Beschluss
3 EO 864/17, 3 ZO 865/17
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen ordnungsbehördliche Verfügungen, durch die eine Erlaubnis zum Halten von Giftschlangen versagt, die weitere Haltung bereits vorhandener Giftschlangen verboten und die Sicherstellung letzterer angeordnet wurde, weil der Halter insbesondere nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 ThürTierGefG (juris: GefTierG TH) nachgewiesen hat, geeignete Gegenmittel und Behandlungsempfehlungen bereitzuhalten.(Rn.4)
2. In ordnungsrechtlichen Streitigkeiten betr. die erlaubnispflichtige Haltung giftiger Schlangen (vgl. § 2 Abs. 3 i. V. m. §§ 4, 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürTierGefG (juris: GefTierG TH)) ist der Streitwert, solange es um eine Schlange geht, regelmäßig mit dem sog. Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) in Höhe von 5.000 Euro zu bemessen. Geht es in einem solchen Verfahren bei im Übrigen gleichartigen Rechtsfragen um eine Massenschlangenhaltung (hier: mehr als 30 Giftschlangen) so ist der doppelte Auffangwert anzusetzen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 5. September 2018 - 3 VO 419/18 -, Juris).(Rn.13)
3. Es bleibt offen, welcher Wert bei einer geringeren Anzahl von Schlangen pro zusätzlicher Schlange anzusetzen ist und ab wann eine Massenschlangenhaltung im streitwertrechtlichen Sinne vorliegt.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 7. November 2017 wird zurückgewiesen und sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch den vorgenannten Beschluss wird ebenfalls zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Beschwerdeverfahren zu tragen.
Der Streitwert für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen ordnungsbehördliche Verfügungen, durch die eine Erlaubnis zum Halten von Giftschlangen versagt, die weitere Haltung bereits vorhandener Giftschlangen verboten und die Sicherstellung letzterer angeordnet wurde, weil der Halter insbesondere nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 ThürTierGefG (juris: GefTierG TH) nachgewiesen hat, geeignete Gegenmittel und Behandlungsempfehlungen bereitzuhalten.(Rn.4) 2. In ordnungsrechtlichen Streitigkeiten betr. die erlaubnispflichtige Haltung giftiger Schlangen (vgl. § 2 Abs. 3 i. V. m. §§ 4, 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürTierGefG (juris: GefTierG TH)) ist der Streitwert, solange es um eine Schlange geht, regelmäßig mit dem sog. Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004) in Höhe von 5.000 Euro zu bemessen. Geht es in einem solchen Verfahren bei im Übrigen gleichartigen Rechtsfragen um eine Massenschlangenhaltung (hier: mehr als 30 Giftschlangen) so ist der doppelte Auffangwert anzusetzen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 5. September 2018 - 3 VO 419/18 -, Juris).(Rn.13) 3. Es bleibt offen, welcher Wert bei einer geringeren Anzahl von Schlangen pro zusätzlicher Schlange anzusetzen ist und ab wann eine Massenschlangenhaltung im streitwertrechtlichen Sinne vorliegt.(Rn.16) Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 7. November 2017 wird zurückgewiesen und sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch den vorgenannten Beschluss wird ebenfalls zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten beider Beschwerdeverfahren zu tragen. Der Streitwert für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Vortrag zur Begründung der Beschwerde, auf den sich die gerichtliche Überprüfung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, ist nicht geeignet, die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses in Frage zu stellen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Es spricht vieles dafür, dass die auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gewonnene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach die angefochtenen Verwaltungsakte ― Versagung einer Erlaubnis zum Halten gefährlicher Tiere (hier: Giftschlangen) und Untersagung der weiteren Haltung solcher Tiere sowie die Sicherstellung näher bezeichneter gefährlicher Tiere ― mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig sind. Ungeachtet dessen fällt im Falle