juli 2017 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht Weimar den Antrag abgelehnt. Es hat dies zum einen mit der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags begründet, da ein schutzwürdiges Interesse nicht dargetan sei. Der Widerspruch der Antragstellerin habe hinsichtlich der Untersagung des Weiterbetriebs kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung und die Antragsgegnerin habe auch keine sofortige Vollziehung der Verfügungen angeordnet. Sie erkenne die aufschiebende Wirkung an. Zum anderen bestehe für das Begehren der Antragstellerin, den Weiterbetrieb der Spielhalle zu dulden, kein Anordnungsgrund. Schwere unzumutbare Nachteile seien nicht dargetan, die ein Interesse an einer vorläufigen Regelung begründen könnten. Mit ihrer am 21. Juli 2017 erhobenen und am 7. August 2017 begründeten Beschwerde greift die Antragstellerin die erstinstanzliche Entscheidung im Wesentlichen damit an, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass die aufschiebende Wirkung faktisch missachtet würde. Zudem habe sie einen Anspruch auf den vorläufigen Weiterbetrieb der Spielhalle, weil die Genehmigungsvoraussetzungen vorlägen. Das Sozialkonzept sei nicht zu beanstanden. Es könne ihr nicht angelastet werden, dass eine Prüfung des Konzeptes durch das Ministerium über Monate andauere, jedenfalls könne hier eine Auflage als milderes Mittel den rechtmäßigen Betrieb sicherstellen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar abzuändern und festzustellen, dass der Widerspruch gegen den Untersagungsbescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2017 aufschiebende Wirkung hat, sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Fortbetrieb der Spielhalle der Antragstellerin, Z..., ... E..., vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 2 ThürSpielhallenG - zu dulden. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlich vorgebrachten Argumente. Am 23. Februar 2018 übermittelte die Fachstelle Glücksspielsucht beim Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie eine Empfehlung an die Antragsgegnerin, das Sozialkonzept nicht anzuerkennen. Es fehlten Angaben, durch die die Spieler Informationen zur Einschätzung des eigenen Spielerverhaltens erhalten sollten, also zu entstehenden Kosten pro Spiel, die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust sowie zu Auszahlungsquoten. Die Antragstellerin trägt ergänzend vor, dass die von der Antragsgegnerin aufgestellten Vorgaben erfüllt seien. Es reiche aus, mitzuteilen, dass die Auszahlungsquote von der „Mathematik der einzelnen Spiele und vom Spielverhalten bzw. den Spielstrategien der Spieler…“ abhänge. Die Hersteller könnten gar keine Auszahlungsquote angeben, da auch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt eine solche nicht fordere noch selbst ermittle. Die Antragsgegnerin teilt mit, dass sie sich an die Einschätzung der Fachstelle gebunden sehe, da sie keine eigene Prüfungskompetenz habe. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gemäß § 146 VwGO hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Beschwerde keine Umstände, auf die sich die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass das Verwaltungsgericht ihre Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zu Unrecht abgelehnt hat. 1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den auf die Feststellung nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits wegen des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt. Insoweit verkennt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen die Rechtslage. Der streitige Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2017 enthält in der Hauptsache zwei rechtlich voneinander zu trennende Regelungsinhalte: Zum einen lehnt die Antragsgegnerin die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 ThürSpielhallenG ab. Dies hat zur Folge, dass der Antragstellerin die ab dem 1. Juli 2017 notwendige Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle nicht besitzt. Gegen diese Versagung hat die Antragstellerin statthaft einen Verpflichtungswiderspruch eingelegt, der jedoch nicht zu einer auch nur vorübergehenden Erlaubniserteilung führt. Vorläufigen Rechtsschutz kann sie insoweit nur durch einen Antrag nach § 123 VwGO erwirken, was sie mit ihrem weiterhin gestellten gerichtlichen Antrag auch getan hat. Solange in diesem Verfahren nicht zu ihren Gunsten entschieden ist, betreibt sie ein Glücksspiel ohne die erforderliche Erlaubnis und begeht möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat (vgl. hierzu unten, 2. a.). Zum anderen verlangt vor diesem Umstand die Antragsgegnerin im Wege einer weiteren, offenbar auf § 15 Abs. 2 GewO gestützten eigenständigen gewerberechtlichen Anordnung die Einstellung und Untersagung des weiteren Betriebs der Spielhalle ab dem 1. Juli 2017. Allein diese Anordnung kann sodann Grundlage weiterer vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen sein. Es ist aber zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dem von der Antragstellerin auch hiergegen eingelegten Widerspruch mangels gesetzlicher Ausschlussregelung (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder behördlicher Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) aufschiebende Wirkung zukommt. Es ist auch aus dem Verhalten der Antragsgegnerin nichts dafür erkennbar, dass sie diese Rechtslage zuwiderhandelt oder zuwiderhandeln wird, so dass - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt und worauf der Senat Bezug nimmt (Blatt 2 letzter Absatz - Blatt 3 erster Absatz des Beschlussumdrucks) - ein Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Feststellung des Suspensiveffektes des Widerspruchs nicht besteht. Der mangelnde Verwaltungsvollzug lässt die Frage straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlicher Maßnahmen grundsätzlich unberührt. 2. Im Ergebnis, allerdings nicht in der Begründung zu Recht, hat das Verwaltungsgericht auch den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorübergehende Duldung des Betriebs der streitgegenständlichen Spielhalle („A... - EG, linke Seite, Konzession 1) abgelehnt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. a. Anders als das Verwaltungsgericht meint, besteht ein Anordnungsgrund. Dieser ergibt sich jedenfalls daraus, dass sich die Antragstellerin - wie oben ausgeführt - bei einem Weiterbetrieb ohne die ab dem 1. Juli 2017 erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis der Gefahr der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten aussetzt (vgl. den Beschluss des Senates vom 23. März 2017 - 3 EO 579/17 - juris). Der Antragstellerin ist es nicht zuzumuten, die Klärung der streitigen Rechtsfragen im Strafverfahren zu erlangen. Vielmehr kann der Rechtsschutzsuchende mithilfe der verwaltungsgerichtlichen Klage fachgerichtlichen Rechtsschutz gegen die angegriffenen behördlichen Entscheidungen anstrengen, ohne sich der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen zu müssen. Die während des laufenden fachgerichtlichen Verfahrens bestehende Gefahr der Verfolgung kann die Beschwerdeführerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO abwenden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Juli 2015 - 1 BvR 1014/13 - juris, Rdn. 14). Der Anordnungsgrund fehlt auch nicht deshalb, weil - wie ebenfalls bereits ausgeführt - die mit dem streitigen Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juni 2017 neben der Ablehnung der beantragten Erlaubnis angeordnete Einstellung des Betriebes zum 1. Juli 2017 und Untersagung des Betriebes der Spielhalle darüber hinaus derzeit nicht vollstreckt werden kann. Allein die mangelnde Vollzugsmöglichkeit, solange hierin kein aktives Dulden des Betriebs gesehen werden kann, entkräftet nicht ohne weiteres den möglichen Vorwurf einer strafbaren gewerblichen Bereitstellung eines öffentlichen Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis. b. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bereits auf Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung kann ein sicherungsfähiger Anspruch der Antragstellerin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürSpielhallenG auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle „A. ... - EG, linke Seite Konzession 1“ derzeit nicht angenommen werden. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der begehrte vorläufige Weiterbetrieb bzw. eine Duldung dessen voraussetzt, dass ein Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs mittels des Erlasses einer solchen Eilentscheidung dem jeweiligen Antragsteller schwere, unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile drohen (st. Rechtsprechung, s. grundlegend ThürOVG, Beschluss vom 10. Mai 1996 - 2 EO 326/96 - juris Rdn. 34; s. auch Beschluss des Senats vom 23. Februar 2012 - 3 EO 117/12 - juris Rdn. 30). Dieser Maßstab könnte in Betracht kommen, weil die Duldung faktisch und rechtlich einer - wenn auch zeitlich begrenzten - Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt. Die Antragstellerin darf für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ihre Spielstätten vollumfänglich weiterbetreiben und erhält somit für die Dauer des Verfahrens die von ihr in der Hauptsache begehrte Rechtsposition. Selbst wenn dieser Maßstab hier aufgrund der besonderen Interessenslage nicht zur Anwendung gelangt, gelingt es der Antragstellerin jedenfalls auch bei einem dann zu fordernden Grad geringerer Wahrscheinlichkeit die Glaubhaftmachung nicht. Vielmehr ist bereits nach summarischer Prüfung ein Anspruch auf Erlaubniserteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Zeit ausgeschlossen. Ein Anspruch auf weiteren Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle besteht - was die Antragstellerin auch nicht eingewandt hat - nicht schon aufgrund einer Verfassungswidrigkeit des Thüringer Glücksspielgesetzes (vgl. entscheidend BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. - juris; s. auch: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15 -, BVerwGE 157, 127 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 4 B 1375/17 -, juris Rdn.13; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 11 ME 458/17 -, juris Rdn. 7 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. August 2017 - 22 ZB 17.1232 -, juris Rdn. 13 ff.). Es kann dahin stehen, ob der begehrten Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürSpielhallenG bereits das Verbundverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürSpielhallenG entgegensteht. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin in ihrem Antrag vom 18. Januar 2017 vorrangig für die Spielhalle „A. ... - EG, linke Seite, Konzession 1“ und nicht für die im selben Gebäude gelegene Spielhalle „A... - EG, rechte Seite, Konzession 2“ anstrebt. Ungeachtet dessen ergibt sich auch für die streitgegenständliche Spielhalle kein Erlaubnisanspruch. Es ist schon nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Anforderungen an die Ausübung des Gewerbes nach § 4 Abs. 5 ThürSpielhallenG erfüllt sind. Danach ist der Betreiber eines Unternehmens nach § 1 ThürSpielhallenG - wie die Antragstellerin - verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hat er über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von ihm angebotenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit, das Verbot der Spielteilnahme Minderjähriger und über Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Des Weiteren hat er ein Sozialkonzept nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung zu entwickeln oder von öffentlich geförderten Suchthilfeeinrichtungen zu übernehmen, laufend zu verbessern, vorzuhalten und umzusetzen, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen, die für die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzepts verantwortlichen Personen zu benennen, die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zu erfüllen und den Nachweis über die Schulung des Personals zu erbringen. Das für Gesundheit zuständige Ministerium prüft die Sozialkonzepte und die vorgelegten Berichte hinsichtlich der Umsetzung der in § 4 Abs. 5 Satz 3 ThürSpielhallenG genannten Maßnahmen. Das Ministerium kann eine unabhängige anerkannte Fachstelle der Suchtprävention und Hilfe im Themenfeld Glücksspielsucht mit dieser Prüfung beauftragen (§ 4 Abs. 5 Satz 4 ThürSpielhallenG), wie das mit der Fachstelle „GlücksSpielSucht“ beim zuständigen Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie der Fall ist. Die in § 4 Abs. 5 ThürSpielhallenG geregelten Anforderungen werden ergänzt durch die Regelungen des § 7 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Danach sind die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte zu entwickeln, ihr Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zu erfüllen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen. Eine Maßnahme im Sinne des § 6 Satz 1 GlüStV ist die Aufklärung von Spielern nach § 7 GlüStV durch Mitteilung der spielrelevanten Informationen. Als spielrelevante Informationen kommen nach der Vorschrift insbesondere in Betracht: „1. alle Kosten, die mit der Teilnahme veranlasst sind, 2. die Höhe aller Gewinne, 3. wann und wo alle Gewinne veröffentlicht werden, 4. der Prozentsatz der Auszahlungen für Gewinne vom Einsatz (Auszahlungsquote), 5. Informationen zu den Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten, 6. der Annahmeschluss der Teilnahme, 7. das Verfahren, nach dem der Gewinner ermittelt wird, insbesondere die Information über den Zufallsmechanismus, der der Generierung der zufallsabhängigen Spielergebnisse zugrunde liegt, 8. wie die Gewinne zwischen den Gewinnern aufgeteilt werden, 9. die Ausschlussfrist, bis wann Gewinner Anspruch auf ihren Gewinn erheben müssen, 10. der Name des Erlaubnisinhabers sowie seine Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefon), 11. die Handelsregisternummer (soweit vorhanden), 12. wie der Spieler Beschwerden vorbringen kann und 13. das Datum der ausgestellten Erlaubnis.