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Beschluss

3 ZKO 836/19

Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Im Asylverfahren muss der Ausländer eine Erkrankung i.S.d. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung eines approbierten Arztes glaubhaft machen; hierzu gehört nicht die Vorlage einer psychologischen/psychotherapeutischen Stellungnahme.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 8. Oktober 2019 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Asylverfahren muss der Ausländer eine Erkrankung i.S.d. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung eines approbierten Arztes glaubhaft machen; hierzu gehört nicht die Vorlage einer psychologischen/psychotherapeutischen Stellungnahme.(Rn.7) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 8. Oktober 2019 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Soweit die Klägerin meint, mit ihren Einwendungen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung ihres Vortrags (falsche Bewertung ihrer Ausführungen) ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der erstinstanzlichen Entscheidung erwecken zu können, verkennt sie, dass sich die Zulassungsgründe in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz wegen der spezielleren Regelung in § 78 AsylG allein aus dieser Bestimmung, nicht aber aus § 124 Abs. 2 VwGO ergeben. Dies betrifft auch ihren Vortrag hinsichtlich des von ihr angenommenen Rückkehrschicksals. Soweit sie damit auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG abzielen will, ist die Berufung auch deshalb nicht zuzulassen, da es an der Formulierung einer grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage fehlt. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt dies jedoch voraus, nämlich dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Hinblick auf die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Die Antragsbegründung zielt lediglich darauf ab, die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanz zu beanstanden, die nach Auffassung der Klägerin unzutreffende Schlussfolgerungen aus bestimmten tatsächlichen Umständen gezogen haben soll. Die Würdigung von Beteiligtenvorbringen ist aber allein Sache des Gerichts und kann grundsätzlich den geltend gemachten Gehörsverstoß nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt. Art. 103 Abs. 1 GG begründet jedoch keinen Anspruch darauf, dass ein Gericht dem anzuhörenden Vortrag auch inhaltlich folgt. Soweit die Klägerin rügt, dass das Gericht ihr vorgelegtes Attest nicht hinreichend berücksichtigt hat, ist dem § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG entgegen zu halten, worauf bereits das Gericht in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2019 hingewiesen hat. Danach muss der Ausländer eine Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Mit dieser gesetzlichen Regelung wollte der Gesetzgeber insbesondere den Schwierigkeiten bei der Bewertung von Bescheinigungen nur schwer diagnostizier- und überprüfbarer Erkrankungen psychischer Art, wie der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), Rechnung tragen; gemeint ist die ärztliche Bescheinigung eines approbierten Arztes (vgl. BT-Drucksache 18/7538, S. 19 f.). Das von der Klägerin vorgelegte Attest stellte jedoch ein Dipl.-Psychologe und Psychotherapeut aus. Bereits deswegen bestand für das Gericht auch keine Veranlassung von sich aus weitere Atteste abzuwarten, zumal nur eine weitere Stellungnahme desselben Gutachters im Raum stand. Die Vorlage einer psychologischen/psychotherapeutischen Stellungnahme kann für sich danach auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Erkrankung i. S. d. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG begründen, da dies eine Umgehung der gesetzlichen Wertungen bedeuten würde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. August 2016 - 2 O 31/16 - BayVGH; Beschluss vom 20. März 2019 - 9 ZB 17.30407 -, zitiert beide nach juris). Soweit die Klägerin die Aktualität der eingebrachten Erkenntnisquellen rügt, hat sie bereits nicht dargetan, dass es im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weitere Quellen, die ihren Anspruch gestützt hätten, vorgelegen haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben, so dass auch ein Streitwert nicht von Amts wegen festzusetzen ist.