des Antragstellers die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ― sei es nach § 123 VwGO wegen der begehrten Tierhaltererlaubnis, sei es nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen der Untersagungs- und Sicherstellungsanordnung ― gebotene Folgenabwägung eindeutig zu Gunsten der zu schützenden öffentlichen Interessen und damit zum Nachteil des Antragstellers aus. Den weiteren Ausführungen sei allerdings zunächst vorausgeschickt, dass die inmitten stehenden Verwaltungsakte hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs erhebliche Schwächen aufweisen und dass der Bescheid vom 15. September 2017, durch den die sofortige Vollziehung erneut angeordnet worden ist, dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur gerade noch genügt. Zwar wird eingangs dieses Bescheids (s. dort, S. 2 Mitte) zutreffend dargestellt, dass nach dieser Gesetzesvorschrift von der Behörde darzutun ist, worin das besondere, über das am Erlass des Verwaltungsakts bestehende Interesse hinausgehende öffentliche Interesse an dessen sofortigem Vollzug besteht. Sodann aber folgen lediglich wortreiche Ausführungen, mit denen man die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen als solche mag begründen können und damit das Erlassinteresse. Das besondere Vollzugsinteresse, um das es hier geht, schimmert dabei nur gelegentlich durch, ist aber durch die Erwägungen auf Seite 5 Mitte gerade noch hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dort wird auf die Möglichkeit des Entstehens lebensgefährlicher Situationen für Menschen durch das unzulängliche Verhalten des Antragstellers hingewiesen und vor allem auch auf die Lebensgefahr, die dadurch entstehen kann, dass der Antragsteller nicht die nötige zeitnahe Versorgung mit einem Gegengift (Antivenin) nach einem Schlangenbiss gewährleisten kann. Angesichts der Hochwertigkeit der gefährdeten Rechtsgüter Leben und Gesundheit einerseits und der im Übrigen noch hinreichend aufgezeigten erhöhten Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt durch Fehlverhalten des Antragstellers kommt noch genügend zum Ausdruck, warum die Behörde es für geboten hält, den Verwaltungsakt der sofortigen Vollziehung zu unterwerfen und nicht mit dem Vollzug abzuwarten, bis Bestandskraft eingetreten ist. Soweit das Verwaltungsgericht bei seiner im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens regelmäßig gebotenen, nur überschlägigen Sach- und Rechtsprüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, die angefochtenen Verfügungen würden sich aller Voraussicht nach in einem Hauptsachverfahren als rechtmäßig erweisen, kann dem Gericht im Wesentlichen gefolgt und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf dessen Ausführungen Bezug genommen werden (vgl. Beschlussumdruck, S. 15 ff.). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass einschlägige Rechtsgrundlage § 2 Abs. 3 ThürTierGefG ist (hinsichtlich der Sicherstellung in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Nr. 1 ThürOBG; vgl. Beschlussumdruck, S. 15 u. 19). Ein besonderes Gefährdungspotenzial kommt, worauf auch das Verwaltungsgericht maßgeblich abgehoben hat (vgl. Beschlussumdruck, S. 16 ff.), insoweit dem Umstand zu, dass der Antragsteller kein kurzfristig erreichbares Gegengift bereithält, sondern nach wie vor auf seine Mitgliedschaft beim „S… e. V.“ verweist, ohne substantiiert darzulegen oder gar glaubhaft zu machen, dass und auf welche konkrete Weise das mitunter binnen ein bis eineinhalb Stunden nach einem Biss benötigte Antivenin in dieser kurzen Zeit nach einem Schlangenbiss tatsächlich bereitgestellt werden könnte. Der mit der Beschwerdebegründung vom 11. Dezember 2017 (s. dort, S. 19 und die „Anlage BB3“) vorgelegte „Ablaufplan nach Gifttierbiss“ enthält zwar Verhaltensempfehlungen; dass am Wohnort des Antragstellers rechtzeitig ein Gegengift zur Verfügung gestellt werden könnte, lässt sich dieser Unterlage jedoch nicht ansatzweise entnehmen. Auch der sich anschließende Vortrag zu diesem Thema (vgl. die Beschwerdebegründung, a. a. O.) verharrt im Stadium oberflächlicher, nicht hinreichend konkreter und unsubstantiierter Behauptungen (etwa: „... stehen für solch seltene Bißunfälle auch Rettungshubschrauber zur Verfügung die in kurzer Zeit die entsprechenden Seren einfliegen können“). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang letztlich auch das nachfolgende Vorbringen (s. Beschwerdebegründung S. 20), wonach es etliche Sicherheitsvorkehrungen gegen ein Ausbrechen der Schlangen gebe. Die gesetzlich normierte Pflicht, „im Fall der Anschaffung eines gefährlichen Tieres, das giftig ist, das Bereithalten von geeigneten Gegenmitteln und Behandlungsempfehlungen“ nachzuweisen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 ThürTierGefG), besteht voraussetzungslos und entfällt nicht, wenn die giftigen Tiere „ausbruchsicher“ untergebracht sind. Hinzu kommt die offenbar nach wie vor fehlende Einsicht des Antragstellers in diesem Punkte, die Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Eignung zum Halten gefährlicher Tiere weckt (vgl. dazu auch § 6 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 ThürTierGefG). Allein auf Grund dieser Umstände dürften sich die streitgegenständlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen einschließlich der Versagung einer Haltererlaubnis nach Maßgabe des § 4 ThürTierGefG als rechtmäßig erweisen. Ergänzend sei bemerkt, dass dem Verwaltungsgericht auch hinsichtlich der Würdigung des „Schlangenfunds“ in der näheren Umgebung der Wohnung des Antragstellers beizupflichten ist. Auch wenn diesbezüglich noch keine abschließende Klärung herbeigeführt werden konnte (und möglicherweise auch nicht mehr herbeigeführt werden kann), so spricht derzeit doch vieles dafür, dass die (allerdings nicht giftige) Schlange aus der Wohnung des Antragstellers entwichen ist (vgl. dazu ebenfalls den angegriffenen Beschluss, Beschlussumdruck, S. 20). Doch selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, so käme dem angesichts der aus dem Fehlen des Gegengifts resultierenden Gefahren letztlich keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Ungeachtet dessen, dass sich die angefochtenen Maßnahmen daher mit recht hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen werden und somit der Antragsteller in einem etwaigen Hauptsachverfahren voraussichtlich unterliegen würde, sei bemerkt, dass dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz auch bei völlig offenem Ausgang eines solchen Verfahrens nicht gewährt werden könnte, weil bei einer Folgenabwägung die öffentlichen Sicherheitsinteressen die widerstreitenden Privatinteressen des Antragstellers eindeutig überwögen: Würde dem Eilantrag stattgegeben und stellte sich im Hauptsacheverfahren heraus, dass die angefochtenen Verfügungen rechtmäßig sind, insbesondere weil im Falle eines Schlangenbisses das erforderliche Gegenserum dem Gebissenen nicht rechtzeitig verabreicht werden könnte, so bestünde für die Dauer bis zur Entscheidung in der Hauptsache für jeden, der sich mehr oder weniger zufällig in der Wohnung des Antragstellers aufhält (Besucher des Antragstellers, Handwerker, Ableser von Zählerständen, Rettungsdienstpersonal in Brandfällen o. ä.), erhebliche Gesundheits- oder Lebensgefahr, also besondere und schwerwiegende Gefahren, denen durch die Bestimmungen des Tiergefahrengesetzes und des sonstigen Gefahrenabwehrrechts gerade begegnet werden soll. Dem steht der mögliche Nachteil des Antragstellers gegenüber, dass er, wenn sich nach jetziger Ablehnung des Eilantrags später im Hauptsacheverfahren die angefochtenen Verfügungen als rechtswidrig erwiesen, eine Zeitlang auf die Schlangenhaltung in seiner Wohnung verzichten müsste, obwohl er dazu „eigentlich“ berechtigt gewesen wäre. Dieser Verzicht auf die Ausübung eines Hobbys, mag es auch leidenschaftlich ausgeübt werden, wiegt eindeutig geringer als das öffentliche Interesse an der Abwehr vorgenannter Gefahren für Leib und Leben. Ist mithin die Beschwerde im Eilverfahren unbegründet, kann dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (vgl. § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO). Da aus den dargelegten Gründen auch dem erstinstanzlichen Eilantrag die hinreichenden Erfolgsaussichten gefehlt haben und das Verwaltungsgericht deshalb