“ Das von der Antragstellerin bislang vorgelegte Sozialkonzept erfüllt diese Anforderungen nicht. Hierbei hat der Senat zunächst keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die genannten gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung, weil sie auf die Verwirklichung der Ziele des § 1 GlüStV, namentlich des Spieler- und Jugendschutzes, gerichtet und hierzu auch geeignet, erforderlich und angemessen sind. Die Antragstellerin hat solche im Verfahren auch nicht geäußert. Das von der Antragstellerin für die streitgegenständliche Spielhalle wie auch für die übrigen von ihr betriebenen Spielhallen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin betriebenen Spielhallen vorgelegte Sozialkonzept genügt mangels ausreichender Angaben in den „Spielrelevanten Informationen zum Spielablauf an Geldspielgeräten …“ (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GlüStV) nicht den Anforderungen. Zwar enthält die Regelung weder eine abschließende Aufzählung noch eine Pflicht zur Benennung bestimmter Maßnahmen zur Eindämmung der Spielsucht. Die Antragstellerin hat aber keine durchgreifende Gründe vorgetragen, weshalb die Antragsgegnerin gemäß der Empfehlung der Fachstelle „GlücksSpielSucht“ die Benennung der entstehenden Kosten pro Spiel, die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust sowie zu einer Auszahlungsquote nicht einfordern durfte, und ihr es auch nicht möglich ist, diese Vorgaben zu erfüllen. Der pauschale Hinweis auf eine Spieleverordnung und technische Begebenheiten als Gründe dafür, dass die Hersteller heute eine Auszahlungsquote nicht mehr angeben, reicht zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf Erlaubniserteilung nicht. Der Senat sieht insoweit auch dem der Fachstelle von Gesetzes wegen eingeräumten Einschätzungsspielraum bei der Bewertung der in dem Sozialkonzept der Antragstellerin beschriebenen Maßnahmen als nicht verletzt an. Es ist nicht erkennbar, weshalb zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele, namentlich der Vorbeugung und Behebung der sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels, die geforderten Angaben nicht geeignet, erforderlich und auch angemessen wären. Bei der geforderten Aufklärung der Spieler handelt es sich um eine zentrale Vorschrift, die das Ziel verfolgt, über Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar zu informieren. Sie ist damit ein Teil des vom Gesetzgeber umgesetzten Anspruchs einer frühzeitigen Erkennung pathologischen Spielverhaltens und der daraus folgenden Pflicht der Spielhallenbetreiber, eine angemessene fachliche Hilfeplanung sicherzustellen (vgl. Thüringer Landtag, Drucksache 5/4211, S. 68). Ein Erlaubnisanspruch ergibt sich für die streitgegenständliche Spielhalle auch nicht aus Härtefallgründen. Zwar erlaubt § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG eine Befreiung von dem in § 4 Abs. 5 Satz 2 ThürSpielhallenG geregelten Vorgaben zur Vorbeugung der Spielsucht für den vor dem 28. Oktober 2011 erlaubten Betrieb eines Unternehmens bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. Ungeachtet der Rechtsfrage, ob damit auch nur vorübergehend von jederzeit erfüllbaren spielerschützende Auflagen befreit werden kann (wogegen erhebliches spricht), hat die Antragstellerin hierfür ersichtlich keine hinreichenden Gründe vorgetragen. 3. Hat mithin die Beschwerde der Antragstellerin keinen Erfolg, so hat sie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Unter Abweichung von den Erwägungen des Verwaltungsgerichts orientiert er sich - entsprechend der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache - an den Vorgaben für Streitigkeiten über die Gewerbeerlaubnis bzw. Gewerbeuntersagung und damit nach Nr. 54.1. bzw. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Beschluss des Senates vom 8. April 2015 - 3 EO 775/13 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. März 2018 - 7 ME 14/18 -, juris). In Ermangelung von Angaben eines erzielten oder zu erwartenden Jahresgewinns ist ein Mindeststreitwert von 15.000 € zugrunde zu legen. Dieser ist im Hinblick auf die (zeitliche) Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges), jedoch aufgrund des Umstandes, dass zwei rechtlich getrennte Rechtsschutzanträge streitgegenständlich sind, wiederum zu verdoppeln. Die Abänderungsbefugnis ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).