OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 ZKO 300/17

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

6Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Landesgesetzgeber hat mit § 2 Abs 9 ThürIFG (juris: InfFrG TH 2012) im Hinblick auf Verfahren in Steuersachen eine Bereichsausnahme geregelt, wonach Informationen, die von Finanzbehörden im Zusammenhang mit dem (steuer- bzw. abgabenrechtlichen) Verfahren erlangt wurden, nicht nur während des (laufenden) Verfahrens selbst, sondern auch nach dessen Abschluss geschützt sein sollen.(Rn.6) 2. § 2 Abs 9 ThürIFG (juris: InfFrG TH 2012) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.13) 3. Insbesondere greift ein nach § 2 Abs. 9 ThürIFG (juris: InfFrG TH 2012) abgelehnter Antrag eines Insolvenzverwalters auf Informationszugang in Steuersachen nicht in den Schutzbereich des Art 10 Abs 1 S 2 EMRK (juris: MRK) ein.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 16. Februar 2017 - 8 K 483/16 We - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Landesgesetzgeber hat mit § 2 Abs 9 ThürIFG (juris: InfFrG TH 2012) im Hinblick auf Verfahren in Steuersachen eine Bereichsausnahme geregelt, wonach Informationen, die von Finanzbehörden im Zusammenhang mit dem (steuer- bzw. abgabenrechtlichen) Verfahren erlangt wurden, nicht nur während des (laufenden) Verfahrens selbst, sondern auch nach dessen Abschluss geschützt sein sollen.(Rn.6) 2. § 2 Abs 9 ThürIFG (juris: InfFrG TH 2012) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.(Rn.13) 3. Insbesondere greift ein nach § 2 Abs. 9 ThürIFG (juris: InfFrG TH 2012) abgelehnter Antrag eines Insolvenzverwalters auf Informationszugang in Steuersachen nicht in den Schutzbereich des Art 10 Abs 1 S 2 EMRK (juris: MRK) ein.(Rn.24) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 16. Februar 2017 - 8 K 483/16 We - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. …“. Mit Schreiben vom 27. August 2015 beantragte er beim Finanzamt Erfurt unter Berufung auf das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz vom 14. Dezember 2012 i. d. F. v. 8. August 2014 (ThürIFG), eine Überlassung von Jahreskontoauszügen ab dem 01.01.2010 und die Mitteilung von Informationen im Hinblick auf - seit diesem Zeitpunkt - erlassene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus den die Schuldnerin betreffenden Steuer- bzw. Vollstreckungsakten (Anzahl, Ankündigungen, Ergebnisse). Hinsichtlich des (Teil-)Antrags auf Überlassung von Kontoauszügen wurde das Verfahren unter dem Aktenzeichen - 151/148/02813 AVXIV - zuständigkeitshalber beim Finanzamt Gotha (Zentralfinanzkasse) geführt. Den Antrag im Übrigen lehnte das Finanzamt Erfurt unter dem Aktenzeichen - 151/148/02813 VOXIV/4, Vo8 - ab, da gemäß § 2 Abs. 9 ThürIFG Finanzbehörden im Sinne von § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes ausdrücklich vom Anspruch auf Informationszugang ausgenommen seien, soweit sie in Verfahren in Steuersachen tätig werden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Mit Beschluss vom 16. Februar 2017 - 8 K 483/16 We - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Dabei muss der Senat vorliegend im Rechtsmittelverfahren nicht darüber befinden, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (§ 17a Abs. 5 GKG). Keine der Rügen des Klägers verhilft seinem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Erfolg. 1. Die vorgetragenen Einwände gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen geben weder Anlass zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auch nur zu solchen Zweifeln, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht klären und den Ausgang des Berufungsverfahrens als offen erscheinen ließen, so dass aus diesem Grunde die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen wäre. Es gelingt dem Kläger, ungeachtet dessen, ob der Zulassungsantrag im Übrigen den formellen Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt, nicht, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Der Kläger hat nach § 4 Abs. 1 ThürIFG keinen Anspruch auf Informationszugang zu den Steuerunterlagen der von ihm vertretenen Insolvenzschuldnerin. Dieser Anspruch ist nach § 2 Abs. 9 ThürIFG ausgeschlossen. Danach gilt das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz nicht für Finanzbehörden