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Beschluss

3 EO 281/19

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2019:0717.3EO281.19.00
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Leitsätze
Die Hauptsatzung einer Gemeinde kann für die im Wege des öffentlichen Aushanges vorgesehene Bekanntmachung von Gemeinderatsbeschlüssen nach § 40 Abs 2 ThürKO (juris: KomO TH 2003) die Anwendbarkeit der einschlägigen Regelungen der ThürBekVO (juris: BekV TH) anordnen mit der Folge, dass der dort geregelte Fristenlauf zu beachten ist.(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 12. März 2019 wie folgt abgeändert: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über den Antrag auf Zulassung eines gegen den am 16. Oktober 2018 getroffenen Gemeinderatsbeschluss gerichteten Bürgerbegehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats unverzüglich erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Hauptsatzung einer Gemeinde kann für die im Wege des öffentlichen Aushanges vorgesehene Bekanntmachung von Gemeinderatsbeschlüssen nach § 40 Abs 2 ThürKO (juris: KomO TH 2003) die Anwendbarkeit der einschlägigen Regelungen der ThürBekVO (juris: BekV TH) anordnen mit der Folge, dass der dort geregelte Fristenlauf zu beachten ist.(Rn.6) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 12. März 2019 wie folgt abgeändert: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über den Antrag auf Zulassung eines gegen den am 16. Oktober 2018 getroffenen Gemeinderatsbeschluss gerichteten Bürgerbegehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats unverzüglich erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Die zulässige, den Anforderungen des Darlegungsgebotes (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügende Beschwerde, mit der der Antragsteller sein auf Zulassung eines von ihm beantragten Bürgerbegehrens gerichtetes Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz (§ 123 Abs. 1 VwGO) gegenüber der Antragsgegnerin, die durch die erfüllende Gemeinde vertreten wird (§ 12 Abs. 3 Satz 2 ThürEBBG i. V. m. § 51 ThürKO) weiter verfolgt, hat in dem aus dem Tenor hervorgehenden Umfang Erfolg. Der Antragsteller zeigt mit seinem Vorbringen zutreffend Gründe auf, nach denen das Verwaltungsgericht den Eilantrag zu Unrecht abgelehnt hat. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). 1. Ein Anordnungsgrund ergibt sich hier daraus, dass die Antragsgegnerin und die S... unter Bezugnahme auf den Gemeinderatsbeschluss vom 16. Oktober 2018 gemeinsam einen Antrag auf Eingliederung bei dem Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales gestellt haben, der bereits Eingang in einen dem Thüringer Landtag unter dem 20. März 2019 zugeleiteten Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. .../...) gefunden hat, dessen abschließende parlamentarische Behandlung und Umsetzung nach Auskunft der Beteiligten noch im Laufe des Jahres vorgesehen ist. Damit würde sich aber das vom Antragsteller verfolgte Bürgerbegehren erledigen. Im Übrigen liegen dem Senat auch keine Erkenntnisse vor, dass sich das Anliegen zwischenzeitlich - z. B. wegen rechtlicher Unmöglichkeit - erledigt haben könnte (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 10.09.2018 - 2 E 1235/18 Me -; juris; VG Weimar, Beschluss vom 25.11.2015 - 3 K 1276/14 We - juris). 2. Der Antragsteller hat auch einen zu sichernden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Mit Blick auf die gesetzliche Ausgestaltung des Bürgerbegehrens und die möglicherweise weitreichenden Folgen der einstweiligen Sicherung eines Bürgerbegehrens kommt eine derartige Anordnung nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Anordnungsanspruches - gerade wenn er die der Feststellung des Zustandekommens gemäß § 14 Abs. 4 des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) vorgelagerte Entscheidung der Verwaltung über die Zulassung des Antrages gemäß § 12 Abs. 3 ThürEBBG betrifft - mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sind. Die Sicherungsanordnung wird nur dann zu erlassen sein, wenn der Anordnungsanspruch in einem das übliche Maß der Glaubhaftmachung übersteigenden deutlichen Grad von Offenkundigkeit auf der Hand liegt (vgl. zur insoweit vergleichbaren, vor Inkrafttreten des ThürEBBG geltenden Rechtslage den Beschluss des Senates vom 19. November 2015 - 3 EO 363/15 - ThürVBl. 2016, 252). Ausgehend von diesem Maßstab durfte der Anspruch des Antragstellers auf Zulassung eines Bürgerbegehrens jedenfalls nicht wegen Fristversäumnis als unzulässig abgelehnt werden. Nach § 12 Abs. 2 ThürEBBG gilt, dass, richtet sich das Bürgerbegehren - wie hier - gegen einen Beschluss des Gemeinderates, der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Bekanntmachung des Beschlusses nach § 40 Abs. 2 ThürKO eingereicht werden muss. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 ThürKO sind die in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Das Nähere über die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung regelt sodann die Hauptsatzung der Gemeinde, wie im vorliegenden Fall § 11 der „Hauptsatzung der Gemeinde ...“ vom 9. September 2004 (HS). Aus dieser Norm der Hauptsatzung folgt - anders als das Verwaltungsgericht meint -, dass für den Beginn des Laufs der für den Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens geltende vierwöchigen Frist nach Bekanntmachung des Gemeinderatsbeschlusses nicht an den Tag der Anheftung im Schaukasten am 17. Oktober 2018 anzuknüpfen war, sondern nach der durch § 11 Abs. 5 Satz 2 HS angeordneten Anwendung der §§ 2 Abs. 3, 6 Satz 3 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung (ThürBekVO) an den erst nach siebentägigem Aushang eintretenden Zeitpunkt des Vollzugs der Bekanntmachung, hier den 24. Oktober 2018. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Nach der der Bekanntmachungsvorschrift des § 11 HS innewohnenden Systematik trifft § 11 Abs. 1 HS zunächst die grundlegende Regelung allein über die Art der ortsüblichen Bekanntmachung, ohne dass darin weitergehende Vorschriften zu formellen Anforderungen oder anderweitige materielle Regelungen enthalten sind. Solche Bestimmungen enthalten - teilweise in Ergänzung zu bestehenden gesetzlichen Vorschriften - die dann folgenden Absätze 2 bis 5 der Norm. So verweist § 11 Abs. 2 HS hinsichtlich der Veröffentlichung von Satzungen auf § 11 Abs. 1 HS und erfüllt damit die Anforderung des § 21 Abs. 1 Satz 2 ThürKO, nach dem die für Satzungen geltende Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Hauptsatzung festzulegen ist, und ergänzt insoweit die weiteren formellen und materiellen Bestimmungen der für Satzungsveröffentlichungen bestehenden Regelungen der Thüringer Bekanntmachungsverordnung. § 11 Abs. 3 und 4 HS regeln sodann - anknüpfend an § 35 Abs. 6 ThürKO - den Vollzug der Bekanntmachung von Terminen und Tagesordnungen der Gemeinderatssitzungen. § 11 Abs. 5 Satz 1 HS hingegen enthält eine Auffangregelung für „sonstige“ nicht vorher (in den Absätzen 2 bis 4) im Einzelnen aufgeführte, gesetzlich geforderte öffentliche Bekanntmachungen, die - vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften - nach der Regelung des § 11 Abs. 1 HS bekannt zu machen sind. Dazu zählt auch die von § 40 Abs. 2 ThürKO geforderte Bekanntmachung der öffentlich gefassten Beschlüsse des Gemeinderats. § 11 Abs. 5 Satz 2 HS legt weitergehend fest, dass „im Übrigen“ die Thüringer Bekanntmachungsverordnung Anwendung findet. Damit hat der Satzungsgeber die Anforderungen der Thüringer Bekanntmachungsverordnung - hier §§ 2 Abs. 3 und 6 Satz 3 ThürBekVO - auf alle sonstigen Bekanntmachungen im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 HS einschließlich der Bekanntmachung nach § 40 Abs. 2 ThürKO erstreckt. Dies folgt bereits aus dem klaren Wortlaut der Regelung, die der Annahme einer lediglich deklaratorischen Klarstellung einer auf Satzungen beschränkten Geltung der Thüringer Bekanntmachungsverordnung entgegensteht. Dazu hätte es dieser Vorschrift nicht bedurft. Auch aus der systematischen Stellung dieser Verweisung ist nichts anderes zu entnehmen. Sie folgt unmittelbar auf die alle sonstigen gesetzlichen Bekanntmachungen erfassende Auffangregelung des § 11 Abs. 5 Satz 1 HS. Hätte der Satzungsgeber die Geltung der Thüringer Bekanntmachungsverordnung auf die Bekanntmachung von Satzungen in der Gemeinde beschränken wollen, wäre die in § 11 Abs. 5 Satz 2 HS enthaltene Verweisung in § 11 Abs. 2 HS, der für die Bekanntmachung von Satzungen den Aushang explizit vorsieht, (überflüssigerweise) aufzunehmen gewesen. Für die vom Senat gewählte Auslegung sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Da § 11 Abs. 3 und 4 HS spezielle Regelungen für den Vollzug für die Bekanntmachungen von Sitzungsterminen und Tagesordnungen des Gemeinderates enthalten und der Vollzug der Bekanntmachung von Satzungen sich unmittelbar aus der Thüringer Bekanntmachungsverordnung ergibt, ist die Annahme naheliegend, dass der Satzungsgeber auch für den Vollzug der sonstigen gesetzlich gebotenen Bekanntmachungen - in Anlehnung an die Thüringer Bekanntmachungsverordnung - eine Regelung treffen wollte. Auf die Frage, ob diese Erstreckung sachlich geboten ist, kommt es nicht an; sie ist jedenfalls rechtlich erlaubt. Die Bekanntmachung von Gemeinderatsbeschlüssen fällt auch nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich des § 11 Abs. 5 Satz 2 HS heraus, weil § 40 Abs. 2 Satz 1 ThürKO die „unverzügliche“ ortsübliche Bekanntmachung gebietet. Dem ist nur zu entnehmen, dass der von der Hauptsatzung vorgesehene Bekanntmachungsvorgang unverzüglich einzuleiten ist, ohne dass damit auf die formellen Anforderungen Einfluss genommen wird. Ausgehend von diesem Verständnis der Vorschriften ist der Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens rechtzeitig gestellt worden. Dessen Eingang bei der Antragsgegnerin bzw. bei der Stadt ... als erfüllende Gemeinde am 19. November 2018 wahrte die mit der mit Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung des Gemeinderatsbeschlusses am 24. Oktober 2018 begonnene und mithin am 21. November 2018 ablaufende Frist. 3. Ob die Zulassung des Bürgerbegehrens in der Sache auch beansprucht werden kann, kann nach dem aktuellen Verfahrensstand noch nicht durch den Senat entschieden werden, da es an der Spruchreife fehlt. Insoweit kann dem weitergehenden Sicherungsanspruch des Antragstellers auf vorläufige Zulassung des Bürgerbegehrens nicht entsprochen werden. Der Senat sieht es vielmehr als geboten an, die Antragsgegnerin zur erneuten unverzüglichen Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats - und der hinsichtlich der weiteren angesprochenen Zulässigkeitsvoraussetzungen zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - zu verpflichten. 4. Hat mithin die Beschwerde des Antragstellers im Wesentlichen Erfolg, so hat die Antragsgegnerin als unterlegene Verfahrensbeteiligte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). 5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 47 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen.