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Beschluss

3 EO 467/19

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Begriff der "Versammlung unter freiem Himmel" des Art. 8 Abs. 2 GG ist nicht in einem engen Sinne als Verweis auf einen nicht überdachten Veranstaltungsort zu verstehen.(Rn.6) 2. Erfasst werde Versammlungen, die in der unmittelbaren Auseinandersetzung mit einer unbeteiligten Öffentlichkeit stattfinden.(Rn.6) 3. Die Versammlung kann hier leichter Zulauf finden; sie bewegt sich als Kollektiv im öffentlichen Raum und ist allenfalls durch mehr oder weniger robuste Installationen von dieser abgegrenzt (im Anschluss an BVerfGE 128, 226 - 278).(Rn.6) 4. Auch bei grundsätzlicher Beachtung des Prioritätsgrundsatzes hat die zeitlich nachrangig angemeldete Veranstaltung nicht schon deshalb zurückzutreten, weil die geplante Versammlung des Erstanmelders einen Anstoß zur Durchführung der später angemeldeten Versammlung gegeben hat (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 06.05.2005 - 1 BvR 961/05 - juris.(Rn.18) 5. Der Inhalt einer Meinungsäußerung, die im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 - juris.(Rn.33) 6. Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dient, daher nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, insbesondere der Strafgesetze in Betracht.(Rn.33) 7. Stellt der Verkauf und der damit einhergehende Konsum von Alkohol lediglich eine auf die Versammlungsteilnehmer ausgerichtete Serviceleistung dar, die keinen den Meinungs- und Willensbildungsprozess sicherstellenden oder in bedeutender Weise unterstützenden Charakter hat, bestehen erhebliche Zweifel, ob dies vom Schutzbereich des Art. 8 GG umfass wird (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 19.04.2018 - 3 B 126/18 - juris).(Rn.39)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 1. Juli 2019 teilweise abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen folgende weitere Auflagen des Auflagenbescheides des Antragsgegners vom 14. Juni 2019 wiederhergestellt: Ziffer 3.5, soweit das Heranführen von zugelassenen Versorgungsfahrzeugen der Veranstaltung über die Bundesstraße 89 zum Veranstaltungsgelände nur vor Beginn und nach Ende der Versammlung zugelassen wird, mit der Maßgabe, dass das Heranführen nach jeweiliger Absprache mit der Polizei erfolgt, Ziffer 3.7, soweit das Parken von Versorgungsfahrzeugen des Veranstalters während der Versammlung untersagt wird bzw. das Be- und Entladen von Versorgungsfahrzeugen und Fahrzeugen von Standbetreibern nur im Zeitraum von 90 Minuten vor Einlass und nach Beendigung der Versammlung, wenn alle Versammlungsteilnehmer das Gelände verlassen haben, gestattet wird, mit der Maßgabe das höchstens 2 Versorgungsfahrzeuge des Veranstalters auf dem Versammlungsgelände nach Absprache mit der Polizei geparkt sein dürfen, Ziffer 5.2, soweit das Abspielen und Vortragen von Liedtexten mit rassistischen Inhalten verboten wird, wobei das Verbot des Vortragens strafbewehrter Texte unberührt bleibt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und des Beteiligten, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der "Versammlung unter freiem Himmel" des Art. 8 Abs. 2 GG ist nicht in einem engen Sinne als Verweis auf einen nicht überdachten Veranstaltungsort zu verstehen.(Rn.6) 2. Erfasst werde Versammlungen, die in der unmittelbaren Auseinandersetzung mit einer unbeteiligten Öffentlichkeit stattfinden.(Rn.6) 3. Die Versammlung kann hier leichter Zulauf finden; sie bewegt sich als Kollektiv im öffentlichen Raum und ist allenfalls durch mehr oder weniger robuste Installationen von dieser abgegrenzt (im Anschluss an BVerfGE 128, 226 - 278).(Rn.6) 4. Auch bei grundsätzlicher Beachtung des Prioritätsgrundsatzes hat die zeitlich nachrangig angemeldete Veranstaltung nicht schon deshalb zurückzutreten, weil die geplante Versammlung des Erstanmelders einen Anstoß zur Durchführung der später angemeldeten Versammlung gegeben hat (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 06.05.2005 - 1 BvR 961/05 - juris.(Rn.18) 5. Der Inhalt einer Meinungsäußerung, die im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 - juris.(Rn.33) 6. Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dient, daher nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, insbesondere der Strafgesetze in Betracht.(Rn.33) 7. Stellt der Verkauf und der damit einhergehende Konsum von Alkohol lediglich eine auf die Versammlungsteilnehmer ausgerichtete Serviceleistung dar, die keinen den Meinungs- und Willensbildungsprozess sicherstellenden oder in bedeutender Weise unterstützenden Charakter hat, bestehen erhebliche Zweifel, ob dies vom Schutzbereich des Art. 8 GG umfass wird (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 19.04.2018 - 3 B 126/18 - juris).(Rn.39) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 1. Juli 2019 teilweise abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen folgende weitere Auflagen des Auflagenbescheides des Antragsgegners vom 14. Juni 2019 wiederhergestellt: Ziffer 3.5, soweit das Heranführen von zugelassenen Versorgungsfahrzeugen der Veranstaltung über die Bundesstraße 89 zum Veranstaltungsgelände nur vor Beginn und nach Ende der Versammlung zugelassen wird, mit der Maßgabe, dass das Heranführen nach jeweiliger Absprache mit der Polizei erfolgt, Ziffer 3.7, soweit das Parken von Versorgungsfahrzeugen des Veranstalters während der Versammlung untersagt wird bzw. das Be- und Entladen von Versorgungsfahrzeugen und Fahrzeugen von Standbetreibern nur im Zeitraum von 90 Minuten vor Einlass und nach Beendigung der Versammlung, wenn alle Versammlungsteilnehmer das Gelände verlassen haben, gestattet wird, mit der Maßgabe das höchstens 2 Versorgungsfahrzeuge des Veranstalters auf dem Versammlungsgelände nach Absprache mit der Polizei geparkt sein dürfen, Ziffer 5.2, soweit das Abspielen und Vortragen von Liedtexten mit rassistischen Inhalten verboten wird, wobei das Verbot des Vortragens strafbewehrter Texte unberührt bleibt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und des Beteiligten, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers hat nur teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO, soweit es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Auflagen zu Ziffern 3.3, 3.9, 3.10. 6.1 und 6.3 nicht wiederhergestellt hat, zu Recht abgelehnt und, soweit es die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Auflagen zu Ziffern 3.5., 3.7 und 5.2 nicht wiederhergestellt hat, zu Unrecht nicht entsprochen. Die mit der im Übrigen zulässigen Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nur teilweise geeignet, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung des Verwaltungsgerichts zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der versammlungsbeschränkenden Maßnahme und dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen hiervon verschont zu bleiben, in Zweifel zu ziehen. Hierbei folgt der Senat zunächst der Auffassung, dass die Rechtsgrundlage der streitigen Auflagen § 15 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) ist. Für das Beschwerdeverfahren ist dabei von der letztlichen Bewertung des Antragsgegners auszugehen, dass die vom Antragsteller angemeldete Veranstaltung eine Versammlung im Sinne der Vorschrift ist. Insoweit besteht keine Veranlassung von dieser auch vom Verwaltungsgericht getragenen Bewertung für das auf die vorgetragenen Beschwerdegründe begrenzte Rechtsmittelverfahren abzurücken. Zwar tragen der Antragsgegner und der Vertreter des öffentlichen Interesses Gesichtspunkte vor, die ihrer Auffassung nach die Versammlungseigenschaft in Frage stellen; der Antragsgegner hat dies jedoch nicht in seinem insoweit maßgeblichen Bescheid im Ergebnis berücksichtigt. Im Übrigen sprechen durchaus erhebliche Aspekte im Hinblick auf das Thema und die beabsichtigten Rede- und Musikbeiträge für eine versammlungsrechtlich geschützte Meinungskundgabe, die trotz gegenläufiger Unterhaltungs- und möglicher Gewinnerzielungsabsichten im Zweifel den Anwendungsbereich des Versammlungsrechts eröffnen dürften (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 E 221/17 Me - juris). Anders als der Antragsteller meint, spricht auch Überwiegendes dafür, dass es sich um eine Versammlung „unter freiem Himmel“ im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG bzw. § 15 VersammlG handelt. Eine andere Bewertung folgt nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2011 (Az. 1 BvR 699/06, BVerfGE 128, 226-278). Zum einen liegt dieser Entscheidung der Fall zu Grunde, dass das Gericht den Begriff der „Versammlung unter freiem Himmel“ über den Wortlaut hinaus erweiternd auch auf Versammlungen in überdachten Bereichen auslegt, also nicht den Fall - wie hier - entschieden hat, den Begriff einengend anzuwenden und auf bestimmte öffentliche Versammlungen nicht anzuwenden. Zum anderen ist der Anwendungsbereich auch nach den allgemeinen, in dieser Entscheidung angesprochenen Grundsätzen eröffnet. Nach dem Bundesverfassungsgericht darf der Begriff der "Versammlung unter freiem Himmel" des Art. 8 Abs. 2 GG nicht in einem engen Sinne als Verweis auf einen nicht überdachten Veranstaltungsort verstanden werden. Sein Sinn erschließt sich vielmehr zutreffend erst in der Gegenüberstellung der ihm unterliegenden versammlungsrechtlichen Leitbilder: Während "Versammlungen unter freiem Himmel" idealtypisch solche auf öffentlichen Straßen und Plätzen sind, steht dem als Gegenbild die Versammlung in von der Öffentlichkeit abgeschiedenen Räumen wie etwa in Hinterzimmern von Gaststätten gegenüber. Dort bleiben die Versammlungsteilnehmer unter sich und sind von der Öffentlichkeit (auch aufgrund der Art und Massivität der Baulichkeit) abgeschirmt, so dass Konflikte, die eine Regelung erforderten, weniger vorgezeichnet sind. Demgegenüber finden Versammlungen "unter freiem Himmel" in der unmittelbaren Auseinandersetzung mit einer unbeteiligten Öffentlichkeit statt. Die Versammlung kann hier leichter Zulauf finden, sie bewegt sich als Kollektiv im öffentlichen Raum und ist allenfalls durch mehr oder weniger robuste Installationen von dieser abgegrenzt. Hier besteht im unmittelbaren Aufeinandertreffen der Versammlungsteilnehmer mit Dritten ein höheres, weniger beherrschbares Gefahrenpotential: Eine emotionale Aufladung der durch eine Versammlung herausgeforderten Auseinandersetzung kann sich im Gegenüber zu einem allgemeinen Publikum schneller entwickeln, zuspitzen und eventuell Gegenreaktionen provozieren. Dies entspricht der Situation der Veranstaltung des Antragstellers. Dieser begibt sich in die Öffentlichkeit und will in dem von ihm beanspruchten offenen Raum mittels optischer und akustischer Mittel mit seiner Meinungskundgabe auf diese einwirken. Dabei sucht er gerade nicht die Abgeschlossenheit fester Gebäude, sondern tritt durch seine offene, auf freiem Feld stattfindende Veranstaltung in einen kommunikativen Prozess nach außen, der auch von Dritten - wie hier unmittelbar belegt - so aufgenommen wird. Dass diese Veranstaltung auf einem Privatgrundstück stattfindet, steht dieser Annahme nicht entgegen, da dieses Grundstück den Versammlungsteilnehmern und damit der Öffentlichkeit geöffnet wird. Auch der Umstand, dass die Veranstaltung durch Bauzäune abgetrennt wird und beabsichtigt ist, Zelte, also temporäre und nicht ortsfeste Zweckbauten, aufzustellen, stellt das Gesamtgepräge einer Versammlung unter freiem Himmel nicht in Frage. Es handelt sich dabei schon aufgrund ihres zeitweiligen Charakters nicht um abgeschlossene Räume, die die Veranstaltung von der Umgebung abschirmen. Ungeachtet der sonstigen Auswirkungen auf die benachbarte Ortslage wirkt die Veranstaltung in den öffentlichen Raum und will dies auch. Der Senat vermag auch insoweit keinen Gegensatz zu der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar (Urteil vom 3. Juli 2018) zu erkennen. Denn der vom ihm gewählte Kundgebungsort auf freiem Feld bietet trotz Bauzäunen gerade nicht die geschlossene Abschirmung nach außen. Ausgehend davon können die im Beschwerdeverfahren noch streitgegenständlichen Auflagen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur teilweise Bestand haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats kommen Eingriffe in das grundrechtlich geschützte Recht der Versammlungsfreiheit wie der hier inmitten stehende nur in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - juris; Senatsbeschlüsse vom 12. April 2002 - 3 EO 261/02 - juris Rdn. 14, m. w. N.; 30. April 2013 - 3 EO 266/13 - n. V.). Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rdn. 17). Dabei liegt, nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von freiheitseinschränkenden Maßnahmen bei der Behörde (BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rdn. 13). Hierzu im Einzelnen zu den im Beschwerdeverfahren noch streitigen Auflagen des streitgegenständlichen Bescheides: 1. zu Ziffer 3.3 Der Senat geht hinsichtlich dieser Auflage von dem zutreffenden Verständnis des Verwaltungsgerichts aus, nämlich, dass danach der Zu- und Abgangsverkehr am 6.Juli 2019 in der Weise geregelt ist, dass den Teilnehmern der verschiedenen Versammlungen der Zugang zu den Grundstücken im Wechsel, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage im 20-Minuten-Rhythmus, ermöglicht wird. Diese Regelung führt nicht dazu, dass grundsätzlich nur alle 20 Minuten Teilnehmer der Versammlung auf die Flurstücke a… und b... gelangen könnten. Die 20-Minuten-Regelung soll nur im Bedarfsfall zur Anwendung kommen, wenn das Aufkommen der die Bundestraße 89 benutzenden Personen besonders hoch ist. Sie ermöglicht eine flexible Anwendung durch die Polizei. Diese Bestimmung ist in diesem Verständnis rechtlich nicht durchgreifend anzuzweifeln. Eine hinreichend konkrete Gefährdungslage, die eine solche Zugangsregelung rechtfertigt, ergibt sich bereits dadurch, dass ein unmittelbares Zusammentreffen der Besucher der Versammlung des Antragstellers und der zwei benachbarten gegenläufigen Versammlungen zu unterbinden ist. Ungeachtet des Gewaltpotentials beider Besuchergruppen - insoweit lässt die Lageeinschätzung der Polizei zur potentiellen Gewalttätigkeit möglicherweise anreisender rechts- und linksextremistischer Personen Rückschlüsse zu - liegt es unmittelbar nahe und ist keinen Zweifel ausgesetzt, dass jedenfalls in der unmittelbaren Konfrontation der Besuchergruppen ein greifbares Eskalationspotential besteht. Dem Senat erschließt es sich nicht, dass hier andere und ebenso effektive, aber die Versammlung des Antragstellers weniger belastende Maßnahmen zur Verhinderung solcher Gefahren beim Einlass zur Veranstaltung in Betracht zu ziehen sind. Soweit der Antragsteller in seinem Vortrag darauf abstellt, dass seine Veranstaltung Vorrang vor der Versammlung der Gegendemonstrationen habe, folgt dem der Senat nicht. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass die auf den Feldstücken c... und d... angezeigten Versammlungen der Beigeladenen stattfinden und sie ebenso wie die Versammlung des Antragstellers den Schutz des Art. 8 GG genießen. Die dagegen gerichteten Rechtsbehelfe des Antragstellers blieben ohne Erfolg. Der Senat sieht auch im Hinblick auf den vom Antragsteller geltend gemachten Vorrang als Erstanmelder dies nicht in Zweifel gezogen. Wie bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 -, juris Rdn. 22-30) ausgeführt hat, hat auch bei grundsätzlicher Beachtung des Prioritätsgrundsatzes die zeitlich nachrangig angemeldete Veranstaltung nicht schon deshalb zurückzutreten, weil die geplante Versammlung des Erstanmelders einen Anstoß zur Durchführung der später angemeldeten Versammlung gegeben hat. Aufrufe zu Versammlungen gehen häufig auf aktuelle Anstöße zurück. So liegt es hier: Die Gegenveranstaltungen reagieren auf die Veranstaltung des Antragstellers und wollen dessen weltanschaulichen Kundgaben ihr konträres Weltbild entgegenstellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Veranstaltung des Antragstellers über den lokalen Kreis hinaus überregional auf ein erhebliches - auch mediales - Interesse stößt und es gerade Anliegen der Gegendemonstrationen ist, anlassbezogen diese Öffentlichkeit zu nutzen, ihr Gegenbild darzustellen. Kommt es zu konkurrierenden Nutzungswünschen, ist eine praktische Konkordanz bei der Ausübung der Grundrechte unterschiedlicher Grundrechtsträger herzustellen. Dem Senat erschließt es sich nicht, dass hier andere und ebenso effektive, aber die Versammlung des Antragstellers wie auch die anderen Versammlungen weniger belastende Maßnahmen zur Verhinderung der Gefahren beim Einlass zur Veranstaltung in Betracht zu ziehen sind. Er folgt insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug. Der Senat weist allerdings hinsichtlich der vom Antragsteller zitierten angeblichen öffentlichen Äußerung eines Polizeisprechers am 1. Juli 2019 