i. S. des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes, soweit sie in Verfahren in Steuersachen tätig werden. Ersichtlich zutreffend ist das Verwaltungsgericht Weimar davon ausgegangen, dass es sich bei den vorliegend in Rede stehenden Finanzbehörden um solche handelt, die - auch bezogen auf den hier streitigen Fall - in Verfahren in Steuersachen tätig werden und damit dem Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 9 ThürIFG unterfallen. Mit dieser Vorschrift ist eine sogenannte Bereichsausnahme geregelt, wonach Informationen, die von Finanzbehörden im Zusammenhang mit dem (steuer- bzw. abgabenrechtlichen) Verfahren erlangt wurden, nicht nur während des (laufenden) Verfahrens selbst, sondern auch nach dessen Abschluss geschützt sein sollen. Dies folgt ohne weiteres aus der Auslegung der Vorschrift nach den allgemein anerkannten Auslegungsmethoden. Entgegen der Auffassung des Klägers, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift keine Begrenzung des Ausschlusses auf laufende Verfahren. Dies gilt auch im Hinblick auf die im Präsenz gehaltene Begrifflichkeit. Auch insoweit als die Finanzbehörden über die Verwendung von in einem (laufenden) Verwaltungsverfahren in Steuersachen gewonnenen Informationen befindet, nachdem dieses abgeschlossen ist, wird sie - dem Wortsinne nach - in Steuersachen tätig. Mit der Bezugnahme auf die Verfahren in Steuersachen wird außerdem ersichtlich auf die Begrifflichkeit in § 30 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) AO bzw. in § 355 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB rekurriert. Zu den Verfahren in Steuersachen gehören nach allgemeiner Auffassung alle Maßnahmen, die zur Festsetzung (4. Teil der AO, §§ 134 ff.), Erhebung (5. Teil der AO, §§ 218 ff.) und Vollstreckung von Steuern (6. Teil der AO, §§ 249 ff.) dienen oder damit im Zusammenhang stehen, wie Erstattungs-, Erlass-, Zerlegungsverfahren und Insolvenzeröffnungsverfahren unter Beteiligung der Finanzbehörden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zählt auch das Vollstreckungsverfahren zu den Verfahren in Steuersachen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. April 2018 - 3 L 319/13 - a. a. O. Rdn. 42 m. w. N. [zu der gleichlautenden Vorschrift nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 IZG LSA]). Diese Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien unterstützt. Danach war es der eindeutige Wille des (historischen) Gesetzgebers mit dieser Vorschrift eine sogenannte Bereichsausnahme zu regeln, wonach Informationen die von Finanzbehörden im Zusammenhang mit dem (steuer- bzw. abgabenrechtlichen) Verfahren erlangt wurden, nicht nur während des (laufenden) Verfahrens selbst, sondern auch nach dessen Abschluss geschützt sein sollen (vgl. ThLT-Drs. 5/4986, Ziffer B. zu § 2 Abs. 8 [heute Abs. 9] Seite 17). Auch die systematische Auslegung stützt diesen Befund. Für laufende Verfahren regelt § 4 Abs. 2 Satz 2 ThürIFG bereits den Vorrang von spezifischem Verfahrensrecht, was die Regelung des § 2 Abs. 9 ThürIFG - soweit sie auf laufende Verfahren begrenzt wäre - wohl überflüssig machte. Auch die anderen Ausnahmetatbestände nach § 2 Abs. 3 bis 8 ThürIFG sprechen gegen eine enge, auf laufende Verfahren beschränkende Auslegung. So ist etwa in § 2 Abs. 8 ThürIFG eine Bereichsausnahme für Gerichte und Staatsanwaltschaften geregelt, die in ihrer Begrifflichkeit auf Informationen in den (Rechtssachen-)Verfahrensakten abstellt und damit ebenfalls nicht zwischen laufenden und abgeschlossenen Verfahren unterscheidet. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine teleologische Reduktion der fraglichen Vorschrift weder vor dem Hintergrund des Gesetzeszweckes noch der Regelungen in gleichartigen Gesetzen in Bund (IFG) und Ländern geboten. Ein Widerspruch zum Gesetzeszweck ist nach keiner Betrachtungsweise ersichtlich. Richtig ist zwar, dass das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz die Gewährleistung des freien Zugangs zu amtlichen Informationen bezweckt (§ 1 Satz 1 ThürIFG). Nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers ist mit dem Gesetz, welches den Grundsatz der nichtöffentlichen Verwaltung umkehrt, auch ein Paradigmenwechsel eingetreten, der eine grundsätzliche Informationsfreiheit begründet und das zuvor bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehrt (vgl. ThLT-Drs. 5/4986, Ziffer B. zu § 4 Abs. 2 Satz 1 Seite 19). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, durch die Abkehr vom Grundsatz der Vertraulichkeit der Verwaltung mit nur beschränkter Aktenöffentlichkeit und die Schaffung eines freien, materiell voraussetzungslosen, ungeachtet der allgemeinen Zielsetzung des Gesetzes nicht durch die Verwendungsabsicht beschränkten Informationsanspruchs auch mittelbar auf Rechtsbeziehungen einzuwirken, die die Kenntnis von amtlichen Informationen voraussetzen. Allerdings bestimmt der Gesetzgeber in gleicher Weise auch über den Anwendungsbereich entsprechender Regelungen. Ob bei gegebenem Anwendungsbereich des ThürIFG der Anspruch auf Informationszugang abweichend vom allgemeinen Grundsatz zu versagen ist, richtet sich daher nach den Ausnahmetatbeständen, die der Gesetzgeber unter Abwägung entgegenstehender Interessen insbesondere des Daten- und Geheimnisschutzes in §§ 2 Abs. 3 bis 9, 4 Abs. 2 und 7 bis 9 ThürIFG normiert hat. Mithin ist insbesondere auch der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 9 ThürIFG vom Gesetzeszweck umfasst (§ 1 Satz 2 Halbsatz 1 ThürIFG; vgl. ThLT-Drs. 5/4986, Ziffer B. zu § 1 [2. Absatz] Seite 15). Lediglich in diesem Rahmen kommt dann der Maßgabe eine Bedeutung zu, wonach die Ausnahmetatbestände ggf. restriktiv auszulegen sind, mit der Folge dass dies für den vorliegenden Fall keine Auswirkung auf das Ergebnis der Auslegung hat. Auch aus der - unterschiedlichen - Umsetzung (kein Gesetz: BY, NDS, S) und Ausgestaltung von einfachgesetzlichen Informationsfreiheits- bzw. Transparenz-Regelungen auf Bundesebene (IFG) und in den anderen Bundesländern (LIFG B-W, BerlIFG, BremIFG, AIG Bbg, HmbTG, HDSIG, IFG M-V, IFG NRW, LTranspG R-P, SaarlIFG, ThürIFG, IZG LSA, IZG-SH), lässt sich insoweit nichts herleiten. Die Entscheidung darüber, ob überhaupt und ggf. wie ein bedingungsloser Informationsanspruch für die Bürger geschaffen wird, unterliegt - insbesondere auch im Hinblick auf die Reichweite des jeweiligen Anwendungsbereichs - der verfassungsrechtlich im Bundesstaat geschützten Gesetzgebungshoheit und -kompetenz der jeweiligen Gebietskörperschaft. Die Regelung des § 2 Abs. 9 ThürIFG verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Weder liegt - was vom Kläger auch nicht mehr angegriffen wird - eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 12 Abs. 1 GG vor. Die insoweit zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar gelten auch für entsprechende Normen der Thüringer Verfassung. Auch eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. Art. 11 Abs. 1 ThürVerf liegt nicht vor. Beide Vorschriften garantieren zunächst lediglich das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Außerdem finden diese Rechte gemäß Art. 5 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 3 ThürVerf ihre Schranken jeweils in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend bzw. der Kinder und Jugendlichen und in dem Recht der persönlichen Ehre. Dem Verwaltungsgericht Weimar ist (zu Recht) auch darin zu folgen, dass ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK ebenfalls nicht gegeben ist. Weder hat der Thüringer Landesgesetzgeber bei Erlass des ThürIFG insoweit gegen bindendes höherrangiges Recht verstoßen, noch steht insoweit eine geltungserhaltende Reduktion des § 2 Abs. 9 ThürIFG in Rede. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK, die in Deutschland im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes steht (Art. 59 Abs. 2 Satz 1), schließt das Recht auf freie Meinungsäußerung auch die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe zu empfangen. Wie bereits das Verwaltungsgericht Weimar zutreffend ausführt, kann dem EGMR zufolge eine staatliche Verweigerung des Zugangs zu amtlichen Informationen in Einzelfällen eine Verletzung der Informationsfreiheit des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK darstellen (vgl. zuletzt EGMR, Urteil vom 8. November 2016 - 18030/11 - [Hungarian Helsinki Committee] - Rdn. 156 ff.). Allerdings ist im vorliegenden Fall Art. 10 EMRK nicht anwendbar. Das Begehren des Klägers ist von dessen Schutzbereich nicht erfasst, so dass die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 9 