Beschluss
3 KO 35/15
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Grundsätzlich liegt keine Befangenheit darin, dass der Berichterstatter durch die Anfrage nach § 130 a VwGO zu erkennen gegeben hat, dass er derzeit nicht der Rechtsauffassung des Klägers folgt.(Rn.7)
2. Zwar können unter besonderen Umständen auch Verfahrensfehler oder der Vorwurf der unzureichender Verfahrensleitung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, aber nur, wenn sich dadurch der betroffenen Partei der Eindruck einer willkürlichen oder auf Voreingenommenheit beruhenden Verfahrensgestaltung aufdrängt.(Rn.8)
3. Ebenso ist auch eine von den Beteiligten als unzumutbar empfundene Verfahrenslänge für sich genommen grundsätzlich kein Ablehnungsgrund.(Rn.10)
Tenor
Das Gesuch, den Richter am Oberverwaltungsgericht S... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich liegt keine Befangenheit darin, dass der Berichterstatter durch die Anfrage nach § 130 a VwGO zu erkennen gegeben hat, dass er derzeit nicht der Rechtsauffassung des Klägers folgt.(Rn.7) 2. Zwar können unter besonderen Umständen auch Verfahrensfehler oder der Vorwurf der unzureichender Verfahrensleitung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, aber nur, wenn sich dadurch der betroffenen Partei der Eindruck einer willkürlichen oder auf Voreingenommenheit beruhenden Verfahrensgestaltung aufdrängt.(Rn.8) 3. Ebenso ist auch eine von den Beteiligten als unzumutbar empfundene Verfahrenslänge für sich genommen grundsätzlich kein Ablehnungsgrund.(Rn.10) Das Gesuch, den Richter am Oberverwaltungsgericht S... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in seiner durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und des Senates vorgesehenen Zusammensetzung ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch der Kläger, den Richter am Oberverwaltungsgericht S... als befangen abzulehnen, ist unbegründet. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO). Danach ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerwG, Beschlüsse vom 19.04.2018 - 1 C 1.17 - juris, vom 12.12.2016 - 5 C 10/15 D - juris und vom 30.09.2015 - 2 AV 2.15 - juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 19.05.1999 - 4 N 595/94 - juris). Stellt ein Betroffener einen Ablehnungsantrag, hat er die zur Begründung seines Antrags notwendigen Tatsachen nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, soweit diese nicht offenkundig sind (§ 291 ZPO). Gemessen an diesen Anforderungen sind dem Gesuch der Kläger vom 21.12.2018 wie auch der schriftsätzlichen Stellungnahme vom 28.01.2019 zur dienstlichen Erklärung des abgelehnten Richters S… solche Ablehnungsgründe nicht zu entnehmen. Die Kläger leiten die Besorgnis der Befangenheit des Berichterstatters aus dessen (ihrer Ansicht nach) fünf Jahre verzögernde Leitung des Verfahrens und dem dadurch eingetretenen erheblichen Entscheidungsdrucks ab, der den Berichterstatter zu einer alsbaldigen Lösung des Verfahrens zwinge. Das nunmehr eingeleitete Verfahren nach § 130 a VwGO sei ein zeitnahes Mittel auf diesen Entscheidungsdruck zu reagieren, ließe aber eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Fall vermissen. Dieses Vorbringen des Klägers begründet indes nicht die Besorgnis der Befangenheit. Zunächst liegt keine Befangenheit darin, dass der Berichterstatter durch die Anfrage nach § 130 a VwGO zu erkennen gegeben hat, dass er derzeit nicht der Rechtsauffassung des Klägers folgt. Dass ein Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass er abgelehnten Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2007 - 1 BVR 3084/06 - Juris; BVerwG, Beschluss vom 12.12.2016 - 5 C 10/15 D - Juris Rdn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2000 - A 13 S 2896/97 - juris Rdn. 3). Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Auch die Vorwürfe des Klägers zur Verfahrensleitung vermögen keinen Ablehnungsgrund gegenüber dem Berichterstatter zu begründen. Zwar können unter besonderen Umständen auch Verfahrensfehler oder der Vorwurf der Verfahrensverzögerung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, aber nur, wenn sich dadurch der betroffenen Partei der Eindruck einer willkürlichen oder auf Voreingenommenheit beruhenden Verfahrensgestaltung aufdrängt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.04.2006 - 3 B 04.2773 - Juris Rdn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.1992 - 18 A 130/89 - Juris Rdn. 5). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Wiederholte Anfragen des Klägers zum Verfahrensstand und zur Verfahrensförderung wurden durch den Berichterstatter umgehend und sachbezogen beantwortet. Er hat jeweils in den verschiedenen Schriftsätzen als auch in den mit den Beteiligten geführten Telefonaten auf die Umstände der zeitlichen Verzögerung in der Bearbeitung des Verfahrens detailliert und umfassend hingewiesen. Weder die Schriftwechsel noch von den Beteiligten wiedergegebenen telefonischen Gespräche lassen in ihrem Inhalt oder in ihrer Art irgendeine Voreingenommenheit des Berichterstatters erkennen. Darüber hinaus ist selbst eine von den Beteiligten als unzumutbar empfundene Verfahrenslänge für sich genommen grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Es ist vielmehr Sache des Gerichts, nach seinem Ermessen darüber zu befinden, in welcher Weise das Verfahren in dem Zeitraum von der Anhängigkeit bis zur Entscheidung zu fordern ist. In Beachtung dessen ist die nunmehr erfolgte Anfrage an die Beteiligten eines Verfahrens nach § 130 a VwGO nicht im Hinblick auf Ablehnungsgründe anfechtbar. Der Berichterstatter war infolge seiner kurzfristigen und wiederholten Erkrankungen daran gehindert, das vorliegende Verfahren in der gewünschten Kontinuität zu bearbeiten und es fortzusetzen. Es oblag ihm im Zusammenhang mit dem Senat sodann die Verfahren zur Entscheidungsreife zu bringen. Dass dieses im vorliegenden Fall trotz der bereits seit 2015 vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur streitgegenständlichen Frage erst 2018 erfolgen konnte, lässt insoweit keine Willkür erkennen, sondern folgt dem vom Berichterstatter eingeschlagenen Abbaupfad älterer Verfahren, wie er dies auch in seiner dienstlichen Erklärung zum Ausdruck gebracht hat. Ein ungebührlicher oder nicht vertretbarer Entscheidungsdruck zu Lasten des Klägers, der gar eine unsachliche Bearbeitung des Verfahrens erwarten ließe, wird dadurch nicht belegt. Darüber hinaus übersieht der Kläger, dass der Berichterstatter nicht allein, sondern der Senat über das Verfahren nach § 130 a VwGO zu befinden hat. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Berichterstatter mit seinem nunmehr vorliegenden Entscheidungsvorschlag dem Wunsch des Klägers nach einer zügigen Entscheidung entgegen kommt.