auch das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers zu Recht abgelehnt hat, ist auch die dagegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; danach hat derjenige, der ein Rechtsmittel erfolglos eingelegt hat, die Kosten zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG. Der Senat hat zur Streitwertbemessung in einer ähnlichen Konstellation des Gefahrenabwehrrechts, nämlich für ordnungsrechtliche Streitigkeiten betr. gefährliche Hunde, Folgendes ausgeführt (Senatsbeschluss vom 5. September 2018 ― 3 VO 419/18―, zur Veröffentlichung bestimmt): „Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert ‘nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen‘. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro (sog. Auffangstreitwert) anzunehmen. Diesen Wert setzt der Senat in vergleichbaren ordnungsrechtlichen Verfahren an, wenn es um (nur) einen Hund geht. Das nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Klägerinteresse dürfte indes bei der Betroffenheit mehrerer Hunde im Regelfall in einer Weise erhöht sein, die streitwertmäßig nicht ohne weiteres vernachlässigt werden darf. Angesichts einer gewissen Ähnlichkeit der Grundkonstellation (Klärung einer allgemeinen Frage, die letztlich auf die das klägerische Interesse erhöhenden weiteren, gleichartigen Gegenstände bzw. Tiere in gleicher Weise wirkt) kann insoweit eine Anleihe bei der streitwertrechtlichen Behandlung in einem anderen ordnungsrechtlichen Bereich gemacht werden, nämlich beim Waffenrecht: Nach dem Vorschlag im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung vom Mai/Juni 2012 mit den im Juli 2013 beschlossenen Änderungen, NVwZ 2013, Beilage 2 [zu Heft 23/2013], s. dort unter 50.2), dem der Senat in seiner ständigen waffenrechtlichen Spruchpraxis folgt (Beschluss vom 8. Dezember 2016 ― 3 EO 835/16― Juris), ist beim Widerruf einer Waffenbesitzkarte mit (nur) einer darauf eingetragenen Waffe der Auffangwert von 5.000 Euro und für jede weitere eingetragene Waffe ein zusätzlicher Betrag von 750 Euro anzusetzen. Daran anknüpfend, zugleich aber die Verschiedenheit der unterschiedlichen Streitgegenstände berücksichtigend, erscheint es in Fällen wie dem hier zu entscheidenden angemessen, den Auffangstreitwert für jeden weiteren betroffenen Hund um 1.000 Euro zu erhöhen. Dies gilt jedenfalls, wenn nicht mehr als insgesamt fünf Hunde in Rede stehen; wie in anderen Fällen, in denen gewissermaßen eine Massenhundehaltung stattfindet, zu verfahren ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. ...“ Diese Erwägungen lassen sich im Grundsatz ohne weiteres auf die hier gegebene Konstellation übertragen, in der es ebenfalls um die Abwehr von mit der Haltung gefährlicher Tiere verbundene Gefahren geht. Welcher „Erhöhungsbetrag“ in derartigen Fällen je weitere Schlange anzusetzen ist (als sachgerecht könnte ein Betrag von 500 Euro in Erwägung gezogen werden), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn angesichts der mehr als 30 Schlangen ist hier von einer Massenschlangenhaltung auszugehen, bezüglich deren das klägerische Interesse nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 des § 52 GKG mit dem doppelten Auffangwert angemessen bewertet sein dürfte. Der sich ergebende Betrag von 10.000 Euro wird im Hinblick darauf, dass es hier um die Gewährung nur vorläufigen Rechtsschutzes geht, halbiert (vgl. dazu auch den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, a.a.O., unter 1.5). Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Soweit die Beschwerde gegen die Ablehnung des erstinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuchs zurückgewiesen worden ist, bedarf es einer Wertfestsetzung nicht, weil hier nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr zu erheben ist. Auch hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz ist keine Streitwertfestsetzung vonnöten. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist insoweit gerichtsgebührenfrei, und dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Daher ist diesbezüglich auch ein gerichtlicher Kostenausspruch nicht veranlasst. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).