Urteil
3 KO 337/17
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Auf Grundlage des aktuellen Erkenntnismaterials gelangt der Senat zur Überzeugung, dass einer Mutter mit zwei Kleinkindern (4 und 6 Jahre), der in Bulgarien bereits der Flüchtlingsschutz gewährt wurde, im Falle ihrer Rücküberstellung dort eine Art 3 EMRK (juris: MRK) verletzende Behandlung in ihrer spezifischen Lebenssituation mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein wird.(Rn.30)
2. Bei der Prüfung der Frage, ob Art 3 EMRK (juris: MRK)verletzt wird, ist den Belangen von Familien mit Kleinkindern angesichts der Bestimmungen der EU-Aufnahmerichtlinie für besonders schutzbedürftige Personen in Art 21 ff. und der Tarakhel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Entscheidung vom 4. November 2014 - 29217/12 -) besonders Rechnung zu tragen.(Rn.33)
3. Für den Fall der Rücküberstellung ist grundsätzlich von einer generellen Mitwirkungsbereitschaft und einer Integrationswilligkeit eines zurückkehrenden Flüchtlings auszugehen, wie sie von jedem Schutzsuchenden und -bedürftigen erwartet werden muss.(Rn.37)
4. Eine Integrationsvereinbarung nach der bulgarischen Verordnung des Ministerrates Nr 144 vom 19. Juli 2017 (zur Annahme der Verordnung über die Bedingungen und das Verfahren für den Abschluss, die Umsetzung und die Aufhebung des Abkommens über die Integration von Ausländern mit gewährtem Asyl oder internationalem Schutz) ist nach der aktuellen Erkenntnislage für rückkehrende Familien mit Kleinkindern in Bulgarien praktisch nicht erreichbar.(Rn.39)
5. Die mangelnde faktische Möglichkeit des Abschlusses einer Integrationsvereinbarung begründet im Einzelfall tatsächlich bestehende unzumutbare und nicht mehr mit Art. 3 EMRK zu vereinbarende Schwierigkeiten für rückkehrende Familien mit Kleinkindern beim konkreten Zugang zu grundlegenden Lebensbedingungen, wie etwa der Versorgung mit Wohnraum zur Vermeidung der Gefahr einer Obdachlosigkeit.(Rn.52)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf Grundlage des aktuellen Erkenntnismaterials gelangt der Senat zur Überzeugung, dass einer Mutter mit zwei Kleinkindern (4 und 6 Jahre), der in Bulgarien bereits der Flüchtlingsschutz gewährt wurde, im Falle ihrer Rücküberstellung dort eine Art 3 EMRK (juris: MRK) verletzende Behandlung in ihrer spezifischen Lebenssituation mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein wird.(Rn.30) 2. Bei der Prüfung der Frage, ob Art 3 EMRK (juris: MRK)verletzt wird, ist den Belangen von Familien mit Kleinkindern angesichts der Bestimmungen der EU-Aufnahmerichtlinie für besonders schutzbedürftige Personen in Art 21 ff. und der Tarakhel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Entscheidung vom 4. November 2014 - 29217/12 -) besonders Rechnung zu tragen.(Rn.33) 3. Für den Fall der Rücküberstellung ist grundsätzlich von einer generellen Mitwirkungsbereitschaft und einer Integrationswilligkeit eines zurückkehrenden Flüchtlings auszugehen, wie sie von jedem Schutzsuchenden und -bedürftigen erwartet werden muss.(Rn.37) 4. Eine Integrationsvereinbarung nach der bulgarischen Verordnung des Ministerrates Nr 144 vom 19. Juli 2017 (zur Annahme der Verordnung über die Bedingungen und das Verfahren für den Abschluss, die Umsetzung und die Aufhebung des Abkommens über die Integration von Ausländern mit gewährtem Asyl oder internationalem Schutz) ist nach der aktuellen Erkenntnislage für rückkehrende Familien mit Kleinkindern in Bulgarien praktisch nicht erreichbar.(Rn.39) 5. Die mangelnde faktische Möglichkeit des Abschlusses einer Integrationsvereinbarung begründet im Einzelfall tatsächlich bestehende unzumutbare und nicht mehr mit Art. 3 EMRK zu vereinbarende Schwierigkeiten für rückkehrende Familien mit Kleinkindern beim konkreten Zugang zu grundlegenden Lebensbedingungen, wie etwa der Versorgung mit Wohnraum zur Vermeidung der Gefahr einer Obdachlosigkeit.(Rn.52) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierfür ihr Einverständnis erteilt haben. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Gegenstand der Berufung ist der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 14. September 2016, soweit der Senat das Rechtsmittel zugelassen hat, also soweit es dem hilfsweisen Antrag der Klägerin auf Feststellung eines Abschiebungsverbots stattgegeben hat. Nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist hingegen zum einen mangels Anfechtung die Abweisung der Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als unzulässig und zum anderen mangels Zulassung die vom Verwaltungsgericht tenorierte Aufhebung der Aufforderung zur Ausreise und der Androhung der Abschiebung. 1. Die noch anhängige Verpflichtungsklage der Klägerin ist zulässig, auch wenn die Beklagte keine eigene entsprechende Feststellung in dem angefochtenen Bescheid getroffen hatte. Jedenfalls sind die Verwaltungsgerichte auf der Grundlage von § 86 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 113 Abs. 1 VwGO verpflichtet, nach zwischenzeitlicher Gesetzesänderung eine ausdrückliche Feststellung zum Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote im Urteil erstmals zu treffen (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Januar 2018 - 10 LB 83/17 - juris). Die Entscheidung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG über nationale Abschiebungsverbote kann in diesen Fällen nicht das Herkunftsland, sondern nur den sonstigen Drittstaat betreffen, in den die Rückführung allein in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - juris Rdn. 9). 2. Die Verpflichtungsklage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Bulgarien. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK: BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Gleichlautend verbietet dies auch Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrCh). a. Zur Bestimmung der wesentlichen Kriterien für das Vorliegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25/18 - juris; vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 11 LB 248/14 - juris Rdn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris Rdn. 112). Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09-M.S.S./Belgium and Greece - NVwZ 2011, 413 Rdn. 220). Die Behandlung bzw. Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a. a. O., Rdn. 219). Nach dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -) und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 -) - Grundsätze, die auch auf die spezifische Situation anerkannter Schutzberechtigter (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) in dem jeweiligen Mitgliedstaat übertragbar sind - gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Die Gerichte sind vielmehr verpflichtet, eine aktuelle Gesamtwürdigung der zur jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen vorzunehmen, wobei regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 - juris Rdn. 11). Das gilt insbesondere für die Stellungnahmen des UNHCR angesichts der Rolle, die diesem im Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der GFK (vgl. dort Art. 35) übertragen worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-528/11 - juris). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen, wobei gleichfalls die Rechtsprechung zu den sog. „systemischen Mängeln“ im Asylverfahren auf die Bedingungen für anerkannt Schutzberechtigte übertragen werden kann. Danach ist die Vermutung nur wiederlegt, wenn die Bedingungen für anerkannt Schutzberechtigte aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Schutzberechtigten im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - juris Rdn. 5 f. m. w. N.). Bei einer zusammenfassenden qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 - juris). Nicht nur für die Rechtslage, sondern auch für die Gesamtwürdigung der aktuellen Erkenntnislage ist maßgeblicher Zeitpunkt der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. AsylG). b. Auf Grundlage des zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterials und der durchgeführten Beweiserhebung gelangt der Senat zur Überzeugung, dass die Klägerin einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung in ihrer spezifischen Lebenssituation in Bulgarien mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein wird. Hierbei hat der Senat nicht isoliert die Lebensumstände der Klägerin zu Grunde zu legen, sondern im Sinne des Schutzes der Familie nach Art. 6 GG davon