ausdrücklich darauf hin, dass die Versammlungs- und Polizeibehörde bei der Anwendung der Auflage eine strikte Neutralität zu wahren hat; sie hat insbesondere auch die Größenordnungen der jeweiligen Besucherzahlen bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen. 2. zu Ziffern 3.5 und 3.7 Anders als das Verwaltungsgericht meint, kann der Senat die hinreichend konkrete Gefährdungsprognose hinsichtlich der Auflagen zu Ziffer 3.5 und 3.7 nicht teilen. Ziffer 3.7 untersagt das Parken auf den Versammlungsgelände und lässt das Be- und Entladen von Fahrzeugen auf dem Versammlungsgelände im Zeitraum von 90 Minuten vor dem Einlass sowie nach Beendigung der Versammlung, wenn alle Versammlungsteilnehmer das Gelände verlassen haben, zu. Nach Ziffer 3.5 werden die Versorgungsfahrzeuge der Veranstaltung vor Beginn und nach Ende nach Weisung der Polizei über die Bundesstraße 89 zu den Veranstaltungsflächen herangeführt. Zwar soll nach der Begründung die Zufahrtsregelung der Sicherheit des Fußgängerverkehrs auf der Bundesstraße und der Entflechtung der Besucherströme dienen, jedoch wird nicht konkreter dargelegt, ob und inwieweit durch gelegentlichen Zufahrtverkehr während der Dauer der Veranstaltungen eine solche Gefährdung konkret zu befürchten ist und auch nicht anderweitig abwendbar ist. Hierbei sind auch die berechtigten Bedürfnisse des Antragstellers zu berücksichtigen, gegebenenfalls auf aktuelle Entwicklungen infolge des Besucherzustroms reagieren zu können, zum Beispiel durch Heranführung weiterer Speisen und - zulässiger - Getränke. Angesichts des Umstandes, dass neben dem Fahrzeugverkehr der Versammlungsbehörde und der Polizei auch die Zufahrt der anreisenden Musikgruppen gestattet ist und für diese eine entsprechende Fahrspur bereitzuhalten ist, vermag der Senat eine wesentliche Gefahrerhöhung bei Zulassung eines sporadischen Verkehrs mit Versorgungsfahrzeugen des Veranstalters nicht zu erkennen. Auch die unbeanstandete Abwicklung eines solchen Verkehrs in den vergangenen Jahren weist auf eine geringe Gefährdungslage hin, zumal auch in diesen Jahren kleinere Gegendemonstrationen stattfanden. Auf aktuelle Sicherheitsbedenken insbesondere im Hinblick auf das Verhalten von Gegendemonstranten ist - unter Wahrung des verfassungsrechtlichen Gebots versammlungsfreundlichen Verhaltens - entsprechend der im Tenor ausgesprochenen Maßgaben durch die Polizei vor Ort zu reagieren. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten berechtigten Belange des Veranstalters und um ihm eine umgehende Reaktion auf Versorgungsanforderungen zu ermöglichen, ist auch das strikte Parkverbot nach Maßgabe der im Tenor bezeichneten Maßgaben zu lockern. 3. zu Ziffer 3.9 und 3.10 Die teilweisen Einwände des Antragstellers zu den Auflagen der Ziffer 3.9 und 3.10 greifen hingegen nicht durch. Diese Auflagen, soweit vom Antragsteller angegriffen, verlangen die Einhaltung eines Sicherheitskorridors von jeweils 4 Metern zu den Flurstücken c... und d..., auf denen die Gegendemonstrationen der Beigeladenen stattfinden; er darf nicht zugestellt werden oder anderweitig genutzt und nicht von den Veranstaltungsteilnehmern betreten werden. Soweit der Antragsteller diesbezüglich auf seinen Vorrang gegenüber den Gegenveranstaltungen hinweist, nimmt der Senat auf die Ausführungen zu Nr. 1 Bezug. Die Auflage ist ersichtlich im Sinne einer Abwendung ansonsten bestehender Gefahren gerechtfertigt, um zum einen im Notfall den Rettungskräften einen sicheren Zugang auf das Veranstaltungsgelände zu ermöglichen und zum anderen, eine unmittelbare Konfrontation der gegenläufigen Versammlungen zu verhindern. Auch unter Beachtung praktischer Konkordanz war die Versammlungsbehörde nicht verpflichtet, den Sicherheitskorridor allein oder überwiegend auf die Gelände der Gegenveranstaltungen zu realisieren. 