ThürIFG auch nicht in ein Recht nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK eingreift. Nach dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 EMRK enthält dieser kein ausdrückliches Recht auf Informationserlangung. Auch nach Auffassung des EGMR verbietet es das Recht auf den Empfang von Informationen einer Regierung (bzw. einem Konventionalstaat) zwar grundsätzlich, eine Person vom Empfang von Informationen abzuhalten, die andere mit ihr teilen wollen oder dazu bereit sind. Art. 10 EMRK verleiht danach aber weder dem Einzelnen ein Recht auf Zugang zu Informationen, die sich im Besitz einer Behörde befinden, noch verpflichtet sie eine Regierung (bzw. einen Konventionalstaat) dazu, solche Informationen an den Einzelnen weiterzugeben (vgl. EGMR, Urteil vom 8. November 2016 - 18030/11 - [Hungarian Helsinki Committee] - Rdn. 156). Soweit nach Auffassung des EGMR unter gewissen Voraussetzungen ein Recht auf Informationszugang als einem inhärenten Element des durch Art. 10 EMRK gewährleisteten Rechts auf Empfang und Weitergabe von Informationen anzuerkennen ist, kann dieses (nur) dann entstehen, wenn entweder die Preisgabe der Information durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung angeordnet wurde (was im vorliegenden Fall nicht zutrifft) oder unter Umständen, in denen der Zugang zur Information förderlich für die Ausübung des Rechts des Einzelnen auf Meinungsfreiheit ist, insbesondere für „die Freiheit, Informationen zu empfangen und zu verbreiten“, und wenn ihre Verweigerung einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Im letzteren Fall muss es sich um bereite und verfügbare Informationen handeln. Der Zugang zu den betreffenden Informationen muss nach dem Zweck der Informationsanfrage (die erstrebte Information muss für die Ausübung der Meinungsfreiheit tatsächlich erforderlich sein), der Natur der erstrebten Information (das Bedürfnis nach Offenlegung muss durch ein hinreichendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Angelegenheit Einfluss auf das Wohlergehen der Bürger oder das Leben der Gesellschaft hat) sowie der Rolle dessen, welcher den Informationszugang begehrt (er muss die Öffentlichkeit als „öffentlicher Wachhund“ informieren wollen) eine gewisse Erheblichkeit für die Ausübung der Meinungsfreiheit haben. Danach ist unter den Umständen wie im vorliegenden Fall nach keiner Betrachtungsweise ein Recht des Klägers aus Art. 10 Abs. 1 EMRK auf Zugang zu einem behördlichen Akten- oder Datenbestand mit Jahreskontoauszügen bzw. Informationen über abgabenrechtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eines Insolvenzschuldners denkbar, noch besteht auf Grund der Vorschrift eine Verpflichtung des Beklagten und seiner Stellen, solche Informationen gegenüber dem Kläger zu vermitteln. Der Kläger erfüllt mit seinem Begehren auf Informationszugang keines der Erheblichkeitskriterien für ein aus Art. 10 EMRK ableitbares Recht auf Zugang zu Informationen im staatlichen Gewahrsam. Durch § 2 Abs. 9 ThürIFG und die darauf beruhende Ablehnung seines Antrags auf Informationszugang greift der Beklagte daher auch nicht in ein entsprechendes Recht des Klägers nach Art. 10 Abs. 1 EMRK ein. Selbst dann, wenn unterstellt wird, dass der vorliegende Fall vom Schutzbereich des Art. 10 EMRK umfasst ist, wäre ein, dann wohl durch die - auf § 2 Abs. 9 ThürIFG gestützte - Ablehnung des klägerischen Antrags auf Informationszugang durch die Beklagte gegebener Eingriff nach Art. 10 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Um gerechtfertigt zu sein, muss ein Eingriff in das - im vorliegenden Zusammenhang unterstellte - Recht des Klägers auf Informationszugang im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit „gesetzlich vorgesehen“ sein, ein oder mehrere von Art. 10 Abs. 2 EMRK genannte legitime Ziele verfolgen und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sein. Der Eingriff ist insoweit gesetzlich vorgesehen. Die Beklagte beruft sich für die Verweigerung des vom Kläger begehrten Informationszugangs auf § 2 Abs. 9 ThürIFG. Als Bereichsausnahme zu dem - einfach-gesetzlich - in § 4 Abs. 1 ThürIFG geregelten Recht auf Informationszugang stellt die Regelung eine gesetzliche Grundlage für die in Rede stehende Verweigerung des Informationszugangs dar. Die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 9 ThürIFG und damit der Eingriff verfolgt das legitime Ziel des Schutzes der Finanzbehörden u. a. auch im Hinblick auf das Steuergeheimnis und die Arbeitsfähigkeit der betreffenden Stellen. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, kann auch einfachgesetzlich - mit dem ThürIFG - dem Ziel der Transparenz nicht ohne weiteres der Vorrang gegenüber anderen Schutzgütern und Rechten zuerkannt werden. Das Recht auf Informationszugang muss daher mit den Rechten etwa Betroffener und dem öffentlichen Interesse in Ausgleich gebracht werden, was zu Beschränkungen des Informationszugangs führt. Das Gesetz gestaltet die notwendige Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Informationszugang und den öffentlichen wie privaten Belangen daher in § 2 und den §§ 7 bis 9 weiter aus (vgl. ThLT-Drs. 5/4986, Ziffer B. zu § 1 [2. Absatz] Seite 15). Die Ausnahmen für öffentliche Stellen in § 2 Abs. 3 bis 9 ThürIFG dienen allein deren Schutz (vgl. ThLT-Drs. 5/4986, Ziffer B. zu § 2 Seite 15). Zur Überzeugung des Senats hält sich die Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 9 ThürIFG - auch soweit sie Informationen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren erlangt wurden, nicht nur während des Verfahrens selbst, sondern auch nach dessen Abschluss schützt - im Rahmen dieser legitimen Ziele. Jedenfalls ist weder aus dem Vortrag des Klägers noch darüber hinaus anderes ersichtlich. Soweit der Kläger demgegenüber vorträgt, die Regelung des § 2 Abs. 9 ThürIFG sei mit Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK und den dazu vom EGMR entwickelten Maßgaben nicht vereinbar, weil es keines steuerrechtlichen Geheimnisschutzes und auch keines Schutzes der Arbeitsfähigkeit der Finanzbehörden bedürfe, soweit - wie hier - ein Insolvenzverwalter Auskunft über Steuerangelegenheiten des Insolvenzschuldners begehrt, verkennt er den einzelfallunabhängigen Charakter einer Bereichsausnahme. Der hier in Rede stehende, vom Einzelfall - auch des § 9 ThürIFG - abstrahierende Schutz stellt bei generell-abstrakter Betrachtung einen legitimen Zweck dar, um etwa einen - dessen Bedeutung angemessenen - Schutz des Steuergeheimnisses bzw. einen Schutz der Arbeitsfähigkeit der Finanzbehörden zu erreichen, indem der betreffende Bereich grundsätzlich einem voraussetzungslosen Informationszugang für jedermann entzogen wird. Das Argument, das Informationsbegehren des Insolvenzverwalters im Einzelfall löse keine Verletzung des Steuergeheimnisses und keinen Arbeitsaufwand aus, da keine schützenswerten, personenbezogenen Daten betroffen seien, greift auf Grund der Einzelfallcharakteristik nicht. Der - nach wie vor unterstellte - Eingriff ist zur Überzeugung des Senats im Verhältnis zum verfolgten legitimen Ziel angemessen. Die Bereichsausnahme erweist sich - unter Berücksichtigung des für die Konventionalstaaten und damit auch für den Gesetzgeber auf Länderebene bestehenden Beurteilungsspielraums - als i. S. des Art. 10 Abs. 2 EMRK „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“. Das Adjektiv „notwendig“ bedeutet das Vorliegen eines dringenden sozialen Bedürfnisses (vgl. EGMR, Urteil vom 8. November 2016 - 18030/11 - [Hungarian Helsinki Committee] - Rdn. 187). Dies trifft auf die angeführten Schutzzwecke ohne Zweifel zu. Die Rechtfertigungsgründe für eine Bereichsausnahme sind mithin einschlägig und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sie nicht ausreichend wären. Im vorliegenden Zusammenhang ist ferner von Bedeutung, dass der Kläger - trotz seines umfänglichen Vortrages zur Abgrenzung der insoweit eingeschränkten Reichweite der Abgabenordnung - nicht zureichend dargelegt hat, dass das deutsche Recht in einem Fall wie dem vorliegenden tatsächlich keinen Zugang zu den vom Kläger begehrten Informationen gewährt und daher im vorliegenden Fall ein unverhältnismäßiges Informationsmonopol seitens des Beklagten gehalten wird. Mit der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Problematik der Erkenntnisgewinnung im Insolvenzverfahren und des möglicherweise dadurch bedingten Rückgriffs auf die (landesrechtlichen) Regelungen zur allgemeinen Informationsfreiheit im vorliegenden Fall setzt sich der Kläger ebenfalls nicht zureichend auseinander. Der Kläger stellt lediglich die Behauptung auf, dass „die Lesart des Verwaltungsgerichts Weimar zu § 2 Abs. 9 ThürIFG … zu einer vollständigen Weigerung“ des Beklagten bzw. des EMRK-Konventionalstaates (also der Bundesrepublik Deutschland) führt, den Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren. Trotz der Anmerkung des Verwaltungsgerichts Weimar zur Problematik der Erkenntnisgewinnung im Insolvenzverfahren und dem Verweis auf in der Literatur vertretene Auffassungen hinsichtlich der ggf. nicht zufriedenstellenden Rechtsstellung des Insolvenzverwalters betreffend einen materiellen Auskunftsanspruch gegenüber potenziellen insolvenzrechtlichen Anfechtungsgegnern zitiert er die betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts lediglich, setzt sich aber mit den diesbezüglichen - jenseits der Abgrenzung zum Verfahren nach der AO liegenden - Rechtsfragen und damit mit der Frage eines faktischen Informationsmonopols wegen fehlender rechtlicher Durchsetzungsfähigkeit von einschlägigen Informationszugangsansprüchen nicht auseinander. Auch setzt sich der Kläger nicht mit der Frage auseinander, ob nicht etwa jenseits des Geltungsbereichs der AO seinem Begehren Rechnung getragen werden kann oder aber ob umgekehrt nicht auch nach dem mit der Einführung von Informationsfreiheitsgesetzen und den dahinterstehenden grundsätzlichen gesetzgeberischen Wertungen vollzogenen Paradigmenwechsel Bereiche verbleiben, welche - u. U. selbst bei Vorliegen eines berechtigten Interesses - der Einsicht durch die Bürger bzw. der Öffentlichkeit strukturell entzogen sind. Er trägt insbesondere auch nicht vor, dass er entsprechende - ggf. vor den Finanzgerichten oder den ordentlichen Gerichten durchzusetzende - Anträge auf Informationszugang bzw. auf Akteneinsicht - ggf. erfolglos - gestellt hat. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Sache dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft und zu erwarten ist, dass die Entscheidung im zweitinstanzlichen Verfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Entwicklung des Rechts zu fördern (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; ThürOVG, Beschluss vom 22. November 2007 - 1 ZKO 1000/06 -). Ausschlaggebend ist demnach nicht das Interesse des Einzelnen an der Entscheidung, sondern das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist nur dann gerechtfertigt, wenn zu erwarten ist, dass in der Berufungsentscheidung eine klärungsbedürftige Frage mit Verbindlichkeit über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 17. Juni 1997 - 3 ZKO 217/97 -, NVwZ 1998, 194). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. Der Kläger hält die Rechtsfragen „a) ob die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 9 ThürIFG so klar definiert ist, dass sie sämtliche Steuerverfahren erfasst oder ob von der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 9 ThürIFG lediglich laufende Steuerverfahren erfasst werden und die Bereichsausnahme somit nicht anwendbar ist für Steuerverfahren, die bereits abgeschlossen sind, b) ob die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 9 ThürIFG mit dem Gesetzeszweck des ThürIFG vereinbar ist, c) ob die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 9 ThürIFG gegen Art. 10 EMRK verstößt,“ für grundsätzlich klärungsbedürftig. Damit wirft der Kläger jedoch keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Er formuliert lediglich seinen Klagevortrag in Form allgemeiner Fragestellungen um, ohne darzulegen, worin ihre grundsätzliche, über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Letztlich handelt es sich dabei um eine vom Kläger vertretene Rechtsmeinung, der auch keine, unter Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung entwickelte, grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden kann. Die Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nicht schon erfüllt, wenn eine Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde. Ist sie anhand der üblichen Auslegungsregeln auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres zu beantworten, erfordert ihre Klärung nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Wie vorstehend dargelegt, trifft dies im vorliegenden Fall zu. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5. i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 3 GKG).