auszugehen, dass eine Abschiebung nur mit ihrer Familie rechtlich zulässig ist und mithin die Situation ihrer gesamten Familie mit zwei Kleinkindern maßgeblich zu beachten ist. Ob aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen von anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK besteht, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten (bejahend in der obergerichtlichen Rechtsprechung: OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Januar 2018 - 10 LB 83/17 - juris; Hessischer VGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A - juris, Rdn. 34 ff.; differenzierend: OVG Saarland, Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 A 330/16 - juris, Rdn. 30; verneinend: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. August 2016 - 3 L 94/16 - juris). Der Senat kann dahinstehen lassen, ob und inwieweit die Behandlung von als Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte anerkannten Personen in Bulgarien grundsätzlich Art. 3 EMRK zuwiderläuft. Jedenfalls die Umstände, welche für eine mangelhafte Situation von anerkannt Schutzberechtigten in der Situation der Klägerin und ihrer Familie mit zwei minderjährigen Kindern unter 7 Jahren in Bulgarien sprechen, ist ein größeres Gewicht beizumessen als den dagegen sprechenden Tatsachen. aa. Für diese besondere familiäre Situation muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 - juris und vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rdn. 10 ff.) angesichts der Bestimmungen der EU-Aufnahmerichtlinie für besonders schutzbedürftige Personen in Art. 21 ff. und der Tarakhel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Entscheidung vom 4. November 2014 - 29217/12 - juris) den Belangen von Familien mit Kindern besonders Rechnung getragen werden. Das Bundesverfassungsgericht begründet dies mit dem hohen Schutzgut des Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls. Jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 der Dublin II-Verordnung und Art. 16 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung) und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren ist in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft - jedenfalls regelmäßig in dem dort allgemein üblichen Standard (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 2 M 38/11 - InfAuslR 2011, S. 390 / 392) - erhält, um erhebliche konkrete Gefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen (vgl. für die Abschiebung von Familien und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren: BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - juris). Diese Rechtsprechung ist auch für den vorliegenden Fall anwendbar, weil bei der Klägerin und ihren zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gerade einmal vierjährigen Sohn und der sechsjährigen Tochter diese Voraussetzungen einer erhöhten Schutzbedürftigkeit vorliegen. Dabei erstreckt der Senat die Schutzbedürftigkeit auch auf die Kinder der Klägerin im Vorschul- bzw. Grundschulalter, die jedenfalls bis zu einem Alter von 6 Jahren in gleichem Maße wie Kleinstkinder in ihrer psychischen und physischen Entwicklung auf ihre Eltern angewiesen sind. Die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen in dieser besonderen familiären Situation muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, etwa weil dies in der jüngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission bejaht wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 - juris, Rdn. 11). Es müssen, wie der EGMR (für die Abschiebung von Familien und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren) ausgeführt hat, „hinreichend detaillierte und verlässliche Informationen betreffend die konkrete Einrichtung, die materiellen Aufnahmebedingungen und die Wahrung der Familieneinheit“ geliefert werden; die Unterbringungsbedingungen müssen also konkret dargestellt sein (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 2 A 260/16 - juris, Rdn. 28 und 32). Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits bei der behördlichen Entscheidungsfindung geboten, das Vorhandensein einer Unterkunftsmöglichkeit in die Prognose für Abschiebungsschutzgründe im Sinne des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG einzustellen, was sich bereits aus dem Untersuchungsgrundsatz der § 24 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ergibt. Für das hier relevante Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK bedeutet dies, dass alle für die Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen sind (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25/18 - juris Rdn. 16, mit weiteren Nachweisen zur umfangreichen Rechtsprechung des EGMR und des EuGH). Danach kann die Berücksichtigung einer Zusage über die Sicherstellung einer Unterkunftsmöglichkeit nur dann gegen einen Abschiebungsschutz sprechen, wenn diese auch konkret abgegeben wurde. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob hierfür die Behörden des Mitgliedstaates zuständig sind (vgl. BVerwG, a. a. O - Rdn. 25). Die Verfügbarkeit einer Unterkunftsmöglichkeit ist eine zielstaatsbezogene Tatsache, die das Bundesamt zu klären hat. bb. Ausgehend hiervon liegen bei einer zusammenfassenden und qualifizierten Würdigung aller tatsächlichen Umstände, die der Senat nach Durchführung der Beweisaufnahme für den aktuellen Zeitraum bis zur Entscheidung ermittelt hat, nach seiner Überzeugung hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vor, dass sich ernsthafte und durchgreifende Bedenken an grundlegenden menschenrechtskonformen Bedingungen für rückkehrende Familien, deren Angehörige dort bereits einen internationalen Schutzstatus erworben hatten, in Bulgarien ergeben. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass keine detaillierten und verlässlichen Informationen dahingehend vorliegen, dass für eine vierköpfige Familie mit Kleinkindern eine konkrete Unterbringung zur Verfügung steht, die materiellen Aufnahmebedingungen gesichert sind und die Familieneinheit gewahrt bleibt. Dies gilt auch, unter Berücksichtigung einer generellen Mitwirkungsbereitschaft und einer Integrationswilligkeit eines zurückkehrenden Flüchtlings, wie sie von jedem Schutzsuchenden und -bedürftigen erwartet werden muss. Entgegen der Auffassung der Beklagten beantwortet ein pauschaler Verweis auf möglicherweise nicht stets gegebene Integrationsbereitschaft die Frage aber nicht, ob im konkreten Einzelfall ein Abschiebungsverbot festzustellen ist. (1) Eine Art. 3 EMRK gerecht werdende Situation von Familien mit Kleinkindern kann nicht mit Hinweis auf die im bulgarischen Recht vorgesehene „Intergrationsvereinbarung“ zwischen Rückkehrern und Kommunen angenommen werden. (a) Nach der bulgarischen Gesetzgebung ist der Abschluss einer sogenannten Integrationsvereinbarung des Flüchtlings mit einer Kommune die grundlegende Bedingung ist, um im weiteren Verlauf der Integration grundlegende Lebensbedürfnisse, wie den Zugang zu Wohnraum, Krankenversorgung und Arbeit sicherzustellen („Verordnung des Ministerrates Nr. 144 vom 19. Juli 2017 zur Annahme der Verordnung über die Bedingungen und das Verfahren für den Abschluss, die Umsetzung und die Aufhebung des Abkommens über die Integration von Ausländern mit gewährtem Asyl oder internationalem Schutz“). Nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Länderinformationsblatt Staatendokumentation Bulgarien vom 27. November 2017, Seite 19) ist der Schutzberechtigte gemäß aktueller Bestimmungen nach Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung umfassend zu unterstützen, also durch Sozialleistungen wie bulgarische Staatsbürger, Kostenerstattung für medizinische Behandlung und Anspruch auf nur zur zeitweisen Unterbringung für drei Kalendermonate pro Jahr. Weiter heißt es dort: „Für den Zugang zu sozialer staatlicher Unterstützung ist für Schutzberechtigte die Wohnsitzmeldung - also der Eintrag in das Melderegister - unerlässlich. Diese wird vom Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde vorgenommen … Zugang zu Gemeindewohnungen besteht nur, wenn mindestens ein Familienmitglied bulgarischer Staatsbürger ist. Daher haben Schutzberechtigte üblicherweise keinen Zugang zu diesen Wohnungen.“ Die zentrale Bedeutung der Erlangung einer Integrationsvereinbarung insbesondere für eine Familie mit Kleinkindern ergibt sich darüber hinaus auch aus der Arbeitsübersetzung zum Bericht des bulgarischen Finanzministeriums vom 28. Oktober 2016 (Seite 3): „Die Integration in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben geschieht auf dem Weg einer Integrationsvereinbarung … Im Integrationsprozess begeben sich Personen zu Ortschaften, deren kommunale Verwaltung einen entsprechenden Bedarf bzw. ein Interesse angezeigt habe. Nach Bewertung der Bedürfnisse jeder einzelnen Person wird ein individueller Integrationsplan erstellt. Die Person nimmt an einem sechsmonatigen Bulgarischkurs teil, …. Kinder gehen zur Schule…“ Auch das Auswärtige Amt bestätigt in seiner Auskunft an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vom 18. Juli 2017, dass für minderjährige Kinder erst nach Abschluss einer Integrationsvereinbarung einzeln ein Integrationsplan ausgearbeitet wird (zu Frage 2). (b) Eine solche Integrationsvereinbarung ist jedoch nach der aktuellen Erkenntnislage für rückkehrende Familien mit Kleinkindern in Bulgarien praktisch nicht erreichbar. Der geschaffene Rechtsrahmen erweist sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls für diese Personengruppe als wirkungslos und praktisch nicht in Gebrauch. Das Auswärtige Amt hat auf die Nachfrage des Senats hierzu am 18. Juli 2018 mitgeteilt: „Die praktische Umsetzung der am 19.07.2017 erlassenen Integrationsverordnung (IntVO) verläuft schleppend. Sie regelt den Abschluss von Integrationsvereinbarungen zwischen anerkannten Flüchtlingen (Einzelpersonen oder Familien) und dem Bürgermeister einer Gemeinde… Laut Angaben der Nationalen Flüchtlingsagentur wurde eine Integrationsvereinbarung gemäß der IntVO geschlossen … Sie wurde mit einem alleinstehenden Flüchtling abgeschlossen.“ Diese Lage bestätigt auch nach der vom Senat eingeholte Bericht des UNHCR vom 18. Oktober 2018: „Eine nationale Verordnung betreffend den Abschluss, die Umsetzung und die Auflösung von Integrationsvereinbarungen wurde im März 2017 durch die Übergangsregierung aufgehoben. Obwohl direkt im August 2017 eine Ersatzverordnung verabschiedet wurde, fehlt zu deren Umsetzung das entsprechende Budget.“ Die insoweit seitens des Senates herangezogenen Erkenntnisse bestätigen die Einschätzungen der „Expertise zu der aktuellen rechtlichen wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien“ der Sachverständigen Ilareva vom 7. April 2017 (dort Seite 2, zu Frage 2): „Jedoch seit dem 31. März 2017 hat nicht eine einzige Gemeinde Interesse am Abschluss von Integrationsvereinbarungen mit Schutzstatusinhabern gezeigt. Mit anderen Worten, seit Verabschiedung der Verordnung im August 2016 wurde sie noch nicht in der Praxis angewandt… Dieser andauernde Status quo der „Null-Integration (‚zero-integration‘) von Flüchtlingen in Bulgarien wurde in einer Reihe von Berichten, einschl. dem letzten UNHCR report beleuchtet.“ Demgegenüber überzeugt der Verweis der Beklagten auf das Handbuch des Bulgarischen Roten Kreuzes 2017 nicht. Es enthält keine verlässlichen und detailreichen Informationen zu Integrationsvereinbarungen bei Familien mit Kleinkindern. Sie hat auf die Nachfrage des Senates vom 15. März 2018 mit Schriftsatz vom 11. April 2018 ebenfalls mitgeteilt, dass nach Auskunft der Deutschen Botschaft „die Umsetzung der Verordnung bisher noch nicht richtig gelungen“ ist. (2) Diese insoweit bestehenden Umsetzungsmängel des Rechtsrahmens begründen eine im Einzelfall tatsächlich bestehende unzumutbare und nicht mehr mit Art. 3 EMRK zu vereinbarenden Schwierigkeiten für rückkehrende Familien mit Kleinkindern beim konkreten Zugang zu grundlegenden Lebensbedingungen, wie etwa der Versorgung mit Wohnraum zur Vermeidung der Gefahr einer Obdachlosigkeit. Das betrifft die Möglichkeit der privaten Anmietung einer Mietwohnung, die Erlangung sozialen Wohnraums oder anderer staatlicher Unterkünfte gleichermaßen. Die grundlegenden materiellen Aufnahmebedingungen sind für schutzbedürftige Rückkehrer mit Kleinkindern außerhalb des bulgarischen Systems der Integrationsvereinbarungen nach der Überzeugung des Senats nicht als hinreichend gesichert anzusehen. (a) Zwar existiert ein System der freiwilligen caritativen Unterstützung, jedoch verbleiben die konkreten Hilfsangebote nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ungewiss, im Vagen, nur sporadisch und insgesamt unzureichend. Diese Organisationen vermitteln auch keinen Zugang zu einem gesetzlichen Aufnahmeverfahren. Das ergibt sich aus der vom Senat eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2018 zu den Integrationsbemühungen der Nichtregierungsorganisationen (Frage 4 des Beweisbeschlusses vom 13. März 2018), wonach „besonderes Augenmerk auf vulnerable Personen, zu denen auch Kleinkinder und ihre Familien gehören“ gelegt werde. Der pauschale Hinweis darauf, dass diese sich zudem an das Bulgarische Rote Kreuz, die Caritas, den Rat der Flüchtlingsfrauen und das Auswärtige Amt wenden könnten, um in Programme aufgenommen zu werden, welche die Familie bei der Arbeits- und Wohnungssuche sowie der Beantragung von Sozialleistungen unterstützen, lässt eine konkrete Hilfe bei dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung nicht erkennen. In der vom Senat eingeholten Auskunft des UNHCR vom 18. Oktober 2018 heißt es: „Im begrenzten und oftmals lediglich projektbezogenen Maße werden für anerkannte Flüchtlinge Unterstützungsleistungen durch Nichtregierungsorganisationen erbracht... Bezüglich besonderer Unterstützungsleistungen im Hinblick auf Familien mit Kleinkindern liegen keine Erkenntnisse vor.“ (b) Soweit nicht - wie im vorliegenden Fall - bereits vor der Abschiebung ein Mietvertrag vorliegt, liegt es zunächst für den Senat auf der Hand, dass Rückkehrer auf staatlich zugewiesenen Wohnraum angewiesen sind. Dabei ist nach dem Bericht des UNHCR vom 18. Oktober 2018 der Zugang zu Sozialwohnungen für Personen mit Schutzstatus unmöglich. Die Bedingungen in Obdachlosenunterkünften, die zudem als Meldeadresse nicht anerkannt werden, sind für Kleinkinder ebenfalls nicht geeignet. Genügend Aufnahmekapazitäten für eine Unterbringung in Flüchtlingsunterkünften, auf die Rückkehrer keinen Anspruch haben, stehen ebenfalls nicht zur Verfügung. Zu Frage 3 der vom Senat eingeholten Auskunft heißt es: „Aufgrund verschiedener rechtlicher und praktischer Hindernisse beim Zugang zu Wohnraum besteht für Flüchtlinge durchaus das Risiko der Obdachlosigkeit…Wie bereits oben erwähnt führt dies dazu, dass Flüchtlinge eine Wohnung samt eines Vermieters finden müssen… Der Zugang zu Sozialwohnungen ist durch kommunale Gesetze geregelt, welche Bedingungen vorschreiben, die für Personen mit internationalem Schutzstatus unmöglich zu erfüllen sind. Hierzu gehört beispielsweise die Bedingung, dass einer der Ehepartner bulgarischer Staatsangehöriger sein und bereits einen bestimmten Zeitraum in der Gemeinde gelebt haben muss (in Sofia muss beispielsweise ein über zehn Jahre ununterbrochener Wohnsitz nachgewiesen werden). Darüber hinaus ist der Bedarf an Sozialwohnungen weitaus höher als die tatsächliche Verfügbarkeit… Obdachlosenunterkünfte sind daher ihre einzige Möglichkeit“ Auch die medizinische Versorgung - soweit keine Notversorgung zu erfolgen hat - ist nach dem Bericht des UNHCR vom 18. Oktober 2018 an die eigenständige Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen geknüpft, die ohne Bezug von Sozialleistungen nicht gesichert ist. Da finanzielle Unterstützung wiederum eine Meldeadresse voraussetzt, besteht eine besondere Abhängigkeit von einem Zugang zu Wohnraum. Demgemäß bestätigt auch die vom Senat eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes zu Frage 3) vom 18. Juli 2017, dass die Bedingungen für den Bezug von Sozialhilfe schwer zu erfüllen sind. (3) Letztlich hat der Senat auch berücksichtigt, dass unabhängig davon, dass kein EU-Vertragsverletzungsverfahren wegen der Aufnahmebedingungen für anerkannt Schutzberechtigte anhängig sind, in mittlerweile 8 Mitgliedsstaaten der EU von einer Abschiebung von Familien mit Kleinkindern nach Bulgarien abgesehen wird. (4) An der Überzeugung des Senates ändert auch der Umstand nichts, dass die Familie bereits für kurze Zeit im Jahr 2014 in Bulgarien eine Wohnung und der Ehemann der Klägerin eine Arbeit hat finden können. Die Familie ist nach der Rückkehr auf günstigen Sozialwohnraum oder eine anderweitige Unterkunft angewiesen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie von Freunden aus Deutschland dauerhaft eine materielle Unterstützung unterhalten, auf die sie nach eigenen Angaben zur Begleichung der Lebenshaltungskosten angewiesen waren. Zudem besteht mit der Geburt des zweiten Kindes im Dezember 2014 eine geänderte und mithin schützenswerte Familiensituation. (5) Insgesamt kann der Senat im Hinblick auf die strengen Maßstäbe, die auf Grundlage der oben angeführten Rechtsprechung insbesondere des EMRK und des Bundesverfassungsgerichts an die Abschiebung von Familien mit Kleinkindern zu stellen sind, feststellen, dass auch eine minimale Hilfe im Falle der Rückkehr faktisch nicht zur Verfügung steht bzw. als rechtlich unzureichende Möglichkeit in Aussicht steht. 