4. zu Ziffer 5.2. Die Auflage unter Ziffer 5.2, die - soweit sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren dagegen wendet - das Abspielen und Vortragen von Liedtexten mit rassistischen Inhalt verbietet, unterliegt in dieser Pauschalität - auch bei Annahme der vom Verwaltungsgericht unterstellten Bestimmtheit - erheblichen Bedenken. Dabei geht der Senat aufgrund des Vortrags der Beteiligten davon aus, dass die in der Auflage genannten Merkmale des Verbots, das sich im vollen Wortlaut auf strafbare, rassistische und volksverhetzende Inhalte bezieht, alternativ und nicht kumulativ zu verstehen sind. Staatliche Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung - auch in Liedform - betreffen den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Rechtfertigung finden sie, auch wenn die Äußerung in einer oder durch eine Versammlung erfolgt, in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 - juris Rdn. 25 ff. und vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 - juris Rdn. 20). Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann daher auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994 - 1 BvR 23/94 - a. a. O.). Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt, soweit sie nicht dem Schutze der Jugend oder dem Recht der persönlichen Ehre dient, daher nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. Dies sind Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198, 209; 93, 266, 291; 97, 125, 146; ständige Rspr.). Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann. Soweit Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die Auslegung nicht zur Außerachtlassung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 GG führen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber insbesondere in den Strafgesetzen Meinungsäußerungen nur dann beschränkt, wenn sie zugleich sonstige Rechtsgüter - etwa die Menschenwürde oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht - verletzen. Unter diesen Voraussetzungen dient die Strafrechtsordnung auch der Bekämpfung solcher Rechtsgutverletzungen, die durch rassistische Äußerungen erfolgen. Werden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt darin zugleich eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit; eine so begründete Gefahr kann durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schützt die Durchführung von Versammlungen, ermöglicht jedoch nicht Rechtsgutverletzungen, die außerhalb von Versammlungen unterbunden werden dürfen. Die in § 15 Abs. 1 VersammlG enthaltene, auf den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG bezogene Ermächtigung darf andererseits aber nicht zu einer Ausweitung der in der Rechtsordnung enthaltenen Schranken des Inhalts von Meinungsäußerungen führen (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2004 - BvQ 19/04 - juris Rdn. 19 f.). Wie auch der Senat im Hinblick auf nationalsozialistisches und rechtsextremes Gedankengut bereits entschieden hat (Thüringer OVG, Beschluss vom 13. August 1999 - 3 ZEO 616/99 - ThürVBl. 2000, 12), lässt sich auch ein Verbot nicht allein mit der Annahme begründen, der Veranstalter oder die Teilnehmer würden rassistisches Liedgut verbreiten, welches die Strafbarkeitsschwelle nicht überschreiten wird. In diesem Falle ist für eine politische Bewertung erwartbarer Meinungsäußerungen von Vertretern und Anhängern rechtsextremistischer Gruppen im Zusammenhang mit der Gefahrenprognose kein Raum, solange nicht das Bundesverfassungsgericht nach Art. 18 GG über die Verwirkung ihrer Grundrechte entschieden hat. Neben dem durch die Strafgesetze gewährleisteten Rechtsgüterschutz, durch den ausnahmsweise bestimmte geäußerte Inhalte verboten sind, kommen zusätzliche, verfassungsimmanente Grenzen des Inhaltes von Meinungsäußerungen nicht zum Tragen. Soweit nicht eine Gefährdung von Schutzgütern aus der besonderen Art der gemeinschaftlichen Kundgabe folgt, sind die zur Abwehr rassistischer Bestrebungen geschaffenen Strafnormen abschließend und stehen einem Rückgriff auf die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen, soweit kein Straftatbestand erfüllt ist (vgl. Thüringer OVG, a. a. O.). 5. zu Ziffern 6.1 und 6.3 Nach den oben einleitend genannten Maßgaben sind die vom Antragsteller angegriffenen Auflagen Ziffern 6.1 und 6.3 hinsichtlich der Beschränkung des Alkoholkonsums rechtlich nicht anzufechten. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob die Zielstellung des Antragstellers, den Alkoholkonsum während der Versammlung zu ermöglichen, überhaupt vom Kerngehalt der Grundrechtsgewährleistung des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst ist. Art. 8 Abs. 1 GG schützt das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungsbildungsprozess und Willensbildungsprozess teilzunehmen; es gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlass grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte zu beachten (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 - BVerfGE 69, 315-372). Dieses dem Antragsteller zustehende Freiheitsrecht ist durch die streitgegenständliche Auflage, nach der der Alkoholkonsum am Samstag, 6. Juli 2019, vollständig untersagt und für Freitag, 5. Juli 2019, auf Bier, bzw. Biermischgetränke minderen Alkoholgehaltes beschränkt ist, nicht im Kernbereich tangiert. Es ist hier kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass im vorliegenden Fall die Abgabe oder der Konsum von Alkohol als Teil des Meinungs- und Willensbildungsprozesses anzusehen sind. Vielmehr stellt der Verkauf von Alkohol eine auf die Versammlungsteilnehmer ausgerichtete Serviceleistung dar, die keinen den Meinungs- und Willensbildungsprozess sicherstellenden oder in bedeutender Weise unterstützenden Charakter hat; der Alkoholgenuss ist lediglich Begleiterscheinung (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. April 2018 - 3 B 126/18 - juris). Ausgehend von dieser Rechtsposition des Antragstellers rechtfertigt eine Gefahrenprognose im Rahmen des § 15 VersammlG die erlassene Auflage. Auch unter der Maßgabe, dass Eingriffe nur in Betracht kommen, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben, ist der auf den konkreten Fall bezogenen Gefahreneinschätzung der Versammlungsbehörde und des Verwaltungsgerichts zuzustimmen. Es liegen spezifische versammlungsbedingte Gefahren vor, die über die allgemeinen durch Alkoholeinfluss verursachten Gefahren hinausgehen. Das Gericht nimmt dabei Bezug auf eine konkrete, in der Vergangenheit liegende Ereignisse berücksichtigende Gefährdungsprognose der Landespolizeidirektion vom 14. Juni 2019, die einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den durch die Musikdarbietungen ausgelösten gruppendynamischen Prozessen, dem Konsum von Alkohol und der Begehung von Propagandadelikten ableitet. Zudem führt das Verwaltungsgericht aus, dass insbesondere die räumliche Nähe zu den Gegendemonstrationen - deren Teilnehmern im Übrigen ebenfalls der Alkoholkonsum untersagt wurde - und die besondere Lage der Zu- und Abführungswege zu einer Gefahrensituation führen, die für den 6. Juli 2019 ein vollständiges, für den Vortag des 5. Juli 2019 ein eingeschränktes Alkoholverbot gebietet, ohne dass ein milderes Mittel zur Verfügung steht. Dem ist zuzustimmen. Dabei ist aus Sicht des Senates auch in Betracht zu nehmen, dass - wie sich aus den Gesamtumständen und dem Vortrag ergibt -, der Konsum von Bier, auch wenn er kein geschützter Teil des Meinungsbildungsprozesses ist, offenbar ein wichtiges Element der Zusammenkunft darstellt. Der Antragsgegner durfte davon ausgehen, dass die mit der alkoholbedingten Enthemmung einhergehenden Gefahren nicht durch freiwillige Konsumbeschränkung der Versammlungsteilnehmer ausgeschlossen sind. Mit seinem Einwand, die im Übrigen von der Polizei vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen seien ausreichend, um der mit der alkoholbedingten Enthemmung der Versammlungsteilnehmer einhergehenden Gefahr zu begegnen, vermag der Antragsteller die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Die Frage, wie den prognostizierten Gefahren zu begegnen ist, und welche Reichweite die einzelnen Maßnahmen haben, ist im Rahmen seiner - hier nicht überschrittenen - Befugnisse vom Antragsgegner zu beantworten. Die Kostenregelung für das gesamte Verfahren folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei bewertet der Senat das Obsiegen und Unterliegen der Hauptbeteiligten etwa gleichwertig. Es entspricht der Situation der streitigen Verfahrensbeendigung, die Kosten zu teilen und nicht nur gegeneinander aufzuheben. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Hauptbeteiligten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses aufzuerlegen; diese haben im Verfahren keinen Antrag gestellt und sich daher selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG.