Beschluss
3 ZO 84/20
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Es bestehen hinreichende Erfolgsaussichten zur Gewährung von Prozesskostenhilfe bei einer streitigen Frage der Passpflicht eines Kindes, dessen Eltern in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sind.(Rn.5)
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. November 2019 abgeändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dirk Birner, Talstraße 25, 07545 Gera, bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bestehen hinreichende Erfolgsaussichten zur Gewährung von Prozesskostenhilfe bei einer streitigen Frage der Passpflicht eines Kindes, dessen Eltern in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sind.(Rn.5) Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. November 2019 abgeändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dirk Birner, Talstraße 25, 07545 Gera, bewilligt. Die zulässige Beschwerde, zu der die Beklagte Stellung genommen hat, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger zu Unrecht Prozesskostenhilfe versagt. Gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO in entsprechender Anwendung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Mit den beim Verwaltungsgericht eingegangenen Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) hat der Kläger (bzw. seine Eltern) glaubhaft gemacht, dass er außer Stande ist, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden. Diese Prüfung soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 ZPO, in dem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001, 1748, 1749). Deshalb ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs nicht erforderlich; es genügt bereits eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Eine entfernte Erfolgschance reicht jedoch nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1994 - 1 A 14.92 -, Buchholz 310 § 166 Nr. 33). Bei summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der vom Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung in diesem Sinne offen. Die Frage, ob die dem minderjährigen Kläger nach § 33 AufenthG gewährte Aufenthaltserlaubnis - abgeleitet aus der den Eltern nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis - mit der Auflage versehen werden kann, binnen einer Jahresfrist einen Pass des Herkunftslandes (seiner Eltern) vorzulegen, ist nicht ohne weiteres zulasten des Klägers zu beantworten. Zum einen wird näher zu prüfen sein, ob und inwieweit von der Vorlage eines Passes nicht bereits nach § 33 AufenthG abgesehen werden kann, wonach abweichend von § 5 AufenthG und mithin auch von der Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG) abgesehen werden kann. Hierzu verhalten sich der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 6. Juli 2017 und das Verwaltungsgericht nicht. Zum anderen sprechen auch weitere Gründe dafür, dass die Auffassung des Klägers, dass bezogen auf seine Eltern und mithin für ihn keine Passpflicht bestünde, zutreffend sein könnte. § 5 Abs. 3 Satz 1, HS 1 AufenthG stellt klar, dass im Falle eines Aufenthaltstitels u. a. nach § 25 Abs. 2 AufenthG von der regelmäßigen Erfüllung der in § 5 Abs. 1 AufenthG geregelten Passpflicht abzusehen „ist“. Diese Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach eine Ausnahmevorschrift zu § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 70) und damit auch hinsichtlich der Erfüllung der grundsätzlichen Passpflicht und einer darauf gerichteten Mitwirkungspflicht des Ausländers (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2014 - OVG 6 N 27.14 -, juris Rdn. 7; vgl. zum Normverständnis: VGH Mannheim, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 13 S 1309/04 -, Rn. 6 bei juris; ferner: BVerwG, Urteil vom 22. November 2005 - 1 C 18/04 -, BVerwGE 124, 326 ff., Rn. 16 a. E. bei juris). Ob dem im vorliegenden Fall zu folgen ist, ist in der Rechtsprechung des Senats noch nicht entschieden und beantwortet sich nicht ohne weiteres; diese Entscheidung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. auch Beschluss des Senats vom 20. November 2018 - 3 ZO 699/18 - n. v.). Die Entscheidung über die Beiordnung des Rechtsanwalts beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 121 ZPO entsprechend. Da Gerichtskosten nicht anfallen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 und Vorbemerkung 9 Abs. 1 des Kostenverzeichnisses) und dem Gegner entstandene Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO), sind ein gerichtlicher Kostenausspruch und eine Streitwertfestsetzung nicht veranlasst.