3. Die Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittelverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte wendet sich nach der rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrags der Klägerin wegen Unzulässigkeit und der ebenfalls rechtskräftigen Aufhebung einer Abschiebungsandrohung mit ihrer Berufung noch gegen die vom Verwaltungsgericht verfügte Verpflichtung, Abschiebungshindernisse für die Klägerin im Hinblick auf Bulgarien festzustellen. Die 1994 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige. Sie reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und der am 12. Dezember 2012 in Syrien geborenen Tochter Ende Oktober 2013 in Bulgarien ein, wo sie am 13. April 2014 als Flüchtling anerkannt wurde. Nach ihren Angaben habe ihre Familie nach einem 6-monatigen Aufenthalt in Flüchtlingsunterkünften eine Wohnung gefunden, deren Miete 200 € betragen habe und von einem in Deutschland lebenden Bekannten bezahlt worden sei. Ihr Ehemann habe mit dem in Bulgarien erzielten Erwerbseinkommen den Familienunterhalt nicht sicherstellen können. Nach ihrer Einreise in Deutschland beantragte die Klägerin im Juli 2014 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Am 12. November 2014 wurde ihr Sohn geboren. Mit Bescheid vom 20. Januar 2015 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab, da bereits internationaler Schutz in Bulgarien gewährt worden sei. Die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz sei unzulässig. Die Abschiebungsandrohung sei als gegenüber der Abschiebungsanordnung milderes Mittel gerechtfertigt. Mit der am 9. März 2015 erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen diesen Bescheid gewandt. Sie und ihrer Familie erwarte in Bulgarien eine unmenschliche und entwürdigende Behandlung, die sich in Obdachlosigkeit und Armut äußere. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Berichten. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise Schutzstatus nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen und höchst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem Gerichtsbescheid vom 14. September 2016 die Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags als unbegründet abgelehnt, ihr jedoch insoweit stattgegeben, als es die Abschiebungsandrohung aufgehoben und die Beklagte verurteilt hat, für die Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Zwar sei die Feststellung, dass der Klägerin kein Asylgrundrecht zustehe, rechtmäßig; die Abschiebungsandrohung hingegen sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte fehlerhaft nur eine Abschiebungsandrohung erlassen habe. Die Klägerin dringe zudem mit dem hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrag durch, weil das Abschiebungsverbot des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit Art. 3 EMRK einer Abschiebung nach Bulgarien derzeit entgegenstehe. Es bestünde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Der Schutzbereich der EMRK sei auch bei unzureichenden Lebensbedingungen eröffnet. Rückkehrer seien in Bulgarien in einer ausweglosen Lage im Hinblick auf Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und Armut, auch wenn seit 2014 viele Verbesserungen für Asylbewerber erreicht worden seien. Es gebe kein wirksames Integrationsprogramm und die medizinische Versorgung sei unzureichend. Die Rückkehrer hätten zudem keine Möglichkeit, einen sicheren und dauerhaften Arbeitsplatz zu erhalten und bezahlbaren Wohnraum zu finden. In Flüchtlingsunterkünften kämen sie nicht unter; fehlende Sprachkenntnisse schlössen jeglichen Zugang zu Arbeitsplätzen aus. Sprachkurse gebe es nicht. Der Zugang zu Leistungen des bulgarischen Staates sei aber an eine Wohnsitzmeldung geknüpft, die nicht erreichbar sei. Es gehe daher nicht lediglich um einzelne Standards, sondern um Mängel der Grundversorgung. Gegen den am 13. Oktober 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 25. Oktober 2016 einen Antrag auf Zulassung der Berufung im Hinblick auf die Aufhebung der Abschiebungsandrohung und der Verurteilung zur Feststellung von Ab-schiebungsverboten erhoben. Mit dem Beschluss vom 11. April 2017 hat der Senat die Berufung teilweise zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgariens zu erlassen. Die Beklagte verweist nach Zustellung des Beschlusses am 2. Mai 2017 mit Schriftsatz vom 9. Mai 2017 zur Begründung der Berufung auf obergerichtliche Rechtsprechung, wonach keine gravierenden Mängel in Bulgarien festzustellen seien. Sie verkenne zwar die angespannte Lage für Rückkehrer in Bulgarien nicht. Das Verwaltungsgericht habe aber übersehen, dass die Integration von Schutzsuchenden in Bulgarien ein hohes, aber zumutbares Maß an Eigeninitiative von diesen Personen verlange. Aus internationalen Berichten ergebe sich, dass internationale Hilfsorganisationen hierbei stärkere Hilfe leisteten, als der bulgarische Staat als eines der ärmsten Länder Europas imstande wäre. Das setze aber die Annahme der Hilfsangebote, wie Sprachkurse beim bulgarischen Roten Kreuz oder Wohnungsvermittlung, durch Rückkehrer voraus. Seit Mitte 2017 seien Regelungen in Kraft, welche nach einem Integrationsplan, der in eine individuelle mit der bulgarischen Gemeinde abzuschließenden Integrationsvereinbarung münde, eine Vielzahl von Maßnahmen vorsehe, wie den Zugang von Minderjährigen zu Bildung in Schulen und Kindergärten, zur Krankenversicherung, zur Berufsorientierung und zur Sozialhilfe. Der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg sei nicht zu folgen, wonach sich aus einem Pressebericht vom 10. November 2017 ein Scheitern dieser Regelungen ergebe. Es gehe aus ihm bereits schon nicht hervor, ob es überhaupt Versuche der Integration von Rückkehrern über die Neuregelungen gegeben habe. Es sei zu berücksichtigen, dass die Hälfte der bulgarischen Bevölkerung selbst unter Armut und Perspektivlosigkeit leide, weshalb den staatlichen Maßnahmen keine bewusste Schlechterstellung von Flüchtlingen zu unterstellen sei. Massive Eingriffe in Art. 3 EMRK seien daher nicht festzustellen, sondern sich hieraus ergebende erhöhte Anforderungen an die Eigeninitiative von Schutzsuchenden. Dabei leiste der bulgarische Staat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit mit dem „Gesetz für soziale Unterstützung“ und der „Agentur für soziale Unterstützung“ jedem Schutzsuchenden entsprechende Hilfestellungen. Soweit sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufe, wonach bei Schutzberechtigten mit Kindern besondere Anforderungen, etwa an die Sicherung einer Unterkunft, bei einer Rückführung gelten, sei diese nicht ohne Weiteres auf sie übertragbar. Sie sei nicht alleinerziehend und gehöre auch nicht dem Kreis sogenannter vulnerablen Personen an, so dass eine Rückführung per se nicht ausgeschlossen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe keine Aussagen dazu getätigt, ob Rückführungen wegen der Lebensbedingungen nach Bulgarien generell unzulässig seien. Die Beklagte beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 14. September 2016 abzuändern und die Klage, soweit sie zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes für die Klägerin nach § 60 Abs. 5 AufenthG verpflichtet werde, abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie beruft sich auf die Rechtsprechung. Jedenfalls sei sie wegen der Dauer des Aufenthaltes von mehr als zwei Jahren zu dulden. Der Senat hat nach einer mündlichen Verhandlung am 1. März 2018 mit Beschlüssen vom 13. März 2018 Beweis erhoben durch die Einholung von Auskünften bei dem Auswärtigen Amt und dem UNHCR zur Frage der Integrationsbedingungen für Rückkehrer mit Kleinkindern. Zu den Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte der Beklagten verwiesen. Ferner wird auf die den Beteiligten zur Kenntnis gegebene Erkenntnisquellenliste Bezug genommen.