Beschluss
3 ZKO 412/18
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der um Rechtsschutz nachsuchende Ausländer im Asylverfahren gibt regelmäßig durch die nicht nur vorübergehende Aufgabe der Unterkunft ohne Mitteilung seines aktuellen Aufenthalts an die Beklagte und das Gericht (§ 10 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) oder zumindest an seinen Prozessbevollmächtigten zu erkennen, dass er sich einem regulären gerichtlichen Verfahren nicht mehr stellen will. Dies lässt vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls die Schutzwürdigkeit seines Rechtsschutzinteresses entfallen.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 4. April 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der um Rechtsschutz nachsuchende Ausländer im Asylverfahren gibt regelmäßig durch die nicht nur vorübergehende Aufgabe der Unterkunft ohne Mitteilung seines aktuellen Aufenthalts an die Beklagte und das Gericht (§ 10 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) oder zumindest an seinen Prozessbevollmächtigten zu erkennen, dass er sich einem regulären gerichtlichen Verfahren nicht mehr stellen will. Dies lässt vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls die Schutzwürdigkeit seines Rechtsschutzinteresses entfallen.(Rn.3) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 4. April 2018 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt jedenfalls seit dem Zeitpunkt seines unbekannten Aufenthalts das in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt sowohl für die Weiterverfolgung der ursprünglichen Klage als auch für die Weiterverfolgung des Rechtsmittels. Wie der Senat bereits für ausländerrechtliche bzw. nunmehr aufenthaltsrechtliche Verfahren entschieden hat (Beschluss des Senats vom 02.07.1999 - 3 ZEO 1154/98 - juris), gibt der um Rechtsschutz nachsuchende Ausländer auch im Asylverfahren - wie hier - durch die nicht nur vorübergehende Aufgabe der Unterkunft ohne Mitteilung seines aktuellen Aufenthalts an die Beklagte und das Gericht (§ 10 Abs. 1 AsylG) oder zumindest an seinen Prozessbevollmächtigten zu erkennen, dass er sich einem regulären gerichtlichen Verfahren nicht mehr stellen will. Dieses Verhalten lässt den Schluss zu, dass der Kläger entweder in sein Heimatland zurückgereist ist oder die Bundesrepublik verlassen hat und das Rechtsschutzbegehren gegen die Beklagte deswegen nicht mehr weiter verfolgen will oder er gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 2 AsylG untergetaucht ist, was die Schutzwürdigkeit seines Rechtsschutzinteresses ebenfalls entfallen lässt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.11.2018 - 15 B 18.32145 - juris Rdn. 4 m. w. N.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.05.2017 - 4 A 453/16.A - juris Rdn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2002 - 21 A 1550/01.A - juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 18.08.2000 - 12 UE 420/97.A - juris Rdn. 8 m. w. N.). Allein die weiterbestehende anwaltliche Vertretung des Klägers gibt keinen Anlass, auf das Erfordernis der Adressenangabe zur Feststellung eines weiterbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses zu verzichten, wenn dem Kläger - wie ebenfalls hier - ein berechtigter Grund für die Verweigerung der Adressenangabe fehlt bzw. er ihn nicht geltend macht (Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.11.2018 - 15 B 18.32145 - juris Rdn. 4 m. w. N.). Unabhängig vom fehlenden bzw. weggefallenen Rechtsschutzinteresse stellt das Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift zudem rein formal einen Verstoß gegen die auch im Rechtsmittelverfahren anwendbare zwingende Verfahrensvorschrift gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar, wonach dem Gericht die aktuelle ladungsfähige Anschrift eines Antragstellers bekannt gegeben werden muss (vgl. auch § 173 Satz 1 VwGO i. V. mit § 130 Nr. 1 ZPO). Dass dies auch dann gilt, wenn zwar in der Klageschrift zunächst eine ladungsfähige Anschrift genannt wurde, die Wohnungsanschrift des Klägers jedoch im Laufe des Verfahrens unbekannt geworden ist, ergibt sich aus § 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und im Hinblick auf die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung notwendigerweise im Urteil enthaltenen Angaben zur Wohnanschrift des jeweiligen Verfahrensbeteiligten (Beschluss des Senats vom 02.07.1999 - 3 ZEO 1154/98 - juris Rdn. 6 ff.; BVerwG, Beschluss vom 14.02.2012 - 9 B 79/11 u. a. - juris Rdn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.11.2018 - 15 B 18.32145 - juris Rdn. 5 m. w. N.). Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist, ist erforderlich, um ihn zu individualisieren und seine Erreichbarkeit für das Gericht sicherzustellen. Auch dies gilt für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren unter Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten (Beschluss des Senats vom 02.07.1999 - 3 ZEO 1154/98 - juris Rdn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.11.2018 - 15 B 18.32145 - juris Rdn. 5 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass die Pflicht zur Angabe der Anschrift ausnahmsweise entfallen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.02.2012 - 9 B 79.11 - juris Rdn. 11 m. w. N.), sind vorliegend nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Dem Kläger ist auch seitens des Gerichts gemäß § 82 Abs. 2 VwGO eine Frist zur Ergänzung der Angaben gesetzt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben, sodass auch der Streitwert entbehrlich ist. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).