Beschluss
3 ZKO 773/19
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Bescheid, mit dem ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992; "Dublin-Bescheid") als unzulässig abgelehnt wird, kann grundsätzlich nicht in einen ablehnenden Bescheid nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992; "Drittstaatenbescheid") umgedeutet werden.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. Oktober 2019 wird abgelehnt.
Der Beklagte hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Bescheid, mit dem ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992; "Dublin-Bescheid") als unzulässig abgelehnt wird, kann grundsätzlich nicht in einen ablehnenden Bescheid nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992; "Drittstaatenbescheid") umgedeutet werden.(Rn.6) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 9. Oktober 2019 wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es kann dahin stehen, ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil er nicht auf einen sicheren Übermittlungsweg dem Verwaltungsgericht zugegangen ist und somit nicht rechtzeitig eingelegt und begründet wurde sowie dem Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten statt zu geben ist. Jedenfalls ist in der Sache die Berufung nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die Beklagte wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Rechtsfrage auf, „ob ein fehlerhafter „Dublin-Bescheid“ im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 34a AsylG gemäß § 47 VwVfG in einen rechtmäßigen Drittstaatenbescheid im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 35 AsylG umgedeutet werden kann.“ Ungeachtet dessen, ob die Darlegungsanforderungen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) im Übrigen erfüllt sind, rechtfertigt die aufgeworfene Rechtsfrage nicht die Zulassung der Berufung wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Die Frage lässt sich auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens bedarf. Nach § 47 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungs-akt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenen Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Eine Umdeutung ist ausgeschlossen, wenn der Verwaltungsakt, in der der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenen Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Grundlegend übersieht die Beklagte dabei in ihrer Begründung, dass hierbei nicht nur die unmittelbaren, sondern auch die mittelbaren Rechtsfolgen und Wirkungen für die Rechtsstellung des Betroffenen einzubeziehen sind (BVerwG, Urteil vom 16.11.2015 - 1 C 4.15 - juris Rdn. 32). Zwar führt die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wie auch des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zunächst nur zur unmittelbaren Rechtsfolge, dass der gestellte Asylantrag unzulässig ist. Diese verengte Sichtweise verkennt jedoch, worauf das Verwaltungsgericht ersichtlich zutreffend hinweist, die weiteren Rechtsfolgen für den betroffenen Ausländer. Die Feststellung der Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG führt zwingend nach der gesetzlichen Regelung dazu, dass eine Abschiebungs-anordnung nach § 34a AsylG zu erlassen ist, während im Fall der Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG zu folgen hat. Dies sind - so nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend auch über den zu Grunde liegenden Fall hinausgehend: BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41.15 - juris Rdn. 15) - grundsätzlich voneinander zu unterscheidende Rechtsinstitute, die nicht in einem Stufenverhältnis zueinander stehen. Insofern spricht - entgegen der Auffassung der Beklagten - hier nichts gegen die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall. Dies führt dann in der Konsequenz auch dazu, dass sich der vorläufige Rechtsschutz grundlegend anders gestaltet und sich auf die Rechtsstellung des Klägers auswirkt. Wird die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (Dublin-Verfahren) festgestellt und die darauf aufbauende Abschiebungsanordnung erlassen, führt dies im Falle der Rechtsverteidigung zu dem von der materiellen Prüfung her grundsätzlich unbeschränkten Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34a Abs. 2 AsylG. Ergeht hingegen eine Unzulässigkeitserklärung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, so ist dagegen zunächst zwar auch das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustrengen, im Rahmen dessen aber die gerichtliche Überprüfung nach § 36 Abs. 4 AsylG materiell beschränkt ist. Danach darf die Aussetzung der Abschiebung durch das Verwaltungsgericht nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Desweiteren führt ein erfolgreicher Antrag im vorläufigen Rechtsschutz-verfahren zu der besonderen prozessualen Folge nach § 37 Abs. 1 AsylG. Der Auffassung der Beklagten, dass sich in der Sache kein Unterschied im Rechtsschutz ergebe, ist ersichtlich angesichts dieser eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen nicht haltbar. Der Gesetzgeber hat hier - ebenso wie mit der Bestimmung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO - eine bewusste Entscheidung für einen materiell verengten Entscheidungsspielraum des Verwaltungsgerichts getroffen. Zutreffend verweist das Verwaltungsgericht auch darauf - insoweit nimmt der Senat hier darauf Bezug -, dass die Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG inhaltlich nicht derart aufbauen, dass die eine Entscheidung in der anderen Entscheidung aufgeht. Beide Entscheidungen sind vielmehr inhaltlich durch unterschiedliche Prüfungsgegenstände und -maßstäbe geprägt. Im Fall des Dublin-Verfahrens, in dem noch keine Entscheidung im Asylverfahren ergangen ist, ist regelmäßig zu prüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Prüfung des Antrags zuständig ist und bejahendenfalls, ob gegebenenfalls aufgrund Mängel in dortigen Asylverfahren ein Selbsteintrittsrecht begründet ist. Hingegen ist Prüfungsgegenstand in dem anderen Fall, in dem bereits eine Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates über die Gewährung eines internationalen Schutzstatus vorliegt, nunmehr noch die Frage von Abschiebungsschutz wegen Mängel im Status anerkannter Schutzberechtigter in dem anderen Mitgliedstaat. Auch wenn diese Prüfungen vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-GRCharta regelmäßig sich in Teilen entsprechen dürften, sind diese Situationen jedoch jeweils grundlegend zu trennen und können auch zu unterschiedlichen Ergebnissen aufgrund unterschiedlich anzuwendender nationaler oder europarechtlicher Vorschriften führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben, sodass auch der Streitwert nicht von Amts wegen festzusetzen ist.